SGB II Untermieteinnahmen 22 SGB II Seite: 1
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- Reinhardt Baumann
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1 Seite: 1 Wesentliche Änderungen Fassung vom zu und Berücksichtigung der neuen Mietobergrenzen ab Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines 2. Berechnung der Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten in der Untermiete 3. Untervermietung bei bereits angemessener Bruttokaltmiete 4. Untervermietung bei unangemessener Bruttokaltmiete 4.1 Kostensenkungsverfahren noch nicht abgeschlossen 4.2 Kostensenkungsverfahren abgeschlossen + Fälle, in denen von vornherein nur angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden ( 22 Abs. 4 ) Untermiete ohne Heizkosten ist niedriger als Absenkungsbetrag (Differenz tatsächliche Bruttokaltmiete zur MOG) Untermiete ohne Heizkosten ist höher als Absenkungsbetrag (Differenz tatsächliche Bruttokaltmiete zur MOG) 1 Allgemeines Mieteinnahmen, die aufgrund der Untervermietung von einem oder mehreren Zimmern in der selbst genutzten Wohneinheit erzielt werden, sind bei der Berechnung der -Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. Die mindern den Unterkunftsbedarf der leistungsberechtigten Person. Sie sind daher von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen. Nur wenn die höher sind als die Gesamtmiete, ist der übersteigende Teil als Einkommen anzurechnen. 2 Berechnung der Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten in der Untermiete Aus den müssen die Anteile für bestimmt werden. kalte Betriebskosten, Heiz- und Warmwasserkosten und ggf. tatsächliche Verbrauchskosten (z. B. Stromkosten) Dies ist für die Ermittlung der vom Hauptmieter tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete erforderlich. Damit kann bestimmt werden, ob diese unter Berücksichtigung der Untermiete noch angemessen ist. Auch ist die Aufschlüsselung für
2 Seite: 2 die Bearbeitung von etwaigen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen notwendig. Sofern diese Anteile mietvertraglich nicht aufgeschlüsselt sind, werden die kalten Betriebskosten und die Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis der Größe des Untermietzimmers zur Gesamtwohnungsgröße errechnet. Gemeinschaftlich genutzte Flächen können hierbei unberücksichtigt bleiben. Dazu muss bekannt sein, wie groß die gesamte Wohnung und das jeweilige untervermietete Zimmer ist: BK i n d er U nt e r mi et e = HK i n d er U n t er m i et e = B K d e s H a u p t mi et e r s x Z i mme r g r ö ß e d es U n t e r m i et er s G e s a m t w o h n u n g s g r ö ß e HK d e s H a u p t mi et e r s x Z i mm er g r ö ß e d e s U nt e r m i et e r s G e sa m t w o hn u n g s g r ö ß e Es verbleibt die Kaltmieteinnahme. Von dieser sind ggf. noch tatsächlich zu zahlende Verbrauchskosten abzuziehen. Diese bleiben als sogenannte Durchlaufposten anrechnungsfrei. Insbesondere sind daher in der Untermiete enthaltene Kosten für den Haushaltsstrom herauszurechnen. Sofern diese nicht konkret bestimmbar sind, ist der Anteil für Energie des entsprechenden Regelbedarfs (bei Einzelpersonen RBS 1) in Abzug zu bringen. 3 Untervermietung bei bereits angemessener Bruttokaltmiete 50 m² Kaltmiete: 400,00 Betriebskosten: 120,00 Heiz- u. Warmw.: 70,00 Untermieteinnahme von 120,00 für ein möbliertes 15 m²-zimmer. Bruttokaltmiete ist mit 520,00 angemessen. Der Betriebskostenanteil in der Untermiete beträgt: 36 E u r o = 120 E ur o x 15 m ² 50 m ² und der Anteil an Heiz- und Warmwasserkosten beträgt:
3 Seite: 3 70 E u r o x 15 m ² 21 E u r o = 50 m ² Es verbleiben 63,00 Kaltmieteinnahmen (120,00-36,00 BK - 21,00 HK). Die Unterkunftskosten des Hauptmieters betragen nunmehr um die entsprechenden Anteile gekürzt: Kaltmiete: 337,00 (400,00 abzgl. 63,00 Betriebskosten: 84,00 (120,00 abzgl. 36,00 ) Heiz- u. Warmw.: 49,00 (70,00 abzgl. 21,00 ) Hinweis: Sofern die Untermiete höher sein sollte als die Gesamtmiete der Wohnung (denkbar z. B. bei mehreren vermieteten Zimmern in der Wohnung), ist der übersteigende Teil der Untermiete als Einkommen anzurechnen. 4 Untervermietung bei unangemessener Bruttokaltmiete 4.1 Kostensenkungsverfahren noch nicht abgeschlossen Eine Absenkung der Bruttokaltmiete auf die Mietobergrenze (MOG) erfolgte in diesen Fällen noch nicht. Die tatsächliche Bruttokaltmiete wird hier weiterhin anerkannt. Kaltmiete: 910,00 Heiz- u. Warmw.: 150,00 Untermieteinnahme von 350,00 für ein unmöbliertes 25-m²-Zimmer. Bruttokaltmiete ist mit 1.080,00 unangemessen. Die Betriebskosten werden um 42,50, die Heiz- und Warmwasserkosten um 37,50 und die Kaltmiete um 270,00 gesenkt (Berechnung vgl. Formel in Beispiel unter Nr. 3): Damit ergeben sich folgende anzusetzende Kosten der Unterkunft und Heizung: Kaltmiete: 640,00 (910,00 abzgl. 270,00 )
4 Seite: 4 Hinweise: Das Kostensenkungsverfahren ist hier weiterhin durchzuführen. Sofern die Untermiete höher sein sollte als die Gesamtmiete der Wohnung, ist der übersteigende Teil der Untermiete als Einkommen anzurechnen (vgl. Nummer 3). 4.2 Kostensenkungsverfahren abgeschlossen + Fälle, in denen von vornherein nur angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden ( 22 Abs. 4 ) Es wird in diesen Fällen nicht mehr die tatsächliche, sondern nur noch die angemessene Bruttokaltmiete als Bedarf anerkannt Untermiete ohne Heizkosten ist niedriger als Absenkungsbetrag (Differenz tatsächliche Bruttokaltmiete zur MOG) Als Bedarf beim Hauptmieter wird nur die angemessene Bruttokaltmiete angesetzt. Hierfür sind die Betriebskosten um den Betriebskostenanteil in der Untermiete zu kürzen. Danach ist die Kaltmiete (des Hauptmieters) so anzupassen, dass die angemessene Bruttokaltmiete erreicht wird. Die bereits abgesenkte Kaltmiete kann hier nicht mehr um den zuvor ermittelten anrechenbaren Betrag aus der Untermieteinnahme gekürzt werden. Kaltmiete (um 423,00 gesenkt): 487,00 (tatsächlich 910,00 ) Heiz- und Warmwasservorauszahlung: 150,00 Summe: 807,00 Untermieteinnahme von 350,00 für ein unmöbliertes 25-m²-Zimmer. Bruttokaltmiete war mit 1.080,00 unangemessen. Die Betriebskosten werden um 42,50 und die Heiz- und Warmwasserkosten um 37,50 gesenkt (Berechnung vgl. Formel in Beispiel unter Nr. 3). Die Kaltmiete erhöht sich entsprechend auf einen Wert, der zusammen mit den neuen Betriebskosten die Mietobergrenze von derzeit 657,00 erreicht: Kaltmiete: 529,50 (MOG 657,00 abzgl. 127,50 kalte BK) Die Differenz zwischen der Mietobergrenze, hier 657,00, und der tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete von 1.080,00 beträgt 423,00. Dieser Betrag ist
5 Seite: 5 höher als die Bruttokaltmiete des Untermieters von 312,50. Damit wird die berücksichtigte Bruttokaltmiete des Hauptmieters nicht weiter gemindert Untermiete ohne Heizkosten ist höher als Absenkungsbetrag (Differenz tatsächliche Bruttokaltmiete zur MOG) Kaltmiete (um 423,00 gesenkt): 487,00 (tatsächlich 910,00 ) Heiz- und Warmwasservorauszahlung: 150,00 Summe: 807,00 Untermieteinnahme von 550,00 für ein unmöbliertes 25-m²-Zimmer. Bruttokaltmiete war mit 1.080,00 unangemessen. Die Betriebskosten werden um 42,50 und die Heiz- und Warmwasserkosten um 37,50 gesenkt (Berechnung vgl. Formel in Beispiel unter Nr. 3). Die Differenz zwischen der Mietobergrenze, hier 657,00, und der tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete von 1.080,00 beträgt 423,00. Dieser Betrag ist um 89,50 niedriger als die Bruttokaltmiete des Untermieters von 512,50 (550,00 abzgl. 37,50 HK). Beim Hauptmieter ist daher die angemessene Bruttokaltmiete noch um weitere 89,50 zu mindern. Es ist somit eine Bruttokaltmiete von 567,50 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der anzusetzenden kalten Betriebskosten von 127,50 ist bei der Kaltmiete noch ein Betrag von 440,00 zu erfassen. Damit ergeben sich folgende anzusetzende Kosten der Unterkunft und Heizung: Kaltmiete: 440,00 (MOG 657,00./. 127,50 kalte BK./. 89,50 ) Hinweis: Sofern die Untermiete höher sein sollte als die Gesamtmiete der Wohnung, ist der übersteigende Teil der Untermiete als Einkommen anzurechnen (vgl. Nummer 3).
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