Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Vertragsinhalt, Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden 1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich ein zur Miete überlassenes Reisemobil. Zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den einzig das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar zu aller erst die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend durch die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung findet. 1.2 Zum Bestandteil des Mietvertrages zählt ebenso das vom Vermieter und dem Mieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. 1.3 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Mieter und dem Vermieter getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten. 1.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 1.5 Der Mieter gestaltet seine Fahrt eigenhändig und setzt das Fahrzeug unter eigener Verantwortung ein. 1.6 Der Vermieter schuldet keinerlei Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der 651 a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder entsprechend noch unmittelbar Anwendung. 2. Führungsberechtigte 2.1 Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss 21 Jahre betragen und der Fahrer muss mindestens seit einem Jahr im Besitz seiner Fahrerlaubnis sein. 2.2 Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B besitzen und müssen auch im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe eingetragen werden. 2.3 Das Fahrzeug darf ausschließlich nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Während der Dauer der Mietzeit gilt der Mieter als Halter des Fahrzeugs. 2.4 Dem Mieter ist es strengstens untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an Fahrzeugtests und motorsportlichen Veranstaltungen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese einzig nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, explosiven, radioaktiven, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Verleihung oder Weitervermietung oder für sonstige gewerbliche Zwecke außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. 3. Preise 3.1 Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf veröffentlichten Preise inkl. der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. 3.2 Der Mietpreis folgt aus der jeweils gültigen Preisliste. Anfallende Kraftstoffkosten, Camping-, Park-, Maut- Stellplatz- sowie Fährgebühren so wie Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Dies trifft auf allerdings nicht auf Strafgebühren oder Bußgelder zu, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffern 7 und 14 nicht vermeiden konnte. 3.3 Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum, die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Verschleiß- und Wartungsreparaturen mit inbegriffen. 3.4 Die Kilometerbegrenzung beträgt soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde 300 km pro Tag. 3.5 Anfallende Mehrkilometer werden mit 0,32 pro km berechnet. 1 von 5

2 4. Buchung 4.1 Zur Buchung eines bestimmten Termins muss die Buchungsanzahlung mindestens 25 % des gesamten Mietpreises betragen. Erst nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung über das Buchungsportal ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht. 4.2 Mit Überweisung der Buchungsanzahlung akzeptiert der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reisemobile4You. 5. Zahlungsweise und Kaution 5.1 Bei Vertragsabschluss ist der komplette Mietpreis vermindert um die geleistete Buchungsanzahlung fällig. 5.2 Zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand ist bei Mietantritt eine Kaution von 1500,00 - die Höhe der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung zu bezahlen. 5.3 Zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen und Verunreinigungen schriftlich notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen der im Zustandsbericht aufgeführten Schäden und Verschmutzungen, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Dadurch wird der Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Beschädigungen oder Mängel befreit. 6. Mietzeitraum 6.1 Der Mietzeitraum beträgt die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs muss bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angebrochener Stunde 15,00 in Rechnung gestellt. Wird eine Anschlussmiete durch die Überschreitung verhindert, so trägt der überziehende Mieter die entstehenden Kosten. 7. Obhutspflicht 7.1 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln der Benutzung zu beachten sowie das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und jegliche Betriebsanleitungen des Fahrzeuges und aller eingebauten Geräte etc. exakt zu beachten. 7.2 Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in jeglichen Ländern zu beachten. 7.3 Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie der Schweiz, Norwegen und Kroatien benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dahin gebracht werden. 7.4 Vor der Abfahrt sind das Reiseziel und die zu bereisenden Länder dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. 7.5 Bitte beachten: Bei Benutzung von Autozügen oder Fähren ist eine spezielle Versicherung durch den Mieter abzuschließen (Fähr- bzw. Autozugversicherung). Falls diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder gar Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen. 7.6 Das Fahren ist einzig mit gesicherter und entriegelter Gasflasche gestattet. 8. Übernahme und Rückgabe 8.1 Das Fahrzeug ist in den Geschäftsräumen des Vermieters zum festgelegten Termin zu übernehmen. Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit während der im Vertrag festgelegten Zeiten in den Geschäftsräumen des Vermieters zurückzugeben. 8.2 Des Fahrzeug muss sich bei der Rückgabe im komplett vollgetankten Zustand befinden. 2 von 5

3 8.3 Die Innen- und Außenreinigung wird vom Vermieter übernommen, jedoch werden entstandene Reinigungskosten bei starken Verunreinigungen z.b. auf den Bezügen in der angefallenen Höhe von der Kaution einbehalten. 8.4 Alle Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei einer Verletzung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug wird ein Betrag in Höhe von 300,00 von der Kaution einbehalten. 9. Wartung und Reparatur 9.1 Der Mieter trägt die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.b. anfallende Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter trägt die Kosten für die notwendigen Verschleißreparaturen und vorgeschriebenen Wartungsdienste. 9.2 Reparaturen, die erforderlich werden, um die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Betrag von 100,00 ohne weiteres, bei größeren Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die entstandenen Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 13). 9.3 Bei versagen des Kilometerzählers, ist das Fahrzeug unverzüglich und auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. 10. Mitwirkungspflicht bei Mautgebühren 10.1 Der Mieter kommt für sämtliche anfallenden Mautgebühren vor Ort bzw. per Überweisung auf Für Fahrten nach Norwegen verpflichtet sich der Mieter, sich vor der Reise auf über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, sich zuvor auf zu registrieren. Bei Missachtung erheben wir für jede entstandene Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr von 50, Haftung des Mieters 11.1 Das angemietete Fahrzeug darf einzig für den festgelegten Zweck verwendet werden Der Mieter haftet für die fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Der Mieter hat, sollte dies nicht geschehen, die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter in gleicher Weise für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei mehreren Mieter haften dies als Gesamtschuldner Der Mieter haftet bei Verlust und Unfällen des Fahrzeugs für den eingetretenen Schaden insoweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung wenn der Mieter (bzw. der Fahrer) den Verlust oder den Unfall (mit-) zu vertreten hat Der Mieter haftet allerdings unbeschränkt für Schäden, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters (oder Fahrers) herbeigeführt wurde oder der Mieter (bzw. Fahrer) nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen oder der Mieter es unterlässt, den Diebstahl, Unfall, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 13) oder der Schaden durch drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe des Zeichens 265 gem. 41 Abs.1 ivm Anlage 2 Abschnitt 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter seine Pflichten verletzt, Unfallflucht begangen oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, außer, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs oder bei der Benutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstanden sind. 12. Haftung des Vermieters 12.1 Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. 3 von 5

4 12.2 Sollte aus irgendeinem Grund das bestellte Fahrzeug nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen zurück. Es bestehen keine Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter Es besteht keine Verpflichtung des Vermieter zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurück ließ. 13. Versicherungsschutz 13.1 Das Fahrzeug ist haftpflicht- (mit einer 100 Mio. Deckungssumme) und vollkaskoversichert (der vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligungsanteil beläuft sich auf 450,00 für Teilkaskoschäden und auf 1500,00 für Vollkaskoschäden) Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.b. durch Drogen oder Alkohol), durch nichtverkehrsgerechte Nutzung, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/ Wasserstand, Befahren unbefestigter und ungeeigneter Wege, Überdrehen des Motors usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in vollem Umfang selbst zu tragen. 14. Unfälle und Schäden 14.1 Der Mieter hat nach einem Diebstahl, Brand, Unfall, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt zugleich bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter es, den Schaden durch die Polizei aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Punkt 13). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden Der Mieter hat den Vermieter selbst bei minimalen Schäden unverzüglich telefonisch zu informieren und einen umfänglichen und detaillierten schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen KFZ-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Es dürfen außer dem genormten Europäischen Unfallbericht keine Dokumente hinsichtlich des Unfalls unterschrieben werden Verschleißschäden gehen generell zu Lasten des Vermieters, falls sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter fernmündlich oder schriftlich unverzüglich zu informieren. Sollte eine Reparatur erforderlich sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten könnten, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt selbst bis zur nächsten Werkstatt nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.b. Bettaufhängung) ein Folgeschaden ausgeschlossen werden kann. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung eines Reparaturauftrages zu unterrichten. Die Genehmigung der Reparatur muss abgewartet werden. Anfallende Reparaturkosten werden nur vom Vermieter übernommen, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage der entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über 100,00 ist der Mieter darüber hinaus verpflichtet unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbildes per an den Vermieter zu senden Reifenschäden: Reifenschäden, die während der Fahrt auftreten, gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten für Reifenmontage und Abschleppdienst müssen nicht vom Mieter übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Die Materialkosten (Reifen) sind vom Mieter zu bezahlen Steinschläge (Scheibe): Steinschläge in Scheiben von Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) werden aus haftungstechnischen Gründen nicht repariert, sondern die Scheibe muss ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 450,00 ) hat der Mieter zu tragen Wassersystem: Das Wassersystem kann nicht gereinigt werden, wenn Dieselkraftstoff unsachgemäß in den Tank gefüllt wurde. Das Wassersystem muss auf Grund dessen vollständig ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Boiler, Tanks, Wasserhähne, Pumpe und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter gänzlich zu tragen. Des Weiteren haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. 4 von 5

5 14.8 Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise muss folgendes beachtet werden: Die Markise darf nie bei starkem Regen und/oder Wind benutzt werden und muss stets im ausgefahrenen Zustand beaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können so hoch ausfallen, dass diese den Kautionsbetrag übersteigen! 14.9 Um den Schaden so gering wie möglich zu halten, ist der Mieter verpflichtet, zunächst in Zusammenarbeit mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Ersatzfahrzeug (PKW), Bahnrückreise, Hotelübernachtung, Fahrzeugrückholung etc. gewährt werden können. Soweit die erlangten Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters Von Reisemobile4You werden nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter. 15. Stornierung 15.1 Nachstehende Anteile des vereinbarten Mietpreises sind laut Mietvertrag bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn zu zahlen: Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag 25%, Rücktritt bis 30 Tage vor dem 1. Miettag 50 %, Rücktritt bis 7 Tage vor dem 1. Miettag 90 %, Rücktritt weniger als 7 Tage vor dem 1. Miettag 100 %. Dem Vermieter steht ein Schadenersatz in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietpreises zu, wenn das Mietfahrzeug nicht abgeholt wird Sollte wegen einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter ein Schaden entstehen (z.b. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese entstandenen Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen Bei fortgesetztem Gebrauch über die Mietzeit hinaus besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mieterverhältnis auf unbestimmte Zeit. Unabhängig hiervon ist stets eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, diese richtet sich nach dem vereinbarten Mietzins Bei frühzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs vor dem festgelegten Rückgabetermin ist trotzdem der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Mietfahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. 16. Abtretungsverbot 16.1 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, selbst an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, das Gleiche gilt für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen. 17. Speicherung von Personaldaten 17.1 Der Vermieter ist befugt, die hinsichtlich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm persönlich oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 18. Gerichtsstand 18.1 Der Gerichtsstand ist Bergheim/Erft. 19. Frühlingsrabatt Diese Ermäßigung wird auf alle Buchungen mit Reisebeginn im März und April 2017, die zwischen dem und dem getätigt werden oder wurden, gewährt. 5 von 5

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