UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Dominik Bender, Rechtsanwalt in Frankfurt Hoffmanns Höfe,

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1 UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Dominik Bender, Rechtsanwalt in Frankfurt Hoffmanns Höfe, (unter Zugrundelegung eines Skriptes aus einer derzeit stattfindenden Fortbildungsreihe zu dem Thema, die zusammen mit Maria Bethke gestaltet wird)

2 Ein Wort vorab was ist ein Flüchtling? Der Ausdruck Flüchtling in unbegleiteter minderjähriger Flüchtling besagt: Jeder, der aus seinem Heimatland nach Deutschland flieht, ist ein Flüchtling. ABER Ein Wort vorab was ist ein Flüchtling? Die Definition im Gesetz ist eine andere: Nur, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus seinem Heimatland flieht, ist ein Flüchtling. Ob jemand Flüchtling ist, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren fest. Wer Flüchtling ist, bekommt den Flüchtlingsstatus zuerkannt (oder auch den Status als Asylberechtigter, das ist faktisch fast das Gleiche). UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 1

3 Ein Wort vorab was ist ein Flüchtling? Wenn ein UMF also im Asylverfahren nicht den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommt gilt er laut Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz nicht als Flüchtling, sondern nur als Ausländer und bekommt auch keinen Flüchtlingspass Flüchtlinge dürfen in Deutschland bleiben Ausländer nicht unbedingt Und was bedeutet rechtmäßiger Aufenthalt? Ein Ausländer benötigt für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland: Einen Pass ( 3 AufenthG, siehe Abschnitt 3.1. und Anlage 5) Einen Aufenthaltstitel ( 4 AufenthG, zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln siehe Anlage 6) Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel, sondern Papiere, die für eine Übergangszeit konzipiert sind, in der entweder ein rechtmäßiger Aufenthalt oder die Abschiebung vorbereitet wird Der erste große Schritt zur erfolgreichen Aufenthaltssicherung ist die Aufenthaltserlaubnis UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 2

4 UMF mögliche Wege von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis (vereinfacht, siehe Anmerkungen in der Anlage) Zunächst: Duldung, so lange Duldungsgründe vorliegen * Asylantrag beim BAMF Erteilung einer Aufenthalt serlaubnis nach 25 I, II oder III ** Positive Entscheidung des BAMF Positive Entscheidung des VG Negative Entscheidung des BAMF Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH Negative Entscheidung Positive Entscheidung Erteilung einer AE z.b. nach 25 III, V, 25a, Klage beim VG der ABH der ABH 18a*** Negative Entscheidung des VG Landtagspetition und/oder Härtefallantrag Negative Entscheidung des PetA / der HFK Positive Ent- Scheidung des PetA / der HFK Erteilung einer AE z.b. nach 23a*** Nur wenn keine Duldungsgründe mehr vorliegen: Abschiebung ins Herkunftsland Bei UMF fast immer bis zur Volljährigkeit: Erteilung/Verlängerung der Duldung z.b. wegen Duldungsgrund minderjährigengerechte Unterbringung im HKL wäre nicht sichergestellt ( 58 (1a) AufenthG), weitere Duldungsgründe sind natürlich möglich * Gliederung 1. Grundlagen 1.1. Beteiligte Behörden, einschlägige Gesetze etc Duldung und Duldungsgründe 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Exkurs: UMF und Dublin- / Drittstaatenverfahren (innereuropäische Abschiebungen) 2. Asylverfahren und Alternativen zum Asylantrag 2.1. Asylverfahren 2.2. Alternativen zum Asylantrag 2.3. Petitions- und Härtefallverfahren 2.4. Besonderheiten während der Zeiten mit Duldung 3. Verfestigung des Aufenthalts 3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis 3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungser 2 la 1 ubnis UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 3

5 Übersicht über die Anlagen 1. Übersicht über die Schutzstatus im Asylverfahren 2. Vergleich der Rechte bei den verschiedenen Schutzstatus 3. Vergleich der Ablehnungen im Asylverfahren 4. Entsprechungstabelle Schutzstatus vor und nach dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz 5. Übersicht über die verschiedenen Pässe/Passersatzpapiere 6. Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltspapiere 7. Muster für einen UMF-Asylantrag 8. Dublin-Fragebogen des BAMF für UMF 1. Grundlagen 1.1. Beteiligte Behörden, einschlägige Gesetze etc Duldung und Duldungsgründe 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 4

6 1.1. Grundlagen Beteiligte Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Durchführung des Asylverfahrens, d.h. Prüfung der Verfolgungsgefahr im Heimatland (z.b. in der Außenstelle Gießen, aber Akten wandern tlw. nach der Anhörung auch zu anderen Außenstellen) Bereits vor dem Asylverfahren: ggf. Durchführung des Dublinverfahrens (seit 2013 in den Außenstellen), d.h. Prüfung der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren Ausländerbehörde 1.1. Grundlagen Beteiligte Behörden Ausstellung der Duldung Ausstellung der Aufenthaltspapiere und ggf. der Reiseausweise Ausstellung der Verlassenserlaubnisse ggf. Erteilung der Arbeitserlaubnis Abschiebung ausnahmsweise auf Antrag: Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, siehe Abschnitt 2.2. (Alternativen zum Asylantrag) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 5

7 Zentrale Ausländerbehörde 1.1. Grundlagen Beteiligte Behörden je eine pro Regierungsbezirk, d.h. Kassel, Gießen und Darmstadt) Abschiebung nach einem erfolglosen Asylverfahren Zustimmung zur Erteilung von 68 D 41 u 1 l 6 d 4 ungen an abgelehnte Asylsuchende (die Duldung selbst stellt die lokale ABH aus) in FFM, DA, OF, WI, KS nehmen die lokalen Ausländerbehörden diese Aufgaben wahr 1.1. Grundlagen Einschlägige Gesetze (Auswahl) Aufenthalt und Asyl national: Grundgesetz (GG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) EU: Dublin-Verordnung, EU-Richtlinien zum Asyl (v.a. Qualifikations-, Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinie) international: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 6

8 1.1. Grundlagen Einschlägige Gesetze (Auswahl) Minderjährigenschutz national: SGB VIII EU: EU-Grundrechtecharta und EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz, Dublin-III-Verordnung international: UN-Kinderrechtskonvention, Haager Kinderschutzabkommen etc Grundlagen Rechtsschutz im asyl-/aufenthaltsrechtlichen Verfahren UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 7

9 1.1. Grundlagen Mögliche Recherche-/ Erkenntnisquellen / (dort auch Informationsblatt Anhörung in verschiedenen Sprachen) und (Herkunftsländer- Informationen) Asylmagazin des Informationsverbundes Asyl Mailinglisten der Flüchtlingsräte und des Bundesfachverbandes UMF, BAMF-Newsletter ( Willkommensbroschüre des B-UMF) Grundlagen muss/soll/kann-bestimmung muss-bestimmung ( die Erlaubnis ist zu erteilen ) d.h. die Behörde ist in ihrer Entscheidung gebunden soll-bestimmung ( die Erlaubnis soll erteilt werden ) d.h. die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen anders entscheiden kann-bestimmung ( die Erlaubnis kann erteilt werden ) d.h. die Behörde hat einen Spielraum, den sie im Rahmen einer Interessenabwägung auszufüllen hat. Wichtig: Dieser Spielraum unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 8

10 1.1. Grundlagen Asylmündigkeit mit 16 Jahren 12 (1) Asylverfahrensgesetz: Handlungsfähigkeit Minderjähriger Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Ebenso im Aufenthaltsgesetz ( 80) wird voraussichtlich 2015 abgeschafft (geplant im Koalitionsvertrag CDU/CSU-SPD 2013) 1.2. Duldung UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 9

11 1.2. Duldung Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ( 60a Abs. 2 AufenthG) kein Aufenthaltstitel, regelt den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen ist als zeitweiliges Papier konzipiert und soll entweder zur freiwilligen Ausreise oder zur Abschiebung führen in vielen Fällen kommt es aber lediglich zu einer weiteren Verlängerung der Duldung, ohne dass es zur Beendigung des Aufenthaltes kommt 1.2. Duldungsgründe tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung Bsp.: die Identität ist nicht geklärt; es existiert keine Reiseverbindung; es gibt keine Heimreisedokumente ; die Reise ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung Bsp.: gelebte eheliche Lebensgemeinschaft; schützenswerte Eltern- Kind-Beziehung; Aussetzungsbeschluss/ Hängebeschluss eines Gerichts; Asylfolgeantragstellung; gestellter Eilantrag im Dublinverfahren ( 34a Abs. 2 S. 2 AsylVfG) und bei o.u. ( 36 Abs. 3 S. 8 AsylVfG) dringende humanitäre oder persönliche Gründe 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, aktuell relevant bei Vorgriffsregelungen Bleiberecht UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 10

12 1.2. Duldungsgründe Duldungsgrund seit November 2011: 58 Abs. 1a neu AufenthG Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde 1 zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. 1 gemeint ist die Ausländerbehörde 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Zu welchem Zweck werden Aufenthaltserlaubnisse erteilt? Zuwanderungsgesetz vom : Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern 1 des Aufenthaltsgesetzes vom : Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend sind die erlaubten Aufenthaltszwecke enumeriert, d.h. abschließend aufgezählt Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet und zweckgebunden UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 11

13 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Aufenthalts- Aufenthalts- Aufenthalts- Aufenthalts- Aufenthaltserlaubnis zur erlaubnis zur erlaubnis erlaubnis aus erlaubnis Ausbildung Erwerbs- aus humanitären wegen tätigkeit familiären Gründen gelungener Gründen Integration z.b. 18a, 23a, 25a, 25b (neu) im Aufenthaltsgesetz 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im AufenthG UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 12

14 1.3. Aufenthaltserlaubnis allgemeine Erteilungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis sind normalerweise u.a. die Einreise mit dem dafür erforderlichen Visum Sicherung des Lebensunterhalts geklärte Identität Erfüllung der Passpflicht Ausnahmen u.a. für Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz, d.h. für Personen, die erfolgreich ein Asylverfahren durchlaufen haben, s.u. Abschnitt Aufenthaltserlaubnis und Visumserfordernis Problem für Asylsuchende: Es gibt kein Visum für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, das man bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise beantragen könnte Folge: Schutzsuchenden bleibt letztlich nur die Einreise ohne Visum und aus Angst vor der sofortigen Abschiebung auch ohne den eigenen Pass (im Übrigen gibt es Länder, aus denen man ohne sog. Exit-Visum nicht ausreisen darf, weshalb gefälschte Papiere besorgt werden) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 13

15 Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren Viele UMF fürchten nicht nur eine Abschiebung ins Herkunftsland Sie fürchten auch eine Abschiebung in einen anderen europäischen Staat, über den sie eingereist sind oder in dem sie Fingerabdrücke abgegeben haben Ob eine Abschiebung aus Deutschland ins Herkunftsland erfolgen kann, prüft das BAMF im Asylverfahren oder wenn der UMF in Deutschland keinen Asylantrag stellt - die ABH Ob eine Abschiebung in einen anderen europäischen Staat erfolgen kann, prüft das BAMF im Dublinverfahren bzw. Drittstaatenverfahren, auch wenn der UMF keinen Asylantrag in Deutschland stellt Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren In welchen Fällen ist die Angst eines UMF vor einer Abschiebung innerhalb Europas unbegründet? Er ist zwar über einen anderen EU-Staat eingereist, hat dort ggf. auch Fingerabdrücke abgegeben, aber keinen Asylantrag gestellt Er hat in der EU schon einen Asylantrag gestellt, aber über den Antrag ist entweder noch nicht oder negativ entschieden und er beantragt in Deutschland Asyl, so lange er noch minderjährig ist Diese Regelungen ergeben sich aus der Dublin-III-Verordnung, sie stellt UMF deutlich besser als Erwachsene UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 14

16 Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren In welchen Fällen ist die Angst eines UMF vor einer Abschiebung innerhalb Europas begründet? Er hat in einem anderen EU-Staat schon Asyl beantragt UND dort internationalen Schutz erhalten (= den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutz) Gemäß der deutschen Drittstaatenregelung und der EU- Rückführungsrichtlinie droht dem UMF ggf. die Abschiebung in den anderen EU-Staat Asylverfahren in Deutschland sind in diesen Fällen aussichtslos Bis zur Volljährigkeit sehen viele ABHs von der Abschiebung ab, aber es müssen dringend individuelle aufenthaltsrechtliche Lösungen gefunden werden Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren Wichtig: Unterschiedliche Altersangaben innerhalb Europas sind bei UMF nicht ungewöhnlich Meistens lassen sich nachvollziehbare Ursachen dafür finden Maßgeblich für das BAMF ist wenn keine Dokumente vorliegen - die Altersfestsetzung des Jugendamtes bzw. Familiengerichts Ausführlich zu diesem Thema: Fortbildung UMF zwischen Dublin III und Drittstaateregelung UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 15

17 2. Asylverfahren und Alternativen zum Asylantrag 2.1. Asylverfahren 2.2. Alternativen zum Asylantrag 2.3. Petitions- und Härtefallverfahren 2.4. Besonderheiten während der Zeiten mit Duldung 2.1. Asylverfahren Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren Ablauf des Asylverfahrens Mögliche negative Entscheidungen im Asylverfahren Ablauf des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 16

18 Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren Mögliche positive Entscheidungen: 1. Anerkennung als Asylberechtigter 2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft* 3. Feststellung von europarechtlichen Abschiebungsverboten (= europarechtlicher subsidiärer Schutz )* 4. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten *seit mit dem Oberbegriff internationaler Schutz bezeichnet Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren (identisch mit Anlage 1) Grund für die Zuerkennung Rechtsgrundlage für Zuerkennung Feststellung im Bescheid Aufenthaltserlaubnis Ausgestellt für Asyl-/ Flüchtlingsschutz Persönliche zielgerichtete Verfolgung, anknüpfend an ein asylerhebliches Merkmal Art. 16a GG / 60 Abs. 1 AufenthG i.v.m. 3 AsylVfG Bei 60 Abs. 1: Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt. 25 Abs. 1 oder Abs Alternative AufenthG 3 Jahre, danach Niederlassungserlaubnis möglich Europarechtlicher subsidiärer Schutz Drohende unmenschliche Behandlung; erhebliche Gefahr bei Bürgerkrieg etc. 60 Abs. 2 AufenthG i.v.m. 4 AsylVfG Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt. 25 Abs Alternative AufenthG i.d.r. 1 Jahr, danach 2 Jahre Nationale Abschiebungsverbote v.a. lebensbedrohliche Krankheiten / Verelendung 60 Abs. 5+7 AufenthG Das Abschiebungsverbot des 60 Abs. 5 (oder 7) liegt vor. 25 Abs. 3 AufenthG 1 Jahr UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 17

19 Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren (identisch mit Anlage 2) Aufenthaltserlaubnis im AufenthG Zugang zum Arbeitsmarkt Asyl-/ Flüchtlingsschutz 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 1. Alternative Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote 25 Abs. 2, 2. Alternative 25 Abs. 3 Frei Frei (neu ab !) Frei (neu ab !) Bafög/BAB Ja Ja (neu ab !) nach 4 J. in Deutschland Niederlassungserlaubnis wann? Anspruch auf Elternnachzug Freie Wahl des Wohnortes Anspruch auf Reiseausweis von der ABH? Nach drei Jahren Nach 5 J. bei Lebensunterhaltssicherung etc. Ja (ja) geplante Änderung des 36 Abs. 1 AufenthG beachten! Ja Ja (blauer Pass) Derzeit oft nein bei Sozialleistungsbezug Umstritten, aber jedenfalls nur, wenn kein Nationalpass beschafft werden kann (grauer Pass) Nach 5 J. bei Lebensunterhaltssicherung etc. nein Derzeit nein bei Sozialleistungsbezug Nein. Ermessen der ABH, wenn kein Nationalpass besorgt we 5 r 0 den kann (dann grauer Pass) Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren Positive Entscheidungen im Asylverfahren gelten bis auf Widerruf Es besteht die Möglichkeit des Widerrufs, wenn die Umstände weggefallen sind, die zu der ursprünglich positiven Asylentscheidung geführt haben ( 73ff. AsylVfG) Bei Asylberechtigten/anerkannten Flüchtlingen ist das Bundesamt vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich verpflichtet, drei Jahre nach der positiven Entscheidung eine Prüfung auf den Wegfall der Umstände durchzuführen ( 73 Abs. 2a AsylVfG); sie kann aber auch später erfolgen (tlw. dient sie dann nur noch der sog. Statusbereinigung). Bei drohendem Widerruf sofort den Rechtsanwalt aufsuchen! UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 18

20 Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter Asyl nach Art. 16a GG nachgewiesene Einreise auf dem Luftweg, keine Einreise aus einem sicheren Drittstaat (EU + Norwegen + Schweiz) politische Verfolgung durch den Staat Beispiele für Asylanerkennungen bei UMF auf dem Luftweg eingereiste eritreische Jugendliche, denen die Einziehung zum Militärdienst und damit schwere Menschenrechtsverletzungen drohen auf dem Luftweg eingereiste iranische Jugendliche, die wegen oppositioneller Tätigkeit inhaftiert waren UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 19

21 Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. 60 Abs. 1 AufenthG i.v.m. 3 AsylVfG wegen begründeter Furcht vor Verfolgung, d.h. der schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte wegen (!) der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Fortsetzung... durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (letzteres wenn der Staat oder internationale Organisationen keinen Schutz gewähren können oder wollen) wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, d.h. keine Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Landesteil UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 20

22 Beispiele für Flüchtlingsanerkennungen bei UMF Mädchen, die von Genitalverstümmelung bedroht/betroffen sind somalische Jugendliche, die von den al-shabaab-milizen zwangsrekrutiert wurden / werden sollten eritreische Jugendliche, denen die Einziehung zum Militärdienst droht, die aber die Einreise über den Luftweg nicht nachweisen können Voraussetzungen für die Feststellung von europarechtlichem subs. Schutz Feststellung gem. 60 Abs. 2 AufenthG i.v.m. 4 AsylVfG bei drohender Todesstrafe bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bei ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, der der Antragsteller als Angehöriger der Zivilbevölkerung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 21

23 Voraussetzungen für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten 60 Abs. 5 AufenthG bei drohender Verletzung von grundlegenden Rechten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind Beispiel: Drohende Verelendung bei afghanischen UMF, die im Iran aufgewachsen sind und überhaupt keine familiären Beziehungen in Afghanistan mehr haben Die Feststellung dieses Abschiebungsverbots kann statt beim BAMF auch bei der ABH beantragt werden Voraussetzungen für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten 60 Abs. 7 AufenthG: bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Beispiel: schwere körperliche oder seelische Krankheit, die sich im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmern würde, da sie nicht angemessen behandelt werden kann Die Feststellung dieses Abschiebungsverbots kann statt beim BAMF auch bei der ABH beantragt werden UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 22

24 Ablauf des Asylverfahrens (ohne Dublinverfahren) bei UMF und jungen Volljährigen in Jugendhilfe: immer schriftlicher Antrag bei der Zentrale des Bundesamtes in Nürnberg, nicht persönlich bei der Außenstelle! ( 14 Abs. 2 AsylVfG) danach schnell: Eingangsbestätigung, Belehrung auch in der Muttersprache (bitte unbedingt lesen!) Dublinbefragung, meistens schriftlich, falls nicht schon vorher geschehen Anhörung (Interview) zu den Fluchtgründen und spätestens dann erkennungsdienstliche Behandlung (Ausnahmen z.b. bei Syrern, Irakern, Eritreern möglich: schriftliche Anhörung zu den Fluchtgründen) Entscheidung des Bundesamtes (Bescheid, schriftlich, auszugsweise übersetzt) bei Ablehnung ggf. Klageverfahren beim Gericht Ablauf des Asylverfahrens - Antragstellung Muster für einen Asylantrag siehe Anlage 7 zum Skript bei vorangegangenem Dublinverfahren bitte immer das Aktenzeichen des BAMF mitteilen bei Mädchen, die geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten haben, weibliche Anhörerin und Dolmetscherin beantragen falls die Eingangsbestätigung nicht binnen vier Wochen kommt, telefonisch nachfragen UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 23

25 Ablauf des Asylverfahrens - Aufenthaltsgestattung Ablauf des Asylverfahrens - Aufenthaltsgestattung UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 24

26 Ablauf des Asylverfahrens - Aufenthaltsgestattung Aufenthaltspapier nur für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt ist ab Äußerung des Asylgesuchs gestattet ( 55 AsylVfG), auch wenn die Behörde irrtümlich z.b. eine Duldung ausstellt Erlöschenstatbestände siehe 67 AsylVfG (v.a. Ablehnung des Asylantrags und vollziehbare Ausreisepflicht) d.h. die Gestattung kann auch vor Ende der aufgedruckten Gültigkeitsdauer erlöschen! Während der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung muss kein Nationalpass beschafft werden Ablauf des Asylverfahrens - Dublinbefragung Neu ab , Fragenkatalog siehe Anlage 8 Dient der Feststellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren (=Abfrage der Dublinkriterien) Details in der Fortbildung UMF zwischen Dublin III und Drittstaatenregelung UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 25

27 Ablauf des Asylverfahrens - Anhörung zu den Fluchtgründen die Anhörung zu den Fluchtgründen ist der zentrale Teil des Asylverfahrens sie sollte undbedingt vorbereitet werden, mit einem Anwalt oder einer Beratungsstelle Basis-Informationen zur Anhörung liegen auch in Herkunftssprachen vor (herunterladen bei franz., engl., chin., türk., russ., farsi, arabisch) Bei einzelnen Herkunftsländern (bisher Syrien, ggf. auch Irak, Eritrea, Ausweitung nicht ausgeschlossen) verzichtet das BAMF zunächst auf die persönliche Anhörung schriftliche Befragung, dann entweder Anerkennung oder doch noch persönliche Anhörung) Ablauf des Asylverfahrens Anhörung Ablauf der Anhörung Ggf. noch formale Fragen zu Beginn danach der wichtigste Teil: Befragung zu den Fluchtgründen. Was ist im Heimatland passiert, was würde bei einer Rückkehr drohen? anschließend oder vorab: erkennungsdienstliche Behandlung Spätestens nach einigen Wochen: Zustellung des Protokolls UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 26

28 Ablauf des Asylverfahrens Anhörung Rolle der beteiligten Personen Jugendlicher: muss sein Verfolgungsschicksal selbst darstellen (so ausführlich er möchte), kann um Pausen bitten, bei Verständigungsschwierigkeiten einen anderen Dolmetscher verlangen Anhörer: stellt die Fragen, protokolliert Dolmetscher: darf nur (!) übersetzen Rechtsanwalt: kann ergänzende Fragen stellen Betreuer: Vertrauensperson, kann evtl. Fragen stellen Ablauf des Asylverfahrens Entscheidung Fehler im Protokoll schriftlich dem BAMF mitteilen (über den Rechtsanwalt, falls vorhanden) Achtung, Datenschutz! Unterlagen der Jugendhilfe, ärztliche Atteste nur nach Rücksprache mit dem Vormund (+ Rechtsanwalt, falls vorhanden) einreichen! Asylverfahren von UMF sind prioritär zu behandeln, dauern dennoch oft sehr lang (Durchschnitt 2013: 11,2 Monate) ggf. beim BAMF nachfragen UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 27

29 Ablauf des Asylverfahrens - Entscheidung die Entscheidung ergeht schriftlich (Bescheid), sie ist auszugsweise in die Herkunftssprache übersetzt wichtig: dem BAMF immer die aktuelle Adresse mitteilen! (Klären, wer dafür zuständig ist: Jugendhilfeeinrichtung/Jugendamt? Bei Auszug aus dem Jugendhilfe junge Volljährige auf ihre eigene Verantwortung hinweisen Belehrung des BAMF spätestens dann aushändigen und nochmals erklären!) die (im Asylverfahren extrem kurzen!) Klagefristen laufen ab Zustellung des Bescheides, deshalb muss sofort das Datum der Zustellung notiert werden bzw. der Briefumschlag mit dem Datum aufgehoben werden! Mögliche negative Entscheidungen im Asylverfahren Positiv: Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung (Art. 16a GG, 60 Abs. 1 AufenthG) (3:0) Europarechtlicher subsidiärer Schutz ( 60 Abs. 2 AufenthG) (2:0) Nationale Abschiebungsverbote ( 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) (1:0) Negativ unbegründet offensichtlich unbegründet (unzulässig-ablehnungen in Dublinverfahren, hier nicht vertieft) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 28

30 Vergleich der Ablehnungen im Asylverfahren (identisch mit Anlage 3) Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet Klagefrist zwei Wochen Eine Woche Aufschiebende Wirkung der Klage? Ja Nein, Eilantrag (=Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage) ist nötig, muss binnen einer Woche gestellt werden Ohne Klage beim Verwaltungsgericht bzw. bei Abweisung der Klage / Ablehnung des Eilantrages Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen möglich? Ausreisefrist ein Monat Ausreisefrist eine Woche Verlust der Aufenthaltsgestattung Duldung, wenn Duldungsgründe vorliegen Duldung bei UMF i.d.r. bis zum 18. Geburtstag Aus humanitären Gründen ja, ansonsten nur bei Anspruch auf die AE ( 10 Abs. 3 AufenthG) Bei Ablehnung gem. 30 Abs. 3 AsylVfG: nein ( 10 Abs. 3 AufenthG), nur bei Anspruch auf eine AE und in der Praxis bei erfolgreichen Härtefallanträgen Ablauf des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Grundsätzliches in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beiliegt, sind das zuständige Gericht und die Klagefrist genannt, die Frist läuft ab Zustellung des Bescheides (Datum notieren!!!) die Klage muss schriftlich eingereicht werden, Klagebegründung kann nachgereicht werden die Klage kann ein UMF ab 16 Jahren derzeit noch im Notfall selbst erheben, bei jüngeren der Vormund (ggf. Rechtsantragsstelle des VG nutzen, 2015 Gesetzesänderung zur Asylmündigkeit beachten) hält das Gericht die Klage für aussichtsreich, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 29

31 Ablauf des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht das Gericht entscheidet über die Klage i.d.r. nach einer mündlichen Verhandlung das Gericht kann das BAMF verpflichten - den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen - die Flüchtlingseigenschaft festzustellen - europarechtlichen subsidiären Schutz zuzuerkennen - nationale Abschiebungsverbote festzustellen Sowohl der Kläger (UMF) als auch das BAMF können gegen ein für sie negatives Urteil beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen bzw. danach Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Achtung: Anwaltszwang!) 2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF hat ein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg, sollte keiner gestellt werden! aussichtslose Asylverfahren mit negativem Ausgang belasten die Jugendlichen unnötig aufenthaltsrechtlich fatal ist die Sperrwirkung des 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG (siehe oben): bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet darf vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden! UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 30

32 2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF Kurzfristige Alternativen (Anträge, die sofort möglich sind) Antrag auf Duldung aus Gründen des Kindeswohls Rechtsfolgen: Ausreisepflicht, aber Aussetzung der Abschiebung. Bei Duldungsgrund Kindeswohl droht die Abschiebung ab dem 18. Geburtstag! Antrag auf Duldung nach 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG ( dringende humanitäre oder persönliche Gründe ) 2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF Mittelfristige Alternativen (aus humanitären Gründen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 31

33 2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF Langfristige Alternativen (wegen gelungener Integration) Aufenthalt für qualifizierte Geduldete, 18a AufenthG (erst nach erfolgreicher Berufsausbildung/Studium) Aufenthalt für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende gem. 25a AufenthG Neuregelung in Planung, etwas leichter zu erfüllende Voraussetzungen als bisher: 4 Jahre Aufenthalt, erfolgreicher Schulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland, positive Integrationsprognose, allerdings wohl weiterhin Antragstellung nur im Alter von bis zu 21 Jahren (also für UMF, die vor dem 17. Geburtstag eingereist sind) Pressemeldungen über Gesetzesänderung beachten! Bei jetzt aktuell drohender Abschiebung: Vorgriffsregelungen 7 b 8 eachten! 2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF Alternativen bei besonderen Fallkonstellationen (aus familiären/humanitären Gründen) Antrag auf Familiennachzug zu nahen (!) Verwandten, 36 Abs. 2 AufenthG, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist Falls zuvor schon eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (geht nicht aus der Duldung heraus ): Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 AufenthG, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde Adoption (für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck) 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 32

34 2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF Sonderfall: (aus humanitären Gründen) Wenn ein Asylverfahren nicht völlig aussichtslos ist, sondern z.b. wegen schwerer Krankheit wahrscheinlich (nur) mit der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten ( 60 Abs. 5 oder 7) enden würde, ist auch Folgendes möglich: Antrag auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten bei der lokalen Ausländerbehörde (vgl. 72 Abs. 2 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG Rechtsfolgen bei Erfolg siehe oben Rechtsfolgen der Zuerkennung von nationalen Abschiebungsverboten 2.3. Petitions- und Härtefallverfahren Petition beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtages Ausschuss zusammengesetzt aus Landtagsabgeordneten kann nur über Anliegen beraten, die sich an hessischen Behörden richten (d.h. nicht ans BAMF) Beispiel: Petition gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG Petitionen haben i.d.r. aufschiebende Wirkung ( Duldung bis zur Entscheidung) Ausländerrechtliche Petitionen haben bislang eine sehr geringe Erfolgsquote, aber um einen Härtefallantrag zu stellen, muss zuvor ein Petitionsverfahren durchlaufen worden sein UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 33

35 2.3. Petitions- und Härtefallverfahren Antrag an die Härtefallkommission des Landes Hessen Geregelt in 23a AufenthG und dem hessischen HFKG Gremium zusammengesetzt aus Landtagsabgeordneten, Behördenvertretern, NGOs und Kirchen Härtefallanträge haben aufschiebende Wirkung ( Duldung bis zur Entscheidung) Muss derzeit mit 2/3-Mehrheit den Antrag annehmen, danach liegt die letzte Entscheidung beim Innenministerium materielle Voraussetzungen für ein positives Votum bzw. Erteilung der AE: besondere Härte im Fall der Abschiebung, gelungene Integration, Lebensunterhaltssicherung (Änderungen im HFKG geplant) 2.4. Besonderheiten während der Zeiten mit Duldung Auflagen in der Duldung Wohnsitzauflage bei Jugendhilfe-/Sozialleistungsbezug bisher auch Residenzpflicht (Lockerung in Kürze geplant!) Zustimmung zu Arbeit und Ausbildung durch die ABH ist nötig, zusätzlich in den ersten 15 Monaten meist Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit (bis waren es vier Jahre) ABH verlangt i.d.r. die Beschaffung eines Nationalpasses Wird aus Sicht der ABH die Mitwirkung verweigert, drohen Sanktionen (extrem kurze Duldungszeiträume, Arbeitsverbot, Leistungskürzungen) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 34

36 2.4. Duldung Duldung abgelaufen, was nun? Die Duldung ist kein konstitutives Papier (trotz der Formulierung: gültig bis ). Sie ist lediglich ein deklaratorisches Papier ( wir würden zwar gerne abschieben, können es aber z.zt. nicht ) Da die Duldung also nur einen Zustand beschreibt, droht grundsätzlich auch kein Rechtsverlust, wenn es Unterbrechungszeiten gibt ( entscheidend ist der Duldungsanspruch, nicht das ihn bestätigende Papier ) allerdings: In einer Polizeikontrolle wird es Probleme geben und z.b. bei Anrechnungsfragen Anmerkungen zur Duldung: 2.4. Duldung Fällt der Duldungsgrund weg, droht sofort die Abschiebung (egal, ob die Duldung noch Wochen gültig ist) Es ist daher für alle Beteiligten sinnvoll, dass der Duldungsgrund/die Duldungsgründe in das Papier eingetragen wird/werden Weniger als eine Duldung gibt es rechtlich gesehen nicht (z.b. Grenzübertrittsbescheinigung [ GÜB ] oder Vorladung bei ABH; notfalls klagen) Soll die Ausländerbehörde mittel- und langfristig dulden, verlangt sie die Erfüllung der Passpflicht UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 35

37 2.4. Duldung und Passbeschaffung Was ist ein Nationalpass? häufig beschrieben mit: Identitätsdokument, damit kann man reisen, belegt die Staatsangehörigkeit wichtigste Funktion im Aufenthaltsrecht: Er ist die Verkörperung eines Rückübernahmeversprechens und einer Unterschutzstellung! Pässe gibts hauptsächlich wegen der Ordnung. Sie ist in solchen Zeiten absolut notwendig. Nehmen wir an, Sie und ich liefen herum ohne Bescheinigung, wer wir sind, so daß man uns nicht finden kann, wenn wir abgeschoben werden sollen, das wär keine Ordnung. Sie haben vorhin von einem Chirurgen gesprochen. Die Chirurgie geht nur, weil der Chirurg weiß, wo z. B der Blinddarm sich aufhält im Körper. Wenn er ohne Wissen des Chirurgen wegziehn könnte, in den Kopf oder das Knie, würd die Entfernung Schwierigkeiten bereiten. Das wird Ihnen jeder Ordnungsfreund bestätigen. Bertolt Brecht, Flüchtlingsgespräche 1940/41 UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 36

38 2.4. Duldung und Passbeschaffung Der Pass als Ausdruck des Rückübernahmeversprechens Rückübernahmeversprechen heißt u.a.: der ausstellende Staat akzeptiert, dass der Passinhaber von Deutschland abgeschoben wird Um die Möglichkeit zu haben, einen Ausländer abzuschieben, ist das Interesse eines Aufnahmestaates groß, dass ein in ihm aufhältiger Ausländer einen gültigen Nationalpass besitzt. Wirkt der Ausländer bei der Passbeschaffung nicht mit, wird die Ausländerbehörde versuchen, zwecks Abschiebung Passersatzpapiere zu besorgen. 3. Verfestigung des Aufenthalts 3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis 3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 37

39 3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht siehe auch Anlage 5 3 Abs. 1 AufenthG - Passpflicht Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes ( 48 Abs. 2). 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass ( ) die Passpflicht nach 3 erfüllt wird Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht Ausnahme 1 von der Passpflicht Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Der Pass als Ausdruck der Unterschutzstellung Wer einen Nationalpass beantragt, begibt sich erkennbar in die Schutzsphäre seines Heimatstaates es kann aber von anerkannten Flüchtlingen nicht verlangt werden, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Passpflicht an ihre Heimatbehörden wenden. Sie erhalten einen Pass (=Reiseausweis für Flüchtlinge) durch die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 38

40 3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht Ausnahme 2 von der Passpflicht: europarechtlich subsidiär Schutzberechtigte, die keinen Nationalpass beschaffen können Wenn nachgewiesen ist, dass kein Nationalpass beschafft werden kann (z.b. Somalis, subsidiär schutzberechtigte Eritreer), muss die ABH seit für Auslandsreisen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen, unseres Erachtens auch unabhängig von konkreten Reiseplänen Hintergrund: Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Qualifikationsrichtlinie, dort Art. 25 Abs Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht Ausnahme 3 von der Passpflicht Inhaber sonstiger Aufenthaltserlaubnisse, die keinen Nationalpass beschaffen können Häufig wird kein Reiseausweis für Ausländer, sondern ein Ausweisersatz ausgestellt Dieser berechtigt nicht zum Reisen ins Ausland Ausstellung eines Reiseausweises liegt im Ermessen der Behörden (Wiederholung, s.o.: Während des Asylverfahrens muss auch kein Nationalpass beschafft werden.) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 39

41 12 Abs. 2 AufenthG : 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Wohnsitzauflage 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis Der Wohnsitz wird bei der Erteilung einer AE aus humanitären Gründen von der ABH häufig auf einen Landkreis beschränkt Ausnahme: bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen darf keine Wohnsitzauflage erlassen werden (ergibt sich aus der GFK) Begründung der Wohnsitzauflage ist meist die gleichmäßige Verteilung von Sozialleistungskosten UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 40

42 Wohnsitzauflage 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Abschnitt : wenn die Wohnsitzauflage wg. Sozialleistungsbezug erlassen wurde: Sie wird aufgehoben, wenn der Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft ohne Sozialleistungen gesichert werden kann. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Lebensunterhalt zu 90% aus eigenen Mitteln gesichert wird. Ist die Arbeitsstelle noch nicht angetreten, reicht der Arbeitsvertrag Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis Einschränkung der Beschäftigung Zwei Behörden können die Ausbildungs/Arbeitsaufnahme von Ausländern untersagen: Agentur für Arbeit Ausländerbehörde Ausnahme: bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ist keine Beschränkung der Beschäftigung erlaubt (ergibt sich aus der GFK) Auflagen zur Beschäftigung sind geregelt in der Beschäftigungsverordnung (BeschV), eingetragen jeweils im Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 41

43 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis Einschränkung der Beschäftigung Vorrangprüfung der Arbeitsagentur heißt: die Beschäftigung wird nur erlaubt, wenn kein Deutscher/EU-Bürger/Ausländer mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis die Arbeitsstelle bekommt Neu seit : 31 BeschV: keine Zustimmung der Arbeitsagentur mehr nötig bei AE aus humanitären Gründen ( AufenthG) Einwände der ABH sind kaum denkbar Antrag auf Eintragung im Beiblatt: jede Beschäftigung erlaubt 3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis Schritte zu einem sicheren Aufenthalt: Duldung/Aufenthaltsgestattung Aufenthaltserlaubnis (immer befristet) Niederlassungserlaubnis (immer unbefristet) (ggf. Einbürgerung) UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 42

44 3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis 9 AufenthG: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren (Ausnahmen s.u.) Gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum Deutsche Sprachkenntnisse Mind. 5 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt etc Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis 26 AufenthG Ausnahme 1 Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Niederlassungserlaubnis schon drei Jahre nach der Anerkennung, wenn diese nicht widerrufen wird Lebensunterhaltssicherung etc. wird nicht verlangt Ausnahme 2 - Inhaber sonstiger humanitärer Aufenthaltstitel (z.b. subsidiär Schutzberechtigte) Niederlassungserlaubnis nach sieben Jahren incl. Asylverfahren (besondere Anrechnungsregelung) Alle Voraussetzungen des 9 müssen erfüllt werden UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 43

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