Herzlich Willkommen zum
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- Sylvia Krause
- vor 6 Jahren
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1 Herzlich Willkommen zum Foto: Fotolia.com/vege Vortragende: Mag. Regina Gruber, Rechtsexpertin der LAK Steiermark Markus Hartlauer, Kammersekretär der LAK Steiermark
2 Webinar Basiswissen für Betriebsräte Rechte und Pflichten des Betriebsrates Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen Betriebsvereinbarungen Grundbegriffe des Arbeitsrechtes Verjährung/Verfall von Ansprüchen
3 Rechte und Pflichten des BR Betriebsratsmandat ist Ehrenamt Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz Freistellung ab 150 DN im Betrieb Funktionsperiode 4 bzw. 5 Jahre Anzahl der BR-Mitglieder Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot Betriebsratsfonds Beistellung von Sacherfordernissen Sitzungen und Beschlussfähigkeit Verschwiegenheitspflicht
4 Rechte und Pflichten des BR Überwachung Einhaltung der Rechtsvorschriften (Gesetze, KV, BV) Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Bezüge und Berechnung der Bezüge Einhaltung Vorschriften über Dienstnehmerschutz Einsichtnahme in Personalakt mit Zustimmung des DN Intervention In allen Angelegenheiten, die die Interessen der DN betreffen, können Maßnahmen und Beseitigung von Mängeln beantragt werden Betriebsbesichtigung durch LFI kann beantragt werden Recht auf Gehör
5 Rechte und Pflichten des BR Allgemeine Information BI muss über alle Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der DN berühren, Auskunft erteilen Beratung BI muss mindestens vierteljährlich mit dem BR über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung und über die Gestaltung von Arbeitsbeziehungen beraten Sicherheit und Gesundheitsschutz Anhörung des BR und Beratung; Auswahl der PSA, Zugang zu Dokumenten und Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
6 Rechte und Pflichten des BR Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Vorlage der Bilanz, Mitwirkung bei Betriebsänderungen, Mitwirkung im Aufsichtsrat Mitwirkung bei Versetzungen Nicht unerhebliche Änderung des Arbeitsortes oder des Tätigkeitsbereiches oder beider Aspekte Unverzügliche Information des BR von Versetzung Zustimmungspflicht, wenn länger als 13 Wochen und verschlechternd
7 Rechte und Pflichten des BR Mitwirkung bei Kündigungen BR muss vor jeder Kündigung informiert werden 8 Tage Zeit zur Stellungnahme Ausdrücklicher Widerspruch, schlichter Widerspruch, Zustimmung Anfechtung der Kündigung Mitwirkung bei Entlassungen Unverzügliche Verständigung von jeder Entlassung Anfechtung der Entlassung
8 Betriebsvereinbarungen Schriftliche Vereinbarungen zwischen BR und BI Ermächtigung durch Gesetz oder KV Auflage im Betrieb Notwendige Betriebsvereinbarungen Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle unzulässig zb. Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung, Einführung von Personalfragebögen, Einführung von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren
9 Betriebsvereinbarungen Notwendige Betriebsvereinbarungen mit Zwangsschlichtung Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle unzulässig Zustimmung des BR kann durch Schlichtungsstelle ersetzt werden zb. Einführung von Personaldatensystemen und Mitarbeiterbeurteilungen
10 Betriebsvereinbarungen Erzwingbare Betriebsvereinbarungen Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle zulässig, wenn günstiger Wenn keine Einigung: Antrag bei Schlichtungsstelle zb. allgemeine Ordnungsvorschriften, Auswahl BMVK, Lage der Arbeitszeit und Arbeitspausen Fakultative Betriebsvereinbarungen Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle zulässig Kann nicht erzwungen werden zb. Betriebspensionsregelungen, Grundsätze betreffend den Verbrauch von Erholungsurlaub
11 Grundbegriffe des Arbeitsrechtes Dienstvertrag Schriftlich oder mündlich Vertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Dienstzettel bzw. Dienstschein Name und Anschrift des DN und des DG, Beginn des DV, Kündigungsfrist und -termin, Arbeitsort, anrechenbare Vordienstzeiten, Anfangsbezug, Urlaubsanspruch, vereinbarte tägliche oder wöchentliche NAZ, BMVK, anzuwendende Normen und KV bzw. BV
12 Arbeitszeit Von Beginn bis Ende der Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung 40 Stunden pro Woche bzw. 9 Stunden pro Tag Wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit (NAZ) Alles unter 40 Stunden: Teilzeitbeschäftigung Lage der Arbeitszeit Flexible Arbeitszeit Pausenregelung, 1 Stunde täglich, kann aufgeteilt werden
13 Überstunden Überschreitung der wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit Höchstgrenzen (2 Überstunden pro Tag, 8 Überstunden an einem freien Werktag, 12 Überstunden pro Woche); Ausnahmen bei Arbeitsspitzen Verpflichtung zur Leistung nur, wenn in DV, BV oder KV enthalten, oder im Rahmen der Treuepflicht 50%iger Zuschlag Entweder Zeitausgleich oder Auszahlung
14 Sonntagsarbeit Sonntagsruhe von Samstag 18 Uhr bis Montag 5 Uhr Erlaubte Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, ein Sonn- oder Feiertag muss im Monat frei sein DN, die nur mit Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt sind, erhalten einen freien Werktag bei Arbeiten am Sonn- oder Feiertag DN, die auch mit Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt sind, erhalten für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ZA 1:1,5 für bis zu 2 Stunden innerhalb eines Monats; wenn nicht: Regelung im KV Alle anderen DN: 100%iger Zuschlag
15 Nacht- und Feiertagsarbeit Nachtarbeit Elf Stunden Nachtruhe innerhalb von 24 Stunden Nachtruhe in der Regel zwischen 19 Uhr und 5 Uhr 100%iger Zuschlag Feiertagsarbeit , , Ostermontag, , Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, , , , , , sind gesetzliche Feiertage und gesetzliche Ruhetage; KV kann Ersatz festlegen; regelmäßiges Entgelt und das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt; außer andere Regelung durch KV
16 Sonderzahlungen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Höhe und Fälligkeit richten sich nach den Bestimmungen des KVs; meist je ein Bruttomonatslohn im Juni/Juli bzw. November/Dezember Aliquotierung bei unterjährigem Dienstbeginn oder Dienstende Meist kein Anspruch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt
17 Erholungsurlaub 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr Nach 25 Dienstjahren 6 Wochen pro Arbeitsjahr Anrechnungsbestimmungen In den ersten 6 Monaten eines Dienstverhältnisses nur aliquoter Anspruch Vereinbarung über Urlaubsverbrauch immer notwendig Krank im Urlaub: Wenn Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert, wird kein Urlaub verbraucht Urlaubsersatzleistung, wenn Urlaub im aufrechten Dienstverhältnis nicht mehr verbraucht werden kann
18 Erholungsurlaub Verjährung des Urlaubes 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist Beispiel: Dienstverhältnis beginnt am ; das Urlaubsjahr geht von bis ; dieser Urlaub ist am verjährt ältester Urlaub wird immer zuerst verbraucht
19 Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen Umgehende Meldung an Dienstgeber, ansonsten keine Entgeltfortzahlung Wenn von Dienstgeber verlangt: Vorlage einer Krankenstandsbestätigung (keine Diagnose) Krankheit und Freizeitunfall Entgeltfortzahlung 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt Erhöhung des vollen Entgeltes auf 8 Wochen nach 5 Dienstjahren, auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren und auf 12 Wochen nach 25 Dienstjahren Spezialregelung bei Wiedererkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt
20 Dienstverhinderungen Berufskrankheit und Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung 8 Wochen volles Entgelt Erhöhung des vollen Entgeltes auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren Sonstige Dienstverhinderungen Entgeltfortzahlung bis zu einer Woche pro Anlassfall zb. Pflegeurlaub, Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin, Vorladung vor Gerichte, Begräbnis von nahen Angehörigen, eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
21 Beendigung von Dienstverhältnissen Kündigung des Dienstverhältnisses Fristen und Termine müssen eingehalten werden Wenn nicht eingehalten: Kündigungsentschädigung Durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich Kündigungsfrist 14 Tage, nach einem Dienstjahr ein Monat, nach fünf Dienstjahren 2 Monate, nach 15 Dienstjahren drei Monate Kündigungstermin ist immer der Monatsletzte Beispiel: 2 Dienstjahre, Kündigung am , Ende des Dienstverhältnisses ist am Postensuchtage
22 Beendigung von Dienstverhältnissen Entlassung Durch den Dienstgeber Fristlos, Entlassungsgrund muss vorliegen (diese werden im Gesetz aufgezählt) Dienstverhältnis wird sofort beendet Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Abfertigung bzw. auf Auszahlung der Abfertigung Wenn Entlassung unberechtigt: Anspruch auf Kündigungsentschädigung
23 Beendigung von Dienstverhältnissen Berechtigter vorzeitiger Austritt Durch Dienstnehmer; Gegenstück zur Entlassung Fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses, Austrittsgrund muss vorliegen (diese werden im Gesetz genannt) Dienstverhältnis wird sofort beendet Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung
24 Beendigung von Dienstverhältnissen Einvernehmliche Auflösung Vereinbarung bzw. Einigung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Keine Fristen, ist jederzeit möglich Anspruch auf Abfertigung
25 Verfall und Verjährung Arbeitsrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit (Klage) Urlaub verjährt innerhalb von 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist Verfallsfrist in vielen KVs vorgesehen, wonach die Frist von drei Jahren nur gilt, wenn die Ansprüche binnen einer bestimmten Frist (zb. 6 Monate) beim Dienstgeber geltend gemacht werden
26 Abfertigung Abfertigung alt Dienstverhältnisse, die vor dem begonnen haben oder aufgrund der Zusammenrechnungsbestimmungen zusammengerechnet werden (Saisonarbeiter) Ab drei Dienstjahren 4% des Jahresentgeltes pro vollendetem Dienstjahr Kein Anspruch bei Kündigung durch Dienstnehmer, berechtigter Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt
27 Abfertigung Abfertigung neu Dienstverhältnisse, die nach dem begonnen haben Dienstgeber zahlt ab dem 2. Monat 1,53% des Bruttomonatsentgeltes an eine Mitarbeitervorsorgekasse ein; diese zahlt die Abfertigung dann auch aus Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, ist aber getrennt von dem Anspruch auf Auszahlung zu sehen Anspruch auf Auszahlung bei mindestens dreijähriger Beitragsleistung, einvernehmlicher Auflösung, Kündigung durch Dienstgeber, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigen Austritt, Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
28 Fragen zum Dienstverhältnis Bei Fragen rund um das Dienstverhältnis sind wir für Sie da Büro LAK Graz 0316/ Kammersekretär Ing. Peter Klema (Bezirke Bruck- Mürzzuschlag, Leoben, Murtal, Murau, Liezen) 0664/ Kammersekretär Ing. Gerald Schieder (Bezirke Hartberg- Fürstenfeld, Weiz, Leibnitz, Südoststeiermark) 0664/ Kammersekretär Markus Hartlauer (Bezirke Graz, Graz- Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg) 0664/ Bei Fragen zum Kollektivvertrag zusätzlich die jeweilige Gewerkschaft
29 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Internet T1 Tourismus insgesamt - Zeitreihen
Bezirk 60100 Graz(Stadt) 1991 117.153 167 0,1 230.800 7.466 3,3 1992 114.506-2.647-2,3 228.114-2.686-1,2 1993 106.007-8.499-7,4 204.940-23.174-10,2 1994 98.952-7.055-6,7 187.390-17.550-8,6 1995 99.549
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