Regierungsvorlage der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP

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1 1222 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe. gefördert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I 1. HAUPTSTüCK Gewährung von Zweckzuschüssen 1. (1) Beim Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft wird der Bäuerliche Besitzstrukturfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Bundes. (3) Zinsenzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. i! dürfen nur gewährt werden, wenn die Laufzeit der Darlehen im Einzelfall höchstens zehn Jahre beträgt. (4) Zwe<xzuschüsseim Sinne des Abs. 2 lit. b und c dürfen nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln mindestens ein Betrag in halber Höhe der Zwe<xzuschüsse des Fonds zur Verfügung gestellt wird. 3. Die Mittel des Fonds werden aus den alljährlich durch das Bundesfinanzgesetz oder ein besonderes Bundesgesetz verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Bundes sowie aus allfälligen sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet. (2) Der Fonds wird vom Bundesminister für 2. HAUPTSTüCK Land- und Fortswirtschaft verwaltet. übe r nah mev 0 n Aus fall s b ü r g- 2. (1) Der Bundesminister für Land- und sc ha f te n Forstwirtschaft wird ermächtigt, aus den Mitteln des Fonds den Eigentumsübergang an Betrieben,. 4. (1) Zur Förderung der Verbesserung der G d _L run stu=en, G e b au d en, A l ntel sre ch ten un d Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe wird der Nutzungsrechtenoder Teilen davon sowie die Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens Verpachtung von Betrieben, Grundstü<xen und des Bundes Ausfallsbürgschaften für Darlehen Gebäuden oder Teilen davon zum Zwe<xe der und Kredite (im folgenden Kredite genannt) zu Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Be- übernehmen, die Siedlungsträger zum Ankauf triebe durch Gewährung von Zwe<xzuschüssen von Betrieben, Grundstü<xen und Gebäuden (im an Siedlungsträger zu fördern. folgenden Liegenschaften g.enannt) bei einer inländischen Kreditunternehmung aufnehmen. (2) Als Zweckzuschüsse kommen in Betracht: (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Ausa) Zinsenzuschüsse zu Darlehen, die Siedlungs- fallsbürgschaften gemäß Abs. 1 nur übernehmen, träger bei einer inländischen Kreditunter- wenn nehmung zur Finanzierung von Kaufprei-' sen, Pachtzinsvorauszahlungen, Kautionen 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der oder Investitionsablösen aufnehmen; Kredite (Kreditrahmen) 500 Millionen Schilb) Z us ch üsse zu Pachtzinsvorauszahlungen, ling nicht übersteigt; Kautionen und Investitionsablösen, die 2. :der Kredit im Einzelfatl den Ankaufspreis Siedlungsträger zu leisten haben; der Liegenschaften, höchstens jedoch den c) Zuschüsse zu Leistungen der Siedlungsträger Betrag von 50 Millionen Schilling nicht überan Personen dafür, daß diese ihren land- steigt. Der Siedlungsträger ist verpflichtet, oder forstwirtschaftlichen Betrieb dem den heim Weiterverkauf der Liegenschaften Siedlungsträger verkaufen oder verpachten, erzielten Erlös zur Tilgung dieses Kredites sofern der Betrieb zur Gänze oder über- zu verwenden; wiegend im Zuge eines Agrarverfahrens 3. die Bürgschaft im Einzelfall mit höchstens zur Verbesserung der, Besitzstruktur ver- 80 vom Hundert der Kreditsumme überwendet wird. nommen wird;

2 ------~ von der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen 4. die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließ- [ (2) Dem Bundesminister für Land- und Forstlich einer tilgungsfreien Anlaufzeit) höch- wirtschaft obliegt es, nach Anhörung des Bundesstens zehn Jahre beträgt; ministers für Finanzen und des Rechnungshofes 5. der Kredit durch den Kreditgeber soweit; Richtlinien zum 1. Hauptstück zu erlassen, in als möglich gesichert wird; denen die näheren Bedingungen für die Gewäh- 6. der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, rung von Zwe<kzuschüssen festgelegt werden. In bei Zinsenzahlungen im nachhinein nicht den Richtlinien ist insbesondere festzulegen, daß mehr als 5 vom Hundert über dem im Zwe<kzuschüsse nur dann gewährt werden Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden dürfen, wenn die Siedlungsträger die Verpflich Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterrei- tung übernehmen, die empfangenen Zweckzuchischen Nationalbank ( 48 Abs. 4 des schüsse widmungsgemäß zu verwenden und im Nationalbankgesetzes, ßGBl.Nr. 184/1955) Falle einer widmungswidrigen Verwendung diese beträgt; zurü<kzuzahlen.. 7. die prozentuelle Gesamtbelastung für den (3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt Bund unter Zugrundelegung der folgenden es, nach Anhörung des Bundesministers für Land Formel nicht mehr als - 9 vom Hundert und Forstwirtschaft und des Rechnungshofes beträgt: Richtlinien zum 2. Hauptstück zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen für die übernahme der Ausfallsbürgschaften festgelegt Rüdl:zahlungskurs abzüglich Nettoerlös der Kreditoperation in 0/0 werden. In den Richtlinien ist insbesondere fest 100X(Zinsfuß + gern. Z. 6 mittlere Laufzeit) zulegen, daß der Bürgschaftsvertrag eine Bestimmung zu enthalten hat, wonach die Bürgschafts Nettoerlös der Kreditoperation in 0/0; schuld erlischt, wenn der verbürgte Kredit widmungswidrig verwendet wird. zur Feststellung des Nettoerlöses sind die Zuzählungsverluste und Begebungsprovisionen vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen. 3. HAUPTSTüCK Gemeinsame Bestimmungen 5. Bei der Festlegung von Art und Umfang einer Förderungsmaßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ( 2 Abs. 1; 4 Abs. 1) sind jeweils' die agrarpolitische Bedeutung der strukturverbessernden Maßnahme, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Personen, zu deren Gunsten die strukturverbessernde Maßnahme durchgeführt wird, die finanziellen Verhältnisse des Siedlungs trägers sowie die Höhe der zur Verfügung stehenden Bundesmittel entsprechend zu berü<ksichtigen. 6. (1) Eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur an Siedlungsträger erfolgen, die den Voraussetzungen der in Ausführung des 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967,' erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen. (4) Auf eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht kein Rechtsanspruch. 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von den Sternpel- und Rechtsgebühren befreit. Artikel (1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen der 4 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme der 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit sie sich auf 4 beziehen, sowie des 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der 5 und 6 Abs. 1 und Abs: 4, soweit sie sich auf 4 beziehen, sowie des 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Finanzen.

3 1222 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 Erläuternde, Bemerkungen I. Allgemeiner Teil Die Entwicklungsdynamik der Volkswirtschaft sowie die zurückbleibende Tendenz der landund forstwirtschaftlichen Einkommen zwingen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu einer Strukturverbesserung. Auch der vermehrte Einsatz von Maschinen und Geräten, nicht zuletzt als Ersatz für die ständig abwandernden Arbeitskräfte erfordert einen steigenden Kapitalaufwand, dessen Rentabilität entscheidend von einer günstigen Agrarstruktur abhängig ist. Ein Ziel der Agrarpolitik ist daher die Förderung und Erhaltung optimaler Betriebsgrößen als Voraussetzung für eine ausreichende und nachhaltige Existenzsicherung der bäuerlichen Familien. Aus den angeführten Gründen sollen durch eine besondere Förderung der Bodenmobilität die Beseitigung der Mängel der Agrarstruktur und die Schaffung der Voraussetzungen für eine rationelle Wirtschaftsweise mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gefördert werden, um die ökonomischen und sozialen Umwälzungen im agrarischen Bereich zeitlich zu verkürzen. Anzustreben ist die Optimierung aller Produktionsfaktoren. Unter den Produktionsfaktoren kommt dem Boden für die weitaus überwiegende Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe eine entscheidende Bedeutung zu. Für den Wirtschaftserfolg sind die Qualität des Bodens und die Intensität seiner ~ewirtschaftung, das Ausmaß der verfügbaren Nutzfläche, Größe und Form der einzelnen Grundstücke, ihre Lage zueinander und zum Betriebszentrum von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist auch die Art des Rechtes, das die Nutzung des Bodens ermöglicht (Eigentum, Pacht, Fruchtgenuß). Der übergang auf den besseren Bewirtschafter ist zu fördern. Alle diese überlegungen haben zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBL Nr.79/1967, geführt. Im Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grunds atzgesetz wurde audl die Möglichkeit verankert, daß juristische Personen als "Siedlungsträger" bei der Strukturverbesserung mitwirken. Die Sied~ lungsträger sind insbesondere dazu berufen, anfallenden Grund durch Kauf oder Pacht aufzufangen und bereitzuhalten, geeignete Bewerber auszuwählen, die Neueinteilung vorzubereiten und hiebei erforderlichenfalls eine Umwidmung von Liegenschaften zu veranlassen. Die Erlassung eingehender. Regelungen über die Siedlungsträger ist Sache der Ausführungsgesetzgebung der Bundesländer. Jedenfalls aber bedürfen die Siedlungsträger einer behördlichen Anerkennung ( 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes). Für Programme, die über die finanziellen Möglichkeiten der in einem Lande bestehenden Siedlungsträger hinausgehen, sowie insbesondere im Interesse von Schwerpunktmaßnahmen erscheint zur Unterstützung der Tätigkeit der Siedlungsträger. auch der Einsatz von Bundesmitteln,notwendig. Zu diesem Zweck soll beim Bundesministerium für Land- und For;stwirtschaft ein Fonds geschaffen werden. Dieser soll sich selbst jeder unmittelbaren Förderung der Landeskultur enthalten; vielmehr soll sich seine Tätigkeit grundsätzlich auf die Gewährung von Zweckzuschüssen an Siedlungsträger beschränken. Im Rahmen der Wachstums- und Strukturpolitik, dereri wesentliche Aufgabe es ist, jene Hemmnisse zu beseitigen, die eine rasche Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Dyna-' mik der Produktion und' der Märkte behindern, nimmt die Lösung der Finanzierungsfragen einen besonderen Platz ein. Die Investitionsfinanzierung durch den Kredit- und Kapitalmarkt wird ganz besonders in der Land- und Forstwirtschaft durch die wachsenden Risken der betrieblichen Investitionen und durch nidlt ausreichende bankmäßige Sicherheiten ersd1wert. Es ist also auch notwendig, außer der Gewährung von Zweckzuschüssen, insbesondere Zinsenzuschüssen, audl noch die übernahme von Ausfallsbürgschaften für bestimmte Darlehen und Kredite von Siedlungsträgern zu ermöglichen. Die Förderungstätigkeit im Sinne dieses Entwurfes ist sowohl wirtschaftspolitischer als audl - soweit dadurch die soziale Lage der in den Betrieben tätigen Personen verbessert:und gesichert werden soll - sozialpolitisdler Natur;

4 4 von der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Die Vorschriften der 1, 2 und 3 sowie der 5 und 6 sind Normen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 B.-VG., die die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten betreffen und ausschließlich ihm Gesetzesbefehle erteilen (vgl. VerfGH. Slg. Nr. 3262/57 und Nr. 3685/60). Der 4 und der 5, soweit er sich auf 4 bezieht, enthalten dagegen eine Vorschrift betreffend Verfügungen iiber Bundesvermögen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B.-VG.; sie sind nur vom Nationalrat allein zu beschließen (vgl. Verf GH. Slg. Nr. 4340/62, Abschnitt V Z. 2 der Begründung). Der 7 schließlich stellt eine materiellrechtliche Vorschrift auf dem Gebiete des Bundes Abgabenwesens dar. Er findet seine Grundlage im 7 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1945, BGB!. Nr Besonderer Teil Zu 2: Im Abs. 1 werden die färderungswürdigen strukturverbessernden Maßnahmen näher umschrieben. Solche Maßnahmen sind sowohl der Eigentumsübergang an Betrieben, Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und Nutzungsrechten oder Teilen davon als auch die Verpachtung von Betrieben, Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon. Es handelt sich hier um jene strukturverbessernden Maßnahmen, die in Entsprechung des 2 Landwirtschaftliches Siedlungs Grundsatzgesetz, BGBL Nr , einen wesentlichen Gegenstand von Siedlungsverfahren bilden. Im Abs. 2 werden die verschiedenen Arten der Zweckzuschüsse näher beschrieben. Die in lit. a genannten Zinsenzuschüsseund die in lit. b genannten Zuschüsse sind eine unmittelbare finanzielle Hilfe für die Siedlungsträger. Die in lit. c erwähnten Zuschüsse werden hingegen den Siedlungsträgern für Personen gewährt, die ihren land,. oder forstwirtsc.11aftlichen Betrieb dem Siedlungsträger verkaufen oder verpachten, wodurch nunmehr z. B. zur Aufstockung anderer Zu 1: Der Bäuerliche Besitzstrukturfonds ist ein Betriebe geeignete Grundstücke zur Verfügung abgesondert verwaltetes, bestimmten Zwecken stehen. Vo~aussetzung ist allerdings, daß der gewidmetes Sondervermögen des Bundes ohne verkaufte oder verpachtete Betrieb zur Gänze eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird beim oder überwiegend im Zuge eines Agrarverfah Bundesministetiumfür Land- und Forstwirt- rens, insbesondere eines Zusammenlegungs-, schaft errichtet. Der Fonds. hat die Aufgabe, Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens, also durch die Gewährung von Zweckzuschüssen die unter Mitwirkung der Agrarbehörde, zur Ver Tätigkeit der in den Bundesländern bestehenden besserung der Besitzstruktur verwendet wird. Siedlungsträger zum Zwecke der Verbesserung Von den im Entwurf genannten Leistungen der der Betriebsgrößenstruktur in der Landwirtschaft Siedlungsträger, zu denen Zuschüsse im Sinne zu untrestützen. Dadurch sollen die Siedlungs- der lit. c gewährt werden, kommen vor allem trä?er insbesondere in die Lage versetzt werden, Abstockungsbeihilfen in Betracht. Diese Art der frelwerdenden Grund und Boden zu sichern und Zweckzuschüsse stellt somit einen Beitrag zur diesen mit Hilfe von Förderungsmaßnahmen zur Förderung der Bodenrnobilität dar. Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Der Abs. 3 beschränkt die Gewährung der Betriebe weiterzugeben. Unter bäuerlichen Be- Zinsenzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. a auf trieben im Sinne des Entwurfes sind Betriebe Darlehen, deren Laufzeit höchstens zehn Jahre gemäß 1 Abs. 2 des Landwir~schaftlichen Sied- beträgt. Im Abs. 4 ist die Gewährung der Zwecklungs-Grundsatzgesetzes, BGBL Nr. 79/1967, zu zuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. bund lit. c verstehen. Der Fonds stellt somit auf finanziellem an die Gewährung von Landesmitteln gebunden. Gebiet eine notwendige wesentliche Ergänzung zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz dar. In diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber bereits auf rechtlichem Gebiet bestimmte Grundsätze aufgestellt und dadurch einheitliche zielführende Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur ermöglicht.. Zu 3: Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich hiebei um eine Verwaltung, ohne Schaffung neuer besonderer Organe, im Rahmen des Ressorts und Zu 4: Die Dotierung des Fonds erfolgt durd1' Haushaltsmittel des Bundes, die alljährli,ch auf Grund des Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes verfügbar gemacht werden. Als,sonstige Einnahmen des Fonds kommen vor allem jene Beträge in Betracht, die ein Siedlungsträger infolge widmungswidriger Verwendung zurückzahlt (vgl 6 Abs. 2). mit den personellen und sachlichen Mitteln des Es gehört zu den Aufgaben der Siedlungs Ressorts handelt, so daß zusätzliche Verwaltungs- träger, fteiwerdendengrund zu erwerben und kosten nicht entstehen.. ihn so bald wie möglich einer zweckentspre-

5 1222 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von der Beilagen chenden Nutzung zuzuführen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es erforderlich, daß die Siedlungsträger bei Kreditunternehmungen Darlehen und Kredite aufnehmen. Zur Besicherung derartiger Verbindlichkeiten müßten die Siedlungsträger erhebliche Mittel zur Bildung von Haftungsrücklagen verwenden und damit den laufenden Siedlungsmaßnahmen entziehen. Im Interesse der Förderung der Bodenrnobilität sollen sie von einer solchen Notwendigkeit weitgehend dadurch entbunden werden, daß der Bundesminister für Finanzen ermächtigt. wird, namens des Bundes die Ausfallsbürgschaft für bestimmte Kredite der Siedlungsträger bis zu einem Kreditrahmen von 500 Millionen Schilling zu übernehmen. Eine derartige Höhe des Kreditrahmens wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ausreichen, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Der Abs. 2 stellt im Interesse des Bundeshaushaltes, der Kreditpolitik und der finanziellen Gebarung der Siedlungsträger die Voraussetzungen auf, unter denen Ausfallsbürgschaften über~ nommen werden dürfen. Gleichzeitig wird mit Zu 6: Im Abs. 1 wird klargestellt, daß als Siedlungsträger im Sinne des Entwurfes, deren Tätigkeit gefördert werden soll, nur solche juristische Personen in Betracht kommen dürfen, die im Sinne des 6 Abs. 2 Landwirtschaftliches Siedlungs Grundsatzgesetz, BGBL Nr. 79/1967, als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Abs. 2 und 3 bilden die Rechtsgrundlage für die Erlassung von Richtlinien, in denen die näheren Bedingungen für die Gewährung der Zweckzuschüsse und die übernahme der Ausfallsbürgschaften festzulegen sind. Ein wesentlicher Inhalt der Richtlinien werden Vorkehrungen sein, die sicherstellen, daß die Siedlungsträger die Zweckzuschüsse widmungsgemäß verwenden und im Falle widmungswidriger Verwendung den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen haben. Bei der Erlassung und Durchführung der Richtlinien werden die haushaltsred1tlichen Vorschriften des Bundes entsprechende Anwendung zu finden haben. diesen Bestimmungen einer dem Art. 18 Abs. 1 Zu 7: B.-VG. entsprechenden Determinierung Rech- Die Befreiung von den Stempel- und Rechtsnung getragen. gebühren dient dazu, den Förderungszweck im vollen Umfang zu erreichen. Zu 5: Die Frage, welche Förderungsmaßnahme im konkreten Fall angewendet werden und in weldlem Umfang die Förderung erfolgen soll, erfordert eine besondere Regelung. Der Entwurf schreibt deshalb vor, daß die agrarpolitische Bedeutung dieser Maßnahme, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Betriebsinhaber, die finanziellen Verhältnisse des Siedlungsträgers sowie die Höhe der -zur Verfügung stehenden Bundesmittel entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Frage der agrarpolitischen Bedeutung wird sowohl an Hand der agrarpolitischen Ziel setzungen, wie sie im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen und in den Erläuterungen zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz (255 der Beilagen, XI. GP.) dargelegt wurden, als auch auf der Grundlage der.vorschriften der Landesausführungsgesetze zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz unter Bedachtnahme auf die in dem betreffenden Land bestehenden besonderen Verhältnisse der Besitzstruktur zu prüfen sein. Kostenberechnung Die Gewährung von Zweckzuschüssen erfolgt im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes aus Haushaltsmitteln des Bundes ( 3). Aus der übernahme von Ausfallsbürgschaften für einen Kreditrahmen bis zu 500 Millionen Schilling ( 4 Abs. 2 Z. 1) kann eine Beanspruchung von Bundesmitteln entstehen. Eine verläßliche Schätzung der Kosten ist nicht möglich, weil auf die Gewährung von Zweckzuschüssen kein Rechtsanspruch besteht und der Umfang der Förderung von den sachlichen Erfordernissen, aber auch von dem im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Rahmen abhängen wird. Außerdem ist es ungewiß, ob und in welchem Umfange überhaupt eine Zahlungspflicht aus einer Ausfallsbürgschaft eintritt. Ausfälle an Stempel- und Rechtsgebühren ( 7) treten' nicht ein, weil es sich um Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge handelt, die bisher unterblieben sind und ohne dieses Gesetz auch weiterhin unterbleiben würden.

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