VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 4 K 4071/13 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau B. S.,, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Landrat des Landkreises Beklagten, wegen Kataster- und Vermessungsrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Reimus als Einzelrichter für R e c h t erkannt Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Entfernung zweier Abmarkungen durch den Beklagten. Sie ist Eigentümerin u.a. des Flurstücks. der Flur der Gemarkung, welches ihr und ihrem Bruder D P im Jahre 2005 restituiert wurde. In das Flurstück sind westlich der im fraglichen Bereich nicht ausgebauten Waldstraße, die in weiten Teilen nicht über das im Kataster geführte Straßenflurstück, sondern über das Flurstück verläuft diverse Flurstücke eingestellt, die im Jahre 1981 (Flurstücke und ) bzw (Flurstücke und ) gebildet wurden. Über den Verlauf der Grenzen dieser Flurstücke zum Flurstück sind die Beteiligten zum Teil uneins. Hintergrund ist die Veränderung der Flurkarte im fraglichen Bereich, deren Fehlerhaftigkeit im Zuge eines im Jahre 2007 rechtsförmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens betreffend u.a. das Flurstück auffiel. Die in den Jahren1981 und 1990 gebildeten Flurstücke sollen so der Beklagte nicht entsprechend den Vermessungsergebnissen aus 1981 (Grenzverhandlung vom 27. August 1981 betreffend die Bildung der Flurstücke, und ) und 1990 (Grenzverhandlung vom 30. April 1990 betreffend die Bildung der Flurstücke und ) in der Liegenschaftskarte verzeichnet gewesen sein. Angesichts dessen berichtigte der Beklagte mit Fortführungsmitteilung vom 18. März 2009 die Liegenschaftskarte. Ein Vergleich der Flurkarten bis zum 17. März 2009 zur neuen Liegenschaftskarte ergibt u.a. eine zeichnerische Lageverschiebung des Flurstücks nach Osten und Süden, eine Veränderung des Flurstücks in seiner räumlichen Ausdehnung und Lage und weitere die Flurstücke und betreffende Veränderungen. Gegen die Berichtigung der Flurkarte erhob die Klägerin Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Veränderungen nicht nachvollziehbar seien. Umfänglicher Schriftwechsel der Beteiligten verlief erfolglos; die maßgeblichen Vermessungsrisse der Vermessungen aus 1981 und 1990 wurden von den Beteiligten unterschiedlich interpretiert. um den Verlauf der Grenzen des Flurstücks gegen das Flurstück und dieser beiden Flurstücke gegen das Flurstück einvernehmlich zu regeln, führte der Be

3 klagte am 20. Dezember 2011 unter Beteiligung der betroffenen Eigentümer bzw. Nutzer der Flurstücke einen Grenztermin durch, an dem die Klägerin nicht teilnahm. In der Grenzniederschrift vom 20. Dezember 2011, der eine Skizze beigefügt ist, auf welche Bezug genommen wird, heißt es unter "Bestehende Grenzen": "Das Flurstück wurde mit der Messung aus dem Jahre 1981 gebildet. Bei der Entstehung des Flurstücks im Jahre 1990 kam es zu einem Identifizierungsfehler: die Grenze von A nach D wurde im Punkt D nicht getroffen, stattdessen wurde die neue Grenze von A über E nach F festgelegt. Die in den Punkten A bis C, H und G vorgefundenen Grenzzeichen stimmen mit dem Katasternachweis überein. ln den Grenzpunkten D bis F wurden keine Grenzzeichen vorgefunden. Der Identifizierungsfehler von 1990 wird nach dem Katasternachweis, der Örtlichkeit und den Angaben der Beteiligten wie folgt bereinigt: Die Grenze im Verlauf der Punkte A über E zum Punkt F wird entsprechend dem Katasternachweis wiederhergestellt. Die Grenze von C nach D wird über den Punkt D hinaus in den Punkt E verlängert. Die Grenzen im Verlauf der Punkte A über E nach F sowie C über D nach E werden von den Beteiligten als allein rechtmäßig anerkannt. (...) Zur Vermeidung allgemeiner Verwirrung werden die Abmarkungen in den Punkten G und H entfernt, da diese nicht den unmittelbaren Grenzverlauf darstellen. Im Übrigen stimmen Grenzverlauf und Katasternachweis überein." Gegen das Ergebnis der Grenzermittlung erhob die Klägerin Einwendungen und legte Widerspruch gegen die Abmarkungen ein. Das Flurstück werde zum Nachteil des Flurstücks verlängert und vergrößert, so dass sich dessen Ankaufspreis verringern werde. Die Entfernung der Grenzzeichen G und H sei verfehlt. Eine Verwirrung sei nicht zu besorgen, da diese Grenzzeichen nach dem Riss aus 1990 dazu gedient hätten, den Verlauf der hinteren Grenze des Flurstücks und die seitliche Begrenzung des Flurstücks zu bestimmen. Am 11. April 2012 fand ein neuerlicher Termin vor Ort statt, an welchem die beteiligten Eigentümer bzw. Nutzer der Flurstücke, und eine Vereinbarung zum Flächenausgleich und dessen finanzieller Abgeltung trafen. Diese Vereinbarung wurde in der Folgezeit allerdings nicht umgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2013 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Abmarkungen in den Punkten E und F ab, im Übrigen - 3 -

4 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Aufgrund der fehlenden Einigung der Beteiligten seien die Abmarkungen E und F zu entfernen; die beiden Rohre mit Kappe würden entfernt. Da die Punkte G und H nicht den unmittelbaren Grenzverlauf kennzeichneten, könne es zu Verwirrungen kommen. Die Grenzsteine G und H seien deshalb entfernt worden. Weitere Mängel oder Unrichtigkeiten weise die Grenzniederschrift vom 20. November 2011 nicht auf. Am 22. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, dass die Abmarkungen in den Punkten G und H nicht entfernt werden dürften bzw. nicht hätten entfernt werden dürfen. Dadurch gingen Beweismittel verloren, die mit Blick auf die Fortführungsmitteilung vom 18. März 2009 von Bedeutung seien. Auch wenn es sich um indirekte Grenzzeichen handele, seien diese zu belassen, bis über den Widerspruchgegen die Fortführung entschieden worden sei. Zu rügen sei zudem, dass der Beklagte nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegt habe. Es sei anzunehmen, dass die Punkte G und H bereits vor 1990 entstanden und abgemarkt worden seien. Im Riss vom 30. April 1990 seien die Abmarkungen (dortige Punkte 3 und 2), anders als die neuen Grenzen, nicht in der Farbe rot dargestellt. Es müsse noch eine andere Vermessung vor 1990 geben, wie ein der staatlichen Bauaufsicht vorgelegter Lage- und Höhenplan vom 6. Dezember 1986 (BI. 64 GA) offenbare. Die Klägerin beantragt, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 1. die Entscheidung des Beklagten in der Grenzniederschrift vom 20. Dezember 2011, zur Vermeidung allgemeiner Verwirrung die Abmarkungen in den Punkten G und H zu entfernen, aufzuheben und 2. den Beklagten zu verurteilen, die in der Grenzniederschrift vom 20. Dezember 2011 bezeichneten Abmarkungen in den Punkten G und H wieder anzubringen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Andere als die bekannten Vermessungen habe es vor 1990 nicht gegeben. Hinsichtlich der Fortführungsmitteilung vom 18. März 2009 ist der Widerspruch der - 4 -

5 Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 beschieden worden, und zwar dahin, dass ihm stattgegeben werde und die Fortführung vom durch die erneute Fortführung des Liegenschaftskatasters berichtigt werde. Die Berichtigung ist durch Bescheid vom gleichen Tage unter Übersendung eines neuen Flurkartenauszugs erfolgt. Insoweit ist bei der Kammer das Klageverfahren VG 4 K 2065/15 anhängig. Hinsichtlich des u.a. das Flurstück betreffenden Bodenordnungsplans des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 17. Februar 2010, gegen den die Klägerin und ihr Bruder nur teilweise erfolgreich Widerspruch erhoben hatten (Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 10. Dezember 2012), steht eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg OVG 70 A 1.13 gleichfalls noch aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der Verfahren VG 4 K 2065/15 und OVG 70 A 1.13, sowie der dort und im hiesigen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Über die Klageentscheidet gemäß 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die bei verständiger Würdigung des Klageantrags zu 1. auf Aufhebung der Entfernung der Abmarkungen in den Punkten G und H (Grenzniederschrift des Beklagten vom 20. Dezember 2011) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Denn Abmarkungen kommt als dauerhaften und sichtbaren Grenzzeichen zur Kennzeichnung festgestellter Flurstücksgrenzen (vgl. zum Begriff der Abmarkung 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes BbgVermG) die Qualität von Verwaltungsakten im Sinne des 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu (vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 1. April 1971 IV B 59.70, DÖV 1972, 174; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile - 5 -

6 vom 6. Februar A 3129/83 und vom 5. Mai A 2350/98, NVwZ- RR 2000, 54; Urteile der Kammer vom 26. Juni K 1218/08 und vom 10. Februar 2014 VG 4 K 556/12 ). Dann kann für deren Entfernung als actus contrarius nichts anderes gelten. Das mit dem Klageantrag zu 2. im Wege der Stufenklage verfolgte Begehren auf Wiederanbringung der in den Punkten G und H entfernten Grenzzeichen ist nach 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Die Klage erweist sich indes mit beiden Klageanträgen als unbegründet. Die Entfernung der Abmarkungen in den Punkten G und H ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten! 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2013 zwar knapp, aber im Ergebnis zutreffend ausgeführt, so dass darauf gemäß 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug genommen werden kann. Das Klagevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach 15 Abs. 1 Satz 1 BbgVermG sind Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen; die Grenzzeichen sind nach 15 Abs. 1 Satz 2 BbgVermG zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren ( 5 Abs. 1 Satz 3 BbgVermG). Sie hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen ( 15 Abs. 1 Satz 5 Bbg- VermG). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die zuständige Stelle ( 26 Bbg- VermG), hier die Katasterbehörde des Beklagten, entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen ( 15 Abs. 3 Satz 1 BbgVermG). Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden ( 15 Abs. 4 BbgVermG). Die Voraussetzungen des 15 Abs. 4 BbgVermG liegen vor. Der Beklagte war berechtigt, im Zuge des Grenztermins vom 20. Dezember 2011 die in den Punkten G und H vorgefundenen Grenzsteine zu entfernen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die in den Punkten G und H im Jahr 2011 angetroffenen Abmarkungen anlässlich der im April 1990 erfolgten Bildung der Flurstücke und gesetzt worden sind. Ausweislich des Protokolls der dazu durchgeführten Grenzverhandlung vom 30. April 1990 ist nämlich die neue Teilgrenze an den Punkten 1 3 mit Betongrenzsteinen vermarkt worden, was auf ein erst

7 maliges Anbringen von Grenzzeichen schließen lässt. Dem entspricht der zugehörige Fortführungsriss vom gleichen Tage, der, anders als die Klägerin zunächst behauptet hat, die in den Punkten 3 und 2 gesetzten Grenzsteine wie die neu gebildeten Flurstücksgrenzen gleichermaßen in roter Farbe darstellt (vgl. insoweit auch die dem Schriftsatz des Beklagten vom 7. Oktober 2015 beigefügte Farbkopie, BI. 70 GA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin beigebrachten Lage und Höhenplan vom 6. Dezember Diese Planzeichnung entstammt, wie sich aus dem aus ihm angebrachten Stempel der staatlichen Bauaufsicht ergibt, nicht den Katasterunterlagen, sondern offensichtlich einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einem Teilstück des seinerzeitigen Flurstücks (teilweise).ungeachtet des Umstandes, dass das Flurstück nach der Sonderung aus 1982 richtigerweise als Flurstück hätte bezeichnet werden müssen, folgt aus der Plangrundlage jedenfalls nicht, dass seinerzeit bereits das Flurstück gebildet gewesen wäre. Die in dem Plan verzeichneten Begrenzungslinien des Baugrundstücks betreffen nach der Zeichenerklärung (Anlage 1 zum Lageund Höhenplan) nicht etwaige Grundstücksgrenzen, sondern vorhandene bzw. projektierte Einzäunungen. Aus dem danach maßgeblichen Fortführungsriss vom 30. April 1990 ergibt sich dabei, dass der Punkt 2 - in der Grenzniederschrift vom 20. Dezember 2011 als Punkt H bezeichnet die nordöstliche Grenze des Flurstücks ebenso indirekt kennzeichnet wie der Punkt 3 als Punkt G in der Grenzniederschrift aus Dezember 2011 ausgewiesen die nordwestliche Grenze des Flurstücks. Eine direkte Abmarkung auf der neuen Flurstücksgrenze erfolgte also nicht, obschon seinerzeit Grenzzeichen in der Regel in die Grenzlinie einzubringen waren (direkte Vermarkung der Grenzpunkte, vgl. Nr. 92 Abs. 1 der Ordnung Nr. 112/82 des Ministeriums des lnnern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen und die Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation Liegenschaftsvermessungsordnung vom 20. August 1982). An diesem Rechtszustand hat sich bis heute nichts geändert. Das Anbringen eines indirekten Grenzzeichens ist nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn ein Grenzpunkt nicht unmittelbar gekennzeichnet werden kann. Dann ist das Grenzzeichen "in der Grenze" deutlich zurückgesetzt einzubringen (vgl. Nr der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durch

8 führung der Vermessungsverfahren [Liegenschaftsvermessungsvorschrift WLieg- Verm], Runderlass des Ministeriums des lnnern vom 1. Juli 2010, abrufbar unter sowie Nr der Erläuterungen zur WLiegVerm, wonach die indirekte Kennzeichnung eines Grenzpunktes eine Besonderheit darstellt). Es muss also eine Situation vorliegen, in der eine direkte Kennzeichnung der Grenzpunkte einer neu gebildeten Flurstücksgrenze aus tatsächlichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Stelle des neuen Grenzpunktes bereits durch eine bauliche Anlage oder ein sonstiges Hindernis überdeckt ist oder aus topografischen Gründen (z.b. der Belegenheit des Grenzpunktes im Wasser) das Einbringen einer Abmarkung in den Boden ausscheidet. Dann darf das indirekte Grenzzeichen allerdings nicht ohne jedweden Bezug zur neuen Flurstücksgrenze gleichsam in freier Natur gesetzt werden, sondern muss "in der Grenze", also im Verlauf der Grenze, deutlich zurückgesetzt angebracht werden. Dass hier eine solche Situation gegeben sein könnte, ist nicht zu erkennen. Denn den in den Punkten G und H vorgefundenen Betonsteinen fehlte es an jeglicher Einbindung in die 1990 neu gebildeten Grenzen; sie lagen nicht "in der Grenze", sondern davon abgerückt in der Örtlichkeit. Ein ohne weiteres erkennbarer Bezug zu den neuen Grenzen bestand offensichtlich nicht. Angesichts dessen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Kennzeichnung des Grenzverlaufs des Flurstücke nach Nordosten und des Flurstücks nach Nordwesten durch die in den Punkten H und G indirekt gesetzten Abmarkungen mindestens Anlass zu Streitigkeiten über die katastermäßig nachgewiesene Grenze bot. Denn die Verkehrsanschauung geht insoweit in völliger Übereinstimmung mit der Erlasslage sowohl zu DDR-Zeiten als auch nach der Wende davon aus, dass ein Grenzzeichen auf der Flurstücksgrenze belegen ist und nicht in nur aus den jeweiligen Vermessungsrissen ableitbaren Abständen zur Grenze in den Boden eingebracht wird. Jede andere Betrachtungsweise widerspricht dem Anliegen des Gesetzes in 15 Abs. 1 BbgVermG, den Verlauf einer - Grenze in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Dazu ist nur eine direkt und im Grenzpunkt der einmündenden (neuen) Grenze gesetzte Abmarkung in der Lage. Mit Blick auf die in den Punkten G und H hier nur indirekt und überdies auch nicht in der Grenze gesetzten Abmarkungen durfte der Beklagte die dortigen Betonsteine also entfernen, um einem Zustand der Verwirrung vorzubeugen. Im Sinne des Ge

9 setzes waren die dortigen Grenzzeichen überflüssig, da sie die ihnen vom Gesetz her zugedachte Aufgabe und Funktion nicht zu erfüllen in der Lage waren. Im Übrigen ist auf Folgendes zu verweisen: Für die Lage einer Grenze ist der Nachweis im Liegenschaftskataster, nämlich dessen Zahlenwerk, maßgeblich. Die äußere Kenntlichmachung der Grenzen eines Grundstücks, also die Abmarkung durch Grenzzeichen, folgt dem Katasternachweis. Die gesetzten Grenzzeichen sind für den Grenzverlauf also, anders als die Klägerin möglicherweise meint, niemals konstitutiv; sie dienen nur dem Zweck, den Grenzverlauf in der Örtlichkeit zu veranschaulichen (vgl. statt vieler OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni A 2687/85 -). Eine nicht dem Katasternachweis entsprechende, mithin fehlerhafte Abmarkung kann den Verlauf der Grenze dementsprechend nicht abändern. Unabhängig von der Lage der Grenzzeichen besteht das Grundstück so, wie es sich aus dem Katasternachweis ergibt. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.o.; Urteil der Kammer vom 26. Juni K 1218/08 ). War die Entfernung der in den Punkten G und H vorgefundenen Abmarkungen nach alledem berechtigt, muss auch der auf Wiedereinbringung von Grenzzeichen zielende Klageantrag zu 2. ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, Potsdam, schriftlich zu stellen. Er kann statt dessen - 9 -

10 auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist (s. zu diesem Einreichungsverfahren die Erläuterungen unter Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Reimus

11 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Abmarkungsstreitigkeiten ist der Ergänzungsstreitwert in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Fridrich-Ebert-Straße 32, Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich o- der zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist (s. zu diesem Einreichungsverfahren die Erläuterungen unter Reimus

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