QUO VADIS KOLLEKTIVKLAGEN NACH DEM CDC-URTEIL DES OLG DÜSSELDORF. Aktuelle Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht
|
|
- Ulrich Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 QUO VADIS KOLLEKTIVKLAGEN NACH DEM CDC-URTEIL DES OLG DÜSSELDORF Aktuelle Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht Dr. Ulrich Denzel (LL.M., Chicago), 29. September 2015
2 Inhalt (1) Portrait CDC 3 (2) Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie 7 (3) Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage 11 (4) Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile des LG und des OLG Düsseldorf 16 (5) Ausblick 24 2
3 Portrait CDC 3
4 Portrait CDC Die Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) Gründung im November Aktiengesellschaft nach belgischem Recht; Gesellschaftszweck besteht in der Durchsetzung von Ansprüchen gewerblicher Verbraucher gegen Dritte aus der Verletzung nationalen und internationalen Kartellrechts. Zentrale Figur: Dr. Ulrich Classen. Bündelung der Ansprüche in der Regel durch Erwerb und Geltendmachung auf eigene Rechnung. Entwicklung einer hochdifferenzierten Datenbasis zur gebündelten und zuverlässigen Ermittlung des kartellbedingten Preisaufschlages. Zitate von der Homepage: CDC overcomes the obstacles to private antitrust enforcement. CDC offers victims of illegal cartels an effective way to get compensation. Having launched several cases with claims totaling more than half a billion Euro, CDC is the frontrunner of private antitrust enforcement in Europe. 4
5 Portrait CDC Die Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) 5
6 Portrait CDC Die Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) 6
7 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie 7
8 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie Grundzüge der Schadensersatzklage der CDC vor dem Landgericht Düsseldorf Verkauf und Abtretung der Ansprüche von zahlreichern gewerblichen Zementabnehmern an die Klägerin, hauptsächlich Transportbetonhersteller. Gebündelte Geltendmachung dieser Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Schadensersatz in Höhe von zuletzt mindestens EUR 132 Mio. zzgl. Zinsen (seit schädigendem Ereignis). Auswertung von Einzelbelegen mit einem Gesamtliefervolumen von ca. 8,7 Mio. Tonnen Zement aus den Jahren 1993 bis 2004 in einer hochdifferenzierten Datenbasis ; Berechnung eines durchschnittlichen Schadens mithilfe einer Indexierung. 8
9 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie Bußgeldverfahren und Schadensersatzverfahren im Zeitverlauf Bußgeldverfahren Mai 2002 Bundeskartellamt: Einleitung eines Bußgeldverfahrens (Durchsuchungen bei ca. 30 Zementherstellern in Deutschland) April 2003 Bundeskartellamt: Bußgeldbescheid über insgesamt ca. EUR 660 Mio. September 2009 OLG Düsseldorf: Reduzierung der Geldbußen auf ca. EUR 400 Mio. Februar 2013 Bundesgerichtshof: Weitere Reduzierung der Geldbußen um ca. 5% wegen Verfahrens-verzögerung bzw. überlanger Verfahrensdauer Schadensersatzverfahren August / Dezember 2005 Klage gegen Cemex, Dyckerhoff, Lafarge, Schwenk, HeidelbergCement und Holcim (EUR 114 Mio. zzgl. Zinsen) Februar 2007 LG Düsseldorf: Zwischenurteil zur Zulässigkeit (später bestätigt durch OLG Düsseldorf und BGH) Juli 2009 LG Düsseldorf: Fortsetzung des Verfahrens Klageerweiterung auf EUR 132 Mio. zzgl. Zinsen Dezember 2013 LG Düsseldorf: Abweisung der Klage gegen 8 Zementhersteller Februar 2015 OLG Düsseldorf: Zurückweisung der Berufung der CDC gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom Dezember
10 Der Gang des CDC-Pilotverfahrens gegen die deutsche Zementindustrie 10
11 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage 11
12 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage Vielzahl von Zementabnehmern CDC 12
13 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage Grundzüge des Geschäftsmodells der CDC im Zementfall CDC erwirbt die Forderungen der einzelnen Zementabnehmer zu einem symbolischen Preis. Zedenten zahlen an CDC eine handling fee. CDC macht die Forderungen gebündelt und im eigenen Namen geltend. Im Erfolgsfall kehrt CDC je nach einzelvertraglicher Ausgestaltung 65% bis 85% der eingeklagten Summe an die Zedenten zurück. 13
14 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage 14
15 Der Bündelungsaspekt der CDC-Klage Zustellung von 403 Leitz-Ordnern in zahlreichen Umzugskartons Hintergrund: 130a Abs. 2 ZPO Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. In NRW existierte eine solche Rechtsverordnung nicht, so dass die Vorlage einer CD-ROM beim OLG Düsseldorf unzulässig war. 15
16 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile des LG und des OLG Düsseldorf 16
17 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf Das Zwischenurteil zur Zulässigkeit (1.) Zuständigkeit des LG Düsseldorf (+) 32 ZPO (+), da für die Begründung der Zuständigkeit ausreichend ist, dass die Klägerin schlüssige Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. (2.) 253 Abs. 2 ZPO (+) 253 ZPO verlangt, dass Streitgegenstand klar abgrenzbar ist und deutlich wird, aufgrund welcher Zementbezüge sie welche Summen von welchem Prozessgegner einklagt (Klagehäufung für eine Vielzahl von Ansprüchen, keine Privilegierung der gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen). (3.) Prozessführungsbefugnis (+) Wirksamkeit der Abtretungen ist Frage der Aktivlegitimation und damit Frage der Begründetheit. 17
18 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 1. Anspruchsgrundlage: 33 Abs. 3 GWB (Einführung durch 7. GWB-Novelle im Juli 2005) oder 823 Abs. 2 BGB ivm Verstoß gegen 1 GWB bzw. Art. 81 EG Nicht 33 Abs. 3 GWB (ORWI-Urteil BGH). Aber: 823 Abs. 2 BGB ivm Verstoß gegen 1 GWB bzw. Art. 81 EG1. Inhaltsgleich (?) 18
19 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 2. Aktivlegitimation Keine wirksame Abtretung der Ansprüche an die CDC 1. Welle der Abtretungen: 2003 bis 2005 Verstoß gegen 134 BGB ivm Rechtsberatungsgesetz Nach Art. 1 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Anwendbarkeit (+), auch wenn CDC in Belgien ansässig ist, Gesetzeszweck. Geschäftsmäßig (+), da Gesellschaftszweck der CDC. Fremd: trotz Abtretung (+), da fixer Kaufpreis für die Forderung von EUR 100 pro Zedent und variabler Kostenanteil zwischen 75% und 85% CDC wird letztlich im wirtschaftlichen Interesse der Zedenten tätig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lag eine solche Erlaubnis nicht vor. 19
20 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 2. Aktivlegitimation (Fortsetzung) 2. Welle der Abtretungen: 2007 S.o. 3. Welle der Abtretungen: Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes und Registrierung der Klägerin nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes Verstoß gegen 134 BGB ivm Rechtsberatungsgesetz (-) Verjährung (siehe sogleich) Verstoß gegen 138 BGB Sittenwidrige Verlagerung des Prozessrisikos. Abtretung erfolgte allein mit dem Ziel, eine vermögenslose Partei zur Prozessführung vorzuschieben. Durch die Forderungsabtretungen ist es den Beklagten im Falle eines Obsiegens nicht möglich, die bestehenden Kostenersatzansprüche gegen die Klägerin zu realisieren. Zeitpunkt der Forderungsabtretung entscheidend (Dezember 2008 bis Februar 2009), so dass es den späteren Zufluss von Kapital nicht ankommt (Vergleiche in anderen Verfahren, Prozessfinanzierer, etc.) 20
21 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf 3. Verjährung Verjährung der Schadensersatzansprüche nach 195 BGB (intertemporales Verjährungsrecht): drei Jahre; Beginn der Verjährung nach 199 BGB Kenntnis der Zedenten spätestens im Jahr 2003 (Presseberichterstattungen über Verfahren des Bundeskartellamtes). Verjährung trat Ende 2006 ein; Klageerhebung im August 2005 konnte Verjährung nicht hemmen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen der Nichtigkeit der Abtretung nicht Inhaberin der Forderung war. 33 Abs. 5 GWB Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren eingeleitet wird von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 [ ] Einführung der Vorschrift im Juli Intertemporaler Anwendungsbereich von 33 Abs. 5 GWB: Gilt diese Vorschrift auch für Fälle, in denen das behördliche Verfahren bereits vor Juli 2005 eingeleitet und abgeschlossen worden ist? Umfassende Gutachten der Parteien. LG nahm im Ergebnis Verjährung der Schadensersatzansprüche an. 21
22 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile LG Düsseldorf BGB (sog. kleiner Schadensersatz ) 852 Abs. 3 BGB a.f. bzw. 852 Satz 1 BGB n.f.: Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Probleme für die Klägerin: Keine gesamtschuldnerische Haftung. Keine Anwendung von 287 ZPO; Berechnung des Schadens anhand einer Durchschnittsbetrachtung erst Recht nicht möglich, sondern nur Herausgabe des Erlangten. Nicht zuordenbare Lieferungen und mittelbare Lieferungen. Umstellung des Klageantrags erforderlich (?). Verjährung / anderer Streitgegenstand (?). Örtliche Zuständigkeit LG Düsseldorf (?). Anspruch nicht verjährt, aber Sittenwidrigkeit nach 138 BGB erfasst auch Ansprüche aus 852 BGB. 22
23 Die tragenden Gründe der klagabweisenden Urteile OLG Düsseldorf Hauptgründe des Urteils 33 Abs. 5 GWB (Verjährungshemmung) entgegen LG Düsseldorf anwendbar. Folge: Gegen 4 der Beklagten Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Aber: Keine Aktivlegitimation: Erste Abtretungswellen wegen Verstoßes gegen Rechtsberatungsgesetz nichtig. Vorletzte Abtretungswelle sittenwidrig. Letzte Abtretungswelle (nach Urteil LG Düsseldorf) wegen Verspätung unbeachtlich. Vortrag zu Vermögensverhältnissen der Klägerin wegen Verspätung unbeachtlich. Umstellung auf Regionalkartelle wegen Verspätung unbeachtlich. 23
24 Ausblick 24
25 Ausblick CDC bleibt erfolgreich
26 Ausblick CDC bleibt erfolgreich 26
27 Ausblick CDC bleibt erfolgreich 27
28 Ausblick Weder CDC noch das Abtretungsmodell sind am Ende. Kartellrechtlicher Schadensersatz lebt auch in Deutschland. Europäisches Paket wird voraussichtlich für weiteren Rückenwind sorgen. Stelle Deutschlands im europäischen Wettlauf um das beste Forum? 28
29 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Düsseldorf Dreischeibenhaus Düsseldorf Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)
Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte
1/8 Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte Dr. Martin Freund 12. Mai 2003 I. BGB und SchuRMoG vor 1.1.1900 keine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts für das
MehrDie regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.
Leitfaden zu den neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der Schuldrechtsreform 1. Allgemein Als Verjährung bezeichnet man den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Ist ein Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 278/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt
MehrGgf. Eintritt der Verjährungshemmung trotz unwirksamer Zustellung des Mahnbescheids
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr98_09 letzte Aktualisierung: 19.4.2010 BGH, 26.2.2010 - V ZR 98/09 BGB 204 Abs. 1 Nr. 3 Ggf. Eintritt der Verjährungshemmung trotz unwirksamer Zustellung
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnurnmer: 3 u 687/99 2 o 85/98 - LG Mainz Verkündet am 14. Dezember 1999 w, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Mehr0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrKammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin. - 10 ü 167/09 - In der Sache. Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh. gegen
Frantzen & Wehle Joachimstaler Str. 10-12 D-10719 Berlin Germany Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin DR. CHRISTOPHER FRANTZEN und Notar JAN WEHLE (bis 30.11.2009) BERLIN, 16. November 2010 Az.:
MehrAmtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1
MehrAnspruchsgrundlage Kartellrecht
Anspruchsgrundlage Kartellrecht Schadensersatzklagen in der Praxis BUJ Syndikus Summit 28. April 2015 Dr. Georg Weidenbach, M.Jur. Latham & Watkins operates worldwide as a limited liability partnership
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrOberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016
Markenforum 2016 München, 16.-18. November 2016 Die Rechtsprechung des EuGH zum Markenrecht 2016 und ihr Einfluss auf die nationale Rechtsprechung sowie anhängige Vorlageverfahren Erfried Schüttpelz, Vors.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrKartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle
Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle Panel 1 Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) Universität Düsseldorf Überblick Konzernhaftung Rechtsnachfolge in die Bußgeldhaftung Private
MehrPUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT. Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung
PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung 2. Pumpspeichertagung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen Dr. Jacob von Andreae, Goslar, 20. November 2014 Inhalt
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 466/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrDie persönliche Haftung von Geschäftsführern, Organmitgliedern und sonstigen Repräsentanten auf Schadenersatz bei Kartellverstößen
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Organmitgliedern und sonstigen Repräsentanten auf Schadenersatz bei Kartellverstößen Frankfurt am Main, 8. Oktober 2014 Dr. Michael Weigel Dornbracht Entscheidung
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrDie Haftung des Drittschuldners
Die Haftung des Drittschuldners Ein Leitfaden für die Praxis Von Dr. Andreas Jurgeleit Richter am Landgericht ERICH SCHMIDT VERLAG Inhaltsverzeichnis Seite Randziffer Vorwort.........................................
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 194/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrVerjährungsfragen beim Kartellschadensersatz - Theorie und Praxis
Verjährungsfragen beim Kartellschadensersatz - Theorie und Praxis Regionalgruppe Rheinland der Studienvereinigung Kartellrecht Bonn, 5. November 2014 Dr. Alex Petrasincu, LL.M. (Columbia), Jones Day Dr.
MehrErfahrungen mit Schadensersatzklagen gegen Kartellanten Kartellrecht Summit 2015
Erfahrungen mit Schadensersatzklagen gegen Kartellanten Kartellrecht Summit 2015 Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG Dr. Georg Weidenbach, Latham & Watkins LLP Dr. Marco Núñez Müller, Latham & Watkins
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrÜbersichten der Bekanntmachungen zu den Erlaubnissen als Rentenberater
Übersichten der en zu den Erlaubnissen als Rentenberater 1 Übersichten der en zu den Erlaubnissen als Rentenberater Übersicht 1: Erlaubnis als Rentenberater ohne Beschränkung auf bestimmte Sach gebiete
MehrPrivate Kartellrechtsdurchsetzung I Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
Private Kartellrechtsdurchsetzung I Aktuelle Entwicklungen in Deutschland Prof. Dr. Albrecht Bach Studienvereinigung Kartellrecht e.v. Arbeitsgruppe Schweiz Aktuelle Fragen des Schweizer Kartellrechts
MehrDas Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 409/06 Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrUnwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 147/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrErmittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl
Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrVerjährung bei Wettbewerbsverstoß
Verjährung bei Wettbewerbsverstoß BGB 222, 826, 852; HGB 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Die dreimonatige Verjährungsfrist nach 61 Abs. 2 HGB gilt nicht nur für Schadensersatzund Herausgabeansprüche nach 61 Abs.
MehrGesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) OlympSchG Ausfertigungsdatum: 31.03.2004 Vollzitat: "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08 BGB 738 Abs. 1 Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ausgeschiedenem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. November 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 158/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. November 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 116/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 169/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 2 S. 1. Streitwerte.
Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Art. 101 I 2 GG) Rechtsweg Internationale Sachliche Örtliche Funktionelle Geschäftsverteilung 13 GVG, 2 ArbGG, 40 VwGO EuGVO; 12 ff ZPO 23, 23a, 71, 118 GVG 12 ff ZPO RPflG
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrLösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen
1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.
MehrCompliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht
Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht Osnabrück, den 11. Juni 2008 Dr. Frank Merten Rechtsanwalt in München Inhalt Ausgangssituation Befragungen von Arbeitnehmern Kronzeugenregelung Einsichtnahme
Mehr01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung
Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten. «Azubi_Name», «Azubi_Vorname»
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 09.03.2016 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennummer» «Azubi_Name», «Azubi_Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrDer Patentverletzungsprozess die Ultima Ratio der Durchsetzungsstrategie
Der Patentverletzungsprozess die Ultima Ratio der Durchsetzungsstrategie Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr. Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz 1 D 88045 Friedrichshafen
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrFairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften
Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, 05.11.2014, Dr. Hubertus Nölting Dieser
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBereicherungsrecht (3)
Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen
MehrBeiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht
Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrUVR 007/2012-495 - vom 30.03.2012 - Rechtsprechung - DOK 753.4:754.5
UVR 007/2012-495 - 1. Die dreijährige Verjährungsfrist des 852 Abs. 1 BGB a.f. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen.
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAbschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 23.04.2015 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Zivilprozessrecht 90 Minuten - Gesetzessammlung
MehrKanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005
Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Thema: Verjährung rund um die Immobilie/Immobilienrecht 1. Einleitung Jeder der mit Immobilien zu tun hat, sollte Kenntnis über die Verjährungsvorschriften haben. Die Darstellung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 70/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBirteGast. Der Allsemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles ( )
BirteGast Der Allsemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles (1855-1912) Peter Lang Europäischer Verlas der Wissenschaften 7 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung
MehrAnwaltskanzlei Grimme & Partner
Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #2/2016 Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14 zur Zulässigkeit des Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler. Das in der Presse und
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zur Verfügung gestellt von Dr. Reip & Köhler Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien www.newenergy-law.de VIII ZR 268/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrDüsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 137. Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU)
Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 137 Christian Kersting/Nicola Preuß Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU) Ein Gesetzgebungsvorschlag aus der Wissenschaft Nomos Düsseldorfer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 32/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 188/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 27.11.2007 Verkündet am 27.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 13/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
MehrUrteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae
Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae OLG München 2. Mai 2012 Tenor 1 2 3 4 5 6 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 2/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
Mehr1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.
AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Mehrleingegangen a 6. Mai Z013
3044/13 Verkündet 13m 25,04,2013 CMstalle, Justizsekretiirin als Urkundsbeamtin der Gesch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier
ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier Tabelle: Formen der Erledigung der Klage Grundformen Arten Umschreibung Erledigung des Verfahrens mit Entscheid (Art. 236 f.
Mehr