Neue Düngeverordnung trifft die Tierhalter hart

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1 Betriebsleitung Neue Düngeverordnung trifft die Tierhalter hart Der von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt vorgelegte Entwurf für die neue Düngeverordnung verschärft die bisher geltenden Regeln zum Teil deutlich. Betroffen sind vor allem Tierhalter und Biogasanlagen-Betreiber. Seit Jahren ringen Bund und Länder um eine neue Düngeverordnung. Die EU-Kommission sitzt Deutschland diesbezüglich seit Langem im Nacken, weil sie die gegenwärtige Fassung für nicht wirksam genug hält (siehe Kasten auf Seite 29). Kurz vor Weihnachten hat sich der federfüh rend zuständige Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) mit Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) auf einen Entwurf verständigt. Dieser enthält erhebliche Verschärfungen, die so vorher nicht diskutiert wurden. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte: 1. Flexible Düngung. Künftig muss jeder Betrieb den Düngebedarf schlagbezogen für N und P ermitteln und dokumentieren. Dafür soll es bundeseinheitliche N-Bedarfswerte für die wesentlichen Ackerkulturen und für das Grünland geben. Für die jeweiligen Standortbedingungen sind bundeseinheitliche Zu- oder Abschläge vorgesehen. Einzelne Schläge können wie bisher zu Bewirtschaftungseinheiten zusammengefasst werden. Pauschale Düngungsobergrenzen wie in den Niederlanden oder Dänemark sind nicht vorgesehen. Nach Ansicht der Experten sind die Standortverhältnisse bei uns dafür viel zu unterschiedlich. Pauschale Obergrenzen wären entweder zu hoch oder zu niedrig und würden die Pflanzen nicht optimal versorgen. 2. Verfeinerte Bilanzierung. Bilanziert wird weiterhin nach der Feld-Stall-Bilanz. Die von Wissenschaftlern vehement geforderte Hoftorbilanz will der Bund erst zu einem späteren Zeitpunkt einführen, wenn dafür die Grundlagen im Düngegesetz geschaffen wurden. Allerdings soll die Nährstoffabfuhr über das Grundfutter exakter als bisher ermittelt werden. Über einen Grundfutter 28 top agrar 2/2015

2 Nach dem Entwurf der Düngeverordnung künftig nicht mehr zulässig: Eine Gülledüngung zur Strohrotte ohne nachfolgenden Zwischenfruchtanbau. faktor wird die Nährstoffabfuhr durch das Grundfutter mithilfe der betriebseigenen Tierbestände errechnet und so überprüft. Damit soll verhindert werden, dass mancher Betriebsleiter zu hohe Nährstoffabfuhren angibt. Zu- und Verkäufe von Grundfutter müssen gesondert erfasst und dokumentiert werden. 3. Strengere Abstandsregeln. Die bisherigen Abstandsregeln zu Gewässern werden erweitert. Grundsätzlich darf nur bis zu einem Abstand von 4 m zur Böschungskante gedüngt werden. Dieser Schutzstreifen verringert sich auf 1 m, wenn die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die Geräte über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Bei stark hängigen Flächen mit mehr als 10 % Gefälle beträgt der Mindestabstand 5 m. Zwischen 5 und 20 m darf auf unbestellten Flächen nur dann Gülle ausgebracht werden, wenn diese sofort eingearbeitet wird und auf bestellten Flächen nur dann, wenn diese mit Mulch- oder Direktsaatverfahren bestellt worden sind oder eine ausreichende Pflanzendecke haben. Bei gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden ist die Ausbringung verboten, um das Abschwemmen zu vermeiden. Wenn der Boden allerdings tagsüber oberflächig auftaut und Nährstoffe aufnehmen kann, ist eine Ausbringung auch bei gefrorenem Boden unter bestimmten Voraussetzungen möglich (kein Abschwemmen, Pflanzendecke, Gefahr von Strukturschäden, max. 60 kg N/ha). Düngung: Warum schärfere Regeln? Foto: Steen 4. Längere Sperrfristen. Auf Ackerland soll die Sperrfrist für die Ausbringung flüssiger organischer Dünger unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur beginnen. Sie gilt künftig aber für alle Stickstoffdünger. Ausnahmen soll es nur für Raps, Wintergerste (nach Getreide), Feldfutter und Zwischenfrüchte geben, die im Herbst noch in nennenswertem Umfang Nährstoffe aufnehmen. Hier soll die Sperrfrist am (bisher ) beginnen. Bis dahin darf eine Startgabe bis max. 30 kg Ammonium-N/ha aus Mineraldünger, Gülle oder Gärresten gegeben werden, höchstens jedoch 60 kg Gesamt-N. Damit ist künftig eine Gülledüngung zur Strohrotte ohne nachfolgenden Zwischenfruchtanbau nicht mehr erlaubt. Für Gemüse ist die Sperrfrist kürzer. Sie beginnt erst am Grünland und mehrjähriges Feldfutter dürfen ab dem (bislang ) nicht mehr begüllt werden. Die Sperre endet wie beim Ackerland am Neu ist die Sperrfrist für Festmist, feste Gärreste und Komposte. Diese Dünger dürfen in Zukunft vom bis zum weder auf Acker- noch auf Grünland ausgebracht werden. 5. Größere Lagerkapazitäten. Die bisher vorgeschriebenen Mindestlagerkapazitäten von 6 Monaten für Gülle, flüssige Gärreste, Jauche und Sickersäfte gelten weiter. Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 aber Lagerkapazitäten für mindestens 9 Monate nachweisen. Neu ist, dass auch für Festmist, Kompost oder feste Gärrückstände ab 2018 eine Mindestlagerkapazität von 4 Monaten gelten soll. Sofern die Betriebe nicht über eigene Kapazitäten verfügen, müssen sie durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen nachweisen, dass übersteigende Mengen überbetrieblich gelagert oder verwertet werden. Grundlage für die Überwachung der Nitratbelastung des Grundwassers ist das sog. Belastungsmessnetz der Länder (162 Messstellen in Deutschland). Gemessen wird dort seit Anfang der 90er-Jahre. Insgesamt ist die Nitratbelastung des Grundwassers seit Langem rückläufig. Dennoch wies der letzte Nitratbericht der Bundesregierung von 2012 noch immer für knapp 50 % der Messstellen Nitratgehalte oberhalb des Grenzwertes von mehr als 50 mg/l Grundwasser aus (Zeitraum 2008 bis 2010). Bei knapp einem Viertel der Messstellen wurde zudem eine steigende Tendenz festgestellt. Die EU-Kommission macht für diese unbefriedigenden Ergebnisse die aus ihrer Sicht zu lasche deutsche Düngeverordnung verantwortlich und fordert von Deutschland strengere Regeln. Sie verweist dabei auf die Entwicklungen in den Niederlanden und in Dänemark, die mit drastischen Auflagen wie fruchtartbezogenen Düngungsobergrenzen und langen Sperrfristen innerhalb von vier Jahren einen deutlichen Rückgang der Nitratwerte im Grundwasser erreichen konnten (siehe top agrar 3/2013, S. 34). Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, hat die Kommission schon 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. 6. Verlustarme Ausbringung. Gülle und Gärreste sollen auf bewachsenen Flächen nur noch mit Schleppschläuchen bzw. mit Schlitz- oder Injektionstechnik ausgebracht werden dürfen. Dafür wird es aber Übergangsfristen geben. Auf Ackerland gilt die Vorgabe ab 2020, auf Grünland ab Ausnahmen soll es für hängige Flächen geben, weil der Einsatz von Schleppschläuchen dort technisch an Grenzen stößt. Klar ist: Prallteller wären dann nur noch auf unbestellten Flächen zulässig. Dort muss die Gülle aber unverzüglich eingearbeitet werden. Das heißt: sofort, spätestens innerhalb von 4 Stunden nach der Ausbringung! Das ist aber nicht neu: Die meisten Bundesländer legen die Düngeverordnung schon heute so aus. top agrar 2/

3 Betriebsleitung 7. Einbeziehung der Gärreste. Die Obergrenze für die Ausbringung von Gülle und Mist bleibt bei 170 kg N/ha, bezogen auf den Durchschnitt des Betriebes. Neu ist, dass künftig alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, also auch die Gärreste pflanzlicher Herkunft aus Biogasanlagen sowie Komposte und Klärschlämme, einzurechnen sind. Bisher musste nur (soweit vorhanden) der Stickstoffanteil tierischer Herkunft im Gärrest auf die 170 kg N-Grenze angerechnet werden. 8. Neue Derogationsregelung. Sobald die neue Düngeverordnung steht, will die Bundesregierung in Brüssel wieder eine sog. Derogationsregelung für Grünland beantragen, wenn die Bundesländer dies wünschen. Wenn die Kommission zustimmt, dürften dann mehr als 170 kg N/ha ausgebracht werden. Eine solche Regelung gab es in Deutschland bereits von 2006 bis Ende Rund Grünlandbetriebe, überwiegend aus Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, haben davon profitiert und konnten bis zu 230 kg N/ ha düngen. Ökologisch ist die Regelung auch aus Sicht der EU-Kommission unbedenklich, weil der höheren Düngung entsprechend höhere Entzüge entgegenstehen. Nach dem Entwurf der Düngeverordnung sollen in Zukunft auch Biogasbetriebe eine vergleichbare Ausnahmeregelung nutzen können, sofern ein entsprechend hoher Nährstoffbedarf (z.b. über den Energiepflanzenanbau) vorhanden ist. Wenn Brüssel das genehmigt, dürften auch Biogasbetriebe auf bestimmten Flächen mehr als 170 kg N/ ha aus Gärresten ausbringen. 9. Verringerte P-Überschüsse. In Deutschland liegen etwa 35 % der Ackerflächen und 20 % des Grünlands bei Phosphat in den Stufen D und E. Auf Flächen der Versorgungsstufe E soll ab 2018 nur noch eine P-Düngung bis zu 75 % des Entzugs und ab 2020 sogar nur bis zu 50 % der Nährstoffabfuhr erlaubt sein. Bei Böden in der Versorgungsstufe D darf in Höhe des Entzugs gedüngt werden. Bislang waren in den Versorgungsstufen D und E Überschüsse von max. 20 kg Phosphat/ha erlaubt. 10. Strengere N-Salden. Der maximal zulässige N-Überschuss beim Nährstoffvergleich von 60 kg N/ha bleibt zunächst bestehen. Ab 2018 verringert er sich dann auf 50 kg N/ha. Hinzu kommt, dass die Mindestwerte für die Berechnung des Gesamtstickstoffs im Foto: Ising Prallteller sind ab 2020 nur noch auf unbestellten Flächen zulässig. Die Gülle bzw. der Gärrest muss dann innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden. Wirtschaftsdünger zum Teil verschärft werden. Das gilt für die Mindestanrechnung nach Abzug der Stall-, Lagerungsund Ausbringungsverluste. Hier bleibt es bei Rindergülle bei 70 %. Bei der Schweinegülle soll der Wert von 60 auf 70 % angehoben werden. Bei Gärresten sollen 90 % angerechnet werden. Auch die N-Ausscheidungen auf der Weide sollen strenger bilanziert werden. Die Weidehaltung wird dem Festmist gleichgestellt. Bei Der Zeitplan Die neue Düngeverordnung ist noch nicht in trockenen Tüchern: Bis Ende Januar haben die Länder und Verbände Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Parallel dazu läuft die Abstimmung mit der EU-Kommission. Danach muss das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die Verordnung einer strategischen Umweltprüfung unterziehen. Anschließend wird das BMEL den endgültigen Entwurf erstellen und diesen vor allem mit dem Bundesumweltministerium abstimmen. Läuft alles nach Plan, könnte die Düngeverordnung vor der Sommerpause 2015 an den Bundesrat gehen. Stimmt dieser zu, könnte die neue Verordnung im kommenden Herbst in Kraft treten. Notwendig ist in jedem Fall eine vorherige Änderung des Düngegesetzes, damit künftig auch die Gärreste pflanzlicher Herkunft von der 170 kg N/ha-Regelung der Düngeverordnung erfasst werden. -sp- Rindern soll somit künftig ein anteiliger Wert von 60 %, bei Schafen und Pferden von 50 % der Nährstoffausscheidungen angesetzt werden. Bisher gelten für alle Tierarten 25 %. 11. Pflicht zur Beratung. Wer die zulässigen N- und P-Salden überschreitet, muss sich künftig beraten lassen. Kommt der Landwirt dieser Pflicht nicht nach, kann er mit einem Bußgeld belegt werden. Überschreitet er im Folgejahr die zulässigen Salden erneut, muss er sich die Düngebedarfsplanung von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. 12. Länderöffnungsklauseln. Der Entwurf sieht drei wichtige neue Abweichungsbefugnisse für die Bundesländer vor: Sie dürfen den Beginn der Sperrfristen um bis zu vier Wochen verschieben, ohne dabei die Sperrfrist zu verkürzen. Sie können die Vorgaben für die P-Düngung auf Böden der Versorgungsstufen D und E noch weiter einschränken oder sogar ganz verbieten, wenn sie schädliche Auswirkungen auf Gewässer feststellen. In nitratbelasteten Gebieten (mit mehr als 40 mg/l Nitrat im Grundwasser und steigender Tendenz bzw. oberhalb des Grenzwerts von 50 mg/l) dürfen die Länder einige Vorgaben verschärfen, z. B. die Sperrfristen im Gemüsebau um 4 Wochen verlängern oder die Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Gärreste auf 7 Monate erhöhen. Die Umsetzung dieser Öffnungsklausel ist für die Länder aber nicht so einfach, da die strengeren Regeln nur Betriebe treffen dürfen, die im dreijährigen Durchschnitt N-Überschüsse von mehr als 35 kg/ha hatten. Dr. Ludger Schulze Pals 30 top agrar 2/2015

4 In einigen Regionen wird es eng Die neue Düngeverordnung lässt die Nährstoffüberschüsse in den viehdichten Regionen explodieren. Was bedeutet das für die Tierhalter? Für viele Tierhalter in Nordwestdeutschland, im Allgäu und in Südostbayern könnte es in den kommenden Jahren sehr schwierig werden, wenn die neue Düngeverordnung so oder so ähnlich kommt, wie sie die Bundesregierung gegenwärtig plant. Die Universität Hohenheim hat ausgerechnet, dass unter Berücksichtigung der Gärreste pflanzlicher Herkunft 6,6 % der Gemeinden in Deutschland rechnerisch einen N-Anfall von über 170 kg N pro ha LF haben. Bei ausschließlicher Berücksichtigung des N-Anfalls tierischer Herkunft sind es nur rund ca. 1,9 % der Gemeinden. Am stärksten betroffen sind Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Bezogen auf die Grenze von 170 kg N/ha LF fehlen in diesen vier Bundesländern rechnerisch knapp ha, um die überschüssigen N-Mengen zu verwerten, in ganz Deutschland etwa ha (Übersicht 1). Ohne Einbeziehung der Gärreste pflanzlicher Herkunft sind es nach den Berechnungen der Universität Hohenheim nur gut ha. Das heißt, die neue Düngeverordnung wird den zusätzlichen Flächenbedarf für eine ordnungsgemäße Nährstoffverteilung etwa vervierfachen. Das ist allerdings nur eine rechnerische Durchschnittsbetrachtung. Auch in den betroffenen Gebieten wird auf einem Teil der Flächen vermutlich weniger als 170 kg N/ha LF ausgebracht. Hinzu kommen die strengeren Vorgaben für die P-Düngung, sodass der tatsächliche Flächenbedarf noch deutlich oberhalb von ha liegen dürfte. Derogation entlastet: Die genannte Flächendimension zeigt, wie wichtig die geplante Ausnahmeregelung für Grünland und Biogas für die betroffenen Betriebe ist. Die Universität Hohenheim hat ermittelt, dass sich die regionalen Nährstoffüberschüsse und damit der zusätzliche Flächenbedarf etwa halbieren würden, wenn die Betriebe bei 50 % der Grünlandflächen und bei 100 % der Substratanbauflächen die Ausnahmeregelung nutzen und deutlich mehr als 170 kg N/ha LF ausbringen könnten. Dabei würde die Derogationsregelung für Biogas die größten Entlastungs-

5 Betriebsleitung effekte bringen. Das liegt vor allem daran, dass es in den problema tischen Nährstoffüberschussregionen Nordwestdeutschlands relativ wenig Grünland gibt. Diese Regelung gilt nur, wenn die angebauten Ackerkulturen einen entsprechend hohen Nährstoffbedarf besitzen. Dies könnte in Einzelfällen schwer nachweisbar sein. Deshalb wird sich eine Breitenwirkung der möglichen Derogation für Biogas v.a. in Ackerbauregionen nicht unbedingt einstellen, da meist weitere Flächen zum Ausgleich von Überschüssen zur Verfügung stehen. Aber selbst unter Nutzung der Ausnahmeregelung wird es für viele Betriebe in den Veredlungsregionen eng, weil ihnen noch immer Flächen fehlen. Sie werden deshalb bestrebt sein, weitere Fläche hinzuzupachten oder den Wirtschaftsdünger überbetrieblich zu verwerten. Welcher Weg für sie vorzüglich ist, hängt dann letztlich von den Flächenkosten (Pacht bzw. Kauf) bzw. von den Verbringungskosten ab. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass die verschärfte Düngeverordnung sowohl die Pacht- als auch die Kaufpreise weiter nach oben treiben wird. Um nicht den Viehbestand abstocken oder die Biogasproduktion drosseln zu müssen, werden viele Betriebe alternativ auch bereit sein, höhere Verbringungskosten für den Export überschüssiger Nährstoffe zu zahlen. Pachtpreise steigen: Die Universität Hohenheim geht davon aus, dass bei einem Anstieg der Verbringungskosten von 2 /m 3 Gülle oder Gärrest auch die Pachtzahlungsbereitschaft um ca. 75 pro Hektar steigt. Ein Anstieg von 4 /m 3 bei den Verbringungskosten würde dann schon 150 /ha mehr bei den Pachtpreisen bedeuten usw. Bei den Berechnungen wurde mit einem innerbetrieblichen Wirtschaftsdüngerwert von 6 /m 3 und eige- Foto: Heil nen Ausbringungskosten von 3 /m 3 kal kuliert. Ob die Betriebe diese zusätzlichen Entsorgungskosten stemmen können, hängt von der Ertragskraft der jeweiligen Produktionszweige ab. Zumindest auf die Schweinehalter dürften bei den gegenwärtigen Erlösen große Probleme zukommen. Sie sind von der geplanten Düngeverordnung in dreifacher Hinsicht getroffen. Erstens hat Schweinegülle höhere Nährstoffgehalte als Rindergülle. Zweitens müssen Schweinehalter künftig nach Abzug der Stall-, Lager- und Ausbringungsverluste mindestens 70 % (statt bisher 60 %) der Nährstoffe anrechnen. Und drittens dürfen sie ab 2018 nur noch 75 % und ab 2020 nur noch 50 % des P-Entzugs düngen, wenn ihre Böden in den Versorgungsstufen D und E liegen, was in vielen Betrieben der Fall ist. Dies alles wird den Nährstoff- und Flächendruck in den Regionen mit hoher Schweinedichte zusätzlich erhöhen. Für die Rinderhalter wird vor allem die geplante Anhebung der N-Anrechnung von 25 % auf 60 % bei der Weidehaltung ein Problem. Die Weidehaltung von Milchkühen spielt insbesondere in den Bundesländern eine größere Rolle, in denen es bereits jetzt regional hohe Nährstoffüberschüsse gibt. So haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Nordrhein-Westfalen 82 % der Milchkühe täglich Weidegang, in Schleswig-Holstein sind es 77 % und in Niedersachsen immerhin noch 68 %. Unterm Strich wird die neue Düngeverordnung für viele tierhaltende Betriebe und Biogasanlagenbetreiber zu höheren Kosten für die Nährstoffentsorgung führen. Betriebe, die ohnehin überlegen, in den kommenden Jahren die Produktion aufzugeben, werden diese Entscheidung dann möglicherweise früher treffen als ursprünglich geplant. Das gilt vor allem dann, wenn mit der neuen Düngeverordnung zusätzliche Kosten auf sie zukommen und Übers. 1: Neue Düngeverordnung erfordert zusätzliche Flächen Region Überschüssiger N-Anfall 1) aus tierischer Herkunft Tsd kg N Zusätzlicher Flächenbedarf 2) für überschüssige N-Mengen tier. Herkunft ha Überschüssiger N-Anfall 1) aus tierischer Herkunft und Gärresten 3) Tsd kg N Zusätzlicher Flächenbedarf 2) für überschüssige N-Mengen tier. u. pflanzl. Herkunft ha Anteil an der Gesamt-LF der Region Bayern ,9 Niedersachsen ,2 Nordrhein-Westfalen ,7 Schleswig-Holstein ,8 Deutschland insg ,02 1) Bezogen auf die Gemeindeebene; 2) Bezogen auf die Obergrenze von 170 kg N/ha; 3) Pflanzlicher Herkunft Quelle: Wüstholz et al., Universität Hohenheim 2014 % Bezogen auf 170 kg N/ha LF fehlen in den Überschussgebieten rund ha Fläche, um die Nährstoffe verordnungsgemäß zu verteilen. 32 top agrar 2/2015

6 Unsere Autoren Rhena Kröger, Welf Guenther-Lübbers und Prof. Dr. Ludwig Theuvsen von der Universität Göttingen sowie Dr. Richard Wüstholz von der Universität Hohenheim Es bleibt bei 6 Monaten Mindestlagerkapazität für Gülle und Gärreste. Wer mehr als 3 GV/ha oder keine eigenen Flächen hat, soll ab 2020 Kapazitäten für 9 Monate nachweisen müssen. die Rentabilität der Produktion sinkt. Es ist daher zu erwarten, dass die Neuregelung der Düngeverordnung den Strukturwandel in der Tierhaltung weiter verschärfen wird. Wie reagieren? Die Fläche wird in den viehintensiven Regionen auch in Zukunft der alles begrenzende Faktor bleiben. Allen betroffenen Landwirten wird es nicht gelingen, zusätzliche Flächen zu ergattern. Sie werden sich daher nach Alternativen umschauen müssen, wie sie ihre Nährstoffüberschüsse in Zukunft möglichst kosteneffizient verringern können. Grundsätzlich gibt es dafür fünf Ansatzpunkte: 1. Nährstoffe im Wirtschaftsdünger durch eine N- und P-optimierte Fütterung reduzieren. 2. Nährstoffverluste bei der Ausbrin gung von Wirtschaftsdünger vermeiden und damit Mineraldünger einsparen. 3. Überschüssige Nährstoffe in Zuschussgebiete exportieren. 4. Die Transportwürdigkeit flüssiger Wirtschaftsdünger durch die Gülle-/ Gärrest-Separierung erhöhen. 5. Die Produktion auf Verfahren konzentrieren, die bezogen auf den Wirtschaftsdüngeranfall die höchste Wertschöpfung liefern. Die N- und P-optimierte Fütterung kann sowohl in der Schweine- als auch in der Rinderhaltung zu einer effizienteren Futterausnutzung führen und somit die Nährstoffbilanz des einzelnen Betriebes entlasten. Dazu müssen die Tiere so gefüttert werden, dass Bedarf und Angebot optimal aufeinander abgestimmt sind. Dies lässt sich z. B. durch eine konsequente Phasenfütterung bzw. den Einsatz von synthetischen Aminosäuren erreichen. Eine solche Fütterung kann aber zu einem höheren personellen und finanziellen Aufwand führen. Zudem kommt sie an Grenzen, wenn die Tiere ernährungsphysiologisch nicht mehr optimal versorgt werden.

7 Betriebsleitung Grafik: Orb Übersicht 2: Noch planen wenige Biogasanlagen Betreiber mit Güllefeststoffen Ich halte den Einsatz von Feststoffen in Biogasanlagen für sinnvoll. (n = 107) Ich denke darüber nach, Feststoffe in meiner Biogasanlage einzusetzen. (n = 107) Ich beabsichtige, in der nächsten Zeit Feststoffe in meiner Biogasanlage einzusetzen. (n = 106) Für meine Biogasanlage liegen schon konkrete Planungen zum Einsatz von Feststoffen vor. (n = 105) Prozent Quelle: Kröger et al. Universität Göttingen 2014 Ergänzend dazu können die Betriebe versuchen, die Wirtschaftsdünger noch effizienter auszubringen. Wer die Nährstoffe aus der Gülle optimal nutzt, kann ggf. auf den Zukauf von Mineraldünger verzichten. Für viele Betriebe lohnt es sich aber betriebswirtschaftlich nicht, dafür in die entsprechende Ausbringungstechnik zu investieren. Sie werden deshalb auf spezialisierte Lohnunternehmen oder Maschinenringe zurückgreifen müssen. Diese Tendenz ist in der Praxis in den vergangenen Jahren bereits verstärkt zu beobachten. Stimme voll und ganz zu Stimme zu Teils/teils Stimme eher nicht zu Stimme überhaupt nicht zu Viele Biogasanlagenbetreiber halten den Einsatz von Güllefeststoffen für sinnvoll, die wenigsten planen aber konkret eine Umstellung ihrer Anlage. Nährstoffe exportieren: Ob sich der Export von Nährstoffen in Zuschussregionen lohnt, hängt maßgeblich von der Transportwürdigkeit des Wirtschaftsdüngers ab. Fakt ist, dass es in vielen Ackerbauregionen negative Nährstoffsalden gibt, die derzeit durch mineralische Düngung ausgeglichen werden. Daraus könnte sich ggf. eine Win-win-Situation ergeben. Vielversprechend erscheint es, überschüssigen Wirtschaftsdünger aus den viehintensiven Gebieten in die Ackerbauregionen zu transportieren und sie dort vor der Ausbringung zunächst über eine Biogasanlage energetisch zu veredeln. Das erhöht die Wertigkeit des Wirtschaftsdüngers und entschärft damit das Transportkostenproblem. Potenzial für eine solche Strategie gibt es durchaus. In den Ackerbauregionen gibt es einige Biogasanlagen, die bislang nur nachwachsende Rohstoffe als Gärsubstrate einsetzen. Andere Anlagen könnten den bisherigen Gülleanteil beim Substratmix noch erhöhen. Für die Biogasbetriebe in den Ackerbauregionen kann das durchaus interessant sein. Der Düngewert des mit Gülle aufgewerteten Gärsubstrates ist höher. Bei Biogasanlagen, die noch unter dem EEG 2009 errichtet worden sind, lässt sich ggf. ein zusätzlicher Güllebonus aktivieren. Ob sich das letztlich rechnet, hängt von der Transportentfernung, von der Aufbereitung der Gülle (roh, eingedickt, separiert) und von der Möglichkeit der Rückfracht ab. Grundsätzlich gilt: Je länger der Transportweg ist, desto geringer sollte der Wasseranteil Schnell gelesen Die neue Düngeverordnung soll strengere Auflagen haben, vor allem für N und P. In den viehdichten Gebieten fehlen rund ha Fläche, um anfallende N-Überschüsse unterzubringen. Die geplante Derogationsregelung für Grünland und Biogas könnte den zusätzlichen Flächenbedarf halbieren. Dennoch dürften die Pachtund Kaufpreise in den Veredlungsgebieten weiter steigen. Betroffene Betriebe sollten schon jetzt Strategien entwickeln, wie sie ihre Nährstoffüberschüsse verringern. des Transportgutes sein (siehe top agrar 4/2014, Seite 54). Der überregionale Wirtschaftsdünger-Transport funktioniert aber nur, wenn der Biogasanlagenbetreiber in der Ackerbauregion auch bereit ist, die Gülle aufzunehmen. Die Universität Göttingen hat dazu 2014 eine Online-Umfrage durchgeführt. Danach halten 82 % der 110 teilnehmenden Anlagenbetreiber den Einsatz von Güllefeststoffen in Biogasanlagen grundsätzlich für sinnvoll, aber nur 18 % planten zum Zeitpunkt der Umfrage, dies auch konkret umzusetzen (Übersicht 2). Viele haben sich mit dem Gedanken offenbar noch gar nicht ernsthaft befasst. Akzeptanz fördern: Wenn die überregionale Gülleverbringung weiter zulegen soll, muss demnach noch viel Beratungsarbeit geleistet werden. Außerdem müssten ggf. vorliegende rechtliche Hürden, z. B. für den Bau von Güllelagerbehältern in Ackerbaubetrieben, schnellstens beseitigt werden. In jedem Fall erscheint es lohnenswert, das Konzept des überregionalen Nährstoffausgleichs weiterzuverfolgen. Vorliegende Analysen zeigen, dass die Kaskadennutzung von Wirtschaftsdüngern zunächst in Biogasanlagen in den Ackerbauregionen in Verbindung mit der anschließenden Ausbringung der Gärreste positive Umweltwirkungen hat. Zum Beispiel werden weniger klimarelevante Gase emittiert, weil vor allem die Gülle verlustärmer gelagert wird und energieaufwendig herzustellende mineralische Dünger durch Gärreste ersetzt werden können. Die mit dem Transport verbundenen Emissionen fallen demgegenüber selbst bei größeren Transportentfernungen nicht entscheidend ins Gewicht. Produktion anpassen: Für einzelne tierhaltende Betriebe kann es auch sinnvoll sein, die Produktionsausrichtung zu verändern und auf Verfahren zu setzen, die im Verhältnis zur Produktion von Wirtschaftsdünger die höchste Wertschöpfung erbringen. Schweinehalter im geschlossenen System könnten sich z. B. auf die Ferkelerzeugung spezialisieren. Diese Entwicklung war in den Niederlanden und Dänemark zu beobachten, als dort vor einigen Jahren die Auflagen für den Einsatz von Wirtschaftsdünger verschärft wurden. Milchviehhalter könnten die Färsenaufzucht auslagern und an Kooperationspartner außerhalb der viehdichten Regionen vergeben. Erste Beispiele für solche Modelle gibt es auch bereits in Deutschland. -sp- 34 top agrar 2/2015

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