Stellungnahme des Deutschen Abbruchverbandes zur Überarbeitung der TRGS 519

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Deutschen Abbruchverbandes zur Überarbeitung der TRGS 519"

Transkript

1 Stellungnahme des Deutschen Abbruchverbandes zur Überarbeitung der TRGS 519 Sowohl durch die Änderungen der europäischen Richtlinie 83/477/EWG 2003 als auch mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2005 wurden die rechtlichen Grundlagen für die TRGS 519 geändert. Somit ist es konsequent, die TRGS 519 an die veränderten Vorgaben anzupassen. Dabei ist die TRGS 519 im grundsätzlichen strukturellen Aufbau nicht wesentlich überarbeitet worden. Wie in anderen Arbeitsschutz-Vorschriften wird auch hier das Instrument der Gefährdungsbeurteilung neu eingeführt. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang die mit der Anlage 1.3 angefügte Vorlage zur Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass Asbestabfälle künftig ausschließlich beseitigt werden sollen. Hierin sehen wir eine unzulässige Einschränkung und Diskriminierung hochwertiger Asbest-Verwertungsverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich weder aus dem übergeordneten EU-Recht oder der Gefahrstoffverordnung, noch steht sie im Einklang mit der geforderten Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes. Auch existieren genehmigte Verwertungsanlagen und -verfahren, die somit ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen beraubt würden. Zu den Regelungen im einzelnen: Zu 1 Anwendungsbereich: Hier wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich ausschließlich auf Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen begrenzt bleibt und nicht für Tätigkeiten mit anderen Faserstäuben anzuwenden ist. Diese Klarstellung ist ebenso zu begrüßen, wie die Öffnungsklausel nach Abs. 2, die es ermöglicht - bei gleichwertigen Schutzmaßnahmen - von den Regelungen der TRGS 519 abzuweichen. Zu 2.5 Abfallbeseitigung: Mit der ausschließlichen Verwendung des Begriffs der Abfallbeseitigung wird hier mit der Novellierung der TRGS 519 eine Präjudizierung zu Lasten der Abfallverwertung versucht, die sich nicht mit übergeordneten (insbesondere) Abfallrecht deckt. Die Verwertungsmöglichkeiten, die sich als sicher und wirtschaftlich erwiesen haben, sollten weiterhin möglich bleiben und nicht auf diesem Wege untersagt werden. Daher sollte der Begriff der Entsorgung wieder verwendet werden. Inhaltlich betroffen sind die Abschnitte. 1, 2.5, 3.2, 4, 5, 5.2, 5.3, 5.4.1, 6, 7.5, 13, 13.4, Anlagen 1.1, 1.2, 1.6, 3, 4. H:\Frisch allerlei\trgs\stellungnahme_da_trgs 519.doc

2 Zu 2.7 Sachkundige Personen: Bislang wurde von den Sachkundigen Personen gefordert, dass sie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind. Künftig müssen sie mit dem Stand der Technik vertraut sein. Dies stellt eine weitere Verschärfung dar, deren Nutzen sich nicht unmittelbar erschließt. Zu 2.9 Arbeiten geringen Umfangs: Für die Festlegung von Arbeiten geringen Umfangs wird auf das bislang zweite Kriterium der Asbestfaserkonzentration von Fasern/m 3 verzichtet. Dies wird in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, z. B. bei der Anforderung an Atemschutzgeräte etc. Dafür wird als neues Kriterium das Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich eingeführt, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt. Das Entfernen von Spritzasbest soll künftig nicht mehr als Arbeiten geringen Umfangs eingestuft werden können. Der Verweis auf die Einhaltung des Standes der Technik ist nicht nachvollziehbar und kann aus unserer Sicht entfallen, da in Abschnitt 14.2 spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umfangs festgelegt und in dem gleichen Regelwerk soweit enthalten sind. Zu 2.10 Ermittlungen der Asbestfaserkonzentration: Falls Messungen erforderlich werden, sollen diese nur von akkreditierten Messstellen durchgeführt werden dürfen. Bislang wurde auf ein Verzeichnis entsprechender Messstellen im Bundesarbeitsblatt verwiesen. Auch in der neuen TRGS 519 sollte konkret auf ein abschließendes Verzeichnis der akkreditierten Messstellen verwiesen werden, das zum Beispiel allgemein zugänglich auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums veröffentlicht werden kann. Die Messergebnisse sind nicht wie vorher (60 Jahre), sondern künftig entsprechend den Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen aufzubewahren. An dieser Stelle empfiehlt es sich ebenfalls eine Jahreszahl in die TRGS 519 aufzunehmen, da der Personenkreis, an den sich die TRGS 519 richtet, nicht zwangsläufig identisch sein muss mit den Mitarbeitern und Verantwortlichen in den Personalabteilungen, die die Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen kennen. Künftig sollen die von der BGIA festgelegten Bewertungsmaßstäbe von den Arbeitgebern nicht mehr herangezogen werden können, um nachzuweisen, dass Arbeiten geringen Umfangs vorliegen. Ein sachlicher Grund für diese Einschränkung gegenüber dem bestehenden Regeln ist nicht ersichtlich und sollte daher unterbleiben. Zu 2.12 Asbestzementprodukte: Die Konkretisierung, dass die den aufgeführten Kriterien entsprechenden Asbestzementprodukte als fest gebundene Asbestprodukte gelten, ist zu begrüßen. Zu 2.13 sonstige Asbestprodukte: Es ist nicht ersichtlich, wie das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend (insbesondere im Vergleich wozu) bewertet werden soll oder kann. Hier ist eine weitere Konkretisierung der Anforderung erforderlich. 2

3 Zu 2.14 Stand der Technik: Bei der Definition des Stands der Technik ist der Verweis auf die Gefahrstoffverordnung entfallen. In diesem Zusammenhang stellt sich aber dann die Frage, warum der Stand der Technik ausschließlich mit dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten verknüpft wird. Zu 3.2 Mitteilung an die Behörde: War bislang der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen anzuzeigen, so sind nun die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen der Behörde mitzuteilen. Zwar ist positiv anzumerken, dass die (Mitteilungs-)Frist vor Beginn der Arbeiten von 14 auf 7 Tage verkürzt wurde. Dennoch stellen auch diese 7 Tage einen theoretischen Wert dar. Praxisgerecht wäre eine Mitteilungsfrist von lediglich einem Tag. Diese kurzen Fristen können auch bereits heute in der Praxis in Anspruch genommen werden. Hierfür sind jedoch hohe Sondergebühren zu entrichten. Auf konstruierte Vorlauffristen als Einnahmequellen sollte künftig verzichtet werden. Zu 4 Verwendungsverbote: Die Wiederaufbereitung von asbesthaltigen Strahlgut wird nach Abs. 1 untersagt. Dies würde dazu führen, dass sich die Beseitigungskosten für dieses Strahlgut enorm verteuern würden. Eine Wiederaufbereitung mit geeigneten Verfahren und unter Einhaltung des Stands der Technik muss zulässig sein. In Abs. 2 werden die Ausnahmen von den Verwendungsverboten aufgeführt, wobei unter Ziffer 2 die Ausnahmen von den Ausnahmen und der vierten Aufzählung die Ausnahmen von den Ausnahmen der Ausnahmen benannt werden. Dieser Formulierungsaufbau ist als äußerst unglücklich und verwirrend zu bezeichnen und sollte sprachlich vereinfacht werden. Zu 5.1 Ermittlungen und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest: 2 Abs. 3 der BaustellV fordert, dass unter bestimmten Voraussetzungen (...) vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II (Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung) enthalten. Diese parallel bestehenden rechtlichen Anforderungen müssen mit den Anforderungen aus 5.1 abgestimmt in Einklang gebracht werden. Doppelarbeiten und / oder dokumentationen sind zu vermeiden. Der in Abs. 1, zweites Aufzählungszeichen erwähnte "mechanische Zustand" ist kein Terminus Technicus und muss somit erläutert werden. Formulierungsvorschlag für Abs. 3: "... einzubeziehen, soweit ihr Aufenthalt im Gefahrenbereich unerlässlich ist und, als unmittelbare Folge der Tätigkeit, ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdet werden kann." 3

4 Zu 5.2 Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten: in Abs. 1 Nummer 2 ist vor Informationen zum Tragen... das Aufzählungszeichen c) einzufügen. Sowohl Gefährdungsbeurteilungen als auch Betriebsanweisungen und Unterweisung müssen vom Arbeitgeber für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache verfasst beziehungsweise weitergegeben werden. Aus praktischen Überlegungen regen wir an zu überprüfen, ob es nicht ausreichend ist, bei der Unterweisung auf die Ausführungen der Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen in unterschiedlichen Sprachen zu verweisen. Bei den Inhalten der Unterweisung sind sowohl die Wirkung des Rauchens als auch die Beteiligung eines Arztes zu streichen. Die schädliche Wirkung des Rauchens ist allgemein bekannt und soweit nicht Regelungsgegenstand der TRGS 519 (auch wenn die in der RL 83/477/EWG so vorformuliert wurde). Die Beteiligungen eines Arztes erfolgt bei den Vorbzw. Nachsorgeuntersuchungen und ist bei den Unterweisungen nicht erforderlich. Zu 5.3 Arbeitsplan: Es wird gefordert, dass der Arbeitsplan in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll. Es ist zu begrüßen, dass hierfür mit Anlage 1.3 die Ausfüllung lediglich eines Formulars erforderlich ist, um die geforderten Angaben aus 5.1 und 5.3 zu dokumentieren. Gleichzeitig wirft dies aber auch die Frage auf, ob es ein formales Nebeneinander von Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan mit den entsprechenden inhaltlichen Beschreibungen nach 5.1 und 5.3 bedarf. 5.1 Abs. 2 fordert: Die Gefährdungsbeurteilung ist (...) tätigkeitsbezogen durchzuführen. Somit muss die Planung der Arbeiten bereits feststehen, um die auszuführenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Die formal-inhaltliche Beschreibung des Arbeitsplanes in 5.3. könnte ggf. auch in 5.1. integriert werden. Auch hier ist darüber hinaus die Abstimmung mit den Anforderungen aus 2 Abs. 3 der BaustellV erforderlich. Zu Aufsichtführender: Bereits die zzt. gültige Fassung der TRGS 519 enthält die Formulierung:... der Aufsichtführende muss sachkundig sein... Die Aufsichtsbehörden fordern hier aber ganz klar, dass es sich hierbei um eine Sachkundige Person nach 2.7. handeln muss. Also ist dieser Terminus Technicus, dass der Aufsichtführende Sachkundige Person im Sinne von 2.7. sein muss, hier auch eindeutig zu verwenden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Zu begrüßen ist ferner, dass die bislang geforderte Erfahrung im Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen gestrichen wurde, denn diese ist bereits Voraussetzung, um Sachkundige Person werden zu können. Zu 6 Vorsorgemaßnahmen: Die bisherige Ziffer 4 des Abs. 2 wurde ersatzlos gestrichen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nach dem aktuellen Entwurf asbesthaltige Gefahrstoffe ausschließlich zu beseitigen sein sollen. In Übereinstimmung mit der Kritik zu 2.5 fordern wir, Abs. 2 Ziffer 4 der bislang geltenden TRGS 519 wieder aufzunehmen. 4

5 Zu 7 Sicherheitstechnische Maßnahmen: An dieser Stelle wird zusätzlich gefordert, dass die Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird. Diese Aussage ist nicht eindeutig zu der Forderung nach Lüftungsmaßnahmen nach Abs. 3 bzw. steht im Widerspruch zu der möglichen Ableitung in die Luft nach 7.3 Abs. 1. Daher ist diese Anforderung wieder zu streichen. In 7.2 Abs. 2 wurde die bisherige Forderung nach einer vollständigen Erfassung der Asbestfasern fallen gelassen. Dies ist zu begrüßen, da diese Anforderung rein theoretischen Anspruch hatte, aber praxisfern war. Die weitere Forderung nach der vollständigen Erfassung in Abs. 3 führt aber dazu, dass grundsätzlich Lüftungsmaßnahmen erforderlich werden könnten. Daher ist auch hier die Verwendung des Begriffs vollständig zu überprüfen und ggf. durch eine geeignetere Formulierung zu ersetzen. 7.3 Abs. 6 ff. stellen Geräteanforderungen und den Umgang mit Arbeitsgeräten dar, die sich allein schon aus der Anforderung ergeben, dass bei den Arbeiten und Tätigkeiten der Stand der Technik einzuhalten ist. Die Absätze sind daher in der TRGS 519 verzichtbar. Positiv zu vermerken ist, dass das Vermeidungsgebot der gleichzeitigen Exposition mit anderen krebserregenden Faserstäuben nach 7.4 Ans. 1 (alt) gestrichen wurde. Dies war nicht praxisgerecht. Zu 8 Persönliche Schutzausrüstung: Die Zulässigkeit der Atemschutzgeräte muss in Einklang mit der BGR 190 stehen. In Abs. 2 entfällt das konkrete Abgrenzungskriterium von Fasern/m 3, was zu Interpretationsschwierigkeiten führen kann, ab wann z.b. Vollmasken getragen werden müssen (s. auch Anmerkungen zu 2.9). Zu 9 Hygienemaßnahmen: Positiv zu bewerten ist, dass die Anzeigepflicht für Wäschereien gestrichen wurde. Zu 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Neu eingeführt werden mit diesem Entwurf der TRGS 519 in 10 Abs. 1 die sog. arbeitsmedizinischen Angebotsuntersuchungen. Diese werden aufgrund der neuen Gefahrstoffve r- ordnung 16 Abs. 3 gefordert. Zu begrüßen ist, dass hier nicht lediglich mit einem Querverweis auf die Verordnung gearbeitet wird, sondern diese bestehende neue Verpflichtung hier explizit aufgeführt ist. Nachuntersuchungen nach 10 Abs. 4 ergeben sich auf Grundlage von 15 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung. Die Fristen hierfür vom untersuchenden Arzt festlegen zu lassen, halten wir aber für eine sehr willkürliche Anforderung. Es sollte eher bestimmte Fristen geben, von denen in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Zu 12 Unterrichtung der Beschäftigten: Die in Abs. 1 geforderte Erweiterung der Arbeitnehmerbeteiligung ist nicht notwendig, da der Arbeitgeber in Unterweisungen und Betriebsanweisungen verpflichtet ist, den Arbeit- 5

6 nehmern alle relevanten Informationen mitzuteilen und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Daher kann auf diesen Abs. verzichtet werden. Zu 13 Abfälle: Hier gelten die zu 2.5. gemachten Anmerkungen entsprechend. Zu 13.2 Transport: Hier muss ein Verweis erfolgen, dass sich die gefahrgutrechtlichen Vorschriften deutlich von der Einstufung nach GefstoffV unterscheiden können. Z.B. ist Eternit kein Gefahrgut im Sinne der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Zu 14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umfangs: Die Gewichtserleichterung von Speicherheizgeräten wurde aus dem Katalog der Arbeiten geringen Umfangs gestrichen. Begründung??? Zu 15.2 Arbeiten im Freien: Für Abs. 1b) sind Ausnahmen vom Berieseln vorzusehen. Beispielsweise kann es beim Ausführen den beschriebenen Tätigkeiten auf Dächern (Eternitdächern) und Nässen der Flächen zu Rutschgefährdungen kommen. Zu 15.3 Arbeiten in Innenräumen: In Abs. 7 werden Anforderungen an die Schutzmaßnahmen bei höheren Faserkonzentrationen gestellt. Bislang galt das Abgrenzungskriterium von Fasern/m 3. Der Verzicht auf dieses konkrete Kriterium kann auch hier zu Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis führen. Zu 16.2 Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten: Mit Abs. 6 soll neu vorgeschrieben werden, dass für die Reinigung von Außenwandflächen nur behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Geräte und Verfahren zulässig sind. Dies wird in der Praxis diese Tätigkeiten unverhältnismäßig verteuern ohne einen entsprechenden Nutzen zu stiften. Unternehmen müssten zudem in wahrscheinlich dann deutlich teurere Geräte investieren. Diese Forderung ist wegen wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu streichen. Zu 16.3 Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen und Packungen: In Abs. 1 ist der Hinweis auszunehmen, dass die zerstörungsfrei ausgebauten Dichtungen und Packungen auch in ihrer Gesamtheit zu entsorgen sind. 6

Die neue Gefahrstoffverordnung Vollständiger Text zur gekürzten Fassung aus rekonform Ausgabe 3 / 2005

Die neue Gefahrstoffverordnung Vollständiger Text zur gekürzten Fassung aus rekonform Ausgabe 3 / 2005 Die neue Gefahrstoffverordnung Vollständiger Text zur gekürzten Fassung aus rekonform Ausgabe 3 / 2005 Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung wurde am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben

Mehr

TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Dipl.-Ing. Andrea Bonner Neustadt, 1. Juli 2009

TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Dipl.-Ing. Andrea Bonner Neustadt, 1. Juli 2009 TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Dipl.-Ing. Andrea Bonner Neustadt, 1. Juli 2009 Gefährdungen durch Asbest bei Baumaßnahmen asbesthaltige Baustoffe werden nicht erkannt

Mehr

Richtiger Umgang mit Asbestzement

Richtiger Umgang mit Asbestzement Richtiger Umgang mit Asbestzement Überblick über wesentliche Inhalte der Gefahrstoffverordnung Dipl.-Ing. (FH) Birgit Zeishold 1 Verhalte ich mich als Arbeitgeber / Auftragnehmer regelkonform?! 2 Verhalte

Mehr

Asbest Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Dipl.-Ing. Andrea Bonner

Asbest Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Dipl.-Ing. Andrea Bonner Asbest Anforderungen der Gefahrstoffverordnung Dipl.-Ing. Andrea Bonner Gefahrstoffverordnung 2010 Ziel keine lebensverlängernden Maßnahmen an asbesthaltigen Materialien Seite 2 Asbestbedingte Erkrankungen

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: 1-Chlor-2,3-epoxypropan

Mehr

Neuerungen im Regelwerk für Gefahrstoffe

Neuerungen im Regelwerk für Gefahrstoffe Neuerungen im Regelwerk für Gefahrstoffe 6. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung 17. 18. September 2013 Dr. Lothar Neumeister, Fachgebiet Gefahrstoffe 20.09.2013 Struktur

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub BGI/GUV-I 504-1.2 Juni 2009

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS 526 Laboratorien

Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS 526 Laboratorien Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS 526 Laboratorien Referent: Rainer Hofmann Umweltministerium

Mehr

Hinweis: (Anhang II Nr. 1 GefStoffV) ! Alle Verweise im Text beziehen sich auf die TRGS 519!

Hinweis: (Anhang II Nr. 1 GefStoffV) ! Alle Verweise im Text beziehen sich auf die TRGS 519! Aufgrund seiner positiven technischen Eigenschaften wurde Asbest bis Ende der 1980er-Jahre in zahlreichen Wohnund Industriegebäuden, Anlagen oder Geräten verbaut. Dabei kam Asbest u. a. als Zusatz in Klebern,

Mehr

Die neue Gefahrstoffverordnung

Die neue Gefahrstoffverordnung Technischer Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht : Anpassung an EU-Recht (RL 98/24/EG, RL 99/38/EG) Anpassung an Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG) (Gefährdungsbeurteilung) Paradigmenwechsel in der Grenzwertproblematik

Mehr

Neues aus dem Technischen Regelwerk Gefahrstoffe

Neues aus dem Technischen Regelwerk Gefahrstoffe Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz am Donnerstag, den 01.09.2011 in Hannover Neues aus dem Technischen Regelwerk Gefahrstoffe Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen,

Mehr

Die Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung Mit Wirkung zum 1.7.1998 tritt die nachfolgend abgedruckte Baustellenverordnung in Kraft. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung

Mehr

Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke

Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke Informationen Standards Formulare Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen

Mehr

Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung

Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung Arbeitgeber sind nach der neuen Gefahrstoffverordnung zur Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verpflichtet

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grund satz G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und

Mehr

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) TRGS 002 Seite 1 Technische Regeln für Gefahrstoffe Ausgabe: Mai 2002 ergänzt bis: BArbBl. Heft 10/2005 Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 002 Die Technischen Regeln

Mehr

Asbest Emissionsarme Verfahren

Asbest Emissionsarme Verfahren Asbest Emissionsarme Verfahren Übersicht Tätigkeiten geringer Exposition Emissionsarme Verfahren Anforderungen Zusammenfassung TRGS 519, 2.8: Tätigkeiten geringer Exposition Tätigkeiten mit geringer Exposition

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Unausgehärtete Epoxidharze BGI/GUV-I 504-23f

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Platinverbindungen BGI/GUV-I 504-23b Mai 2009

Mehr

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Hydrazin Diese Schrift

Mehr

Schwerpunkte aus der Gefahrstoffverordnung 2015

Schwerpunkte aus der Gefahrstoffverordnung 2015 8. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Schwerpunkte aus der Gefahrstoffverordnung 2015 Fachgebiet Gefahrstoffe, Michael Piskorz 30.09.2015 Gefahrstoffverordnung - aktuell

Mehr

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 11.1 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder

Mehr

Diese stoffspezifischen Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.

Diese stoffspezifischen Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden. BGI 504-1-2 (ZH 1/600.1.2) Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub" Berufsgenossenschaftliche

Mehr

GefStoffV Änderung Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1

GefStoffV Änderung Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1 GefStoffV Änderung 15.07.13 Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1 1 Abs. 3 Abschnitte 3 bis 6 Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Verwendungsverbote und Vollzugsregelungen

Mehr

2. Erfahrungsaustausch Asbest. Sachstand zur Novelle der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2015 Torsten Wolf. Historie. 4.6/Wo. Dortmund, 4.11.

2. Erfahrungsaustausch Asbest. Sachstand zur Novelle der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2015 Torsten Wolf. Historie. 4.6/Wo. Dortmund, 4.11. BAuA/ Sachstand zur Novelle der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2015 Torsten Wolf Historie 2 Dortmund, 4.11.2014 1 BAuA/ Asbest Situationsbeschreibung Vollständiges Verbot in Deutschland seit 1995 Aber auch

Mehr

DURCHFÜHRUNGSHINWEISE ZU 4 GESBERGV

DURCHFÜHRUNGSHINWEISE ZU 4 GESBERGV 1/9 DURCHFÜHRUNGSHINWEISE ZU 4 GESBERGV EINFÜHRUNG Mit Artikel 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.2005 (BGBl. I. S. 2452) wurde die Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Mehr

Neue arbeitsmedizinische Regeln

Neue arbeitsmedizinische Regeln Neue arbeitsmedizinische Regeln Dr. Michael Heger Gewerbearzt Übersicht Neue Broschüre zur ArbMedVV Neue Konzeption Fristen Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMR 2.1) Ausnahmen nach Anhang Teil 1 Abs. 4 für

Mehr

Gefahrstoffverordnung Neufassung im Lichte von GHS und REACH. Dr. Heiner Wahl, BMAS Bonn

Gefahrstoffverordnung Neufassung im Lichte von GHS und REACH. Dr. Heiner Wahl, BMAS Bonn Gefahrstoffverordnung Neufassung im Lichte von GHS und REACH Dr. Heiner Wahl, BMAS Bonn Inhalte der Neufassung Anpassung an das neue EU-Chemikalienrecht REACH-Verordnung CLP-Verordnung Berücksichtigung

Mehr

TRGS 500 Umgang mit Gefahrstoffen Schutzmaßnahmen - Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdungen für die Beschäftigten zu minimieren. Der Umfang der

Mehr

Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen Anforderungen an Auftraggeber und Auftragnehmer Seite 1 Rechtsgrundlagen für die Praxis BGR 128 Kontaminierte Bereiche + (???) TRGS 524 Seite 2 Gefährdungspotential

Mehr

Anlage 1.1 zu TRGS 519

Anlage 1.1 zu TRGS 519 TRGS 519 Seite - 37 - Anlage 1.1 zu TRGS 519 Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (gemäß Anhang III Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) (Zutreffendes

Mehr

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung 9.4

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung 9.4 Seite 1 zur Gefährdungsbeurteilung GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Gemäß 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Zahnarztpraxis CHECKLISTE zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen für den ARBEITGEBER Praxisadresse:

Mehr

22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung

22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung 22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung Dr. Astrid Smola, Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bonn Verordnung zur Neufassung der Biostoffverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Inhaltsverzeichnis 1 Der Erste Gefahrstoffcheck... 1 1.1 Einführung... 1 1.2 Übersicht zu Rechtsvorschriften... 4 1.2.1 Gefahrstoffe... 6 1.2.2 Gefahrgut... 12 1.3 Aufgaben für die Praxis... 14 Literatur...

Mehr

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 1 Der Erste Gefahrstoffcheck............................... 1 1.1 Einführung...................................... 1 1.2 Übersicht zu Rechtsvorschriften......................... 4 1.2.1 Gefahrstoffe.................................

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

Verbrauch/Einsatzfall (z.b. kg/l) Verbrauch/Jahr (z.b. kg/l) Lagerung:

Verbrauch/Einsatzfall (z.b. kg/l) Verbrauch/Jahr (z.b. kg/l) Lagerung: Gebäude Gefährdungsb. Nr. Jahr Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung/Stand 1.0 vom 26.10.07 Datenerfassung und Beurteilung durch die Bitte alle Felder ausfüllen verantwortliche Person Abteilung/Bereich:

Mehr

Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Laut Bundesregierung entsprechen diese Maßnahmen im Allgemeinen den»üblichen Schutzmaßnahmen«; es kann aber danach auch notwendig sein, sie dem speziellen Kreis»anderer Personen«anzupassen (vgl. ebd.).

Mehr

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016

Mehr

Aktuelle Regelungen zu Asbest. Tag der Arbeitssicherheit 2015

Aktuelle Regelungen zu Asbest. Tag der Arbeitssicherheit 2015 Aktuelle Regelungen zu Asbest 30.03.2015 Asbesthaltige Produkte in Gebäuden: Fest gebundene Asbestprodukte / Asbestzement Dacheindeckungen Fassadenverkleidungen Wasser- und Abwasserrohre Lüftungskanäle

Mehr

Kohlenmonoxid-Expositionen beim Einsatz von Flügelglättern vom Februar 2009

Kohlenmonoxid-Expositionen beim Einsatz von Flügelglättern vom Februar 2009 Kohlenmonoxid-Expositionen beim Einsatz von Flügelglättern vom Februar 2009 Vorbemerkung BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung [1] werden von den Trägern der

Mehr

Neue Gefahrstoffverordnung Schutzstufenkonzept, Auswirkungen auf den Tunnelbau (Stäube, DME-NO x )

Neue Gefahrstoffverordnung Schutzstufenkonzept, Auswirkungen auf den Tunnelbau (Stäube, DME-NO x ) 1 Neue Gefahrstoffverordnung Schutzstufenkonzept, Auswirkungen auf den Tunnelbau (Stäube, DME-NO x ) Dipl.-Ing. A. Wibbeke Die neue Gefahrstoffverordnung wurde am 29 Dezember 2004 verkündet und trat am

Mehr

2

2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade

Mehr

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken nplan engineering GmbH Celler Straße 5 29229 Celle www.ceh4.de BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Neufassung Juni 2015

Mehr

Fachtagung bei der IHK Karlsruhe Gefahrstoffe Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht. Karlsruhe 5.

Fachtagung bei der IHK Karlsruhe Gefahrstoffe Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht. Karlsruhe 5. Fachtagung bei der IHK Karlsruhe Gefahrstoffe 2017 Karlsruhe 5. Juli 2017 Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht Dr. Philipp Bayer Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mehr

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) Regierungspräsidium Kassel Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) DFG Workshop Die Gefahrstoffverordnung: Probenahme Messtechnik Bewertung am 26.09.2006 in Dortmund 26.09.2006 Gliederung Gefahrstoffverordnung

Mehr

Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Technische Regeln für Gefahrstoffe Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Ausgabe: Mai 1996 TRGS 560 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen,

Mehr

Das Expositionsverzeichnis über Beschäftigte, die durch krebserzeugende Stoffe gefährdet sind und die Zentrale Expositionsdatenbank ZED

Das Expositionsverzeichnis über Beschäftigte, die durch krebserzeugende Stoffe gefährdet sind und die Zentrale Expositionsdatenbank ZED Das Expositionsverzeichnis über Beschäftigte, die durch krebserzeugende Stoffe gefährdet sind und die Zentrale Expositionsdatenbank ZED Dr. Roger Stamm, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen

Mehr

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 5 Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin) Diese Schrift

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) Baustellenverordnung BaustellV 817a Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert am 15. November

Mehr

Die Gefahrstoffverordnung 2005

Die Gefahrstoffverordnung 2005 Die Gefahrstoffverordnung 2005 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufenkonzept Branchenlösungen Auswirkungen auf die betriebliche Praxis Dr. Thorsten Reinecke Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 1 2 Aufbau

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 Hartholzstäube

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 Hartholzstäube Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 Hartholzstäube BGI/GUV-I 504-44 Juni 2009 Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Mehr

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand 39. Jahresfachtagung der VDSI-Fachgruppe Hochschulen und wissenschaftliche Institutionen in der HAW Hamburg, 26. bis 28. Mai 2014 Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand Marlies

Mehr

Antragsformular 7.3: Gefahrstoffverordnung, Produktsicherheitsgesetz Blatt 1

Antragsformular 7.3: Gefahrstoffverordnung, Produktsicherheitsgesetz Blatt 1 Antragsformular 7.3: Gefahrstoffverordnung, Produktsicherheitsgesetz Blatt 1 Schutz der Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen 1 Es werden Gefahrstoffe mit den nachgenannten Gefährlichkeitsmerkmalen

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Nachgehende Vorsorge Expositionsverzeichnis nach 14 GefStoffV Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) Arbeitsmedizinische Vorsorge Gesundheitsschäden frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen

Mehr

BetrSichV und GefStoffV: Welche Auswirkungen gibt es bei den Technischen Regeln

BetrSichV und GefStoffV: Welche Auswirkungen gibt es bei den Technischen Regeln BetrSichV und GefStoffV: Welche Auswirkungen gibt es bei den Technischen Regeln Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB Braunschweig 1 Novelle von GefStoffV und BetrSichV

Mehr

GV03 Gesetze und Verordnungen

GV03 Gesetze und Verordnungen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BauStellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I 1283), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November

Mehr

Verbrauch/Einsatzfall (z.b. kg/l) Verbrauch/Jahr (z.b. kg/l) Lagerung:

Verbrauch/Einsatzfall (z.b. kg/l) Verbrauch/Jahr (z.b. kg/l) Lagerung: Gebäude Gefährdungsb. Nr. hr Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung/Stand 1.0 vom 26.10.07 Datenerfassung und Beurteilung durch die Bitte alle Felder ausfüllen verantwortliche Person Abteilung/Bereich:

Mehr

Wo steht die BetrSichV?

Wo steht die BetrSichV? Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

Dr. Michael Türk Gefahrstoffbeauftragter

Dr. Michael Türk Gefahrstoffbeauftragter Gefahrstoffverordnung 2006 Was ist neu oder anders? Neue Definition der Grenzwerte bisher MAK TRK BAT neu AGW Arbeitsplatzgrenzwert Grenzwert der Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz,

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Universität Hohenheim Arbeitssicherheit (028) 70593 Stuttgart Arbeitssicherheit -028- Javanshir Hosseinzadeh Bearbeitet von J. Hosseinzadeh T +49 711 459 22975 F +49 711 459 24401 E j.hosseinzadeh@uni-hohenheim.de

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht. Thorsten Reinecke Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht. Thorsten Reinecke Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht Thorsten Reinecke Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Schwerpunkte der Neufassung der Gefahrstoffverordnung Vollständige Umstellung auf die CLP-Verordnung

Mehr

Neuerungen in der TRGS 900

Neuerungen in der TRGS 900 Neuerungen in der TRGS 900 Durchgeführt am 20.05.2014 Im Rahmen des VDSI-Afterwork Referent: Eckart Hillenkamp, AREGUS Services Wie ist die Gesetzgebung aufgebaut? 2 Was ist eine TRGS? TRGS steht für Technischen

Mehr

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) und

Mehr

Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch in den Niederlanden

Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch in den Niederlanden 1 Workshop Pechhaltiger Straßenaufbruch Mainz, 19. März 2009 Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch in den Niederlanden Dr. Barbara Zeschmar-Lahl BZL Kommunikation und Projektsteuerung GmbH Schwerpunkte

Mehr

Gefahrstoffverordnung - Novelle 2016 und danach September 2016 Bremen

Gefahrstoffverordnung - Novelle 2016 und danach September 2016 Bremen Gefahrstoffverordnung - Novelle 2016 und danach... 13. September 2016 Bremen Dr. Hans Linde Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Gefahrstoffverordnung Anpassungsbedarf

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 Vinylchlorid

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 Vinylchlorid Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 Vinylchlorid BGI/GUV-I 504-36 Juni 2009 Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Mehr

TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9.Dez.2006) Die TRBS

Mehr

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Beryllium BGI/GUV-I

Mehr

Stellungnahme zur ASR V3 Datum: Bundesarchitektenkammer über Herrn Jakobiak

Stellungnahme zur ASR V3 Datum: Bundesarchitektenkammer über Herrn Jakobiak 1. 1 Zielsetzung Abs. 1 Die ASR betrifft Architekten in zweierlei Hinsicht: Als Arbeitgeber und als Planer. Für Architekturbüros stellt die Verwaltungsberufsgenossenschaft einen einfachen Praxis-Check

Mehr

Stand: November Übersicht über die Bekanntmachungen zu Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Allgemeines, Aufbau und Anwendung

Stand: November Übersicht über die Bekanntmachungen zu Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Allgemeines, Aufbau und Anwendung Stand: November 2016 Übersicht über die Bekanntmachungen zu Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Allgemeines, Aufbau und Anwendung TRGS 001 (Dezember 2006) Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung

Mehr

Stoffe zwingend bis zwingend seit

Stoffe zwingend bis zwingend seit BG - INFOBLATT Stand: 03/2011 Best.-Nr. 509 GHS (Global Harmonisiertes System) Neue einheitliche Gefahrstoffsymbole nach GHS Was verbirgt sich hinter der GHS / CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Das neue

Mehr

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs) Diese Schrift wird

Mehr

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung netinforum 2007 Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff 1 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für

Mehr

2.6 Lastenhandhabungsverordnung

2.6 Lastenhandhabungsverordnung 2.6 Lastenhandhabungsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl.

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit schadstoffbelasteten Objekten

Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit schadstoffbelasteten Objekten Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit schadstoffbelasteten Objekten Dr. Markus Sander, VBG Berlin 10.11. 2016 Arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme

Mehr

1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1001 - Seite 1 von 5 Ausgabe: März 2018 GMBl 2018 S. 398 [Nr. 22] Technische Regeln für Betriebssicherheit Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Die Technischen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 1283 FNA: FNA Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 1283 FNA: FNA Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BaustellV Ausfertigungsdatum: 10.06.1998 Gültig ab: 01.07.1998 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 1283 FNA: FNA 805-3-5

Mehr

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen

Mehr

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 33 Aromatische Nitrooder Aminoverbindungen Diese Schrift wird demnächst in Anpassung

Mehr

Die Schankanlage: Rechtliche Grundlagen Fragen und Antworten

Die Schankanlage: Rechtliche Grundlagen Fragen und Antworten Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung

Mehr

Die neue Gefahrstoffverordnung und asbestbezogene Änderungen

Die neue Gefahrstoffverordnung und asbestbezogene Änderungen 14. Forum Asbest 2005 - Erfahrungsaustausch der Sachkundigen Die neue Gefahrstoffverordnung und asbestbezogene Änderungen Sven Bünger, Dipl.-Chem. BZR Institut, Bonn, Siebenmorgenweg 2-4, 53229 Bonn Tel.:

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September

Mehr

Gefährdungsbeurteilung Haut. Mit heiler Haut Hautschutz am Arbeitsplatz 2016

Gefährdungsbeurteilung Haut. Mit heiler Haut Hautschutz am Arbeitsplatz 2016 Gefährdungsbeurteilung Haut Mit heiler Haut Hautschutz am Arbeitsplatz 2016 Gefahrstoffverordnung 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Informationen ermitteln und beurteilen Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Neue GefahrstoffVO Entwurf. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und

Neue GefahrstoffVO Entwurf. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Neue GefahrstoffVO Entwurf 1 Anlass vollständige Umsetzung ILO-Übereinkommen Nr.170 RL 98/24 (Arbeitsstoffrichtlinie ) RL 90/394/EWG (Krebsrichtlinie ) RL 99/77 /EG (Asbestrichtlinie ) 2 Wesentliche Änderungen

Mehr

hygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda Seite 1

hygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda Seite 1 Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit hygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda 2009 - Seite 1 Zum Thema 6 Die Termini: Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Die neue Gefahrstoffverordnung 2004

Die neue Gefahrstoffverordnung 2004 Die neue Gefahrstoffverordnung 2004 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufen- und Grenzwertsystem schnell und rechtssicher umsetzen von Klaus Fröhlich Stand: Januar 2010 Die neue Gefahrstoffverordnung 2004

Mehr