Informationsrundschreiben 1/2003 zum Vertragsabschluss im Internet
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- Barbara Bruhn
- vor 8 Jahren
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1 Informationsrundschreiben 1/2003 zum Vertragsabschluss im Internet I. Problemstellung Es gibt mittlerweile vielfältige Möglichkeiten, Verträge im Internet abzuschließen. So kann man problemlos bei allen großen Versandhäusern wie Otto, Quelle usw. per Internet bestellen, regulär und last minute Reisen buchen, in Internet-Auktionshäusern zu Schnäppchenpreisen von der CD bis zum Gebrauchtwagen alles Mögliche ersteigern oder einfach seine Bankgeschäfte bequem im Netz erledigen. Doch all diesen Rechtsgeschäfte werfen vielschichtige rechtliche Probleme auf, die im folgenden in gebotener Kürze behandelt werden sollen, wie zum Beispiel Wann ist man an einen im Internet abgeschlossenen Vertrag gebunden? Wie können allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers Vertragsbestandteil werden? Welches Recht ist bei Verträgen mit Parteien aus unterschiedlichen Ländern anzuwenden? II. Der Vertragsabschluss Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung haben mittlerweile auf die geänderten Anforderungen im modernen Geschäftsverkehr reagiert. Völlig unproblematisch akzeptiert ist daher inzwischen, dass die zum Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können. An einen im Internet abgeschlossenen Vertrag ist man daher grundsätzlich in gleicher Weise gebunden, als wenn man den entsprechenden Vertragstext eigenhändig unterschrieben hätte. Ein Vertrag kommt immer nur dann zustande, wenn eine Partei ein Angebot unterbreitet, das von der anderen Partei angenommen wird. Insoweit gilt auch bei Internetgeschäften nichts anderes. Bei Internetgeschäften geht das Angebot regelmäßig vom Kunden aus. Die Anbieterseiten selbst sind in der Regel noch kein vom Anbieter mit dem Willen zum Vertragsschluss abgegebenes Angebot, das der Kunde durch Mausklick einfach annehmen könnte, um eine vertragliche Bindung zu erreichen. Die Internetseiten werden von den Gerichten dabei wie Schaufensterauslagen in Geschäften behandelt, bei denen der Kunde auch nicht durch bloße Äußerung seines Kaufwillens einen Vertragsabschluss erreichen kann. Auch hier hat der Verkäufer das letzte Wort, kann also beispielsweise durch Verweigerung der Annahme des vom Kunden ausgehenden Angebots verhindern, dass er den im Schaufenster feilgebotenen Alkohol an einen minderjährigen Kunden herausgeben muss.
2 2 Die Annahme und damit der Vertragsschluss kann im Internet auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen: Entweder übersendet der Verkäufer online eine Bestätigungsanzeige, eine oder bestätigt den Auftrag per Fax oder Telefon. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit einer stillschweigenden Annahme, bei der sich der Wille zur vertraglichen Bindung schlicht in der Zusendung der bestellten Ware äußert. Von diesem Grundsatz gibt es eine praktisch wichtige Ausnahme: Die Internetseiten können dann schon ein verbindliches Angebot des Verwenders enthalten, wenn sie entsprechend gestaltet sind, das heißt, wenn der Wille zum Vertragsabschluss hierin unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Geläufigstes Beispiel hierfür sind Internet-Auktionshäuser wie zum Beispiel e-bay. Hier schaltet der Anbietende (=Verkäufer) unter Verzicht auf die Annahmeerklärung bedingungsgemäß sein Warenangebot frei. Der Vertrag kommt in diesen Fällen zustande, sobald bei Ablauf der vorgegebenen Bietzeit ein wirksames Gebot vorliegt. Diese Betrachtensweise kann fatale Folgen für den Verkäufer haben: In einem Fall, den das OLG Hamm im Jahr 2001 zu entscheiden hatte, bot ein BWL-Student im Internet einen Neuwagen, der laut Listenpreis einen Wert von ,- DM hatte, zu einem Mindestgebot von 10,- DM an. Innerhalb der Bietzeit gab ein Internetkunde ein Angebot in Höhe von ,- DM ein und bekam den Zuschlag. Der Verkäufer hatte also runde ,- DM Verlust gemacht. Das Gericht entschied, das der Verkäufer an den Vertrag gebunden war, weil er mit der Freischaltung der Internetseite bereits ein rechtswirksames Angebot abgegeben hatte. Entscheidend war hier für das Gericht, dass der Verkäufer es laut allgemeiner Geschäftsbedingungen des betreffenden Auktionshauses durch Setzen eines Mindestgebots in der Hand hatte, auf den Kaufpreis Einfluss zu nehmen. Da er dies unterließ, war er an das höchste abgegebene Gebot gebunden. III. Allgemeine Geschäftsbedingungen Häufig bedienen sich Unternehmen sogenannter allgemeiner Geschäftsbedingungen, die auf den verwandten Formularen vorformuliert sind. Auf diesem Wege wird zum Beispiel bei Sachkäufen häufig die Gewährleitung ausgeschlossen oder der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sind bei einem Vertragsschluss allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Vertragspartei verwandt worden, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese wirklich Vertragsbestandteil geworden sind.
3 3 Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wurde, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Rechtsprechung hat zur Zumutbarkeit der Kenntnisnahme den Grundsatz entwickelt, dass AGB immer nur dann wirksam Vertragsbestandteil werden können, wenn der Durchschnittskunde sie mühelos lesen kann und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit gewahrt ist. Außerdem müssen die AGB einen zum Verhältnis des Geschäfts vertretbaren Umfang aufweisen. Das Problem der Kenntnisnahmemöglichkeit stellt sich bei Geschäften im Internet oder mittels Bildschirmtext nun in besonderer Weise, da der auf dem Bildschirm angezeigte im Vergleich zu einem ausgedruckten Text flüchtig bleibt und in der Regel schwerer zu lesen ist. Nachteilig ist außerdem, dass auf einer Bildschirmseite immer nur ein Bruchteil einer DIN A 4- Seite abgebildet wird, weshalb der Kunde immer nur einen kleinen Teil einer möglicherweise umfangreichen Gesamtregelung lesen und sich somit keinen rechten Überblick verschaffen kann. Die Einblendung genügt jedoch dann dennoch, wenn sie dem Kunden eine kritische Prüfung der Bedingungen ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um relativ kurze Texte handelt, die klar gegliedert sind und sich problemlos abrufen lassen. Die Einblendung muss zudem dem kostenpflichtigen Programm vorgeschaltet sein, so dass Gebühren erst nach Kenntnisnahme von den AGB entstehen. Voraussetzung für eine Einbeziehung von AGB ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zudem, dass die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Dieses Einverständnis kann jedoch auch schlüssig erklärt werden. Es nützt dem Verbraucher daher nichts, wenn er trotz deutlichem Hinweis auf die AGB von diesen bewusst keine Kenntnis nimmt, indem er einfach quasi blind weiterklickt, da dann aus objektiver Sicht das schlüssige Einverständnis mit den Bedingungen fingiert wird. Der Hinweis, dass die AGB auf einer anderen Btx- oder Internetseite abgerufen werden können, ist ausreichend, wenn es sich um einen kurzen Text handelt und für die richtige Bedienung eine verständliche Information gegeben wird. Hinsichtlich des noch zulässigen Umfangs finden sich in der Rechtsprechung keine genauen Angaben. Das Landgericht Freiburg hält in einer Entscheidung jedoch 14 Bildschirmseiten für zu viel, das OLG Köln erachtete in einem anderen Verfahren sieben Seiten mit insgesamt 15 Ziffern für noch zulässig. Hierbei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.
4 4 IV. Verbraucherschutz in Deutschland Im Hinblick auf die Einführung des Euro wurde den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Jahre 1997 aufgegeben, bis spätestens Mitte des Jahres 2000 eine EG-Richtlinie zum Verbraucherschutz bei sogenannten Fernabsatzverträgen in nationales Recht umzusetzen. Gemeint sind alle denkbaren Distanzvertriebsformen, wie zum Beispiel das Teleshopping oder auch das Internet. Die aus der Umsetzung entstandene deutsche Regelung bietet eine solide Grundlage für einen umfassenden Verbraucherschutz: Normiert sind umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers hinsichtlich der Vertragsmodalitäten und seiner eigenen Identität, Einzelheiten zur Vertragsabwicklung sowie in der wohl wichtigsten Schutzvorschrift für den Verbraucher - ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verkäufer den Käufer belehren; unterbleibt die Belehrung, so kann der Käufer sogar innerhalb eines Monats vom Vertrag zurücktreten. Aber Vorsicht: Dieses Widerrufsrecht hat der Käufer dann nicht, wenn er Waren bei Internet- Auktionshäusern wie zum Beispiel ebay ersteigert. Hier ist er an das von ihm abgegebene Gebot und damit auch an den Vertragsschluss in jedem Fall gebunden! V. Internetgeschäfte mit internationalem Bezug Nicht zuletzt im Hinblick auf diese guten deutschen bzw. europäischen Verbraucherschutzvorschriften stellt sich bei Internetgeschäften mit internationalem Bezug oft die Frage, das Recht welchen Staates auf den Vertrag anzuwenden ist, da der Anbieter der Seite zum Beispiel aus Amerika, der Nutzer jedoch aus jedem anderen beliebigen Land kommen kann. Grundsätzlich steht den Parteien internationaler Verträge die freie Rechtswahl zu. Der Anbieter wird dies nun aber häufig dazu nutzen, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Daher ist die Möglichkeit der freien Rechtswahl aus Verbraucherschutzgründen eingeschränkt, wenn es sich für den Kunden nicht um einen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Vertragsschluss handelt er also Verbraucher ist - und die Verträge die Lieferung beweglicher Sachen an oder die Erbringung von Dienstleistungen für diesen Verbraucher zum Gegenstand haben. Dann soll der Verbraucher dadurch geschützt werden, dass grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für eine Anwendung des Rechts des Heimatlandes des Verbrauchers ist es jedoch, dass (1.) dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem
5 5 Staat vorausgegangen ist und (2.) dass der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Für die hier interessierenden Internetverträge bedeutet dies, dass Werbung auf einer Internetseite die in Deutschland geöffnet werden kann, grundsätzlich ausreicht, um hier erfolgt zu sein. Die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung wurde schon dann im Heimatland des Verbrauchers vorgenommen, wenn dieser dort die elektrische Eingabe vorgenommen hat. Grundsätzlich kommen dem Verbraucher, der in Deutschland einen Internetvertrag abschließt, daher die deutschen Verbraucherschutzvorschriften zugute. Die vorstehende Darstellung kann die rechtlichen Facetten eines Vertragsabschlusses im Internet nur streifen. Sollten Sie in diesem Bereich ausführlicheren Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!
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