Erläuterungen zu den ADR-Änderungen

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1 Erläuterungen zu den ADR-Änderungen Die vrliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dkument «Änderungen ADR 2011» (Beilage 1). Freistellungen Die Freistellungsregelungen nach ermöglichen Gefahrgutbeförderungen nach erleichterten Bedingungen. Hiezu sind flgende Änderungen vrgesehen: Die bisherige Freistellung d) wird präzisiert: Beförderungen im Zusammenhang mit Ntfallmassnahmen sind nur dann freigestellt, wenn sie vn der zuständigen Behörde der unter deren Überwachung durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich der bisherigen Bestimmung f) wird eingeschränkt. Die Freistellung vn Gasen in Nahrungsmitteln und Getränken gilt neu nicht mehr für Druckgaspackungen (Spraydsen). Begriffsbestimmungen Flgende Änderungen in sind hervrzuheben: Es wird neu eine Begriffsbestimmung für den «Entlader» aufgenmmen: Es handelt sich dabei um dasjenige Unternehmen welches eine Entladung, eine Entleerung der eine Absetzung (z.b. einen Cntainer vn einem Fahrzeug) vrnimmt. In Anlehnung an die neue Begriffsbestimmung für den Entlader wird auch die bestehende Definitin des «Verladers» angepasst. Sicherheitspflichten der Beteiligten Flgende Anpassungen sind zu erwähnen: In wird eine neue Bemerkung aufgenmmen, die klarstellt, dass einem Unternehmen die Pflichten vn verschiedenen Beteiligten zukmmen können, und dass umgekehrt die Pflichten eines Beteiligten auch vn verschiedenen Unternehmen wahrgenmmen werden können. Bereits heute sind zur Unterstützung der anstelle der schriftlichen Dkumentatin elektrnische Arbeitsverfahren (EDV; EDI) zugelassen. Der Beförderer hat sich aber nach b) neu zu vergewissern, dass diesfalls die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierfrm mindestens gleichwertig ist (bez. Absender siehe Ausführungen zu nachflgend) führt neu Pflichten des «Entladers» auf. Es wird neu ausdrücklich vermerkt, dass sich dieser anhand des Beförderungspapiers zu vergewissern hat, dass die richtigen Güter ausgeladen werden. Ferner werden dem Entlader mit der Reinigungs- und Entgiftungspflicht bzw. der Pflicht der Entfernung der Gefahrenkennzeichnungen neu zwei Aufgaben zugerdnet, welche nach heutigem Recht dem Empfänger bliegen (entsprechend werden auch die Empfängerpflichten angepasst, s. neu ). Übergangsvrschriften Es werden verschiedene neue Übergangsvrschriften eingeführt. Hervrzuheben ist Flgendes: Die Kriterien für die Klassifizierung umweltgefährdender Stffe werden angepasst (s. Ausführungen zu nachflgend). Nach können die bis zum geltenden Vrschriften für die Klassierung dieser Stffe bis zum weiter angewendet werden. 1

2 Das Muster der ADR-Bescheinigung wird verschiedentlich angepasst (s. auch Ausführungen zu nachflgend): Nach kann aber die Schulung der Fahrzeugführer bis zum nach bisherigem Muster bescheinigt werden. Die Vrschriften über die in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter sind überarbeitet wrden (s. Ausführungen zu Kapitel 3.4 nachflgend). Nach können jedch die auf diese Art verpackten Güter bis zum weiterhin nach den bisherigen Vrschriften des Kapitels 3.4 befördert werden, mit Ausnahme der Stffe denen nach der Tabelle A des Kapitels 3.2 Spalte 7 die Ziffer 0 zugerdnet ist. Für wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggase (LPG) werden bez. der wiederkehrenden Prüfung die Kriterien für die Ausdehnung der Prüfintervalle vereinheitlicht (s. auch nachflgend Ausführungen zu «Verpackungsanweisung P 200»). Nach dürfen die bisherigen, landesspezifischen Bedingungen für die Erstreckung der Prüffrist jedch nch für Flaschen zur Anwendung gelangen, die vr dem gebaut werden. Massnahmen zur Kntrlle und zur snstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvrschriften Flgende Anpassungen sind zu verzeichnen: Die bisherigen und betreffend den administrativen Kntrllen für Druckgefässe werden ergänzt: Insbesndere werden Bestimmungen für den Fall, w die Prüfstelle sich der Dienste Dritter (bspw. Beauftragter; Zweigniederlassung) bedient, eingeführt, zusätzliche Meldepflichten definiert und neue Vrschriften über die Aufbewahrung vn Unterlagen aufgenmmen. Ein neuer über das Verfahren für die Knfrmitätsbewertung vn Gaspatrnen wird integriert. Sicherungsvrschriften Eine neue Bestimmung legt den Zeitpunkt für die Unterweisung des an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten im Bereich der Sicherung fest, indem dies (spätestens) mit der Aufnahme der Tätigkeit, welche die Beförderung umfasst, erflgen muss. Neu hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber die Beschreibung der im Bereich der Sicherung erflgten Unterweisung des Arbeitnehmers für den vn der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren und auf Verlangen dieser der dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen hat. Die tierischen Stffe sind neu vn der Liste der gefährlichen Stffe mit hhem Gefährdungsptential nach ausgenmmen, wmit bei slchen Beförderungen die Erstellung eines Sicherungsplanes entfällt. Klassifizierung Es ist Flgendes hervrzuheben: Die neuen Bestimmungen und präzisieren, dass ein in der Tabelle 3.2 namentlich genannter Stff, welcher Unreinheiten (z.b. aus dem Prduktinsprzess) der Additive enthält, die Auswirkungen auf die Klassierung haben, als Lösung der Gemisch zu gelten hat. Die Kriterien in betreffend Umweltgefährdende Stffe (aquatische Umwelt) sind auf der Grundlage des «Glbal Harmnized System f Classificatin and Labelling f Chemicals» (GHS) überarbeitet wrden. Neu legt im Zusammenhang mit entzündbaren flüssigen Stffen der Klassen 3, 6.1 und 8 fest, nach welchen Methden der Siedebeginn zu bestimmen ist. 2

3 Verzeichnis der gefährlichen Stffe Die Tabelle A des Kapitels 3.2 wird in diversen Punkten ergänzt und geändert. Insbesndere ist Flgendes zu erwähnen: In Spalte 7a werden die Cdes «LQ 0 24» bei allen Eintragungen gestrichen, stattdessen werden an dieser Stelle zwecks Erleichterung des multimdalen Transprtes neu die Höchstmengen des Stffes je Innenverpackung der Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen, wie sie in Kapitel 3.2 der UN-Empfehlungen enthalten sind, aufgenmmen (vgl. auch Erläuterungen zu 3.4). Bei 34 Eintragungen wird in der Spalte 6 die Sndervrschrift (SV) 274 gestrichen, mit der Flge, dass in diesen Fällen die ffizielle Benennung nicht mehr mit der technischen Benennung im Beförderungspapier ergänzt werden muss. Die Spalte 6 der UN 3480 und 3481 wird um die neue SV 348 ergänzt. Damit müssen alle ab gebauten Lithium-Batterien auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein (siehe in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zu SV 656 und 188 nachflgend). Bei 51 Eintragungen wird in der Spalte 6 eine neue SV 354 aufgenmmen. Damit lassen sich diese Eintragungen als inhalatinstxische Stffe identifizieren. Bei verschiedenen Eintragungen wird in der Spalte 15 der Tabelle A der Tunnelbeschränkungscde hinsichtlich des Versandstücktransprtes verschärft: UN 1541, 1580, 1595, 1605, 1647, 1670, 1752, 1809, 1892, 2232, 2644, 2646 und 3246 wechseln allesamt vn «C/E» zu «C/D». Damit wird der Inhalatinstxizität dieser Stffe Rechnung getragen. UN 1510 ändert aus dem gleichen Grund vn «B/E» zu «B/D». In der Stffliste werden 14 neue UN-Nummern aufgenmmen, die u.a. inhalatinstxische Stffe der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Klassen 3, 8 swie 4.3 umfassen. Sndervrschriften für bestimmte Stffe der Gegenstände Das ADR 2011 führt neue Sndervrschriften (SV) ein und diverse für bestimmte Stffe der Gegenstände bereits geltende SV werden mdifiziert der aufgehben: Die geänderte SV 304 legt fest, dass die Eintragung UN 3028 nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden darf, die Kaliumhydrxid, trcken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vr der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge vn Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden. Die bisherige SV 645 wird insfern angepasst, als dass die Zustimmung der zuständigen Behörde zur (erleichterten) Klassierung vn Feuerwerkskörpern (nach ) neu mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein muss (s. auch Ausführungen nachflgend zu g). Eine neue SV 656 wird eingeführt, welche die bisherige, sich auf Zellen und Batterien beziehende SV 188 hinsichtlich b) mdifiziert und bezüglich e) präzisiert: Um vn der (erleichterten) Beförderung nach SV 188 prfitieren zu können, müssen Lithium-Batterien nach heutigem Recht auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, es sei denn, sie sind vr dem hergestellt wrden; diesfalls können sie auch hne Kennzeichnung bis zum gemäss der SV 188 (erleichtert) befördert werden. Die neue SV 656 hebt nun für diese Batterien die zeitliche Beschränkung auf, sdass diese neu unlimitiert über den hinaus hne Kennzeichnung (erleichtert) befördert werden können (s. neu SV 188 b). Die SV 656 hält ferner fest, dass die Bestimmung, wnach in Ausrüstungen eingebaute Zellen und Batterien gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein müssen, bei Vrrichtungen wie z.b. Uhren, Sensren usw., die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, nicht gilt (s. SV 188 e). 3

4 Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung vn in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Hinsichtlich des Kapitels 3.4 ist Flgendes hervrzuheben: legt fest, dass im Zusammenhang mit der Beförderung vn in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern die für die Innenverpackung der den Gegenstand anwendbare Mengengrenze für jeden Stff neu direkt der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 zu entnehmen ist. Damit wird auch die bisherige Tabelle mit den Mengenbegrenzungen hinfällig. Die in der Spalte 7a aufgenmmenen Höchstmengen basieren auf den UN-Empfehlungen und stellen gegenüber heute verschiedentlich neue Grenzwerte dar (vgl. auch Ausführungen zu Kapitel 3.2 vrangehend). In Bezug auf die Beförderung vn Gütern in begrenzten Mengen sind nach f. und die Versandstücke wie auch die Beförderungseinheiten mit einem neuen Kennzeichen zu versehen; die bisherige Kennzeichnung nach c) resp entfällt. Vrschriften über die Verwendung vn Verpackungen und Tanks Die Verpackungsanweisungen nach und werden verschiedentlich mdifiziert: Die Verpackungsanweisung P 200 wird in Bezug auf ihre Sndervrschrift für die Verpackung v) im Absatz 10 angepasst und um einen neuen Absatz 12 ergänzt: Damit werden für die wiederkehrende Prüfung vn wiederbefüllbaren geschweissten Flaschen aus Stahl für Flüssiggase der UN 1011, 1075, 1965, 1969 und 1978 einheitliche Kriterien für die Erstreckung der Prüffrist festgelegt. Nach bisherigem Recht erflgte die Ausdehnung des Prüfintervalles nach den vn der zuständigen (Landes-)Behörde festgelegten Bedingungen (vgl. hiezu auch Ausführungen zu den Übergangsbestimmung ). Die Verpackungsanweisung P 203 für tiefgekühlte, verflüssigte Gase wird angepasst. Für UN 3468 (Wasserstff in einem Metallhydrid-Speichersystem) wird eine neue Verpackungsanweisung P 205 mit harmnisierten Verpackungskriterien eingeführt: Damit entfällt die bisherige Verpackungsanweisung P 099, wnach bei diesem Stff (einzig) die vn der zuständigen (Landes-)Behörde zugelassenen Verpackungen verwendet werden dürfen. Die Verpackungsanweisung P 620 für die ansteckungsgefährlichen Stffe UN 2814 und 2900 wird um eine Vrschrift 4 ergänzt, wnach gefährliche Güter der Klasse 3, 8 der 9 in Mengen bis max. 30 ml in ein und derselben Verpackung mit diesen Stffen zusammengepackt werden dürfen. In der Verpackungsanweisung IBC 620 für klinischen Abfall UN 3291 wird ausgenmmen: Damit kann die Beförderung neu auch in Verpackungen erflgen, welche 5 Jahre der älter sind. Die Anweisungen für rtsbewegliche Tanks T1-T22 in werden dahin angepasst, dass Bdenöffnungen neu unter bestimmten Vraussetzungen zulässig sind. Vrschriften für den Versand Auf flgende Punkte ist namentlich hinzuweisen: a) und b) verlangen für den Transprt vn Stffen der Klasse 7 eine Benachrichtigung nicht nur des Durchgangs- und des Zielstaates, sndern neu auch des Ursprunglandes der Beförderung. Nach Absatz f) sind Ausrichtungspfeile für Versandstücke bei bestimmten zusammengesetzten Verpackungen neu nicht mehr erfrderlich. Werden bei der Dkumentatin elektrnische Arbeitsverfahren (EDV; EDI) verwendet, verlangt neu, dass der Absender in der Lage sein muss, dem Beförderer die Infrmatinen auch in Papierfrm bereitzustellen (vgl. auch b hievr bez. Beförderer). 4

5 e) wird um eine Bemerkung erweitert, wnach es im Beförderungspapier bei zusammengesetzten Verpackungen nicht ntwendig ist, Anzahl, Typ und Fassungsraum einer jeden Innenverpackung anzugeben. Die Reihenflge der Angaben im Beförderungspapier für Abfälle wird geändert: Nach hat der Ausdruck «Abfall» neu nicht mehr vr der UN-Nummer, sndern vr der ffiziellen Benennung für die Beförderung zu erscheinen. Eine neue Vrschrift im Zusammenhang mit der Beförderung umweltgefährdender Stffe wird in eingeführt: Danach muss unter Vrbehalt bestimmter Ausnahmen im Beförderungspapier bei Stffen, die die Klassifizierungskriterien vn erfüllen, zusätzlich der Ausdruck «UMWELTGE- FÄHRDEND» angebracht werden. Nach neu g) ist bei der Beförderung bestimmter Feuerwerkskörper im Beförderungspapier die Referenznummer der Klassifizierungsbestätigung der zuständigen Behörde anzugeben (s. auch Ausführungen zu SV 645 hievr). Das vierseitige Muster der «Schriftlichen Weisungen» in wird verschiedentlich angepasst: Insbesndere wird eine neue Tabelle mit zusätzlichen Hinweisen über Gefahreneigenschaften vn Stffen, die durch Kennzeichen angegeben sind (s : Kennzeichen für umweltgefährdende Stffe; : Kennzeichen für Stffe, die in erwärmten Zustand befördert werden), aufgenmmen. Nach müssen neu Absender und Beförderer eine Kpie des Beförderungspapiers während eines Mindestzeitraums vn 3 Mnaten aufbewahren. Die Sndervrschriften vn betreffend UN 3359 (Begaste Einheit) sind überarbeitet wrden. Bau und Prüfvrschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatrnen) und Brennstffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Bez. des Kapitels 6.2 ist Flgendes festzuhalten: Verschiedene neue Bestimmungen (samt Verweise auf entsprechende ISO-Nrmen) werden für den Bau, die Auslegung, die Prüfung und Kennzeichnung vn Metallhydrid-Speichersystemen aufgenmmen (s , , , , , f., und ). Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung vn UN-Flaschen werden in weitere massgebliche ISO-Nrmen aufgenmmen. Ein neuer hält fest, dass bei Flaschenbündeln die Vrschriften für die Kennzeichnung der Druckgefässe nur für die einzelnen Flaschen und nicht für die Gruppenanrdnung gelten wird angepasst: Die Nrmen bez. Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung vn Nicht-UN-Flaschen werden neu vn denjenigen Nrmen, welche die wiederkehrende Prüfung dieser Flaschen betreffen, getrennt und in je einem Unterabschnitt tabellarisch wiedergegeben (s und ). Die Baumusterzulassungen ausstellende Stelle hat nach neu bei Nicht-UN-Flaschen das Verfahren der wiederkehrenden Prüfung festzulegen, wenn eine Bezugnahme auf Nrmen vn bzw. eine Anwendung der Nrmen vn nicht möglich ist. Bau- und Prüfvrschriften für Grsspackmittel (IBC) Bez. Kapitel 6.5 ist hervrzuheben, dass ab 2011 hergestellte Innenbehälter vn Kmbinatins-IBC erweiterte (Mindest-)Angaben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung aufweisen müssen (s ). 5

6 Vrschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung vn rtsbeweglichen Tanks und vn UN-Gascntainern mit mehreren Elementen (MEGC) Die Kennzeichnungsvrschriften für rtsbewegliche Tanks im Kapitel 6.7 sind überarbeitet wrden, wbei neu die Angaben auf dem Tankschild thematisch gruppiert werden (s , , und ). Zudem wird das zur Anzeige vn Schwallwänden bereits mit der ADR-Ausgabe 2009 für das Kapitel 6.8 etablierte Symbl «S» nun auch bez. der rtsbeweglichen Tanks nach Kapitel 6.7 eingeführt. Vrschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung, die Kennzeichnung vn Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcntainern und Tankwechselaufbauten [ ] Kapitel 6.8 wurde verschiedentlich mdifiziert. Auf flgende Punkte ist namentlich hinzuweisen: In werden Vrschriften für Flammendurchschlagssicherungen aufgenmmen. Die Gültigkeitsdauer vn Baumusterzulassungen für bestimmte Tanks wird nach neu auf zehn Jahre beschränkt wird präzisiert indem neu festgehalten wird, dass die (für diese Gefahrgutumschliessungen bereits mit dem ADR 2009 eingeführte) «S-Kennzeichnung» nur bei Tanks mit einem Fassungsraum vn mehr als 7500 l Anwendung findet. Vrschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzungen Es sind verschiedene Änderungen der Vrschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung nach Kapitel 8.2 vrgesehen: Nach und können swhl der Basiskurs wie auch der Aufbaukurs für Tanks neu auf bestimmte Gefahrgüter der Klassen beschränkt werden (ausgenmmen hievn sind die Klassen 1 und 7) hält fest, dass die (neu) auszustellende Schulungsbescheinigung, welche den erflgreichen Abschluss einer Aufbauprüfung bestätigt, mit demselben Ablaufdatum versehen sein muss, wie jenes der zu Grunde liegenden Bescheinigung für die Basisschulung frdert neu für Auffrischungschulungen (welche in Frm vn Einzelkursen abgehalten werden) im Minimum die Hälfte der Dauer, die für die entsprechenden Erstschulungen des Basiskurses der des Aufbaukurses vrgesehen ist. Zudem wird präzisiert, dass ein Fahrzeugführer anstelle einer Auffrischungsschulung und einer Auffrischungsprüfung einen Basiskurs besuchen und eine Basisprüfung abslvieren kann. Mit wird das Muster der Schulungsbescheinigung erneuert: Ein zusätzliches Feld für die Identifizierung der bescheinigenden Stelle wird eingeführt. Zudem ist neu ein Pht des Fahrzeugführers in die Bescheinigung aufzunehmen und der Angabe des Ablaufdatums ist die Wendung «gültig bis» vranzustellen (vgl. auch Ausführungen betreffend Übergangsregelung in hievr). 6

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