Instant Payments. Positionspapier

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1 Dokumenten-Nr.: INST/15_001 Positionsppier Stand: vb / Referenz ISO27001: Instant Payments van den Berg AG Im Straßer Feld Herzogenrath Tel.: ( ) Fax: ( ) van den Berg AG Das Vervielfältigen oder Verbreiten dieses Dokuments ist nur mit Genehmigung der van den Berg AG gestattet

2 Dokumenten-Nr.: INST/15_001 Übersicht der Änderungen und Dokumentenprüfung Punkt Status Version Beschreibung Geändert* Geprüft* Freigegeben* Nächste Überprüfung 13.0 Übernahme des Dokuments in den neuen Master us/ JS vb/ * Kürzel + Datum 2017 van den Berg AG Das Vervielfältigen oder Verbreiten dieses Dokuments ist nur mit Genehmigung der van den Berg AG gestattet

3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Instant Payments Definition Existierende und geplante Lösungen Beteiligte Parteien Zugang für Alle Schnelle Bereitstellung der Lösung Wettbewerb und Infrastruktur Interpretation der Definition Aktueller Stand Erwartungen des Handels Befragung von Organisationen Befragung von Verbrauchern Standardisierungsaktivitäten der GS Realisierungsskizze von Instant Payments Vorüberlegungen EPC-Vorschlag Forderungen des Bitkom PISP (Payment Initiation Service Provider) Instant Payment am POS und im Internet Dezentrale Infrastruktur Interne Instant Payments Instant Payments innerhalb einer Gruppe Instant Payments innerhalb eines nationalen Systems Direkte und Indirekte Teilnahme Zugang für Alle Netz- und PKI-Infrastruktur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erträge und Instant Payments CSM (Clearing and Settlement Mechanism) Schnittstelle zum Kunden Optionen Käuferschutz POS-Anbindung Anonymes Bezahlen Elektronischer Kassenbon Erfolgsfaktoren Über van den Berg van den Berg AG Seite 3

4 1 Einleitung Das im Dezember 2013 gegründete European Retail Payments Board (ERPB) hat die Aufgaben des SEPA-Council übernommen und wird die Standards weiterentwickeln sowie technische, rechtliche und verhaltensmäßige Probleme identifizieren und lösen. Ziel ist die Entwicklung eines integrierten, innovativen und wettbewerbsfähigen Marktes für Massenzahlungen in Euro in der Europäischen Union voranzutreiben. Durch seine gleichteilige Zusammensetzung sollen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Das ERPB besteht aus sieben Vertretern von Finanzdienstleistern (vier Vertreter der Banken, zwei Vertreter anderer Zahlungsinstitute und ein Vertreter der E-Geld-Institute) und sieben Vertretern von SEPA-Anwendern (zwei Vertreter der Verbraucher und je ein Vertreter der folgenden Interessengruppen: Einzelhändler, Internet- Händler, Unternehmen/Konzerne, kleine/mittlere Unternehmen und nationale/öffentliche Verwaltungen) sowie rotierend sechs Vertretern nationaler Zentralbanken (fünf Vertreter der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und ein Vertreter der nationalen Zentralbanken, der nicht dem Eurogebiet angehörenden EU- Mitgliedsstaaten). Das ERPB wird von einem Vertreter der Europäischen Zentralbank geleitet van den Berg AG Seite 4

5 Das ERPB ist breiter als sein Vorgänger aufgestellt, den Vorsitz führt, wie bereits zum Teil beim SEPA-Council, die ECB. Die Europäische Kommission ist aufgefordert, als Beobachterin an den Sitzungen teilzunehmen. Für die Ausführung seines Mandats kann das ERPB in begrenzten Zeiträumen verschiedene Arbeitsgruppen für die Bearbeitung bestimmter Schwerpunkte aufbauen. Mehrere Gruppen können parallel arbeiten, abhängig von den Arbeitsprioritäten. Das ERPB berichtet jährlich über seine Aktivitäten, gemeinsame Positionen, Beratungen oder Stellungnahmen, die im Vorjahr verabschiedet wurden und über die Ziele und zu erbringenden Leistungen für das folgende Jahr. Auf seiner Sitzung vom wurde folgender Beschluss gefasst: Es besteht die Notwendigkeit einer europaweiten Lösung für Instant Payments in EUR, die für alle PSP offen ist. Die Anbieterseite (in enger Kooperation mit der Nachfragerseite und der aktiven Einbeziehung des EPC als potentieller Entwickler des Regelwerks und der technischen Standards) soll die Auswirkungen einer europaweiten Instant Payments-Lösung in EUR untersuchen und das Ergebnis im Juni 2015 auf dem 3. ERPB-Meeting präsentieren. Quelle: Statement following the second meeting of the Euro Retail Payments Board held on 1 December 2014, ERPB/2014/018, Auf der Folgesitzung am 29. Juni wurde dann das EPC gebeten, dem ERPB bis zum November 2015 einen Vorschlag für das Design eines Regelwerks für einen Instant SEPA Credit Transfer (SCT inst ) vorzulegen, dem sich die EU-Payment Service Provider auf freiwilliger Basis anschließen können. Quelle: Statement following the third meeting of the Euro Retail Payments Board held on 29 June 2015, ERPB/2015/011, 29. June 2015 Auf der nächsten Sitzung des ERPB am begrüßte das ERPB den vom EPC vorgelegten Vorschlag und erwartete, dass auf dieser Basis das Regelwerk für Instant Payments im November 2016 vorliegt, so dass ab diesem Zeitpunkt das Adherence-Verfahren starten kann. Die Implementierung des Regelwerks soll bis November 2017 erfolgen. Quelle: EURO RETAIL PAYMENTS BOARD Statement following the fourth meeting of the Euro Retail Payments Board held on 26 November van den Berg AG Seite 5

6 2 Instant Payments Aus der Beschlussvorlage der ECB zur ERPB-Sitzung vom (Pan-European instant payments in euro: definition, vision and way forward, ECB, ) ergeben sich die folgenden Definitionen und Anforderungen: 2.1 Definition Instant Payments ist eine elektronische multikanalfähige Zahlungsverkehrslösung, die ständig (24/7) zur Verfügung steht. Sofort oder annähernd sofort (also innerhalb von Sekunden nach Auslösung der Zahlung) wird die Zahlungsnachricht an die Bank des Zahlungsempfängers übermittelt. wird die Ausführung dem Zahler bestätigt. wird die Zahlung auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben. kann der Empfänger über den gutgeschriebenen Betrag verfügen*. * Existierende Zahlungssysteme erfüllen die Anforderung an die sofortige Verfügbarkeit durch den Zahlungsempfänger nicht. Als Beispiel für solche Lösungen nennt die ECB: MyBank, Ideal, Sofort 2.2 Existierende und geplante Lösungen Die Tatsache, dass in einigen Ländern (in und außerhalb der EU) bereits geeignete Lösungen etabliert oder entwickelt wurden, zeigt, dass die Nachfrage nach Echtzeitzahlungen sicher besteht. Beispiele: Australien Finnland Kanada Niederlande Polen Singapur Dänemark Großbritannien Mexico Norwegen Schweden Süd-Afrika 2017 van den Berg AG Seite 6

7 2.3 Beteiligte Parteien Staat und seine Organisationen Instant Payments können zu einer Verbesserung in den folgenden Bereichen führen: Sicherheit Effizienz Reibungslosere Durchführung einer Retail-Zahlung Finanzielle Integration und Eingliederung (für Bürger mit unzureichendem Zugriff auf Konten) E-Government Durch Instant Payments soll der Wettbewerb zwischen Banken und Nicht-Banken zu Gunsten des Konsumenten verstärkt werden. Händler Händler können durch die Vereinfachung der Bezahlprozesse im E-Commerce und am POS ihr Wachstum beschleunigen. Provider Provider können möglicherweise neue Umsatzpotentiale erschließen und die Kundenbeziehung festigen. Konsumenten Für den Konsumenten wird das Bezahlen so einfach, wie das Versenden einer Zugang für Alle Instant Payments sind von hohem Interesse für den Staat und seine Organisationen - einschließlich des Eurosystems - bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Das Eurosystem unterstützt einerseits die einfache und die reibungslose Durchführung des Zahlungsverkehrs aber auch andererseits - im weiteren Sinne - die Einbeziehung von Bevölkerungsschichten, die heute keinen oder nur einen unzureichenden Zugang zu Bankkonten haben. Die letzte Forderung ist nicht nur wichtig für Entwicklungsländer sondern auch im Sinne des sozialen Aspekts für die EU. Laut Angaben der EU-Kommission (Stand April 2014) haben 58 Millionen EU-Bürger kein Konto. Will man auch diesen EU-Bürgern den Zugang zu den Instant Payments ermöglichen, dann muss Instant Payments neben dem Zahlungsinstrument SCT (SEPA Credit Transfer) auch weitere Zahlungsinstrumente berücksichtigen van den Berg AG Seite 7

8 2.5 Schnelle Bereitstellung der Lösung Es soll dem Konsumenten kurzfristig mindestens eine EU-weite Instant Payments-Lösung zur Verfügung gestellt werden. 2.6 Wettbewerb und Infrastruktur In einem vom Wettbewerb geprägten Markt sollen die Anbieter keine in sich geschlossenen, untereinander inoperablen Silo-Lösungen anbieten. Diese Lösung basiert entweder auf einem gemeinsam vom Markt (ggf. unter Federführung des EPC) entwickelten Scheme oder aus mehreren im Wettbewerb stehenden aber interoperablen Schemes. Ein Scheme für Instant Payments besteht aus gemeinsam vereinbarten Regeln und technischen Standards, die nicht notwendigerweise ausschließlich auf der SEPA-Überweisung basieren müssen. Die europaweite Verfügbarkeit und Interoperabilität sind sicherzustellen. Clearing- und Settlement-Infrastrukturen sollten diese Entwicklung unterstützen und die geforderte Verfügbarkeit und die benötigten Ressourcen bereitstellen. Instant Payments müssen sicher sein van den Berg AG Seite 8

9 2.7 Interpretation der Definition Instant Payments haben also drei wichtige Eigenschaften: 1) Sie sind multikanalfähig Instant Payments können in folgenden Bereichen eingesetzt werden: Retail-Payments (für das Bezahlen am POS) Hier sollte aus Sicht des Kunden ein anonymes Bezahlen analog zum Bezahlen mit Bargeld möglich sein (wenn der Kunde es will), d.h. der Händler erhält keine Angaben über Name, Anschrift und Kontodaten des Kunden. Person-to-Person-Payments E-Commerce-Payments für das Bezahlen im Internet für das Bezahlen bei Lieferung Government-Payments (für Gebühren, Abgaben und Steuern) 2017 van den Berg AG Seite 9

10 2) Sie stehen ständig also 24 Stunden siebenmal in der Woche zur Verfügung 3) Sie werden sofort oder annähernd sofort (also innerhalb von Sekunden nach Initiierung der Zahlung) ausgeführt. Zum Bezahlen kann z.b. das Handy eingesetzt werden. Die Forderung, dass die Zahlung auf dem Konto des Zahlungsempfängers innerhalb weniger Sekunden gutgeschrieben wird, hat weitreichende Konsequenzen und sollte wie folgt abgeschwächt werden: Sofort oder annähernd sofort (also innerhalb von Sekunden nach Auslösung der Zahlung) kann der Zahlungsempfänger über den Betrag verfügen van den Berg AG Seite 10

11 2.8 Aktueller Stand Die Banken tauschen untereinander Instant Payments nicht direkt sondern über CSMs (Clearing and Settlement Mechanisms) aus. Die folgenden CSMs haben sich in diesem Jahr für Instant Payments am Markt positioniert: Quelle: Darüber hinaus haben bisher 600 Banken aus den folgenden fünf europäischen Ländern - Österreich - Spanien - Finnland - Italien - Lettland das Adherence-Abkommen des EPC unterzeichnet und ermöglichen ihren Kunden ab November 2017 zumindest den Empfang von Instant Payments. Nach Aussage des EPC ziehen Banken aus Deutschland, Portugal, Belgien, Schweden und den Niederlanden in 2018 nach. (Quelle: Zur Unterstützung von Instant Payments führt das EURO-System TIPS (=TARGET Instant Payment Settlement) ein. TIPS erweitert die Verfügbarkeit des Settlements mit Zentralbankgeld auf 24/7 und ermöglicht ein endgültiges Settlement. Die Teilnahme an TIPS ist freiwillig. Die in TIPS gehaltene Liquidität wird auf die Mindestreservehaltung angerechnet van den Berg AG Seite 11

12 Die Preisobergrenze pro Transaktion liegt bei 0,2 Cent, also unter den Kosten für eine SEPA-Überweisung (bei der Deutschen Bundesbank) von 0,25 Cent. TIPS soll ab November 2018 zur Verfügung stehen. Im Zuge der Einführung von TIPS hat das EURO-System eine Marktkonsultation durchgeführt, die die folgenden zu erwartenden Transaktionszahlen bezüglich Instant Payments als Ergebnis hervorgebracht hat: Durchschnittliche Anzahl der Instant Payments Transaktionen in der Euro-Zone** Durchschnittliche Umwandlungsrate bis 2020 Geschätzte Anzahl der Instant Payments Transaktionen bis 2020 (in M) Durchschnittliche Umwandlungsrate bis 2023 Geschätzte Anzahl der Instant Payments Transaktionen bis 2023(in M) Überweisungen 22% % 17.9 Lastschriften 7% % 6.3 Schecks 7% 0.5 8% 0.6 Debitkarten 10% % 11.8 Kreditkarten 6% % 1.3 Zahlungstransaktionen mit elektronischem Geld ausgegeben 7% % 0.8 von ansässigen PSPs Andere Zahlungsmittel* 7% % 1.0 Total Gesamtprozentsatz für alle Zahlungsinstrumente 13% % 45.8 * Bargeldtransaktionen sind nicht unter dem Unterpunkt Andere Zahlungsmittel zusammengefasst, da verlässliche Statistiken fehlen. Nichtsdestoweniger haben viele Befragte Bargeldtransaktionen als eines der Hauptzahlungsmittel benannt, die in Instant Payments übergehen werden. **Diese Kalkulationen basieren auf den Daten aus den Jahren 2015 und 2014 der ECB Datenbank. Quelle: van den Berg AG Seite 12

13 3 Erwartungen des Handels Neue Systeme haben dann eine Chance, wenn sie Kostenvorteile bringen. vom Kunden gewünscht und akzeptiert werden. (Sicherheit, einfache Handhabung, Zusatznutzen, für alle Gelegenheiten einsetzbar: P2P, Kleinbeträge, reichweitenstark) wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen genügen. (Interchange, Organisationsstruktur / Mitwirkungsmöglichkeiten) praxisgerechte Technik verwenden. (Offene Standards, Abwicklungsgeschwindigkeit) multichannelfähig sind. Handelsposition stärken. Datenhoheit sichern. ausfallsicher sind. eine schnelle Abwicklung ermöglichen. Besondere Anforderung: Abwicklungsgeschwindigkeit Prozessablauf am Terminal von besonderer Bedeutung Handel will Hoheit über Abläufe und Prozesse behalten Problem Kunden-Device: Nicht in der Hoheit des Handels Erhöhter Kommunikationsaufwand an der Kasse muss vermieden werden Vielzahl von Zahlungsarten führt zu längeren Abwicklungszeiten (Kommunikation, Antwortzeiten, höheres Ausfallrisiko, ) Handel stets in Bemühungen zur Optimierung der Zeiten Benchmark: Gesamter Kartenzahlungsvorgang: Sek Zeitfenster Autorisierungsanfrage/-Antwort: 2-3 Sek Quelle: Instant Payment - Potential für den Handel? Anforderungen, Optionen und Entwicklungen 15. April van den Berg AG Seite 13

14 4 Befragung von Organisationen Eine aktuelle Befragung der ibi research an der Universität Regensburg in Kooperation mit der ING-DiBa AG und der van den Berg AG hat untersucht, welche Auswirkungen Instant Payments auf den Zahlungsverkehr deutscher Organisationen (Unternehmen, Behörden, Vereine, Spendenorganisationen) sowie Privatpersonen haben können und wie die Wünsche dieser Gruppen an ein Instant-Payment-Verfahren sind. Diese Befragung hat ergeben, dass viele Unternehmen verstärkten Bedarf an einer sofortigen Zahlung haben und Instant Payments nicht abgeneigt sind, Zahlungsempfänger Instant Payments insbesondere beim Umgang mit weniger solventen Schuldnern für sinnvoll halten, Unternehmen Wert darauf legen, dass ein Instant-Payment-Verfahren schnell in bestehende Systeme integriert und im Euro-Raum flächendeckend genutzt werden kann, eine intuitive Nutzung genauso wichtig wie eine transparente Kostenstruktur ist (die Transaktionskosten dürfen nicht höher sein als bei aktuell genutzten Verfahren), der sofortige Eingang der Instant-Payment-Zahlung und die Verkürzung der Dispositionszeiten für Zahlungsempfänger der größte Vorteil ist, Unternehmen Instant Payments auch für Großbetragszahlungen nutzen möchten 2017 van den Berg AG Seite 14

15 5 Befragung von Verbrauchern Dieselbe Befragung hat ergeben, dass Verbraucher sofortige Zahlungen durchaus für nützlich halten, Privatpersonen vor allem bei schnell durchzuführenden Zahlungen und bei Online-Käufen großes Potenzial sehen, Instant Payments einfach und intuitiv nutzbar sein müssen, um für Privatpersonen attraktiv zu sein, Privatpersonen Wert darauf legen, dass ein Instant-Payment-Verfahren zumindest deutschlandweit flächendeckend akzeptiert wird, Wunschkandidaten für die Kunde-Bank-Schnittstelle die Banken und Sparkassen sind, Privatpersonen eine Auslösung der Instant-Payment-Zahlung durch die PIN- Eingabe am Kassenterminal favorisieren, Der gesamte Instant-Payment-Bezahlvorgang an der Kasse nicht länger dauern darf als das Bezahlen mit aktuellen Verfahren, Privatpersonen ein Potenzial von Instant Payments im Ersetzen des Bargeldes sehen, Insgesamt hat die Befragung gezeigt, dass viele Teilnehmer eine Notwendigkeit von Instant Payments sehen. (Quelle: Studie der ibi research 07/2016: Instant Payments: eine neue Revolution im Zahlungsverkehr? Downloadlink: van den Berg AG Seite 15

16 6 Standardisierungsaktivitäten der GS1 Die folgende Kommunikationskette bildet den Bezahlprozess im Rahmen von Instant Payments ab: Für den oberen Bereich, d.h. die Kommunikation zwischen der Käufer- und der Händlerbank hat das European Payment Council (EPC) ein Regelwerk verabschiedet. Sieben Clearing and Settlement Mechanisms (CSMs) (s. Kapitel 2.8) nehmen auf dieser Basis im November 2017 den Betrieb auf. Laut EPC, haben 600 Banken bis jetzt (Stand Juli 2017) das Adherence Agreement des EPC unterzeichnet. Diese Banken aus fünf europäischen Ländern, ermöglichen ihren Kunden zumindest den Empfang von Instant Payments. Das Auslösen der Zahlung erfolgt durch die Bezahl-App der Banken bzw. Drittanbieter. Wie jedoch der Informationsaustausch zwischen Kasse und Bezahl-App erfolgt und wie die Kasse erfährt, dass das Geld bei der Händlerbank angekommen ist, ist für die Banken Out of Scope. Der deutsche Handel sieht es als seine Aufgabe, hier entsprechende 2017 van den Berg AG Seite 16

17 Standards zu etablieren und die verbliebenen nicht standardisierten Lücken in der Kommunikationskette zu schließen. Der deutsche Handel hat diese Aktivitäten in die Hände der GS1 gelegt. Die GS1 Germany ist mit 160 Mitarbeitern eines der größten Unternehmen des internationalen Verbunds Global Standards One und vertritt die Interessen deutscher Unternehmen im weltweiten Kontext der Standardisierung. Gegründet wurde sie 1974 von Handel und Industrie als Centrale für Coorganisation. Auch die Kooperation mit den Gesellschaftern EHI Retail Institute und dem deutschen Markenverband trägt noch heute zur Markt- und Kundenorientierung bei. GS1 Germany begleitet die Entwicklung und Implementierung offener, branchenübergreifender, weltweit gültiger Standards. Im Rahmen der Standardisierungsaktivitäten bezüglich Instant Payments wurden die folgenden Standardisierungsbedarfe festgelegt: Die Ergebnisse aus den Standardisierungsaktivitäten werden im Herbst dieses Jahres veröffentlicht van den Berg AG Seite 17

18 7 Realisierungsskizze von Instant Payments 7.1 Vorüberlegungen Die heutigen Bezahlverfahren basieren im Wesentlichen auf einem der folgenden drei Zahlungsinstrumente: Kreditkarten Überweisungen Lastschriften Aber das sind Zahlungsinstrumente, die lange vor der Einführung von Web 2.0 entstanden. Heute wird eine SEPA-Überweisung z.b. wie folgt ausgeführt: 2017 van den Berg AG Seite 18

19 Die Überweisung wird am Montag um 16:30 Uhr initiiert. Im Rahmen eines Batch-Laufs werden die Transaktionen um 21:20 Uhr an den Clearer (z.b. den SEPA-Clearer der Deutschen Bundesbank) ausgeliefert. Am nächsten Morgen gegen 8:05 Uhr erfolgt das Settlement, also die Verrechnung zwischen den Banken. Anschließend gegen 8:15 Uhr erfolgt die Auslieferung an die Bank des Überweisungsempfängers. Über das Internet kann sich der Überweisungsempfänger über den Geldeingang informieren. Es ist auch möglich, dass er durch einen untertägigen Kontoauszug über den Geldeingang informiert wird. Am nächsten Tage erfolgt dann eine Information über den Tagesendauszug. Die Europäische Zentralbank und die Infrastrukturanbieter haben sich auf eine Methode für das Settlement geeinigt: Die Initiierung und das Clearing erfolgt sofort, einschließlich der Information an den Zahlungsempfänger, das Settlement erfolgt nachgelagert über TARGET2 mit der Verrechnungsmethode AS6. Die zur Durchführung der Verrechnung notwendige Liquidität wird hinterlegt (prefunded). So geht der Blue-Print for a Pan-European Instant Payment Infrastructure Solution (Version 1.3, 30. Juni 2015, EBA CLEARING S.A.S) auch von diesem Modell aus: Die Schritte 2 5 sollen innerhalb von 1,5 Sekunden und der gesamte Vorgang innerhalb von 5 Sekunden abgewickelt werden. Wenn Instant Payments nur eine schnelle Version der SEPA-Überweisung werden, dann können Instant Payments nicht am physischen Point of Sale und nur bedingt im Internet eingesetzt werden. Die heutige SEPA Überweisung lässt zwei Lücken: I: Die Rechnungsdaten, wie z.b. Betrag und Kontoverbindung müssen vom Zahlungse mpfänger an den Zahler übermittelt werden, oder genauer von der Kasse bzw. vom Händlerportal an die Banking-App des Zahlers van den Berg AG Seite 19

20 R: Die Bestätigung der Bank des Zahlers über die Ausführung des Zahlungsauftrags muss an den Zahlungsempfänger übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Bank des Zahlers und dem Zahlungsempfänger in der Regel keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen. Die Information über den Zahlungseingang durch die Bank des Zahlungsempfängers kommt zu spät. Gelöst wird dies heute im Internet durch die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers, einem PISP (Payment Initiation Service Provider). Der Vermittler hängt sich zwischen Kunde und Händler und zwischen Kunde und Bank. Für den POS gibt es heute keine Lösung (siehe Kapitel PISP). Instant Payments müssen also diese beiden Lücken schließen: D: Die Übertragung der Rechnungsdaten kann direkt zwischen dem Händler-Portal bzw. der Kasse und der auf dem Smartphone installierten Instant-Payments-App z.b. mit QR-Code oder NFC erfolgen. Die Instant-Payments-App kann von der Bank A oder einem PISP zur Verfügung gestellt werden. Offene Standards würden es ermöglichen, dass jedes Händlerportal und jede Kasse mit jeder Instant-Payment-App zusammenarbeiten kann. R: Die Bestätigung über die Ausführung des Zahlungsauftrags kann nun von der Bank des Zahlungsempfängers oder der Infrastruktur an den Zahlungsempfänger erfolgen van den Berg AG Seite 20

21 7.2 EPC-Vorschlag Die Workflow-Schritte: (1) Die Bank des Zahlers empfängt einen SCT Inst -Auftrag vom Zahler. Die Bank des Zahlers prüft sofort, ob alle Voraussetzungen für die Verarbeitung vorliegen und ob Deckung vorhanden ist. Nach erfolgreicher Prüfung reserviert die Bank des Zahlers sofort den Betrag auf dem Konto des Zahlers und macht diese Information dem Zahler sofort verfügbar. Sofort bereitet die Bank des Zahlers die SCT Inst -Transaktion basierend auf der SCT Inst -Auftrag vor und setzt den Zeitstempel in der erzeugten SCT Inst -Transaktion. (2) Die Bank des Zahlers sendet sofort die SCTInst-Transaktions-Nachricht an die CSM der Bank des Zahlers. Durch diese Nachricht erteilt die Bank des Zahlers ihrer CSM die Autorisierung den Betrag auf ihrem Konto zu reservieren um die SCTInst-Transaktion durchzuführen. Dadurch wird das Settlement sichergestellt. Nicht Bestandteil des Regelwerks: Die CSM der Bank des Zahlers reserviert sofort den für das Settlement der SCT Inst -Transaktion benötigten Betrag zu Lasten der Bank des Zahlers. Die CSM der Bank des Zahlers sendet sofort die SCTInst-Transaktion an die Bank des Zahlungsempfängers van den Berg AG Seite 21

22 (3) Die CSM der Bank des Zahlungsempfängers sendet sofort die SCT Inst -Transaktions- Nachricht an die Bank des Zahlungsempfängers. Für die Bank des Zahlungsempfängers besagt diese Nachricht, dass das Settlement der SCT Inst -Transaktion sichergestellt ist, falls die Bank des Zahlungsempfängers die Annahme der SCT Inst -Transaktion akzeptiert. Die Bank des Zahlungsempfängers prüft, ob sie die SCT Inst -Transaktion dem Empfängerkonto gutschreiben kann und führt verschiedene Validierungskontrollen durch. (4) Die Bank des Zahlungsempfängers sendet eine Bestätigungsnachricht zu der CSM der Bank des Zahlungsempfängers um anzuzeigen, dass die Bank des Zahlungsempfängers - eine SCT Inst -Transaktion empfangen hat und - in der Lage ist, die SCT Inst -Transaktion auszuführen (postive Bestätigung) oder nicht (negative Bestätigung). Die CSM der Bank des Zahlungsempfängers gibt der Bank des Zahlungsempfängers eine Rückbestätigung, dass sie die Bestätigungsnachricht erhalten hat. Nicht Bestandteil des Regelwerks: Basierend auf der Nachricht, die die CSM im Schritt 4 erhalten hat - gilt im Fall einer negativen Bestätigung: Die CSM der Bank des Zahlungsempfängers leitet die Bestätigungsnachricht an die CSM der Bank des Zahlers weiter. Die CSM der Bank des Zahlers macht die für das Settlement durchgeführte Reservierung, die zwischen den Schritten 2 und 3 durchgeführt wurde, rückgängig. - wird im Fall einer positiven Bestätigung der Schritt I durchgeführt: (I) Basierend auf vertrauenswürdigen technischen Vereinbarungen (z.b. technische Bestätigung, eine speziell hierfür konzipierte Nachricht) bestätigt die CSM der Bank des Zahlungsempfängers der CSM der Bank des Zahlers, dass sie die Bestätigung der Bank des Zahlungsempfängers im Schritt 4 erfolgreich empfangen hat. Die CSM der Bank des Zahlungsempfängers initiiert das endgültige Settlement-Verfahren für die entsprechende SCT Inst -Transaktion mit der CSM der Bank des Zahlers. (5) Nur dann wenn die Bank des Zahlungsempfängers die positive Bestätigung per Bestätigungsnachricht im Schritt 4 gesendet und die Bank des Zahlungsempfängers im Schritt 4 die Rückbestätigung erhalten hat, dass sie erfolgreich die Bestätigungsnachricht an die CSM der Bank des Zahlungsempfängers ausgeliefert hat, macht sie den Betrag für den Zahlungsempfänger sofort verfügbar. Die Bank des Zahlungsempfängers vertraut dabei darauf, dass das Settlement für die Nachricht im Schritt 3 sichergestellt worden ist. Die Information über den neuen verfügbaren Betrag ist dem Zahlungsempfänger sofort zugänglich zu machen van den Berg AG Seite 22

23 Das bedeutet, dass der Zahlungsempfänger sofort über den Betrag im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Kontos verfügen kann. Nicht Bestandteil des Regelwerks: (II) Falls mit dem Zahlungsempfänger vereinbart, kann die Bank des Zahlungsempfängers den Zahlungsempfänger darüber informieren, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht ist. Diese Benachrichtigung und die Ausführungszeit für eine solche Benachrichtigung ist nicht Bestandteil des Regelwerks. (6) Die CSM der Bank des Zahlers teilt sofort der Bank des Zahlers mit, dass die SCT Inst - Transaktion erfolgreich (oder nicht erfolgreich) war. Die Basis dieser Benachrichtigung ist der Inhalt der Bestätigungsnachricht aus Schritt 4, die die CSM der Bank des Zahlers von der CSM der Bank des Zahlungsempfängers erhalten hat. (7) Falls die Bank des Zahlers eine negative Bestätigungsnachricht für die SCT Inst -Transaktion erhält, die anzeigt, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger nicht verfügbar gemacht wurde, ist die Bank des Zahlers verpflichtet, den Zahler sofort darüber zu unterrichten. Die Reservierung des Betrags, die im Schritt 1 durchgeführt wurde, wird rückgängig gemacht. Nicht Bestandteil des Regelwerks: (III) Falls die Bank des Zahlers eine positive Bestätigungsnachricht für die SCT Inst - Transaktion erhält, belastet sie das Zahlungskonto des Zahlers. Falls mit dem Zahler vereinbart, informiert die Bank des Zahlers den Zahler darüber, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht wurde. Diese Benachrichtigung und die Ausführungszeit für eine solche Benachrichtigung ist nicht Bestandteil des Regelwerks. Nicht Bestandteil des Regelwerks: Nachdem eine positive Bestätigungs-Nachricht empfangen wird, ist der Betrag der SCT Inst - Transaktion in das Settlement-Verfahren zwischen der Bank des Zahlers und der Bank des Zahlungsempfängers einzubeziehen und wird somit durch die CSM der Bank des Zahlungsempfängers der Bank des Zahlungsempfängers im Rahmen des Settlement-Verfahrens gutgeschrieben. Quelle: SEPA INSTANT CREDIT TRANSFER SCHEME RULEBOOK / 2017 Version van den Berg AG Seite 23

24 7.3 Forderungen des Bitkom In dem des Bitkom zur Instant Payments Empfehlung der Europäischen Zentralbank werden darüber hinaus folgende Forderungen gestellt: Damit Instant Payments ein attraktives und modernes Zahlungsinstrument für die digitale Gesellschaft wird, müssen aus Sicht des Bitkom folgende wesentliche Forderungen umgesetzt werden: 1. Ende-zu-Ende-Betrachtung vom Kunden bis zum Empfänger Um den grundlegenden Parametern der EZB gerecht zu werden, müssen Instant Payments den gesamten Zahlungsvorgang berücksichtigen: a) Schnittstelle zwischen dem Händler/ Zahlungsempfänger und dem Kunden/Auftraggeber zur Übermittlung der Zahlungsdetails. Durch einen zu schaffenden Standard ist sicherzustellen, dass jedes Händlerportal/ jede Kasse mit jeder Instant Payments-Bezahl-Applikation Informationen austauschen kann. So wird aus Bitkom-Sicht sichergestellt, dass mit einer App überall bezahlt werden kann und dass der Konsument nicht unterschiedliche Bezahl-Apps vorhalten muss. Andererseits wird eine Monopolbildung verhindert, da Instant Payment-Bezahl-App sowohl von Banken als auch von Dritten (PISP = Payment Initiation Service Provider) angeboten werden können. b) Schnittstelle zwischen dem Kunden/Auftraggeber und seiner kontoführenden Bank Bitkom fordert, dass die Anwendbarkeit der Zahlungsdienstrichtlinie 2 (PSD2) zwingend auch für Instant Payments gelten muss, sodass Instant Payments Applikationen nicht nur von der kontoführenden Bank angeboten werden kann. c) Schnittstelle zwischen der Bank des Kunden/Auftraggeber und der Bank des Händlers /Zahlungsempfängers Das entsprechende Regelwerk für den Interbankenbereich wird zurzeit vom EPC erarbeitet. Bitkom fordert, dass auch die Anforderungen zu a), b) und d) berücksichtigt werden müssen. Alternativ ist die Zuständigkeit festzulegen, wenn diese nicht in das Aufgabenfeld es EPC fallen. d) Schnittstelle zur Übermittlung der Information, dass der Händler/Zahlungsempfänger über das Geld verfügen kann bzw. dass die Zahlung nicht ausgeführt wurde. Die Tauglichkeit für den Bezahlvorgang am physischen Point of Sale setzt voraus, dass die Instant Payment Bezahl-Applikation über die Ausführung der Zahlung informiert wird, bzw. sie sich darüber informieren kann. Das gilt sowohl für den positiven als auch für den negativen Fall van den Berg AG Seite 24

25 Wenn Instant Payments diese Bedingungen erfüllen, dann wird das größte Hindernis für den Einsatz des mobilen Bezahlens, die große Marktfragmentierung mit zueinander inkompatiblen Verfahren beseitigt. Denn mit einer Instant Payment-Bezahl-App kann überall bezahlt werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Wettbewerb gestärkt wird, da Instant Payment-Bezahl-Apps sowohl von Banken als auch von Dritten angeboten werden können. 2. Abwicklung in Near-Time Wegen des Einsatzgebietes am physischen POS müssen harte Near-Time Bedingungen erfüllt sein. Als Benchmark nennt der Handelsverband Deutschland (HDE) dass der gesamte Zahlvorgang in Sekunden abgeschlossen sein muss und das die Autorisierung der Zahlung nicht länger als zwei Sekunden in Anspruch nehmen darf. 3. Offenheit für zusätzliche Services wie Anonymität oder Käuferschutz Damit Instant Payments auch in Bereichen eingesetzt werden können, die heute für die SEPA- Überweisung verschlossen sind, müssen auf Wunsch des Kunden bzw. Händlers folgende Funktionen angeboten werden: Anonymes Bezahlen am physischen POS, d. h. dem Händler werden die Angaben des Kunden wie Name, Anschrift und Kontodaten nicht mitgeteilt, wenn der Kunde dies nicht explizit autorisiert hat. Der Händler kann dem Kunden gegenüber einen Käuferschutz anbieten, der es dem z. B. Kunden erlaubt für eine begrenze Zeit die Rückabwicklung im Nachhinein zu veranlassen. Durch Instant Payments sollen unserer Meinung nach auch zusätzliche B2B-Anwendungsfälle ermöglicht werden. Diese können z. B. Bezahlung bei Lieferung oder Durchführung der Cash-Konzentration sein. (Quelle: van den Berg AG Seite 25

26 7.4 PISP (Payment Initiation Service Provider) Soll heute im Internet die SEPA-Überweisung als Zahlungsinstrument genutzt werden, wird die Hilfe eines Vermittlers, eines PISPs (Payment Initiation Service Providers) benötigt. Der Vermittler hängt sich zwischen Kunde und Händler und zwischen Kunde und Bank. Für den POS gibt es heute keine Lösung. I01: Der Kunde wählt die Direktüberweisungsverfahren (Direct-SCT) als Bezahlverfahren (nur Auswahl an sich) und klickt dann im Shop auf "kostenpflichtig bestellen" [normalerweise wird dadurch der Kaufvertrag geschlossen]. I02: Der Händler reicht den Kunden weiter auf die Bezahlseiten des PISP und übergibt dabei relevante Parameter (z.b. Betrag, Verwendungszweck). I03: Der PISP vergibt eine PISP-Transaktions-ID (für Reklamationen etc.) und fordert den Kunden auf, das Land und die nationale Bankleitzahl oder den BIC seiner Bank einzugeben. I04: Der Kunde teilt dem PISP die Daten mit (und klickt auf weiter). I05: Der PISP fordert die Kontoverbindung (z.b. IBAN oder andere Kennung) und die PIN an. I06: Der Kunde teilt dem PISP diese Daten mit. I07: Der PISP loggt sich in das Online-Banking-Portal der Bank des Kunden (Bank A) mit diesen Daten ein. I08: Die Bank A bestätigt den erfolgreichen Login dem PISP. I09: Der PISP fordert den Kontostand, eine Aufstellung vorgemerkter Buchungen und den Dispositionsrahmen an, soweit möglich. Diese Daten werden für das Risiko- Management benötigt. I10: Die Bank A übermittelt die Daten van den Berg AG Seite 26

27 I11: Wenn auf Grund der übermittelten Daten der PISP sicher ist, dass die Überweisung durch die Bank A ausgeführt werden wird, füllt er die Überweisung mit den Händlerparametern aus und übergibt den Auftrag im Namen des Kunden an die Bank A. Anderenfalls wird der Bezahlvorgang abgebrochen. I12: Die Bank A fordert beim PISP die Autorisierungsdaten an. I13: Der PISP fordert die Autorisierungsdaten beim Kunden an. I14: Der Kunde übermittelt die Autorisierungsdaten an den PISP. I15: Der PISP übermittelt die Autorisierungsdaten an die Bank A. I16: Die Bank A bestätigt die Annahme des Auftrags gegenüber dem PISP. I17: Der PISP zeigt dem Kunden auf der Seite des PISP eine Zusammenfassung der Transaktion an inkl. Button "Zurück zum Shop". I18: Der PISP bestätigt die erfolgreiche Durchführung an den Händler. I19: Der Kunde klickt auf "Zurück zum Shop" und wird auf die Website des Shops geleitet. I20: Der Händler bestätigt den Kauf dem Kunden gegenüber. C-1: Die Bank A leitet die Überweisung in einer Batch-Datei an ein Clearing-System (z.b. den SEPA-Clearer der Deutschen Bundesbank). S: Der Betrag wird von der Bank A zur Bank B transferiert (Settlement). C-2: Das Clearing-System leitet die Überweisung in einer Batch-Datei an die Bank B weiter. R: Die Bank B informiert den Zahlungsempfänger über den Geldeingang van den Berg AG Seite 27

28 7.5 Instant Payment am POS und im Internet Im Folgenden wird dargestellt, wie das Bezahlen am POS oder im Internet in Zukunft realisiert werden kann: I01: Der Kunde (Payer) aktiviert an der Kasse seine Bezahl-App und wählt die Instant Payment als Bezahlverfahren. I02: Der Händler (Payee) übermittelt die Zahlungsdetails seine Kontonummer den Betrag die Instruction-ID die End-to-End-ID den Verwendungszweck und zusätzliche Daten (z.b. für den elektronischen Kassenbon oder die elektronische Rechnung) an die Bezahl-App des Kunden (Payer), die von dem PSP des Kunden (Bank A) o- der einem Drittanbieter (PISP=Payment Initiation Service Provider) bereitgestellt wird. Die Übermittlung zur Bezahl-App erfolgt mittels QR-Code, Strichcode oder App-to- App- Kommunikation van den Berg AG Seite 28

29 I11: Die Bezahl-App erstellt den Auftrag zur Ausführung einer Instant Payment mit den Händlerdaten und bestätigt den Auftrag. I12: Die Bank A fordert beim Kunden die Autorisierungsdaten an. I15: Der Kunde autorisiert den Auftrag, z.b. mit einem Fingerabdruck. C-1: Die Bank A sendet die Instant Payment an die Infrastruktur. C-2: Die Infrastruktur prüft, ob die Verrechnung durchgeführt werden kann. Wenn dies der Fall ist, wird die Instant Payment an die Bank B weitergeleitet. C-3: Die Bank B prüft, ob die Instant Payment angenommen werden kann und teilt das Ergebnis der Infrastruktur mit. Der Betrag wird dem Empfänger verfügbar gemacht, wenn die Bank B die Instant Payment annimmt. R: Die Bank B informiert den Zahlungsempfänger aktiv oder passiv, dass über den Betrag verfügt werden kann. C-4: Die Ergebnisse der Prüfungen werden an die Bank A weitergeleitet. I20: Der Händler bestätigt den Kauf dem Kunden gegenüber. I18: Die Bank A bestätigt die Ausführung bzw. die Nicht-Ausführung des Auftrags gegenüber dem Kunden. S: Der Betrag wird von der Bank A zur Bank B transferiert (Settlement) van den Berg AG Seite 29

30 7.6 Dezentrale Infrastruktur Interne Instant Payments Führen Zahler und Zahlungsempfänger ihre Konten bei demselben PSP, so wird die Zahlung intern abgewickelt. In diesem Fall ergibt sich das folgende vereinfachte Bild: Instant Payments innerhalb einer Gruppe Führen Zahler und Zahlungsempfänger ihre Konten bei PSP, die derselben Gruppe angehören, so werden die Transaktionen in der Regel innerhalb der Gruppe über ein Zentralinstitut abgewickelt: Für das Settlement können ggf. andere Verfahren eingesetzt werden van den Berg AG Seite 30

31 7.6.3 Instant Payments innerhalb eines nationalen Systems Es ist durchaus denkbar, dass nationale Instant Payments Lösungen entstehen, da ja auch heute noch der überwiegende Teil der Transaktionen national ist van den Berg AG Seite 31

32 7.7 Direkte und Indirekte Teilnahme PSP können direkt oder indirekt an den CSM angebunden werden. Bei der indirekten Teilnahme erfolgt das Settlement über den direkten Teilnehmer. Der indirekte Teilnehmer kann aber auch die Zahlungsnachricht mit der Garantie direkt an den CSM übertragen, obwohl das Settlement über den direkten Teilnehmer erfolgt. (Dieser Fall wird in den folgenden Grafiken nicht berücksichtigt) van den Berg AG Seite 32

33 7.8 Zugang für Alle Eine Anforderung aus der Beschlussvorlage zur ERBP-Sitzung aus dem Dezember war: Instant Payments sind von hohem Interesse für den Staat und seine Organisationen - einschließlich des Eurosystems - bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Das Eurosystem unterstützt einerseits die einfache und die reibungslose Durchführung des Zahlungsverkehrs aber auch andererseits - im weiteren Sinne - die Einbeziehung von Bevölkerungsschichten, die heute keinen oder nur einen unzureichenden Zugang zu Bankkonten haben. Die letzte Forderung ist nicht nur wichtig für Entwicklungsländer sondern auch im Sinne des sozialen Aspekts für die EU. Laut Angaben der EU-Kommission (Stand April 2014) haben 58 Millionen EU-Bürger kein Konto. Will man auch diesen EU-Bürgern den Zugang zu den Instant Payments ermöglichen, dann müssen Konsumenten ohne Bankkonto z.b. über folgende Zahlungsinstrumente eingebunden werden: E-Geld-Lösungen Prepaid Debitkarten, die auch durch Instant Payments aufgeladen werden können. Crypto Currency Im Folgenden wird beispielhaft die Anbindung einer E-Geld-Lösung vorgestellt: Durch die Anbindung von E-Geld-Systemen können diese Bezahlverfahren dann auch EUweit zum Beispiel am POS eingesetzt werden, d.h., der Zahlungsempfänger muss nicht an dem E-Geld-System angeschlossen sein. Dadurch wird die Reichweite des E-Geld-Systems erheblich erweitert van den Berg AG Seite 33

34 7.9 Netz- und PKI-Infrastruktur Die Netzinfrastruktur zwischen den PSP und dem CSM kann gestellt werden durch: SWIFT SIA-Net das Internet (EBICS) Als PKI-Infrastruktur reicht ein bilateraler Austausch der öffentlichen Schlüssel zwischen dem CSM und den direkten Teilnehmern (wie z.b. beim SEPA-Clearer der Deutschen Bundesbank) van den Berg AG Seite 34

35 7.10 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die PSP verantwortlich. Werden Drittsysteme angebunden (z.b. E-Geld-Lösungen, Prepaid-Kartensysteme), so müssen auch diese die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beachten. Optional kann der CSM Services für die angeschlossenen PSP zur Verfügung stellen. Insbesondere im Bereich der Geldwäsche können bankenübergreifende Zusammenhänge hergestellt werden van den Berg AG Seite 35

36 8 Erträge und Instant Payments Erträge können bei den an der Bereitstellung der Instant Payments-Infrastruktur beteiligten Parteien CSM PSP (Kontoführung und Zahlungsverkehr) PISP und ACPSP (Schnittstelle zum Kunden) Aufbereiten der Kontoinformationen auf der Empfänger-(Händler-) Seite Realtime-Avis für eingegangene Instant Payments realisiert werden. 8.1 CSM (Clearing and Settlement Mechanism) 2017 van den Berg AG Seite 36

37 Zurzeit werden im EUR-Raum folgende Transaktionen durchgeführt: Anzahl der Transaktionen pro Jahr in Mrd Überweisungen 16,86 17,22 18,00 17,91 18,22 Lastschriften 18,16 18,56 18,95 17,48 19,08 * 2 Schecks 3,65 3,42 3,17 2,97 2,66 E-Money 1,26 1,51 1,78* 2,08 2,38 Kartenzahlungen 22,16 23,53 25,30 26,96 29,62 Bargeldzahlungen ~60 ~60 ~60 ~60 ~60 Summe 122,09 124,24 127,2 126,68 131,96 Tages-Durchschnitt in 334,49 340,38 348,49 347,07 361,53 Mio. Stunden-Durchschnitt 13,94 14,18 14,52 14,46 15,06 in Mio. Minuten-Durchschnitt in Tsd. 232,34 235,67 242,03 241,00 251,00 *fehlende Angaben: Estland, Irland, Spanien, Litauen, Malta, Finnland * 2 Estland, Finnland * Die BBk beziffert die Anzahl der Bargeldtransaktionen in 2011 auf mehr als 30 Mrd. Transaktionen (Quelle: Studie im Auftrag der Deutschen Bundesbank Kosten und Nutzen des Bargelds und unbarer Zahlungsinstrumente). Die Hälfte des Bargelds ist in Deutschland im Umlauf (Quelle: Estimating cash usage in the euro area, Kari Takala and Matti Viren Draft, ). Instant Payments können folgende Zahlungsinstrumente ersetzen: 2017 van den Berg AG Seite 37

38 Im Folgenden werden einige Modellrechnungen für die CSM-Infrastruktur (ggf. einschließlich der Zahlungsauslösung über die PISP-Schnittstelle) für Instant Payments durchgeführt: Transaktionsgebühren Anschlussgebühren Entgelte für optionale Service Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Reporting privilegierter Zugang für POS-Anwendungen van den Berg AG Seite 38

39 8.2 Schnittstelle zum Kunden Instant Payments verwenden zur Identifizierung des Zahlungsempfängers den IBAN. Als zusätzlicher Service soll auch die Verwendung der Telefonnummer und der -Adresse möglich sein. Quelle: Pan-European instant payments in euro: definition, vision and way forward, ECB, Instant Payments sollen möglichst benutzerfreundlich ausgestaltet werden. Die Schnittstelle zum Konsumenten ist wichtig und hier stehen Banken und Nicht-Banken im Wettbewerb (Payment Initiation Service Provider). Hier können Services von PISP bereitgestellt werden, wie z.b. die Integration in Zahlmethoden und in Mobile Wallets van den Berg AG Seite 39

40 9 Optionen 9.1 Käuferschutz Bestehende Bezahlverfahren bieten einen Käuferschutz an, wenn etwa der gekaufte Artikel nicht ankommt. der gekaufte Artikel ganz und gar nicht der Beschreibung entspricht. In diesem Fall meldet sich der Käufer bei dem Betreiber des Bezahlverfahrens und erhält im berechtigten Fall, das Geld zurück. Beim SEPA-Lastschriftverfahren hat der Zahlungspflichtige innerhalb von 8 Wochen nach Belastung das Recht der Rückerstattung des eingezogenen Betrags. Bei Instant Payments kann bei einer Internet- bzw. Mobile-Zahlung der Händler dem Kunden, wie bei der SEPA-Lastschrift, innerhalb von 8 Wochen das Recht der Rückerstattung einräumen. Das Risiko für den Händler entspricht dem der SEPA-Lastschrift. Deshalb kann er diesen Käuferschutz ausgewählten Kunden einräumen. Technisch wird dies mit Hilfe eines speziellen Wertes für den Purpose-Code, den Service Level oder den Local-Instrument Code realisiert. Der PSP des Empfängers behandelt diesen Zahlungseingang unter Risikogesichtspunkten wie einen Lastschrifteingang. 9.2 POS-Anbindung Der Händler vereinbart (über seine Hausbank) mit dem CSM Service-Level, wie z.b.: Verschlüsselte Anfragen des Händlers Privilegierter Zugang für die Anfrage (z.b. durch reservierte IP-Adressen) Garantierte Reaktionszeiten 9.3 Anonymes Bezahlen Durch einen speziellen Wert für den Purpose-Code, den Service Level oder Local-Instrument Code weist der Zahler den PSP des Zahlungsempfängers an, seine persönlichen Daten wie, 2017 van den Berg AG Seite 40

41 Name Adresse Kontoverbindung nicht an den Zahlungsempfänger weiterzuleiten (papierhafter und elektronischer Kontoauszug). 9.4 Elektronischer Kassenbon Mit den Zahlungsdaten übermittelt die Kasse auch eine URL, mit deren Hilfe ein elektronischer Kassenbon heruntergeladen und ausgewertet werden kann. Ein entsprechender standardisierter Aufbau des Bons vorausgesetzt, kann dann die Auswertung durch das Personal Finance Management erfolgen van den Berg AG Seite 41

42 10 Erfolgsfaktoren Wichtige Erfolgsfaktoren sind: Time to Market Es soll dem Konsumenten kurzfristig mindestens eine EU-weite Instant Payments- Lösung zur Verfügung gestellt werden. Quelle: Pan-European instant payments in euro: definition, vision and way forward, ECB, Trotz der Komplexität der Aufgabenstellung könnte das Ende 2016 sein, denn die Einführung der Instant Payments kann schrittweise erfolgen. - Eine Pilotgruppe von PSP bietet ihren Kunden Instant Payments als Bezahlverfahren an. - Innerhalb der Gruppe werden die Instant Payments sofort dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. - Unterstützt ein PSP die Instant Payments noch nicht, so wird die Überweisung als SCT durchgeführt. - Unabhängig davon kann der Zahlungsempfänger sofort die Zahlungsgarantie beim CSM anfordern. P2P-Zahlungen Gelingt es Instant Payments, sich im P2P-Bereich zu etablieren, so wird der Konsument die Zahlungsmethode, wie Erfahrungen aus Dänemark zeigen, auch am POS und im Internet nutzen. Einbindung aller Marktteilnehmer beim Design und bei der Implementierung Anlässlich der Informationsveranstaltung des International Bankers Forum (IBF) am 28. Mai hat der Handel eine kooperative Entwicklung zwischen Banken/Dienstleistern und Akzeptanten vorgeschlagen. Aus Sicht des Handels bringt die Kreditwirtschaft Reichweite, Vertrauen und Erfahrung ein und gewährleistet die handelsneutrale Abwicklung. Die Kreditwirtschaft genießt gegenüber privaten Anbietern einen Vertrauensbonus. Eine strikte Trennung von Issuing und Acquiring ist möglich. Die sofortige Information über Zahlungseingang und Verfügungsgewalt sichert die Neutralität auf Handelsseite. Die Banken sollten auf dieses Angebot eingehen van den Berg AG Seite 42

43 Schnelligkeit des Bezahlvorgangs am POS Nach wie vor werden die meisten Zahlungen am POS geleistet. Das Bezahlverfahren, das sich hier etabliert, legt die Bedeutung des Bank-Kontos fest. Dabei gilt folgender Benchmark: - Gesamter Kartenzahlungsvorgang: Sek Zeitfenster - Autorisierungsanfrage/-Antwort: 2-3 Sek Systemsicherheit Das System muss sicher sein in Bezug auf - Verhinderung von Betrug auf Seiten des Konsumenten. - Verhinderung von Betrug auf Seiten des Zahlungsempfängers. - Ausfallsicherheit van den Berg AG Seite 43

44 11 Über van den Berg Seit fast 30 Jahren steht die van den Berg AG für innovative Software-Lösungen im Zahlungsverkehr von Entwicklung über Vertrieb und Installation bis hin zum Support. Dank der langjährigen Erfahrung, dem Fachwissen und den kundenorientierten IT-Lösungen hat das Unternehmen viele Kunden und Partner aus der Finanzbranche gewonnen und sich als zuverlässiger Dienstleister auf dem Markt etabliert. Seit Jahren ist die van den Berg AG durch ihr umfassendes Netzwerk in die Entwicklung der SEPA-Verfahren aktiv eingebunden. Seit 2007 werden zudem zahlungsverkehrsnahe Dienstleistungen angeboten. Diese beinhalten beispielsweise die SWIFT- und EBICS-Kommunikationsinfrastruktur und den Betrieb von Zahlungsverkehrslösungen im Outsourcing. van den Berg AG Im Straßer Feld Herzogenrath Tel /954-0 Dieses geht davon aus, dass 1) das Internet im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung heute 24/7 verfügbar ist (über das Telefonnetz oder ein WLAN); 2) die Verbindung zwischen dem Zahler und seiner Bank über eine sichere Punkt-zu-Punkt Verbindung stattfindet; 3) die Zahlungsdaten ausschließlich entsprechend der Zweckbestimmung genutzt werden, welcher durch den Zahlungsauftrag gegeben ist; 4) eine starke Kundenauthentifizierung, wie vom Gesetzgeber verlangt, unabhängig vom Zahlungsinstrument Instant Payments realisiert werden muss van den Berg AG Seite 44

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