Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3276. Gesetzentwurf. Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

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1 Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Ladenöffnungszeiten Artikel 1 Niedersächsisches Ladenöffnungsgesetz 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen der Verkauf an jedermann stattfindet, und für das Anbieten an jedermann im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im direkten persönlichen Kontakt mit dem Kunden. (2) Es findet keine Anwendung auf 1. Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und diese Hauptleistung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt sowie 2. den Verkauf von Waren auf genehmigten Messen, Märkten und Ausstellungen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen, Kioske, Basare, Verkaufsstellen von Genossenschaften sowie sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. (2) Dem Anbieten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem zwecks Bestellung gleich. (3) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind Bäckerei- und Konditorwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt- und Topfblumen, Reisetoilettenartikel, Hygieneartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen, Adventskränze und -gestecke und Weihnachtsbäume sowie ausländische Geldsorten. (4) Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sind Lebensmittel, Drogerie- und Bekleidungsartikel sowie Schmuck. 3 Allgemeine Verkaufszeiten (1) An Werktagen ist die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten in der Zeit von 0 bis 24 Uhr zulässig. (2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf nur in den in den 4 und 5 genannten Ausnahmefällen geöffnet werden. 1

2 (3) Am 24. Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich im Rahmen der Verkaufsmöglichkeiten des 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c zulässig. (4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 4 Sonn- und Feiertagsregelung (1) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet bzw. verkauft werden: 1. In der Zeit von 0 bis 24 Uhr a) Apotheken, b) Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs, c) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie des täglichen Ge- und Verbrauchs, d) Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zur Sicherung örtlich auftretender Bedürfnisse. 2. Für die Dauer von acht Stunden Waren des täglichen Kleinbedarfs, sowie des täglichen Geund Verbrauchs, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober mit Ausnahme des Karfreitages und des ersten Weihnachtsfeiertages in a) Kur- und Erholungsorten, b) von der obersten Landesbehörde für Tourismus oder der von ihr bestimmten Stelle anerkannten Ausflugsorten, c) den Wallfahrtsorten Cloppenburg, Ortsteil Bethen, Rollshausen (Landkreis Göttingen), Ortsteil Germershausen, Schellerten (Landkreis Hildesheim), Ortsteil Ottbergen, Wallenhorst (Landkreis Osnabrück), Ortsteil Rulle, Wietmarschen (Landkreis Grafschaft Bentheim), Wollbrandshausen (Landkreis Göttingen), Ortsteil Höherberg. 3. Für die Dauer von drei Stunden a) Verkaufsstellen, deren Sortiment überwiegend aus Waren des täglichen Kleinbedarfs besteht, b) Hofläden. Die Öffnung soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen. (2) Die Öffnungszeiten des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 sind sichtbar anzubringen. 5 Besondere Regelung (1) 1 Unabhängig von der Regelung des 4 dürfen Verkaufsstellen jährlich an insgesamt vier Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, des Volkstrauertages und des Totensonntages sowie der Adventssonntage und des ersten und zweiten Weihnachtsfeiertages maximal für die Dauer von fünf Stunden öffnen. 2 Die Öffnung soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen. 3 Die zuständige Behörde soll auf Antrag der 2

3 überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsteils die Öffnung genehmigen. 4 Sie kann die Genehmigung ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen. (2) 1 Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen weitere befristete Ausnahmen genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig werden. 2 Sie können jederzeit widerrufen werden. 6 Arbeitsschutz (1) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung von Verkaufspersonal innerhalb der anerkannten Öffnungszeiten zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeiten von jeweils 30 Minuten für die Dauer von maximal acht Stunden an jährlich maximal 22 dieser Tage zulässig. (2) 1 Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf folgende Ausgleichszeiten: 1. Wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, 2. wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag derselben Woche, 3. mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben, 4. wenn bis zu drei Stunden beschäftigt wird, an jedem zweiten Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr; statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. 2 Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden. (3) 1 Verkaufstelleninhaber sind verpflichtet, ein Verzeichnis über Name, Tag, Beschäftigungszeit und -art des an diesen Tagen beschäftigten Verkaufpersonals zu führen. 2 Das Verzeichnis ist zwei Jahre aufzubewahren. (4) 1 Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 genehmigen. 2 Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. 7 Ordnungswidrigkeiten, Befugnisse, Ermächtigung (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der 3 bis 6 verstößt, der Entscheidung der zuständigen Behörde sowie den ihm obliegenden Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe von Euro geahndet werden. (2) 1 Verkaufstelleninhaber und Verkaufspersonal sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die Behörde kann zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3 Die Beauftragten der Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstelle zu betreten und zu besichtigen. 4 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. Artikel 2 Übergangsvorschriften 1 Ausflugsorte behalten bis zum 30. April 2010 ihre bisherige Anerkennung. 2 Entsprechendes gilt für Orte, für die eine vorläufige Regelung zur Anerkennung als Ausflugsort getroffen wurde und diese in Anspruch genommen haben. 3

4 Artikel 3 Veränderung von Landesrecht 1 Aufhebung von Landesrecht Die Verordnung über den Warenverkauf in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabendnachmittagen vom 14. Januar 1983 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473), wird aufgehoben. 2 Änderung von Landesrecht (1) Die Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 464); zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 2), wird wie folgt geändert: 1. In der Übersicht werden in Nummer 4 die Worte Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht durch die Worte Arbeitszeit- und Ladenöffnungsrecht ersetzt. 2. Das Verzeichnis wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Worte Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht durch die Worte Arbeitszeit- und Ladenöffnungsrecht ersetzt. b) Die Nummern 4.4 bis werden durch die folgenden Nummern 4.4 und ersetzt: 4.4 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten vom (Nds. GVBl. S. ) G mit Ausnahme von Aufsicht über Arbeitsschutzvorschriften GAA. (2) Tarifnummer 51 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171, 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2004 (Nds. GVBl. S. 527), erhält folgende Fassung: 51 Ladenöffnung (Gesetz über die Ladenöffnungszeiten) 51.1 Genehmigung nach 5 Abs bis Genehmigung nach 6 Abs bis 236. Artikel 4 Überprüfung des Gesetzes Die Landesregierung überprüft zum 31. Dezember 2011 die Auswirkungen dieses Gesetzes. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 4

5 Begründung A. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes Durch die Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2006 haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Diese waren bisher in dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), neu gefasst am 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geregelt. Die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren nachhaltig verändert. Der Spielraum, den das bisherige Ladenschlussgesetz dem Einzelhandel, den Verbraucherinnen und Verbrauchern bietet, wird schon seit vielen Jahren als zu eng empfunden. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist eine Angleichung der Rahmenbedingungen von Verkaufsstellen erforderlich. Eine grundlegende Neukonzeption der Ladenöffnungszeiten und damit auch eine Anpassung an die veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen ist jetzt Aufgabe des Landesgesetzgebers. Ein Ladenöffnungsgesetz ist notwendig, um die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen gesetzlich neu zu regeln. Der Sonn- und Feiertagsschutz gebietet dabei, die Ausnahmen für die Öffnungen an Sonn- und Feiertagen auf das notwendige Maß zu beschränken. Regelungsbedarf besteht - wie bisher auch - für die Arbeitszeiten der Beschäftigten im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen mit entsprechenden Regelungen für den Freizeitausgleich. Mit der Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen soll der Einzelhandel die erforderliche Flexibilität erhalten, sich auf die Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher einzustellen. Dies schafft Impulse für innovative Verkaufsstrategien auch im mittelständischen Einzelhandel, um so dessen Vorzüge beispielsweise gegenüber dem Versandhandel und dem E-Commerce insbesondere in den Punkten Standortvorteil, Service und Beratungsangebot besser zu platzieren. An der Sonn- und Feiertagsruhe wird aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigen festgehalten. Abweichungen sollen von diesem Grundsatz nur in Ausnahmefällen und unter Abwägung der vorhandenen und allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse in der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigen möglich bleiben. Das Gesetz dient schließlich auch dem Abbau bürokratischer Regelungen. B. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Für Hofläden wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. C. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien Frauen und Männer als Konsumenten können von einer Erweiterung und Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten insbesondere dann verstärkt profitieren, wenn sie erwerbstätig sind und Erwerbsarbeit und Familienarbeit in Einklang bringen müssen. Aber auch für Familien mit Beschäftigten im Einzelhandelsgewerbe kann eine weitere Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten die Chance eröffnen, durch eine Entzerrung der Arbeitszeiten die Kinderbetreuung - insbesondere am Abend oder am Wochenende - partnerschaftlich besser organisieren zu können. Auf Alleinerziehende muss allerdings bei der Gestaltung der Arbeitszeiten innerbetrieblich besondere Rücksicht genommen werden. 5

6 D. Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine. E. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte werden nicht erwartet. Insbesondere der Aufwand für den Gesetzesvollzug wird aufgrund der mit dem Gesetz stattfindenden Deregulierung und Entbürokratisierung niedriger als bisher ausfallen. F. Allgemeiner Teil Die Materie des Ladenschlussrechts war aufgrund der Kompetenzzuweisung des Artikel 74 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 Grundgesetz (GG) Teil der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund machte von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch und erließ 1956 das Ladenschlussgesetz (Ladenschlussgesetz vom 28. November 1956 [BGBl. I S. 875]). Seit 1956 wurde das Ladenschlussgesetz mehrfach geändert und liberalisiert. Aufgrund seiner zahlreichen Ausnahmevorschriften hinsichtlich der zugelassenen Ladenöffnungszeiten, der Sonntagsöffnung aus Anlass von Märkten und hinsichtlich bestimmter Verkaufsstellen geriet die gesetzliche Regelung zunehmend in die Kritik. Durch Urteil vom 9. Juni 2004 (Az. 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass wegen der Vorschrift des Artikel 72 Abs. 2 GG (Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung) die Voraussetzungen für ein Bundesgesetz über den Ladenschluss nicht mehr vorliegen. Eine bundeseinheitliche Regelung des Ladenschlusses sei für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe durch weit reichende Ermächtigung an die Bundesländer zur Schaffung von Ausnahmen ausdrücklich anerkannt, dass eine einheitliche rechtliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet nicht geboten sei. Die Länder sollten eine landesrechtliche Neuregelung durch Ersetzung des Bundesrechts vornehmen dürfen, wenn eine bundesgesetzliche Ermächtigung dazu geschaffen worden ist. Als Ergebnis der Diskussion im Rahmen der Föderalismusreform wurde das Recht des Ladenschlusses durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), das am 1. September 2006 in Kraft trat, aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder verlagert. Mit vorliegendem Ladenöffnungsgesetz nimmt das Land Niedersachsen seine Kompetenz nunmehr wahr und regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von Verkaufsstellen neu. Seit dem Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes im Jahr 1956 haben sich die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik und in Niedersachsen erheblich verändert. Die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts stellt neue Herausforderungen an Unternehmen und Verbraucher. Flexiblere Arbeitszeiten, wachsende Mobilität und unterschiedliche Beschäftigungsstrukturen haben die Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen nachhaltig verändert. Auch haben sich das wirtschaftliche Umfeld und die Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel durch das Aufkommen neuer Verkaufsformen wie Internet und Versandhandel gewandelt. Einkäufe müssen mit den Arbeitszeiten und dem Familienleben in Einklang gebracht werden. Die Einzelhandelsbetriebe müssen sich auf diese veränderte Situation einstellen und selbst über die Ladenöffnungszeiten entscheiden können. Die Flexibilisierung der Öffnungszeiten ermöglicht dem Einzelhandel neue Spielräume für kundenorientierte Serviceangebote, innovative Veranstaltungskonzepte und Aktionen wie beispielsweise den Mitternachtseinkauf. Dies kann das anerkannte Image des niedersächsischen Einzelhandels weiterentwickeln und die Leistungsfähigkeit verbessern. Die bedarfsgerechte Flexibilisierung stellt für die Kundinnen und Kunden zugleich einen Beitrag zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar, insbesondere für Familien mit zwei erwerbstätigen Elternteilen. Aber auch für Familien mit im Einzelhandel beschäftigten Erwerbstätigen ergeben sich neue Chancen durch 6

7 eine mögliche Entzerrung der partnerschaftlichen Arbeitszeiten zur besseren Organisation der Kinderbetreuung. Anzustreben ist - gerade im ländlichen Raum - eine bedarfsgerechte Anpassung der Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel, um Mobilitätseinschränkungen zu vermeiden - insbesondere in den Abendstunden und am Wochenende. Positive Begleiteffekte der neuen Spielräume können sich ferner auch im Hinblick auf eine Wiederbelebung von Innenstadtlagen sowie einer verbesserten Marktsituation für die an den Einzelhandel gebundenen Dienstleistungssektoren, beispielsweise für die Gastronomie, das Taxi-Gewerbe und die Freizeit- und Kultureinrichtungen, ergeben. Durch die Öffnung der Einkaufszeiten werden wichtige Signale für eine Innovation des Dienstleistungsgewerbes, insbesondere für kundenorientierte Serviceangebote im Einzelhandel gesetzt. Gleichzeitig bleibt es Verfassungsauftrag, die Sonn- und Feiertagsruhe zu schützen. Ziele des Gesetzes über die Ladenöffnung sind: Die Aufhebung des werktäglichen Ladenschlusses, um dem Einzelhandel die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen und um für die Verbraucherinnen und Verbraucher die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu erleichtern, Regelungen, die den grundsätzlichen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen sicherstellen. Dadurch wird der Sonn- und Feiertagsschutz verwirklicht und sozialer Arbeitsschutz für Beschäftigte und Verkaufsstelleninhaber sichergestellt. Unter Beachtung des Sonn- und Feiertagsschutzes werden Ausnahmefälle angemessen berücksichtigt. Deregulierung und Entbürokratisierung. Der Kern der bisherigen Regelung über den grundsätzlichen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen sowie die hierzu festgelegten Ausnahmen werden weitgehend beibehalten. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes gestellt (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung). An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein, mit der Familie oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Deshalb wird an einem grundsätzlichen Verbot der Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen festgehalten. Erforderliche Ausnahmeregelungen vom Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen sollen jedoch weiterhin ermöglicht werden. Das geänderte Freizeitverhalten der Bevölkerung führt zwar dazu, dass Waren an Sonn- und Feiertagen immer stärker nachgefragt werden, dennoch ist unter Abwägung aller Interessen ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes zu wahren. Das Niedersächsische Ladenöffnungsgesetz trifft in 6 auch Regelungen zum Arbeitszeitschutz an Sonn- und Feiertagen. Die Rechtsmaterie Ladenschlussrecht hat neben der ordnungspolitischen auch eine arbeitsschutzrechtliche Komponente. Beide sind untrennbar miteinander verbunden. Wie im bisherigen Ladenschlussgesetz des Bundes ( 17 Ladenschlussgesetz) enthält auch das Ladenöffnungsgesetz die Regelung, dass Verkäuferinnen und Verkäufer während der zulässigen Öffnungszeiten - also auch ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen - beschäftigt werden dürfen. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich hierbei aus Folgendem: Anders als der Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG blieb der Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unverändert Teil der konkurrierenden Gesetzgebung. Das Arbeitszeitgesetz des Bundes vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006, BGBl I S. 1962) galt und gilt nicht für die Beschäftigung im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen, weil 17 Ladenschlussgesetz lex specialis ist. Eine Kompetenzsperre entfaltet das Arbeitszeitgesetz des Bundes hier also nicht. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber befugt, auch den Arbeitsschutz im Einzelhandel zu regeln, da diese Materie als untrennbarer Annex zu den Bestimmungen der Ladenöffnung anzusehen ist. Auch der bisherige 17 Ladenschlussgesetz entfaltet keine Sperrwirkung, weil der Bun- 7

8 desgesetzgeber mit Änderung des Grundgesetzes diese Materie in den Kompetenzbereich der Länder gegeben hat. So lange und so weit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht, ist der Landesgesetzgeber frei, seine Gesetzgebungskompetenz zu nutzen und Regelungen zu erlassen. Das Gesetz bewirkt den Abbau bürokratischer Regelungen und schafft durch die Flexibilisierung der Öffnungszeiten an Werktagen Gestaltungs- und Entwicklungspotenziale für den Einzelhandel. Durch die Neuregelung der Ladenöffnungszeiten für Niedersachsen gelingt es überdies, den bisherigen Regelungsbereich des Ladenschlussrechts, der über das Ladenschlussgesetz, mehrere Bundes- und Landesverordnungen sowie kommunale Verordnungen verteilt ist, in einem Gesetz mit sieben Paragraphen zusammenzufassen. Das Gesetz stellt daher zugleich im Interesse der Verkaufstelleninhaber und Kunden sowie der Aufsichtsbehörden einen wirksamen Beitrag zu einer Deregulierung überholter und überflüssiger Rechtsvorgaben dar. Mit dem Titel des Gesetzes Ladenöffnungsgesetz soll verdeutlicht werden: Der Staat will nicht einengen und reglementieren, sondern lediglich einen möglichst unbürokratischen Rahmen vorgeben, den alle Beteiligten verantwortlich nutzen und ausfüllen können. Hierbei werden an Werktagen größere Spielräume eröffnet und die bisherige Sonn- und Feiertagsruhe auch künftig respektiert. G. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu 1 - Geltungsbereich: Es werden hier die bisher im Ladenschlussrecht über mehrere Vorschriften verteilten Geltungsbereiche systematisch zusammengefasst. Auch sind neue Begriffe ins Gesetz aufgenommen worden: 1. Das Anbieten an jedermann im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ersetzt das bisherige Feilhalten, 2. Die Tätigkeit im direkten, persönlichen Kontakt mit dem Kunden schließt aus, dass sich der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf Bestellungen über Internet sowie Callcenter und den Kauf an Automaten erstreckt. Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fällt nicht der Verkauf von Zubehör. Als Beispiele ist hier zu nennen der Verkauf von Fan-Artikeln während und in dem Bereich von Sportveranstaltungen, Produkten, die anlässlich kultureller Veranstaltungen im Bereich von Theatern, Museen, usw. angeboten werden. Zu 2 - Begriffsbestimmungen: Absatz 1 definiert Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes. Unter den Begriff der Personenbahnhöfe fallen sowohl Bahnhöfe des Schienenverkehrs als auch zentrale Omnibusbahnhöfe (s. a. BVerwGE vom 24. November 1966; NJW 1967 S. 410). Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass wie bisher das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem zwecks Bestellung dem Anbieten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gleichsteht. 8

9 Zu Absatz 3: In Absatz 3 wird der Warenkorb des täglichen Kleinbedarfs abschließend definiert. Er setzt sich zusammen aus dem Warenkorb des bisherigen Reisebedarfs sowie den in der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntagsWerkVO, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1996 [BGBl. 1 S. 1196]) genannten Waren. Ergänzt wurde der jetzige Warenkorb um Hygieneartikel, Adventskränze und -gestecke und Weihnachtsbäume. Es wird somit auf den Begriff Reisebedarf, wie er im Ladenschlussgesetz verwandt wurde, verzichtet, weil dieser Warenkorb nur an Reisende verkauft werden durfte. Hiermit wird eine Anpassung an die veränderten Lebensverhältnisse vorgenommen. Zu Absatz 4: Absatz 4 definiert den neu geschaffenen Warenkorb des täglichen Ge- und Verbrauchs in einer abschließenden Aufzählung. Zu 3 - Allgemeine Verkaufszeiten: Absatz 1 ist die grundlegende Vorschrift für die Ladenöffnung an Werktagen. Für Werktage gilt prinzipiell keinerlei Beschränkung mehr. Vielmehr wird es der Entscheidung der jeweiligen Ladeninhaber oder Gewerbetreibenden überlassen, über die Öffnungszeiten an Werktagen selbst zu entscheiden. Mit Absatz 2 wird dem besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage Rechnung getragen. Ladenöffnungen sind ausschließlich in den in diesem Gesetz aufgeführten Ausnahmen zulässig. Zu Absatz 3: Absatz 3 enthält eine besondere Regelung für den 24. Dezember. Hier werden die Ladenöffnungen systematisch zusammengefasst und abschließend geregelt. Im bisherigen Recht waren die Regelungen in zahlreichen Vorschriften enthalten. Zu Absatz 4: Absatz 4 stellt klar, dass bei Ladenschluss anwesende Kundinnen und Kunden noch bedient werden dürfen. Zu 4 - Sonn- und Feiertagsregelung: In Absatz 1 werden drei Möglichkeiten einer Sonn- und Feiertagsöffnung mit den jeweiligen Zeitfenstern beschrieben. 1. In Nummer 1 wird eine Öffnung bzw. der Verkauf in der Zeit von 0-24 Uhr ermöglicht für: a) Apotheken Sie dürfen Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte ( 2 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung) sowie die in 25 Apothekenbetriebsordnung genannten Waren verkaufen. Die Dienstbereitschaft zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erfolgt weiterhin über die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung. Neu im Vergleich zum bisherigen Recht ist, dass die Befreiung von der Dienstbereitschaft nicht an die Schließung der Verkaufsstelle gekoppelt ist. 9

10 b) Tankstellen Die Öffnungs- und Verkaufsmöglichkeiten bestehen unverändert fort. c) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen Hier findet eine Angleichung der Rahmenbedingungen für alle Verkehrsträger statt. So werden jetzt keine Begrenzungen von Flächen (bislang bei Flughäfen) vorgegeben und für sämtliche Verkehrsträger gleiche Warenkörbe zugelassen. d) Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- und Verbrauch Hier war in der Vergangenheit jeweils eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich. Dies stellte einen hohen Verwaltungsaufwand dar, der durch die neue gesetzliche Regelung reduziert wird. Bei den Waren zum sofortigen Verzehr handelt es sich z. B. um Verkaufsstellen von Fischbrötchen, Eis und Pizzen und andere Zubereitungen von Nahrungsmitteln sowie Getränke zum Mitnehmen. 2. Nummer 2 beinhaltet die Öffnungsregelung für die Dauer von acht Stunden für Kur-, Erholungs-, Ausflugs- sowie Wallfahrtsorte. Von der bisherigen Festsetzung der 40 Verkaufstage durch kommunale Verordnungen wird im Rahmen der Deregulierung abgesehen. Vielmehr werden jetzt durch dieses Gesetz die Sonntage in dem Zeitraum vom 1. November bis einschließlich 14. Dezember sowie der Karfreitag und der erste Weihnachtsfeiertag geschützt. Damit wird gleichzeitig dem wirtschaftlichen Interesse dieser Orte und dem Schutz der beiden stillen Sonntage, Volkstrauertag und Totensonntag, sowie der ersten Adventssonntage, Rechnung getragen. Mit der Regelung, dass die Anerkennung der Ausflugsorte die für Tourismus zuständige o- berste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vornimmt, wird die Niedersächsische Verordnung über den Warenverkauf in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen und an Samstag Nachmittagen vom 14. Januar 1983 (Nds. GVBl. S. 3) entbehrlich. Diese Regelung stellt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Die Anerkennung erfolgte bislang per Verordnung. Durch das für eine Ladenöffnung frei zu wählende Zeitfenster werden die kommunalen Verordnungen zur Festlegung der Zeitfenster für den Verkauf in diesen Orten entbehrlich. Verändert wird zudem der so genannte Warenkorb. So ist jetzt neben dem Verkauf des täglichen Kleinbedarfs zusätzlich der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs zulässig. Dies entspricht dem zwischenzeitlich veränderten Verbraucher- und Gästeverhalten. 3. In Nummer 3 wird die Öffnung für die Dauer von drei Stunden geregelt. a) Zulässig ist der Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs. Mit dieser Vorschrift wird eine Angleichung der bisherigen Verkaufszeiten für die bislang an Sonn- und Feiertagen zugelassenen Waren und Warenkörbe vollzogen. Dabei wird auch eine Entkoppelung von Waren und Verkaufsstelle vorgenommen. Dies entspricht dem in der Zwischenzeit eingetretenen und als selbstverständlich empfundenen Sonntagsangebot der verschiedenen Verkaufsstellen. In Anspruch nehmen können diese Öffnungszeiten Verkaufstellen, die überwiegend Waren dieses Warenkorbes anbieten. b) Darüber hinaus wird jetzt erstmals der Verkauf von Waren der Urproduktion in Hofläden gesetzlich geregelt. Dadurch wird in diesem Bereich eine Rechtssicherheit geschaffen. Beide Öffnungsmöglichkeiten sollen dabei außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen. Absatz 2 stellt klar, dass die Ladenöffnungszeiten gut sichtbar angebracht werden müssen. 10

11 Zu 5 - Besondere Regelungen: Mit Absatz 1 wird eine Ladenöffnung jeder einzelnen Verkaufsstelle an insgesamt vier Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, des Volkstrauertags und des Totensonntages, der Adventssonntage und des ersten und zweiten Weihnachtsfeiertages zugelassen. Damit wird der Schutz der kirchlichen Feiertage stärker als nach bisherigem Recht gewahrt. Die Öffnungszeit von fünf Stunden entspricht dem bisherigen Recht und soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen. Auf die in der Vergangenheit geforderte Anlassbezogenheit wird bewusst verzichtet. Die Praxis hat gezeigt, dass die Pflege traditioneller Anlässe, aber auch die Einführung neuer Anlässe nicht unumstritten war. Die erforderliche Diskussion im Vorfeld der Verordnungsgebung gestaltete sich daher schwierig und zeitaufwändig. Zudem waren eine Bewertung und ein Auswahlverfahren bei Vorliegen von mehr als vier Anlässen durch die zuständige Stelle erforderlich. Insoweit ist der Verzicht auf einen Anlass bei einer unveränderten Anzahl von Tagen ein deregulierendes Moment. Auch wird von einem Verfahren in Form einer kommunalen Verordnung abgesehen. Die Genehmigung per Verwaltungsakt ist die effizientere Lösung. Bei gemeinsamen Aktionen des Handels, bei der die überwiegende Anzahl der Verkaufstelleninhaber eines Ortsteils teilnehmen, soll die Genehmigung erteilt werden, um einer vollständigen Zersplitterung der Öffnungsmöglichkeit entgegen zu treten; Anträgen einzelner Verkaufsstelleninhaber kann die Genehmigung erteilt werden. Absatz 2 eröffnet den zuständigen Behörden die Möglichkeit, in Einzelfällen befristete Sonntagsöffnungen zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse stehen. Gedacht ist hier zum Beispiel an Notsituationen, aber auch an Ereignisse von besonderer kultureller oder sportlicher Art (wie z. B. die EXPO 2000 und die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006). Zu 6 - Arbeitsschutz: Die bisherigen Arbeitszeitschutzregelungen werden als niedersächsisches Recht übernommen. Zu 7 - Ordnungswidrigkeiten, Befugnisse, Ermächtigung: Mit Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie die Höhe des maximalen Bußgeldes festgelegt. Nunmehr ist nicht nur für die Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen, sondern auch für Verstöße gegen die Ladenöffnungsvorschriften eine einheitliche Bußgeldhöhe von maximal Euro festgeschrieben worden. Damit dürfte über die Festsetzung der Bußgeldhöhe eine nachhaltige Wirkung bei Verstößen gegen die Sonn- und Feiertagsöffnung (bislang Bußgeldhöhe 500 Euro) erzielt werden. In Absatz 2 werden die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten der Verkaufsstellenbetreiber und des Verkaufspersonals festgeschrieben. Die Regelungen entsprechend im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Zu Absatz 3: Mit Absatz 3 wird die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes geschaffen. 11

12 Zu Artikel 2 - Übergangsvorschriften: Analog der in Niedersachsen üblichen Anerkennung und Rezertifizierungen von Kur- und Erholungsorten wird aus Gleichbehandlungsgründen eine Überprüfungsmöglichkeit der Anerkennung der bisherigen Ausflugsorte eingeführt. Der Termin 30. April 2007 ist in Anlehnung an die Überprüfungsregelung der Kurorte entsprechend der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124) festgesetzt worden. Zu Artikel 3 - Veränderung von Landesrecht: Zu 1 - Aufhebung von Landesrecht: Die in der genannten Verordnung geregelten Tatbestände sind in das Niedersächsische Ladenöffnungsgesetz aufgenommen worden. Die Verordnung ist daher entbehrlich. 2 - Änderung von Landesrecht: Absatz 1 enthält ausschließlich redaktionelle Änderungen. Die Zuständigkeiten für Kommunen und staatliche Gewerbeaufsichtsämter bleiben unverändert erhalten. Das Gesetz beinhaltet zwei gebührenpflichtige Tatbestände. Die Gebührenhöhe für Genehmigungen nach 5 Abs. 1 ist analog der der Gebührenhöhe der Nummer , weil sich der zu leistende Verwaltungsaufwand entspricht. Die Gebührenhöhe für Genehmigungen nach 6 Abs. 4 entspricht der bisherigen Höhe. Der Genehmigungstatbestand nach 5 Abs. 2 setzt ein öffentliches Interesse voraus und ist damit nicht gebührenrelevant. Zu Artikel 4 - Überprüfung des Gesetzes: Mit dieser Vorschrift wird die Evaluierung über die Auswirkungen des Gesetzes sichergestellt. Die Landesregierung wird das Ergebnis der Befragung der gesellschaftlich relevanten Gruppen bewerten und die dann erforderlichen Maßnahmen initiieren. Artikel 5 - Inkrafttreten: Diese Bestimmung regelt das zeitnahe Inkrafttreten des Gesetzes. 12 (Ausgegeben am )

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