G R U N D E R W E R B S T E U E R

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "G R U N D E R W E R B S T E U E R"

Transkript

1 G R U N D E R W E R B S T E U E R A L L G E M E I N E S Der Grunderwerbsteuer unterliegen: - Erwerbsvorgänge über - inländische Grundstücke. Es handelt sich um eine Art Umsatzsteuer für Grundstücke. Steuerpflicht besteht hier allerdings auch dann, wenn der Verkäufer nicht Unternehmer ist. S T E U E R B A R E E R W E R B S V O R G Ä N G E ( 1 GrEStG) Steuerpflichtig sind unter anderem folgende Erwerbsvorgänge: 1. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (insb. Kaufverträge und Tauschverträge, seit auch Schenkungsverträge) Steuerpflichtig ist (zum Unterschied zur USt) bereits das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das Erfüllungsgeschäft. Vorverträge (= verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen bestimmten Vertrag abzuschließen) sowie noch nicht ausgeübte Optionen begründen noch keine GrESt-Pflicht. 2. Eigentumserwerb durch Ersitzung, Enteignung, Zwangsversteigerung u.ä. (somit ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft) 175

2 3. Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem inländ. Grundstück (z.b. Treuhandvertrag, mißglückte Leasingkonstruktionen) Beim Erwerb eines Grundstückes über einen Treuhänder entsteht 2 x GrESt-Pflicht: 1. Erwerbsvorgang: Erwerb durch Treuhänder (im eigenen Namen) 2. Erwerbsvorgang: Übertragung der Verfügungsmacht an Auftraggeber 4. Vereinigung aller Anteile in einer Hand Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei Kapitalgesellschaften, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört (z.b. Ein-Mann-GesmbH) G R U N D S T Ü C K E ( 2 GrEStG) Grundstücke im Sinne des GrEStG sind: Grundstücke im Sinne des ABGB einschließlich Zugehör Zugehör dient dem Grundstück oder soll dessen Gebrauch ermöglichen a) Bestandteile (z.b. Pflanzen, Gebäude) b) Nebensachen (z.b. Traktor und Vieh bei Landwirtschaft) Baurechte = das Recht, auf fremdem Boden ein Gebäude zu haben Superädifikate = Gebäude auf fremdem Grund und Boden, welches nicht auf Dauer errichtet wurden Nicht zum Grundstück gehören Maschinen und Betriebsvorrichtungen. 176

3 B E F R E I U N G E N ( 3 GrEStG) a) Bagatellgrenze Wenn die Bemessungsgrundlage 1.100,- pro Erwerbsvorgang nicht übersteigt (Freigrenze!), wird von einer Besteuerung abgesehen. b) Grundstücksschenkungen und Erwerb von Todes wegen Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen von Grundstücken im Zuge der Übertragung von inländischen Betrieben und Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen (mindestens 25%) sind bis zu einem Wert von ,- (Freibetrag) steuerfrei: - Erwerber ist natürliche Person - Geschenkgeber hat 55. Lebensjahr vollendet oder ist erwerbsunfähig - Das gemeinsam mit dem Grundstück übertragene Vermögen (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) dient der Erzielung betrieblicher Einkünfte (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Der Freibetrag steht beim Erwerb eines Anteils am Betrieb nur anteilig zu. Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb das Vermögen - entgeltlich oder unentgeltlich überträgt (ausgenommen: Ümgründung) - betriebsfremden Zwecken zuführt oder - wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstüken beträgt der Freibetrag ,-. c) Erwerb durch Ehegatten oder eingetragenen Partner Freibetrag von 150m2. Das bedeutet, dass unabhängig von der Größe der Wohnung bis zu 150 m² der Wohnnutzfläche befreit sind. Ist die Wohnung größer, unterliegt nur der über 150 m² Wohnnutzfläche hinausgehende Teil der Besteuerung. 177

4 Voraussetzungen für Steuerbefreiung: Der Erwerb erfolgt zum Zweck der gleichteiligen Errichtung oder Anschaffung einer Wohnung. Die Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner. Die bisherige Ehewohnung oder gemeinsame Wohnung der eingetragenen Partner wird aufgegeben (zb Kündigung des Mietvertrages, Verkauf der Eigentumswohnung). Die Wohnung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb oder Fertigstellung bezogen werden, bei Errichtung der Wohnung längstens innerhalb von acht Jahren ab Begründung des Miteigentums. Die Wohnung muss ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt werden; Umstände, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Nacherhebung der Steuer führen, sind dem Finanzamt innerhalb eines Monates nach ihrem Eintritt anzuzeigen. d) sonstige Befreiungen: Erwerb eines zum Nachlaß gehörenden Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses Erwerb eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren bei behördlichen Maßnahmen zur Baulandgestaltung Realteilung e) Enteignung In 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG wurde eine neue Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs geschaffen. Diese Befreiung entspricht der schon bestehenden Befreiung von der Immobilienertragsteuer ( 30 Abs. 2 Z 3 EStG). Die Befreiung betrifft tatsächlich durchgeführte Enteignungen oder Abtretungen ins öffentliche Gut bei Baureifmachung von Grundstücken (Straßengrundabtretungen). 178

5 B E M E S S U N G S G R U N D L A G E U N D S T E U E R S A T Z Neu ab Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich weiterhin die Gegenleistung. Bei allen Grundstücken ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke wird ab anstelle des dreifachen Einheitswertes der sogenannte Grundstückswert herangezogen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden (unentgeltliche Erwerbe) oder die Gegenleistung geringer als dieser Grundstückswert ist. Der Grundstückswert kommt als Bemessungsgrundlage immer zur Anwendung bei: Erwerb von Todes wegen und für Erwerbe nach 14 Abs. 1 Z 1 WEG Übertragungen innerhalb des Familienverbandes gem. 26a GGG Gesellschafterwechsel gemäß 1 Abs. 2a GrEStG (siehe Punkt 1.) Anteilsvereinigungen gemäß 1 Abs. 3 GrEStG (siehe Punkt 1.) sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz. Ermittlung des Grundstückswertes Der Grundstückswert kann folgendermaßen ermittelt werden: a) Als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß 53 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes ( Pauschalwertmodell ). b) In Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes. Der Finanzminister wird ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, die die näheren Details der beiden Verfahren (Pauschalwertmodell sowie Immobilienpreisspiegel) festlegt. Die Grundstückswertverordnung sowie die Anlage wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ein geringerer gemeiner Wert kann nachgewiesen werden. Wird dieser geringere gemeine Wert mit einem Gutachten eines Immobiliensachverständigen nachgewiesen, tritt eine Beweislastumkehr ein. Eine höhere Bemessungsgrundlage als durch den Sachverständigen ermittelt, muss vom Finanzamt nachgewiesen werden. Bemessungsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Übertragung eines Grundstückes an den in 26 Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes angeführten Personenkreis, unentgeltlichen Erwerben zb Erbanfall, Vermächtnis etc, Erwerben auf Grund einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz) ändert sich an der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nichts. 179

6 Bei diesen Grundstücken wird die seit 1. Juni 2014 bzw. 1. Jänner 2015 geltende Rechtslage beibehalten. Als Bemessungsgrundlage wird der einfache Einheitswert herangezogen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung an die Neuordnung der Regelungen bei der Vereinigung und dem Übergang von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften ( 1 Abs. 2a und 3 GrEStG). Auch in diesen Fällen ist Bemessungsgrundlage der einfache Einheitswert. Die Steuer beträgt Steuersatz/Stufentarif ( 7 GrEStG) für die ersten ,5% für die nächsten ,0% darüber hinaus 3,5% des Grundstückswertes. Der Stufentarif kommt zur Anwendung bei unentgeltlichen Erwerben sowie bei Erwerben, die als unentgeltlich gelten teilentgeltlichen Erwerben hinsichtlich des unentgeltlichen Teiles Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist ein Erwerb unentgeltlich oder gilt als unentgeltlich, wenn eine (allfällige) Gegenleistung nicht mehr als 30% des Grundstückswertes beträgt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches erfolgt, vorausgesetzt, dass die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß 14 Abs. 1 Z 1 WEG erfolgt ein Grundstück unter Lebenden durch eine der in 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes ( Familienverband ) angeführten Personen erworben wird. Zum Personenkreis gemäß 26a GGG gehören Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner und Geschwister, Nichten oder Neffen. Ein teilentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% des Grundstückswertes beträgt. Im Ausmaß des unentgeltlichen Teiles kommt der Stufentarif, im Ausmaß des entgeltlichen Teiles der Normaltarif in Höhe von 3,5% zur Anwendung. Der Stufentarif kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Erwerb entgeltlich ist bzw als entgeltlich gilt. Ein Erwerb gilt als entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70% des Grundstückswertes beträgt. Der Steuersatz beträgt 3,5%. 180

7 Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird. Dies bedeutet, dass auf eine Hälfte des Grundstückswertes der Stufentarif, auf die andere Hälfte der Normaltarif in Höhe von 3,5% anzuwenden ist. Bei Vorgängen nach 1 Abs. 2a und 3 (Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften und Anteilsvereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften) und bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt die Steuer 0,5%, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist. Zusammenrechnung Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif werden alle unentgeltlichen Erwerbe bzw unentgeltlichen Teile von teilentgeltlichen Erwerben berücksichtigt, die zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren stattgefunden haben. Eine Zusammenrechnung wird somit auch dann vorgenommen, wenn die Erwerbe gleichzeitig (zb mit einem Schenkungsvertrag) erfolgen. Der letzte Erwerbsvorgang, mit dem Erwerbe zu Lebzeiten zusammengerechnet werden müssen, ist der Erwerb von Todes wegen. Die Fristberechnung stellt auf den jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ab. Eine Zusammenrechnung erfolgt sowohl bei Erwerben durch und von natürlichen Personen als auch durch und von Personen- oder Kapitalgesellschaften. Allerdings werden nur Erwerbe in die gleiche Richtung zusammengerechnet. S T E U E R S C H U L D ( 8 GrEStG) Die Steuerschuld entsteht mit Abschluß des Rechtsgeschäftes oder Erwerb des Titels zum Eigentumserwerb (Beschluss, Zuschlag, Ablauf der Ersitzungsfrist). Ausstehende grundverkehrsbehördliche oder pflegschaftsbehördliche Bewilligungen haben zunächst aufschiebende Wirkung. S T E U E R S C H U L D N E R ( 9 GrEStG) Steuerschuldner sind grundsätzlich alle an den Erwerbsvorgängen beteiligten Personen (d.h. Käufer und Verkäufer). Es entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber; die Finanzbehörde schreibt aber die Grunderwerbsteuer im Regelfall zunächst dem Vertragspartner vor, welcher lt. Kaufvertrag zur Zahlung der GrESt verpflichtet ist. 181

8 A B G A B ENE R K L Ä R U N G ( 10 GrEStG) Über grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge ist bis 15. des übernächsten Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Zur Vorlage (bzw. elektronischen Übermittlung) sind die Beteiligten sowie mitwirkende Notare und Rechtsanwälte (Selbstberechnung zulässig) gemeinsam verpflichtet. N I C H T F E S T S E T Z U N G / A B Ä N D E R U N G D E R S T E U E R ( 17 GrEStG) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt a) wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von 3 Jahren durch - Vereinbarung oder - Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder - Ausübung eines Wiederkaufsrechtes wieder rückgängig gemacht wird b) bei Rückgängigmachung wegen Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen (z.b. Nichtentrichtung des Kaufpreises) c) wenn das Rechtsgeschäft ungültig (nichtig) ist und daher rückabgewickelt wird d) wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste Die Steuer wird auf Antrag herabgesetzt, wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird a) innerhalb von 3 Jahren ab Entstehen der Steuerschuld und b) bei Herabsetzung wegen 932, 933 ABGB (Gewährleistung) 182

Grunderwerbsteuer neu ab

Grunderwerbsteuer neu ab Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016 Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an. Der

Mehr

Grunderwerbsteuer bis

Grunderwerbsteuer bis Grunderwerbsteuer bis 31.12.2015 Durch die Steuerreform 2015/16 kam es auch zu Änderungen im Bereich des Grunderwerbsteuergesetztes. Das vorliegende Infoblatt behandelt die Gesetzeslage bis 31.12.2015.

Mehr

a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M.

a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Steuerreform 2015/2016 Änderungen bei der Grundstücksbesteuerung a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Hermann Peyerl Überblick Grunderwerbsteuer Immobilienertragsteuer Absetzung für Abnutzung Zusammenfassendes

Mehr

Vorbereitung 9. Einheit

Vorbereitung 9. Einheit Vorbereitung 9. Einheit Randziffern: 347-361, 461-471 Themenkreise:» Soll- und Ist-Besteuerung» Erhebung» Haftung» USt im Binnenmarkt» Grunderwerbsteuer 1 Soll- und Ist-Besteuerung ( 17 und 19) Soll-Besteuerung

Mehr

1.1. Unentgeltlicher Asset Deal

1.1. Unentgeltlicher Asset Deal 1.1. Unentgeltlicher Asset Deal Wehinger Seit 1.8.2008 unterliegen unentgeltliche Grundstücksübertragungen keiner Erbschafts- bzw Schenkungssteuer. Als teilweiser Ersatz. 9 wurde jedoch der Anwendungsbereich

Mehr

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Christa Lattner, BMF Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Regierungsvorlage 16.6.2015 Überblick Neuerungen Erweiterung der GrESt-Tatbestände bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübergängen Bemessungsgrundlage:

Mehr

Grundstückswertverordnung Neue Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab

Grundstückswertverordnung Neue Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab Grundstückswertverordnung Neue Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016 Mag. Matthias Ofner, BMF Neuerungen GrESt ab 1.1.2016 StRefG 2015/2016 und AbgÄG 2015 Bemessungsgrundlage

Mehr

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften

7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften 7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften Raiffeisenregionalbank Schwaz am 19.05.2016 ImmoEst Seit 01.04.2012 Einkommensteuerpflicht bei Veräußerung

Mehr

Info für S T E U E R Z A H L E R

Info für S T E U E R Z A H L E R Info für S T E U E R Z A H L E R Wien, Juli 2015 GRUNDERWERBSTEUER UND IMMOBILIEN Unter Bezugnahme auf unsere Infos von März und Mai 2015 wollen wir Sie nunmehr, nach Beschluss der Steuerreform 2015/2016

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Auswirkungen der Steuerreform 2015/2016 für Immobilieneigentümer

Auswirkungen der Steuerreform 2015/2016 für Immobilieneigentümer Auswirkungen der Steuerreform 2015/2016 für Immobilieneigentümer Aufgrund der mit 01.01.2016 in Kraft tretenden Steuerreform kommt eine massive steuerliche Mehrbelastung auf Immobilieneigentümer zu. Einerseits

Mehr

NEU AB 1.1.2016 GRUNDERWERBSTEUER IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL.

NEU AB 1.1.2016 GRUNDERWERBSTEUER IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. GRUNDERWERBSTEUER NEU AB 1.1.2016 Werden Übertragungen von Immobilien teurer? Alle Infos und Antworten auf die wichtigsten Fragen Die Steuerreform 2015/16 bringt mit Jahreswechsel

Mehr

Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen

Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen 1.1 System der Besteuerung Seit der Einführung der ImmoESt im Jahr 2012

Mehr

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Entwurf

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Entwurf Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/0513-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Änderungen durch die Steuerreform per

Änderungen durch die Steuerreform per Änderungen durch die Steuerreform per 1.1.2016 Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es zu weitreichenden Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer. Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage

Mehr

1. Vorarlberger Immobilien-Tag. Herzlich Willkommen. zum Impulsvortrag. Schenkung von Immobilien. Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz

1. Vorarlberger Immobilien-Tag. Herzlich Willkommen. zum Impulsvortrag. Schenkung von Immobilien. Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz 1. Vorarlberger Immobilien-Tag Herzlich Willkommen zum Impulsvortrag Schenkung von Immobilien Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz akad. gepr. Immobilienfachberater Rankweil, am 03.10.2014

Mehr

Grunderwerbsteuer NEU Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016

Grunderwerbsteuer NEU Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer NEU Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016 Dr. Andrei Bodis, BMF 1 Inhaltsverzeichnis 1. Genese verfassungsrechtlicher Hintergrund 2. GrEStG-Neu Überblick 3. Kernbereich

Mehr

Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf)

Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf) Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf) Gebäudeabschreibung Verlängerung Instandsetzungszehntel Erhöhung Immobilienertragsteuer Anhebung Grunderwerbsteuer Bisher: je nach Nutzungsart der Gebäude

Mehr

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016 Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016 Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an. Der

Mehr

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum 1.1.2017 auf 6,5 Prozent Foto: jogys - Fotolia.com Grundstücke sind teuer und jetzt will auch noch das Finanzamt kräftig von Ihrem Kauf profitieren: mit der Grunderwerbsteuer.

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21 Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...

Mehr

Schenken und Vererben von Liegenschaften. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Schenken und Vererben von Liegenschaften. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz Schenken und Vererben von Liegenschaften Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz Übertragungsarten Pflegekostenregress Motive ÜBERTRAGUNG VON IMMOBILIEN Erbrecht Gestaltungsmöglichkeiten Steuern

Mehr

Erbrecht neu GrESt neu

Erbrecht neu GrESt neu Erbrecht neu GrESt neu Notariatskammer für Steiermark Dieter Kinzer Alice Perscha Übersicht Ø Erben und Vererben - EU-Erbrechtsverordnung - gesetzliche Erbfolge Testament Pflichtteile Ø Vorsorge treffen

Mehr

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Wiener Konzernsteuertag 2015 Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016

Inhaltsverzeichnis. Wiener Konzernsteuertag 2015 Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016 Inhaltsverzeichnis Wiener Konzernsteuertag 2015 Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016 Dr. Andrei Bodis, BMF Dr. Daniel Varro, Universität Wien

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0661-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. L., vom 8. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht

Mehr

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? 22.09.2016 Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 22.09.2016 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 22.09.2016

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Aktenzeichen: 31-S 4501-2013#001 Fassung vom: 09.10.2013 Gültig ab: 09.10.2013 Quelle: Normen:

Mehr

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 1.6.2014

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 1.6.2014 Seite 1 Dokument 1 von 1 wohnrechtliche blätter wobl 2014, 134 Heft 5 v. 01.05.2014 Aufsätze Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 1.6.2014 RA Dr. Daniel Varro Wien A. Hintergrund der Neuregelung B.

Mehr

TAX News 17-11/2015. Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor ?

TAX News 17-11/2015. Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor ? TAX News 17-11/2015 Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor 01.01.2016? Grunderwerbsteuer Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde der Anteilsvereinigungstatbestand in

Mehr

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien

Mehr

Immobilieninvestitionen: Ausgewählten Aspekten der Grunderwerbsteuer

Immobilieninvestitionen: Ausgewählten Aspekten der Grunderwerbsteuer Immobilieninvestitionen: Ausgewählten Aspekten der Grunderwerbsteuer Agenda - 1 GrEStG A. Was sind Erwerbstatbestände nach 1 GrEStG? B. Ausgewählte Aspekte der Grunderwerbsteuer 1. Verkaufs- und Verwertungsvollmacht

Mehr

Checkliste landwirtschaftliche Übergabe

Checkliste landwirtschaftliche Übergabe Checkliste landwirtschaftliche Übergabe Dieses Infoblatt dient der Vorbereitung des Beratungsgespräches und ermöglicht Ihnen vorab einen Überblick über die benötigten Informationen zu gewinnen. Auch wenn

Mehr

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden

Mehr

Agenda der 11. Veranstaltung

Agenda der 11. Veranstaltung Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer

Mehr

Erben & Schenken. Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist. Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar

Erben & Schenken. Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist. Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar Erben & Schenken Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar Programmübersicht I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Erblasser hinterlässt kein Testament was nun?

Mehr

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?!

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?! Änderungen EStG Tarif 2016 Steuertarif Aktuell Tarifstufe über bis Steuersatz 0 11.000 0,00% 11.000 25.000 36,50% 25.000 60.000 43,21% 60.000 50,00% Steuertarif Neu Tarifstufe Anzahl Personen über bis

Mehr

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.

Mehr

STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016

STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016 STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016 1. Zum Steuerreformgesetz 2015/2016 Im Zuge der 83. Sitzung des Nationalrates am 07.07.2015 wurde erwartungsgemäß, mit den

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

Artikel X1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: 18/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 11 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0347-K/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0680-S/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom

Mehr

Grunderwerbsteuer. Universität Karlsruhe WS 2003/2004 Übungen im Steuerrecht / Steuerrecht II Delcker. 1. Einleitung. 2.

Grunderwerbsteuer. Universität Karlsruhe WS 2003/2004 Übungen im Steuerrecht / Steuerrecht II Delcker. 1. Einleitung. 2. Universität Karlsruhe WS 2003/2004 Übungen im Steuerrecht / Steuerrecht II Delcker Grunderwerbsteuer 1. Einleitung Die Grunderwerbsteuer ist eine spezielle Verkehrsteuer. Sie besteuert Erwerbsvorgänge,

Mehr

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 5 Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 1. Soll Vermögen vor dem Erbfall, etwa im Wege einer Schenkung, vorzeitig übertragen werden?... 18 2. Muss ich

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung

Mehr

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006 BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF-010206/0201-VI/5/2006 An Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Großbetriebsprüfungen unabhängigen

Mehr

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Neue GrESt-Begünstigung für Umgründungen

Neue GrESt-Begünstigung für Umgründungen Steuerreform 2015/2016 Neue GrESt-Begünstigung für Umgründungen Tagesfragen: Schwerpunkt Steuerreform Unklarheiten im Zusammenhang mit Realteilungen SEBASTIAN BERGMANN*) Das Steuerreformgesetz (StRefG)

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons

Mehr

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

N O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer

N O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer N O V E M B E R 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Sonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1.

Sonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1. Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Wann bleibt unser Haus steuerfrei? Immobilienbewertung, Vergünstigungen, Vorabschenkung Referent: Dr. Joachim Wüst Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Übertragung privater Liegenschaften

Übertragung privater Liegenschaften Übertragung privater Liegenschaften Erben und Schenken ohne Steuer geht das? Notar Dr. Hansjörg Brunner Notar Dr. Hansjörg Brunner Vererben oder Schenken? Vermögenserhalt in der Familie Vorsorgevollmacht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0510-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

Kosten für den Ersteher

Kosten für den Ersteher Kosten für den Ersteher Die Kosten des Versteigerungsverfahrens trägt der Schuldner, bzw. wird vom Erlös abgezogen. Der Ersteher muß diese Kosten nicht tragen. Übernehmen muß der Erwerber die Zuschlagsgebühr

Mehr

Die neue Immobiliensteuer

Die neue Immobiliensteuer Die neue Immobiliensteuer Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 11.6.2013 Einleitung * 1. Stabilitätsgesetz 2012: Regelungen sind ab 1.4.2012 in Kraft getreten Abgabenänderungsgesetz 2012: Meist rückwirkend

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art. Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht 4 II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 3 Steuerfuss 4 2. Handänderungssteuer

Mehr

INFORMATIONSBLATT für BauwerberInnen

INFORMATIONSBLATT für BauwerberInnen MARKTGEMEINDE HAUGSDORF LAAERSTRASSE 1 054 HAUGSDORF 0944/18 bzw. 97 - Fax 0944/18*18 E-mail: marktgemeinde@haugsdorf.at INFORMATIONSBLATT für BauwerberInnen Zuerst wollen wir uns bei Ihnen bedanken, dass

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Steuergesetz der Gemeinde Trin Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht ' 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1 1. Einschränkung des Eigentums ' 1 2. Nießbrauchsberechtigter 1 3. Nießbrauch an Sachen 1 a) Umfang des Nutzungsrechts

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr

Mehr

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer 1 Erwerbsvorgänge (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke

Mehr

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Hinterrhein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

Steuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Steuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Praktikerseminar Arbeitsrecht und Sozialrecht Steuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern StB Ass.-Prof. Dr. Klaus Rabel Graz, am 31. Mai 2006 Inhalt

Mehr

Uni aktiv-plus Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lorenz Externer Lektor am Institut für Recht der Fachhochschule Wiener Neustadt

Uni aktiv-plus Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lorenz Externer Lektor am Institut für Recht der Fachhochschule Wiener Neustadt Uni aktiv-plus 2016 Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lorenz Externer Lektor am Institut für Recht der Fachhochschule Wiener Neustadt 1 Zur Person Rechtsanwalt in 2500 Baden

Mehr

11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien

11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen 11; 157 203 Bewertungsgesetz Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Steuergesetz der Gemeinde Andeer Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

FRAGENLISTE - STEUERN

FRAGENLISTE - STEUERN FRAGENLISTE - STEUERN 1. Erkläre die folgenden Begriffe a. Steuerschuldner oder Steuerzahler (4 Punkte) = Person oder Körperschaft die das Gesetz verpflichtet die Steuer an das Finanzamt abzuführen Beispiel

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0345-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer

Mehr

Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge

Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge Erbschaft Schenkung ( freigebige Zuwendung ) Schenkung auf den Todesfall (= Erwerb von Todes wegen) Zweck-Zuwendungen (auch Stiftungen) (z.b. Homepage-Affäre)

Mehr

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Beendigung der Nutzung der spanischen Immobilie 1. Erbschaftsteuerliche Aspekte im Königreich Spanien Die spanische Erbschaftsteuer belastet Immobilienvermögen von Deutschen In Spanien. Sie fällt auch

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Steuergesetz Version

Steuergesetz Version Steuergesetz Version 01.01.2014 1 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt folgende Steuern nach den

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L IV 6 - j/08 1. September 2011 Erben und Schenken in Hamburg und Schleswig-Holstein 2008 Ergebnisse der Erbschaft-

Mehr

Information zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsteuer

Information zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsteuer Information BMF - VI/6 (VI/6) 18. Juli 2008 BMF-010000/0032-VI/6/2008 Information zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsteuer Fragen und Antworten in Zusammenhang mit der Abschaffung der Erbschafts-

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

Steuergesetz. der. Gemeinde Luzein

Steuergesetz. der. Gemeinde Luzein Steuergesetz der Gemeinde Luzein vom 26. Juni 2015 Seite 1 von 7 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Luzein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a)

Mehr

Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer

Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Gericht Aufnahme in Datenbank BFH 20.8.2015 II R 38/15 BFH 20.8.2015 II R 39/15 BFH 20.5.2015 II R 12/15 BFH 20.5.2015 II R 17/15 Aktenzeichen BFH/ BVerfG/EuGH/EuG

Mehr

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen $$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-

Mehr