QUO VADIS KOLLEKTIVKLAGEN NACH DEM CDC-URTEIL DES OLG DÜSSELDORF. Aktuelle Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht

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1 QUO VADIS KOLLEKTIVKLAGEN NACH DEM CDC-URTEIL DES OLG DÜSSELDORF Aktuelle Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht Dr. Ulrich Denzel (LL.M., Chicago), 29. September 2015

2 Inhalt (1) Portrait CDC 3 (2) Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie 7 (3) Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage 11 (4) Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile des LG und des OLG Düsseldorf 16 (5) Ausblick 24 2

3 Portrait CDC 3

4 Portrait CDC Die Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) Gründung im November Aktiengesellschaft nach belgischem Recht; Gesellschaftszweck besteht in der Durchsetzung von Ansprüchen gewerblicher Verbraucher gegen Dritte aus der Verletzung nationalen und internationalen Kartellrechts. Zentrale Figur: Dr. Ulrich Classen. Bündelung der Ansprüche in der Regel durch Erwerb und Geltendmachung auf eigene Rechnung. Entwicklung einer hochdifferenzierten Datenbasis zur gebündelten und zuverlässigen Ermittlung des kartellbedingten Preisaufschlages. Zitate von der Homepage: CDC overcomes the obstacles to private antitrust enforcement. CDC offers victims of illegal cartels an effective way to get compensation. Having launched several cases with claims totaling more than half a billion Euro, CDC is the frontrunner of private antitrust enforcement in Europe. 4

5 Portrait CDC Die Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) 5

6 Portrait CDC Die Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) 6

7 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie 7

8 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie Grundzüge der Schadensersatzklage der CDC vor dem Landgericht Düsseldorf Verkauf und Abtretung der Ansprüche von zahlreichern gewerblichen Zementabnehmern an die Klägerin, hauptsächlich Transportbetonhersteller. Gebündelte Geltendmachung dieser Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Schadensersatz in Höhe von zuletzt mindestens EUR 132 Mio. zzgl. Zinsen (seit schädigendem Ereignis). Auswertung von Einzelbelegen mit einem Gesamtliefervolumen von ca. 8,7 Mio. Tonnen Zement aus den Jahren 1993 bis 2004 in einer hochdifferenzierten Datenbasis ; Berechnung eines durchschnittlichen Schadens mithilfe einer Indexierung. 8

9 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie Bußgeldverfahren und Schadensersatzverfahren im Zeitverlauf Bußgeldverfahren Mai 2002 Bundeskartellamt: Einleitung eines Bußgeldverfahrens (Durchsuchungen bei ca. 30 Zementherstellern in Deutschland) April 2003 Bundeskartellamt: Bußgeldbescheid über insgesamt ca. EUR 660 Mio. September 2009 OLG Düsseldorf: Reduzierung der Geldbußen auf ca. EUR 400 Mio. Februar 2013 Bundesgerichtshof: Weitere Reduzierung der Geldbußen um ca. 5% wegen Verfahrens-verzögerung bzw. überlanger Verfahrensdauer Schadensersatzverfahren August / Dezember 2005 Klage gegen Cemex, Dyckerhoff, Lafarge, Schwenk, HeidelbergCement und Holcim (EUR 114 Mio. zzgl. Zinsen) Februar 2007 LG Düsseldorf: Zwischenurteil zur Zulässigkeit (später bestätigt durch OLG Düsseldorf und BGH) Juli 2009 LG Düsseldorf: Fortsetzung des Verfahrens Klageerweiterung auf EUR 132 Mio. zzgl. Zinsen Dezember 2013 LG Düsseldorf: Abweisung der Klage gegen 8 Zementhersteller Februar 2015 OLG Düsseldorf: Zurückweisung der Berufung der CDC gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom Dezember

10 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie 10

11 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage 11

12 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage Vielzahl von Zementabnehmern CDC 12

13 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage Grundzüge des Geschäftsmodells der CDC im Zementfall CDC erwirbt die Forderungen der einzelnen Zementabnehmer zu einem symbolischen Preis. Zedenten zahlen an CDC eine handling fee. CDC macht die Forderungen gebündelt und im eigenen Namen geltend. Im Erfolgsfall kehrt CDC je nach einzelvertraglicher Ausgestaltung 65% bis 85% der eingeklagten Summe an die Zedenten zurück. 13

14 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage 14

15 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage Zustellung von 403 Leitz-Ordnern in zahlreichen Umzugskartons Hintergrund: 130a Abs. 2 ZPO Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. In NRW existierte eine solche Rechtsverordnung nicht, so dass die Vorlage einer CD-ROM beim OLG Düsseldorf unzulässig war. 15

16 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile des LG und des OLG Düsseldorf 16

17 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf Das Zwischenurteil zur Zulässigkeit (1.) Zuständigkeit des LG Düsseldorf (+) 32 ZPO (+), da für die Begründung der Zuständigkeit ausreichend ist, dass die Klägerin schlüssige Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. (2.) 253 Abs. 2 ZPO (+) 253 ZPO verlangt, dass Streitgegenstand klar abgrenzbar ist und deutlich wird, aufgrund welcher Zementbezüge sie welche Summen von welchem Prozessgegner einklagt (Klagehäufung für eine Vielzahl von Ansprüchen, keine Privilegierung der gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen). (3.) Prozessführungsbefugnis (+) Wirksamkeit der Abtretungen ist Frage der Aktivlegitimation und damit Frage der Begründetheit. 17

18 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 1. Anspruchsgrundlage: 33 Abs. 3 GWB (Einführung durch 7. GWB-Novelle im Juli 2005) oder 823 Abs. 2 BGB ivm Verstoß gegen 1 GWB bzw. Art. 81 EG Nicht 33 Abs. 3 GWB (ORWI-Urteil BGH). Aber: 823 Abs. 2 BGB ivm Verstoß gegen 1 GWB bzw. Art. 81 EG1. Inhaltsgleich (?) 18

19 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 2. Aktivlegitimation Keine wirksame Abtretung der Ansprüche an die CDC 1. Welle der Abtretungen: 2003 bis 2005 Verstoß gegen 134 BGB ivm Rechtsberatungsgesetz Nach Art. 1 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Anwendbarkeit (+), auch wenn CDC in Belgien ansässig ist, Gesetzeszweck. Geschäftsmäßig (+), da Gesellschaftszweck der CDC. Fremd: trotz Abtretung (+), da fixer Kaufpreis für die Forderung von EUR 100 pro Zedent und variabler Kostenanteil zwischen 75% und 85% CDC wird letztlich im wirtschaftlichen Interesse der Zedenten tätig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lag eine solche Erlaubnis nicht vor. 19

20 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 2. Aktivlegitimation (Fortsetzung) 2. Welle der Abtretungen: 2007 S.o. 3. Welle der Abtretungen: Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes und Registrierung der Klägerin nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes Verstoß gegen 134 BGB ivm Rechtsberatungsgesetz (-) Verjährung (siehe sogleich) Verstoß gegen 138 BGB Sittenwidrige Verlagerung des Prozessrisikos. Abtretung erfolgte allein mit dem Ziel, eine vermögenslose Partei zur Prozessführung vorzuschieben. Durch die Forderungsabtretungen ist es den Beklagten im Falle eines Obsiegens nicht möglich, die bestehenden Kostenersatzansprüche gegen die Klägerin zu realisieren. Zeitpunkt der Forderungsabtretung entscheidend (Dezember 2008 bis Februar 2009), so dass es den späteren Zufluss von Kapital nicht ankommt (Vergleiche in anderen Verfahren, Prozessfinanzierer, etc.) 20

21 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 3. Verjährung Verjährung der Schadensersatzansprüche nach 195 BGB (intertemporales Verjährungsrecht): drei Jahre; Beginn der Verjährung nach 199 BGB Kenntnis der Zedenten spätestens im Jahr 2003 (Presseberichterstattungen über Verfahren des Bundeskartellamtes). Verjährung trat Ende 2006 ein; Klageerhebung im August 2005 konnte Verjährung nicht hemmen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen der Nichtigkeit der Abtretung nicht Inhaberin der Forderung war. 33 Abs. 5 GWB Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren eingeleitet wird von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 [ ] Einführung der Vorschrift im Juli Intertemporaler Anwendungsbereich von 33 Abs. 5 GWB: Gilt diese Vorschrift auch für Fälle, in denen das behördliche Verfahren bereits vor Juli 2005 eingeleitet und abgeschlossen worden ist? Umfassende Gutachten der Parteien. LG nahm im Ergebnis Verjährung der Schadensersatzansprüche an. 21

22 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf BGB (sog. kleiner Schadensersatz ) 852 Abs. 3 BGB a.f. bzw. 852 Satz 1 BGB n.f.: Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Probleme für die Klägerin: Keine gesamtschuldnerische Haftung. Keine Anwendung von 287 ZPO; Berechnung des Schadens anhand einer Durchschnittsbetrachtung erst Recht nicht möglich, sondern nur Herausgabe des Erlangten. Nicht zuordenbare Lieferungen und mittelbare Lieferungen. Umstellung des Klageantrags erforderlich (?). Verjährung / anderer Streitgegenstand (?). Örtliche Zuständigkeit LG Düsseldorf (?). Anspruch nicht verjährt, aber Sittenwidrigkeit nach 138 BGB erfasst auch Ansprüche aus 852 BGB. 22

23 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile OLG Düsseldorf Hauptgründe des Urteils 33 Abs. 5 GWB (Verjährungshemmung) entgegen LG Düsseldorf anwendbar. Folge: Gegen 4 der Beklagten Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Aber: Keine Aktivlegitimation: Erste Abtretungswellen wegen Verstoßes gegen Rechtsberatungsgesetz nichtig. Vorletzte Abtretungswelle sittenwidrig. Letzte Abtretungswelle (nach Urteil LG Düsseldorf) wegen Verspätung unbeachtlich. Vortrag zu Vermögensverhältnissen der Klägerin wegen Verspätung unbeachtlich. Umstellung auf Regionalkartelle wegen Verspätung unbeachtlich. 23

24 Ausblick 24

25 Ausblick CDC bleibt erfolgreich

26 Ausblick CDC bleibt erfolgreich 26

27 Ausblick CDC bleibt erfolgreich 27

28 Ausblick Weder CDC noch das Abtretungsmodell sind am Ende. Kartellrechtlicher Schadensersatz lebt auch in Deutschland. Europäisches Paket wird voraussichtlich für weiteren Rückenwind sorgen. Stelle Deutschlands im europäischen Wettlauf um das beste Forum? 28

29 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Düsseldorf Dreischeibenhaus Düsseldorf Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)

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