Agrarreform: So wird geprüft, so wird gekürzt

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1 Agrarreform: So wird geprüft, so wird gekürzt Die EU-Agrarreform beschert Ihnen schon in diesem Jahr zusätzliche Kontrollen und geänderte Kürzungsregeln bei Verstößen. Darüber informiert Sie Heiko Eilers, Oldenburg. D ie EU-Agrarreform schafft nicht weniger, sondern mehr Bürokratie. Das gilt vor allem für die Kontrollen. Diese werden deutlich ausgeweitet. Das heißt: Es werden insgesamt mehr Betriebe als bisher kontrolliert, und das auch von zusätzlichen Behörden. Als Betriebsinhaber müssen Sie schon ab 2005 mit zwei verschiedenen Arten von Kontrollen rechnen: Mit der so genannten Prämienkontrolle, die weitgehend den bisherigen Invekos-Kontrollen entspricht. Und den neuen Cross-Compliance- Kontrollen, mit denen die Einhaltung zahlreicher EU-Vorschriften überprüft wird. Verstöße gegen die Nitratrichtlinie, (z.b. mehr als 170 kg N/ha aus Gülle usw.) führen jetzt zu Prämienkürzungen! Die direkte Prämienkontrolle muss jährlich in mindestens 5 % aller Betriebe erfolgen, die einen Sammelantrag gestellt haben. Darüber hinaus wählt die zuständige Prämienbehörde eine zusätzliche Stichprobe von 1 % aus. Diese Vor-Ort-Kontrollen sind vergleichbar mit den Flächenkontrollen der Vorjahre. Hier wird u.a. geprüft, ob alle Flächen des Betriebes korrekt erfasst und kodiert wurden, ob die Stilllegung passt usw. Die Prüfer nehmen auch Sonderfälle unter die Lupe, wie z. B. den Anbau von Stärkekartoffeln oder nachwachsenden Rohstoffen, beantragte OGS-Berechtigungen oder Betriebsteilungen bzw. -zusammenlegungen im Vorfeld der Agrarreform. Dafür entfallen schon 2005 alle bisherigen Vor-Ort-Kontrollen aus dem Tierbereich also Sonderprämie, Mutterkuh- und Mutterschafprämie sowie Schlachtprämie. Einzige Ausnahme: Die Tierkennzeichnungsvorschriften. Diese gelten weiter, fallen ab sofort jedoch nicht mehr unter die Prämienkontrolle, sondern in den Bereich von Cross-Compliance und haben somit Auswirkungen auf die Gesamtbetriebsprämie. Neue Vorschriften, zusätzliche Kontrollen Die Cross-Compliance-Kontrollen sind neu und werden 2005 erstmals durchgeführt. Cross-Compliance bedeutet wörtlich übersetzt Über-Kreuz-Verpflichtung. Das heißt, dass die Gewährung der EU-Prämien jetzt an die Einhaltung ganz konkreter EU-Vorschriften geknüpft ist. Dazu gehören u. a. die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Erhaltung von Dauergrünland und weitere Richtlinien aus den Bereichen Umwelt- 26 top agrar 7/2005

2 schutz, Tierschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit usw. (siehe Übersichten 1 und 2). Im Bereich von Cross-Compliance gibt es zwei verschiedene Arten von Kontrollen: Die systematischen Kontrollen. Und die anlassbezogenen bzw. fachrechtlichen Kontrollen (so genannte Cross-Checks ). Für die systematischen Kontrollen werden jeweils 1 % aller Betriebe, die Anträge gestellt haben, ausgewählt. Das heißt: Für jede einzelne Richtlinie muss in mindestens 1 % aller Betriebe vor Ort überprüft werden, ob diese eingehalten wurde. Die ordnungsgemäße Tierkennzeichnung und -registrierung muss sogar in mindestens 5 % aller Betriebe überprüft Bei den systematischen Kontrollen kommen die Prüfer in der Regel nur für einen Tag auf die ausgewählten Betriebe. Dabei können natürlich nicht alle betrieblichen Vorgänge umfassend geprüft So ist z. B. nicht feststellbar, ob der Betrieb die Vorgaben der Ausbringung und Einarbeitung von Gülle während des ganzen Jahres eingehalten hat. Da Sie als Landwirt aber verpflichtet sind, die Cross-Compliance-Bestimmungen während des ganzen Jahres einzuhalten, müssen Sie in bestimmten Fällen mit zusätzlichen Prüfungen rechnen. Damit sind die anlassbezogenen und fachrechtlichen Kontrollen gemeint, die in der EU- Sprache als Cross-Checks bezeichnet Die Betriebe, die genauer unter die Lupe genommen werden, wählt die jeweils zuständige Fachbehörde selber aus. Anlass hierfür kann sein, dass Übersicht 1: Ab 2005 wird zweigleisig kontrolliert Prämienkontrollen Angaben zum Betrieb/ Betriebsinhaber Erfassung und richtige Kodierung aller Flächen Sonderregelungen, wie z. B. OGS-Berechtigung Kartoffelstärkeverträge Nachwachsende Rohstoffe Übertragung BIBs (Betriebsindividuelle Beträge) ein Betrieb angezeigt wurde oder ein offensichtlicher vorliegt; Hinweise auf mögliche Verstöße aufgrund der Erkenntnisse anderer Behörden vorliegen oder die Beamten es aus anderen fachlichen Gründen für erforderlich halten, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, die über die systematische Kontrolle hinausgehen. Die zusätzlichen Kontrollen können sehr intensiv sein, z. B. im Rahmen der Nitratrichtlinie oder bei der Verwendung von Klärschlamm. Außerdem wird dabei nicht nur die Einhaltung der EU-Vorschriften, sondern auch der deutschen Richtlinien geprüft. Bei gravierenden Verstößen muss der betroffene Betrieb u. U. sogar neben der Prämienkürzung mit einem Bußgeldverfahren oder einer Strafanzeige rechnen. Wichtig dabei: Die neuen EU-Kontrollen ersetzen nicht die Prüfung, ob auch die deutschen Vorschriften eingehalten wurden, wie z. B. die Düngeordnung. Hierzu ein Beispiel: Ein Betrieb, der bei der Düngung mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft Übersicht 2: Diese Verpflichtungen gelten schon im Jahr 2005 Richtlinie bzw. Verordnung Betroffene Maßnahmen und Bereiche Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen ger tierischer Herkunft (max. 170 kg N/ha u. a. N-Obergrenzen für Wirtschaftsdün- Quellen. auf Acker- und 210 kg N auf Grünland). Schutz der Umwelt und insbesondere u. a. Untersuchung auf Schadstoffe, Nährstoffvergleich, z. T. Ausbringungsverbot. der Böden bei Klärschlammeinsatz Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche von Gülle, Jauche, Mist und Kompost; u. a. Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Stoffe Hoftankstelle, Lagerung Schmier- und Altöl Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Erhaltung der wild lebenden Vogelarten Kennzeichnung und Registrierung von Tieren u.a. Beseitigungsverbot für bestimmte Landschaftselemente Allgemeine Anforderungen des Vogelschutzes und der FFH-Richtlinie. u. a. Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe Alle Richtlinien auch die erst ab 2006 bzw gültigen finden Sie aufgelistet in der Broschüre Meilensteine der Agrarpolitik ab Seite 132. Cross-Compliance-Kontrollen Regelungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landw. und ökologischen Zustand Erhaltung Dauergrünland Einhaltung von insgesamt 19 EU- Regelungen zum Umweltschutz, Tierschutz usw. (schrittweise Einführung). Die Vorschriften, die schon für 2005 gelten, zeigt Übersicht 2. die 170 kg N-Grenze nicht einhält, verstößt sowohl gegen die Brüsseler Nitratrichtlinie (Cross-Compliance-relevant) als auch gegen die Düngeverordnung (deutsches Fachrecht). Dagegen wird ein gegen die Ausbringungsvorgaben von Phosphor auf überversorgten Flächen allein als Ordnungswidrigkeit gegen das deutsche Fachrecht geahndet. Dies führt jedoch nicht zur Kürzung der Direktzahlungen, da diese Vorgaben nicht Bestandteil der EU-Nitratrichtlinie sind. Wer kontrolliert was? Die neuen Cross- Compliance- Kontrollen werden 2005 erstmals durchgeführt. Das Problem bei Cross-Compliance: Für die Durchführung der neuen Kontrollen sind sehr unterschiedliche Fachbehörden zuständig, wie z. B. Veterinär- oder Naturschutzämter, in anderen Fällen dagegen die Landwirtschaftsbehörden, die auch die Prämienkontrollen durchführen. Ob und wie sinnvoll die vielen Kontrollen koordiniert werden können, bleibt abzuwarten. Verhindert werden soll aber auf jeden Fall ein Übermaß an Einzelprüfungen auf den Betrieben. Vor allem bei den systematischen Prüfungen sollte sichergestellt werden, dass nicht jede Behörde gesondert bei den Landwirten zur Prüfung erscheint. Dies hätte außerdem den Vorteil, dass die Kontrollbewertungen einheitlich, sachverständig und praxisgerecht erfolgen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Fachbehörden ihre Prüfkompetenz auf die Invekos-Behörde übertragen. So ist z. B. in Niedersachsen per Verordnung festgelegt, dass die Kennzeichnungskontrollen im Tierbereich nicht wie vom Gesetz vorgesehen durch die Veterinärämter der Landkreise erfolgen, sondern durch die Kontrollstellen der Landwirtschaftskammern. Fazit: Wie gut oder wie schlecht das Zusammenspiel verschiedener Behörden bei den Cross-Compliance-Kontrollen funktioniert, werden die nächsten Monate zeigen. Wichtig ist, dass Mängel schnell erkannt und beseitigt werden, weil sonst die Gefahr besteht, dass einzelne Betriebe an der Vielfalt unterschiedlicher Kontrollen verzweifeln. top agrar 7/

3 Bis zu 5 % Ihrer Prämien sind in Gefahr und in den nächsten Jahren werden die Schrauben bei Verstößen weiter angezogen! Übersicht 1: Welcher ist als leicht, mittel oder schwer einzustufen? Beispiel: Nitrat-Richtlinie gilt ab 2005! Regeleinstufung des es* Eintrag in Gewässer von z. B. Gülle, Jauche 5 % Nicht ausreichender Abstand zu Oberflächengewässern 3 % Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf nicht aufnahmefähigen Boden gewässergefährdend 3 % ohne Gefährdung 1 % Fehlendes/nicht rechtzeitiges Einarbeiten 3 % Ausbringen von über 40/80 kg N/ha 3 % Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder N-haltigen flüssigen Sekundarrohstoffdüngern im Herbst ohne Strohdüngung bzw. 3 % Anbau von Winterung/Zwischenfrucht Ausbringen innerhalb der Sperrfrist 3 % Maximal zulässige Ausbringmenge je Hektar für N überschritten * = Prämienkürzung Überschreitung in kg: bis 10 kg 1 % über kg 3 % über 50 kg 5 % N-Dünger darf nur bei aufnahmefähigem Boden ausgebracht D ie zusätzlichen EU-Vorschriften und Kontrollen (Cross-Compliance) führen zu Prämienkürzungen, wenn Ihr Betrieb kontrolliert und dabei ein festgestellt wird. Der Cross-Compliance-Bereich ist in drei Säulen untergliedert: 1. Die Pflicht, Ihre Acker- und Grünlandflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. 2. Die Pflicht zur Erhaltung des vorhandenen Dauergrünlandes. 3. Die Einhaltung verschiedener EU- Richtlinien u.a. zum Grundwasserschutz, zur Düngung, zum Umwelt- und Tierschutz usw. Bei der Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Säule 1) geht es u.a. um Fragen der Erosionsvermeidung und der Humusbilanz. Hierüber informieren wir Sie ausführlich in einem weiteren Beitrag ab Seite 32. Die Erhaltung des Dauergrünlandes (Säule 2) dürfte im ersten Jahr also 2005 noch keine große Rolle spielen. Denn ob der Basiswert für die jeweilige Region unterschritten ist, kann erst ab 2006 festgestellt Hat sich dieser Basiswert um nicht mehr als 5 % verringert, ergeben sich keine Verpflichtungen für den einzelnen Landwirt und damit keine Konsequenzen, wenn er einzelne Flächen seines Dauergrünlandes umgebrochen hat. Erst wenn sich der Basiswert um mehr als 5 % verringert hat, wird ein Umbruchverbot erlassen. Bei einer Veränderung von mehr als 8 bzw. 10 % müssen umgebrochene Dauergrünlandflächen sogar wieder angesät Beides kann aber 28 top agrar 7/2005

4 erst ab dem Jahr 2006 wirksam geprüft Sehr umfangreich ist die 3. Säule. Hier handelt es sich um insgesamt 19 grundlegende Anforderungen bzw. Richtlinien, die allerdings gestaffelt eingeführt Im Jahre 2005 müssen Sie zunächst nur die Anforderungen zur FFH-Richtlinie, die Vorgaben für Grundwasser, Klärschlamm und Nitrat sowie die Kennzeichnungsvorgaben für die Tierhaltung beachten (siehe Seite 27). Ab 2006 bzw kommen dann weitere Bereiche hinzu. Kürzungen bis 5 %! Für das Jahr 2005 drohen Ihnen also Prämienkürzungen vor allem bei Verstößen gegen Vorschriften aus den Säulen 1 und 3. Ein leichter wird mit einer Prämienkürzung um 1 % geahndet, ein mittlerer mit 3 % und ein schwerer sogar mit 5 %. Gekürzt dabei wird immer die gesamte Direktzahlung des Betriebes. Im Bereich der 1. Säule (Erhaltung der Flächen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) sind u.a. folgende Verstöße denkbar, die zu einer Prämienkürzung führen können: Übers. 2: Fehler bei der Tierkennzeichnung Beanstandungsquote bis 3 % oder 3 Tiere, mind. 1 Tier Kürzung der Gesamtprämie 1 % über 3 6 % 1 % über 6 20 % 3 % über 20 % 5 % Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Erosionsvermeidung. Nichteinhaltung der Anforderungen an das Anbauverhältnis (Humusbilanz bzw. Boden-Humus-Untersuchung). Zuwiderhandlung gegen das Instandhaltungsgebot für Acker-/Dauergrünlandflächen. Eines oder mehrere Landschaftselemente wurden ganz oder teilweise beseitigt. Beseitigung von Terassen. Abbrennen von Stoppelfeldern. Alle diese Verstöße werden in der Regel als mittlerer bewertet und schlagen mit 3 % Kürzung zu Buche. Die Kontrollbehörde kann jedoch im Einzelfall einen als leicht (1 % Kürzung) bzw. als schwer (5 % Kürzung) einstufen. Hierbei spielen u.a. die Schwere, das Ausmaß und die Dauer eines es eine Rolle. Prämienkürzungen zwischen 1 und 5 % drohen Ihnen auch Verstößen gegen Vorschriften aus der 3. Säule. Hier gibt es zwar nicht für alle Bereiche, doch für viele Fälle bereits genaue Tabellen, aus denen Sie ablesen können, wie stark verschiedene Verstöße bestraft Um die Nitratrichtlinie geht es z. B. in Übersicht 1. Mit 1 % Prämienkürzung wird danach das Ausbringen von Stickstoffdünger auf nicht aufnahmefähigen Boden (ohne Gewässergefährdung) bestraft. Ein nicht ausreichender Abstand zu Oberflächengewässern führt zu einer Prämienkürzung von 3 %. Der Eintrag von z. B. Gülle oder Jauche in Gewässer wird als schwerer eingestuft und führt zu einer Kürzung der gesamten Betriebsprämie um 5 %! Unverändert wichtig sind die Vorschriften zur Tierkennzeichnung, zum Bestandsregister, zu den Tierpässen und den HIT- Meldungen. Beachten Sie sorgfältig die Meldefristen und sonstigen Bestimmun- top agrar 7/

5 Übersicht 3: So werden Verstöße eingeteilt In diese vier Bereiche: 1. Umwelt 2. Lebens-/Futtermittel 3. Tierschutz 4. Flächen in gutem Zustand Mehrere Verstöße in einem Bereich pro Jahr gelten als ein. Jeder und die damit verbundene Prämienkürzung wird einem dieser vier Bereiche zugeordnet. gen für sämtliche Tiere. Verstöße betreffen hier künftig nicht mehr einzelne Tiere oder Antragsarten, wie z. B. Mutterkuhoder Sonderprämie, sondern wirken sich als Kürzung auf die Gesamtprämie des Betriebes aus! Die aktuellen Kürzungssätze können Sie der Übersicht 2 auf Seite 29 entnehmen. Was passiert bei mehreren Verstößen? Wenn in einem Betrieb mehrere Verstöße festgestellt werden, kann sich die prozentuale Kürzung erhöhen. Dabei gelten jedoch bestimmte Obergrenzen. Für die Berechnung werden die Kürzungen in vier Bereiche zusammengefasst (siehe Übersicht 3). Für das Jahr 2005 sind hiervon allerdings nur die Bereiche 1 und 4 relevant sowie aus dem Bereich 2 die Tierkennzeichnung. Die Bestimmungen für den Bereich Lebens-/Futtermittel sowie für den Bereich Tierschutz greifen erst ab 2006 bzw. ab Relativ einfach ist die Rechnung, wenn in einem Betrieb innerhalb eines Jahres mehrere Verstöße festgestellt werden, die jedoch alle im gleichen Bereich liegen. Dann werden die prozentualen Kürzungen nicht addiert. Vielmehr gilt innerhalb eines Bereiches immer der jeweils höchste Übersicht 4: Prämienkürzung bei Verstößen in einem Bereich Bereich Kürzung Gesamtkürzung 1. Umwelt Totspritzen von Gräben 3 % Kein Nährstoffvergleich 3 % 5 % Klärschlamm auf Dauergrünland 5 % (es gilt der höchste Wert) Obergrenze ein Bereich 5 % Prozentsatz. Ein Beispiel dazu zeigt Übersicht 4. Hier wurden im Betrieb drei verschiedene Verstöße innerhalb des Bereichs Umwelt festgestellt. Für das Totspritzen von Gräben ergäbe sich eine Prämienkürzung um 3 %, ebenso für den fehlenden Nährstoffvergleich. Für die Klärschlammausbringung auf Dauergrünland ist sogar eine Prämienkürzung von 5 % vorgesehen. Die Addition würde in diesem Fall 11 % Prämienkürzung ergeben. Davon bleibt der Betrieb jedoch verschont. Denn die Obergrenze für die Kürzung bei Verstößen innerhalb eines Bereiches beträgt 5 %. Dies ist zugleich die höchstzulässige Cross-Compliance-Kürzung im Jahr Etwas anders wird gerechnet, wenn mehrere Verstöße festgestellt werden, die sich auf zwei oder mehr Bereiche verteilen. Dann werden die Prämienkürzungen für die einzelnen Verstöße addiert. Ein Beispiel zeigt Übersicht 5. Hier liegen Verstöße in drei Bereichen vor ( = 11 %). Auch hier greift jedoch eine Obergrenze von 5 %. Daraus ergibt sich, dass sich die Prämienkürzung aus den Cross-Compliance-Bestimmungen im Jahr 2005 auf maximal 5 % belaufen kann! Erheblich höhere Prämienkürzungen drohen dagegen nach Und zwar immer dann, wenn der gleiche innerhalb von drei Jahren bei einer Kontrolle erneut festgestellt wird. Dann verdreifacht sich die fällige Prämienkürzung. Das heißt: Schon ein leichter wird dann mit 3 % Prämienkürzung bestraft (normalerweise 1 %). Bei einem schweren verliert der betroffene Betrieb sogar 15 % seiner Gesamtprämie (siehe Übersicht 6). Eine noch massivere Prämienkürzung droht dann, wenn die Behörde einen festgestellten als vorsätzlich einstuft. Rechtlich gesehen liegt dann ein besonders schwerer vor, der regelmäßig zu einer Kürzung der Gesamtprämie um 20 % führt. Die jeweilige Fachbehörde kann diesen Wert auf 15 % reduzieren, aber auch bis auf 100 % erhöhen! Wir halten fest Bei mehreren Verstößen im gleichen Bereich gilt der höchste Wert (Obergrenze 5 %). Bei einem gegen die neuen Cross-Compliance-Bestimmungen kommen betroffene Landwirte in diesem Jahr mit maximal 5 % Prämienkürzung noch relativ glimpflich davon. Dies gilt selbst dann, wenn in mehreren Bereichen leichte, mittlere oder sogar schwere Verstöße festgestellt In den Folgejahren werden hier jedoch, vor allem bei Wiederholungen, die Schrauben erheblich angezogen; in diesen Fällen greift die Kappungsgrenze von 5 % nicht mehr! H. Eilers Die Kürzung ist auch hier auf 5 % begrenzt. Wären alle Verstöße als leicht eingestuft worden, ergäbe sich in der Addition nur eine Kürzung um 3 % (Werte in Klammern). Übersicht 5: Prämienkürzung bei Verstößen in mehreren Bereichen Bereich Kürzung Gesamtkürzung 1. Umwelt Verbotene Gülleausbringung Vogelschutzrichtlinie 2. Tierschutz Fehlerhafte Tierkennzeichnung 4. Flächen in gutem ldw. u. ökol. Zustand Fehlender Nährstoffvergleich 5 % (1%) 5 % (1%) Obergrenze zwei oder mehrere Bereiche 5 % (3 %) Übers. 6: Das passiert bei Wiederholung* zum Faktor Kürzung Beispiel Leichter 1 % x 3 = 3 % Mittlerer 3 % x 3 = 9 % Schwerer 5 % x 3 = 15 % Obergrenze für Gesamtkürzung 15 % * = wenn der gleiche innerhalb von drei Jahren erneut festgestellt wird. 30 top agrar 7/2005

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