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1 VG Augsburg, Urteil v Au 1 K Titel: Abschleppkosten, Abschleppmaßnahme, Fahrer, Fahrzeug, Gefahrenabwehr, Halter, Kostenschuldner, Kostenbescheid, Zustandsstörer, Verhaltensstörer, Auswahlermessen Normenketten: PAG Art. 7 I, 8 I, II, 76 S. 3 KG Art. 2 I, IV, 7, 8, 9 II, 16 V Schlagworte: Abschleppkosten, Abschleppmaßnahme, Fahrer, Fahrzeug, Gefahrenabwehr, Halter, Kostenschuldner, Kostenbescheid, Zustandsstörer, Verhaltensstörer, Auswahlermessen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten, die durch das Versetzen seines Fahrzeugs entstanden sind. 2 Er ist Halter eines Lkw Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen... Das Fahrzeug parkte am 13. Mai 2014 in... in der...-straße im Halteverbot. Das mobile Zeichen Nr. 283 mit dem Zusatz der zeitlichen Geltung Uhr war am 6. Mai 2014 aufgestellt worden. Weil der... Firmenlauf behindert wurde und der Fahrer nicht zu erreichen war, wurde das Fahrzeug am 13. Mai 2014 zwischen 17 und 18 Uhr auf den anliegenden Messeparkplatz durch ein Abschleppunternehmen versetzt. Hierzu musste die Kardanwelle aus- und wieder eingebaut sowie die Federspeicher-Bremse gelöst und wieder geschlossen werden. 3 Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 wurde der Kläger angehört. Er gab an, der verantwortliche Fahrer sei ein ehemaliger Angestellter gewesen. Dieser Angestellte gab wiederum in seiner Anhörung an, er habe am 13. Mai 2014 weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger gestanden, noch habe er zu diesem Zeitpunkt die Sachherrschaft über das Fahrzeug inne gehabt. Seit Anfang Mai habe das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden, den Lkw-Schlüssel habe er zurückgegeben und er habe dem Kläger mitgeteilt, wo sich das Fahrzeug befinde. Im Übrigen habe er den Lkw auf Weisung des Klägers in der...-straße abgestellt. Auf erneute Anhörung des Klägers trug dieser vor, er habe den Angestellten Mitte Mai 2014 rückwirkend zum 3. Mai 2014 beim Versicherungsträger abgemeldet. Dieser sei bis heute im Besitz des Lkw-Schlüssels.

2 4 Mit Bescheid vom 4. August 2014 wurden gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 48,00 EUR und Auslagen des Abschleppunternehmens in Höhe von 490,88 EUR erhoben. Gestützt wurde der Bescheid darauf, dass der Fahrzeugführer und der Fahrzeughalter als Gesamtschuldner herangezogen werden könnten. Da sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht klären lasse, wer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Halteverbote am 6. Mai 2014 bzw. zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am 13. Mai 2014 verantwortlicher Fahrzeugführer gewesen sei, seien die Kosten beim Fahrzeughalter erhoben worden. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 4. September 2014 Klage. Er meint, das Verschulden liege nicht bei ihm, sondern bei seinem ehemaligen Angestellten, dem er seinen Lkw als Alleinfahrer überlassen habe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid vom 4. August 2014 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte meint, die Kosten könnten sowohl dem Fahrzeughalter als Zustandsstörer wie auch dem Fahrer als Verhaltensstörer auferlegt werden. Vorrangig sei zwar der Fahrer heranzuziehen. Bestreite jedoch die als angeblicher Fahrer benannte Person ihre Fahrereigenschaft oder kann von ihr aus anderen Gründen keine Befriedigung erlangt werden, so könne auch der Halter herangezogen werden. Zwischen den Beteiligten sei streitig gewesen, wer verantwortlicher Fahrer war. Diese Frage hänge möglicherweise von der zivilrechtlichen Frage des Bestehens eines Arbeitsvertrages ab. Deshalb treffe die Polizei keine weitere Aufklärungspflicht, weshalb die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht sei. 11 Am 16. Dezember 2014 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 4. August 2014, in dem für das Versetzen eines Lkws Kosten erhoben wurden Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Kostenerhebung rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage war deshalb abzuweisen (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 a) Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Satz 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG) i. d. F. d. Bek. vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) i. V. m. 1 Nr. 1, 2 der Polizeikostenverordnung (PolKV) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 des Bayerischen Kostengesetzes (KG).

3 16 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. 17 b) Die Kostenerhebung ist auch materiell rechtmäßig. 18 aa) Kosten können nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden wegen Art. 16 Abs. 5 KG und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme war auch nach Auffassung des Klägers rechtmäßig. 19 bb) Problematisch ist hier einzig die Frage des richtigen Kostenschuldners. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beklagte den Kläger rechtmäßig als Kostenschuldner gemäß Art. 9 Abs. 2 PAG und Art. 2 Abs. 1 KG für die unmittelbare Ausführung herangezogen hat. 20 Nach Art. 9 Abs. 2 PAG und Art. 2 Abs. 1 KG hat der Veranlasser bzw. Störer i. S. d. Art. 7, Art. 8 PAG die Kosten zu tragen. Gemäß Art. 2 Abs. 4 KG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Hier kommen zwei mögliche Kostenschuldner in Betracht: 21 Zum Einen der Fahrer, ein ehemaliger Angestellter des Klägers. Dieser hat den Lkw nach eigenen Angaben des Klägers nach seinem letzten Auftrag, d. h. wohl vor dem 3. Mai 2014 in der...-straße abgestellt. Es ist bereits fraglich, ob der ehemalige Angestellte überhaupt Verhaltensstörer i. S. d. Art. 7 Abs. 1 PAG ist, weil er den Lkw möglicherweise zu einem Zeitpunkt abgestellt hat, als das Haltverbotsschild noch nicht aufgestellt war. Zum Anderen ist zwischen dem Kläger und seinem Angestellten streitig, ob zum Zeitpunkt des Versetzens des Lkws noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Kläger gibt an, er habe seinen Angestellten Mitte Mai 2014 rückwirkend zum 3. Mai 2014 abgemeldet, weil dieser am 3. Mai 2014 einen Auftrag nicht erledigt und sich wegen seines Vertragsverhältnisses nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Dies spricht dafür, dass zum Zeitpunkt der Ankündigung des Halteverbots und der polizeilichen Maßnahme kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat. 22 Als weiterer Kostenschuldner kommt der Kläger in Betracht. Dieser ist Eigentümer und Halter des Lkws. Als Halter eines Fahrzeuges ist der Kläger Zustandsverantwortlicher gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 PAG. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Nach Auffassung der Kammer hatte der Kläger die tatsächliche Gewalt über den Lkw inne. 23 Unterstellt man den Vortrag des Klägers als wahr, dann hat ab dem 3. Mai 2014 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Damit konnte der ehemalige Angestellte keine Sachherrschaft mehr über den Lkw ausüben. Diese ist wieder auf den Kläger übergegangen. Der Kläger wusste nach eigenem Vortrag seit dem 3. Mai 2014 auch, wo der Lkw in etwa abgestellt war, nämlich in der Nähe der Wohnung seines ehemaligen Angestellten. Es kann nicht geklärt werden, ob der Angestellte den Schlüssel für den Lkw Anfang Mai 2014 zurückgegeben hat oder nicht. Dies ist letztlich nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger als Halter dafür Sorge tragen muss, dass er die Verfügungsgewalt über seinen Lkw jederzeit wiedererlangen kann, beispielsweise durch einen Zweitschlüssel. Jedenfalls hätte der Kläger sich früher darum kümmern müssen, wo sein Lkw steht und ob er dort rechtmäßig parkt. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines gewissenhaften Fahrzeughalters, trotz eines ungeklärten Arbeitsverhältnisses den Lkw ohne Nachforschungen am letzten Abstellort stehen zu lassen. Er hätte sich innerhalb der 10 Tage zwischen der vermeintlichen Arbeitsbeendigung und der Abschleppmaßnahme versichern müssen, ob sein Lkw verkehrsgerecht abgestellt ist. Als Fahrzeughalter hat der Kläger eine erhöhte Verantwortlichkeit für seine Fahrzeuge. Er muss dafür Sorge tragen, dass sein Lkw nicht verbotswidrig geparkt wird, insbesondere wenn unklar ist, ob

4 der Fahrer überhaupt noch für ihn tätig sein wird. Er kann die Verantwortlichkeit nicht einfach durch die Überlassung der Fahrzeuge auf den Fahrer abwälzen. Als Halter bleibt er im Rahmen des Polizeirechts mitverantwortlich. Etwas anderes gilt im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrecht. Der Kläger hat insofern Recht, als er argumentiert, dass er nicht für Ordnungswidrigkeiten seiner Fahrer einzustehen hat, wenn diese beispielsweise die Geschwindigkeit überschreiten oder den erforderlichen Abstand nicht einhalten. Dies ist aber entgegen der klägerischen Auffassung nicht ins Polizeirecht übertragbar. Denn dort geht es nicht um ein persönliches Verschulden und dessen Ahndung, sondern um die Effektivität der Gefahrenabwehr. Hierbei kann grundsätzlich auch der Halter eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges als Kostenschuldner herangezogen werden. Eine andere Frage ist, ob der Kläger möglicherweise gegenüber seinem ehemaligen Angestellten einen Ausgleichsanspruch für die Inanspruchnahme hat. Dies kann hier im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid nicht entschieden werden. 24 Im Ergebnis kann vorliegend offen bleiben, ob noch ein Vertragsverhältnis bestand und ob der Schlüssel zurückgegeben wurde oder nicht. Denn die Polizei hat im Rahmen der Heranziehung eines Kostenschuldners ein Auswahlermessen. Sind mehrere Störer vorhanden, so ist grundsätzlich vorrangig der Handlungsstörer wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen. Der Halter als Zustandsverantwortlicher kann aber dann sofort und direkt in Anspruch genommen werden, wenn nicht mit angemessenem und zumutbarem Verwaltungsaufwand ermittelbar ist, wer Verhaltensverantwortlicher ist (vgl. Schmidbauer, in Kommentar zum Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und Polizeiorganisationsgesetz, 3. Auflage 2011, Art. 76 PAG, Rn. 37). Denn anderenfalls wäre die wirksame polizeiliche Gefahrenabwehr untragbar beeinträchtigt (vgl. Berner, Köhler, Käß, in Handkommentar zum Polizeiaufgabengesetz, 20. Auflage 2010, Art. 76 PAG, Rn. 15). 25 Nach Überzeugung der Kammer hat hier der Beklagte alles Erforderliche getan, um zu ermitteln, wer Handlungsstörer ist. Zunächst wurde der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2014 angehört. Auf die Antwort des Klägers hin, dass der verantwortliche Fahrer sein ehemaliger Angestellter gewesen sei, hat der Beklagte diesen mit Schreiben vom 12. Juni 2014 angehört. Dieser gab an, er habe am 13. Mai 2014 weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden noch habe er zu diesem Zeitpunkt die Sachherrschaft über den Lkw inne gehabt. Sein letzter Arbeitstag sei der 3. Mai 2014 gewesen. Er habe den Kläger Anfang Mai informiert, wo der Lkw stehe und ihm auch die Schlüssel zurückgegeben. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2014 erneut angehört. Im Ergebnis widersprachen sich die Aussagen der potenziellen Kostenschuldner. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war dem Beklagten nicht möglich. Mehr Ermittlungsaufwand kann von dem Beklagten auch nicht verlangt werden. Nachdem die Frage, ob der Angestellte verantwortlicher Fahrer des unstreitig im Eigentum des Klägers stehenden Lkw war, zwischen den beiden streitig ist und diese Frage möglicherweise von der zivilrechtlichen Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses abhängt, traf den Beklagten nach Auffassung der Kammer keine weitere Aufklärungspflicht. 26 Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung des dem Gericht gemäß 114 Satz 1 VwGO eingeräumten Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte bei der Auswahl des Kostenschuldners keine sachfremden Erwägungen eingestellt und auch keine willkürliche Entscheidung getroffen. 27 cc) Im Übrigen ist die Erhebung der Kosten ordnungsgemäß erfolgt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Kostenhöhe Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO.

5 29 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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