Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom
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- Willi Günther
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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom L wohnt in Köln und besucht während seiner Woche Urlaub seine Freundin F in der kreisfreien Stadt Trier. Für die Woche mietet er sich ein Auto bei der Autoverleih-Firma A in Köln, die Eigentümerin dieses Autos ist. Montagabend kommt L mit dem gemieteten Wagen in Trier an. Er sucht einige Zeit nach einem Parkplatz, da in dem Viertel, in dem die F wohnt, immer eine große Knappheit an Parkplätzen herrscht. Schließlich parkt er das Auto in der Nähe des Hauses der F in einer kleinen, engen Gasse, die eine öffentliche Straße und gleichzeitig eine Einbahnstrasse ist. In dieser kleinen Gasse stehen keine Verkehrsschilder hinsichtlich des Parkens von Kraftfahrzeugen. Da das Wetter so gut ist, beschließen L und seine Freundin, zwei Tage in der Eifel zu verbringen. Sie fahren am nächsten Morgen ganz früh mit dem Auto der Freundin in die Eifel, während L das gemietete Auto dort stehen lässt, wo er es Montagabend geparkt hat. Er hat den Wagen jedoch so ungünstig abgestellt, dass im Laufe des Dienstagsvormittags mehrere Kraftfahrzeuge nicht an ihm vorbeikommen, sondern rückwärts aus der Gasse entgegen der Richtung der Einbahnstrasse wieder hinausfahren müssen. Einer dieser Fahrer macht zwei Polizisten, die gerade in der Nähe Streife fahren, hierauf aufmerksam. Die Polizisten versuchen erfolglos, in der näheren Umgebung den Fahrer des Wagens zu finden. Da die Zeit drängt, dass der geparkte Wagen nicht weiterhin den Straßenverkehr blockiert, veranlassen die Polizisten sofort, dass eine private Abschleppfirma das Auto des L abschleppt. Am Donnerstag Mittag kommen L und F wieder nach Trier, und L beschließt, gleich zurück nach Köln zu fahren. Als er zu dem gemieteten Auto kommt, findet er dieses nicht mehr an der Stelle, wo er es Montagabend abgestellt hatte. Die Freundin F erfasst sofort die Lage und vermutet, dass das Auto des L möglicherweise abgeschleppt wurde. L ruft bei der Polizei der Stadt Trier an, welche ihm mitteilt, dass der Wagen wegen starker Behinderung des Fußgänger- und Autoverkehrs durch ein privates Abschleppunternehmen abgeschleppt und auf dem etwa 5 km entfernt liegenden Polizeihof abgestellt worden sei. L holt das Auto dort ab und fährt wieder nach Köln. Die Stadtverwaltung Trier hat den oben dargestellten Sachverhalt, sowie die Adressen von L und der Autoverleih-Firma A ermittelt. Sie will nun einen Kostenbescheid über die angefallenen Abschleppkosten erlassen. Der zuständige Sachbearbeiter der Stadtverwaltung Trier möchte wissen, ob ein Kostenbescheid über die angefallenen Abschleppkosten rechtmäßig wäre und an wen dieser gerichtet werden müsste. Beantworten Sie diese Frage in einem Gutachten. Nehmen Sie dabei zu allen im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen Stellung; ggf. in einem Hilfsgutachten.
2 2 Bearbeitungshinweise: 1. Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids liegen vor. 2. Die Höhe der Kosten, die mit dem Bescheid für das Abschleppen verlangt werden sollen, ist angemessen. Die Abschleppkosten sind auch tatsächlich in dieser Höhe angefallen Straßenverkehrsordnung (StVO) (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen, 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, 5. auf Bahnübergängen, [...] (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. [...] 4. 7 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrs-ZVO) Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist 1. für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde, 2. [...]
3 3 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall Lösungshinweise - Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids- I. Formelle Rechtmäßigkeit Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids liegen vor. Dieser wäre also formell rechtmäßig. II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage a) Kosten der Sicherstellung gemäß 25 Abs. 3 S. 1 POG Als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid als belastenden Verwaltungsakt (VA) kommt 25 Abs. 3 S. 1 POG in Betracht. Dafür müsste dass Abschleppen eine Sicherstellung im Sinne des 22 POG darstellen. Unter Sicherstellung versteht man die Beendigung des Gewahrsams des bisherigen Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Knemeyer, 10. Auflage 2004, Rdnr. 251; Götz, 14. Auflage 2008, 8 Rdnr. 52; Jochum/Rühle, 2. Auflage, H 39; Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 209 Nach der Auffassung mit dem weitesten Verständnis ist jede, auch die kurzfristige, vorübergehende Ansichnahme einer Sache ohne den Zweck der Verwahrung bereits eine Sicherstellung (vgl. Schwabe, NJW 1983, 369, 373). Danach läge hier eine Sicherstellung vor, da die Polizei das Auto des L auf den Polizeihof abschleppen lässt und den Wagen zumindest vorübergehend an sich nimmt. Nach einer etwas weitergehenden Auffassung ist das Versetzen
4 4 eines verkehrswidrig geparkten Wagens auf einen in der Nähe gelegenen Parkplatz noch keine Sicherstellung, wohl aber das Abschleppen auf einen amtlichen oder privaten Verwahrungsplatz (Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 19 Rn. 4). Nach dieser Auffassung wäre hier ebenfalls eine Sicherstellung gegeben. Nach diesen beiden Ansichten wäre demnach 25 Abs. 3 S. 1 POG Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids. Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Wagen auf einem Behördengelände, wie in diesem Fall dem Polizeihof, oder einem sonstigen Sicherstellungsgelände vorübergehend abgestellt wird, ergibt sich aber nicht zwingend die Folge, dass hierdurch auch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zum Zwecke der Gefahrenabwehr begründet wird. Zweck einer Sicherstellung im Sinne von 22 POG ist es, aus Gründen der Gefahrenabwehr den Zugriff des Berechtigten auf die Sache zu verhindern. Beim Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs kommt es der Polizei auch in den Fällen, in denen der Wagen zu einer für solche Zwecke vorgesehenen Verwahrstelle gebracht wird, darauf an, das Fahrzeug zu entfernen. Es ist nicht Absicht oder Ziel des polizeilichen Handelns, den Kfz-Halter von der Eingriffsmöglichkeit auszuschließen. Daher ist hier einer dritten Ansicht zu folgen, die in diesem Fall eine Sicherstellung ablehnt. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 164; Roos, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz POG -, 3. Auflage 2004, 22 Rn. 8 ff., 10 Es liegt keine Sicherstellung vor. 25 Abs. 3 S. 1 POG ist für diesen Fall keine Ermächtigungsgrundlage. Korrekturhinweis: Die Bearbeiter müssen sich mit den verschiedenen Meinungen auseinandersetzen, können aber auch einer der ersten beiden Ansichten folgen und eine Sicherstellung annehmen. Im folgenden wäre dann Kostenbescheid auf Grund von 25 Abs. 3 S. 1 POG als Ermächtigungsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Sicherstellung zu prüfen. b) Kosten der Ersatzvornahme gemäß 57 Abs. 1 POG i.v.m. 63, 83 LVwVG Als Eingriffsgrundlage kommt ferner 57 Abs. 1 POG i.v.m. 63, 83 LVwVG in Betracht. Hiernach hat die Kosten einer Ersatzvornahme derjenige zu tragen, dem die Verpflichtung,
5 5 eine vertretbare Handlung vorzunehmen, oblag. Da eine solche Verpflichtung auf einer polizeilichen Anordnung beruhen muss, ist zu prüfen, ob L gegenüber eine die Verpflichtung, sein Kfz beiseite zu fahren aussprechende polizeiliche Grundverfügung ergangen ist, wobei Verkehrszeichen einer solchen polizeilichen Anordnung gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist dem L gegenüber weder eine auf das Entfernen des Kfz gerichtete polizeiliche Anordnung ergangen (gemäß 43 Abs. 1 VwVfG i.v.m. 1 Abs. 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt erst mit Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten wirksam, weder L noch A waren jedoch für die Beamten in erreichbarer Nähe) noch stand in der Gasse, in der der Wagen abgestellt war, ein Halteverbotszeichen. Für eine Ersatzvornahme fehlt es somit an einer polizeilichen Grundverfügung, so dass 57 Abs. 1 POG i.v.m. 63, 83 S. 1 LVwVG als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid nicht eingreift. c) Kosten einer Ersatzvornahme im Sofortvollzug gemäß 57 Abs. 1 POG i.v.m. 61 Abs. 2, 63, 83 S. 1 LVwVG Es könnte eine Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs ohne vorhergehenden VA erfolgt sein. Beim Handeln der Polizei anstelle des Verantwortlichen stellt sich in den meisten Fällen, in denen es wie hier nicht zu einer dem polizeilichen Handeln vorausgehenden Grundverfügung gekommen ist, die Abgrenzungsproblematik zwischen dem Sofortvollzug nach 57 Abs. 1 POG i.v.m. 61 Abs. 2 LVwVG und der unmittelbaren Ausführung nach 6 POG. Nach h.m. betrifft der Sofortvollzug, der in systematischen Zusammenhang mit den polizeilichen Zwangsmaßnahmen geregelt ist, Fälle, in denen eine Gefahrenbeseitigung durch den Störer deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser aufgrund seines erkennbar entgegenstehenden Willens hierzu nicht bereit ist. Die unmittelbare Ausführung nach 6 POG, die in systematischem Zusammenhang mit den Vorschriften über die polizeiliche Verantwortlichkeit und Störereigenschaft der 4 ff. POG steht, betrifft dagegen nach h.m. diejenigen Fälle, in denen eine Beseitigung der Störung durch den nach 4, 5 POG Verantwortlichen allein deshalb nicht möglich ist, weil die Polizei den Verantwortlichen nicht kennt und auch nicht ermitteln kann, der Verantwortliche zwar willens, aber außerstande ist, die Störung zu beseitigen, oder der Verantwortliche nicht erreichbar ist.
6 6 Im vorliegenden Fall kommen sowohl L als auch A als Störer in Betracht. Beide sind aber, da sie nicht anwesend sind, außerstande, die Störung zu beseitigen indem sie das Auto wegfahren. Geht man von diesen Abgrenzungskriterien aus, liegt kein Fall des Sofortvollzugs vor, so dass die 57 Abs. 1 POG i.v.m. 1 Abs. 2, 63, 83 LVwVG als Eingriffsgrundlage für den Kostenbescheid ausscheiden. d) Kosten der unmittelbaren Ausführung gemäß 6 Abs. 2 POG Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids ist somit 6 Abs. 2 POG. 2. Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung Der Kostenbescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn Grundlage dafür eine ihrerseits rechtmäßige unmittelbare Ausführung war. Diese setzt wiederum eine rechtmäßige hypothetische Grundverfügung voraus. a) Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung aa) Ermächtigungsgrundlage Auch wenn nicht ausdrücklich eine Grundverfügung ergangen ist, ist zumindest eine hypothetische Grundverfügung anzunehmen, um das polizeiliche Handeln auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Als Ermächtigungsgrundlage für eine hypothetische polizeiliche Grundverfügung kommt die Generalklausel nach 9 Abs. 1 POG in Betracht. bb) Formelle Rechtmäßigkeit Zunächst müsste die Polizei in diesem Fall zuständig sein. Hier handelt es sich um eine Gefahr durch den Straßenverkehr. Gemäß 1 Abs. 5 POG ist für die Abwehr solcher Gefahren die Polizei zuständig. Gemäß 1 Abs. 5 HS 2 POG kann die Zuständigkeit jedoch durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungs- und Kreisordnungsbehörden übertragen werden. Dies ist hier durch 7 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrs-ZVO) geschehen. Danach ist für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen die jeweilige Gemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Hier entsteht eine Gefahr durch das von L geparkte Auto. Nach 7 Nr. Straßenverkehrs-ZVO ist damit zur Abwehr dieser
7 7 Gefahr die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Trier als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Da die Gefahr jedoch besonders schnell beseitigt werden muss, damit nicht weiterhin der Straßenverkehr blockiert wird, greift hier die Eilzuständigkeit der Polizei nach 1 Abs. 7 POG, wonach die Polizei im übrigen tätig wird, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei war also zuständig, das Abschleppen des Autos sofort zu veranlassen. Eine hypothetische Grundverfügung war damit formell rechtmäßig. cc) Materielle Rechtmäßigkeit Das Handeln ist materiell rechtmäßig, wenn es mit der Ermächtigungsgrundlage und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Polizei ist 9 Abs. 1 POG. (1) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hierfür müsste eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen haben. Öffentliche Sicherheit bezeichnet die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des einzelnen, den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen sowie die objektive Rechtsordnung. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 53; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Auflage 1986, 15 Rn. 2; Jochum/Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2000, H 41; Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2004, C Rn. 3 Hier könnte die öffentliche Sicherheit in Form der objektiven Rechtsordnung betroffen sein. Dadurch dass der L den Wagen in der kleinen, engen Gasse so geparkt hat, dass mehrere Kraftfahrzeuge nicht an ihm vorbeikommen, sondern rückwärts aus der Gasse entgegen der Richtung der Einbahnstrasse wieder hinausfahren müssen, könnte L gegen 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen haben, wonach das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. L hat nicht nur an einer engen Stelle gehalten, sondern dort sogar im Sinne von 12 Abs. 2 StVO geparkt. Damit liegt auf jeden Fall ein
8 8 Verstoß gegen 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vor. Es ist also die öffentliche Sicherheit in Form der geschriebenen Rechtsordnung betroffen. Ferner müsste nach 9 Abs. 1 POG eine konkrete Gefahr vorgelegen haben. In einem Fall, in dem das konkrete Verhalten zum Gegenstand einer Polizeiverordnung oder sonstigen Verbotsnorm, wie hier der StVO, gemacht wird, begründet schon der fortdauernde, zukünftige Verstoß gegen diese Vorschrift (Nichtbeachtung der Rechtsordnung) eine konkrete Gefahr, selbst wenn im Einzelfall durch die Zuwiderhandlung noch keine Rechtsgüter gefährdet wurden. vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 70 Daher ist hier bereits auf Grund des Verstoßes des L gegen die StVO eine konkrete Gefahr im Sinne des 9 Abs. 1 POG zu bejahen. Zudem liegt auch tatsächlich eine konkrete Gefahr vor, indem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eines der Autos, das auf Grund des unzulässigen Parkens des L rückwärts gegen die Fahrtrichtung wieder aus der Einbahnstraße wieder herausfahren muss, in absehbarer Zeit einen Unfall durch Zusammenstoß mit einem oder mehreren anderen Wagen verursachen und neben Sachschäden gegebenenfalls auch Personenschäden entstehen werden. Damit ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Die öffentliche Ordnung ist hier nicht betroffen. (2) Störer Ferner müsste L als in Anspruch Genommener polizeipflichtig nach 4 ff. POG sein. L ist gemäß 4 Abs. 1 POG Handlungsstörer, da er durch das Parken seines Autos diese Gefahr verursacht hat. Fraglich ist, ob er gleichzeitig auch Zustandsstörer gemäß 5 Abs. 1 POG ist. L befindet sich zum entscheidenden Zeitpunkt zwar in der Eifel. Er ist damit so weit entfernt, dass er keine tatsächliche Gewalt über den Wagen ausüben kann. Gleichwohl ist er als Mieter des PKW weiterhin verpflichtet, für den PKW einzustehen (vergleichbar einer Mietwohnung). Eine Zustandsverantwortlichkeit des L nach 5 Abs. 1 POG liegt damit vor. Zustandsstörer ist jedoch auch die Autoverleih-Firma A. Diese sitzt zwar in Köln und hat damit keine tatsächliche Gewalt über das in Trier geparkte Auto. Sie ist jedoch Eigentümerin und damit nach
9 9 5 Abs. 2 POG Zustandsverantwortliche. Die Abschleppmaßnahme richtet sich somit sowohl gegen den L als Handlungsstörer als auch gegen A als Zustandsstörerin. Damit lagen die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach 9 Abs. 1 POG vor. Eine hypothetische Grundverfügung war damit formell und materiell rechtmäßig. b) Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der unmittelbaren Ausführung Neben einer rechtmäßigen hypothetischen Grundverfügung muss für die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung ferner eine besondere Eilbedürftigkeit nach 6 Abs. 1 S. 1 POG vorliegen. Danach ist Voraussetzung, dass der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Laut Sachverhalt konnte die Polizei den Fahrer des Wagens in der unmittelbaren Umgebung nicht ermitteln. Wenn sie L lediglich einen Zettel ans Auto geklemmt hätten, dass er bei seiner Rückkehr den Wagen sofort woanders parken solle, wäre nicht absehbar gewesen, wann der L seinen an der Stelle weggefahren hätte. Ein Abwarten war wegen der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht möglich. Daher hätte der Zweck der Maßnahme (das Beseitigen des Wagens des L von der geparkten Stelle) nicht rechtzeitig erreicht werden können, wenn die Polizei auf die Rückkehr des L gewartet und diesen dann in Anspruch genommen hätte. Eine Inanspruchnahme der A kam von vornherein nicht in Betracht, da diese ihren Sitz in Köln hat. Damit lag eine besondere Eilbedürftigkeit für das Abschleppen vor. c) Kein Verstoß der unmittelbaren Ausführung gegen sonstiges Recht Die unmittelbare Ausführung dürfte ferner nicht gegen sonstiges Recht verstoßen. Fraglich ist, ob die unmittelbare Ausführung verhältnismäßig gemäß 2 POG war. Die unmittelbare Ausführung diente einem legitimen Zweck, nämlich der Beseitigung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eine Unfall- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer und für Sachen. Ferner müsste sie dazu geeignet gewesen sein, diesen Zweck zu erreichen. Das Abschleppen des Autos war dazu geeignet, die Gefahr, die durch das ungünstige Parken dieses Wagens entstanden war, zu beseitigen. Ferner müsste das Abschleppen erforderlich gewesen sein. Dies ist gegeben, wenn es kein milderes, ebenso geeignetes Mittel gab. Als milderes, ebenso geeignetes Mittel könnte in Betracht kommen, dass die Polizei das Auto des L nicht auf den nächsten freien Parkplatz abgeschleppt, sondern auf den ungefähr 5 km entfernt liegenden Polizeihof abstellte. Die Polizei ist jedoch nicht verpflichtet, für das Abschleppen eines unzulässig geparkten Wagens auf die Suche nach einem freien, in
10 10 der Nähe liegenden Parkplatz zu gehen. Zudem herrscht in dem Viertel, in dem die F wohnt zu jeder Zeit eine große Knappheit an Parkplätzen. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Nähe deshalb auch kein freier Parkplatz befand. Insbesondere ist es der Polizei nicht zuzumuten, den PKW eventuell auf einen unsichereren Parkplatz zu verstellen und sich so möglicherweise Amtshaftungsansprüchen auszusetzen. Das Abschleppen auf den 5 km entfernt liegenden, öffentlichen Polizeihof war also auch erforderlich. Ferner müsste dieses Mittel angemessen gewesen sein. Da durch das unzulässige Parken eine erhebliche Unfallgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bestand und der L als Fahrer nicht in der Nähe oder sonst erreichbar war, um den Wagen selbst wegzufahren, war das Abschleppen auch angemessen. Damit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Ferner ist die Maßnahme ermessensfehlerfrei ergangen. d) Zwischenergebnis Die unmittelbare Ausführung ist rechtmäßig. 3. Sonstige Rechtmäßigkeitserfordernisse des Kostenbescheids Da die Ermächtigungsgrundlage des Kostenbescheids eine Ermessensvorschrift ist, muss der Kostenbescheid ermessensfehlerfrei ergehen. Problematisch ist hier das ordnungsgemäße Auswahlermessen zwischen L und A, welche beide Störer sind. Hauptkriterium bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist das Gebot der Effektivität. Das heißt, dass die Polizeiund Ordnungsbehörden von mehreren Störern den heranzuziehen haben durch den die Gefahrenbeseitigung am wirksamsten, also am schnellsten, verlässlichsten und gründlichsten erfolgt. (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9 Rn. 88). Für die Kostenerstattung gilt nach dem Grundsatz der Effektivität, dass der Störer herangezogen wird, bei dem die Behörde am schnellsten, verlässlichsten und einfachsten zu ihrem Geld kommt (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9 Rn. 88). Hier ist nicht zu ersehen, dass die Heranziehung von L zur Zahlung der Kosten effektiver wäre als die Heranziehung von A oder umgekehrt. In der Literatur werden weitere Auswahlkriterien genannt, wie Haftung des Doppelstörers vor dem Einfachstörer, des Verhaltens- vor dem Zustandsstörer, Gefahrennähe, persönliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit, Grad etwaiger Nachteile für den Adressaten oder das Innenverhältnis der Störer zueinander (Schenke, Rn 285 f.). In diesem Fall kommen die Kriterien der Heranziehung des Verhaltens- vor dem Zu-
11 11 standsstörer und der Aspekt der Gefahrennähe in Betracht. Zudem ist eine Eigenschaft als Doppelstörer bei L gegeben. L hat durch sein eigenes Verhalten, nämlich das Falschparken, die Störung verursacht, während die Autoverleih-Firma A lediglich aufgrund ihrer Eigentümerstellung Störerin ist. Ferner hatte L, da er den Wagen fuhr und geparkt hat, auch die größere Gefahrennähe. Aus diesen Gründen wäre also L als zur Kostentragung zu verpflichten und der Kostenbescheid an L zu richten. Die Höhe der in dem Bescheid zu fordernden Kosten für das Abschleppen ist angemessen. Der Kostenbescheid wäre somit auch verhältnismäßig. e) Endergebnis Der Kostenbescheid gegen A wäre formell und materiell rechtmäßig.
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