Arzneimittel-Regress wegen der Behandlung chronisch kranker Patienten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arzneimittel-Regress wegen der Behandlung chronisch kranker Patienten"

Transkript

1 Arzneimittel-Regress wegen der Behandlung chronisch kranker Patienten Eine berechtigte Sorge? Klaas van Dyk Wegmann Fachreferent Geschäftsbereich Qualitätssicherung/Verordnungsmanagement 1 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

2 Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen!

3 Gliederung Begriffsbestimmungen 4 Was versteht man unter einem Regress? 4 Was bedeutet Wirtschaftlichkeitsgebot? 4 Wie wird das Wirtschaftlichkeitsgebot überwacht? 4 Wirtschaftlichkeitsprüfung/Prüfungsarten Die Richtgrößenprüfung 4 Erläuterungen und Ergebnisse 4 Verordnungsvolumen und Richtgrößenvolumen 4 Berechnung des Richtgrößenvolumens 4 Ablauf der Richtgrößenprüfung 3 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

4 Gliederung Praxisbesonderheiten 4 Was sind Praxisbesonderheiten? 4 Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten im Rahmen der Filterkonzeption der Prüfungsstelle B.-W. (Beispiel: Hausärzte) Einzelfallprüfung 4 Was versteht man unter Einzelfallprüfung? 4 Einzelfallprüfung wegen Off-label-Use Kompensatorische Ersparnisse

5 Begriffsbestimmungen: Regress Was versteht man unter einem Regress? Der Arzneikosten-Regress stellt eine besondere Form des Schadensersatzanspruchs der Krankenkasse(n) gegen den verordnenden Vertragsarzt dar. Gründe: - Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und/oder - Nichtberücksichtigung von Verordnungsausschlüssen Unabdingbare Voraussetzung ist, dass der/den Krankenkasse(n) ein Schaden entstanden ist! Der Vertragsarzt muss nicht wie bei sonstigen Schadensregressen - schuldhaft gehandelt haben. Es reicht aber bereits eine fehlerhafte ärztliche Verordnung aus, um einen Verordnungsregress zu begründen, auch wenn der Vertragsarzt in gutem Glauben von der Verordnungsfähigkeit des Arzneimittel ausgegangen ist.

6 Begriffsbestimmungen: Wirtschaftlichkeitsgebot Was bedeutet Wirtschaftlichkeitsgebot? Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird durch den Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V] wie folgt definiert: 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot - : Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

7 Wirtschaftlichkeitsgebot Das Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ist wie wie das das Gebot der der Qualität ein ein wesentlicher Maßstab für für die die Leistungen der der gesetzlichen Krankenversicherung, bindet alle alle Beteiligten und und wird wird durch entsprechende Vorgaben des des Gesetzgebers ständig überwacht. Dabei ist ist der der Begriff der der Wirtschaftlichkeit ein ein unbestimmter Rechtsbegriff! Nähere Bestimmungen sind sind ableitbar durch: 2 SGB SGB V: V: (Umfang des des Leistungsanspruchs der der Versicherten gegenüber den den Krankenkassen) SGB SGB V: V: (Beziehungen zwischen Krankenkassen und und Leistungserbringern) 7 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

8 Wirtschaftlichkeitsgebot Was Was ausreichend, notwendig, zweckmäßig und und wirtschaftlich ist, ist, wird wird im im Gesetz Gesetz nicht nichtexpressis verbis verbis geregelt! Aus Aus den den Urteilen der der Sozialgerichte kann kann man man folgende Begriffsdefinitionen ableiten: Ausreichend ist ist eine eine Behandlung, deren Intensität der der Art Art und und Schwere der der Krankheit des des Patienten entspricht und und den den Stand der der medizinischen Erkenntnisse (Mindeststandard) berücksichtigt. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

9 Wirtschaftlichkeitsgebot Notwendig ist ist alles, alles, worauf worauf der der Arzt Arzt bei bei der der Behandlung eines eines Patienten nicht nicht verzichten darf, darf, weil weil andernfalls die die Behandlung nicht nicht ausreichend wäre. wäre. Zweckmäßig sind sind solche solche Leistungen, die die objektiv geeignet sind, sind, im im Rahmen der der anerkannten diagnostischen und und therapeutischen Möglichkeiten den den angestrebten Heilerfolg zu zu erzielen. Wirtschaftlich ist ist die die vertragsärztliche Versorgung dann, dann, wenn wenn die die Leistungen mit mit einem einem möglichst geringen Aufwand an an Kosten erbracht werden. Ein Ein Mehr Mehr an an diagnostischem oder oder therapeutischem Aufwand ist ist dann dann wirtschaftlich, wenn wenn dem dem auch auch ein ein Mehr Mehr an an Nutzen Nutzen (Erfolg) (Erfolg) gegenübersteht. gegen- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

10 Überwachung des Wirtschaftlichkeitsgebotes Wie funktioniert die Überwachung des Wirtschaftlichkeitsgebotes? Durch die in 106 SGB V geregelte Wirtschaftlichkeitsprüfung! Den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen wurden vom Gesetzgeber in 106 SGB V gemeinsame Aufgaben übertragen: die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung, die Regelung des Verfahrensablaufs für gesetzlich vorgegebene bzw. vertraglich vereinbarte Prüfungen, sowie die Organisation der für die Prüfung erforderlichen Prüfungseinrichtungen

11 Grundlagen für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung Prüfvereinbarung Vereinbarung nach 106 Abs. 3 SGB V zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der KV Baden-Württemberg zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Prüfrichtlinien Für die Kammern des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses in Baden-Württemberg bestimmte interne Regelungen gemäß 1 Abs. 11 Prüfvereinbarung zur Herstellung von Effizienz, Transparenz und Einheitlichkeit in der Durchführung von Prüfverfahren. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

12 Gliederung der Prüfungseinrichtungen in Baden-Württemberg seit 2008 Arbeitsgemeinschaft Krankenkassen KVBW [AGWP] Gemeinsame Prüfungsstelle Gemeinsamer Beschwerdeausschuss 4 Bezirksprüfungsstellen 6 regionale Kammern des Beschwerdeausschusses Arznei- und Heilmittelkommission, Arbeitskreis Krankenhausleistungen, Arbeitskreis Entwicklung Prüfwesen 12 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

13 Prüfungsarten Welche Prüfungen gibt es im Zusammenhang mit der Verordnungsweise? Auffälligkeitsprüfung in Form der Richtgrößenprüfung Zufälligkeitsprüfung in Form der Stichprobenprüfung Durchschnittswertprüfung Einzelfallprüfung 4 Prüfung auf Feststellung eines Sonstigen Schadens 4 Prüfung wegen unzulässiger Verordnungen 4 Prüfung im besonderen Fall

14 Richtgrößen und Richtgrößenprüfung

15 Richtgrößenprüfung Die Richtgrößenprüfung ist in der Außenwahrnehmung bei den Ärzten wohl die einschneidenste Prüfart! Es handelt sich um eine gesetzlich vorgegebene und demzufolge durch die Prüfungseinrichtungen von Amts wegen durchzuführende Prüfung! Damit ist allerdings auch eine Amtsermittlungspflicht verbunden! Die Prüfgremien haben von Amts wegen ( 20 SGB X) zu ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfungsstelle bzw. die zuständige Kammer des Beschwerdeausschusses muss sich danach auch um die Aufklärung von Tatsachen bemühen, die den Vertragsarzt entlasten, insbesondere um die Aufklärung von Praxisbesonderheiten!

16 Richtgrößenprüfung Allerdings stellen wir fest, dass der überwiegende Teil der Ärzteschaft nicht über Umfang und Auswirkung dieser Prüfart informiert ist, sondern Befürchtungen, mit einem Regress konfrontiert zu werden, eher aus der Gerüchteküche genährt werden. Dazu die folgenden Übersichten zur Anzahl der Regressverfahren in den zurückliegenden Jahren (Richtgrößenprüfungen für die Jahre 2005 bis 2008):

17 Richtgrößenprüfung 2005 Regressforderungen Regressbescheide im im Dezember 2007 für für Arztpraxen (entspricht 1% 1% der der Gesamtauswahl) Aufteilung: Bezirk Stuttgart: 48 48Regresse (666 ( ) ) Bezirk Karlsruhe: 35 35Regresse (710 ( ) ) Bezirk Freiburg: 17 17Regresse (912 ( ) ) Bezirk Reutlingen: 15 15Regresse (784 ( ) ) Gesamt: Regresse Bis Bis zum zum Jahresbeginn 2011 sind sind bei bei einer ursprünglichen Regressforderung von von ca. ca. 2,7 2,7 Mio MioEuro erst erst ca. ca Euro Euro zu zu Gunsten der der Krankenkassen verbucht worden (also <10%!) 17 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

18 Richtgrößenprüfung 2006 Regressforderungen Regressbescheide im im Dezember 2008 für für Arztpraxen Aufteilung: Bezirk Stuttgart: 50 50Regresse ( ) ) Bezirk Karlsruhe: 38 38Regresse (( ) ) Bezirk Freiburg: 14 14Regresse ( ) ) Bezirk Reutlingen: 12 12Regresse ( ) ) Gesamt: Regresse Bis Bis zum zum Jahresbeginn 2011 sind sind bei bei einer ursprünglichen Regressforderung von von ca. ca. 2,9 2,9 Mio. Mio. Euro Euro erst erst ca. ca Euro Euro zu zu Gunsten der der Krankenkassen verbucht worden (also <4%!)

19 Richtgrößenprüfung 2007 Regressforderungen Regressbescheide im im Dezember 2009 für für Arztpraxen Aufteilung: Bezirk Stuttgart: 93 93Regresse (264 ( ) ) Bezirk Karlsruhe: 89 89Regresse (( ) ) Bezirk Freiburg: 20 20Regresse (980 ( ) ) Bezirk Reutlingen: 45 45Regresse (423 ( ) ) Gesamt: Regresse Bis Bis zum zum Jahresbeginn 2011 sind sind bei bei einer ursprünglichen Regressforderung von von ca. ca. 6,5 6,5 Mio. Mio. Euro Euro erst erst ca. ca Euro Euro zu zu Gunsten der der Krankenkassen verbucht worden (also <4%!)

20 Richtgrößenprüfung 2008 Regressforderungen Regressbescheide im im Dezember 2010 für für Arztpraxen Aufteilung: Bezirk Stuttgart: 56 56Regresse (312 ( ) ) Bezirk Karlsruhe: 53 53Regresse (706 ( ) ) Bezirk Freiburg: 28 28Regresse (250 ( ) ) Bezirk Reutlingen: 17 17Regresse (123 ( ) ) Gesamt: Regresse Bis Bis zum zum Jahresbeginn 2011 sind sind bei bei einer ursprünglichen Regressforderung von von ca. ca. 3,97 3,97 Mio. Mio. Euro Euro erst erst ca. ca Euro Euro aufgrund von von Vergleichen zu zu Gunsten der der Krankenkassen zu zu verbuchen (also ca. ca. 1%!) 1%!)

21 Richtgrößenprüfung Verordnungsvolumen und Richtgrößenvolumen Statistisch werden sämtliche zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung vom Vertragsarzt auf den einzelnen Patienten verordneten Arzneimittel erfasst! Ausnahmen: Keine (Anträge von Ärzten auf Herausnahme von teuren Einzelfällen aus dem Budget erübrigen sich damit!) Auf der Basis der Quartale 1-4 errechnet sich das Verordnungsvolumen in Euro für das Kalenderjahr. Dieses wird dem Richtgrößenvolumen gegenübergestellt. Berechnung des Richtgrößenvolumens: Fallzahl x Richtgröße

22 Richtgrößenprüfung

23 Richtgrößenprüfung

24 Richtgrößenprüfung - Berechnungen Beispiel: Richtgröße Hausärzte 2011 für M/F = 50,15 Richtgröße Hausärzte 2011 für R = 163,37 Gesamtfallzahl der Praxis im Kalenderjahr: M/F = 3000 Fälle / R = 2000 Fälle Richtgrößenvolumen: 3000 x 50, x 163,37 = Nach Nach den den Vorgaben des des 106 SGB V ist eine Richtgrößenprüfung bei Überschreitung bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens des Richtgrößenvolumens 15%, um 15%, ein Regress bei Überschreitung ein Regress um bei Überschreitung 25% durchzuführen. um 25% durchzuführen.

25 Richtgrößenprüfung - Berechnungen Daraus folgt: % = , % = ,50 Fazit: Die Regresszone beginnt oberhalb von ,50 Sofern das jahresbezogene Verordnungsvolumen z.b beträgt und keine Kosten für Praxisbesonderheiten im Ergebnis der Prüfung abgezogen werden, wäre der Differenzbetrag in Regress zu nehmen, also 3.512,50 (Anmerkung: Die Berechnung erfolgt mit Bruttowerten, Rabatte und Zuzahlungen werden vor Regressfestsetzung noch abgezogen).

26 Richtgrößenprüfung - Ablauf Richtgrößenprüfungen sind sind nach nach Abs. Abs. 5a 5a SGB SGB V Satz Satz 1 grundsätzlich für für ein ein Kalenderjahr konzipiert und und demzufolge die die Verordnungsdaten für für diesen diesen Zeitraum zu zu Grunde Grunde zu zu legen. legen. Das Das Verfahren wird wird im im Ergebnis einer einer Vorabprüfung eingeleitet. Die Die Auswahl bezieht bezieht sich sich dabei dabei auf auf die die Arztpraxen, bei bei denen denen die die Voraussetzungen für für eine eine Richtgrößenprüfung vorliegt. Diese Diese sind: sind: identische Vertragsarztnummer ist ist in in jeder jeder der der 4 Quartalsstatistiken enthalten und und die die Vertragsarztnummer ist ist einer einer Richtgrößen-Fach- (bzw. (bzw. Prüf-)gruppe zugeordnet und und die die Summe der der Gesamtkosten ist ist >0 >0 die die Summe der der Fallzahlen ist ist >0 >0 26 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

27 Prüfgruppen Prüfgruppe Bezeichnung Definition 0110 Anästhesisten 0123 Anästhesisten / Teilnehmer an der Schmerztherapievereinbarung 0149 Anästhesisten Fachgruppen- und Versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen; Doppelzulassung Niedergelassene Vertragsärzte, die nicht einer anderen Prüfgruppe zugeordnet werden Teilnehmer an der Schmerztherapie- Vereinbarung Fachgruppen- und Versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen; Doppelzulassung 0150 Ermächtigte Anästhesisten 0410 Augenärzte 0411 Operativ Tätige Augenärzte Niedergelassene Vertragsärzte, die nicht einer anderen Prüfgruppe zugeordnet werden Niedergelassene Vertragsärzte mit Genehmigung zum ambulanten Operieren 0449 Augenärzte Fachgruppen- und Versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen; Doppelzulassung Fachgruppen- und Versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen; Doppelzulassung 0450 Ermächtigte Augenärzte 27 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

28 Richtgrößenprüfung - Ablauf Vorabprüfung: Ist die Praxis > 15% bzw. 25% nein Keine Prüfung ja Überschreitung durch bekannte Praxisbesonderheiten gerechtfertigt? nein Einleitung Prüfverfahren ja Keine Prüfung Durch Prüfungsstelle von Amts wegen Ohne Antrag Krankenkassen/KV! Gelegenheit zur Stellungnahme für Praxis Entscheidung und Bescheid

29 Richtgrößenprüfung - Ablauf Information des Vertragsarztes Wurde ein Prüfverfahren eingeleitet, wird der Arzt (die Praxis) durch die zuständige Bezirksprüfungsstelle (nicht die KVBW!!) informiert. Dabei wird ihm der Grund für die Einleitung des Prüfverfahrens dargestellt und eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Der Arzt ist zur Mitwirkung im Prüfverfahren verpflichtet. Er muss der zuständigen Bezirksprüfungsstelle alle Unterlagen vorlegen und alle Auskünfte erteilen, die zur Durchführung des Prüfverfahrens notwendig sind. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

30 Richtgrößenprüfung - Ablauf Die Einleitung des Prüfverfahrens ist noch keine Vorentscheidung über (Un-) Wirtschaftlichkeit! In der Stellungnahme kann und muss die betroffene Praxis Gründe für die Überschreitung des Richtgrößenvolumens darlegen. Rechtfertigungsmöglichkeit durch Praxisbesonderheiten, z.b. auch sehr kostenintensive Patienten (überwiegend Chroniker!)

31 Praxisbesonderheiten Was Was sind sind Praxisbesonderheiten? Als Als Praxisbesonderheiten kann man man Umstände bezeichnen, die die sich sich trotz trotz Beachtung des des Wirtschaftlichkeitsgebotes auf auf das das Verordnungsverhalten kostensteigernd auswirken und und in in den den Praxen der der Vergleichsgruppe nicht nicht oder oder nicht nicht in in dieser Häufigkeit vorkommen. Aber: Allein das das Vorliegen einiger kostenintensiver Patienten rechtfertigt eine eine Überschreitung in in der der Regel nicht, da da eine eine durchschnittliche Praxis sowohl teure als als auch billige Patienten ( Verdünner ) in in der der Klientel aufweist.

32 Praxisbesonderheiten Wie Wie Praxisbesonderheiten darlegen? Die Die Prüfungsstelle muss muss in in die die Lage Lage versetzt werden, geltend geltend gemachte Praxisschwerpunkte und und Besonderheiten zu zu erkennen und und nachzuvollziehen! Dazu Dazu ist ist es es erforderlich: Die Die besondere Patientenklientel (ggf. (ggf. beispielhaft) mit mit Diagnosen, Angaben zu zu Behandlung/Arzneimitteltherapie und und ggf. ggf. deren deren Kosten Kosten übersichtlich darzustellen. Plausible Zahlen Zahlen zu zu nennen. Also Also nicht: nicht: viele viele multimorbide Patienten, sondern xy xypatienten mit mit Diagnose.. (da (da wohl wohl jede jede Praxis Praxis viele viele multimorbide Patienten hat) hat) Insbesondere bei bei kostenintensiven Chronikern auf auf eine eine exakte exakte Darstellung achten, achten, da da sie sie häufig häufig die die Richtgröße sprengen.

33 Praxisbesonderheiten Anhand der der von von der der Prüfungsstelle zur zur Verfügung gestellten statistischen Unterlagen argumentieren, da da sich sich darin die die Verordnungsschwerpunkte erkennen und und nachvollziehen lassen. Keine umfangreichen Patientenauflistungen und und sonstigen Dokumentationen zusenden, da da aufgrund des des Zeitdrucks diese im im Detail weder eingesehen noch analysiert werden, ggf. ggf. auch der der Eindruck entstehen kann, der der Arzt Arzt wolle mangels Argumenten die die Prüfungsstelle mit mit material zuschmeißen.

34 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg Im Im Rahmen der der so so genannten Vorabprüfung wendet die die Prüfungsstelle Baden-Württemberg ein ein mehrstufiges Filterkonzept zur zur Beurteilung und und Quantifizierung möglicher Praxisbesonderheiten bei bei statistisch auffälligen Arztpraxen an. an. Ein Ein Prüfverfahren wird wird nur nur dann eingeleitet, wenn die die Arztpraxis auch nach Abzug von von Kostenanteilen auf auf Basis dieses Filterkonzepts noch die die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte (Richtgröße + 15% 15% bzw. bzw. +25%) überschreitet!

35 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte) Filter 4:

36 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

37 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte) Filter 5:

38 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

39 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

40 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

41 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

42 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

43 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

44 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

45 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

46 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

47 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

48 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

49 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

50 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

51 Filterkonzeption der Prüfungsstelle Baden- Württemberg (Beispiel Hausärzte)

52 Einzelfallprüfung Was Was versteht man man unter Einzelfallprüfung? Im Im Rahmen der der Einzelfallprüfung werden Verstöße gegen Verordnungsausschlüsse oder oder gegen das das Wirtschaftlichkeitsgebot bei bei einzelnen Verordnungen geprüft! Bei Bei derartigen Prüfungen erfolgt kein kein Vergleich mit mit Budgets oder oder Durchschnittswerten, sondern ausschließlich die die Betrachtung des des Einzelfalls. Praxisbesonderheiten sind sind deshalb hier hier ohne Bedeutung! Ebenso der der Hinweis des des betroffenen Arztes, er er würde ja ja kostengünstig verordnen und und z.b. z.b. sein sein Richtgrößenvolumen unterschreiten.

53 Einzelfallprüfung Die Die Einzelfallprüfung ist ist auf auf die die Feststellung eines Schadensersatzansspruches einer Krankenkasse gerichtet Der Der Schadensersatzanspruch wird wird damit begründet, dass dass die die Krankenkasse für für Leistungen bezahlt hat, hat, für für die die sie sie von von rechts wegen nicht nicht hätte aufkommen müssen. Die Die Einzelfallprüfung wird wird nicht nicht von von Amts wegen, sondern auf auf Antrag der der Krankenkasse durch die die Prüfungsstelle eingeleitet, sofern der der beantragte Regress die die in in der der Prüfvereinbarung festgelegte Bagatellgrenze überschreitet [75 [75 bzw. 100 im im Fall Fall des des Sonstigen Schadens ]

54 Einzelfallprüfung In In der der Praxis relevante Fälle: Verordnung nicht nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel Verordnung während stationären Aufenthalts des des Versicherten Verordnung nicht nicht zugelassener Arzneimittel Off-Label-Use

55 Einzelfallprüfung wegen Off-Label-Use Was Was ist ist unter Off-Label-Use zu zu verstehen? Als Als Off-label-Use wird wird die die Verordnung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb des des in in der der Zulassung beantragten und und von von den den nationalen oder oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Gebrauchs, z.b. z.b. hinsichtlich der der Anwendungsgebiete (Indikationen), der der Dosierung oder oder der der Behandlungsdauer bezeichnet. Die Die Leistungspflicht der der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV] besteht grundsätzlich nur nur innerhalb der der Zulassung!

56 Einzelfallprüfung wegen Off-Label-Use Lt. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine Verordnung off-label ausnahmsweise zu Lasten der GKV zulässig, wenn: es sich um die Behandlung einer schwerwiegenden (=lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung handelt keine andere Therapie verfügbar ist aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung besteht und der Nutzen des Off-Label-Use im Einzelfall höher einzuschätzen ist als das damit verbundene Risiko!

57 Einzelfallprüfung wegen Off-Label-Use Nikolaus-Entscheidung des des Bundesverfassungsgerichtes ( ) Leitsatz: Es Es ist ist mit mit den den Grundrechten aus aus Art. Art. 2 I I Grundgesetz in in Verbindung mit mit dem dem Sozialstaatsprinzip nicht nicht vereinbar, einen einen gesetzlich Krankenversicherten, für für dessen dessen lebensbedrohliche oder oder regelmäßig tödlich tödlich verlaufende Erkrankung eine eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht nicht zur zur Verfügung steht, steht, von von der der Leistung einer einer von von ihm ihm gewählten, ärztlich ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn wenn eine eine nicht nicht ganz ganz entfernt liegende Aussicht auf auf Heilung oder oder auf auf eine eine spürbare positive Einwirkung auf auf den den Krankheitsverlaufbestehtverlauf

58 Einzelfallprüfung wegen Off-Label-Use Danach muss die die GKV GKV unter Umständen auch für für Therapien aufkommen, die die nach allgemeinen Regeln (insbesondere Arzneimittel-Richtlinien, BUB-Richtlinien) nicht nicht zum zum Leistungsbereich der der GKV GKV gehören. Je Je schwerwiegender die die Erkrankung ist, ist, um um so so geringer die die Anforderungen an an die die Datenlage

59 Einzelfallprüfung wegen Off-Label-Use Grundsätzlich gilt: Keine schwerwiegende Erkrankung: kein Off-Label-Use Schwerwiegende Erkrankung: Lebensbedrohliche Erkrankung: Off-Label-Use bei begründeten Erfolgsaussichten Off-Label-Use auch bei geringeren Erfolgsaussichten, unter umständen schon einzelne Erfahrungen in ähnlichen Fällen ausreichend

60 Einzelfallprüfung wegen Off-Label-Use Was tun bei Einzelfallprüfungen wegen Off-label-Use? Die Prüfungsstelle erhält den Antrag einer Krankenkasse und leitet diesen an die Praxis zur Stellungnahme weiter. In der Stellungnahme sollte möglichst eingehend auf: die Indikation den Schweregrad der Erkrankung(en) die bisherigen Therapien (um aufzuzeigen, dass Off-Label-Use ohne Alternative) die Datenlage, insbesondere vorhandene Studien den prognostizierten Nutzen des Off-Label-Use im Verhältnis zum Risiko die Anwendung lege artis und ggf. Ausführungen zu spezieller Qualifikation eingegangen werden.

61 Kompensatorische Einsparungen Die Rechtsprechung gibt dem Arzt die Möglichkeit, einen Mehraufwand in einem bestimmten Bereich (zum Beispiel Behandlungsweise) durch Einsparungen in (einem) anderen Bereich(en) (zum Beispiel Verordnungsweise) auszugleichen. Voraussetzung ist, dass ein ursächlicher und nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Mehraufwand und den Einsparungen besteht. Deshalb müssen solche kompensatorischen Einsparungen den Prüfungseinrichtungen dezidiert und nachvollziehbar dargelegt werden. Die Prüfungseinrichtungen müssen in ihren Bescheiden darauf eingehen, ob und in welcher Höhe Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen anerkannt wurden. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

62 Prüfungsergebnisse Ergebnisse von Prüfverfahren, die sich auf die Verordnungsweise beziehen: Einstellung des Verfahrens Beratung Regress

63 Beratungsservice des Geschäftsbereiches Verordnungsmanagement der KVBW Das Serviceangebot umfasst insbesondere folgende Bereiche: Umfassende Information über das Prüfsystem (Wirtschaftlichkeitsprüfung und Abgrenzung zur sachlichrechnerischen Prüfung einschließlich der Plausibilitätsprüfung) Beratung zur Vorgehensweise bei laufenden Prüfungen oder bereits von den Prüfgremien veranlassten Prüfmaßnahmen Unterstützung bei der Argumentation und Aufbereitung entlastender Nachweise, Vermittlung von Erkenntnissen und Erfahrungen aus Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung. 63 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

64 64 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 106 Sozialgesetzbuch V Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 12 Sozialgesetzbuch V Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Praxisbesonderheiten und regionale Strukturen in Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang-Axel Dryden 1. Vorsitzender

Praxisbesonderheiten und regionale Strukturen in Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang-Axel Dryden 1. Vorsitzender Praxisbesonderheiten und regionale Strukturen in Westfalen-Lippe 1. Vorsitzender 65 EURO pro Patient und Quartal Alles darüber hinaus zahlt der Arzt Für Patienten engagierte Ärzte werden kriminell, um

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung I. Vorbemerkung Bereits seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

med MEDIZIN Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Filier Hermanns (Hrsg.)

med MEDIZIN Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Filier Hermanns (Hrsg.) Filier Hermanns (Hrsg.) Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Erfolgreich Regressen und Honorarkürzungen begegnen med MEDIZIN Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht. Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung

Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Mehr

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

FAQ Unisex in der Krankenversicherung

FAQ Unisex in der Krankenversicherung FAQ Unisex in der Krankenversicherung 1. Warum werden Unisex-Tarife 2012 eingeführt? Grundlage für die Einführung der Unisex-Tarife ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.03.2011, das

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche Einordnung Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche Einordnung Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de www.anwalt-wirtschaftlichkeitspruefung.de Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Meine Rechte als Patient

Meine Rechte als Patient Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln www.buendnis-meine-wahl.de Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln, die in der gesetzlichen

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr