RICHTLINIE DER STADT BUCKOW ÜBER DIE FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND ERNEUERUNG VON GEBÄUDEN UND FREIFLÄCHEN

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1 RICHTLINIE DER STADT BUCKOW ÜBER DIE FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND ERNEUERUNG VON GEBÄUDEN UND FREIFLÄCHEN IM SANIERUNGSGEBIET STADTZENTRUM Grundlage der kommunalen Förderrichtlinie, die 1996 auf der Grundlage der Förderrichtlinie 1996 zur Stadterneuerung des Landes Brandenburg beschlossen wurde, stellt die jeweils gültige Förderrichtlinie zur Stadterneuerung des Landes Brandenburg dar. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies die Förderichtlinie 1999 zur Stadterneuerung des MSWV. Die Gültigkeit der kommunalen Förderrichtlinie ist an die Gültigkeit der jeweiligen Förderrichtlinie zur Stadterneuerung des Landes Brandenburg gebunden. NACHFOLGEND KOMMUNALE FÖRDERRICHTLINIE FÜR KLEINTEILIGE GESTALTUNGSMASSNAHMEN GENANNT. 1

2 Die Stadtverordneten von Buckow haben am folgende kommunale Richtlinie (3. Änderung) beschlossen. 1. Fördergrundsätze 1.1 Die Stadt Buckow unterstützt Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen sowie auf Grundstücken zur Bewahrung und Wiederherstellung des historischen Stadtbildes im Bereich des Sanierungsgebietes "Stadtzentrum". Gefördert werden in der Regel nur Einzelmaßnahmen. Unabhängig von den im Einzelnen möglichen Fördersätzen nach Punkt 5. dieser Richtlinie wird je Grundstück für den Zeitraum der Stadtsanierung ein maximaler Zuschuß festgelegt. Er beträgt maximal ,00 DM. In diesem Rahmen kann für jede Einzelmaßnahme (Beseitigung baulicher Anlagen, Freiflächengestaltung, Maßnahmen am Gebäudeäußeren) innerhalb der jeweiligen Zweckbindungsfrist nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Diese Einzelanträge müssen nicht zum gleichen Zeitpunkt, jedoch innerhalb von maximal 3 Jahren gestellt werden. Die Einzelanträge müssen insgesamt in einem zeitlichen Zusammenhang stehen; eine zeitliche Staffelung des Einzelantrages ist jedoch nicht zulässig. Für umfassendere Vorhaben zur Instandsetzung der Gebäudehülle bestehen im Rahmen der Stadterneuerung grundsätzlich weitergehende Fördermöglichkeiten. 1.2 Ziel des kommunalen Förderprogrammes ist es, das Stadtbild und die stadtbildprägende Bausubstanz in Buckow zu bewahren und zu verbessern, bereits veränderte Bausubstanz ortstbildgerecht zu erneuern, ortsgerechte, ökologische Gestaltung von privaten Freiräumen zu fördern (Entsiegelung) und stadtbildstörende Gebäude und bauliche Anlagen zu beseitigen. 1.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Beratung der Eigentümer, die durch die Bauverwaltung des Amtes und dem Sanierungsträger sichergestellt ist und auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen gemeindlichen Ortsbildkonzeptes mit differenzierten Aussagen zur städtebaulichen Gestaltung, das mit der rechtskräftigen Gestaltungssatzung der Stadt Buckow gegeben ist. Die Förderung erfolgt darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass ein konkretes gebäude- und grundstücksbezogenes Gestaltungskonzept vorliegt, welches der Eigentümer für den Zweckbindungszeitrum des Vorhabens als verbindlich anerkennt und welches Grundlage für sanierungsrechtliche Genehmigungen ist. 2. Fördergebiet Die Richtlinie gilt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Stadtzentrum". Das Gebiet ist im Lageplan, der als Anlage Bestandteil dieser Richtlinie ist, dargestellt. 2

3 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Förderfähig sind Maßnahmen am Gebäudeäußeren, die durch Instandsetzung und Erneuerung zur ortsbild- bzw. denkmalgerechten Erhaltung - von Dächern (Dachneueindeckung, Reparatur), - von historischen Fassaden (Putz, Reparatur, Farbgestaltung), - von Hauseingängen, Türen und Toren (Reparaturen und Erneuerungen), - von Fenstern und Fensterläden (Reparatur und Anstrich) und - von Stufen, Treppen und Geländern beitragen; durch Rückbau von Fassadenelementen, Dächern und Hauseingängen sowie den Einbau und die Wiederherstellung altstadtgerechter Türen, Fenster sowie Stufen, Treppen und Geländer das historische Ortsbild aufwerten; ortstypische Gestaltungselemente wie Schriften, Werbeträger und sonstige Ausstattungselemente erhalten oder wiederherstellen, zur Fassaden- und Dachbegrünung beitragen. 3.2 Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von stadtbildstörenden baulichen Anlagen und Bauteilen. 3.3 Gefördert werden Maßnahmen an baulichen Anlagen und auf Freiflächen, die zur materialgerechten Erhaltung und Erneuerung von Mauern, Toren, Einfriedungen und sonstigen Gestaltungselementen beitragen, zur Entsiegelung und zu einer ökologisch und ortsgerechten Gestaltung von Freiräumen führen (Vorgärten und Hofbereiche), 3.4 Nicht gefördert werden: Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen, für die bereits Mittel aus der Städtebauförderung, der Modernisierungsförderung oder andere Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Maßnahmen, deren Realisierung bereits begonnen wurde (ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist ausnahmslos ausgeschlossen!), als Vorhabensbeginn wird nach Landshaushaltsordnung bereits die Auftragsvergabe gewertet, Maßnahmen, die den Zielen der Sanierung widersprechen, Maßnahmen, bei denen Materialien eingesetzt werden, die den Richtlinien der Städtebauförderung des Landes Brandenburg widersprechen bzw. ortsuntypisch sind, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung zusätzlicher Kfz-Einstellplätze, 3

4 Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung von Grün- und Freiflächen in Verbindung mit Neubauten, Maßnahmen im öffentlichen und privaten Freiraum bei Verwendung nicht einheimischer Gehölze und Pflanzen sowie zur Errichtung von Skulpturen, Wasserspielen und ähnlichen Anlagen. Maßnahmen (auch Eigenleistungen!), die nicht fachgerecht ausgeführt wurden. 4. Förderbedingungen 4.1 Eine Förderung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Bei der Bauausführung sind Materialien zu bevorzugen, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Umweltfreundlichkeit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen: asbesthaltige Baustoffe, Bauteile aus Tropenhölzern, Bauteile aus PVC, Fenster- oder Türprofile aus Aluminium, Schaumdämmplatten und Ortschäume auf der Basis von Polyurethan (PUR) sowie Fluorkohlenwasserstoff -(FCKW)- extrudierte Polystyrolplatten. Der Einsatz von formaldehyd- und isocyanathaltigen Baustoffen (z. B. Spanplatten) ist zu vermeiden. Nach dem Stand der ökologischen Erkenntnisse kann nach dem Grundsatz der Vorsorge die Verwendung weiterer ökologisch bedenklicher Baustoffe ausgeschlossen werden. 4.2 Antragsberechtigte sind Eigentümer von Gebäuden, baulichen Anlagen und Grundstücken im Geltungsbereich der Richtlinie. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von einer Förderung auszuschließen. 4.3 Mit der Durchführung der Maßnahme darf nicht vor dem Abschluß der Vereinbarung zwischen Antragsteller und Stadtverwaltung begonnen werden. Die von der Stadt Buckow im Rahmen dieses Programmes gewährten Zuschüsse sind Städtebaufördermittel. Die bei der jeweiligen Förderung anerkannten förderfähigen Kosten (insbesondere Modernisierungsanteile) dürfen weder direkt noch indirekt auf die betroffenen Mieter finanziell umgelegt werden. Eine Modernisierungsumlage wird nicht erhoben. Die Kosten der Maßnahme müssen in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den erzielbaren Verbesserungen stehen und zu einer dauerhaften Verbesserung des Stadtbildes beitragen. 4

5 Ist durch das geförderte Einzelvorhaben Mietwohnraum betroffen, so ist sicherzustellen, daß die betroffenen Mieter im Vorfeld der Baumaßnahmen über Art und Umfang des Einzelvorhabens unterrichtet werden. Bei der Freiflächenförderung müssen die geförderten Maßnahmen den Wohn- und Freizeitwert der Hofbereiche wesentlich verbessern und eine angemessene Mitnutzung durch die Bewohner sicherstellen. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn neben den bereits genannten Bedingungen auch satzungsrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. 4.4 Eigentümerwechsel Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück hat der Eigentümer den Rechtsnachfolger zu verpflichten, die ihm gegenüber der Stadt nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen. 5. Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch ,00 DM für Maßnahmen am Gebäudeäußeren, 5.000,00 DM bei Beseitigung von baulichen Anlagen und Bauteilen und 2.000,00 DM bei Maßnahmen auf privaten Freiflächen. Der Förderhöchstsatz beträgt zukünftig maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Zuschuß beträgt grundsätzlich maximal DM ,00 pro Grundstück. Wird das beantragte Vorhaben in Eigenleistung durchgeführt, wird der in den Kosten der Bauteilgruppen enthaltene Materialkostenanteil in voller Höhe als zuwendungsfähig anerkannt. Die Förderhöhe beträgt jedoch auch hier maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die fachgerechte Durchführung der Vorhaben muß gewährleistet sein. Die voraussichtlichen Kosten sind vor Maßnahmenbeginn abzustimmen und festzulegen. Als Maßnahmenbeginn ist bereits die Auftragsvergabe zu werten. Der Förderempfänger unterzeichnet zusammen mit den abgestimmten Maßnahmen der in Eigenleistung zu erbringenden Leistungen eine Erklärung zum Ausschluß von Schwarzarbeit. Zuwiderhandlungen führen ausnahmslos zur Streichung bzw. ggf. zur Rückforderung der Fördermittel. Die Zweckbindung der Mittel entspricht der durchschnittlich anzunehmenden Lebensdauer der jeweiligen Bauteile und wird in der abzuschließenden Vereinbarung vor Maßnahmebeginn festgelegt, beträgt aber mindestens 10 Jahre. Gleichzeitig besteht für den Zeitraum der Zweckbindung für den Eigentümer die Pflicht, die lt. Vereinbarung geförderten Maßnahmen instandzuhalten. 5

6 6. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über Prioritäten entscheidet die Stadt. 7. Beratung Die Antragsberechtigten können sich zu allen Fragen dieser Richtlinie, insbesondere zur Gestaltung und zur Finanzierung der Maßnahme bei der Stadt bzw. beim Sanierungsträger der Stadt kostenlos beraten lassen. 8. Beantragung Für die Beantragung der Förderung sind Formulare im Bauamt des Amtes Märkische Schweiz und beim Sanierungsträger erhältlich. Anträge auf Zuschüsse sind auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den angeführten Unterlagen bei der Stadtverwaltung einzureichen. 9. Bewilligung Die Anträge werden vom Bauausschuss der Stadt Buckow unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sanierungsträgers und in Absprache mit dem Bauamt nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Mittel beraten und dem Hauptausschuss zur Bewilligung vorgelegt. Über die Bewilligung des Förderantrages ist innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung zu entscheiden. Über die Maßnahme ist vor Beginn zwischen Stadt und Antragsteller eine Vereinbarung abzuschließen, in der Verwendungszweck, maximaler Zuschuß und Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme zu regeln sind. Unberührt von dieser Vereinbarung sind die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen wie Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung usw. Neben den Antragsunterlagen sind mindestens drei unabhängige Kostenvoranschläge einzureichen. 10. Durchführung Mit der Maßnahme ist spätestens zwei Monate nach der Bewilligung zu beginnen. Der Zuschuss wird nach Fertigstellung der Maßnahme und Nachweis über die entstandenen Kosten durch bezahlte Rechnungen und sonstige Ausgabenbelege ausgezahlt. Der Nachweis über die entstandenen Kosten (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum des jeweiligen Bewilligungsjahres der Stadt vorzulegen. 6

7 Der Zuschuß wird nur ausgezahlt, wenn die geförderten Maßnahmen nach Prüfung durch Stadt oder/und Sanierungsträger entsprechend der eingereichten Unterlagen fachgerecht ausgeführt oder Änderungen vorher schriftlich mit dem Bauamt abgestimmt worden sind. 11. Widerrufsmöglichkeiten Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie und die abgeschlossene Vereinbarung oder falscher Angaben wird die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde auch nach Auszahlung des Zuschusses widerrufen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Verpflichtungen nach Punkt 4.1. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit dem Widerruf der Bewilligung zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit jährlich 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. 12. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt, nach Genehmigung durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, mit ihrer Veröffentlichung in Kraft Buckow, den R.-D. Dammann Amtsdirektor Dr. Schulze ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt Buckow Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Anlage Übersichtskarte über das Zuwendungsgebiet SANIERUNGSGEBIET"STADTZENTRUM BUCKOW" KOMMUNALES FÖRDERPROGRAMM "KLEINTEILIGE PRIVATE GESTALTUNGSMASSNAHMEN" 7

8 INFORMATIONEN ZUM VERFAHREN 1. Antragsvordruck ausfüllen und mit jeweils 3 Kostenvoranschlägen bzw. Angaben zu den Materialkosten bei der Amtsverwaltung/Bauamt abgeben. (Achten Sie darauf, daß Sie eine Kopie des Antrages für sich zurückbehalten.) 2. Kostenlose Bauberatung nach telefonischer Absprache durch die STEG Stadtentwicklung Südwest ggmbh (Frau Löser, Frau Hansow, Herr Kolb) und durch das Amt Märkische Schweiz/ Bauamt (Frau Schröder, Tel.: /659-62) bzw. die Sanierungssprechstunde im Rathaus an jedem dritten Montag im Monat von bis Uhr im Rathaus wahrnehmen, um die geplanten Maßnahmen zu besprechen und abzustimmen. Eine telefonische Vereinbarung mit der STEG ist unter den Berliner Telefonnummern (030) oder -0 möglich (ggf. Ortstermin). 3. Die STEG gibt Empfehlung über Förderungsfähigkeit und der Bauausschuss bereitet die Entscheidung für den Hauptausschuss vor. 4. Der Antragsteller erhält einen Bescheid durch die Amtsverwaltung. Eine entsprechende Fördervereinbarung wird abgeschlossen. Hier können auch Auflagen enthalten sein. Bei Fassadenanstrich ist Abstimmung der Farbgestaltung, bei Dachdeckung Abstimmung über die Art und Farbe der Deckung notwendig. Vor Abschluß der Vereinbarung darf ausnahmslos nicht begonnen werden!! Das schließt Materialkauf und Auftragsvergabe ein! 5. Vor Beginn sind notwendige Genehmigungen wie Baugenehmigung, denkmalrechtliche und sanierungsrechtliche Zustimmung einzuholen. Sie sind fördermittelrelevant zu beachten! Betroffene Mieter sind im Vorfeld über Art und Umfang des Vorhabens zu informieren. Bei Eigentumswechsel hat der Eigentümer den Rechtsnachfolger zu verpflichten, aus der Vereinbarung übernommene Verpflichtungen gegenüber der Stadt zu übernehmen. 6. Der Antragsteller führt die Maßnahmen in Eigenleistung durch (unter Ausschluß von Schwarzarbeit!) oder er beauftragt einen Handwerksbetrieb mit der Durchführung der Maßnahme. 7. Anzeige der Fertigstellung der Maßnahme beim Bauamt und Einreichen der Rechnungen und Zahlungsbelege (Vorfinanzierung durch den Antragsteller) sowie Vereinbarung eines Ortstermines zur Schlußabnahme bzw. fotografischer Nachweis der erbrachten Leistungen. 8. Schlußabnahme durch die STEG und Ermittlung des Förderbetrages 9. Auszahlung des Förderbetrages durch Überweisung auf das Konto des Antragstellers Die geförderten Maßnahmen müssen der dauerhaften Verbesserung des Stadtbildes dienen und sich in das Sanierungskonzept einpassen. Soweit erforderlich, ist eine denkmalrechtliche und eine sanierungsrechtliche Erlaubnis oder eine Baugenehmigung vor Beginn einzuholen. Auflagen daraus sind Fördervoraussetzung. 8

9 Die Maßnahmekosten müssen in einem wirtschaftlich verretbaren Verhältnis zu den erzielbaren Verbesserungen stehen. W AS IST FÖRDERFÄHIG? 1. Maßnahmen am Gebäudeäußeren z.b.: Dachneueindeckung (Reparatur/Erneuerung) Fassadengestaltung (Putz, Reparatur, Erneuerung, Farbgestaltung) Fenster, Fensterläden (Erneuerung, Reparatur und Anstrich) Hauseingänge, Türen, Tore, Treppen, Stufen und Geländer Gestaltung von Werbeanlagen Fassaden- und Dachbegrünung 2. Maßnahmen zur Beseitigung von stadtbildstörenden baulichen Anlagen und Bauteilen zum Beispiel der Abriß von Schuppen, Ställen u. ä. 3. Maßnahmen auf privaten Hof- und Gartenflächen Einfriedung, Mauern, Zäune, Hoftore Entsiegelung und anschließende Begrünung der Vorgärten und Hofräume W AS IST NICHT FÖRDERFÄHIG? Rolläden Wärmedämmung der Fassade Wärmedämmung des Dachgeschosses Maßnahmen innerhalb des Gebäudes, z. B. Heizungseinbau bzw. -umstellung bereits begonnene Maßnahmen und solche, die nicht entsprechend den Gestaltungsauflagen durchgeführt wurden H ÖHE DER F ÖRDERUNG Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten je Grundstück beträgt ,00. Grundsätzlich werden maximal 7.669,38 je Grundstück bewilligt. gefördert werden bei Eigenleistung: 40 Prozent der Materialkosten oder Leihkosten für Geräte, Abfuhrkosten usw. gefördert werden mit Handwerksbetrieb: 40 Prozent der förderfähigen Kosten Bei Maßnahmen zur Beseitigung von stadtbildstörenden baulichen Anlagen werden maximal 2.556,46 und bei Maßnahmen auf privaten Freiflächen maximal 1.022,58 bewilligt. Bei Maßnahmen am Gebäudeäußeren können maximal 7.669,38 bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. In jedem Fall muss ein Gesamtkonzept zur Sanierung des Grundstücks abgestimmt und unterzeichnet werden. Über die Prioritäten und die Vergabe entscheidet der Hauptausschuss. 9

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