Tavau Swiss Fund. Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG, Zürich Depotbank: Bank Sarasin & Cie AG, Basel

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1 Tavau Swiss Fund Ein für die Entrepreneur Partners AG, Zürich aufgelegter Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art Übrige Fonds für alternative Anlagen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Dezember 2009 Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG, Zürich Depotbank: Bank Sarasin & Cie AG, Basel Der Tavau Swiss Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art Übrige Fonds für alternative Anlagen. Diese Kategorisierung wurde notwendig da dem Fonds gemäss 13 des Fondsvertrags eine Kreditaufnahme in der Höhe von 100% des Nettofondsvermögens eingeräumt wird. Einem Fonds der Art Übriger Fonds für traditionelle Anlagen wäre gemäss Art. 100 KKV lediglich eine Kreditaufnahme von 25% des Nettofondsvermögens möglich. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage auch mit Hebelwirkung vertraut. Der Anleger darf nicht auf die Realisierung der Anlage auf einen bestimmten Termin angewiesen sein. Frühere Ergebnisse des Fonds sind weder Garantie noch Anhaltspunkt für zukünftige Resultate. LB(Swiss) Investment AG

2 Inhaltsverzeichnis TEIL 1: PROSPEKT INFORMATIONEN ÜBER DEN ANLAGEFONDS Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften INFORMATIONEN ÜBER DIE FONDSLEITUNG Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten INFORMATIONEN ÜBER DIE DEPOTBANK INFORMATIONEN ÜBER DRITTE Zahlstellen Vertriebsträger Prüfgesellschaft WEITERE INFORMATIONEN Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen...8 TEIL 2: FONDSVERTRAG...13 I. Grundlagen...13 II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien...13 III. Richtlinien der Anlagepolitik...14 A. Anlagegrundsätze...14 B. Anlagetechniken und Anlageinstrumente...16 C. Anlagebeschränkungen...18 IV. Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen...19 V. Vergütungen und Nebenkosten...20 VI. Rechenschaftsablage und Prüfung...21 VII. Verwendung des Erfolges...21 VIII. Publikationen des Anlagefonds...21 IX. Umstrukturierung und Auflösung von Anlagefonds...22 X. Änderung des Fondsvertrages...22 XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

3 Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Tavau Swiss Fund ist ein Anlagefonds (Publikumsfonds) schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für alternative Anlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der LB(Swiss) Investment AG, Zürich, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Bank Sarasin & Cie AG, Basel, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterbreitet und von dieser erstmals am 23. Dezember 2009 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Vertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin mittels long- und short-positionen am Schweizer Aktienmarkt einen absoluten Wertzuwachs zu erzielen. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 51% des Fondsvermögens in: - Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben. - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die unter a oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens 49% des Fondsvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen (inkl. Beteiligungsgesellschaften), die den in Ziff. 2a genannten Anforderungen nicht genügen; - auf Schweizer Franken lautende Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen etc.), ausgegeben von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern aus der Schweiz; - strukturierte Produkte wie Zertifikate auf Indizes und auf die unter a und b oben genannten Beteiligungswertpapiere und wertrechte; - Anteile kollektiver Kapitalanlagen; - auf Schweizer Franken lautende Geldmarktinstrumente, ausgegeben von schweizerischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die unter b oben erwähnten Anlagen. Investitionsstrategie Im Zentrum des Investitionsentscheides auf titelspezifischer Ebene stehen das Management einer Firma und die quantitative Analyse eines Unternehmens. Der Fonds soll in jeder Marktsituation einen positiven Renditebeitrag erzielen können. Dies beinhaltet sowohl ein über Kredit finanziertes Überengagement am Markt (positiver Leverage) als auch den Leerverkauf von einzelnen Aktien (negativer Leverage). Des Weiteren kann der Fonds durch den Einsatz von Derivaten (Optionen, Futures etc.) Absicherungsgeschäfte tätigen, Positionen verschreiben oder Zusatzeinkommen generieren. Die verschiedenen Anlagetechniken wirken sich wie folgt aus: Einsatz von Derivaten: engagement-erhöhend oder engagement-reduzierend Aufnahme von Krediten: engagement-erhöhend Einsatz von Leerverkäufen: engagement-reduzierend Die aufgeführten Anlagetechniken können einzeln oder auch kombiniert eingesetzt werden, je nach erwarteter Börsenentwicklung. Auch bei einem kombinierten Einsatz der Anlagetechniken darf das Gesamtengagement 200% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. 2

4 Risiken Beim vorliegenden Anlagefonds handelt es sich um einen Fonds der Art Übriger Fonds für alternative Anlagen. Diese Kategorisierung wurde notwendig, da dem Fonds gemäss 13 des Fondsvertrags eine Kreditaufnahme in der Höhe von 100% des Nettofondsvermögens eingeräumt wird. Einem Fonds der Art Übriger Fonds für traditionelle Anlagen wäre gemäss Art. 100 KKV lediglich eine Kreditaufnahme von 25% des Nettofondsvermögens möglich. Nachfolgend sind die wesentlichen Risiken des Fonds beschrieben: Volatilität der Aktienmärkte Der Tavau Swiss Fund investiert primär in Titel des Schweizer Aktienmarktes. Diese Effekten können Kursschwankungen unterliegen, was den Wert der eingegangenen Engagements bei sinkenden Kursen negativ beeinflussen kann. Derivate Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Wird der Hebel über eine gekaufte Call-Option erreicht kann bei negativer Kursentwicklung des Basiswertes die bezahlte Optionsprämie verloren werden. Wird der Hebel über eine verkaufte Put-Option erreicht, kann bei negativer Kursentwicklung des Basiswertes der Gesamtwert des der Option zugrunde liegenden Basiswertes verloren werden. Kreditaufnahme Der Fonds darf für bis zu 100% des Nettofondsvermögens Kredit aufnehmen. Wenn sich der Wert der gekauften Effekten halbiert, kann der Fonds unter extremen Bedingungen einen Totalverlust erleiden. Leerverkäufe / Short squeeze Leerverkäufe beinhalten ein unbegrenztes Verlustrisiko, da die verkauften Effekten oder Derivate zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekauft werden müssen und bis dahin der Rückkaufspreis unlimitiert steigen kann. Nach den Leerverkäufen müssen die daraus resultierenden offenen Positionen wieder glattgestellt werden. Steigt nun entgegen den Erwartungen der Börsenkurs des Wertpapiers, so müssen diese zurückgekauft werden, was zu einem Nachfrageüberhang führen kann, der den Kurs noch weiter nach oben treibt. Derivate Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als einfacher Anlagefonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen werden. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Die Fondsleitung achtet darauf, dass das über engagementerhöhende Derivate (vgl. 12) und über Kreditaufnahme (vgl. 13) eingegangene Gesamtengagement insgesamt 100% des Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Flüssige Mittel Bei ausserordentlichen Marktverhältnissen kann die Fondsleitung vorübergehend bis 100% des Gesamtfondsvermögens in flüssigen Mitteln halten. Leerverkäufe 3

5 Die Fondsleitung kann unter den nachfolgenden Bedingungen Leerverkäufe tätigen. Leerverkäufe beinhalten ein unbegrenztes Verlustrisiko, da die verkauften Effekten oder Derivate zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekauft werden müssen und bis dahin der Rückkaufspreis unlimitiert steigen kann. a) Aktien von Gesellschaften, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und normalerweise eine hohe Marktliquidität aufweisen, dürfen direkt leer verkauft werden, resp. über Transaktionen in Derivaten, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen. Auch die Derivate müssen eine angemessene Liquidiät aufweisen und täglich bewertbar sein. b) Die Gesamtheit der Leerverkäufe eines einzelnen Emittenten darf 10% des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Gesamtheit der Leerverkäufe sowie die Positionen, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen (engagementreduzierende Derivate) dürfen -100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Die übernommenen Verpflichtungen aus den direkten Leerverkäufen gemäss Bst. a) müssen dauernd zu 110% durch geldnahe Mittel i.s.v. Art. 37 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrags (vgl. Teil 2, 7-16) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Der Anleger darf nicht auf die Realisierung der Anlage auf einen bestimmten Termin angewiesen sein. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertragsnoch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die LB(Swiss) Investment AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1995 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2008 CHF Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Aktionäre LB(Swiss) Privatbank AG, Zürich, zu 100% Die Geschäftsanteile an der LB (Swiss) Privatbank AG, Zürich werden zu je 50% durch die Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main/Erfurt und die Bayerische Landesbank, München, gehalten. 4

6 Verwaltungsrat der Fondsleitung Holger Mai, Präsident, gleichzeitig auch Mitglied der Geschäftsleitung der LB(Swiss) Privatbank AG, Zürich Dr. Hans Niederer, Vizepräsident, Rechtsanwalt in Zürich sowie Mitglied des Verwaltungsrates der LB(Swiss) Privatbank AG, Zürich Salomon J. Guggenheim Herbert Kahlich Geschäftsführung Bernhard Steng Martin Büchel Nach der Ausbildung zum Bankkaufmann in Saarbrücken (D) war Bernhard Steng seit 1968 bei verschiedenen Banken als Abteilungsleiter im Bereich Börsenhandel / Wertschriften tätig war er bei der Kredit- und Hypothekenbank Zürich Mitglied der Geschäftsleitung und ab 1993 Leiter der Gesamtbank. Seit 1995 ist Bernhard Steng als Geschäftsführer der LB(Swiss) Investment AG verantwortlich für die Leitung der Gesellschaft und das Management für diverse Private Label Funds. Nach dem Betriebswirtschaftsstudium an der Universität in Zürich und Wien war Martin Büchel während 12 Jahren von 1995 bis 2007 bei PWC als Wirtschaftsprüfer (leitender Revisor/Direktor) tätig mit Schwerpunkt im Bereich Anlagefonds (Wertschriften-, Immobilien- und Funds of Hedge Funds). Nach einem Jahr bei AXA Investment Managers Schweiz AG als Head of Compliance & Risk Management ist Martin Büchel 2008 als Mitglied der Geschäftsführung bei der LB(Swiss) Investment AG eingetreten, wo er insbesondere für den Bereich Risk Management und Compliance zuständig ist. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 41 Anlagefonds, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2008 auf rund CHF 1.9 Mia. belief. Anschrift der Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG Fraumünsterstrasse 25 CH-8001 Zürich Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Depotbank delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt eine zwischen der Fondsleitung und der Depotbank abgeschlossene Investment Management Vereinbarung vom Marcel Weiss ist Executive Director bei der Bank Sarasin & Cie AG und verantwortlich für die Investmententscheidungen des Tavau Swiss Fund. In seinen früheren beruflichen Tätigkeiten war er bei der Bank Leu AG Händler in Schweizer Aktienderivaten (OTC, Warrants und Standardisierte Optionen). Seit 2001 ist Marcel Weiss bei der Bank Sarasin & Cie AG. Zunächst war er massgeblich am Auf- und Ausbau der Abteilung Investment Advisory beteiligt. Seit 2008 ist er verantwortlich für das Geschäft mit Private Label Fonds. Marcel Weiss hat die Fachhochschule Nordwestschweiz in Olten von 1997 bis 2000 besucht und als Betriebsökonom FH abgeschlossen. Er ist Certified International Investment Analyst und hält den Master of Advanced Studies in Corporate Development. Thomas Both ist Vice President bei der Bank Sarasin & Cie AG und stellvertretend verantwortlich für die Investmententscheidungen des Tavau Swiss Fund. Seit 2004 ist Thomas Both bei der Bank Sarasin & Cie AG angestellt. Zunächst war er für ein Geschäftsleitungsmitglied tätig und hat dabei verschiedene Projekte, u.a. im Bereich Compliance und Risk Management betreut. Seit 2008 ist er für die Bank Sarasin & Cie AG im Bereich Private Label Fonds tätig. Thomas Both hat die ETH Zürich (Dipl. Natw. ETH) und die HSG St.Gallen (Lic. Oec. HSG) besucht. Zusätzlich wurde die Entrepreneur Partners AG, Zürich als Anlageberater ohne Entscheidungsfähigkeit beauftragt. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als 5

7 Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Bank Sarasin & Cie AG. Die Depotbank wurde im Jahr 1841 als Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen in den Bereichen Privatkunden- sowie Wertschriftengeschäft. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktionen sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Anschrift der Depotbank: Bank Sarasin & Cie AG Elisabethenstrasse 62 Postfach CH-4002 Basel 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die Depotbank (vgl. Ziff. 3). 4.2 Vertriebsträger Vertriebsträger ist die Fondsleitung (vgl. Ziff. 2) 4.3 Prüfgesellschaft Anschrift der Prüfgesellschaft: PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 Postfach CH-8050 Zürich 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer: ISIN-Nummer: Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: Rechnungseinheit: Anteile: CH die Anteile sind nicht börsenkotiert 1. Januar bis 31. Dezember unbeschränkt CHF Die Anteile lauten auf den Inhaber. Sie werden grundsätzlich nur buchmässig geführt, der Anteilseigner kann jedoch die Aushändigung seiner Anteilscheine unter Kostenfolge verlangen (vgl. Ziff. 5.2 und 5.3 nachfolgend). Verwendung der Erträge: Die Erträge werden von der Fondsleitung zur Wiederanlage zurückbehalten. Realisierte Kapitalgewinne können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgaben oder Rücknahmen finden statt an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, 6

8 Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) sowie an Tagen, an welchen die Börsen der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 18 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die spätestens um Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstages berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1 Rappen gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1 Rappen gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta drei Tage). Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines Anteilscheins verlangen. Die Depotbank stellt dem Anleger für die Auslieferung pro Zertifikat eine Kommission von CHF in Rechnung. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland maximal 2% Kosten für die Auslieferung der Fondsanteile CHF Kommissionen und Kosten zulasten des Anlagefonds (Auszug aus 20 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung maximal 1.5% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Depotbankkommission der Depotbank maximal 0.13% p.a. mind. CHF 40'000.- p.a. Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee") von 15% der realisierten Wertsteigerungen. Die Performance Fee wird an jedem Bewertungstag ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens eine entsprechende Rückstellung gebildet. Falls für einen Abrechnungstag eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinventarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) Basis für die Berechnung der Performance Fee. Erhöht sich der Inventarwert wird die Rückstellung jeweils entsprechend erhöht, sinkt der Wert, wird sie entsprechend teilweise oder ganz aufgelöst. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich auf der Basis des Nettoinventarwertes am letzten Bewertungstag jedes Kalenderquartals. Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis zum höchsten der folgenden Werte a) Erstausgabepreis, b) höchster Inventarwert am Ende eines Quartals, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts je Anteil (vor Performance Fee) berechnet, der über der High Watermark liegt. Bei der Lancierung des Fonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls am Ende eines Quartals eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark dem Net Asset Value am Ende des Quartals (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Quartals keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgequartals dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis oder (b) dem höchsten Inventarwert am Ende eines Quartals. Dem Fondsvermögen kann nur eine erfolgsbezogene Kommission belastet werden, wenn die High Watermark absolut zugenommen hat. 7

9 Jedes Mal, wenn Ausschüttungen vorgenommen werden, wird die High Watermark für die Berechnung der Performance Fee adjustiert. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 20 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen. Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) ohne Performance Fee betrug: 2009: n.a. Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2009: n.a. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie auf der Homepage der Swiss Fund Data ( Preisveröffentlichungen erfolgen täglich in der Neuen Zürcher Zeitung sowie auf der Homepage der Swiss Fund Data ( 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die Schweiz liegt eine Vertriebsbewilligung vor. Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 8

10 Glossar B Bewertungstag Ein bestimmter Tag, an dem das Vermögen eines Fonds berechnet wird. Für Tavau Swiss Fund ist dies normalerweise jeder Bankwerktag. Bonität Ruf eines Schuldners oder eines Partners in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit. D Derivate Finanzkontrakte wie etwa Optionen, Futures, Zinssatz- und Devisenswaps sowie termingeschäfte, deren Wert vom Preis von Effekten oder von Referenzsätzen wie Zinssätzen, Devisenkursen und Indizes abgeleitet wird. Depotbank Die Depotbank ist gemäss KAG für die Aufbewahrung des Fondsvermögens verantwortlich. Sie kann die Aufbewahrung auch Dritten im In- und Ausland ( Sub-Custodians ) übertragen. Depotbank von Tavau Swiss Equity die Bank Sarasin & Cie AG. F Flüssige Mittel Flüssige Mittel, d.h. Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Future Standardisiertes, an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandeltes Termingeschäft, wobei dessen Markwert täglich bestimmt wird und die Wertschwankungen täglich ausgeglichen werden (mark-to-market). Ein Future ist ein derivatives Finanzinstrument. H High Watermark Die Gewinnbeteiligung des Fund Managers mittels Performance Fee wird nach Kursrückgängen erst dann wieder zugelassen, wenn die Rückgänge ausgeglichen sind, d.h. der ursprüngliche Höchsstand des Inventarwertes pro Anteil wieder überschritten wird. I Inventarwert Der Inventarwert stellt die Gesamtheit aller Vermögenswerte des Fonds abzüglich all seiner Verpflichtungen zu Verkehrswerten dar (Net Asset Value; NAV): K KAG Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagegesetz, KAG) vom 23. Juni KKV Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollekivanlageverodnung) L Leerverkauf Eine Short-Position entsteht durch den Verkauf von Effekten, Derivaten, Währungen etc., die der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs nicht besitzt (Leerverkauf). Leverage Hebelwirkung bezüglich der Fondsanlagen, die durch Kreditaufnahme und/oder derivative Finanzinstrumente erzielt wird. Long/Short Bei der Strategie Long/Short wird durch Käufe und Leerverkäufe verschiedener Aktienpositionen versucht, eine von der Gesamtentwicklung des Aktienmarktes unabhängige Rendite zu erzielen. Im Gegensatz zur Market-Neutral-Strategie kann hier durchaus ein Übergewicht auf der Long- oder auf der Short-Seite entstehen. 9

11 O Option Das Recht, innerhalb einer bestimmten Zeit zu einem im Voraus fixierten Preis eine festgelegte Anzahl eines Basiswertes kaufen (Call) oder verkaufen (Put) zu dürfen; eine Option ist ein derivatives Finanzinstrument. P Performance Fee Erfolgsabhängige Vergütung für den Manager eines Portfolios bzw. Fonds. Die Performance Fee kann mit dem Prinzip High Watermark kombiniert werden. S Swaps Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen an bestimmten künftigen Terminen. Die Höhe der einzelnen Zahlungen wird entweder fix vereinbart oder abhängig vom Preis eines Basiswerts (z.b. Währungen) oder mehrer Basiswerte gemacht. Swaps sind derivative Finanzinstrumente. V Vertriebsträger Institution oder natürliche Person, die Anteilscheine von Fonds gewerbsmässig anbieten oder vertreiben. Volatilität Kursschwankung von Effekten, Währungen, etc. Die Volatilität wird in der Regel zur Messung des Risikos einer Anlage (in der Form der Standardabweichung) herangezogen. 10

12 Anhang zum Prospekt (4 Berechnungsbeispiele) Beispiele für die Berechnung der Performance Fee: Beispiel 1 und 2 beinhalten zwei aufeinander folgende Tage, den letzten Tag vom ersten Monat und den ersten Tag im zweiten Monat. Beispiel 1 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode Ende 1. Monat, Jahr 1 (T31/M1/J1) - Erstausgabepreis CHF Anteilswert im Stichzeitpunkt CHF Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M1/J1: - Performance Fee pro Anteil CHF 0.08 (CHF minus CHF , davon 15%) Rückstellung von CHF 0.08 pro Anteil wird gebildet - Nettoinventarwert am Ende von M1/J1 CHF (CHF minus CHF 0.08) Beispiel 2 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 1. Tag 2. Monat, Jahr 1 (T1/M2/J1) - Erstausgabepreis CHF Anteilswert im Stichzeitpunkt (vor Abgrenzung) CHF Berechnung der Performance Fee pro Anteil am 1. Tag von M2/J1: - Performance Fee pro Anteil keine (Anteilswert im Stichzeitpunkt unter Erstausgabepreis) - Nettoinventarwert am Ende von T1/M2/J1 CHF Rückstellung von T31/M1/J1 wird wieder aufgelöst Da eine definitive Verbuchung erst am Quartalsende erfolgt, bleibt die High Watermark während eines Quartals unverändert. Beispiel 3 und 4 beinhalten jeweils den letzten Tag des ersten Quartals und den ersten Tag des zweiten Quartals. Beispiel 3 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 31.Tag 3. Monat, Jahr 1 (T31/M3/J1) - Erstausgabepreis CHF Anteilswert im Stichzeitpunkt (vor Abgrenzung) CHF Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M3/J1: - Performance Fee pro Anteil CHF 1.05 (CHF minus CHF davon 15%) - Nettoinventarwert am Ende von M3/J1 CHF (CHF minus CHF 1.05) Auszahlung erfolgt, da der Inventarwert am Erstausgabepreis (High Watermark) liegt. Ende des ersten Quartals über dem - High Watermark neu (Ausgangsbasis für 2. Quartal) CHF

13 Beispiel 4 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 1. Tag 4. Monat, Jahr 1 (T1/M1/J2) - Erstausgabepreis CHF Anteilswert im Stichzeitpunkt CHF High Watermark neu (Höchstwert Ende M3/J1) CHF Berechnung der Performance Fee pro Anteil am 1. Tag von M4/J1: - Performance Fee pro Anteil CHF 0.05 (CHF minus CHF , davon 15%) Rückstellung von CHF 0.05 pro Anteil wird gebildet - Nettoinventarwert am 1. Tag von M4/J1 CHF (CHF minus CHF 0.05) 12

14 Teil 2: Fondsvertrag Tavau Swiss Fund I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Tavau Swiss Fund besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art Übriger Fonds für alternative Anlagen ( der Anlagefonds ) im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die LB(Swiss) Investment AG. 3. Depotbank ist die Bank Sarasin & Cie AG. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die Bestimmungen der Kollektivanlagegesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgaben qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 27). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds gemäss der Bestimmung von 26 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 13

15 5 Der Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 3. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 4. Die Anleger können den Fondsvertrag täglich kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 5. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Anteilscheins unter Kostenfolge verlangen. Die aktuellen Kosten sind aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. Bei Fraktionsanteilen besteht hingegen kein Anspruch auf deren Verurkundung. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, sind diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. III. Richtlinien der Anlagepolitik A. Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Dieser Anlagefonds muss die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 14

16 8 Anlageziel und Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants oder Optionen; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile an kollektiven Kapitalanlagen Zielfonds: - schweizerische Anlagefonds der Art Effektenfonds oder übrige Fonds für traditionelle Anlagen im Sinne von Art. 70 KAG d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder ähnliches beziehen. f) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen sind bis höchstens 10% des Fondsvermögens zulässig; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere. 2. Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin mittels Investitionen am Schweizer Aktienmarkt einen absoluten Wertzuwachs zu erzielen. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 51% des Fondsvermögens in: - Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben. - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die unter a oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens 49% des Fondsvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen (inkl. Beteiligungsgesellschaften), die den in Ziff. 2a genannten Anforderungen nicht genügen; - auf Schweizer Franken lautende Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen etc.), ausgegeben von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern aus der Schweiz; - strukturierte Produkte wie Zertifikate auf Indizes und auf die unter a und b oben genannten Beteiligungswertpapiere und wertrechte; - Anteile an kollektiven Kapitalanlagen; - auf Schweizer Franken lautende Geldmarktinstrumente, ausgegeben von schweizerischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die unter b oben erwähnten Anlagen. c) Bei der Umsetzung der vorgenannten Anlagepolitik kann die Fondsleitung auch Leerverkäufe tätigen, was mit spezifischen Risiken verbunden ist (vgl. 15). 15

17 3. Die Fondsleitung darf keine Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anlagen getätigt werden können, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Bei ausserordentlichen Marktverhältnissen kann die Fondsleitung vorübergehend bis 100% des Gesamtfondsvermögens in flüssigen Mitteln halten. B. Anlagetechniken und Anlageinstrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder- Geschäft") einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV- FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102 %, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens "AAA", "Aaa" oder gleichwertig aufweisen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 7. Die Fondsleitung muss im Zusammenhang mit physischen Leerverkäufen (vgl. 15) als Borger Effekten ausleihen. 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 12 Derivative Finanzinstrumente 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Die Kollektivanlagegesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessfaktoren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für einfache Fonds und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für komplexe Fonds. Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement eines Anlagefonds darf dabei bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Beim Modell-Ansatz wird das 16

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