Produktinformationsblatt zur Wohngebäudeversicherung und Glasversicherung

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1 Produktinformationsblatt zur Wohngebäudeversicherung und Glasversicherung Ihr Versicherungsschutz: Mit den folgenden zehn Punkten geben wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Den vollständigen Vertragsinhalt entnehmen Sie bitte den jeweiligen Versicherungsbedingungen, Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Sind Sie Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, wird außerdem deren Satzung Grundlage Ihres Vertrags. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter. 1. Um was für eine Versicherung handelt es sich? Die Wohngebäudeversicherung leistet Entschädigung bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von versicherten Sachen durch bestimmte Gefahren. Versichert ist Ihr Wohnhaus, im Normalfall zum ortsüblichen Neubauwert. Mitversichert sind die unter A VGB 2014 genannten Sachen, z. B.: Einfriedungen wie Zäune oder Hecken, Garten- und Wegebeleuchtung, Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus liegen. Außerdem sind dort errichtete Garten- oder Gerätehäuschen bis jeweils 20 m² Grundß äche versichert. Sie können in der Wohngebäudeversicherung zwischen der Produktlinie Wohngebäude-Classic und der Produktlinie mit reduziertem Versicherungsschutz Wohngebäude-Basis wählen. Grundlage der Wohngebäudeversicherung sind die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2014). Die Glasversicherung leistet Ersatz bei Bruchschäden an Scheiben, Platten und Spiegeln aus Glas. Bei Einfamilienhäusern erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Gebäude- und Mobiliarverglasungen. Versicherungsschutz unterschiedlichen Umfangs können Sie für Gebäudeverglasungen von Mehrfamilienhäusern vereinbaren. Welche Sachen genau versichert sind und welchen Versicherungsumfang Sie haben, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. Grundlage der Glasversicherung sind die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2013). 2. Was ist versichert? In der Wohngebäudeversicherung können Sie Versicherungsschutz gegen Schäden durch viele Gefahren mit uns vereinbaren. Die wichtigsten sind: Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Nähere Informationen Þ nden Sie unter A 2. und A 3. VGB Ihre Wohngebäudeversicherung übernimmt auch bestimmte Kosten, die Ihnen durch einen Versicherungsfall entstehen, wie z. B. Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten. Weiteres entnehmen Sie bitte den Regelungen unter A 3.1 und A 3.2 VGB Durch die Glasversicherung sind Ihre Glasscheiben, -platten und -spiegel gegen Zerbrechen versichert, siehe A 2. AGlB Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich unter anderem auch auf Bruchschäden an Glaskeramik- Kochß ächen bzw. -Induktionskochfeldern, wenn Ihr Vertrag den Mobiliarschutz umfasst. Versichert sind auch Scheiben und Platten aus Kunststoff. Weitere Informationen Þ nden Sie unter A 3.3 AGlB Versichert sind auch bestimmte Kosten, die Ihnen durch einen Versicherungsfall entstehen, z. B. für Aufräumung und Entsorgung oder provisorische Reparaturen. Näheres entnehmen Sie bitte den Regelungen unter A 3.1 AGlB 2013.

2 3. Was ist nicht versichert? Was können Sie gegen Mehrbeitrag versichern? Im Grundschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung sind Schäden durch weitere Elementargefahren wie Erdbeben, Überschwemmung usw. nicht versichert. Schließen Sie die Wohngebäudeversicherung Classic ab, können Sie Ihren Versicherungsschutz um einige Risiken erweitern, beispielsweise um Schäden durch weitere Elementargefahren. Für Schäden an bestimmten außerhalb versicherter Gebäude verlegten Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren bzw. Ableitungsrohren kann ebenfalls Versicherungsschutz vereinbart werden. Über den Zusatzbaustein Wohngebäude PLUS können Sie sich gegen folgende Risiken absichern: Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Personen, z. B. bei einem Einbruch GrafÞ tischäden an den Außenseiten versicherter Gebäude Schäden durch Fahrzeuganprall Kosten für die Beseitigung durch Sturm oder Blitzschlag umgestürzter Bäume Kosten für Ersatz und Wiederanpß anzung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume sowie Wiederherstellung durch Blitzschlag oder Sturm beschädigter Gartenbepß anzung Schäden durch Meteoriteneinschlag sowie durch Anprall oder Absturz von Weltraumschrott (z. B. Teilen von Satelliten) Der Haus- und Wohnungsschutzbrief gewährt Ihnen bestimmte Hilfsleistungen für den Notfall rund um das Thema Haus und Wohnung. Dazu gehören z. B. Rohrreinigungs-Service, Sanitär-Installateur-Service oder Schlüsseldienst. Schäden an weiterem Zubehör, sonstigen Grundstücksbestandteilen (z. B. Pergola) und weiteren unbedeutenden Nebengebäuden sind gegen Zusatzbeitrag ebenfalls versicherbar. Haben Sie eine Solarthermieanlage am Gebäude oder eine Geothermie- oder sonstige Wärmepumpenanlage, können Sie Ihren Schutz ergänzen. Der erweiterte Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen bietet eine Allgefahrendeckung bei Beschädigung oder Zerstörung. Haben Sie eine Photovoltaikanlage am Gebäude, ist ein solcher Zusatzschutz ebenfalls möglich. Unser passender Baustein dafür ist der erweiterte Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen. Versichert hierüber ist auch der Ertragsausfall der Anlage. Näheres zu den Zusatzbausteinen Þ nden Sie unter A 2.5, A 3.3 sowie D, E und F Ihrer VGB Der Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung Basis kann nicht erweitert werden. In der Glasversicherung haben Sie für Oberß ächenbeschädigungen wie Absplitterungen oder Schrammen keinen Versicherungsschutz. Daneben sind auch Hohlgläser wie Aquarien und Terrarien nicht versichert. Um einige Risiken können Sie Ihren Schutz allerdings erweitern. Wenn Ihr Vertrag den Mobiliarschutz umfasst, können Sie z. B. Bruchschäden an Aquarien und Terrarien einschließen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Schäden durch innere Unruhen oder Kosten für die Erneuerung von Oberß ächenarbeiten und -gestaltung einzuschließen. Weitere Informationen zu den Zusatzbausteinen Þ nden Sie unter A 3.2 und A 3.4 AGlB 2013.

3 4. Was gilt für die Beitragszahlung? Die Höhe Ihres Beitrags Þ nden Sie im Antrag sowie in Ihrem Versicherungsschein. Unsere Beiträge zur Wohngebäude- und Glasversicherung sind Jahresbeiträge. Der erste bzw. einmalige Beitrag ist am 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben dann noch zwei Wochen Zeit, den Beitrag zu zahlen. Vor Versicherungsbeginn müssen Sie das allerdings nicht tun, auch wenn Sie den Versicherungsschein schon von uns erhalten haben sollten. Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt zu entrichten. Bezahlen Sie Ihren Beitrag unbedingt immer pünktlich, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, sorgen Sie bitte für ausreichende Deckung Ihres Kontos. Die Regelungen zur Beitragszahlung Þ nden Sie in B 2. VGB 2014 (Wohngebäudeversicherung) bzw. B 2. AGlB 2013 (Glasversicherung). 5.Wann sind Ihr Wohngebäude, Ihre Verglasungen oder Ihre gesetzliche Haftpß icht nicht versichert? Wir können nicht alle denkbaren Schäden versichern, weil sonst die Beiträge zu hoch wären. Deshalb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen oder die bereits bei Antragstellung vorlagen. Weitere wichtige Ausschlüsse Þ nden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Zur Wohngebäudeversicherung sehen Sie bitte A 1.2, A bis A 2.3.5, A und A VGB Zur Glasversicherung beachten Sie bitte A 1.3 AGlB Was müssen Sie bei Vertragsschluss beachten? Beantworten Sie unsere Fragen im Antrag unbedingt deutlich, vollständig und wahrheitsgemäß. Wir können uns sonst ggf. vorzeitig vom Vertrag lösen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Das kann für Sie bedeuten, dass Sie im Versicherungsfall leer ausgehen. Mindestens aber dürfen wir den Vertrag ändern und den Beitrag entsprechend Achtung: Was Sie bei Vertragsschluss genau zu beachten haben, ist ausführlich auf der Seite Anzeigepß icht nach 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beschrieben. Dort sind auch die Rechtsfolgen erklärt, wenn Sie Ihre Anzeigepß icht verletzen. 7. Was haben Sie während der Laufzeit des Vertrags zu beachten? In der Wohngebäudeversicherung müssen Sie beispielsweise Ihr Haus beheizen, sobald die kalte Jahreszeit anbricht. In der Glasversicherung haben Sie unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Sachen fachmännisch eingebaut sind. Welche weiteren Obliegenheiten zur Schadenverhütung Sie haben und die Folgen, wenn Sie diese Obliegenheiten missachten, Þ nden Sie im jeweiligen Bedingungswerk: B 3.2, E 4 und F 4 VGB 2014 zur Wohngebäudeversicherung bzw. B 3.2 AGlB 2013 zur Glasversicherung. Bitte überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Angaben, die Sie im Antrag gemacht haben, noch den aktuellen Tatsachen entsprechen. Das gilt z. B. für Ihre Angaben zu Wohnß äche, Gebäudetyp, Außenwänden, Dachbelag und Nutzungsverhältnissen. Ergeben sich Änderungen, teilen Sie uns diese bitte sofort mit. Weitere Informationen Þ nden Sie in B 3.1 VGB 2014 bzw. B 3.1 AGlB Was müssen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten? Ist ein Schadenfall eingetreten, zeigen Sie uns diesen unverzüglich an. Sie müssen alles tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient. Erstatten Sie uns bitte ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte und reichen Sie alle erheblichen Belege ein. Denken Sie auch an Ihre Pß icht, einen Schaden abzuwenden bzw. zu mindern, sofern dies möglich ist. Sie können sonst Ihren Versicherungsschutz verlieren. Die weiteren Obliegenheiten im Schadenfall und die Folgen bei Missachtung Þ nden Sie im jeweiligen Bedingungswerk unter: B 3.3 VGB 2014 (Wohngebäudeversicherung) sowie B 3.3 AGlB 2013 (Glasversicherung).

4 9. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein festgelegten Termin, wenn Sie Ihren Beitrag rechtzeitig zahlen. Die Vertragsdauer der Wohngebäude- und Glasversicherung beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn Sie ihn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf kündigen. Wollen wir kündigen, haben wir eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Gründe für die Kündigung müssen nicht genannt werden. Falls Ihr Grundstück mit Grundpfandrechten belastet ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgende Besonderheit: Obwohl Sie eine Kündigung ausgesprochen haben, kann sich der Vertrag im Einzelfall verlängern. Das passiert dann, wenn Sie uns keine Zustimmung des Realgläubigers zur Kündigung vorgelegt haben oder das nicht rechtzeitig geschehen ist. Realgläubiger sind z. B. Inhaber von Hypotheken, die auf Ihrem Grundstück lasten in der Regel kreditgebende Banken. Sie haben bis zwei Wochen vor Ablauf des Versicherungsjahres Zeit, uns diese Zustimmung vorzulegen. Versäumen Sie das oder verweigert der Realgläubiger berechtigterweise diese Zustimmung, ist Ihre Kündigung nicht wirksam. Bei fristgemäßer Kündigung endet Ihr Versicherungsschutz zum Ablauf des Versicherungsjahres. Informationen hierzu Þ nden Sie unter C 1.2 VGB 2014 sowie C 1.2 AGlB Welche Möglichkeiten haben Sie, den Vertrag zu beenden? Sie, aber auch wir können die Wohngebäude- und Glasversicherung zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen (siehe 9.). Auch nach einem Versicherungsfall haben Sie und wir die Möglichkeit den betroffenen Vertrag zu kündigen. Außerdem können Sie sich in der Regel vom Vertrag lösen, wenn wir den Beitrag erhöhen oder die Versicherungsbedingungen Bitte beachten Sie die jeweiligen Kündigungsfristen. Sehen Sie dazu bitte B b), B 5.1.7, B 5.2.5, B 5.4.2, C 1.2 und C 1.4 VGB Zur Glasversicherung beachten Sie bitte B b), B 5.1.4, B 5.2.2, C 1.2 und C 1.5 AGlB 2013.

5 Produktinformationsblatt zur Bauherren-Haftpß ichtversicherung Ihr Versicherungsschutz: Mit den folgenden neun Punkten geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Bauherren-Haftpß ichtversicherung. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt einschl. Voraussetzungen für unsere Leistung ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauherren- Haftpß ichtversicherung (BHV 2015), Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Wenn Sie Versicherungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter. 1. Um was für eine Versicherung handelt es sich? Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpß ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil: eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden); eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden); ein Vermögensschaden verursacht wurde. Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpß ichtet sind. Von berechtigten Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten von Ihnen ab auch vor Gericht. Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Näheres Þ nden Sie in A 1., B 1.1 und B 1.4 BHV Was und wer ist versichert? Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpß icht als Bauherr des Objekts, das im Versicherungsschein genannt ist. Ihr Schutz umfasst bspw. Schäden wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspß ichten oder Schäden durch Abbruch- und Grabearbeiten. Versicherungsschutz für die Ausführung von Bauarbeiten in privater Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe besteht nur, wenn Sie das ausdrücklich mit uns vereinbaren. Dazu müssen Sie den Wert dieser Leistungen im Antrag angeben. Mitversichert ist dann auch die gesetzliche Haftpß icht aller Personen, die mit den Bauarbeiten beschäftigt sind. Das gilt für Schäden, die diese Personen in Ausführung der Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe verursachen. Details entnehmen Sie bitte A 2. BHV Was gilt für die Beitragszahlung? In der Bauherren-Haftpß ichtversicherung müssen Sie nur einmal Beitrag zahlen. Wie hoch dieser ist, können Sie im Antrag sowie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. Außerdem lässt sich die Beitragshöhe anhand der allgemeinen Informationen zur Bauherren-Haftpß ichtversicherung berechnen. Zu welchem Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen. Bezahlen Sie Ihren Beitrag unbedingt pünktlich. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Die Regelungen zur Beitragszahlung Þ nden Sie in B 2. BHV Dort sind auch die Folgen beschrieben, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen.

6 4. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Wir können nicht alle denkbaren Schäden versichern, weil sonst die Beiträge zu hoch wären. Deshalb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise gegen Sie gerichtete Ansprüche von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die mitversichert sind. Auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert. Weitere wichtige Ausschlüsse Þ nden Sie in A 2.3 BHV Was müssen Sie bei Vertragsschluss beachten? Beantworten Sie unsere Fragen im Antrag unbedingt deutlich, vollständig und wahrheitsgemäß. Wir können uns sonst ggf. vorzeitig vom Vertrag lösen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Das kann für Sie bedeuten, dass Sie im Versicherungsfall leer ausgehen. Mindestens aber dürfen wir den Vertrag ändern und den Beitrag entsprechend Achtung: Was Sie bei Vertragsschluss genau zu beachten haben, ist ausführlich auf der Seite Anzeigepß icht nach 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beschrieben. Dort sind auch die Rechtsfolgen erklärt, wenn Sie Ihre Anzeigepß ichten verletzen. Sie Þ nden diese Seite direkt vor dem Antrag. 6. Was haben Sie während der Laufzeit des Vertrags zu beachten? Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz, wenn sich das versicherte Risiko nach Vertragsschluss erhöht oder erweitert. Beispiel: Nach Vertragsschluss erweitert sich das Bauvorhaben, wodurch die Bausumme um steigt. Sie müssen uns die Risikoänderung innerhalb eines Monats anzeigen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu erhalten haben. Tun Sie das nicht rechtzeitig, gilt: Wir können eine Nachzahlung bis zur Höhe des Beitrags verlangen, den Sie seit der Änderung des Risikos hätten zahlen müssen. Achtung: Sehen Sie bitte auch A 3.1 und B 4.1 Ihrer BHV Außerdem gibt es Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen. Beispielsweise müssen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen, wenn wir das von Ihnen verlangen. Bei einer Missachtung können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Achtung: Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls sind unter B 3.1 BHV 2015 geregelt. Die möglichen Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Obliegenheiten Þ nden Sie unter B 3.3 BHV Was müssen Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten? Ist ein Versicherungsfall eingetreten, müssen Sie uns diesen innerhalb von zwei Wochen anzeigen. Sie müssen uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte erstatten und alle angeforderten Unterlagen einreichen. Außerdem müssen Sie uns alle Umstände mitteilen, die nach unserer Ansicht zur Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind. Denken Sie auch an Ihre Obliegenheit, einen Schaden abzuwenden bzw. zu mindern, soweit Ihnen das möglich ist. Missachten Sie eine Obliegenheit, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Achtung: Welche Obliegenheiten Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls genau haben, Þ nden Sie in B 3.2 BHV In B 3.3 BHV 2015 ist geregelt, welche Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Obliegenheiten möglich sind. Wir empfehlen Ihnen, die Regulierung des Versicherungsfalls uns zu überlassen. Kein Versicherungsschutz besteht in dem Umfang, in dem Sie mehr anerkennen oder bezahlen, als dem Geschädigten nach Gesetz zusteht. Sehen Sie hierzu B 1.1 b. BHV 2015.

7 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Termin, der im Versicherungsschein festgelegt ist. Das setzt voraus, dass Sie Ihren Beitrag rechtzeitig zahlen. Die Bauherren-Haftpß ichtversicherung endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens drei Jahre nach Versicherungsbeginn. Sie verlängert sich nicht. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag. Das passiert, sobald wir von dem Wegfall erfahren. Weitere Informationen Þ nden Sie in C 1.1, C 1.2 und C 1.3 BHV Welche Möglichkeiten haben Sie, den Vertrag zu beenden? Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall kündigen. Auch wir dürfen das. Außerdem können Sie sich in der Regel vom Vertrag lösen, wenn wir den Beitrag erhöhen oder die Versicherungsbedingungen Bitte beachten Sie die jeweiligen Kündigungsfristen. Näheres Þ nden Sie in B 5.1.5, B und C 1.4 BHV 2015.

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