Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2972. Antwort auf eine Große Anfrage Drucksache 14/2875

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1 Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2972 Antwort auf eine Große Anfrage Drucksache 14/2875 Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der CDU vom 7. November 2001 Keine Sparmaßnahmen bei Kindern mit Behinderungen Die Elternschaft für hörgeschädigte Kinder fürchtet um die weitere hörgeschädigtenspezifische und fachpädagogische Betreuung behinderter Kinder in Niedersachsen. Anlass dafür sind Forderungen des Landesrechnungshofes, die Leistungen der vier Landesbildungszentren in Braunschweig, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück einzuschränken. Dies steht in eklatantem Widerspruch zur Chancengleichheit. Besonders betroffen würden die Kinder sein, die im Säuglingsalter mit einem CI (Cochlear-Implantat) versorgt wurden. Sie würden um ihre Chance, in die hörende Gesellschaft eingegliedert zu werden, betrogen. Schon vor Monaten hat das Sozialministerium festgelegt, dass ab sofort im Kindergarten nicht mehr eine Erzieherin für vier behinderte Kinder verantwortlich ist, sondern eine Erzieherin sich jetzt um fünf Hörgeschädigte kümmern muss. Sobald hörgeschädigte Kinder Schulkinder werden, möchten die Eltern frei entscheiden können, ob die Kinder eine Hörgeschädigtenschule oder eine Regelschule besuchen sollen. Deshalb müssen Hörgeschädigtenschulen mit der Möglichkeit aller Abschlüsse bis zum Realschulabschluss für Gehörlose und Schwerhörige bestehen bleiben. Nicht nur in der Hausfrühförderung und im Kindergarten, auch in der Schule müssen ausgebildete Fachpädagogen für Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik zur Verfügung stehen. Überlegungen, weniger qualifiziertes Personal zu beschäftigen, sind ebenfalls als behindertenfeindlich abzulehnen. Wir fragen deshalb die Landesregierung: 1. Steht sie zu der vom Ministerpräsidenten den Eltern hörgeschädigter Kinder gegenüber gemachten Aussage, dass entgegen den Forderungen des Landesrechnungshofes alle vier Landesbildungszentren für Hörgeschädigte in Niedersachsen mit den Standorten Braunschweig, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück bestehen bleiben? 2. Beabsichtigt sie, die Arbeit der Beratungsstellen (pädagogische Audiologie für Elternberatung, Früherziehung, Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in Hörgeschädigtenschulen und Integration) an den Landesbildungszentren einzuschränken? Wenn ja, in welcher Form? 3. Hält sie an ihren Plänen fest, die bislang durch den Einsatz eines Hörgeschädigtenpädagogen (Fachbereichsleitung Kindergartenarbeit und -pädagogik) gewährleistete hörgeschädigtenspezifische Kindergartenpädagogik und Elternbetreuung gegen den Willen der betroffenen Eltern z. B. im LBZH Oldenburg abzuschaffen? 4. Hat sie Vorschläge von der LBZH eingeholt, ob andere A-14-Stellen eventuell eher entbehrlich sind als die Stelle Kinderarbeit und -pädagogik? 5. Beabsichtigt sie die Abschaffung des Aufbaustudiums zur Ausbildung von Gehörlosen- und Schwerhörigenlehrern? 6. Wenn ja, ist dann die zukünftige Lehrerversorgung der Landesbildungszentren durch Einrichtung eines Ausbildungsseminars für grundständig ausgebildete Lehramtsanwärter in Niedersachsen gesichert? 1

2 7. Wird die Landesregierung auch bei eventueller Umstrukturierung der Lehrereinstellung für die Landesbildungszentren garantieren, dass ausnahmslos ausgebildete Fachpädagogen (sonderpädagogische Fachrichtungen Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik) in den Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren eingesetzt werden? 8. Wie viele Kinder - gestaffelt nach Alter - wurden bisher in Niedersachsen mit einem CI versorgt? 9. Wie viele der mit CI versorgten Kinder haben eine hörende Entwicklung, und wie viele können sich nur bilingual verständigen (gestaffelt nach Alter)? 10. Hält die Landesregierung an ihren Plänen fest, bereits ab 2002 Schülerinnen und Schüler der Schulen für Gehörlose (Gehörlose und mehrfach behinderte Hörgeschädigte) im Bereich der Sekundarstufe I trotz dann zusätzlich erforderlicher Internatsunterbringung und wesentlich längerer Beförderungswege nur noch an zwei Standorten zu beschulen? 11. Werden durch die zum Ausgleich der Schülerzahlen notwendigen Änderungen der Einzugsbereiche ebenfalls zusätzliche Internatsunterbringungen für schwerhörige Schüler erforderlich? 12. Sind die Elternvertretungen der Landesbildungszentren mit diesen Maßnahmen einverstanden? 13. Wird die Landesregierung sich dem vom Landesrechnungshof unterbreiteten Vorschlag, Höchstaufnahmezahlen für die Landesbildungszentren einzuführen, widersetzen? 14. Sieht sie in diesem Vorschlag auch die Chancengleichheit für Behinderte gefährdet? 15. Sieht sie auch einen dringenden Handlungsbedarf, Regelschulen, die hörgeschädigte Schüler aufnehmen, sächlich (schalldämmende Baumaßnahmen, Übertragungstechnik) und personell (kleinere Klassenfrequenzen, Einsatz von Hörgeschädigtenpädagogen) besser zu stellen? Wenn ja, wann können die Eltern mit einer besseren Situation rechnen? 16. Beabsichtigt sie, Eltern hörgeschädigter Kinder zu zwingen, ihre Kinder integrativ in Regelschulen und nicht in den Landesbildungszentren beschulen zu lassen? 17. Wird der Elternwunsch, aber auch Kinderwunsch, in einem Landesbildungszentrum beschult zu werden, weiterhin respektiert werden? 18. Wird die Landesregierung der Forderung des Landesrechnungshofes folgen und Kindern mit auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen (zentralen Hörstörungen) die Aufnahme in den Landesbildungszentren verwehren? 19. Sieht sie auch die Notwendigkeit, das sonderpädagogische Gesamtkonzept für die Landesbildungszentren in der Hand eines hauptverantwortlichen Leiters zu belassen? 20. Sieht sie auch die Gefahr, dass bei Trennung der Aufgaben von sozialen und schulischen Bereichen Pädagogik und Verantwortlichkeit unnötig leiden und den Eltern der behinderten Kinder ein gesamtverantwortlicher Gesprächspartner fehlt? 21. Hat sie bereits Pläne entwickelt, die Liegenschaften zukünftig zu schließen oder Landesbildungszentren oder Teile dieser Liegenschaften anderen Verwendungen zuzuführen? 22. Ist vorgesehen, Versorgungsleistungen für die Kinder (Küchenbetriebe) oder Einrichtungen wie Sport- und Schwimmhallen anderen Verwendungen zuzuführen? 23. Ist die Landesregierung tatsächlich der Meinung, durch Verpachtungen oder Vermietungen Kosten einsparen zu können? 2

3 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales /00 Hannover, den 4. Dezember 2001 Der Nieders. Landesrechnungshof hat in seiner Mitteilung über die Querschnittsprüfung der Landesbildungszentren vom umfassende Vorschläge zur organisatorischen und personellen Umstrukturierung der vier Landesbildungszentren für Hörgeschädigte (LBZH) unterbreitet, um eine größere Wirtschaftlichkeit dieser landeseigenen Einrichtungen zu erreichen. Bei der Prüfung der Vorschläge hat die Landesregierung zu allererst die Belange der hörgeschädigten Kinder und Jugendlichen im Blick gehabt mit dem Ziel, die bewährten Förder- und Bildungsangebote der LBZH zu erhalten und möglichst zu verbessern. Sie hat sich vor allem von dem Grundsatz leiten lassen, dass sich notwendige organisatorische und personelle Veränderungen in den LBZH nicht zulasten der in diesen Einrichtungen geförderten behinderten Kinder und Jugendlichen auswirken dürfen. Dies schließt nicht aus, dass die LBZH alle Möglichkeiten nutzen müssen, ihren Betrieb wirtschaftlich zu gestalten. Soweit die Kosten sozialer Einrichtungen in den LBZH vom Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe aufgebracht werden, können für deren Leistungen grundsätzlich keine höheren Entgelte gezahlt werden, als sie Trägern der Freien Wohlfahrtspflege für vergleichbare Angebote zugebilligt werden. Das gilt z. B. für die Leistungsentgelte der Sonderkindergärten für Hörgeschädigte, deren Höhe wesentlich von der Anzahl und der Einstufung des dort beschäftigten Personals bestimmt wird. Die Landesregierung ist den Anregungen und Vorschlägen des Landesrechnungshofs nur teilweise gefolgt. Insbesondere hat sie sich entschieden, dass eine Konzentration der jetzt bestehenden vier Landesbildungszentren für Hörgeschädigte auf zwei Standorte und die Verlagerung von Aufgaben dieser sozialen Einrichtungen auf andere Träger nicht in Betracht kommt. Das Aufgabenspektrum der LBZH wird auch künftig Hausfrühförderung, Sonderkindergärten, Schulen für Gehörlose und Schwerhörige sowie - wie bisher an zwei Standorten - Berufsschulen und berufliche Ausbildung umfassen. Die Befürchtungen der Elternschaft hörgeschädigter Kinder im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der hörgeschädigtenspezifischen und fachpädagogischen Betreuung sind demnach unbegründet. Auch die mit einem CI (Cochlear-Implantat) versorgten Kinder haben damit weiterhin die Möglichkeit, in den vier LBZH gefördert und beschult zu werden. Die Haltung der Landesregierung wurde den Elternvertretungen mehrfach in persönlichen Gesprächen, zuletzt am anlässlich des Besuchs von Frau Ministerin Dr. Trauernicht im LBZH Hildesheim, erläutert. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt: Zu 1: Ja. Zu 2: Die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für hörgeschädigte Kinder ist Aufgabe der Schulbehörden. Sie kann hierzu fachliche Stellungnahmen der LBZ einholen. 3

4 Zu 3 und 4: In den LBZH wird künftig eine unter pädagogischer Leitung stehende Abteilung Soziale Dienste eingerichtet, die die nicht schulischen Angebote pädagogisch-audiologische Beratungsstelle, Frühförderung, Kindergarten sowie den Internatsbereich umfasst. Es ist sichergestellt, dass die hörgeschädigtenspezifische Förderung im Kindergarten auch zukünftig durch Hörgeschädigtenpädagogen erbracht wird. Dies schließt die Beratung der Eltern und die Erstellung von Förderplänen ein. Die bisherige Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bleibt in der zukünftigen Abteilung Soziale Dienste erhalten. Zu 5: Niedersächsische Lehrkräfte sollen auch künftig ein Aufbaustudium in der Gehörlosenund Schwerhörigenpädagogik in Hamburg absolvieren können. Zu 6: Entfällt. Zu 7: Aus der Sicht der Landesregierung kann nicht verbindlich erklärt werden, dass nur ausgebildete Sonderschullehrkräfte eingesetzt werden, da die Einstellungssituation insbesondere von der Verfügbarkeit ausgebildeter Lehrkräfte abhängt. Denkbar sind im Fall der Nichtverfügbarkeit speziell ausgebildeter Lehrkräfte Einstellungen anderer Sonderschullehrkräfte mit der Option, sie nachträglich zu qualifizieren. Zu 8: In Niedersachsen werden in der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Medizinischen Hochschule Hannover Kinder mit einem Cochlear-Implantat versorgt. Von 1986 bis zum haben insgesamt Kinder ein Cochlear-Implantat erhalten, die Altersstruktur stellt sich wie folgt dar: Lebensalter Anzahl der Implantationen unter 1 Jahr 24 1 Jahr Jahre Jahre Jahre Jahre 94 6 Jahre 95 7 Jahre 86 8 Jahre 56 9 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 8 Zu 9: Die allermeisten der im Alter bis 6 Jahre insgesamt implantierten 819 Kinder benutzen ausschließlich die Lautsprache und keine wie auch immer geartete Art von Gebärden- 4

5 sprache, d. h. sie nehmen eine hörgerichtete Entwicklung. Die im Alter von 7 bis 17 Jahren insgesamt implantierten 386 Kinder haben durch das Cochlear-Implantat eine lautsprachlich und hörgerichtete Entwicklung, die mit dem Cochlear-Implantat besser ist als nur mit Hörgeräten. Aufgrund der Sozialisation und hörgeschädigtenpädagogischen Erziehung haben diese Kinder bis zum Zeitpunkt der Implantation durchaus eine Art von Gebärdensprache erlernt. Dieses entspricht nicht einer klassischen bilingualen Situation. Zu 10: Die Schülerzahlen an den Schulen für Gehörlose gehen stark zurück. Daraus ergeben sich für die kleinen Lerngruppen erhebliche pädagogische Probleme. Sowohl im didaktischmethodischen Bereich als auch im sozialen Bereich sind die Möglichkeiten differenzierter Arbeitsformen eingeschränkt. Die Vergabe der Abschlüsse für drei Schulformen (Realschule, Hauptschule, Schule für Lernhilfe) erfordert die leistungsbezogene Differenzierung in mehrzügigen Schulen. Dies lässt sich nur durch eine Zusammenlegung der Standorte erreichen. Zu 11: Nach bisherigen Erkenntnissen: Zu 12: Nach Ansicht der Elternvertretungen der LBZH sollte die vorgesehene Neugliederung nicht schon für Kinder ab Klasse 5 wirksam werden, sondern eine entsprechende Konzentration, wenn überhaupt, ab der 7. Jahrgangsstufe erwogen werden. Die Prüfung dieses Elternwunsches ist noch nicht abgeschlossen. Zu 13 und 14: Der Vorschlag des Landesrechnungshofs auf Festsetzung von Höchstaufnahmezahlen für die LBZH beruht auf dessen Beurteilung der künftigen Entwicklung der Schülerzahlen in den Schulen für Schwerhörige und Gehörlose sowie in den angeschlossenen Internaten. Die Landesregierung wird die weitere Entwicklung der Schülerzahlen, insbesondere in den Schulen für Gehörlose, aufmerksam beobachten und die Platzkapazitäten der Schulen in den LBZH entsprechend dem Bedarf festlegen. Die Chancengleichheit für Behinderte wird dadurch nicht gefährdet. Zu 15: Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören eine andere allgemein bildende Schule als die Sonderschule besucht, ist seitens der Schulbehörde sicherzustellen, dass eine angemessene Unterstützung erfolgt. In der Regel stehen dafür Sonderschullehrkräfte mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung (Mobile Dienste). Für notwendige sächliche Ausstattungen sind die Schulträger zuständig. Zu 16: 4 NSchG normiert, dass Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden sollen. Bei Vorliegen angemessener Bedingungen durch die Schulträger ist der Besuch einer Schule in einem Landesbildungszentrum nicht erforderlich. Zu 17: Entscheidend ist, dass einer Schülerin oder einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die individuell angemessenen sonderpädagogischen Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Wahl zwischen unterschiedlichen Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung. Vorrangig ist der Besuch der zuständigen wohnortnahen Schule. 5

6 Zu 18: Wenn die Schule im Landesbildungszentrum mit ihren spezifischen Voraussetzungen der geeignete Förderort für ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist, das eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsproblematik hat, und das in einer anderen allgemein bildenden Schule nicht angemessen gefördert werden kann, wird ihm die Aufnahme in das Landesbildungszentrum nicht verwehrt. Zu 19: Das Konzept einer sozialen Einrichtung ist das Ergebnis des Zusammenwirkens eines multiprofessionellen Teams, das sich aus verschiedenen Fachleuten einer Einrichtung zusammensetzt. Dies gilt auch für die Landesbildungszentren. Aus fachlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit, das Gesamtkonzept für die Landesbildungszentren in der Hand eines hauptverantwortlichen Leiters zu belassen. Die Überlegungen zur Neuregelung der Leitungsstrukturen der LBZH sind noch nicht abgeschlossen. Zu 20: Die Landesbildungszentren nehmen als soziale Einrichtung ganzheitlich schulische, soziale und auf die Berufsausbildung bezogene Förderangebote wahr und bilden mit diesen drei Förderschwerpunkten eine Einheit. Eine klare Strukturierung dieser drei Förderbereiche wird nicht dazu führen, dass den Eltern der Kinder mit Behinderungen und den in der Ausbildung befindlichen behinderten jungen Erwachsenen ein verantwortlicher Gesprächspartner fehlt. Zu 21: Vorgesehen ist lediglich, das entbehrlich werdende sog. Haus A im Landesbildungszentrum für Blinde in Hannover dem Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V. zu überlassen, der beabsichtigt, dort ein Wohnheim für mehrfachbehinderte blinde Menschen einzurichten. Dadurch wird die bereits bestehende Kooperation zwischen diesem Verband und dem Landesbildungszentrum für Blinde fortentwickelt und ein Angebot für die erwachsen gewordenen mehrfachbehinderten blinden Menschen geschaffen, die nach Abschluss der Förderung im Landesbildungszentrum für Blinde in dieses Wohnheim überwechseln wollen. Zu 22: Derartige Überlegungen bestehen zurzeit nicht. Zu 23: Für den Betrieb der sozialen Einrichtung werden verschiedene Anlagen - wie Sport und Schwimmhallen - vorgehalten, die weiterhin benötigt werden. Wie bei solchen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft üblich, stellt auch das Land diese Anlagen außerhalb der selbstgenutzten Zeiten Sportvereinen und Vereinen, die Angebote für Menschen mit Behinderungen vorhalten, zur Verfügung. Hierfür werden ortsübliche Entgelte erhoben. Die hierdurch erzielten Einnahmen reduzieren die Kosten für den Betrieb der vorgenannten Einrichtungen, allerdings nicht in nennenswertem Umfang. In Vertretung Witte 6 (Ausgegeben am 11. Dezember 2001)

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