Der Verkehrsunfall in der zivilgerichtlichen Praxis. Übersicht über die Veranstaltung. Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht

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1 ! Probleme der Zulässigkeit 2 Der Verkehrsunfall in der zivilgerichtlichen Praxis Ingo Socha, RiAG ingosocha.de Wintersemester 2009/ Übersicht über die Veranstaltung! Grundlagen der Haftung! Probleme des Beweisrechts Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden Probleme der 286, 287 ZPO am Beispiel der HWS-Distorsion Der fingierte Verkehrsunfall

2 Grundfall Der K befährt am gegen 23:30 Uhr die B 75 zwischen Hamburg und Ahrensburg. Die Strecke führt geradeaus, ist kaum befahren und gut einsehbar. Das einzige andere Fahrzeug ist das des B. Als sich die Fahrzeuge begegnen, kollidieren sie. Die Fahrbahn ist 5,6m breit, beide Fahrzeuge sind 1,6m breit. Am Fahrzeug des K entsteht ein Schaden in Höhe von 1.000,00. Er verlangt von B diesen Schaden, sowie Kosten für ein Gutachten in Höhe von 300,00 sowie eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg? 3 Grundstruktur 1. Haftung dem Grunde nach a. haftungsbegründender Tatbestand b. Haftungsquote 2. Haftung der Höhe nach Berechtigung einzelner Schadenspositionen 4

3 haftungsbegründender Tatbestand! 7 StVG (Halter) Gefährdungshaftung! 18 StVG (Fahrer) Haftung für vermutetes Verschulden! 823 BGB 5 haftungsbegründender Tatbestand 7 StVG 1. Betrieb eines Kfz oder Anhängers 2. Personen- oder Sachschaden eines Dritten 3. Der in Anspruch genommene ist Halter 4. Kein Haftungsausschluss, 7 Abs. 2 oder 3 StVG 5. Haftungsbegründende Kausalität (Zusammenhang zwischen Betrieb des Kfz und dem eingetretenen Schaden) 6

4 haftungsbegründender Tatbestand 18 StVG 1. Beklagter ist Führer eines KfZ oder Anhängers 2. Haftung in den Fällen des 7 Abs 1, also wie der Halter 3. Verschulden wird vermutet Unterschied zu 7 StVG: Der beklagte Fahrer kann nachweisen, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist (erleichterter Entlastungsbeweis). 7 Betrieb eines Kfz oder Anhängers! verkehrstechnischer Betriebsbegriff Das Kfz ist in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.! maschinentechnischer Begriff Das Kfz ist nur dann in Betrieb, solange seine Motorkräfte auf das Fahrzeug einwirken 8

5 Personen- oder Sachschaden! reiner Vermögensschaden (-)! allgemeines Persönlichkeitsrecht (-) 9 Haltereigenschaft Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das KfZ oder den Anhänger ausübt. Gesellschafter einer GbR Leasingnehmer Studentin, die das KfZ der Eltern benutzt 10

6 Haftungsbegründende Kausalität! Betrieb des KfZ muss den Schaden adäquat kausal verursacht haben! Schutzzweck der Gefährdungshaftung Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung erforderlich! Das TB-Merkmal ist weit auszulegen (z.b. BGH NJW 2005, 2081 Ausweichmanöver ohne Berührung) 11 Kein Haftungsausschluss! höhere Gewalt, 7 Abs. 2 StVG von außen einwirkend außergewöhnlich nicht abwendbar 12

7 Abwägung nach 17 Abs. 1 StVG Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge gemäß 17 Abs 1 StVG sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige, zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. (vgl. BGH v VI ZR 115/05 = NJW 2007, 506) Keine Abwägung, wenn der Kläger unter keinen Umständen selbst aus 7 StVG haftet. 13 Abwägung nach 17 Abs. 1 StVG Umstände, die zu einer erhöhten Haftung führen " Verstöße gegen die StVO fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise KfZ ist nicht betriebssicher 1 Abs. 2 StVO " risikoreiches erlaubtes Verhalten 14

8 Grundfall Der K befährt am gegen 23:30 Uhr die B 75 zwischen Hamburg und Ahrensburg. Die Strecke führt geradeaus, ist kaum befahren und gut einsehbar. Das einzige andere Fahrzeug ist das des B. Als sich die Fahrzeuge begegnen, kollidieren sie. Die Fahrbahn ist 5,6m breit, beide Fahrzeuge sind 1,6m breit. Am Fahrzeug des K entsteht ein Schaden in Höhe von 1.000,00. Er verlangt von B diesen Schaden, sowie Kosten für ein Gutachten in Höhe von 300,00 sowie eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg? 15 Lösung des Grundfalles I! Haftung dem Grunde nach! haftungsbegründender Tatbestand, 7 StVG Betrieb eines Kfz (+) Sachschaden (+) Der in Anspruch Genommene ist Halter (+) Kein Haftungsausschluss, 7 Abs. 2 oder 3 StVG (+) Haftungsbegründende Kausalität (+) 16

9 Lösung des Grundfalles II! Haftungsquote Verstöße gegen die StVO (-) KfZ ist nicht betriebssicher (-) fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise (-) risikoreiches erlaubtes Verhalten (-) Ergebnis: Haftungsquote 50/50 17 Lösung des Grundfalles III! Sachschaden: 1.000,00! Gutachterkosten 300,00! Schadenspauschale 25,00 = 1.325,00 / 2 = 663,50 18

10 ! Alles andere ist beweisbedürftig 20 Übersicht über die Veranstaltung! Grundlagen der Haftung! Probleme des Beweisrechts Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden Der fingierte Verkehrsunfall Probleme der 286, 287 ZPO am Beispiel der HWS-Distorsion! Probleme der Zulässigkeit 19 Probleme des Beweisrechts! Feststehende Tatsachen Geständnis! ausdrücklich, 288 Abs. 1 ZPO! durch Nichtbestreiten, 138 Abs. 3 ZPO Erklärung mit Nichtwissen Offenkundige Tatsachen! allgemeinkundige Tatsachen! gerichtskundige Tatsachen

11 Anscheinsbeweis! Ansatzpunkt: Beweislast Jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen.! Typische Beweisprobleme Kausalität Verschulden Verursachungsbeitrag 21 Anscheinsbeweis Voraussetzungen! Typizität Ein formelhafter Vorgang, der nach der Erfahrung des täglichen Lebens so sehr das Gepräge des Regelmäßigen, Üblichen, Gewöhnlichen und Häufigen trägt, dass individuelle Umstände des Geschehens dahinter zurückbleiben (BGHZ 2,1)! Voller Beweis der Tatsachen, aus denen sich die Typizität ergibt 22

12 Anscheinsbeweis Rechtsfolge Der Kläger hat seinen Vortrag bewiesen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob der Beklagte den Beweis erschüttern kann (BGH NJW-RR 1989, 670). Der Anscheinsbeweis lässt nur den Schluss auf einfache, nicht jedoch auf grobe Fahrlässigkeit zu. 23 Anscheinsbeweis Möglichkeiten der Verteidigung! Der Beklagte kann diejenigen Tatsachen bestreiten, die den typischen Geschehensablauf begründen. Der Beklagte trägt vor, dass es sich um einen individuellen Vorgang handelt, eben keinen typischen (Bsp: OLG Hamm, RuS 1997, Auffahrunfall nach waghalsigem Überholmanöver). Tatbestand! Der Beklagte kann die ersthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen. Er muss sie ggf. beweisen. Der Beklagte muss Tatsachen darlegen und beweisen, die einen abweichenden Geschehensverlauf mit einer empirisch nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen (BGH, in NJW 1991, 230). Rechtsfolge! Der Beklagte kann den konkreten Gegenbeweis führen. 24

13 Fallgruppen, in denen der Anscheinsbeweis entfällt! Zurückrollen oder Zurückfahren des Vordermannes! Fahrspurwechsel des Vordermannes unmittelbar vor der Kollision! Vorausfahrendes Fahrzeug versperrt die Sicht! Sonderproblem Kettenunfälle Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht möglich Anscheinsbeweis möglich für den letzten Auffahrenden! Sonderproblem abruptes Bremsen Grundsätzlich kein Anscheinsbeweis Ausnahme: Bremswegverkürzung durch ruckartiges Bremsen (BGH NJW 1987, 1075) 25 Fall Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die D-Straße Richtung Norden. Vor ihm fuhr Frau D mit ihrem Pkw. Der Beklagte kam mit seinem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt. Er wollte vor dem herannahenden Pkw von Frau D nach rechts in die D-Straße in Richtung Norden einbiegen. Frau D leitete eine Vollbremsung ein und lenkte ihr Fahrzeug nach links. Auf diese Weise gelang es ihr, einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten (Fahrer und Halter) zu vermeiden. Der Kläger bremste ebenfalls und versuchte nach links auszuweichen. Dabei kollidierte sein Pkw mit dem von Frau D. Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz seines Schadens zu 100%. Zu Recht? (vereinfacht nach BGH NZV 2007, 354) 26

14 27 Fall! Anspruch aus 7 StVG Betrieb eines Kfz oder Anhängers (+) Personen- oder Sachschaden eines Dritten (+) Der in Anspruch genommene ist Halter (+) Kein Haftungsausschluss, 7 Abs. 2 oder 3 StVG (+) Haftungsbegründende Kausalität (+) Abwägung a. Verstoß des Beklagten gegen 10 Satz 1 StVO (+) b. Verursachungsbeitrag des Klägers Anscheinsbeweis erschüttert? 28

15 Fall Fußgänger K, ein Schüler, betritt die Fahrbahn zwischen zwei wartenden Bussen und wird vom Kfz des B erfasst und schwer verletzt. B ist Halter des Fahrzeugs. Anspruch aus 7 StVG 1. Betrieb eines Kfz oder Anhängers (+) 2. Personen- oder Sachschaden eines Dritten (+) 3. Der in Anspruch genommene ist Halter (+) 4. Kein Haftungsausschluss, 7 Abs. 2 oder 3 StVG (+) 5. Haftungsbegründende Kausalität (+) 6. Mitverschulden des Fußgängers, 9 StVG i.v.m. 254 Abs. 3 BGB 29 Abwandlung Fußgänger K, ein Schüler, betritt die Fahrbahn zwischen zwei wartenden Bussen und wird vom Kfz des B erfasst und schwer verletzt. B ist Fahrer des Fahrzeugs, Halter ist seine Arbeitgeberin. Anspruch aus 18 StVG 1. Fahrer (+) 2. Betrieb eines Kfz oder Anhängers (+) 3. Personen- oder Sachschaden eines Dritten (+) 4. Exkulpation nach 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Anscheinsbeweis (-) Grund: wenn feststeht, dass K etwas falsch gemacht hat, folgt daraus nicht, dass B alles richtig gemacht hat. B muss den Vollbeweis verkehrsrichtigen Verhaltens erbringen. 30

16 ! Probleme der Zulässigkeit 31 Übersicht über die Veranstaltung! Grundlagen der Haftung! Probleme des Beweisrechts Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden Der fingierte Verkehrsunfall Probleme der 286, 287 ZPO am Beispiel der HWS-Distorsion Vorschäden! Problem der haftungsausfüllenden Kausalität Derjenige, der für Schäden Ersatz begehrt, muss darlegen und ggf. beweisen, dass gerade diese Schäden bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sind.! Maßstab: 287 ZPO Das Gericht darf bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten über Grund und Höhe des Schadens nach freiem Ermessen entscheiden. Faustformel: Überwiegende Wahrscheinlichkeit 32

17 Vorschäden! Problem: In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Prüfungsmaßstab nicht immer deutlich. Muss die Schlussfolgerung aus den Indzien so zwingend sein, dass vernünftige Zweifel schweigen? (so offenbar OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172) Muss die Schlussfolgerung aus den Indzien überwiegend wahrscheinlich sein? (BGH NJW 1998, 1870 zur Wiedereinsetzung)! Ausgangspunkt: Der Kläger muss beweisen, dass jede geltend gemachte Schadensposition auf das Unfallereignis zurückgeht.! Wendet der Beklagte einen Vorschaden ein, so muss er dafür Anhaltspunkte benennen inkompatible Schadensbilder Rost, Schmutz, Alterserscheinungen! Der Kläger muss substantiiert zu den Vorschäden und ihrer Beseitigung vortragen. Bloßes Leugnen der Vorschäden reicht nicht. 33 Vorschäden! Anspruch dem Grunde nach (+)! Anspruch der Höhe nach ( 249ff BGB) Der Kläger muss darlegen und ggf. beweisen, dass die Schäden auf den Unfall zurückgehen. Dabei kommen ihm die Beweiserleichterungen des 287 ZPO zugute. Er hat seinen Anspruch schlüssig dargelegt. Jedoch wendet der Beklagte Vorschäden ein. Der Vortrag des Beklagten ist nur zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen vorträgt, die die Behauptung, das Fahrzeug sei bereits beschädigt gewesen, stützen. Das ist hier der Fall (...). Da der Beklagte den Anspruch substantiiert bestreitet, muss der Kläger beweisen, dass kein Vorschaden vorlag oder dieser fachgerecht repariert wurde. Er kann sich nicht darauf beschränken, den Vorschaden zu bestreiten. 34

18 Vorschäden Fall Der Kl., Eigentümer und Halter des Pkw des Typs Daimler-Benz 180 C begehrt dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom Die Haftung des Bekl. zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kl. trägt vor, sein Fahrzeug sei durch den Unfall an der Anhängerkupplung und an den Bauteilen beschädigt worden, an denen die Kupplung befestigt ist (Schaden: 750,00 ). Daneben sei die rechte Hintertür durch den Unfall eingedrückt worden (Schaden: 1.200,00 ). Der Beklagte ist der Ansicht, nur der Schaden an der Anhängerkupplung gehe auf den Unfall zurück. Die Tür sei bei der Kollision bereits beschädigt gewesen. Die Tür sei in einer Höhe von ca. 70cm eingedrückt worden; sein Stoßfänger habe eine Höhe von nur 50cm. 35 Vorschäden! Anspruch dem Grunde nach (+)! Anspruch der Höhe nach ( 249ff BGB) Position Anhängerkupplung (+) Position Tür (-), da schon nicht schlüssig dargelegt! RF: 750,00 für die Tür (zzgl. ggf. vorhandene weitere Positionen) werden erstattet. 36

19 Vorschäden Fall (Abwandlung) Der Kl., Eigentümer und Halter des Pkw des Typs Daimler-Benz 180 C begehrt dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom Die Haftung des Bekl. zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kl. trägt vor, sein Fahrzeug sei durch den Unfall am Kotflügel vorn rechts (Schaden: 750,00 ) sowie an der Beifahrertür (Schaden: 1.200,00 ) beschädigt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, die Tür sei bei der Kollision bereits beschädigt gewesen. Auf den von der Polizei aufgenommenen Bildern seien deutliche Rostspuren auf dem Lack zu erkennen. Der Kläger bestreitet die Vorschäden ohne weiteren Vortrag. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt einen Vorschaden an der Tür; ob der Kotflügel einen Vorschaden hatte, ist nicht aufzuklären. Sowohl die Schäden am Kotflügel als auch an der Tür sind nach dem Gutachten mit dem Unfallverlauf vereinbar. 37 Vorschäden (Abwandlung)! Anspruch dem Grunde nach (+)! Anspruch der Höhe nach ( 249ff BGB) Der Beklagte wendet Vorschäden ein.! Der Vortrag ist hinreichend substantiiert (Rost) Kläger muss beweisen, dass kein Vorschaden vorlag oder dieser fachgerecht repariert wurde. (-) Hilfsargument: Selbst wenn Schäden durch den Unfall verursacht wurden, diese aber nicht mehr herausgerechnet werden können, ist die haftungsausfüllende Kausalität zu verneinen (z.b. KG VersR 2006, 1559) 38

20 ! Probleme der Zulässigkeit 39 Übersicht über die Veranstaltung! Grundlagen der Haftung! Probleme des Beweisrechts Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden Der fingierte Verkehrsunfall Probleme der 286, 287 ZPO am Beispiel der HWS-Distorsion Der fingierte Verkehrsunfall! Grundmuster Der (angeblich) Geschädigte verlang vom (angeblichen) Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, den der (angebliche) Schädiger aufgrund eines Fahrfehlers allein verursacht haben soll.! Fallgruppen Der fingierte Unfall Der gestellte Unfall Der ausgenutzte Unfall Der provozierte Unfall! Problem: Beweis der Einwilligung 40

21 Der fingierte Verkehrsunfall! Ist es bei dem Kläger zu einer Rechtsgutverletzung gekommen? z.b. 7 StVG: Personen- oder Sachschaden eines Dritten! Hat der Kläger in die Rechtsgutsverletzung eingewilligt? TB-Merkmal Rechtswidrigkeit / Rechtfertigung! Welchen Schaden hat der Kläger erlitten (Vorschaden)? 41 Exkurs Indizienbeweis! Unmittelbarer Beweis Der unmittelbare Beweis hat Behauptungen zum Gegenstand, die unmittelbar das gesetzliche Tatbestandsmerkmal füllen.! Mittelbarer Beweis / Indizienbeweis Der Indizienbeweis bezieht sich auf tatbestandsfremde Tatsachen, Hilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig wenn andere Schlüsse als das gesetzliche Tatbestandsmerkmal nicht ernsthaft in Betracht kommen. 42

22 Indizien für einen fingierten Unfall Kläger und Beklagter / weiterer Unfallbeteiligter kennen sich / sind verwandt wenig plausibler Unfallverlauf kein Risiko von Körperschäden für die Beteiligten Die Polizei wird nicht hinzugezogen Großer Wertunterschied der beteiligten Kfz abgelegner Unfallort Schädiger-Kfz ist gemietet, hat rote Nummernschilder Nachbesichtigung wird verhindert / Kfz wird sofort nach dem Unfall verschrottet hohe Mietwagen- und sonstige Nebenkosten 43 Einwilligung Die Rechtsgutsverletzung müsste auch rechtswidrig sein. Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch den Schaden indiziert. Der Beklagte behauptet einen vorgetäuschten Unfall, also eine Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung. Dafür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Den entsprechenden Beweis kann er auch durch einen Indizienbeweis erbringen. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen müssen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen. 44

23 Unfallmanipulation Aufbau 1. Betrieb eines Kfz oder Anhängers (+) 2. Personen- oder Sachschaden eines Dritten (+) Ist es überhaupt zu einem Unfall gekommen? 3. Der in Anspruch genommene ist Halter (+) 4. Kein Haftungsausschluss, 7 Abs. 2 oder 3 StVG (+) 5. Haftungsbegründende Kausalität (+) 6. Rechtswidrigkeit Beweis der Manipulation (Beweislast Gegner)! Indzien (Checkliste)! Würdigung der Indizien 7. Umfang des Schadens 45 Fall Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Schadensersatz in Höhe von ,95 für einen Unfall, der sich auf einer Autobahnausfahrt ereignet habe. Er behauptet, er habe am Unfallort mit seinem Pkw, einem BMW Z3, verkehrsbedingt anhalten müssen. Hinter ihm sei ein Pkw Audi A 8 gefahren, dessen Fahrer das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen hätte bringen können. Der Versicherungsnehmer sei dann jedoch mit seinem Pkw Mazda auf den Audi A 8 aufgefahren und habe diesen auf den Pkw des Klägers aufgeschoben. Im Mazda des VN saß zu dieser Zeit der Schwager des Klägers. Keins der Fahrzeuge hatte einen Beifahrer. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist bereits repariert. Die entsprechende Rechnung des BMW-Autohauses hat der Kläger mit der Klage vorgelegt. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten gibt keinen weiteren Aufschluss. Die Beklagte behauptet, der Kläger und dessen Schwager hätten den Unfall inszeniert, um einen Vorschaden am klägerischen Fahrzeug abrechnen zu können. Der Kläger bestreitet einen Vorschaden. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? 46

24 Fall 1. Betrieb eines Kfz oder Anhängers (+) 2. Personen- oder Sachschaden eines Dritten (+) 3. Der in Anspruch genommene ist Halter (+) 4. Kein Haftungsausschluss, 7 Abs. 2 oder 3 StVG (+) 5. Haftungsbegründende Kausalität (+) 6. Rechtswidrigkeit regelmäßig durch die Rechtsgutsverletzung indiziert mögliche Ausnahme: Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung Hauptbeweis: Vernehmung des Schwagers ist wenig erfolgversprechend, andere Zeugen stehen nicht zur Verfügung Indizienbeweis! Kläger und Beklagter / weiterer Unfallbeteiligter kennen sich / sind verwandt! wenig plausibler Unfallverlauf! kein Risiko von Körperschäden für die Beteiligten! Großer Wertunterschied der beteiligten Kfz! Nachbesichtigung wird verhindert 47 Fall! Anspruch dem Grunde nach (+)! Anspruch der Höhe nach ( 249ff BGB) Ausgangspunkt: Der Geschädigte muss Ausmaß und Umfang des durch den Verkehrsunfall verursachten Schadens darlegen und im Falle eines substanziierten Bestreitens beweisen. Durch Vorlage der Rechnung ist der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen. Etwas anderes kann sich aus dem substantiierten Vortrag eines Vorschadens ergeben. Hier kann der Beklagte keine Tatsachen vortragen, die seine Behauptung, das klägerische Fahrzeug habe einen Vorschaden erlitten, stützen können. 48

25 ! Probleme der Zulässigkeit 49 Übersicht über die Veranstaltung! Grundlagen der Haftung! Probleme des Beweisrechts Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden Der fingierte Verkehrsunfall Probleme der 286, 287 ZPO am Beispiel der HWS-Distorsion HWS-Trauma! Der Begriff HWS-Trauma bezeichnet kein einheitliches Krankheitsbild (auch HWS-Distorsion )! Problem: Trauma 1. Grades keine weiteren Verletzungen bildgebender Nachweis ist regelmäßig nicht zu führen 50

26 HWS-Trauma Beweisführung! 286 ZPO: Vollbeweis für die Tatsache, ob der Geschädigte verletzt wurde Die erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Es genügt nicht! Behauptung, dass ein Unfall stattgefunden hat! Behauptung eines erheblichen Sachschadens Kein Anscheinsbeweis dahingehen, dass das Auffahren eines PKWs auf den Vordermann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem HWS- Trauma führt 51 HWS-Trauma Beweisführung / Harmlosigkeitsgrenze Biomechanische Auffassung: Die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung (!v) muss größer 13 km/h sein. h.m.:!v ist nur ein Indiz unter mehreren. Es gibt keine tatsächliche Vermutung, nach der unterhalb einer Harmlosigkeitsgrenze keine HWS-Verletzung eintreten kann (BGH NJW 2003, 1116). 52

27 HWS-Trauma Beweisführung! 287 ZPO: Schätzung hinsichtlich des Umfangs der Verletzungen Hier werden geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt. Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. 53 Exkurs Indizienbeweis! Unmittelbarer Beweis Der unmittelbare Beweis hat Behauptungen zum Gegenstand, die unmittelbar das gesetzliche Tatbestandsmerkmal füllen.! Mittelbarer Beweis / Indizienbeweis Der Indizienbeweis bezieht sich auf tatbestandsfremde Tatsachen, Hilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig wenn andere Schlüsse als das gesetzliche Tatbestandsmerkmal nicht ernsthaft in Betracht kommen. 54

28 HWS-Trauma Beweisführung! Indizien für die Behauptung, eine Verletzung der HWS gehe auf einen bestimmten Verkehrsunfall zurück:!v Typische Begleiterscheinungen: Schwindel, Übelkeit, Sehstörungen Medizinische Gutachten und Atteste Feststellungen des Hausarztes (Umfang der Dokumentation) Sitzhaltung des Geschädigten ( out of position ) Einstellung des Sitzes und der Kopfstützen Alter des Geschädigten und mögliche Vorschäden 55 HWS-Trauma Beweisführung! Problem Vorschäden BGH: Dem Schädiger sind auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (VersR 1969, 43-44; NJW 1991, 747; ebenso KG NZV 2003, 239). Grenze: Es steht fest, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall Beschwerden mit gleicher Intensität hätte. 56

29 Exkurs: Schmerzensgeld! Funktion Ausgleichsfunktion Genugtuungsfunktion! Kriterien Art der Verletzungen Zahl der Operationen Dauer stationärer und ambulanter Behandlung Dauer der Arbeitsunfähigkeit Ausmaß des Dauerschadens 57 Exkurs: Schmerzensgeld! Problem Mitverschulden oder Quote nach 17 StVG Mitverschulden ist ein Faktor unter vielen Unzulässig ist es, zunächst ein richtiges Schmerzensgeld zu ermitteln und dann von diesem Betrag die dem Mitverschulden entsprechende Quote zu bilden (BGH NJW 2002, 3550 und VersR 1970, 624) 58

30 Grundfall Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am Unfalltag fuhr der Beklagte mit seinem eigenen Fahrzeug auf den vom Kläger geführten, in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 100% ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltags in ärztliche Behandlung. Ein Facharzt für Chirurgie diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Der Kläger behauptet, auf Grund des Unfalls habe er nach wie vor Beschwerden, unter anderem dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Die anstoßbedingte Geschwindigkeitsverzögerung beträgt etwa 8 km/h. Zum Beweis der Symptome legt der Kläger ein Attest vor. 59 Grundfall 1. Betrieb eines Kfz oder Anhängers 2. Personenschaden eines Dritten Vollbeweis (-) Problem bildgebende Verfahren kann offenbleiben Anscheinsbeweis (-) Es gibt keinen entsprechenden Anscheinsbeweis Indizienbeweis!!v ist zu beachten, keine Harmlosigkeitsgrenze! Diagnose eines Facharztes! Bewegungseinschränkung! typische Begleiterscheinungen 3. (...) 60

31 ! Probleme der Zulässigkeit 62 Grundfall 1. Rechtsfolge: 249ff BGB, insb. 253 Abs. 2 BGB 2. Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter Sehkraft des linken Auges hat nachgelassen Konzentrationsschwierigkeiten. 61 Übersicht über die Veranstaltung! Grundlagen der Haftung! Probleme des Beweisrechts Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden Der fingierte Verkehrsunfall Probleme der 286, 287 ZPO am Beispiel der HWS-Distorsion

32 ! Parteibezogene ( ZPO) 63 Probleme der Zulässigkeit Aufbau! Einigungsversuch nach 15a EGZPO! Ordnungsgemäße Klageerhebung, 253 Abs. 2! Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG! internationale Zuständigkeit! örtliche Zuständigkeit! sachliche Zuständigkeit Probleme der Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit! Grundsätzlich: 20 StVG (wie 32 ZPO)! Doppelrelevante Tatsachen Tatsachen sowohl die Zuständigkeit als auch die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches rechtfertigen sollen. Doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als wahr unterstellt. Gilt auch für den Direktanspruch nach 115 I Nr. 1 VVG (BGH NJW 1983, 1799 zu 3 Nr. 1 PflichtVG) 64

33 Probleme der Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit / Beispiel Die V-Versicherung in Itzehoe nimmt den Beklagten, ihren eigenen Versicherungsnehmer, der in München wohnt, wegen eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am in Hamburg ereignete. Sie hat den Schaden des Unfallgegners zu 100% reguliert. Erst später bemerkte sie, dass der Beklagte seit Anfang 2009 seine Prämien nicht mehr bezahlt hat. Die Frist nach 38 I VVG ist fruchtlos abgelaufen. Wegen der örtlichen Nähe möchte sie in Hamburg klagen. 65 Probleme der Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit! Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen im deliktischen Gerichtsstand? (-) Der Kläger soll sich keinen günstigen Gerichtsstand für konkurrierende Anspruchsgrundlagen durch bloße Behauptung einer deliktischen Handlung verschaffen können (OLG Hamburg OLG-Report 1996, 347). (+) Der Wortlaut Für Klagen... knüpft am prozessualen Streitgegenstand an (BGH NJW 2003, 828). 66

34 Probleme der Zulässigkeit Gerichtsstand bei Auslandsbezug (EU)! Grundsätzlich: 20 StVG (wie 32 ZPO)! Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom ( EuGVVO ) Artikel 11 (1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist. (...)! Für eine örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts: BGH NJW 2008, 2343 und EuGH NJW 2008, 819! Gegen eine örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts: Heiss, VersR 2007,

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