Serviceteil. A Anhang 304. Stichwortverzeichnis 307

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1 303 Serviceteil nhang 304 Stichwortverzeichnis 307 M. Däumler, M. M. Hotze, Social Media für die erfolgreiche rztpraxis, Erfolgskonzepte Praxis- & Krankenhaus- Management, DOI / , Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2015

2 304 nhang nhang 1 Bildnisrechte Bildnisrecht ist nicht gleich Bildnisrecht. Zu unterscheiden sind für die Frage, ob ein Foto für Ihre Seite bei Facebook oder Twitter oder bei sonstigen Social Media verwendet werden darf, ganz unterschiedliche Rechtsmaterien. Um beantworten zu können, ob Sie zum Beispiel das bei einer Behandlung aufgenommene Foto einer Patientin im Rahmen Ihrer Facebookseite verwenden dürfen, stellen sich verschiedene Fragen. Urheberrechtliche Fragen: Wer hat das Foto gemacht und ist Inhaber der Urheber- oder Leistungsschutzrechte? Welche Rechte müssen Sie ggf. erwerben, um das Foto wie vorgesehen nutzen zu dürfen? Bildnisrechtliche Fragen: Hat die Patientin in Kenntnis der geplanten Verwendung in die Bildnisnutzung eingewilligt? Wie muss eine solche Einwilligung aussehen, um das Recht am Bild und die ärztliche Schweigepflicht sowie das Datenschutzrecht gleichermaßen zu beachten? Werberechtliche Fragen: Dürfen Ärzte und Praxismitarbeiter in Berufskleidung zu sehen sein und eine Behandlung des Patienten mit ihrem medizinischen Gerät bildlich dokumentieren? In der Praxis ist festzustellen, dass sich viel zu wenige Nutzer über diese Fragen ernsthaft Gedanken machen. Dies führt zu einer Vielzahl von rechtlichen useinandersetzungen und kostet den (unberechtigten) Nutzer immer Nerven und Geld. Deswegen unterscheiden Sie bitte zunächst immer strikt zwischen dem Recht am Fotomaterial und dem Recht der auf einem Foto bgebildeten. Fotografien sind ganz überwiegend urheberrechtlich geschützt entweder als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder, die sogenannten Schnappschüsse. Gehen Sie grundsätzlich zunächst einmal davon aus, dass jedes Foto geschützt ist und es einen Rechteinhaber gibt, der über das Ob und Wie der Nutzung seines Werks entscheiden kann. Dass ein Foto»frei zugänglich«ist, etwa über die Google-Bildersuche, ändert daran nichts hierdurch werden urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht gemeinfrei. Ihre unerlaubte Nutzung erfolgt ganz überwiegend rechtswidrig. uch kostenlose Bild-Datenbanken verfügen streng genommen nicht über»freiware«sie räumen den Verwertern lediglich (kostenlos) begrenzte Nutzungsrechte ein; diese hatte ihnen zuvor der Rechteinhaber übertragen. uch hier gilt: Prüfen Sie immer, zu welchen Bedingungen Ihnen diese Fotos zur Verfügung gestellt werden und stellen Sie sicher, dass die von Ihnen konkret beabsichtigte Nutzung hiervon erfasst ist. uch bei der von Ihnen vorgenommenen Beauftragung eines Fotografen oder einer kommerziellen Bild-gentur gilt: Treffen Sie mit Ihrem Vertragspartner eine Vereinbarung, in der Ihnen zeitlich, örtlich und inhaltlich möglichst uneingeschränkt die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Beschreiben Sie mindestens den beabsichtigten Einsatz der Fotos, regeln Sie die rt der Urheberangabe und lassen Sie sich auch das Recht zur Bearbeitung und Unterlizenzierung einräumen. Das brauchen Sie nämlich beispielsweise für Ihre Facebookseite. Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich mündlich getroffen werden; aus Beweisgründen empfiehlt sich aber immer eine schriftliche Dokumentation. Hiervon unabhängig haben Sie bei Personenaufnahmen das Recht der bgebildeten am eigenen Bild zu beachten. Eine Nutzung des Bildnisses einer Person ist nur mit deren Einwilligung zulässig, insbesondere wenn eine Nutzung zu werblichen Zwecken erfolgen soll. Nur in ganz seltenen usnahmefällen, etwa wenn Personen bloßes Beiwerk sind oder untergeordneter Teil einer öffentlichen Versammlung, kann eine gesetzliche Erlaubnis das Einwilligungserfordernis ersetzen. chten Sie also auch in diesem Zusammenhang darauf, dass die abgelichteten Personen Ihnen bestenfalls schriftlich in Kenntnis des Verwendungszwecks eine Einwilligung in die Nutzung des Fotos erteilt haben. Dies gilt auch für Mitarbeiter und insbesondere Patienten. Beachten Sie insbesondere bei

3 nhang 305 Minderjährigen, dass hier ausschließlich die Eltern eine entsprechende Einwilligung zugunsten ihrer Kinder erteilen können. In Situationen, in denen Kinderärzte also Darstellungen von Behandlungen mit den kleinen Patienten verwenden wollen, ist insoweit besondere Vorsicht geboten. chten Sie also wegen des Rechts am eigenen Bild und datenschutzrechtlicher Bestimmungen darauf, sich vor einer Fotonutzung eine Einwilligungserklärung Ihrer Mitarbeiter und Patienten geben zu lassen. Diese könnte grob gefasst wie folgt ausgestaltet werden:»hiermit erkläre ich, [Name, nschrift], mich damit einverstanden, dass [Name der Praxis/des rztes] die von mir im Rahmen [meines rbeitsverhältnisses/meiner Behandlung/der Patientenveranstaltung vom ] angefertigten Fotografien zu eigenen Zwecken (insbesondere Öffentlichkeitsarbeit) nutzen und insbesondere unentgeltlich öffentlich zugänglich machen darf, dies insbesondere im Internet und in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook, Twitter usw. Die Nutzung darf zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt erfolgen und umfasst im Rahmen des Zwecks der Einwilligung das Recht der technischen Bearbeitung und zur Einräumung einfacher Lizenzen an Dritte.«[Datum, Unterschrift] Diese Textfassung ist natürlich sehr knapp und am besten immer an den Einzelfall anzupassen. Insbesondere bei der blichtung von Patienten könnte ergänzend klargestellt werden, dass mit der Veröffentlichung auch nach uffassung des Patienten eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht oder des Patientendatenschutzes nicht verbunden ist bzw. der rzt von diesen Verpflichtungen insoweit befreit wird. Schließlich sind alle Fotos vor Ihrer Verwendung auch darauf zu untersuchen, ob ihr Einsatz zu werblichen Zwecken gegen das Berufsrecht oder das HWG verstößt. Die möglichen Rechtsfragen hierbei sind vielfältig, sodass dies immer eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Ganz grundsätzlich: Die bbildung von Ärzten und Praxismitarbeitern in Berufskleidung sowie die bildliche Darstellung von Krankheiten und von Vorher/Nachher-Vergleichen sind mittlerweile grundsätzlich erlaubt. Zu beachten ist allerdings, dass die Darstellungen nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen und zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten dürfen. Hiervon unabhängig gilt auch weiterhin das Verbot der Vorher/Nachher-Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Wenn Sie unsicher sind, konsultieren Sie vor der Foto-Verwendung einen spezialisierten Rechtsanwalt. Das hilft, potentielle Rechtsverletzungen zu vermeiden, und ist im Ergebnis meist billiger. nmerkung: Für das Jahr 2014 hat Facebook eine Änderung im Layout angekündigt. Wann die Umstellung vollständig vollzogen sein wird, war zum Redaktionsschluss des Buches noch nicht bekannt. 2 Memoliste Hier sehen Sie die in 7 Kap. 1 erwähnte Memoliste (. bb..1).

4 306 nhang Social Media für die erfolgreiche rztpraxis Seite 1 Memoliste 1. Facebook: -dresse: dministratoren: (Name) (Position) Facebook-Seiten_ID: Kreditkartenverbindung: 2. Google+ und Youtube: Google-Konto -dresse: Passwort 3. Twitter: Benutzername oder -dresse: 4. Xing: -dresse:. bb..1 Memoliste

5 Stichwortverzeichnis 307 Z Stichwortverzeichnis ccount 52 dministrator 230 nmelden 57 pps 140 B Bewertung 138 Bewertungsportale 187 C Call to action 115 Chronik 129 Corporate Design 4, 162 D Dashboard 216 E Edge-rank 115 F Facebook 19 Facebook-Profil 22, 24 Facebook-Seite 24 Fan 23, 29 Favorit 48 Flickr 153, 297 Folgen 299 Follow Friday 186 Follower 10, 142, 159 Foren 15, 188, 296 Foto 239 Fotos 140 Foursquare 301 Freunde 13, 23, 174, 188 G Gefällt mir 78 Google 197 Google+ 198 Google+-Konto 203, 246 Graph Search 140 H Hangout 200 Hashtag 89, 142, 169 I Image 3, 88 Impressum 9, 43, 150, 233 Impressumspflicht 150, 233 Instagram 297 Interaktion 7, 21, 172, 199 K Kommentieren 87, 188, 261, 299 Kreise 198, 257 L Link 15, 27, 150 LinkedIn 295 Links 221 M Markieren 35, 239 Meilenstein 87 P Pinterest 297 Posten 87 PR 3 Privatsphäre-Einstellungen 24, 159 Profil 21 Profilbild 24, 205 R Registrieren 27 Reichweite 89, 258 Retweet 142 Retweeten 178 Rezension 138 S SEO 7, 265 Shitstorm 110 Sicherheit 68, 157 Social Media 2, 182, 243 Statistik 22 Statusfeld 99 Suchmaschinenoptimierung 7 T Taggen 239 Targeting 129 Teilen 87, 178, 221, 299 Themen 3, 57, 146, 199, 242 Thread 173 Titelbild 39, 233, 248 Tumblr 297 Tweet 178 Twitter 141 Twitter-ccount 45 Twitterwall 169 U Unternehmenskonto 28 Unternehmensseite 29 Urheberrecht 39 URL 29 V Vanity-URL 29 Veranstaltungen 8, 22, 221, 298 W Widgets 166 X Xing 267 Y Youtube 10, 45, 199, 241 Z Zuweisermarketing 5, 109, 189, 292

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