UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN. Windpark Wullersdorf GmbH. Windpark Wullersdorf ANHANG

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1 UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN Windpark Wullersdorf GmbH Windpark Wullersdorf ANHANG Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen Koordination und redaktionelle Bearbeitung: DI Thomas Gerersdorfer Im Auftrag: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, RU4-U-651 St. Pölten, März 2016

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3 Inhaltsverzeichnis Beurteilung Agrartechnik/Boden... 4 Beurteilung Brandschutz inkl. Risikoanalyse... 5 Beurteilung Eisabfall Beurteilung Forst- und Jagdökologie Beurteilung Grundwasserhydrologie Beurteilung Lärmschutz Beurteilung Lichtimmissionen Beurteilung Naturschutz/Ornithologie Beurteilung Raumordnung/Ortsbild/Landschaftsbild Beurteilung Umwelthygiene Kennzeichen: RU4-U

4 Beurteilung Agrartechnik/Boden Zur Einwendung der NÖ Umweltanwaltschaft hinsichtlich Boden (Punkt 3): Die Ausführungen in meinem Gutachten zum Thema Boden treffen sowohl auf Böden inmitten einer landwirtschaftlichen Flur als auch am Waldrand zu. Es gibt diesbezüglich keine Erfordernis einer getrennten Betrachtung. Ohne in den Bereich des forstwirtschaftlichen SVs eingreifen zu wollen kann wohl davon ausgegangen werden, dass auch Waldboden hinsichtlich der Bodenfunktionen und der Gefährdungen gleich zu bewerten ist. Die durchgeführte Sensibilitätsbewertung ist für die Begutachtung ausreichend, eine Zuordnung der Bodenarten ist nicht erforderlich, da der Boden ja (in einem sehr geringen Flächenumfang) beseitigt wird bzw. nach dem Ende der Nutzung der Windkraftanlagen wieder nach einschlägigen Richtlinien rekultiviert wird. Zur widersprüchlichen Darstellung der permanent und nur temporär in Anspruch zu nehmenden Grundflächen kann nur festgehalten werden, dass sowohl in den ersten Projektsunterlagen als auch in den beiden Nachreichungen ein permanenter Flächenverbrauch von ca. 2,4 ha (Fundament, Kranstellflächen, Zuwegung) und temporär von ca. 2,3 ha angegeben wurden. Die Abweichungen der Angaben betragen nur wenige Quadratmeter und sind vernachlässigbar bzw. durch Rundung erklärbar. Zu den Zerschneidungseffekten kann dem Projekt entnommen werden, dass Wege vor allem entlang des bestehenden Wegenetzes bzw. entlang von Grundstücksgrenzen errichtet werden, sodass Zerschneidungseffekte minimiert sind. Zerschneidungseffekte sind darüber hinaus nur Effekte, die eine rationelle Bewirtschaftung einzelner Grundstücke beeinflussen könnten und daher rein betriebswirtschaftlicher Natur sind, was hier nicht zu bewerten ist. Kennzeichen: RU4-U

5 Beurteilung Brandschutz inkl. Risikoanalyse Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Fachbereich Brandschutz inkl. Risikoanalyse. Beurteilungen und Bewertungen erfolgen aus technischer Sicht. Idente Einwendungen wurden gruppiert angeführt. zur Stellungnahme der Alliance for Nature zu einer erhöhten Brandgefahr (v.a. hinsichtlich des Waldes) Stellungnahme: Um einen Brandfall zu vermeiden, werden in der Windkraftanlage eine automatische Löschanlage und eine Brandmeldeanlage installiert, die von einem akkreditierten Prüfinstitut einer Abnahme unterzogen werden. Ein anlagenspezifisches Brandschutzkonzept wurde vom IBS (Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung) am erstellt. Die Brandmeldeanlage wird an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet, sodass eine frühzeitige Branderkennung gegeben ist. Die Brandmeldedetektion und Löschanlage in den neu zu errichtenden Windkraftanlagen stellt den Stand der Technik dar. Weiters wird mit der örtlichen Feuerwehr ein Alarmplan erstellt und wird die Löschwasserversorgung im Pendelverkehr durch die alarmierten Feuerwehren sichergestellt. Ein schlüssiger Alarmplan mit einem Löschwasserkonzept wird von den örtlichen Feuerwehren vor Baubeginn erstellt. Durch die Energiewerkstätte wurde am ein Risikogutachten erstellt, das die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Waldbrandes mit 0,17 Promille bewertet. Bisher war es so, dass bei einem Brand in der Gondel einer Windkraftanlage ein Löschen des Systems nicht möglich war und die Feuerwehr nur ein kontrolliertes abbrennen überwachen konnte. Mit den neuen, in Wullersdorf vorgeschriebenen automatischen Löschanlagen wird ein sich weiter ausbreitender Brand in der Gondel nahezu ausgeschlossen. Zusätzlich werden mit der neuen Richtlinie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Maßnahmen gesetzt, die auch der Feuerwehr helfen, Maßnahmen zu setzen, um im Bedarfsfall schnellstmöglich auf ein mögliches Brandereignis zu reagieren. Dies passiert in der Form, dass Löschwasser Vorort stationiert wird oder durch ein schlüssiges Konzept dieses Löschwasser im Pendelverkehr zur Brandstelle gebracht werden muss. Mit dem zur Verfügung gestellten Löschwasser wird aber nicht die Windkraftanlage beaufschlagt, sondern Sekundärbrände die durch einen Brand entstehen könnten. Die vom NÖ Landesfeuerwehrverband erstellte Richtlinie wird beim Projekt Wullersdorf in der Form übertroffen, dass die gesamte Löschanlage durch ein akkreditiertes Unternehmen (IBS Linz) auf Richtigkeit und Kennzeichen: RU4-U

6 Funktionstüchtigkeit geprüft wird. Maßnahmen, die auch von Fr. Dr. Isabella Laa in ihrer Doktorarbeit in dieser Form beschrieben wurden. Fr. Dr. Laa hat am Leitfaden des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mitgearbeitet. zu den Stellungnahmen Ing. Johannes Schmoll und Martin Gartler, Stellungnahme zu UVE Beitrag Windpark Wullersdorf, (Kundmachung Kennzahl RU4-U- 651) zur Waldbrandgefahr: Weder die Waldbrandgefahr als solche, noch die Maßnahmen gegen diesen Katastrophenfall sind in den Unterlagen behandelt. 40 und 41 des Forstgesetzes behandeln mögliche Waldbrandgefahren. Ins besonders in Trockenzeiten wie zurzeit gegeben werden im Weinviertel laufend Verordnungen zur Hintanhaltung von Waldbränden erlassen. Die anstehende Gefahr wird von den Forstbehörden erkannt, Zündquellen sind möglichst hintanzuhalten. Jede Windkraftanlage ist eine potentielle Zündquelle. Schadensbilder und Schadenshäufigkeit sind aus dem Internet ablesbar. Es ist ein Faktum und darüber hinaus steigt die Gefährdung umso mehr, je stärker der Wind weht, weil mehr Energie umgesetzt wird und die Möglichkeit eines Gebrechenfalles in der Mechanik und in der Energieumsetzung steigt. Weiters steigt auch das Flammenszenario im Wald, hervorgerufen durch Kanzel- u. Rotorblattbrände, die von keiner Feuerwehr beherrschbar sind. Der zündende Trümmerschatten (Abfall u. Abwurf brennender Bauteile bzw. ölkontaminierte und brennende Fragmente ) erzeugt Folgebrände im Wald. Diese Brandherde sind wegen fehlender Zufahrten nicht bekämpfbar. Das Szenario artet in die Katastrophe des Waldbrandes aus, verstärkt durch den Wind und nicht vorhandener Waldschneisen. Für den Brandfall selbst fehlen Maßnahmen wie sie nach dem Stand der Technik auszuarbeiten und zum Schutz für Personen und des Waldes umzusetzen sind. Insbesonders sind dies, die Absicherung der Umgebung im Bereich des Trümmerschattens, Materialvorsorge für die Absicherung, Löschmittelvorsorge, ins besonders die Errichtung von Löschteichen, zusätzliche Warneinrichtungen, Notfallprogramme, Einsatzpläne, Sperrkreise ) Mit Nachdruck wird diesbezüglich auf die o Maßnahmen des Merkblattes Windenergieanlagen WEA erstellt vom Landesfeuerwehrkommando NÖ o Maßnahmen im Sinn Vorbeugender Brandschutz für WKA erstellt von Dr. Isabella Laa verwiesen. Diese Erfordernisse sind für Windkraftanlagen im Wald und am Waldesrand, sofern dieser den Trümmerschatten berührt, nicht erarbeitet, weshalb, wie bereits von Prof. Rossmann ausgesprochen, keine Genehmigung für diese Windkraftanlagen erteilt werden darf. zum allgemeinen Brandschutz: Die im Projekt eingebrachten Allgemeine Angaben zum Brandschutz und Die allgemeine Spezifikation zu Rauch- u. Wärmemeldeanlagen sowie das allge- Kennzeichen: RU4-U

7 meine Brandschutzkonzept sind nicht hinreichend. Wie schon in der Titulierung erwähnt, wird es nur allgemein behandelt und nicht bezogen auf die speziellen Standorte im Wald. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die beschriebenen Einbauten einen Waldbrand hintanhalten können. Es ist letztlich nur als Absichtserklärung zu werten. Zur definitiven Beurteilung, inwieweit die gewählten Melde- u. Löschsysteme hinreichend sind, fehlen: o Nachweis, dass die Löschmittel und die Löschzeit ausreichen, die anstehende und eingelieferte Leistung bei jedem Gebrechensfall abgeführt und die brennenden Bauteile hinreichend gekühlt werden, bis zum Stillstand der Rotorblätter (Einspeicherung der Energie) und der anstehenden Restwärme, sodass keine Nachzündung erfolgen kann. o Nachweis der Erprobung dieser Technik o Nachweis über Zuverlässigkeit o Nachweis über funktionale Sicherheit, Bestimmung des Sicherheitsintegritätslevels (SIL) o Genaue Abstimmung auf betroffene Anlagenteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Brandlast. Stellungnahme des Sachverständigen siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature zu den Stellungnahmen Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land Pulkautal, Ing. Johannes Schmoll 2024 Immendorf 33 Stellungnahme gemäß 9 u. 19 UVP-G 2000/Einwendungen, Regionalbüro Alberndorf, Hadres, Haugsdorf, Mailberg, Pernersdorf, Seefled-Kadolz; Marktgemeinde Mailberg Bgm. Herbert Goldinger; Stellungnahme gemäß 9 u. 19 UVP-G 2000/Einwendungen Seefeld Kadolz Unser Nutz- und Erholungswald ist extrem gefährdet, weil statistisch gesehen von Windkraftanlagen nachweislich Brandgefahr ausgeht. Diese Brände sind von den Feuerwehren nicht beherrschbar. Stellungnahme des Sachverständigen: siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature zur Stellungnahme von Josef und Ilse Gartler, 2061 Hadres 294 Waldbrandgefahr: Es ist technisch keiner Feuerwehr in NÖ möglich, einen Brand in einer Windkraftanlage zu löschen. Im Zuge eines solchen Brandes (wie er bei Anlagen im Burgenland schon vorgekommen ist) stürzen brennende Teile und Öle auf den meist sehr trockenen Waldboden. Dadurch besteht die Gefahr, dass große Teile des Waldes zwischen Buchberg, Steinberg und Blickberg abbrennen, wodurch auch unser Eigentum (Waldgrundstücke) aber auch die gesamte Wald- und Tierbestand gefährdet ist. Kennzeichen: RU4-U

8 Stellungnahme des Sachverständigen: siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature zur Stellungnahme von DI Maximilian Hardegg Gutsverwaltung Hardegg zusätzlich erhebe ich laut 19 UVP-G Parteistellung, da ich als Grundstücksnachbar durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens infolge Eisabfall, Waldbrandgefahr und Schattenwurf gefährdet bin. Stellungnahme des Sachverständigen: siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature zu den Stellungnahmen von Herbert Krimmel, Rudolf krimmel 2020 Immendorf Erprobte Mittel zur Bekämpfung von Bränden sind insbesondere beim Grundstück am nächsten gelegenen Windrad Lo08 nicht angebracht. Es steht daher zu befürchten, dass ein Löschen eines allfälligen Brandes insbesondere an diesem Windrad, nicht ausreichend rasch möglich ist und es zum Übergreifen eines Feuers auf die umliegenden Ackerflächen kommen kann, dies vor allem in trockenen, heißen Sommern, wie sie sich in den letzten Jahren mehren und auch 2015 ein solcher gegeben war. Stellungnahme des Sachverständigen: siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature zur Stellungnahmen von Singer-Müllner Anna, Müllner Josef, beide vertreten durch die Knirsch, Braun, Fellner Rechtsanwälte und Frau Inge Weilner, 2041 Wullersdorf Mittel zur Bekämpfung von Bränden sind insbesondere beim, zum Grundstück meiner Mandaten am nächsten gelegenen Windrad Lo08 nicht angebracht. Es steht daher zu befürchten, dass ein Löschen eines allfälligen Brandes insbesondere an diesem Windrad, nicht ausreichend rasch möglich ist und es zum Übergreifen eines Feuers auf die umliegende Ackerflächen kommen kann, dies vor allem in trockenen, heißen Sommern, wie sie sich in den letzten Jahre mehren und auch 2015 ein solcher gegeben war. Stellungnahme des Sachverständigen: siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature zur Stellungnahme von Josef Widl Vor allem die Brandgefahr, Lärmbelästigung und der Tierschutz liegt mir am Herzen. Kennzeichen: RU4-U

9 Stellungnahme des Sachverständigen: siehe oben, zur Stellungnahme der Alliance for Nature Kennzeichen: RU4-U

10 Beurteilung Eisabfall Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Fachbereich Eisabfall. Beurteilungen und Bewertungen erfolgen aus technischer Sicht vorbehaltlich einer medizinischen Beurteilung. Die Stellungnahmen sind als Ergänzung zum bereits den Behörden vorgelegten Gutachten 15-UW/Wels-EX-103/2 vom 1. September 2015 (kurz /2) zum Fachbereich Eisabfall des gegenständlichen Vorhabens zu betrachten. Um erneute Ausführungen bereits behandelter Sachverhalte zu vermeiden, wird bei Bedarf in den folgenden Stellungnahmen, auch bei Literaturangaben, auf dieses Gutachten verwiesen. Allgemeine Erläuterungen Um den Einflussbereich der Eisverfrachtung auf umliegendes Gelände zu minimieren, werden die gegenständlichen Anlagen im Fall einer Vereisung der Rotorblätter oder Rotorblattteile abgeschaltet. Beim geplanten Windpark ist daher nicht davon auszugehen, dass es zum Wegschleudern von Eisstücken durch den sich drehenden Rotor (Eisabwurf) kommen kann. Es ist von Eisabfall auszugehen. Abfallende Eisstücke können somit lediglich durch den vorherrschenden Wind vertragen werden. Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit für das Auftreffen von Eisstücken auf das umliegende Gelände sind folgende Umstände zu berücksichtigen: o Meteorologische Bedingungen für Vereisungen o Wind (Stärke, Richtung) o Ablösen von Eis (Abtauen, Windstärke) o Vertragen von Eisstücken o Eisgeometrie und Beschaffenheit (Klareis, Raueis, etc.) o Wind (Stärke, Richtung) o Maximale Gesamthöhe der Windkraftanlage Ein weitreichendes Vertragen von massenreichen Eisstücken ist nicht zu erwarten (vgl. U10). Der Großteil solcher Eisstücke wird auf der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche zu liegen kommen. Dies deckt sich auch mit Untersuchungen bezüglich Eisabfall von einem Masten (vgl. Lit. 7 bzw /2 S. 12). Kennzeichen: RU4-U

11 Für die Ermittlung des Individualrisikos ist die Auftreffwahrscheinlichkeit von Eisstücken noch mit der Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen im nächstgelegenen Umfeld der Windkraftanlage zu verschneiden. Dabei ist zu beachten, dass Passanten durch die angebrachten Warnhinweise (Warntafeln, Warnleuchten) auf die mögliche Gefahr durch Eisabfall hingewiesen werden. Eine unzulässige Gefährdung von Personen aufgrund von Eisabfall ist daher nicht zu unterstellen. zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes Stellungnahme zu UVE Beitrag Windpark Wullersdorf Zum Eisabfall: Die diesbezüglichen Untersuchungen werden zur Kenntnis genommen, doch dürften die darin angegebenen Voraussetzungen für den gegenständlichen Windpark nicht zur Gänze zutreffen. Die gegenständlichen Windkraftanlagen weisen eine überdurchschnittliche Höhenlage auf, sind nicht vergleichbar mit Anlagen im Burgenland und stehen weiters im Einfluss des sehr kalten Nordwestwindes. In der erwähnten Höhenlage von weniger als 400 Metern dürfte die Rotorblatthöhe nicht berücksichtigt worden sein. Die Aneisung im Locatelliwald übertrifft aus Erfahrung die im darunterliegenden Gelände. Somit sind die in der Untersuchung gesetzten Prämissen nur zum Teil verwertbar. Was nun die Windkraftanlagen im Wald betrifft, sind die Gefahrenhinweise nicht hinreichend. Das Forstgesetz schreibt nicht vor, dass der Wald nur über Wege betreten werden darf. Es führen Wege neben dem Wald, somit kann der Wald jederzeit über den Weg am Waldrand direkt betreten werden. Im Wald selbst darf man sich frei bewegen, soweit keine Einschränkungen im Sinne des 34 Forstgesetz ausgesprochen sind. Dieser Paragraph sieht jedoch keine Sperre im Sinne des Eisabfalles vor. Die anstehende Gefahr durch Eisabfall für Erholungssuchende, Waldarbeiter oder Sportler ist nicht erkennbar und nicht absehbar. Windkraftanlagen sind somit nicht im Wald zu errichten. Einspruch zur Kundmachung RU4-U-651 [ ] bringt die Gemeinde Seefeld-Kadolz folgende Einwendungen ein: [ ] sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad und Wanderwege sind mehr uneingeschränkt verwendbar. [ ] Stellungnahme Themenbereich Siedlungs- und Wirtschaftsraum Für Menschen, die in diesem Gebiet spazieren bzw. im Winter langlaufen, ergeben sich hohe Einschränkungen. Kennzeichen: RU4-U

12 Da an den Zufahrten zum Windpark Warnschilder und Warnleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Nutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wege nicht zu unterstellen. Nähere Ausführungen siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme von Alliance for Nature Durch das Vorhaben kommt es [ ] zu [ ] Eisfall [ ]. Eisabfall von Windenergieanlagen ist grundsätzlich nicht auszuschließen. Nähere Ausführungen dazu siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme der Initiative Pulkautal, c/o Bgm Jungmayer Georg [ ] bringt die Gemeinde Alberndorf im Plkautal folgende Einwendungen ein: [ ] sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad und Wanderwege sind mehr uneingeschränkt verwendbar. [ ] Da an den Zufahrten zum Windpark Warnschilder und Warnleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Nutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wege nicht zu unterstellen. Nähere Ausführungen siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme der Gemeinde Alberndorf [ ] bringt die Gemeinde Alberndorf im Plkautal folgende Einwendungen ein: [ ] sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad und Wanderwege sind mehr uneingeschränkt verwendbar. [ ] Da an den Zufahrten zum Windpark Warnschilder und Warnleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Nutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausge- Kennzeichen: RU4-U

13 gangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wege nicht zu unterstellen. Nähere Ausführungen siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Hadres Wir schließen uns den Einwendungen der Bürgerinitiative an. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mailberg [ ] bringt die Gemeinde Mailberg folgende Einwendungen ein: [ ] sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad und Wanderwege sind mehr uneingeschränkt verwendbar. [ ] Da an den Zufahrten zum Windpark Warnschilder und Warnleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Nutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wege nicht zu unterstellen. Nähere Ausführungen siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz [ ] bringt die Gemeinde Seefeld-Kadolz folgende Einwendungen ein: [ ] sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad und Wanderwege sind mehr uneingeschränkt verwendbar. [ ] Da an den Zufahrten zum Windpark Warnschilder und Warnleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Nutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wege nicht zu unterstellen. Nähere Ausführungen siehe Allgemeine Erläuterungen. Kennzeichen: RU4-U

14 zur Stellungnahme von Bigl Gottfried, Bigl Renate, Bigl Bernahrd, Bigl Christopher, Schwabel Maria, Schwabel Wolfgang Die Unterzeichner unterstützen die Initiative der obengenannten Bürgerinitiative, vertreten durch Ing. Johannes Schmoll. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme von Gartler Josef und Ilse [ ] Bei unseren Waldspaziergängen dulden wir keine Gefährdung durch Eisabfall [ ] Eisabfall von Windenergieanlagen ist grundsätzlich nicht auszuschließen. Nähere Ausführungen dazu siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme von Gartler Martin und Elke Durch dieses Projekt kommt es zu [ ] Gefährdungen von [ ] Erholung suchenden Menschen (Spaziergänger, Wanderer, Wintersportler durch Eisabfall). Da an den Zufahrten zum Windpark Warnschilder und Warnleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Nutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wege nicht zu unterstellen. Nähere Ausführungen siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme von DI Hardegg Maximilian Ich schließe mich der Stellungnahme und den Einwendungen der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal (vertreten durch Ing. Johannes Schmoll, 2022 Immendorf 33) vollinhaltlich an und erhebe somit diese Einwände zu meinen eigenen Einwänden: Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. Zusätzlich erhebe ich laut 19 UVP-G Parteistellung, da ich als Grundstücksnachbar durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens infolge Eisabfall [ ] gefährdet bin. Kennzeichen: RU4-U

15 zur Stellungnahme von Klein Erika und Julius Siehe Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme von Krimmel Herbert, Krimmel Rudolf, Weilner Inge Im technischen Bereich zur Umweltverträglichkeitsprüfung der Schwentenwein Baubetreuungs-GmbH vom Juli 2013 ist zwar dargelegt, das betreffend der Bildung von Eis an den Rotorblättern eine spezielle Betriebsführungsmaßmahme eingerichtet werden soll, wie diese exakt aussieht, wie sicher diese Eisabfall ausschließt, bzw. welche Reaktionszeitbei Eisbildung gegeben ist, ist diesem Bericht nicht zu entnehmen. Es ist eine Gefährdung für mich sohin nicht ausreichend ausgeschlossen und daher aus Sicherheitsgründen eine Genehmigung des beantragten Projektes nach meiner Ansicht nicht tunlich. [ ] Da darüber hinaus mein Grundstück im definierten Bereich der zu erwarten Eisabfalles liegt, sehe ich mich beim Betreten meines Grundstückes gefährdet. Ich dulde keine Einschränkung, was das Betreten meines Grundstückes betrifft [ ] Eisabfall von Windenergieanlagen ist grundsätzlich nicht auszuschließen. Mit dem Dokument U10 wurde ein Eisfallgutachten vorgelegt. Bezüglich des Risikos infolge von Eisabfall siehe U10 und /2 bzw. Allgemeine Erläuterungen. zur Stellungnahme von Singer-Müllner Anna, Müllner Josef, beide vertreten durch die Knirsch, Braun, Fellner Rechtsanwälte Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück 893, inneliegend der EZ 30, KG Immendorf liegt mit seiner nördlichen Grenze etwa 140m von der in der Umweltverträglichkeitserklärung der Schwentenwein Baubetreuungs-GmbH vom September 2013 als Lo 08 bezeichneten Windrad entfernt. Dies bedeutet, dass meine Mandanten in der kalten Jahreszeit bei Annäherung und Begehung ihres Grundstückes durch Eisflug von den Rotorblättern, insbesondere jenen des Windrades mit der Kennzeichnung Lo 08, gefährdet sind. Die dem genannten Grundstück nächstgelegene Windkraftanlage Lo08 befindet sich in einer Entfernung von ca. 425 m, siehe Abbildung 1. Es ist mit keiner Verfrachtung von abfallenden Eisstücken in diese Entfernung zu rechnen (vgl /2 bzw. U10). Kennzeichen: RU4-U

16 Abbildung 1: Entfernung WKA Lo08 zum Grundstück 893, KG (Quelle: NÖ Atlas, ) Vergleiche auch zur Stellungnahme von Krimmel Herbert, Krimmel Rudolf, Weilner Inge. Kennzeichen: RU4-U

17 Beurteilung Forst- und Jagdökologie Die Einwendungen zum WP Wullersdorf sind aus forstlicher und wildökologischer Sicht sehr allgemein gehalten und werden durch das Gutachten abgedeckt. Das Thema Brandgefahr und im speziellen das Thema Waldbrand werden im Brandrisikogutachten von Ing. Swoboda vom TÜV Austria ausgiebig behandelt. Aus forstökologischer Sicht wird daher auf dieses Thema nicht eingegangen. Kennzeichen: RU4-U

18 Beurteilung Grundwasserhydrologie zur Stellungnahme von Alliance for Nature Betreffend den Fachbereich Grundwasserhydrologie wird im Schreiben der Alliance for Nature vom (E1) erklärt: Durch das Vorhaben kommt es zu Eingriffen in den Wald, in den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd,. Weiters wird erklärt: Die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung dieser Beeinträchtigungen bzw. Gefahren sind unzureichend. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten: Im Zuge des geplanten Vorhabens (Errichtung und Betrieb des Windpark Wullersdorf) wird kein Grundwasser entnommen (etwa durch Nutz- oder Trinkwasserbrunnen), und es wird auch kein Fremdwasser (gereinigtes Abwasser oder dergleichen) versickert. Daher kommt es auch nicht zu einem Eingriff in den Grundwasserhaushalt, wie dies im Schreiben der Alliance for Nature vom behauptet wird. Die Voruntersuchungen der Untergrund- und Grundwasserverhältnisse (durch Bohrungen, Schürfe, Rammsondierungen) haben gezeigt, dass der Untergrund überwiegend feinkörnig aufgebaut ist; selbst potenziell grundwasserführende Sand-Kies- Lagen sind in jenem Tiefenbereich, der durch die Fundamente (Flach- oder Pfahlgründungen) erreicht wird, entweder nicht wasserführend, oder nur in geringem Ausmaße wasserführend. Allfällige Auswirkungen während der Baumaßnahmen (das Abpumpen von Sickerwasser/Schichtwasser in die offenen Baugruben) ist zeitlich begrenzt und aufgrund der geologischen Verhältnisse auch räumlich eng begrenzt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist mit einer raschen Wiederherstellung des Zustandes vor den Baumaßnahmen zu rechnen. Wenn landwirtschaftliche Drainagen durch die Windparkverkabelung oder sonstige Bauarbeiten unterbrochen werden sollten, so sind diese funktionstüchtig wiederherzustellen (siehe dazu Auflage 1 in meiner Stellungnahme vom , BD3-G- 5076/ ). Es findet also auch hier äußerstenfalls ein Eingriff in den Grundwasserhaushalt zeitlich befristet während der Baumaßnahmen statt. Der Einwand der Alliance for Nature vom , dass es zu einem Eingriff in den Grundwasserhaushalt kommt, und dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Kennzeichen: RU4-U

19 Hintanhaltung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen unzureichend wären, sind aus Sicht des Fachbereiches Grundwasserhydrologie daher nicht nachvollziehbar. zur Stellungnahme von Krimmel Herbert, Krimmel Rudolf, Weilner Inge Die Stellungnahmen von Herbert Krimmel (E25), Rudolf Krimmel (E26) und Inge Weilner (E27) vom 26. bzw (Datum des Eingangsstempels) beziehen sich auf die Grundstücke 1023/2 bzw. 990 bzw. 1024, alle KG Immendorf. In diesen drei Stellungnahmen wird jeweils unter Punkt 1b der Einwendungen gleichlautend vorgebracht, dass bei einem Gebrechen an einer Windkraftanlage (konkret sind die Anlagen Lo06, Lo07 und Lo08 angeführt) flüssige Betriebsmittel (Öl, Kühlmittel) im Ausmaß von mehreren 100 Liter austreten könnten, und trotz der vorgesehenen Ölauffangsysteme in das Grundwasser eintreten könnten. Es wird ausgeführt, dass sich die oben genannten Grundstücke im Grundwasserabflussbereich des Windparks befinden, und bei so einem Schadensfall nachteilig betroffen wären. Zu den Sicherheitsmaßnahmen, die den Austritt von Betriebsmitteln im Schadensfall verhindern sollen, wäre der Sachverständige für Anlagentechnik, bzw. für Risikoabschätzung zu befragen. Aufgrund des feinkörnigen Untergrundes ist bei einer Freisetzung von flüssigen Schadstoffen eine relativ gute Rückhaltewirkung durch den Boden gegeben. Entsprechende Sanierungsmaßnahmen wären sodann unverzüglich zu setzen (Abgraben und Entsorgen des kontaminierten Bodens und Untergrundes), sodass eine weitere Schadstoffausbreitung hintangehalten wird. Eine Einsickerung flüssiger Schadstoffe bis in Grundwasser-führende Horizonte ist bei den vorliegenden Untergrundund Grundwasserverhältnissen (feinkörniger Untergrundaufbau, kein quantitativ bedeutendes, terrainnahes Grundwasser) kaum zu erwarten. Eine Verlagerung von flüssigen Schadstoffen entlang der Oberfläche ist nicht auszuschließen. Wie weit eine derartige oberirdische Verlagerung gelangen kann ist abhängig von der Menge und den Fließeigenschaften der ausgetretenen Flüssigkeit und abhängig von den Witterungsverhältnissen. Kennzeichen: RU4-U

20 zur Stellungnahme von Singer-Müllner Anna, Müllner Josef, beide vertreten durch die Knirsch, Braun, Fellner Rechtsanwälte Diese Stellungnahme vom (E 30) bezieht sich auf das landwirtschaftlich genutzte Gst. Nr. 893, KG Immendorf und auf das Wohnhaus in Immendorf (Gst. 146, KG Immendorf). Unter Punkt 1b der Einwendungen wird vorgebracht, dass bei einem Gebrechen und bei einem Versagen der Ölauffangsysteme bei der Windkraftanlage Lo08 mehrere 100 Liter Öl in das Grundwasser eintreten könnten. Ich verweise hierzu auf meine Ausführungen weiter oben zu den Einwendungen von Herbert Krimmel, Rudolf Krimmel und Inge Weilner vom 26. bzw Ergänzend ist festzuhalten, dass das Wohnhaus auf Gst. Nr. 146, KG Immendorf, sich am östlichen Ortsrand von Immendorf befindet, und mehr als 2000 m südsüdöstlich der Windkraftanlage Lo08 liegt. Aufgrund dieser großen Entfernung, der vorliegenden Untergrund- und Grundwasserverhältnisse, und dem unterstellten Schadensszenario ist eine unmittelbare Beeinträchtigung dieser Liegenschaft durch ein technisches Gebrechen an der Windkraftanlage Lo08 auszuschließen. Kennzeichen: RU4-U

21 Beurteilung Lärmschutz Antwort 1: Infraschall allgemein Es wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass die medizinische Beurteilung dem Sachverständigen für Umwelthygiene obliegt. Im Teilgutachten Lärmschutz wurde zu dieser Thematik aus schalltechnischer Sicht wie folgt ausgeführt: Zur Thematik Infraschall wird auf Basis einschlägiger Fachliteratur wie z.b. Untersuchungen des Instituts für angewandte Physik der Universität Oldenburg sowie Publikationen des Landesumweltamtes Nordrhein Westfalen ausgeführt, dass bei den geplanten Abständen der Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Immissionspunkten von rd m und mehr betriebskausale Immissionen weit unterhalb des sonst vorhandenen Fremdgeräusches, weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen und somit in vernachlässigbarer Größenordnung liegen. Ergänzende Ausführungen des SV: Die vorstehend zitierte Aussage zum Infraschall im Teilgutachten Lärmschutz wird durch Messungen renommierter Institutionen untermauert. Beispielsweise wird im Faktenpapier Windenergie und Infraschall des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt ausgeführt: Aktuelle Messergebnisse aus Baden-Württemberg an Windenergieanlagen mit einer Leistung von 1,8 bis 3,2 Megawatt (MW) zeigen, dass der Infraschalldruckpegel auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 Metern deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle liegt. Andere Messungen kommen ebenfalls zu vergleichbaren Ergebnissen. Auch nach der deutschlandweiten Befragung der Immissionsschutzbehörden über Konfliktfälle mit Infraschall und tieffrequenten Geräuschen im Rahmen der UBA-Machbarkeitsstudie gab es keinen wissenschaftlichen Beleg (z. B. Messbericht) für einen tatsächlich auf Infraschall zurückzuführenden Immissionskonflikt aus dem Umfeld von bestehenden Windenergieanlagen. In der 2010 publizierten Forschungsarbeit Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen von Henrik Moller und Christian Sejer Pedersen, Universität Aalborg, wurde niederfrequenter Lärm und Infraschall an mehreren Windkraftanlagen (0,6 2,75 MW) in einem Abstand zur nächsten Windenergieanlage (WEA) zwischen m gemessen. Zitat: Die G-bewerteten Pegel lagen bei 65 db und niedriger, also weit unter der Hörschwelle. Erläuternd wird durch den SV dazu angemerkt, dass Kennzeichen: RU4-U

22 Infraschall (Frequenzbereich: 1 Hz bis 20 Hz) international standardisiert gemäß ISO 7196: (Acoustics - Frequency-weighting characteristic for infrasound measurements) mit der sogenannten G-Bewertung gemessen wird. Weiters werden in dieser Arbeit Messungen der Hayes McKenzie Partnership Ltd. zitiert, welche in einem Abstand von 360 m eines Windparks mit zwölf 1,65 MW-Anlagen Infraschallmessungen durchgeführt haben. Zitat: Bei Windgeschwindigkeiten bis 20 m/s betrugen die G-bewerteten Pegel bis zu 80 db. In der Studie aus Australien Infrasound Measurements from wind farms and other sources vom November 2010 sind unter anderem die Ergebnisse umfangreicher Messungen an Windenergieanlagen und Windparks dokumentiert. Von allen gemessenen WEA mit Luvläufern und Leistungen zwischen 0,6 und 1,5 MW wurden in Abständen von 60 m bis 300 m Pegel von 64 bis 79 db(g) ermittelt. Die Pegelabnahme wurde mit 6 db / Abstandsverdoppelung nachgewiesen. Normiert man nun diese Messdaten auf einen Abstand von 1 km und auf eine elektrische Leistung von 5 MW, so ergeben sich 55 bis 62 db(g) für moderne Anlagen mit Luvläufern, bezogen auf einen Abstand von 1 km mit einer Leistung von 5 MW. In der Studie wird ausgeführt, dass ältere Anlagen mit Leeläufern um bis zu 10 bis 30 db(g) höher emittieren können, was mit den vorstehend zitierten Messwerten von 80 db(g) im Abstand von 1 km größenordnungsmäßig übereinstimmt. Die Schwelle, ab welcher G-bewertete Pegel wahrgenommen werden können, wird in der Literatur mit db(g) [Klaus Betke & Hermann Remmers, Universität Oldenburg, Daga 98] und [ Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, deutsches Umweltbundesamt; März 2014] bzw. mit db(g) [Henrik Moller & Christian Sejer Pederson; Universität Aalborg, in der Studie Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen, 2010] angegeben. Alle vorstehend angeführten Messwerte liegen trotz der teils geringen Abstände zu den Anlagen deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Weiters wird auf den Bericht einer Langzeit-Geräuschimmissionsmessung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz in 200 m Abstand von einer 1 MW Windenergieanlage in Kempten (Bayern) hingewiesen, in welchem ausgeführt wird: Zitat: Die im Infraschallbereich gelegenen Schallimmissionen der Windenegieanlage liegen weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen und führen daher zu keinen Belästigungen. Kennzeichen: RU4-U

23 Antwort 2: Fallspezifische Beurteilung Infraschall an allen Immissionspunkten Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nur moderne Luvläufer geplant und beantragt sind und daher im Folgenden der höchste gemessene, vorstehend angeführte Pegelwert von 62 db(g) für Luvläufer, inklusive 3 db Sicherheitszuschlag, somit 65 db(g), bezogen auf einen Abstand von 1 km, bei einer 5 MW - Anlage als Ausgangswert für eine rechnerische Abschätzung anzusetzen ist. Dieser Ausgangswert wurde jüngst durch umfangreiche Messungen, der Novakustik Lärmschutztechnik GmbH, an einer Windenergieanlage des Windparks Bad Deutsch Altenburg (Gz: /4-14 vom ) aktuell bestätigt, wo eine WEA des Typs Enercon E101 mit einer Nennleistung von 3 MW kontrolliert wurde. Der aus dieser aktuellen Messung ermittelte Emissionswert ergab sich zu 65 db(g) in einem km, wobei sich dieser Wert auf den exakten Diagonalabstand bezieht. Es ist daher festzuhalten, dass mit all den angeführten Messungen aus Sicht des SV nunmehr gesicherte Ausgangsdaten vorliegen, welche somit auch einer Prognoseberechnung (Worst Case Abschätzung) zugrunde gelegt werden können. In der vorstehend zitierten Forschungsarbeit von Henrik Moller und Christian Sejer Pederson, Universität Aalborg, wird unter anderem der formelmäßige Zusammenhang zwischen der Schallleistung und der WEA-Größe auf Basis der durchgeführten Untersuchungen wie folgt festgehalten: L W,A = 11 log (P E /1MW) + 101,1 db Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhanges und ausgehend von dem bislang höchsten, festgestellten Immissionswert für Luvläufer von 65 db(g), in 1 km Diagonalabstand für eine 3 MW Anlage, kann für alle im Einwirkungsbereich gelegenen WEA die Emission ermittelt und infolge auf die Immissionen geschlossen werden. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle ist, wie vorstehend zitiert, mit 90 bis 100 db(g) bzw. 95 bis 100 db(g) anzusetzen. Auf lineare Verhältnisse umgerechnet bedeutet dies, dass im gegenständlichen Fall die Immission einer 3 MW Anlage in 1 km Diagonalabstand bei rd. einem 1/300, einem Dreihundertstel der Wahrnehmbarkeitsschwelle (bezogen auf den niedrigeren 90 db-wert) liegt. Geht man nun, im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung davon aus, dass alle Anlagen des gegenständlichen Windparks gleichzeitig mit maximaler Immission am Immissionsort einwirken, berücksichtigt die Leistungen der Anlagen und die tatsächlichen Abstände und nur die damit verbundene, geometrische Pegelabnahme einer Punktschallquelle - unter Vernach- Kennzeichen: RU4-U

24 lässigung von Luftabsorption, Bodendämpfung und Hindernissen welche mit einer entfernungsbedingten Pegelabnahme von 6 db / Abstandsverdoppelung nachgewiesen wurde, so errechnet sich an den Immissionspunkten: Übersicht der Infraschall-Gesamtimmissionen aller WEA kumuliert: Immissionspunkt Kumulierte Infraschall- Gesamtimmission aller WEA im Einflussbereich in db(g) Unterschreitung der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 90 db(g) P1 Alberndorf 63,3 26,7 P2 Untermarkersdorf 61,9 28,1 P3 Obritz 61,4 28,6 P4 Immendorf 67,4 22,6 P5 Kalladorf 63,9 26,1 P6 Mailberg 61,1 28,9 P7 Guntersdorf 59,5 30,5 P8 Peigarten 57,9 32,1 P04a Immendorf ,6 19,4 Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit werden die Berechnungsprotokolle für jeden Immissionsort am Ende dieser schalltechnischen Stellungnahme angefügt. Es zeigt sich, dass am P04a Immendorf 172 die höchsten Immissionen durch Infraschall mit rd. 71 db(g) (gelb hinterlegt) und am Immissionspunkt P8 Peigarten die niedrigsten Immissionen mit rd. 58 db(g) einwirken (blau hinterlegt). Alle anderen IP liegen zwischen diesen angeführten Min/Max-Werten. Die Infraschall-Gesamtimmission aller im Einflussbereich gelegenen WEA liegt daher bei Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagen und Abstände, selbst unter Zugrundelegung vorstehender Worst-Case-Annahmen, am meist betroffenen P04a Immendorf 172 um mind. 19,4 db unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. auf die Schallenergie bezogen bei rd. 1/87 (einem Siebenundachtzigstel) der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Anders formuliert bedeutet dies, dass selbst unter Zugrundelegung vorstehender Worst-Case-Annahmen erst bei einer Versiebenundachtzigfachung der Anlagen mit Kennzeichen: RU4-U

25 gleichen Leistungen die Wahrnehmbarkeitsschwelle erreicht werden würde, wobei sich alle Anlagen in vergleichbarem Abstand wie die gegenständlichen WEA befinden müssten. Diese rein theoretische Betrachtung soll lediglich der Veranschaulichung der Situation dienen, da sie praktisch nicht möglich bzw. nicht realisierbar ist. Am Immissionspunkt P8 Peigarten liegt die Infraschall-Gesamtimmissionen um max. 32,1 db(g) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. auf die Schallenergie bezo-gen bei rd. 1/1600 (einem Eintausendsechshundertstel) der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Antwort 3: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt Die in der UVE angewandte Methode mit Messungen in der Vegetationsperiode in Verbindung mit der Zuverlässigkeit der Methode (Ende 2015 steht 600 betriebenen Windenergieanlagen in NÖ nur ein ungeklärter - Lärmbeschwerdefall gegenüber) lässt derzeit keinen Bedarf an umfangreichen, zusätzlichen Untersuchungen erkennen. Aus Sicht des SV sind Methodenänderungen und Untersuchungsausweitungen nicht erforderlich und auch schalltechnisch nicht begründbar. Im Folgenden wird auf die Beurteilungsmethode Entwicklung und Prognosesicherheit die Schemaskizze - Ableitung der Zielwerte nachts im Freien die Zielwertfestlegung - fallbezogen durch vertiefende und weiterführende Ausführungen näher eingegangen. Beurteilungsmethode - Entwicklung und Prognosesicherheit Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Windenergieanlagen seit dem Jahr 1995 unter Berücksichtigung des windinduzierten Hintergrundgeräusches - durch Messungen in der Vegetationsperiode - erfolgt, da sich die Vegetationsphase mit längeren Aufenthalten von Menschen im Freien gut deckt und sich damit in diesem Zeitraum ein Schutzanspruch für den regelmäßigen Aufenthalt im Freien auch nachts ergibt. Dabei wird die messtechnisch ermittelte Trendlinie des Basispegels zugrunde gelegt, welche methodisch-messtechnisch aus Gründen der Zuordnung von Pegelwerten zu Winddaten seit jeher auf Basis von 1-Minutenperioden aus den Messdaten abgeleitet wird und zeitsynchron zu den Messungen der relevanten meteorologischen Daten, bezogen auf eine Messhöhe von 10 m über Grund, erfolgt. Diese Bezugshöhe ist international standardisiert, weshalb auch die Emissionen der Kennzeichen: RU4-U

26 Anlagen auf dieses Niveau bezogen werden. Auch die Vorgangsweise der Festlegung von repräsentativen Messpunkten - ausgewählt nach schalltechnischen Kriterien und unter Beachtung der physikalischen Gesetzmäßigkeiten der natürlichen Pegelabnahme mit der Entfernung - in jeweils nächstgelegenen Immissionsbereichen, wurde seit Beginn der Beurteilung von Windenergieanlagen beibehalten und hat sich bestens bewährt. Die Methode der Beurteilung der betriebskausalen Immissionen in Abhängigkeit vom windinduzierten Hintergrundgeräusch stellt eine wesentliche Verschärfung gegenüber der einfachen Methode des alleinigen Vergleichs mit Planungsrichtwerten dar, da hier die Einhaltung von Immissions-Zielwerten nur bei maximaler Emission bei Nennleistung geprüft wird. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass einerseits die genauere, windabhängige Beurteilung generell zu schärferen Immissions-Zielwerten führt, sich andererseits auch im mittleren Windgeschwindigkeitsbereich vielfach Maßnahmen durch schalloptimierten Betrieb ableiten lassen und damit vergleichsweise ein erhöhter Nachbarschaftsschutz erreicht wird. In Österreich ist bei der Beurteilung von Schallimmissionen überdies erforderlich, zusätzlich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. deren Veränderung zu überprüfen. Über Jahrzehnte wurde dabei gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, alt (bereits zurückgezogen) vorgegangen und die Grenze der zumutbaren Störung aus der Überschreitung des Basispegels abgeleitet. In ÖAL-Richtlinie Nr.3 (Blatt1), 5. Ausg./Dez.1986 wurde ausgeführt: Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher eine Erhebung des Beurteilungspegels bis zu 10 db über den im Einzelfall anzuwendenden Grundgeräuschpegel anzusehen ( Grenze der zumutbaren Störung ),... Dazu Fußnote 8): Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit sind zwar Rechtsbegriffe, es erscheint aber zweckmäßig, hiezu Richtwerte anzugeben. Dieses sogenannte 10-dB-Kriterium wurde infolge über -zig Jahre zur Grenzwertfindung herangezogen. Als Grundgeräuschpegel wurde dabei der in 95 % der Messzeit überschrittene Schallpegel eingesetzt (L A,95 ), wobei bei Beurteilungen in den Nachtstunden Halbstundenmessungen zugrunde gelegt wurden. Kennzeichen: RU4-U

27 Festzuhalten ist überdies, dass die Zielwerte lediglich methodisch in Anlehnung an ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1, alt) erfolgte und abweichend vom 10-dB Kriterium die vertretbare Überschreitung der Basispegel-Trendlinie a priori mit nur 5 db festgelegt wurde. Dieser Vorgang entspricht einerseits dem Minimierungsgebot gemäß UVP-G, andererseits wurde durch die Festlegung von windabhängigen Zielwerten eine sofortige Vollausschöpfung der WHO-Grenzwerte unterbunden. Da die Emission der Windenergieanlagen überdies mit einem 3 db Sicherheitszuschlag beaufschlagt wurde und wird, ergibt sich insgesamt ein sehr hohes Schutzniveau. Im Jahr 2011 wurde durch eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen der Fachbereiche Umweltmedizin und Lärmschutztechnik eine weitere Verschärfung der Zielwerte festgelegt. 1. Diese Verschärfung wurde durch die Expertengruppe, insbesondere aufgrund des zu erwartenden Repowering (Austausch und Leistungserhöhung von Anlagen) wie auch im Hinblick auf die zunehmende Verdichtung von Windparks als Präventivmaßnahme gesetzt und in der sogenannten Checkliste Schall (für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen) vom Juni 2011 festgeschrieben. Die letzte Aktualisierung der Checkliste Schall wurde mit Stand 01/2015 zu anderen Themen vorgenommen. Diese Methode stellt den aktuellen Stand der Technik dar und ist auch im europäischen Vergleich als jene Methode mit den niedrigsten Zielwerten immissionsseitig und damit verbunden mit dem höchsten Schutzniveau für die Nachbarschaft zu bewerten. Seit also seit über 20 Jahren - wurden und werden sämtliche Genehmigungsverfahren in NÖ auf dieser Methode fußend beurteilt. Auf Anfrage beim Amtssachverständigen Herrn wirkl. Hofrat Dipl.-Ing. Josef Pröstler des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde mitgeteilt, dass seit 1995, seit Beginn der windabhängigen Beurteilung von Windkraftanlagen, insgesamt nur einige wenige Beschwerdefälle auftraten, wobei sich lediglich ein einziger Fall auf Lärmbeschwerden bezieht, derzeit bearbeitet wird und daher auch noch nicht geklärt ist, ob diese Beschwerde zurecht besteht. Alle anderen, wenigen Beschwerdefälle bezogen sich auf nicht lärmspezifische Themenbereiche. Mit Stand Ende 2015 wurden in Niederösterreich ca. 600 Windenergieanlagen betrieben. Insgesamt steht dieser Anlagenanzahl derzeit nur ein einziger noch offener Lärmbeschwerdefall gegenüber, was die Zuverlässigkeit der Bestandsaufnahmen, Kennzeichen: RU4-U

28 der Prognoseberechnungen, der angewandten Beurteilungsmethode und vor allem die Ergebnissicherheit deutlich vor Augen führt und damit diese Vorgangsweise als aktuellen Stand der Technik untermauert. Schemaskizze Ableitung der Zielwerte nachts im Freien In der folgenden schematischen Darstellung werden Grenzwerte und Zielwerte grafisch veranschaulicht, wobei auf der Abszisse die Windgeschwindigkeiten im interessierenden Bereich von 3 m/s bis 10 m/s und auf der Ordinate Pegel in Dezibel [db] aufgetragen sind: Datenreihen2 Datenreihen3 Datenreihen4 Datenreihen5 Datenreihen6 Datenreihen Dabei bedeutet: Die rote Linie (Datenreihen 2) veranschaulicht den Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung von 55 db nachts. Die grüne Linie (Datenreihen 3) veranschaulicht den WHO-Vorsorgewert von 45 db nachts. Die violette Linie (Datenreihen 4) zeigt exemplarisch eine typische Trendlinie für die Vegetationsperiode nachts. Die hellblaue Linie (Datenreihen 7) zeigt die Zielwertfestlegung bei Anwendung des 10 db-kriteriums gemäß ÖAL Richtlinie alt. Kennzeichen: RU4-U

29 Die blaue Linie (Datenreihen 5) zeigt die seit Beginn der Beurteilung von Windenergieanlagen angewandte Zielwertfestlegung durch: Zielwert = Trendwert +5 db und deckt sich mit der orangen Linie bei niedrigen Windgeschwindigkeiten. Die orange Linie (Datenreihen 6) veranschaulicht die beschriebene, präventive Verschärfung (strengere Zielwerte bei höheren Windgeschwindigkeiten) im Hinblick auf das in absehbarer Zeit zu erwartende Repowering von Anlagen. Zielwertfestlegung - fallbezogen Anhand der vorstehend dargelegten schematischen Darstellung der Zielwerte bzw. Grenzwerte kann wie folgt zusammengefasst werden: 1. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Zielwertfestlegung gemäß der orangen Linie (Datenreihen 6) festgelegt, was dem aktuellen Stand der Technik entspricht. 2. Der Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung von 55 db wird deutlich unterschritten, sodass von Gesundheitsgefährdung keinesfalls gesprochen werden kann. 3. Der WHO Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz wird insbesondere bei niedrigen Windgeschwindigkeiten deutlich unterschritten, womit insbesondere auch dem Minimierungsgebot gemäß UVP-G entsprochen wird. Bei Erreichen des 45 db Wertes - durch windinduzierte Naturgeräusche - nachts sind nur mehr irrelevante Pegeländerungen 1dB zulässig. 4. Die Zielwerte wurden so streng festgelegt, wie es der aktuelle Stand der Technik erlaubt. Die angewandte Zielwertfestlegung kristallisiert sich im europäischen Vergleich als jene Methode heraus, welche die strengsten Schutzziele mit dem höchsten Schutzniveau ergibt. zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes Seite 2, vorletzter Absatz der Grundgeräuschpegel ist am nördlichen Rand von Immendorf äußerst gering. Bei Windstille in Bodennähe und den durch die höheren Luftschichten bewegten Windkraftanlagen, können die Geräusche derselben die Wohnqualität im genannten Ortsteil erheblich beeinträchtigen. In den Messberichten ist dies nicht hinreichend berücksichtigt. Inwieweit Schallmessungen letztlich jahreszeitlich spezifisch durchgeführt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde das dem Windrad Lo 08 nächstgelegene Wohngebäude (Immendorf 172) nicht in die Messungen einbezogen, obwohl der Abstand lediglich ca. 800 m beträgt. Kennzeichen: RU4-U

30 Antwort 4: Schallmessungen Die in der UVE dokumentierten Messungen sind aus schalltechnische Sicht für die Beurteilung ausreichend. Jahreszeitlich spezifische Messungen sind aus Sicht des SV nicht erforderlich. Diesbezüglich wird auf Antwort 3 verwiesen. Die der Beurteilung zugrunde gelegten Werte entsprechen einerseits den Erfahrungen des SV durch Vergleichslagenbetrachtungen und liegen andererseits auch unterhalb der Planungsrichtwerte der ÖNORM S5021. Für Gebiete mit Wohnfunktion ist in dieser Norm der Planungsrichtwert für den Widmungsbasispegel nachts mit 30 bis 35 db ableitbar und gilt für Windstille bis leichten Wind. Die der Beurteilung zugrunde gelegten Hintergrundgeräusche nachts liegen vergleichsweise bei geringer Windgeschwindigkeit von 3 m/s im Bereich von 23 bis 27 db gerundet und damit deutlich unterhalb der Richtwerte. Da es sich um windinduzierte Umgebungsgeräusche handelt, liegen naturgemäß Schwankungen über einen erheblichen Dynamikbereich vor, welche eben erst durch die Trendlinien eine repräsentative gebietsbezogene Kenngröße ergeben, die infolge auch die Basis für die Zielwertableitung der betriebskausalen Immissionen bildet. Es ist bei der Beurteilung von Windenergieanlagen nicht erforderlich, dass an allen denkmöglichen Positionen Messungen durchgeführt werden und es ist auch nicht erforderlich, dass Mess- und Rechenpunkte ident sind, da die Messpunkte zur Ermittlung der Trendlinien der windinduzierten Hintergrundgeräusche dienen und daher als Gebietskenngröße für ganze Siedlungsbereiche herangezogen werden können. Vergleicht man alle Messpunkte bzw. erfassten Siedlungsbereiche, so ergeben sich lediglich äußerst geringe Schwankungen im gesamten Untersuchungsbereich, wobei die Pegelwerte, wie bereits erwähnt, im gegenständlichen Fall bei v 10 = 3 m/s bei rd. 23 bis rd. 27 db liegen, also kaum voneinander abweichen. Die gewählte Vorgangsweise entspricht dem Stand der Technik. Rechenpunkte sollten hingegen so angeordnet werden, dass sie das nächstgelegene Wohngebäude eines Siedlungssplitters abbilden, da aufgrund der natürlichen Pegelabnahme mit der Entfernung so der ungünstigste (meistbetroffene Bereich) erfasst wird (Worst Case). Mess- und Rechenpunkte können, aber müssen daher unter diesen Aspekten nicht ident sein. Die hier angewandte Methode hat sich in unzähligen Verfahren bestens bewährt und führt zu einer Begrenzung der betriebskausalen Immissionen, welche durch Umgebungsgeräusche zumeist vollständig akustisch verdeckt werden, wenngleich eine fallweise Wahrnehmbarkeit bei besonderen meteorologischen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden kann. Angemerkt wird Kennzeichen: RU4-U

31 dazu, dass die medizinische Beurteilung dem Sachverständigen für Umwelthygiene vorbehalten bleibt. Antwort 4a: Immendorf 172 Beim Objekt Immendorf 172 handelt es sich um ein Wohnobjekt im Grünland, welches bei den Prognoseberechnungen der UVE bislang nicht berücksichtigt wurde. Anlässlich der gegenständlichen Einwendung wurde seitens der Konsenswerberin eine Abänderung des ursprünglichen Genehmigungsantrages vorgenommen und mittels einer ergänzenden Stellungnahme vom , Gz: /5-16, zum schalltechnischen Gutachten Gz: /4-15 vom der Novakustik Lärmschutztechnik GmbH, der Nachweis der Zielwerteinhaltung beim Objekt Immendorf 172 unter Setzung von zusätzlichen Maßnahmen - erbracht. Dazu ist zum einen erforderlich, dass alle Windenergieanlagen mit neuen (schalloptimierten) Rotorblättern (blades with serrated trailing edge) ausgestattet werden und zum anderen, dass darüber hinaus die Anlagen WEA 07 und WEA 08 nachts schallreduziert betrieben werden. Als erforderliche, schallreduzierte Betriebsweise nachts wurde der projektspezifische Mode Red1 in der ergänzenden Stellungnahme der Novakustik präzisiert. Die vorliegende ergänzende Stellungnahme wurde durch den SV überprüft und ist als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Durch die zusätzlich festgelegten Maßnahmen werden auch beim Objekt Immendorf 172 die Zielwerte eingehalten bzw. unterschritten. Diese Maßnahmen bewirken überdies, bei allen anderen Immissionspunkten, ebenfalls Reduktionen der betriebskausalen Immissionen. Zur Sicherstellung werden die, der Abänderung des Genehmigungsantrages, zugrunde gelegten Emissionen durch Auflage festgeschrieben und werden überdies Auflagen zur Nachkontrollen formuliert. Auf die Auflagen zum Fachbereich Lärmschutz wird verwiesen. Die Überprüfung der Zielwerte ergibt beim Objekt Immendorf 172: Immissionspunkt \ v 10m[m/s] nach Kriterium 1 (GI): -0,9-0,6-1,9-1,1-0,7-0,7 0,0 0,0 nach Kriterium 2 (BI): -9,0-4,9-6,2-2,5-1,6-1,1-0,1 0,0 (negative Werte bedeuten Zielwertunterschreitung) Kennzeichen: RU4-U

32 Stellungnahme gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen Schall- und Schattenwurf sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad- und Wanderwege sind nicht mehr uneingeschränkt verwendbar. Der behutsame Ausbau des sanften Tourismus wird dadurch behindert. Erfahrungen zeigen Gefährdungen durch tieffrequente Schallemissionen (aktuell in Dänemark). Schallmessungen sind nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt worden. Antwort 5: Schall beeinträchtigt den Erholungswert Wie im Teilgutachten Lärmschutz bereits ausgeführt, werden in der Bau- und Betriebsphase die durch die Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Umwelthygiene einvernehmlich formulierten Schutzziele eingehalten. Dieses Ergebnis ist an die Einhaltung der formulierten Auflagen gebunden. Auf die Auflagen im TGA Lärmschutz wird verwiesen. Antwort 6: Infraschall Grundsätzlich wird auf die Antwort 1 Infraschall allgemein verwiesen. In der fallspezifischen Beurteilung (siehe dazu Antwort 2 Fallspezifische Beurteilung Infraschall an allen Immissionspunkten ) und den angefügten Detailberechnungen zum Infraschall zeigt sich, dass die kumulierte Infraschall-Gesamtimmission unter Berücksichtigung aller im schalltechnischen Einflussbereich geplanten Windenergieanlagen Werte ergibt, welche im gesamten Untersuchungsgebiet um 19,4 bis 32,1 db unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Auf lineare Verhältnisse bezogen bedeutet dies, dass die betriebskausalen Immissionen aller im Untersuchungsbereich geplanten Anlagen bei 1/87 bzw. 1/1600 der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Wahrnehmbarkeitsschwelle - selbst unter den zugrunde gelegten Worst-Case- Annahmen - und der damit einhergehenden Sicherheiten sind aus Sicht des SV keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Antwort 7: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 Kennzeichen: RU4-U

33 zur Stellungnahme von Alliance for Nature Seite 2, 5. Punkt zu einer erhöhten Brandgefahr (v.a. hinsichtlich des Waldes), zu Lichtverschmutzung, insbesondere bei Nacht (Warnsignale), zu Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf. Antwort 8: Lärmbelastung Gleichlautend wie Antwort 5 zur Stellungnahme der Initiative Pulkautal, c/o Bgm Jungmayer Georg Stellungnahme gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen Schall- und Schattenwurf sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad- und Wanderwege sind nicht mehr uneingeschränkt verwendbar. Der behutsame Ausbau des sanften Tourismus wird dadurch behindert. Erfahrungen zeigen Gefährdungen durch tieffrequente Schallemissionen (aktuell in Dänemark). Schallmessungen sind nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt worden. Antwort 9: Beeinträchtigung durch Schall Gleichlautend wie Antwort 5 Antwort 10: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 Antwort 11: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 zur Stellungnahme der Gemeinde Alberndorf Stellungnahme gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen Schall- und Schattenwurf sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad- und Wanderwege sind nicht mehr uneingeschränkt verwendbar. Der behutsame Ausbau des sanften Tourismus wird dadurch behindert. Erfahrungen zeigen Gefährdungen durch tieffrequente Schallemissionen (aktuell in Dänemark). Schallmessungen sind nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt worden. Antwort 12: Beeinträchtigung durch Schall Gleichlautend wie Antwort 5 Kennzeichen: RU4-U

34 Antwort 13: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 Antwort 14: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 zur Stellungnahme der Marktgemeinde Hadres Stellungnahme gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen Schall- und Schattenwurf sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad- und Wanderwege sind nicht mehr uneingeschränkt verwendbar. Der behutsame Ausbau des sanften Tourismus wird dadurch behindert. Erfahrungen zeigen Gefährdungen durch tieffrequente Schallemissionen (aktuell in Dänemark). Schallmessungen sind nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt worden. Antwort 15: Beeinträchtigung durch Schall Gleichlautend wie Antwort 5 Antwort 16: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 Antwort 17: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mailberg Stellungnahme gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen Schall- und Schattenwurf sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad- und Wanderwege sind nicht mehr uneingeschränkt verwendbar. Der behutsame Ausbau des sanften Tourismus wird dadurch behindert. Erfahrungen zeigen Gefährdungen durch tieffrequente Schallemissionen (aktuell in Dänemark). Schallmessungen sind nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt worden. Antwort 18: Beeinträchtigung durch Schall Gleichlautend wie Antwort 5 Antwort 19: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 Kennzeichen: RU4-U

35 Antwort 20: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 zur Stellungnahme der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz Stellungnahme gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen Schall- und Schattenwurf sowie Eisabfall beeinträchtigen maßgeblich den Erholungswert der Menschen in unserer Region. Rad- und Wanderwege sind nicht mehr uneingeschränkt verwendbar. Der behutsame Ausbau des sanften Tourismus wird dadurch behindert. Erfahrungen zeigen Gefährdungen durch tieffrequente Schallemissionen (aktuell in Dänemark). Schallmessungen sind nicht jahreszeitlich spezifisch durchgeführt worden. Antwort 21: Beeinträchtigung durch Schall Gleichlautend wie Antwort 5 Antwort 22: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 Antwort 23: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 zur Stellungnahme von Bigl Gottfried, Bigl Renate, Bigl Bernahrd, Bigl Christopher, Schwabel Maria, Schwabel Wolfgang Schließen sich den Einwendungen gem. 9 u.19 UVP-G 2000/Einwendungen vollinhaltlich an. Antwort 24: Beeinträchtigung durch Schall Gleichlautend wie Antwort 5 Antwort 25: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 Antwort 26: Messungen nicht jahreszeitlich spezifisch Gleichlautend wie Antwort 3 zur Stellungnahme von Singer-Müllner Anna, Müllner Josef, beide vertreten durch die Knirsch, Braun, Fellner Rechtsanwälte Seite 5, Punkt 2 (a) Insbesondere bei, in der Gegend vorherrschendem Nordwestwind wird daher eine erhebliche Schallbelastung gegeben sein. Kennzeichen: RU4-U

36 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Gegend, in welcher sich das Haus von Frau Singer-Müller befindet und in welcher der gegenständliche Windpark projektiert ist, eine absolute Ruhelage ist, sohin ein Untergehen des Lärms der Windräder im Umfeldgeräusch nicht gegeben ist und vor allem in der Nacht, wenn die Nachbarn des Windparks schlafen, besonders deutlich zu hören sein wird. Seite 6, 1. Absatz In sämtlichen Eingaben der Windpark Wullersdorf GmbH ist insbesondere die Wirkung des, in anderen Staaten nunmehr als gesundheitsschädlich anerkannten, von Windrädern ausgehenden, Infraschalls, nicht berücksichtigt. Antwort 27: Nordwestwind Die Schallausbreitungsberechnungen der UVE wurden gemäß ÖNORM ISO 9613, Teil 2 unter Berücksichtigung einer Mitwindwetterlage durchgeführt. Dabei wird von jeder Windenergieanlage zu jedem Immissionspunkt Mitwind unterstellt. Da eine derartige Situation in der Natur nicht vorkommen kann und de facto auszuschließen ist, sind die Prognosen mit einer zusätzlichen Sicherheitsmarge behaftet. Antwort 28: absolute Ruhelage Wie die Bestandsmessungen der UVE bestätigen, liegen die Trendlinien deutlich unterhalb der Planungsrichtwerte gemäß ÖNORN S5021, was auf eine sehr ruhige Lage hinweist. Dies führt zwangsläufig zu sehr niedrigen Zielwerten bzw. ein hohes Schutzniveau. Im Übrigen wird auf Antwort 5 verwiesen. Antwort 29: Infraschall Gleichlautend wie Antwort 6 zur Stellungnahme von Widl Josef Vorallem die Brandgefahr, Lärmbelästigung und der Tierschutz liegt mir am Herzen. Antwort 30: Lärmbelästigung Gleichlautend wie Antwort 5 Kennzeichen: RU4-U

37 Anlagen: Berechnungsprotokolle Infraschall P1 Alberndorf Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 63,3 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,0 56,1 65, ,7 54,4 65, ,3 54,8 65, ,0 55,1 65, ,3 53,8 65, ,7 53,5 65, ,1 53,1 65, ,8 52,3 P2 Untermarkersdorf Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 61,9 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,7 54,4 65, ,6 53,5 65, ,9 53,3 65, ,2 52,9 65, ,8 52,3 65, ,5 52,6 65, ,1 52,0 65, ,9 51,3 P3 Obritz Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 61,4 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,7 53,4 65, ,9 53,3 65, ,6 52,5 65, ,4 51,7 65, ,4 51,7 65, ,6 52,5 Kennzeichen: RU4-U

38 WEA07 WEA08 65, ,3 51,8 65, ,1 51,0 P4 Immendorf Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 67,4 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,7 55,4 65, ,9 57,2 65, ,3 56,9 65, ,4 55,7 65, ,0 58,1 65, ,4 58,7 65, ,4 59,8 65, ,5 61,6 P5 Kalladorf Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 63,9 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,4 53,7 65, ,6 53,5 65, ,4 54,7 65, ,4 55,7 65, ,3 55,8 65, ,1 54,0 65, ,1 55,0 65, ,1 56,0 P6 Mailberg Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 61,1 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,4 51,7 65, ,1 53,0 65, ,4 51,7 65, ,7 50,4 Kennzeichen: RU4-U

39 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 65, ,7 51,4 65, ,1 53,0 65, ,8 52,4 65, ,2 51,9 P7 Guntersdorf Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 59,5 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,9 50,3 65, ,6 49,6 65, ,6 50,5 65, ,4 51,7 65, ,2 50,9 65, ,5 49,6 65, ,0 50,1 65, ,7 50,5 P8 Peigarten Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 57,9 WEA WEA01 WEA02 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,6 49,5 65, ,7 48,4 65, ,0 49,1 65, ,1 50,0 65, ,2 48,9 65, ,0 48,1 65, ,9 48,2 65, ,1 48,0 P04a Immendorf 172 Gesamtimmission L G,WP,spez [db] 70,6 WEA WEA01 WEA02 Typ Lstg [MW] L G,1 km [db] Schallweg d [m] Abnahme L d [db] Teilimmission L G,i [db] 65, ,7 57,4 65, ,3 59,8 Kennzeichen: RU4-U

40 WEA03 WEA04 WEA05 WEA06 WEA07 WEA08 65, ,9 59,2 65, ,7 57,4 65, ,4 60,7 65, ,2 61,9 65, ,8 63,3 65, ,6 65,8 Erläuterungen zu den Tabellen: SD1.., GD1.. Bezeichnung der WEA Lstg [MW] Elektrische Leistung der WEA L G,1 km [db] G-bewertete Teilimmission, normiert auf 1 km Abstand d [m] Schallweg d (Abstand: WEA-Immissionspunkt) L d [db] Abstandsmaß 20 log (Entfernung / 1000) L G,i [db] G-bewertete Teilimmission der WEA L G,WP,spez [db] Spezifischer G-bewerteter Gesamtimmissionspegel je Windpark Kennzeichen: RU4-U

41 Beurteilung Lichtimmissionen Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Fachbereich Lichtimmissionen. Beurteilungen und Bewertungen erfolgen aus technischer Sicht vorbehaltlich einer medizinischen Beurteilung. Die Stellungnahmen sind als Ergänzung zum den Behörden vorgelegten Gutachten 16-EAT-UW-WL-EX-0084/1 vom 29. Februar 2016 (kurz /1) zum Fachbereich Lichtimmissionen des gegenständlichen Vorhabens zu betrachten. Um erneute Ausführungen bereits behandelter Sachverhalte zu vermeiden, wird bei Bedarf in den folgenden Stellungnahmen, auch bei Literaturangaben, auf dieses Gutachten verwiesen. zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes Einspruch zur Kundmachung RU4-U-651 Durch blinkende Warnlichter kommt es zu einer massiven Lichtverschmutzung unseres bisher unberührten Nachthimmels. Die Pflicht zur Absicherung des Flugverkehrsraumes setzt eine Abstrahlung der Gefahren- und Hindernisfeuer in den Bereich der Himmelsphäre voraus. Der Betrieb dieser Sicherheitsbeleuchtungen ist nicht den normativen Regelungen zur Minimierung der Abstrahlung von Licht nach Oben (wie z.b. bei nicht sicherheitsbedingten Beleuchtungen, Sportplatzbeleuchtungen, Arbeitsstätten im Freien und bei Straßenbeleuchtungen üblich) unterworfen. Die Forderung nach einer Gefahrenbeleuchtung der Kategorie W, rot (effektive Lichtstärke von 100 cd, rot blinkend) stellt bereits einen Kompromiss zwischen Flugsicherheit und Natur- bzw. Nachbarschaftsschutz dar. So würde die nächsthöhere Klasse Medium Intensity Obstacle Light mit einer Lichtstärke von cd eine 20- fach höhere Intensität als die Type W, rot aufweisen und folglich auch höhere Immissionen verursachen. Die etwa in Mastmitte montierten Hindernisfeuer (rote Dauerlichter mit Lichtstärken von mindestens 10 cd) werden aufgrund der geringen Emission erfahrungsgemäß als untergeordnete und unkritische Beleuchtung wahrgenommen. Stellungnahme zu UVE Beitrag Windpark Wullersdorf Kennzeichen: RU4-U

42 Zur Lichtverschmutzung: Die Windkraftanlagen in Wullersdorf werden in einem, technisch völlig unbelastetem Gebiet aufgestellt (auch wenn dies so manche Landschaftsgutachter nicht wahrnehmen wollen!). Es mag euphorisch klingen, aber es lassen sich noch Sterne problemlos beobachten, weil kein Streulicht vorhanden ist. Unsere geringe Lichtverschmutzung ist mit der im geschützten Gebiet um Großmugl vergleichbar. Wir wollen auch unser Gebiet in der gleichen Qualität erhalten. In wie weit die rot blinkenden Warnleuchten die Tierwelt beeinträchtigen, wurde in keiner Aussage vorgefunden und müsste deshalb noch untersucht werden. [ ] ist es technisch möglich, mittels Transpondertechnik die Lampen nur dann aktivieren zu lassen, wenn sich ein Flugzeug nähert. Es wäre sinnvoll diese Technik einzuführen, sodass die störenden Lichtquellen nur dann entfacht werden, wenn sie tatsächlich erforderlich sind. Die Vorschreibung einer bedarfsweisen Steuerung der Befeuerungen wäre - vorbehaltlich der Prüfung durch den Fachbereich Luftfahrttechnik - aus lichttechnischen Gründen nur begründbar, wenn die im Projekt enthaltenen Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz vor übermäßigen Immissionen bieten. Im gegenständlichen Fall sind wie bereits erläutert keine übermäßigen Lichtimmissionen ausgehend von den Gefahren- und Hindernisfeuern der geplanten Windenergieanlagen zu erwarten. zur Stellungnahme der Initiative Pulkautal, c/o Bgm Jungmayer Georg Durch blinkende rote Warnlichter kommt es zu einer massiven Lichtverschmutzung unseres bisher unberührten Nachthimmels. Selbst bei Nacht sorgen die Türme durch ihre stark blinkende Flugzeug- Antikollisions-Befeuerung für weithin sichtbare optische Unruhe. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme der Interessensgemeinschaft IG Weinviertel, c/o Arch. DI Dungl Georg [ ] die nächtliche Befeuerung von mindestens 8 bis zu rund 15 Windkraftanlagen wirkt kaum einladend auf Touristen und ruhesuchende Zuwanderer [ ] Die Aufgabe der Befeuerung von Windenergieanlagen als Sicherheitseinrichtung setzt im gegenständlichen Fall nur eine Sichtbarkeit während den Dunkelstunden (Senkung des natürlichen Lichtniveaus unter 100 lux) voraus. Eine Befeuerung der Kennzeichen: RU4-U

43 Kranspitzen zur Tageszeit wird allenfalls nur temporär über die Bauzeit der einzelnen Windenergieanlagen notwendig werden. Weiter sind durch den Betrieb der Befeuerungen, wie gegenständlich untersucht, im Bereich der Siedlungen, Verkehrswege und auch naturnahen Zonen aus lichttechnischer Sicht keine übermäßigen Lichtimmissionen zu erwarten. zur Stellungnahme der Gemeinde Alberndorf Durch blinkende rote Warnlichter kommt es zu einer massiven Lichtverschmutzung unseres bisher unberührten Nachthimmels. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Hadres Wir schließen uns den Einwendungen der Bürgerinitiative an. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mailberg Durch blinkende rote Warnlichter kommt es zu einer massiven Lichtverschmutzung unseres bisher unberührten Nachthimmels. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz Durch blinkende rote Warnlichter kommt es zu einer massiven Lichtverschmutzung unseres bisher unberührten Nachthimmels. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. zur Stellungnahme von Bigl Gottfried, Bigl Renate, Bigl Bernahrd, Bigl Christopher, Schwabel Maria, Schwabel Wolfgang Die Unterzeichner unterstützen die Initiative der obengenannten Bürgerinitiative, vertreten durch Ing. Johannes Schmoll. Siehe zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. Kennzeichen: RU4-U

44 zur Stellungnahme von Gartler Martin und Elke Meine Familie und ich möchten nicht in einem Tal leben, dessen Horizont [ ] in der Nacht von roten Warnlichtern erleuchtet wird. In der Stellungnahme wird u.a. auf die durch die Befeuerung von Windenergieanlagen ausgehende nächtliche Beleuchtung/Umgebungsaufhellung (Wohnsitz: Siedlung 23 in Untermarkersdorf) Bezug genommen. Durch den Betrieb der geplanten Nachtfeuer (rot blinkende Gefahrenfeuer und rot leuchtende Hindernisfeuer) sind insbesondere aufgrund der Abstände zwischen den Windenergieanlagen bzw. Beleuchtungsanlagen und den Nachbarschaften aus lichttechnischer Sicht keine übermäßigen Lichtimmissionen zu erwarten. Dem Siedlungsbereich Siedlung 23 in Untermarkersdorf liegt der Rechenpunkt 2 nahe. Die geplanten Windenergieanlagen liegen von diesem Immissionspunkt ca m bis m entfernt, sodass ausgehend vom Betrieb der Gefahren- und Hindernisfeuer keine nennenswerte Aufhellung (E v 0,001 lux) zu erwarten ist. zur Stellungnahme von Mag. Klien Arno [ ] die nächtliche Befeuerung von mindestens 8 bis zu rund 15 Windkraftanlagen wirkt kaum einladend auf Touristen und ruhesuchende Zuwanderer [ ] Siehe zur Stellungnahme der Interessensgemeinschaft IG Weinviertel, c/o Arch. DI Dungl Georg. Kennzeichen: RU4-U

45 Beurteilung Naturschutz/Ornithologie zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes Es wird zur Beschreibung und Diskussion des Kollisionsrisikos für Fledermäuse an Windkraftanalgen in der UVE bemängelt, dass das Barotrauma (verursacht durch Druckunterschiede vor und nach den Rotorblätterm) nicht berücksichtigt worden sei, und es wird eine Untersuchung gefordert. Dazu wird ausgeführt: Bei den Angaben in den Kollisionsstatistiken (z.b. T. Dürr) und sonstigen Berichten wird nicht zwischen der physischen Einwirkung der Kollision selbst und dem Barotrauma als Todesursache unterschieden, die Angaben sind Summenangaben. Jedenfalls wird Kollision durch Abschaltung der Anlagen gemäß Abschaltalgorithmen, die der Fledermausaktivität bei bestimmten Wetterverhältnissen, Tages- und Jahreszeiten und Zugzeiten entsprechen, weitgehend vermieden. Die entsprechende Auflage zum Windpark Wullersdorf lautet: o Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, sind die Anlagen in der Zeit von 15. August bis 30. September bei Windgeschwindigkeiten unter 6,0 m/sec in Nabenhöhe und einer Lufttemperatur von über 14 C jeweils im August zwischen Uhr und Uhr und im September zwischen Uhr und 0.00 Uhr abzuschalten. Bei Regen ab 2mm/10 Minuten verliert die Abschaltregel ihre Gültigkeit, nach Aufhören des Regens tritt sie wieder in Kraft. o Die Abschaltung der Anlagen ist zu dokumentieren. Über die Abschaltungen ist jährlich Bericht zu legen. Zu den Ausführungen zum Kollisionsrisiko für Vögel in der UVE werden Fragen zu der in der UVE angeführten Kollisionsstudie gestellt. Dazu wird erläutert: Die in der UVE angeführte Untersuchung ist die Studie Vogelschlag, Meideverhalten & Habitatnutzung an bestehenden Windkraftanlagen Prellenkirchen Obersdorf Steinberg/Prinzendorf. Endbericht 2004 von A. Traxler, S. Wegleitner & H. Jaklitsch, Die Frage richtet sich an den Antragsteller. Da aber diese Studie auch bei der Ausarbeitung des UV-Teilgutachtens herangezogen wurde, lassen sich die gestellten Fragen wie folgt beantworten: o Abgestürzte Vögel wurden im Umkreis von 100m um das Fundament der Anlagen gesucht. Diese Flächen wurden kurzrasig gehalten. Kennzeichen: RU4-U

46 o Die Verschleppungsrate der Kollisionsopfer (also wie viele von anderen Tieren gefressen wurden), wurde (wie in anderen europäischen Studien auch) durch Auslegen von Vögeln und Kontrolle der Schwundzeiten und -raten ermittelt (das Ergebnis war, dass Kollisionsopfer in der Regel nach 72 Stunden noch auffindbar sind). o Die Untersuchungen an bestehenden Anlagen wurden im Zeitraum September 2003 bis September 2004 durchgeführt. (Es sei angemerkt, dass derzeit eine ähnliche Untersuchung mit ähnlicher Methode im nordöstlichen Weinviertel läuft). o Prognosen aus diesen Untersuchungen für noch nicht bestehende Anlagen sind jeweils für einen größeren Raum zu treffen, weil sich die großräumige Vogelaktivität aufgrund der großräumig homogenen Landnutzungsformen z.b. im Osten Österreichs (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Siedlungen, Gewässer) nicht in einem Maße unterscheidet, dass Nutzungsmuster relevant unterschiedlich wären. Vogelzuggebiete wie der March-Thaya-Korridor oder bedeutende Rastgebiete für Vögel wie der Neusiedler See Seewinkel wären natürlich gesondert zu betrachten, diese sind aber keine Planungsgebiete für Windkraftanlagen. Zur Beilage Kronenzeitung-Artikel vom kann nicht Stellung genommen werden, sie enthält keine fachlich begründeten vorhabenbezogenen Sachverhalte. Zur Beilage NÖN 04/2014 ist fachlich nicht Stellung zu nehmen, der Artikel berichtet über die Meinung der Geschäftsführung des NÖ Naturschutzbundes mit Bezug auf ein lokales Schutzgebiet. Das Ziesel wird in der UVE erwähnt und im UV-Teilgutachten behandelt, das Vorkommendes Ziesels im Naturraum ist dem Gutachter bekannt, auf vom Vorhaben beanspruchtem Grund kommt das Ziesel nicht vor. Zu nicht weiter belegten Verhaltensstörungen in der Tierwelt durch niederfrequente Schallemissionen liegen dem Gutachter keine Hinweise vor, ausbleibende derartige Berichte aus zahlreichen bestehenden Windparks in Österreich sprechen dagegen. Ansonsten wird auf den Fachbereich Schall verwiesen. Die Nachvollziehbarkeit der UVE ist ausreichend für die Erstellung des UV- Teilgutachtens. Kennzeichen: RU4-U

47 Die Umsetzung der in der UVE und somit im Projekt enthaltenen und im Teilgutachten Naturschutz Ornithologie präzisierten und erweiterten eingriffsmindernden Maßnahmen wird durch entsprechende Vorschreibungen in Auflagenform im Bescheid gesichert werden. In den Einreichunterlagen können diese Maßnahmen nicht als Bedingungen gesetzt werden, da Bedingungen von der bewilligenden Behörde gesetzt werden. Die Einhaltung der Auflagen, überprüft anhand der Abnahme des Vorhabens, ist jedenfalls Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Vorhabens. In gesondertem Dokument wird vorgebracht, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko-Zonen für viele Tierarten bildeten. Die in der Einwendung nicht näher belegte Lebensraumfunktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse wird in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes, der dem Gutachter noch bekannt war, in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. In gesondertem Dokument vom wird ferner vorgebracht, dass die Aktualisierung der Daten für die UVE aus 2014 nicht ausreichend seien, da die darin angegebene Beobachtungszeit der ornithologischen Erhebungen aufsummiert und bezogen auf die Gesamtfläche des Untersuchungsraumes nur 2 Minuten / ha ergäben und auch nicht ein ganzes Jahr abgedeckt sein könne. Dazu ist zu erläutern, dass ornithologische Erhebungen immer auf Probeflächen ablaufen, je nach Fragestellung und Artengruppe an Punkten (Punkttaxierung), auf Kreisflächen (Punkttaxierung im Standardkreis, so wie hier), entlang Linien (Linientaxierungen, v.a. im Winter, so wie hier) oder in Rastereinheiten (Rasterkartierung, auf viel größeren Flächen, z.b. für Brutvogelatlanten). Flächige Kartierungen werden artspezifisch zur Erhebung von Brutvogeldichten angewandt, wie bei Revierdichteerhebungen bestimmter Vogelarten. In naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen und UVEs wird immer mit Probeflächen, Punkten, Standardkreisen und Linientaxierung (im Winter) gearbeitet. Zudem werden meist Einzelkartierungen für bestimmte Arten oder Artengruppen vorgenommen, wie Horstkartierungen (wie im gegebenen Fall, einschließlich Schwarzstorch) oder Kartierungen von Steilwänden oder Felsbrutstätten. Die Ergebnisse zu verbreiteten Arten sind auf die jeweiligen Lebensraumeinheiten zu beziehen, die Ergebnisse Kennzeichen: RU4-U

48 zu Einzelarten naturgemäß zu verorten. Die Erhebungen des Ist-Zustandes einschließlich Aktualisierung entsprechenden den Anforderungen und sind ausreichend für die fachliche Beurteilung des Vorhabens. zur Stellungnahme von Alliance for Nature Zu dem allgemeinen Vorbringen, dass die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, besonders Vögel und Fledermäuse, durch das Vorhaben beeinträchtigt würden, wird auf die UVE und das UV-Teilgutachten Naturschutz Ornithologie verwiesen, wo die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens artspezifisch beschrieben und bewertet werden. zur Stellungnahme der Initiative Pulkautal, c/o Bgm Jungmayer Georg Zum nicht weiter belegten Vorbringen, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko-Zonen für viele Tierarten bildeten, wird festgestellt, dass die Lebensraumfunktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet werden. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes, der dem Gutachter noch bekannt war, in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. In einem beigelegten Schreiben des Regionalbüros Alberndorf, Hadres, Haugsdorf, Mailberg, Pernersdorf, Seefeld-Kadolz, unterzeichnet von DI Hannes Weitschacher, wird geäußert, dass die Wildtrappe, deren Schutzgebiet unmittelbar an die geplanten Windparks angrenze, sowie auch andere Vogelarten wie Uhu, Mäusebussard und Habicht, durch das Vorhaben einem unnötigen Risiko ausgesetzt würden. Dazu wird ausgeführt, dass das Vogelschutzgebiet für die Großtrappe (die wohl gemeint ist, eine Vogelart Wildtrappe existiert nicht) in über 5 km Entfernung in einem anderen Naturraum liegt und daher Auswirkungen darauf auszuschließen sind, und dass die Auswirkungen des Vorhabens auf Uhu, Mäusebussard und Habicht anhand Horstkartierungen in UVE und UV-Teilgutachten beschrieben und bewertet werden. Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Arten zu erwarten. Kennzeichen: RU4-U

49 zur Stellungnahme vom Naturschutzbund NÖ Es wird vorgebracht, dass die Einschätzung in der UVE, dass die vom Vorhaben betroffenen Waldränder entgegen den Ausführungen im Sektoralen Raumordnungsprogramm Wind nicht ausreichend gewürdigt würden. Dazu wird angemerkt, dass der vom Vorhaben betroffene Waldrand durch Umbruch der bis etwa 2013 dort bestehenden Brachsäume zu Acker weitgehend an Wert verloren hat und die Ausführungen aus der UVE nachvollziehbar sind. Nachteilige Auswirkungen auf Fledermäuse, die Waldränder nutzen, werden durch Abschaltung der Anlagen gemäß fachgerechtem Algorithmus möglichst vermieden. Es wird ferner vorgebracht, dass für Waldstandorte gemäß einem Positionspapier des Deutschen Bundesamts für Naturschutz aus 2011 vor der Bewilligung von Waldstandorten noch Untersuchungen und ein Monitoring erforderlich seien. Dazu wird ausgeführt, dass für Waldstandorte mittlerweile bereits aus Österreich und Deutschland einige Untersuchungen vorliegen, die keine Hinweise auf Auswirkungen von Windkraftanlagen auf baumbrütende Vogelarten liefern (s. Teilgutachten). Angesichts der Verteilung von Horsten im Locatelliwald, dokumentiert anhand Horstkartierung 2014, und den festgestellten Arten, die alle weit verbreitete Arten in Wäldern sind (Mäusebussard, Habicht, Sperber; kein Schwarzstorch) und der Höhe der vorgesehenen Anlagen (Rotorhöhe ab 84m über Grund) sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf in der Umgebung brütende durchwegs häufige Greifvogelarten zu erwarten. Die vorgesehene und im Gutachten erweiterte Maßnahme der Initiierung von Altholzinseln ist geeignet, auch das Nistplatzangebot für Greifvögel weitab vom Vorhaben zu verbessern, so dass keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf baumbrütende Vögel im Gebiet zu erwarten sind. Monitoring ist vorgesehen. Entgegen den Forderungen im genannten Positionspapier aus 2011, das für Österreich nicht verbindlich ist, sei zudem vorgesehen, die Waldstandorte nicht in intensiv forstwirtschaftlich genutztem Wald zu errichten, sondern im Waldtyp Subpannonischer bodentrockener Eichen-Hainbuchenwald. Dazu ist anzumerken, dass auch dieser Waldtyp forstwirtschaftlich genutzt werden kann und im Gebiet auch wird, und dass die vorgesehene Maßnahme der Initiierung von Alt- und Totholzinseln auf 2,5 ha den Verlust an Waldfläche dieses Typs im Ausmaß von etwa m² bei weitem überwiegt, so dass keine Verringerung der Lebensraumqualität des Waldes zu erwarten ist. Kennzeichen: RU4-U

50 zur Stellungnahme der Interessensgemeinschaft IG Weinviertel, c/o Arch. DI Dungl Georg Zum allgemein formulierten Vorbringen, dass es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, insbesondere der Avifauna (aufgrund des Nahbereichs zu bedeutenden Vogelschutzgebieten und wichtigen Vogelzugskorridoren) sowie zahlreicher schlagbedrohter Fledermausarten, die durch Barotrauma gefährdet sind komme, wird darauf hingewiesen, dass das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel über 5 km vom Vorhabensstandort entfernt liegt, kein Vogelzugkorridor in der Nähe liegt (der nächst gelegene ist der March-Thaya-Korridor in über 55 km Entfernung) und das Kollisionsrisiko für Fledermäuse durch Abschaltung der Anlagen entsprechend fachgerechtem Abschaltalgorithmus vermieden wird. zur Stellungnahme der BI Guntersdorf Für die Erhaltung der Kulturlandschaft des Weinviertels" c/o Grötzer Rudolf Zur allgemeinen Feststellung in der Einwendung (IG Wein- und Waldviertel Positionspapier der Arbeitsgruppe Ornithologie), dass keine zufriedenstellenden Vogelzugstudien für das Weinviertel bestünden, wird seitens des Gutachters darauf hingewiesen, dass die Funktion des March-Thaya-Korridors als einzigem bedeutenden Vogelzugkorridor im Alpen-Karpatenfenster belegt ist (Zuna-Kratky & Kollar 2006, s. UVP-Teilgutachten Naturschutz Ornithologie) und zahlreiche Erhebungen der Vogelwelt mit derselben Methode (500m-Standardkreise) im gesamtem Weinviertel und Teilen des Waldviertels mittlerweile das Nicht-Vorhandenseins eines weiteren Vogelzugkorridors in dem Gebiet zeigen. Die March als einziger Nord-Süd verlaufender Fluss mit begleitender Aulandschaft dient offenbar als Leitlinie am Durchzug. Der in der Einwendung nahegelegte Zusammenhang des Vorhabens mit dem Nationalpark Thayatal und dem Großtrappengebiet im Schmidatal mit den entsprechenden erfolgreichen Schutzbemühungen (die dem Gutachter als früherem Trappenbetreuer sehr gut bekannt sind) erschließt sich nicht, schon aufgrund der Entfernung der Gebiete. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Projektgebiet aufgrund der Geländemorphologie (Hügeligkeit) und Strukturierung (Wald und Gehölze) als Trappengebiet ungeeignet ist. Kennzeichen: RU4-U

51 Der Einwendung beigelegt ist eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf für das sektorale Raumordnungsprogramm für die Nutzung von Windkraft in NÖ vom Es wird auf Vorkommen von Vogelarten im Gebiet verwiesen, z.b. eine Bienenfresserkolonie im Gebiet zwischen Guntersdorf und Pernersdorf, Beobachtungen des Seeadlers und des Kaiseradlers im Pulkautal, Brut des Sakerfalken, des Wiedehopfs und des Steinkauzes im Pulkautal und im Gebiet bei Guntersdorf, Vorkommen von Fledermäusen und Ziesel im Gesamtgebiet und andere. Da die angegeben Arten alle im Gebiet WE 01 in im SekROP, in dem das Vorhaben zum Großteil liegt, nicht vorkommen, besteht kein Projektzusammenhang. Zu Fledermäusen im Wald am Buchberg sei auf das Gutachten verwiesen, Verluste durch Kollision werden durch Abschaltung der Anlagen gemäß fachgerechtem Algorithmus möglichst vermieden. zur Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft In der Stellungnahme wird die Unterstützung der Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal ausgedrückt, Auseinandersetzung s. dort. zur Stellungnahme der Gemeinde Alberndorf Gleichlautend mit initiative Pulkautal: Zum nicht weiter belegten Vorbringen, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko-Zonen für viele Tierarten bildeten, wird festgestellt, dass die Lebensraumfunktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet werden. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Hadres Wie Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal: Kennzeichen: RU4-U

52 Es wird vorgebracht, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko- Zonen für viele Tierarten bildeten. Die in der Einwendung nicht näher belegte Lebensraumfunktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse wird in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mailberg Wie Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal: Es wird vorgebracht, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko- Zonen für viele Tierarten bildeten. Die in der Einwendung nicht näher belegte Lebensraum-funktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse wird in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. zur Stellungnahme der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz Wie Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal: Es wird vorgebracht, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko- Zonen für viele Tierarten bildeten. Die in der Einwendung nicht näher belegte Lebensraumfunktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse wird in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass Kennzeichen: RU4-U

53 gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes, der dem Gutachter noch bekannt war, in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. zur Stellungnahme von Bigl Gottfried, Bigl Renate, Bigl Bernahrd, Bigl Christopher, Schwabel Maria, Schwabel Wolfgang Unterstützung der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, Auseinandersetzung s. dort. zur Stellungnahme von Erdner Rudolf Es wird auf die Bedeutung des Waldes und des Waldrandes für Fledermäuse hingewiesen, die Waldstandorte werden als nicht umweltverträglich bezeichnet. Dazu wird ausgeführt: Die Fledermausfauna des Waldes und Fledermausdurchzug wurden für die UVE auf dem Stand der Technik durch anerkannte Experten erhoben. Kollision wird durch Abschaltung der Anlagen gemäß Abschaltalgorithmen, die der Fledermausaktivität bei bestimmten Wetterverhältnissen, Tages- und Jahreszeiten und Zugzeiten entsprechen, weitgehend vermieden. Die entsprechende Auflage zum Windpark Wullersdorf lautet: o Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, sind die Anlagen in der Zeit von 15. August bis 30. September bei Windgeschwindigkeiten unter 6,0 m/sec in Nabenhöhe und einer Lufttemperatur von über 14 C jeweils im August zwischen Uhr und Uhr und im September zwischen Uhr und 0.00 Uhr abzuschalten. Bei Regen ab 2mm/10 Minuten verliert die Abschaltregel ihre Gültigkeit, nach Aufhören des Regens tritt sie wieder in Kraft. o Die Abschaltung der Anlagen ist zu dokumentieren. Über die Abschaltungen ist jährlich Bericht zu legen. zur Stellungnahme von Gartler Josef und Ilse in Bezug auf Tiere wird auf die Gefahr für Tiere durch Waldbrand hingewiesen. Durch entsprechende Vorkehrungen und Auflagen aus dem Fachbereich Brandschutz wird die Waldbrandgefahr vermieden, so dass keine entsprechende Gefahr für Tiere zu erwarten ist. Kennzeichen: RU4-U

54 zur Stellungnahme von Gartler Martin und Elke Zu dem allgemeinen Vorbringen, dass die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, besonders Vögel und Fledermäuse, durch das Vorhaben beeinträchtigt würden, wird auf die UVE und das UV-Teilgutachten Naturschutz Ornithologie verwiesen, wo die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens artspezifisch beschrieben und bewertet werden. Das Kollisionsrisiko für Fledermäuse einschließlich Barotrauma wird durch Abschaltung der Anlagen entsprechend einem Algorithmus auf dem Stand der Technik möglichst vermieden. zur Stellungnahme von DI Hardegg Maximilian Wie Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal: Es wird vorgebracht, dass das Projektgebiet ein Durchzugsgebiet und Lebensraum von seltenen Vogel- und Fledermausarten sei und der Wald einen bedeutenden Rast-, Schlaf- und Brutplatz darstelle, und dass die Waldränder höchst sensible Öko- Zonen für viele Tierarten bildeten. Die in der Einwendung nicht näher belegte Lebensraumfunktion des Waldes am Buchberg für Vögel und Fledermäuse wird in der UVE und im UV-Teilgutachten artspezifisch gewürdigt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens bewertet. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes, der dem Gutachter noch bekannt war, in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. In gesondertem Dokument vom wird ferner vorgebracht, dass die Aktualisierung der Daten für die UVE aus 2014 nicht ausreichend seien, da die darin angegebene Beobachtungszeit der ornithologischen Erhebungen aufsummiert und bezogen auf die Gesamtfläche des Untersuchungsraumes nur 2 Minuten / ha ergäben und auch nicht ein ganzes Jahr abgedeckt sein könne. Dazu ist zu erläutern, dass ornithologische Erhebungen in größeren Untersuchungsgebieten immer auf Probeflächen ablaufen, je nach Fragestellung und Artengruppe an Punkten (Punkttaxierung), auf Kreisflächen (Punkttaxierung im Standardkreis, so wie hier), entlang Linien (Linientaxierungen, v.a. im Winter, so wie hier) oder in Rastereinheiten (Rasterkartierung, auf viel größeren Flächen, z.b. für Brutvogelatlanten). Flächige Kartierungen werden artspezifisch zur Erhebung von Brutvogeldichten auf kleineren Flächen angewandt, wie bei Revierdichteerhebungen bestimmter Vogelarten. In naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen und UVEs wird immer mit Probeflächen, Punkten, Kennzeichen: RU4-U

55 Standardkreisen und Linientaxierung (im Winter) gearbeitet. Zudem werden meist Einzelkartierungen für bestimmte Arten oder Artengruppen vorgenommen, wie Horstkartierungen (wie im gegebenen Fall, einschließlich Schwarzstorch) oder Kartierungen von Steilwänden oder Felsbrutstätten. Die Ergebnisse zu verbreiteten Arten sind auf die jeweiligen Lebensraumeinheiten zu beziehen, die Ergebnisse zu Einzelarten naturgemäß zu verorten. Die Erhebungen des Ist-Zustandes einschließlich Aktualisierung entsprechend den Anforderungen und sind ausreichend für die fachliche Beurteilung des Vorhabens. zur Stellungnahme von Mag. Klien Arno Zu dem allgemeinen Vorbringen, dass die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, besonders Vögel und Fledermäuse, durch das Vorhaben beeinträchtigt würden, wird auf die UVE und das UV-Teilgutachten Naturschutz Ornithologie verwiesen, wo die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens artspezifisch beschrieben und bewertet werden. Das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel, auf das offenbar Bezug genommen wird, liegt mit 5 km Entfernung weit außerhalb des Auswirkungsbereiches des Vorhabens. Zu den Waldrändern sei angemerkt, dass gerade der Waldrand am Locatelliwald durch Umbruch eines Brachsaumes in den letzten Jahren stark entwertet worden ist. zur Stellungnahme von Kruspel Marion Es wird auf den Schall hingewiesen, der für Tiere zu hören sein werde. Zu Auswirkungen von Schall bzw. Lärm auf Tiere wird auf das Gutachten verwiesen: Da Dauerlärm von der Intensität, wie sie als wirksam v.a. für Vögel erkannt wurde, nicht zu erwarten ist, und da Folgestudien an Windparks keine Auswirkungen von Lärm auf Brutvögel erkennen lassen, und da Auswirkungen auf Fledermäuse durch Lebensraumverbesserung außerhalb des verlärmten Bereichs möglichst vermieden werden, sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch Schall auf Tiere zu erwarten. zur Stellungnahme von Singer-Müllner Anna, Müllner Josef, beide vertreten durch die Knirsch, Braun, Fellner Rechtsanwälte Kennzeichen: RU4-U

56 zur Stellungnahme von Widl Josef Es wird sinngemäß eingewendet, dass das Kollisionsrisiko bei den Ausführungen in der UVE nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse ein zentraler Beurteilungsgegenstand in Einreichunterlagen und UV-Gutachten zu Windparks ist und auch in diesem Fall auf dem Stand des Wissens behandelt wurde. Zu Auftreten von Infraschall wird auf den Fachbereich Schall verwiesen. Zur Forderung, eingriffsmindernde Maßnahmen zu spezifizieren und in ausreichender Schlüssigkeit darzulegen, wird darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen im UV-Teilgutachten präzisiert, erweitert und hinsichtlich Kontrolle festgelegt werden. Kennzeichen: RU4-U

57 Beurteilung Raumordnung/Ortsbild/Landschaftsbild zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes Die Stellungnahme zum Themenbereich Landschaftsbild/Ortsbild/Erholungswert der Landschaft bezieht sich auf den UVE-Beitrag von Dipl.-Ing. Thomas Proksch /Land in Sicht Büro für Landschaftsplanung vom März Im Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung kann diesem Beitrag weitgehend fachlich gefolgt werden. Das geplante Vorhaben liegt in der Windkraftzone WE 01, die im Zuge der Erlassung des Sektoralen Raumordnungsprogrammes Windkraftnutzung, LGBl. 8001/1-0 neben anderen Windkraftzonen ausgewiesen wurde (siehe Ausschnitt): Die Entfernung zu den nächstliegenden Windkraftzonen WE 02 und WE 03 beträgt 5,3 km bzw. 9,1 km). Kennzeichen: RU4-U

58 Aus dem zu diesem Sektoralen Raumordnungsprogramm vorliegenden Umweltbericht im Zuge der UVP (Datenblatt für die WE 01, Seite 27) geht hervor, dass die Aussagen des UVE-Beitrages hinsichtlich Landschaft, Landschaftsbild, Erholung und Tourismus bestätigt werden: Die Zone liegt weder in einer Regionalen Grünzone noch in einem erhaltenswerten Landschaftsteil gemäß RegROP, hat keine potentiellen Kumulationswirkungen bzgl. Landschaftsbild (Überlastung), berührt keinen Erholungswald mit besonderem oder erhöhtem öffentlichen Interesse gemäß Waldentwicklungsplan und auch kein Gesundheitszentrum oder Freizeitzentrum. Im Übrigen wird auf das Kapitel 3.1. meines Gutachtens vom verwiesen. Die Ausführungen der Stellungnahme zum Themenbereich Erholungswert der Landschaft beziehen sich auf den UVE-Beitrag von Dipl.-Ing. Thomas Proksch/Land in Sicht Büro für Landschaftsplanung vom März In diesem Zusammenhang wird auf mein Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen: Unter Kapitel 3.4. (Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr) wird ausgeführt, dass sich abgesehen von Wanderwegen und Radwegen kaum spezifische Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Nahbereich befinden und daher abgesehen durch Baustellenverkehr in der Errichtungsphase - durch das geplante Vorhaben keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben werden. Die Ausführungen der Stellungnahme zum Themenbereich Ortsbild beziehen sich auf den UVE-Beitrag von Dipl.-Ing. Thomas Proksch/Land in Sicht Büro für Landschaftsplanung vom März In diesem Zusammenhang wird auf mein Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen: Unter Kapitel 3.5. (Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Ortsbild) wird ausgeführt, dass sich durch das geplante Vorhaben innerhalb des vom NÖ-ROG 2014 geforderten Mindestabstandes von m bzw m zu Wohnbauland der Nachbargemeinden keinerlei Siedlungen befinden und daher in diesem Bereich keine Störung zu erwarten ist. Die außerhalb dieser Distanz liegenden Siedlungen wer- Kennzeichen: RU4-U

59 den durch das geplante Vorhaben in Teilbereichen beeinflusst, ebenso die Kellergassen und Einzelobjekte. Diese Beeinträchtigung wird aus fachlicher Sicht als mäßig bewertet. Die Ausführungen der Stellungnahme zum Themenbereich Sach- und Kulturgüter beziehen sich auf den UVE-Beitrag von Dipl.-Ing. Thomas Proksch/Land in Sicht Büro für Landschaftsplanung vom März Im Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung kann diesem Beitrag weitgehend fachlich gefolgt werden. In diesem Zusammenhang darf wiederum auf den o.a. Umweltbericht zum Sektoralen Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung, insbesondere auf das Datenblatt zur Windkraftzone WE 01 verwiesen werden: An Sachgütern (Straßen, Eisenbahnen, Hochspannungsleitungen, Eignungszonen für Materialgewinnung etc.) sind laut dieser Aufstellung keine betroffen. Wohnhäuser sind keine Sachgüter, sondern unter dem Begriff Siedlungsraum subsummiert. An Kulturgütern werden Schlösser, Burgen u.dgl. im Umkreis von 5 km angeführt: Schloss Guntersdorf, Schloss Mailberg, Wullersdorfer Dom. Die Ausweisung der Windkraftzone WE 01 im Landesgesetz ist erfolgt, weil die visuelle Beeinflussung dieser Kulturgüter als gering eingestuft wurde. Die Kellergassen stehen nicht unter Denkmalschutz und sind daher auch nicht als Denkmäler einzustufen. Im Übrigen wird auf das Kapitel 3.2. meines Gutachtens vom verwiesen. Die Ausführungen der Stellungnahme zum Themenbereich Siedlungs- und Wirtschaftsraum bezieht sich auf den UVE-Beitrag von Dipl.-Ing. Thomas Proksch/Land in Sicht Büro für Landschaftsplanung vom März In diesem Zusammenhang wird auf mein Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen: Unter Kapitel 3.3. (Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wohn- und Baulandwidmungen) wird ausgeführt, dass sich durch das geplante Vorhaben weder lärmtechnisch noch durch Schattenwurf und Flächeninanspruchnahme infolge der großen Entfernung zu den Wohngebieten, die auch den Abstandsbestimmungen des NÖ ROG 2014 entsprechen, keine negativen Auswirkungen ergeben. Kennzeichen: RU4-U

60 Zusammenfassend wird nochmals auf das Sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ, LGBl. 8001/1-0, hingewiesen, in dem im Projektgebiet eine Zone gemäß 19 Abs. 3b NÖ ROG 1976 (in der Fassung des NÖ ROG 2014 als 20 Abs. 3b) ausgewiesen ist (WE 01) Diese Bestimmung des NÖ ROG 2014 lautet: Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung Grünland-Windkraftanlage zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die in Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z.b. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone). Wenn auch die Windkraftanlagen Lo01, Lo02 und Lo03 knapp außerhalb des nördlichen Randes der Windkraftzone WE01 liegen, so handelt es sich jedenfalls um Flächen, die bereits 2010 im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wullersdorf rechtsgültig als Grünland-Windkraftanlage gewidmet waren, also noch vor der Rechtswirksamkeit des oben zitierten Sektoralen Raumordnungsprogrammes. zur Stellungnahme von Alliance for Nature Die Hinweise auf den Zeitplan für die Errichtung des Vorhabens sind für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit irrelevant. Zur Ausweisung der Flächenwidmung Windkraftanlagen wurde eine SUP durchgeführt und vom Amt der NÖ Landesregierung genehmigt, ebenso wie die Änderung des Flächenwidmungsplanes. zur Stellungnahme der BI Guntersdorf Für die Erhaltung der Kulturlandschaft des Weinviertels" c/o Grötzer Rudolf Diese Stellungnahme aus dem Jahre 2014 bezieht sich auf die Erlassung des Sektoralen Raumordnungsprogrammes Windkraftnutzung, LGBl. 8001/1-0. Kennzeichen: RU4-U

61 Zum Landschaftsbild siehe Ausführungen zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. Zu den Stellungnahmen o der Initiative Pulkautal, c/o Bgm Jungmayer Georg, o vom Naturschutzbund NÖ, o der Interessensgemeinschaft IG Weinviertel, c/o Arch. DI Dungl Georg, o der NÖ Umweltanwaltschaft, o der Gemeinde Alberndorf, der Marktgemeinden Hadres, Mailberg, Seefeld- Kadolz, o von Bigl Gottfried, Bigl Renate, Bigl Bernahrd, Bigl Christopher, Schwabel Maria, Schwabel Wolfgang, o von Gartler Josef und Ilse, o von Gartler Martin und Elke, o von Dr. Illetschko Georgia, o von Mag. Klien Arno, o von Mag. Kothmayer Christine, DI Kothmayer Markus, DI Kothmayer Stefan, o von Kothmayer Franz, Kothmayer Rosalia, o von Kruspel Marion, o von Kruspel Rene, o von Singer-Müllner Anna, Müllner Josef, beide vertreten durch die Knirsch, Braun, Fellner Rechtsanwälte, o von Summerer Helmut siehe Ausführungen zur Stellungnahme der Bürgerinitiative für eine unberührte Landschaft im Wullersdorfer Land und Pulkautal, c/o Ing. Schmoll Johannes. Kennzeichen: RU4-U

62 Beurteilung Umwelthygiene Fachliche Stellungnahme zum Themenbereich Infraschall tieffrequenter Schall Allgemeines Seit einiger Zeit wird diskutiert ob tieffrequenter Schall und ganz besonders Infraschall im Zusammenhang mit Windkraftanlagen auftritt und ob diese spezielle Schallqualität eine Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Anrainer darstellen kann. Dies steht möglicherweise in Zusammenhang mit Zeitungsartikel aus den 60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts, in denen Infraschall als eine Art neue Superwaffe dargestellt wurde (z.b. DIE ZEIT Nr Februar Seite 15). Im Zuge des Apollo Weltraumprogramms wurde erforscht, ob Infraschall den Astronauten beim Start der Rakete gefährlich werden kann. Es wurden bei einem Raketenstart Schallpegel in der Höhe von 140 bis 150 db im Frequenzbereich bis 100 Hz gemessen. Hz = Hertz, 1 Hz ist eine Schallwelle mit einer Schwingung pro Sekunde. Ausgestattet mit Ohrenschützern war dies den Astronauten ohne Probleme möglich. In weiteren Untersuchungen zeigte sich, dass eine 24 stündige Exposition gegenüber Infraschallpegel von db keine gesundheitliche Beeinträchtigung bedeutet, inwieweit dies belästigend wirkt, wurde nicht erhoben. Im Zuge der Technisierung unserer Umwelt kam es in den letzten Jahren und Jahrzehnten zu einer Zunahme tieffrequenter Schallquellen im Wohnbereich. Einige dieser Quellen wirken nur vorübergehend ein bzw. sind nur kurzfristig in Betrieb (Staubsauger, Waschmaschine), andere emittieren kontinuierlich oder auch intermittierend Schallwellen niedriger Frequenz. Neueste schalltechnische Untersuchungen zeigen z.b., dass Waschmaschinen im Betrieb deutliche niederfrequente Geräusche emittierten (Quelle: Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden. Württemberg, 2016). So wurden bei einer in Betrieb befindlichen Waschmaschine in rund 0,5 m Entfernung im Infraschallbereich unter 20 Hertz zwischen 44 und 76 db gemessen. Wie Kennzeichen: RU4-U

63 nicht anders zu erwarten, traten die höchsten Pegel im Schleudergang und die niedrigsten im Waschgang auf. Weitere Messungen wurden bei Heizungen und Kühlschränken durchgeführt. Im Infraschallbereich unterhalb von 20 Hz konnten an einer Ölheizung Pegel von etwa 55 bis 70 db gemessen werden, im tieffrequenten Bereich zwischen 20 und 80 Hz lagen die Terzpegel zwischen 55 und 60 db. An einer Gastherme waren Infraschallpegel zwischen 40 und 50 db zu messen, mit tieffrequenten Geräuschen (20 bis 80 Hz) von 40 bis 50 db. An einem Kühlschrank konnten in einem Abstand von 0,5 m im Infraschallbereich Terzpegel zwischen 32 und 50 db gemessen werden (im Bereich von 20 bis 80 Hz waren es Terzpegel zwischen 17 und 50 db). Messungen in anderen Räumen zeigten deutlich, dass Gebäudeteile höhere Frequenzen besser dämpfen als tieffrequente. Tieffrequenter Schall bzw. Infraschall unterscheidet sich zwar nicht grundsätzlich vom bekannten Hörschall, weist aber doch Eigenheiten auf. Nachfolgend werden die Eigenheiten, die im Zusammenhang mit Schall dieser Wellenlänge zu beachten sind, aufgezeigt: Unter tieffrequentem Schall ist Schall zu verstehen, dessen vorherrschender Energieanteil im Frequenzbereich unter 100 liegt. Infraschall ist Schall im Frequenzbereich von 1 bis 16 (20) Hz und damit Teil des tieffrequenten Schalls. Ab einem Frequenzbereich von unter 200 Hz sind Geräusche bei entsprechenden Schallpegeln zwar hörbar, jedoch verschwindet die Tonhöhenempfindung immer mehr, je tiefer die Frequenz wird. Das normale Hören wird durch Fluktuationen (Schwebungen) ersetzt. Betroffene klagen oft über ein im Kopf auftretendes Dröhn-, Schwingungs- oder Druckgefühl, was bei stationären, länger einwirkenden Geräuschimmissionen zu starken Belästigungen führen kann. Aber Infraschall ist entgegen der landläufigen Meinung hörbar. Die Wahrnehmungsschwelle wurde bis herab zu etwa 1 Hz untersucht und es zeigt sich, dass überschwellige Immissionen über das Ohr wahrgenommen werden. Die Wahrnehmungsschwelle liegt bei tiefen Tönen deutlich höher als bei hohen Tönen: Kennzeichen: RU4-U

64 Die Grafik zeigt, dass im Bereich unter 100 Hz ein deutlich höherer Schalldruckpegel einwirken muss, damit es zu einer Wahrnehmung kommt. Die Hörschwellenkurve zeigt deutlich, dass bei geringen Schalldruckpegeln im Niedrigfrequenzbereich keine Störungen bzw. Belästigungen verursacht werden können, da Reize, die nicht wahrgenommen werden können, kein Reagieren des Organismus verursachen. Kennzeichen: RU4-U

65 Die Wahrnehmbarkeitsschwelle gemäß DIN (Entwurf 2011): Die Hörschwelle bzw. Wahrnehmungsschwelle wurde im Zuge des Ears Project neuerlich erhoben und stellt sich wie folgt dar: Bei den Experimenten zur Hörschwelle hat sich gezeigt, dass es zwar hoher Schallpegel bedarf, um eine Wahrnehmung zu erreichen, dass aber schon eine geringe Erhöhung des einwirkenden Schallpegels über diese Wahrnehmbarkeitsschwelle zu einer deutlichen Wahrnehmbarkeit führt. Derartiges ist im höheren Frequenzbereich nicht der Fall. Kennzeichen: RU4-U

66 Im Bereich über Hz geht man davon aus, dass eine Erhöhung des Schallpegels um 10 db in etwa einer Verdoppelung der Lautstärke (equal loudness gemessen in phon) entspricht (siehe nächste Grafik). Wie die Kurve oben zeigt, stimmt diese Faustregel im Bereich unter ca Hz nicht mehr. Im Bereich von 20 Hz ist mit einer Verdopplung der Lautstärke bei einer Erhöhung des Schalldruckpegels um 5 db auszugehen, bei niedrigeren Frequenzen können noch geringere Erhöhungen des Schalldruckpegels zu einer Verdopplung der Lautstärkeempfindung führen. Daher ist auch die Behauptung, dass es im Infraschallbereich schon dann zu erheblichen Belästigungen kommen kann, wenn die Wahrnehmungsschwelle nur geringfügig überschritten wird, als plausibel anzusehen (siehe auch nachfolgende Grafik). Kennzeichen: RU4-U

67 Eine weitere Besonderheit ist, dass tieffrequenter Schall aufgrund seiner großen Wellenlänge durch Hindernisse kaum abgeschirmt werden kann. Die periodischen Druckschwankungen der Luft breiten sich mit der Schallgeschwindigkeit von rund 340 Meter pro Sekunde aus. Schwingungen niedriger Frequenz haben daher große, hochfrequente Schwingungen kleine Wellenlängen. So hat Schall mit einer Frequenz von 100 Hz eine Wellenlänge von 3,4 m, Schall mit 20 Hz eine Wellenlänge von etwa 17 m und bei einer Frequenz von einer Schwingung pro Sekunde (1 Hz) beträgt die Wellenlänge 340 m. Schallwellen laufen quasi um ein Hindernis herum, wenn das Hindernis kleiner ist als die Welle lang. Eine Besonderheit besteht außerdem in der vergleichsweise geringen Dämpfung tieffrequenter Schallwellen durch Wände und Fenster, so dass Einwirkungen auch im Inneren von Gebäuden auftreten. Neben dem Auftreten von stehenden Wellen zwischen Gebäudefassaden im Außenbereich können daher auch im Inneren von Gebäuden derartige Einwirkungen vorkommen. Im Infraschallbereich können diese jedoch nur in großen Hallen oder Kirchen entstehen; in üblichen Wohnräumen liegen die Grundschwingungen bei höheren Frequenzen. Besonders zu beachten ist, dass die herkömmliche Art der Beurteilung von Schall bei Schall, der seinen Energieanteil hauptsächlich im tieffrequenten Bereich hat, nicht zielführend ist. Kennzeichen: RU4-U

68 So wird Lärm im Verwaltungsverfahren A-bewertet gemessen oder berechnet (z.b. der energieäquivalente Dauerschallpegel, der Basispegel und der Spitzenpegel). Bei der A-Bewertung handelt es sich um einen Filter, der für breitbandigen Schall im Niedrigpegelbereich eine gute Abbildung der menschlichen Wahrnehmung ermöglicht. Die A-Bewertung filtert aber tieffrequente Anteile des Frequenzspektrums. Etwas, was z.b. bei der C-Bewertung des gemessenen Schalls nicht in gleichem Ausmaße passiert (siehe nachfolgende Abbildung). Weist das zu beurteilende Geräusch bzw. der zu beurteilende Lärm keine ausgeprägten tieffrequenten Anteil auf, ist das auch sinnvoll, warum sollen auch tieffrequente Bereich bzw. der Bereich des Infraschalls berücksichtigt werden, wenn diese so gering sind, dass sie gar nicht die Wahrnehmbarkeitsschwelle erreichen. Bei ausschließlich oder hauptsächlich tieffrequenten Geräuschquellen ist dies aber nicht zielführend, da genau der belastende und in diesem Fall wahrnehmbar störende Schallanteil durch die A-Bewertung willkürlich vermindert bzw. minimiert wird. Zur Untersuchung einer allfälligen Störwirkung von Infraschall empfiehlt sich daher die Betrachtung der ungefilterten Schalldruckpegel bei den jeweiligen Terzmittenfrequenzen. Alternativ kann auch die G-Bewertung, die speziell für Infraschall entwickelt worden ist, herangezogen werden. Kennzeichen: RU4-U

69 Zur Wahrnehmbarkeit eines Pegelwertes der in db(g) gemessen wurde, wird auf folgende Angaben aus der Literatur verwiesen: Die Schwelle, ab welcher G-bewertete Pegel wahrgenommen werden können, wird in der Literatur mit dB(G) [Daga 98; Klaus Betke & Hermann Remmers, Universität Oldenburg] und [deutsches Umweltbundesamt; Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, März 2014] bzw. mit dB(G) [Henrik Moller & Christian Sejer Pederson; Universität Aalborg, in der Studie Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen, 2010] angegeben. Ergänzend wird hierzu noch ausgeführt, dass es in Queensland, Australien einen Grenzwert für Infraschall in der Gesetzgebung gibt. Dieser Grenzwert liegt bei 85 db(g) und gilt innerhalb eines Hauses in den Tag-, Abend- und Nachtstunden. Quelle: Ecoaccess Guidelines for the Assessment of low frequnecy Noise, Cedric Roberts Ein G bewerteter Schallpegel von 95 bis 100 db für einen Einzelton liegt im Bereich der Wahrnehmbarkeitsgrenze eines normal empfindenden Menschen, ein Ton der rund 20 db lauter ist, ist als sehr laut zu bezeichnen. G bewertete Schallpegel unter 85 db sind im Regelfall nicht mehr wahrnehmbar und jedenfalls nicht belästigend. Wie kann man sich nun aber Infraschall bzw. tieffrequenten Schall vorstellen? Jeder von uns, der ein Auto in Betrieb nimmt, kann sich Infraschall persönlich erlebbar machen. Kennzeichen: RU4-U

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