IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-AV-1208/ St. Pölten, am 10. Februar 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach HA, vertreten durch RA Dr. RA, ***, ***, vom 25. Oktober 2016 gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 5. Oktober 2016, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 28. Juni 2016 betreffend Vorschreibung einer Kanalabenützungsgebühr als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Gemäß 5 Abs. 3 ivm 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 wird der Verlassenschaft nach HA, vertreten durch RA Dr. RA, für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.275,60 m², eines Einheitssatzes von 2,55 und einer Minderung von 10,14 Prozent - eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von 2.922,95 (zzgl. USt.) vorgeschrieben. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

2 - 2 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt: 1.1. Abgabenbehördliches Verfahren: Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 28. Juni 2016 wurde der Verlassenschaft nach HA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals mit Wirkung 1. Jänner 2015 für die Jahresbetrag von 2.922,07 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine (reduzierte) Berechnungsfläche von 1.145,91 m² und einen Einheitssatz von 2,55 zu Grunde gelegt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass am 24. März 2016 und am 20. Juni 2016 jeweils ein Lokalaugenschein stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass Altbau und Neubau baulich miteinander verbunden wären, wobei der Neubau augenscheinlich nicht bewohnt sei. In allen drei Geschoßen des Neubaus wären Armaturen für Wasser und Abwasser vorhanden. Die Trennung vom Versorgungsnetz werde durch einen abgedrehten Absperrschieber bewerkstelligt. Die Wohnung des 2. Geschoßes sei mit einem ehemaligen Lastenaufzug verbunden, der wiederum durch einen Durchgang mit dem Altbau verbunden wäre. Man gelange durch den Aufzug direkt in einen Abstellraum/Waschküche des Neubaus. Im alten Trakt befinde sich ein Lokal (Pizzarestaurant VI) mit einem Beschäftigten und 34 Sitzplätzen. Im Altbau wohnten laut Auskunft von Dr. RA 5 Personen der Familie A und 1 asylsuchende Person. Im alten Trakt sei außerdem die Kanzlei von Dr. RA (mit einem Beschäftigten) untergebracht. Da die Berechnungsfläche mit m² mehr als 700 m² betrage, sei die Härtefallregelung angewendet worden. Basierend auf den Auszügen des Zentralen Melderegisters schienen 4 Personen auf gegenständlicher Liegenschaft als hauptgemeldet auf. Zusätzlich befinde sich im 1. Stock des Altbaus die Kanzlei Dr. RA mit zwei Erwerbstätigen. Im Erdgeschoß sei ein Gastronomielokal mit 34 Plätzen situiert. Im Ergebnis sei eine Reduktion der Berechnungsfläche um 11,58 % bzw. 150,09 m² vorzunehmen gewesen.

3 Mit Schreiben vom 5. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die Kanalbenützungsgebühr proportional zu der von einer Liegenschaft herrührenden Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnen solle. Die Trennung von der Wasserversorgung im Neubau sei dauerhaft, da sie infolge der defekten Pumpe nur mit großem Aufwand durch einen Installateur wieder hergestellt werden könne. Es gebe keine Verbindung vom Neubau zum Altbau, auch keinen Durchgang. Nur wenn der Lastenaufzug im ersten Stock stehe, könne seine Ladefläche betreten werden. Dieser Lastenaufzug habe dem längst geschlossenen Getränkeunternehmen gedient, nicht aber dem Altbau. Wenn sich der Aufzug - wie immer - im Erdgeschoß oder im zweiten Stock befinde, könne man nicht vom Altbau in den Neubau gehen. Eine funktionelle Einheit sei nicht gegeben. Würde der Altbau weggerissen, hätte der Neubau dieselbe Außenmauer. Würde der Neubau weggerissen, bliebe die Außenmauer des Altbaus unverändert. Alt- und Neubau wären nur mit ihren aneinander gebauten Außenmauern verbunden. Für den Neubau wären keine Gebühren vorzuschreiben bzw. sei die Gebühr gemäß 5b NÖ Kanalgesetz 1977 um 80 % zu reduzieren Mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 5. Oktober 2016, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Nichtberücksichtigung des Neubaus das Unterbinden von möglichen Ableitungen in die Kanalanlage nicht so weit gehen müsse, dass Kanalleitungen aus der Wand gerissen werden. Als nicht leicht rückgängig zu machen würde vom Verwaltungsgerichtshof die Demontage des Waschbeckens und die Entfernung der WC-Anlagen und das Zumauern des Kanalanschlusses angeführt. Für die Härtefallermittlung wären die entsprechenden

4 - 4 - Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gewonnen worden. Demnach seien 3 Personen der Familie A hauptgemeldet und ein Asylansuchender, was in Summe 4 Personen ausmache. Für das Lokal wären im Zuge der Begehung 34 Sitzplätze eruiert worden. Diese würden mit einer einmaligen täglichen Auslastung berücksichtigt. Der Ansatz betrage hierbei 033 EGW pro Sitzplatz. Daraus ergäben sich in Summe 11,3 EGW für das Lokal. Es bestehe eine bauliche Verbindung von Alt- und Neubau. Diese Räumlichkeiten des Neubaus könnten ohne den Altbau nicht bestehen, da die Decke des Altbaus gleichzeitig den Boden dieser Räume ausmache. Die Berechnung der Härtefallklausel habe einen Reduktionsprozentsatz von 11,58 % ergeben Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es darauf ankomme, dass der unterbrochene Anschluss nicht jeder Zeit wieder leicht rückgängig gemacht werden kann, weshalb Rohre und Leitungen durchaus vorhanden sein dürften, ohne als angeschlossen zu gelten. Die Kanalleitungen müssten dabei nicht aus der Wand gerissen werden. Alt- und Neubau seien zwei selbständige Gebäude. Der Neubau stehe leer, Abwasser könne von dort nicht in den Kanal fließen.die Härtefallermittlung hänge nicht von Daten aus dem zentralen Melderegister ab, sondern davon, wer tatsächlich dort wohne und Abwasser verursachen könne. Von einem (theoretischen) Sitzplatz könne Abwasser nicht abfließen. Maßgeblich sei auch bei Durchschnittsbetrachtung, wie viele Personen sich in diesem Lokal aufhielten. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung: Vom erkennenden Gericht wurde für den 19. Jänner 2017 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurde im Laufe der Begehung des Neubaus festgestellt, dass sich in allen 3 Geschoßen Wasser- und Abwasseranschlüsse

5 - 5 - befinden (dies wurde fotografisch festgehalten). Von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin wurden zunächst grundsätzlich die von der belangten Behörde herangezogenen Flächenausmaße dem Grunde nach außer Streit gestellt. Weiters wurde diesbezüglich vom Vertreter der Beschwerdeführerin festgehalten, dass dieser Neubau nicht bewohnt sei und dass laut Auskunft des Installateurs BA die in diesem Objekt vorhandenen Leitungen saniert werden müssten, um die Wasserzufuhr wieder herstellen zu können. Insbesondere müsse eine Pumpe eingebaut werden. Das rentiere sich nicht, zumal der Neubau auch thermisch saniert werden müsste (zuletzt hätten die Heizkosten zu Lebzeiten der inzwischen verstorbenen Mutter für die Wohnung im zweiten OG pro Jahr ausgemacht). Im Altbau wurde festgestellt, dass sich in beiden Geschoßen Wasser- und Kanalanschlüsse befinden. Über einen im Neubau eingebauten Lastenaufzug kann jedenfalls vom Obergeschoß des Altbaus in das 1. Obergeschoß des Neubaus gegangen werden. Derzeit ist der Lastenaufzug außer Betrieb. Im Obergeschoß des Altbaus befindet sich die Wohnung des BV sowie die Kanzleiräumlichkeiten des BV. Im Erdgeschoß befindet sich, von Sicht des Innenhofes aus links eine Einliegerwohnung, die derzeit (und auch 2016) von einem Asylwerber bewohnt wird. Daran anschließend befindet sich eine Durchfahrt mit einer Breite von rund 3-4 m und einer Fläche von 20,4 m². Daran schließt das Erdgeschoß an, wobei sich in diesem Trakt eine Pizzeria befindet. Sowohl die Einliegerwohnung als auch der Trakt mit der Pizzeria weisen Kanal- und Wasseranschlüsse auf. Im Zuge der Begehung des Lokals wurden vom beigezogenen ASV für Siedlungswasserwirtschaft 33 Sitzgelegenheiten (davon 8 Barhocker) gezählt. Von Seiten des Inhabers der Pizzeria wurde angegeben, dass er das Lokal alleine betreibt und keine Mitarbeiter hat. Vom BV wurde angegeben, dass in der Einliegerwohnung der Asylwerber wohnt, während er die Wohnung im OG bewohnt. Er selbst habe im Rahmen seiner Kanzlei 2 Mitarbeiter beschäftigt. Seine Frau und seine 3 Kinder wären ausgezogen. Von Seiten des BV wurde abschließend festgehalten, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Vielmehr ersuche er um Übersendung einer Kopie des Verhandlungsprotokolls zur Stellungnahme. Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen außer Streit stehen. Aufgrund eines vom Verhandlungsleiter erstellten

6 - 6 - ZMR-Auszuges ergibt sich, dass der BV und 2 seiner Kinder (JWA und LOA) mit ihrem Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet sind (seit 1957, 1992 und 1997). In der Folge führt der beigezogene ASV gutachterlich aus, dass grundsätzlich die vom BV monierte Unterscheidung von Barhockern und sonstigen Sitzplätzen insoferne nicht nachvollziehbar ist, als beide Sitzplatzformen dahingehend zu bewerten sind, welchen Wasser- bzw. Abwasseranfall sie verursachen können. Bei einer durchschnittlichen Betrachtung kann dabei kein Unterschied in der Nutzungsintensität zwischen einem Sitzplatz bei Tisch und einem Sitzplatz an der Bar festgestellt werden. Es ist daher von 33 in der Nutzungsintensität gleichwertigen Sitzgelegenheiten auszugehen. Somit ergibt sich für das Lokal eine Belastung in der Höhe von 11 Einwohnerwerten (bei einer angenommenen einmaligen Belegung pro Tag). Hinsichtlich der Arbeitnehmer (Wirt und 2 Kanzleimitarbeiter) ist von einer Belastung in der Summe von 1 EW auszugehen. Schließlich sind im fraglichen Zeitraum (ab 2015) 4 Personen auf der Liegenschaft mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen (Asylwerber und 3 Familienmitglieder). Somit ergibt sich eine Gesamtabwasserbelastung der Liegenschaft von 16 Einwohnerwerten (EW). Von Seiten des Verhandlungsleiters wurde ersucht, im Bereich der Berechnungsfläche im Erdgeschoß des Altbaus die Durchfahrt (von der *** in den Innenhof) mit einer Fläche von 20,4 m² nicht zu berücksichtigen. Der beigezogene ASV führte demgemäß aus, dass auf Basis einer Berechnungsfläche von 1.275,6 m² und 16 EW im Verhältnis zur gesamten üblichen Vergleichsfläche in der Marktgemeinde *** von 71,65 m² pro EW ( m² und EW in der gesamten Gemeinde) ein Wert von 79,73 m² pro EW für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft anzusetzen ist. Dies würde zu einer Reduktion von 10,14 % führen. Auf Basis der grundsätzlich vorzuschreibenden Kanalbenützungsgebühr von 3.252,78 (1.275,6 m² und 2,55 Einheitssatz) führt die Reduktion von 10,14 % zu einem Vorschreibungsbetrag von 2.922,95. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin das Protokoll der Verhandlung zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt. Die nachweisliche Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte am 25. Jänner Eine Stellungnahme langte nicht ein Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

7 - 7 - Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2017, jeweils unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, EZ *** KG ***). Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches im Bereich des Altbaus mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Obergeschoß) und im Bereich des Neubaus mit drei Geschoßen (Erdgeschoß und zwei Obergeschoße) an den Ortskanal und die Ortswasserleitung angeschlossen ist. Die zur Versorgung des Neubaus nach Auffassung der Beschwerdeführerin nötige Pumpe ist defekt. Der Neubau wird nicht bewohnt. Über einen im Neubau eingebauten Lastenaufzug kann jedenfalls vom Obergeschoß des Altbaus in das 1. Obergeschoß des Neubaus gegangen werden: [Abweichend vom Original Bild nicht wiedergegeben] (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***) Im Altbau befindet sich im Obergeschoß die Wohnung des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie dessen Kanzleiräumlichkeiten. Im Erdgeschoß befindet sich, von Sicht des Innenhofes aus links eine Einliegerwohnung, die derzeit (und auch 2016) von einem Asylwerber bewohnt wird. Daran anschließend befindet sich

8 - 8 - eine Durchfahrt mit einer Breite von rund 3-4 m und einer Fläche von 20,4 m². Daran schließt das Erdgeschoß an, wobei sich in diesem Trakt eine Pizzeria mit 33 Sitzgelegenheiten (davon 8 Barhocker) befindet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und 2 sowie seiner Kinder (jeweils mit einem Hauptwohnsitz) und der Asylwerber (mit einem sonstigen Wohnsitz) sind an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kanzlei 2 Personen beschäftigt, während der Inhaber der Pizzeria keine Mitarbeiter hat, sondern das Lokal alleine betreibt. Auf Basis einer Berechnungsfläche von 1.275,6 m² und 16 EW im Verhältnis zur gesamten üblichen Vergleichsfläche in der Marktgemeinde *** von 71,65 m² pro EW ( m² und EW in der gesamten Gemeinde) ist ein Wert von 79,73 m² pro EW für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft anzusetzen. Dies führt zu einer Reduktion von 10,14 % Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin s, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten

9 - 9 - Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ( 260) noch b) als zurückgenommen ( 85 Abs. 2, 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos ( 256 Abs. 3, 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen ( 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl : Begriffe 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. ( ) 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

10 (2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. (3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. 5b. (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern. (2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist. (3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der

11 Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). (2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr ( 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten. 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben: a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben ( 2 und 4); b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren ( 5 und 8); c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren; d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen ( 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften ( 18 Abs. 1). (2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten: a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid; b) den Grund der Ausstellung; c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen; d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe; e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge; f) die Rechtsmittelbelehrung und g) den Tag der Ausfertigung.

12 (3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. (4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG: 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse gemäß 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse gemäß 30b Abs. 3; 3. Beschlüsse gemäß 61 Abs. 2. (3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt im Bereich des Altbaus mit zwei Geschoßen und im Bereich des Neubaus mit drei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist wenngleich der Neubau auf Grund einer defekten Pumpe offenbar zur Zeit nicht mit Wasser versorgt wird. Ebenso ist unstrittig, dass im fraglichen Zeitraum 4 Personen an der gegenständlichen Adresse

13 gemeldet waren. Außer Streit steht weiters, dass die Durchfahrt im Erdgeschoß eine Fläche von 20,4 m² aufweist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Fragen reduzieren, ob die Berücksichtigung der Härtefallregel nach 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat bzw. ob der Neubau auf Grund der fehlenden Wasserversorgung bei der Ermittlung der Berechnungsfläche überhaupt zu berücksichtigen ist Bei der Kanalbenützungsgebühr isd 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. 5bNÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. 5 Abs. 2 ivm 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460) Nach 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996,

14 Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist Gegenstand des Bescheides vom 28. Juni 2016, EDV-Nr , ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht Ein Härtefall isd 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des 5b leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinaus geht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen. Dabei sind die jeweiligen

15 Jahreswerte maßgebend. Neben dem jährlichen Gebührenanteil ist somit auch der jährliche tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehende Kostenaufwand festzustellen (vgl. VwGH vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur liegt ein angeschlossenes Geschoß dann vor, wenn ein Geschoß mit der der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung steht, dass auch nur an einer Stelle, gleich in weichem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt (vgl. VwGH vom 28. Juni 2011 Zl. 2007/17/0037). Was die Berücksichtigung des Neubaus betrifft, so kommt es somit bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach 5 NÖ Kanalgesetz 1977 darauf an, wie viele Geschoße an die Kanalanlage angeschlossen sind. Der faktischen Versorgung dieser Geschoße mit Wasser kommt dabei keine Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall stehen nun alle drei Geschoße des Neubaus mit dem Kanal in Verbindung. In der Folge war nun zu klären, welche Fläche die angeschlossenen Geschoße aufweisen. Im Beschwerdefall sind die auf Grund der gleichen Verbauung ermittelten Geschoßflächen aber unstrittig (ebenso wie der Umstand, dass die drei Geschoße des Neubaus an die Kanalisation angeschlossen sind).

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH v.18. September 1987, Zl. 82/17/0038 und vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Auf Grund der im Akt aufliegenden Baupläne ist jedoch ersichtlich, dass im Obergeschoß zwischen Altbau und Neubau ein Durchgang (in Gestalt des betretbaren Lastenaufzuges) vorhanden ist, sodass schon deshalb von einem einheitlichen Gebäude auszugehen ist (vgl. VwGH vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind Alt- und Neubau auch einheitlich nutzbar (vgl. VwGH vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Im Beschwerdefall beträgt die Berechnungsfläche der Liegenschaft der Beschwerdeführerin somit rund m², sodass diese in 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich erfüllt ist Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Der dem Verfahren beigezogene ASV für Siedlungswasserwirtschaft kommt zum Schluss, dass die einzige, nachvollziehbare Möglichkeit einen Unterschied in der Intensität der Benützung durch den Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Durchschnitt in der Gemeinde zu ermitteln, über die Flächen der durchschnittlich in des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling je EW zur Verfügung stehenden Fläche im Vergleich mit der Fläche des Anwesens der Beschwerdeführerin je EW erfolgen muss. Bei Ansätzen von EW für die Marktgemeinde *** bei einer gesamten Berechnungsfläche von

17 m² ergibt dies 71,65 m² je EW. Bei der Berechnung der Nutzfläche pro Person auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich bei der Nutzfläche von 1.275,6 m² und 16 EW eine Benützungsfläche 79,73 m² pro EW. Diese beiden Werte ins Verhältnis gesetzt, ergeben einen Unterschied von 10,14 % Die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.275,6 m² und eines Einheitssatzes von 2,55 beträgt sohin 3.252,78. Dieser Betrag ist isd 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10,14 Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit 2.922,95. Zuzüglich Umsatzsteuer ist somit ein Gesamtjahresbetrag von 3.215,25 zu entrichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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