Besonderes Schuldrecht und Kreditsicherung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Besonderes Schuldrecht und Kreditsicherung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-BSK-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Besonderes Schuldrecht und Kreditsicherung WR-BSK-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte M ist Malermeister und hat schon in der Vergangenheit entsprechende Arbeiten für seinen handwerklich unbegabten Freund F gegen Bezahlung durchgeführt. Da F sein rostiges Garagentor neu streichen lassen will, beauftragt er dafür erneut den M. Bis zum soll M mit dem Neuanstrich fertig sein. Sämtliche Utensilien wie Farbe, Pinsel etc. stellt F zur Verfügung, damit dem M keine Kosten entstehen. Über eine Entlohnung treffen F und M keine Absprache. Der eifrige M streicht fachgerecht das Garagentor und ist bereits am fertig. Nach einem Platzregen zwei Tage später blättert die Farbe wegen minderer Qualität wieder ab. M verwendet nun seine eigene Qualitätsfarbe und streicht erneut das Tor zum vereinbarten Termin. F ist erfreut über die geleistete Arbeit und bedankt sich bei M. M allerdings möchte Entlohnung für die geleisteten Dienste, und zwar sowohl für den ersten als auch für den zweiten Anstrich. F wendet ein, dass sie keine Vergütung vereinbart hätten. Wer hat Recht? Fall 2 25 Punkte Herr Albert (A) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Albert-Computer GmbH (A-GmbH). Zum Erwerb eines großen Postens Computer aus einer Geschäftsauflösung nimmt er namens der A-GmbH ein Darlehen beim Bankhaus Berger (B) auf. Der Darlehensvertrag wird schriftlich namens der A-GmbH abgeschlossen und von A unterzeichnet mit dem Zusatz Geschäftsführer. B verlangt, dass er sich selbstschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet. A gibt daraufhin schriftlich eine solche Bürgschaftserklärung ab. Als die A-GmbH mit der Rückzahlung des Darlehens erheblich in Rückstand gerät, weil sich ihre hohen Lagerbestände nicht absetzen lassen, verlangt B von der A-GmbH und von A Zahlung der offenen Raten. A ist der Ansicht, dass bei einer GmbH nur diese in Anspruch genommen werden könne und niemals der Gesellschafter und Geschäftsführer. B solle sich zuerst einmal an die A-GmbH halten. Außerdem sei der Darlehensvertrag unwirksam wegen Fehlens der Mindestangaben gemäß 492 BGB. Kann B von der A-GmbH und von A Ausgleich der offenen Darlehensraten verlangen? WR-BSK-P Seite 2 von 4

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 a) D ist als freiberuflicher Dozent für verschiedene Hochschulen tätig. Gelegentlich kommt es vor, dass zu seinen Seminaren kein einziger Student erscheint. Darüber ärgert sich D. Da in seinem Vertrag keine diesbezügliche Regelung getroffen wurde, möchte er wissen, ob er in einem solchen Fall Anspruch auf seine Vergütung hat. b) D schickt seinen Kollegen zu einer Veranstaltung, weil D verhindert ist. Im Vertrag gibt es hierzu keine Regelung. Darf er dies? c) D erhält kurzfristig einen Lehrauftrag, ohne dass über die Vergütung geredet wird. Hat er dennoch Anspruch auf eine Vergütung? Belegen Sie Ihre Antworten am Gesetz, Gutachtenstil ist nicht erforderlich! Aufgabe 2 a) Bedarf ein wirksamer Mietvertrag einer besonderen Form? b) Wer ist nach dem Gesetz in einem Mietverhältnis für die Erbringung von Schönheitsreparaturen verantwortlich? Nennen Sie auch die Vorschrift! Aufgabe 3 Erläutern Sie, was man unter berechtigter, unberechtigter und unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) versteht! Aufgabe 4 Nennen Sie 4 sonstige Rechte im Sinne von 823 Abs. 1 BGB! Aufgabe 5 Nennen Sie 2 Unterschiede zwischen der Produkthaftung nach ProdHaftG und der Sachmängelgewährleistung nach BGB? WR-BSK-P Seite 3 von 4

4 Aufgabe 6 A hat vor 10 Jahren ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Als Sicherheit wurde eine Hypothek über diesen Betrag bestellt. Die Darlehensforderung ist jetzt abbezahlt. a) Wie entsteht eine Hypothek? b) Was geschieht mit der Hypothek, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist? c) Anstelle der Hypothek wurde eine Grundschuld bestellt. Was geschieht mit der Grundschuld, wenn das Darlehen zurückgezahlt ist? Belegen Sie Ihre Antworten am Gesetz, Gutachtenstil ist nicht erforderlich! WR-BSK-P Seite 4 von 4

5 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Besonderes Schuldrecht und Kreditsicherung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-BSK-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 10. Dezember 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE BESONDERES SCHULDRECHT UND KREDITSICHERUNG WR-BSK-P

6 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 1, Kap Punkte M könnte von F Bezahlung für die beiden Anstricharbeiten gemäß 631 Abs. 1 BGB verlangen. Dazu müssen sie einen Werkvertrag geschlossen haben. In Abgrenzung zum Dienstvertrag, bei dem ein bloßes Tätigwerden geschuldet ist, schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Was im Einzelfall vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden. F möchte den Anstrich seines Garagentors. Dafür hat er M beauftragt. Obgleich eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt eine solche als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, 632 BGB. Aus den früheren Arbeiten hat M stets eine Entlohnung erhalten. Folglich ist eine solche auch für den Garagenanstrich als vereinbart anzusehen. Die Vergütung wird mit Abnahme des Werkes fällig, 641 BGB. Unter Abnahme wird die körperliche Entgegennahme und Billigung des Werkes als vertragsgemäß verstanden. Bei Arbeiten an Bauwerken reicht die Billigung aus. Eine solche Abnahme durch F ist nur für den zweiten Anstrich erfolgt. Für diesen hat M daher einen Anspruch auf Vergütung. Für den ersten Anstrich ist keine Abnahme erfolgt. Deshalb trägt grundsätzlich der Unternehmer M die Gefahr, dass er trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung erhält, vgl. 644 Abs. 1 S. 1 BGB. Als Ausnahme hierzu bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn das Werk aufgrund eines vom Besteller gelieferten Stoffes untergegangen ist, 644 Abs. 1 S. 3, 645 Abs. 1 BGB. Vom Besteller F wurde die Farbe für den Anstrich zur Verfügung gestellt. Allein wegen der qualitativen Minderwertigkeit ist sie abgebröckelt, obwohl M fachgerecht gearbeitet hat. Folglich hat M auch ohne Abnahme des ersten Anstrichs Anspruch auf die übliche Vergütung. 7 P. WR-BSK-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

7 Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 2; SB 4, Kap Punkte I. Anspruch gegen die A-GmbH Der Anspruch der B gegen die A-GmbH könnte sich aus einem Darlehensvertrag nach 488 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Dazu müsste ein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen worden sein. Die A-GmbH kann als juristische Person selbst keine Willenserklärungen abgeben, sie wird deshalb von ihren Geschäftsführern vertreten (vgl. 35 GmbHG). A ist Alleingeschäftsführer und kann die A-GmbH wirksam vertreten. Beim Abschluss und bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages handelte A ausdrücklich im Namen der A- GmbH. Das Offenkundigkeitsprinzip nach 164 Abs. 1 BGB wurde somit gewahrt. Als Geschäftsführer hat A auch umfängliche Vertretungsmacht, eine Beschränkung ist aus dem Sachverhalt jedenfalls nicht ersichtlich. Die besonderen Formvorschriften der 492 ff. BGB kommen nicht zur Anwendung. Es handelt sich um keinen Verbraucherdarlehensvertrag nach 491 BGB, da die A- GmbH Unternehmer nach 14 BGB und kein Verbraucher nach 13 BGB ist. Die A- GmbH schuldet der B somit Bezahlung der fälligen Darlehensraten. 2 P. II. Anspruch gegen A Ein Anspruch gegen A aus dem Darlehensvertrag nach 488 BGB entfällt. A hat den Vertrag nicht im eigenen Namen abgeschlossen, sondern als Vertreter der A-GmbH. Eine Eigenhaftung des Vertreters nach 164 Abs. 2 BGB oder 179 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch gegen A könnte sich aus einer gegenüber der B erklärten Bürgschaft nach 765 Abs. 1 BGB ergeben. A hat die Bürgschaft im eigenen Namen und nicht für einen Dritten abgegeben. Die Akzessorietät nach 767 BGB erfordert, dass eine Hauptverbindlichkeit wirksam begründet wurde. Es besteht eine wirksame Hauptverbindlichkeit der A-GmbH aus dem Darlehensvertrag nach 488 BGB. Diese Hauptverbindlichkeit ist Grundlage für die Bürgschaft. Die Schriftform der Bürgschaftserklärung ( 766 S. 1 BGB) wurde von A eingehalten. Die Einrede der Vorausklage nach 771 BGB steht dem A nicht zu. Er hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Damit hat er auf die Einrede des 771 BGB verzichtet. Der Verzicht ist wirksam, da 771 BGB eine dispositive Regelung ist. B kann von A Leistung aus der Bürgschaft in Höhe der offenen Darlehensforderungen verlangen. WR-BSK-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5

8 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 2.5, 2.6, a) D s Anspruch auf Vergütung ergibt sich aus 611 Abs. 1 BGB. Wegen 615 S. 1 BGB hat er auch dann Anspruch auf die Vergütung, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme in Verzug ist. Das Nichterscheinen von Seminarteilnehmern ist der Sphäre des Dienstberechtigten zuzurechnen. Der Auftraggeber kommt daher wegen der fehlenden Mitwirkungshandlung in Verzug. Anmerkung: Ebenso vertretbar kann auf 615 S. 3 BGB abgestellt werden. b) Der Dienstverpflichtete muss grundsätzlich höchstpersönlich tätig werden, d. h. Stellvertretung ist ausgeschlossen, wenn im Vertrag keine entsprechende Vereinbarung getroffen ist, 613 BGB. D darf somit nicht seinen Kollegen schicken. c) Wenn keine Vergütung vereinbart ist, gilt eine solche als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, 612 Abs. 1 BGB. Da die Tätigkeit als Dozent an Hochschulen gegen Entgelt erfolgt, hat D daher Anspruch auf die Vergütung. Die Höhe richtet sich nach 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung). Lösung Aufgabe 2 SB 1, Kap. 3.3, 3.4 a) Nein. Lediglich bei einem Mietverhältnis über Grundstücke und Wohnräume ist die Schriftform vorgeschrieben, wenn die Mietdauer ein Jahr übersteigt ( 550, 578 BGB). b) Der Vermieter muss die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten, 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap. 1 Bei der berechtigten/unberechtigten GoA handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen. Bei der berechtigten GoA entspricht die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn, bei der unberechtigten nicht. Bei der unechten GoA führt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft als sein eigenes, sei es irrtümlich oder bewusst (Geschäftsanmaßung). Lösung Aufgabe 4 SB 3, Kap. 3.3 dingliche Rechte wie Hypothek oder Grundschuld Besitz Namensrecht Firma Urheberrechte allgemeines Persönlichkeitsrecht Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb je 2, WR-BSK-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5

9 Lösung Aufgabe 5 SB 3, Kap. 4 Das ProdHaftG gilt nur für bewegliche Sachen, nicht für Grundstücke (vgl. 2 Prod- HaftG). Das Sachmängelgewährleistungsrecht gilt für alle Sachen. Das ProdHaftG gewährt keinen Anspruch wegen eines Schadens am fehlerhaften Produkt selbst. Dieser kann nur aus dem Sachmängelgewährleistungsrecht geltend gemacht werden. Das ProdHaftG sieht bei Sachbeschädigungen nur Ansprüche vor, wenn diese Sachen ihrer Art nach für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt waren. 437 BGB unterscheidet nicht nach der Gebrauchsart. Bei Sachschäden sieht das ProdhaftG (vgl. 11) eine Selbstbeteiligung vor, die es im Sachmängelgewährleistungsrecht nicht gibt. je Lösung Aufgabe 6 SB 4, Kap. 4.2 a) Eine Hypothek entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch, 873 BGB, wobei die wesentlichen Vereinbarungen zwischen Hypothekengläubiger und -schuldner eingetragen werden müssen (z. B. Name des Gläubigers, Forderungsbetrag, Zinsabrede etc.), 1115 BGB. b) Da die Hypothek akzessorisch ist, erlischt sie, wenn die zugrundeliegende Forderung hier: Darlehensforderung erlischt. Sie wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um, 1163, 1177 BGB. c) Da die Grundschuld abstrakt ist, bleibt sie auch beim Erlöschen der Darlehensforderung unverändert bestehen. Aus dem Sicherungsvertrag ist der Grundschuldgläubiger i.d.r. aber zur Rückübertragung verpflichtet. WR-BSK-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5

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