Arbeitnehmerdatenschutz
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- Clemens Böhm
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1 Arbeitnehmerdatenschutz (Folien: Eva Schlehahn, Daniel Keller, Lena Thies, Dr. Jens Ambrock) Eva Schlehahn Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Kiel, 31. Januar 2018
2 Handelsblatt Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 2
3 WAZ Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 3
4 Stern Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 4
5 Spiegel Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 5
6 Situationsanalyse Moderne Personalplanung elektronische Personalakte Diverse Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten, z.b.: Videokameras GPS Biometrische Daten Kommunikationsdaten Informationelles Ungleichgewicht 6
7 Besonderheiten des Beschäftigtenverhältnisses Abhängigkeitsverhältnis zw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber Notwendigkeit von Informationen und Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung, z.b. für: Einsatzplanung Gehaltsabrechnungen Kontrollinteresse des Arbeitgebers Weitergehende Auswirkungen des Datenschutzes auf das Arbeitsverhältnis (z.b. Kündigung, Anfechtung) 7
8 Rechtmäßigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie immer) 8
9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Die Grundverordnung bildet in Zukunft (ab 2018) den Rechtsrahmen und verdrängt weitestgehend das BDSG ABER: Stellenweise Öffnungsklauseln geben EU-Ländern noch partiell weitergehende Regelungsmöglichkeiten UND die bisherigen Grundprinzipien bleiben bestehen An manchen Stellen Konflikte von DSGVO und BDSG-Neu siehe hierzu dann im Folgenden die Hinweise auf den einzelnen Folien 9
10 Regelungen der DSGVO Art. 6 Abs. 1 DSGVO - Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht: Art. 88 Absatz 1 DSGVO: Öffnungsklausel, die den europäischen Mitgliedsstaaten eigene Regelungen im Beschäftigtenkontext erlaubt. Der deutsche Gesetzgeber hat im BDSG-Neu von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zentrale Norm: 26 BDSG-Neu Art. 88 Absatz 2 DSGVO enthält Voraussetzungen für diese nationalen Regelungen 10
11 Grundsätzliches Erhöhte Anforderungen an Erforderlichkeit der Datenerhebung und Transparenz ggü. den Mitarbeitern Konkrete Ausgestaltung in der Praxis noch unklar Einwilligung als Rechtsgrundlage grds. möglich, aber schwierig 11
12 Nationale Regelung: 26 BDSG-Neu Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Notwendiger Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis Erfasst sämtliche Stadien des Beschäftigungsverhältnisses Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 12
13 Erforderlichkeit Erforderlichkeitsgrundsatz Verwendung nur zulässig, wenn erforderlich mehr als nützlich oder dienlich strenge Zweckbindung: nur Daten, die unmittelbar für Begründung/Durchführung/Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind ohne Daten wäre Erfüllung der Aufgabe nicht möglich Erforderlichkeitsprüfung = Interessensabwägung 13
14 Beschäftigte, 26 Abs. 8 BDSG Beschäftigte eigenständiger Begriff im 26 Abs. 8 BDSG-Neu definiert weitergehend als Arbeitnehmer Fokus auf Schutzbedarf, nicht Status Beispiele: Auszubildende arbeitnehmerähnliche Personen (freie Mitarbeiter) Bewerberinnen, Bewerber Beamtinnen, Beamte, Zivildienstleistende 14
15 Verarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten Geregelt in 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG-Neu Nur dann zulässig, wenn: dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der AN eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Nicht bei Ordnungswidrigkeiten! 15
16 Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Eine totale, unbegrenzte Überwachung und Erfassung von Daten ist nie angemessen; Typische Faktoren im Rahmen der Abwägung: aus welcher Sphäre stammen die Daten (Intimsphäre, Privatsphäre) Intensität & Dauer der Datennutzung Anzahl der betroffenen Personen mögliche Nachteile durch Datenverarbeitung Schadenspotenzial bei Arbeitgeber gibt es einen konkreten Anlass? 16
17 Verhältnismäßigkeit bei Straftaten 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG-Neu Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis gesteigerte Verhältnismäßigkeitsprüfung gesetzliche Voraussetzungen: Dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte begründen den Verdacht, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zur Aufdeckung erforderlich. rechtfertigt keine rein präventiven Maßnahmen nur Straftaten; nicht sonstige Rechtsverstöße 17
18 Jenseits BDSG-Neu: Sonstige Rechtsvorschriften Keine Anwendung findet 26 BDSG-Neu für Bedienstete und Beschäftigte bei Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (einschließlich der Kommunen) Für diese gelten besondere bundes- und landesspezifische Regelungen (z. B. beamtenrechtliche Vorschriften). Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext kann in anderen Bereichen durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt sein. Beispiel: 33b Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Normregelungen mit Pflichten zur Dokumentation privater Wertpapiergeschäfte von Bankmitarbeitern 18
19 Kollektivvereinbarungen als Rechtsgrundlage 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG-Neu Erlaubnis durch sonstige Rechtsvorschrift: Tarifverträge Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Regelung muss: geeignet, erforderlich und angemessen sein um den erstrebten Zweck zu erreichen sowie den Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO genügen Keine Absenkung des Schutzniveaus der DSGVO durch solche Vereinbarungen Beurteilungsspielraum: Gerichtliche Überprüfung 19
20 Einwilligung und DSGVO Art. 4 Nr zusammen mit Art. 7 DSGVO - erfordert für eine wirksame Einwilligung: Freiwilligkeit Bestimmtheit (für einen oder mehrere feste Zwecke) Informiertheit Eindeutige Willensbekundung des Betroffenen Jederzeitige Widerrufbarkeit Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis / Bewerbungsverfahren? 20
21 Typische Einwilligungsprobleme Entscheidungsfreiheit durch existenzielle Bedeutung des Arbeitsverhältnisses faktisch eingeschränkt Soziales Abhängigkeitsverhältnis; BGH: in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung Kein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer wirksamen Einwilligung Aber: Vermutung dass abgegebene Einwilligung unfreiwillig ist Besondere Umstände sind durch Arbeitgeber zu beweisen; z.b.: geringe Eingriffstiefe, überwiegende Vorteile 21
22 Einwilligung und 26 Abs. 2 BDSG-Neu Norm sagt (im Vergleich zu vorher) nun explizit dass das Abhängigkeitsverhältnis von AG + AN zu berücksichtigen ist Alle Umstände zu berücksichtigen, Freiwilligkeit KANN bei rechtlichem/wirtschaftlichem Vorteil vorliegen Schriftform erforderlich, Ausnahmen müssen aufgrund besonderer Umstände begründet sein Aufklärung über: Zweck der Datenverarbeitung Widerrufsrecht 22
23 Besondere Kategorien personenbez. Daten 26 Abs. 3 Satz 2 BDSG-Neu, die Verarbeitung ist möglich, wenn: sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Wenn Einwilligung, dann muss diese sich ausdrücklich auf diese Datenarten beziehen 23
24 Klassische Problemfelder aus der Praxis Typische Konfliktfälle des Beschäftigtendatenschutzes sind: Videoüberwachung am Arbeitsplatz Internet & Fragerecht des Arbeitgebers Siehe Ausführungen auf den folgenden Folien 24
25 Videoüberwachung am Arbeitsplatz 25
26 Videoüberwachung Probleme der Videoüberwachung am Arbeitsplatz überwachte Personen sind bekannt Überwachung über mehrere Stunden (Arbeitszeit) täglich keine Möglichkeit, sich der Überwachung durch Verlassen zu entziehen (Anwesenheitspflicht) Überwachung jeder Bewegung, Gestik, Mimik, bewusster oder unbewusster Gebärden, Gesichtsausdruck bei der Arbeit oder der Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen Druck, sich unauffällig zu benehmen Leistungsdruck 26
27 Videoüberwachung, DSGVO und BDSG-Neu Die DSGVO selbst enthält keine spezifische Regelung zur Videoüberwachung! 4 BDSG-Neu enthält Vorschriften für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. 27
28 DSGVO vs. BDSG -Neu 4 BDSG (neu) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume Abs. 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Abs Transparenzvorschriften Abs. 3 Zweckbindung / Zweckänderung Abs. 5 Löschung 28
29 4 BDSG-Neu, nur zulässig in öffentlich zugänglichen Räumen und nur wenn sie: Zulässigkeitsvoraussetzungen für Videoüberwachung zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Ferner dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht überwiegen. 29
30 Weitere Rechtsgrundlagen für Videoüberwachung? Bei nichtöffentlichen Stellen (z.b. Unternehmen) kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gegeben sein. Abwägungsentscheidung gegen eventuell überwiegende Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Zu prüfen ist also: Wahrung berechtigter Interessen Erforderlichkeit Interessenabwägung 30
31 berechtigte Interessen Berechtigtes Interesse an Videoüberwachung Schutz vor Gefahren: - Situation, die typischerweise gefährlich ist (z. B. Selbstbedienungsläden, Juweliere) - Konkrete Vorfälle Schutz vor Straftaten / Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Abstrakte Gefahrenvorsorge / Abschreckung Subjektiver, nicht objektiv begründbarer Wunsch (z. B. Neugierde) 31
32 Berechtigte Interessen eines Dritten zulässiger Grund? Dritter ist nicht gleich betroffene Person aber: die betroffene Person kann Dritter sein Beispiel Einkaufszentrum Mehrere Ladenmieter als Dritte, die in der Vielzahl der Fälle nicht selbst Betroffene sind 32
33 Erforderlichkeit Erforderlichkeitsgrundsatz bei Videoüberwachung Zielerreichung - kann das festgelegte Ziel mit der Videoüberwachung erreicht werden? Milderes Mittel - gibt es ein anderes Mittel, mit dem das Ziel genauso gut erreicht wird, das aber in die Rechte der betroffenen Personen weniger eingreift? 33
34 Interessenabwägung Interessenabwägung bei Videoüberwachung Erwägungsgrund Nr. 47 DSGVO: Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, sind zu berücksichtigen. kann ein objektiver Dritter in der konkreten Situation vernünftigerweise erwarten, überwacht zu werden? VÜ in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert nicht akzeptiert in: - Individualbereichen (Wohnung, Sanitär, Arzt, ) - Räumen zur Erholung (Park, Fitness, ) - Räumen zur Freizeitgestaltung (Gastronomie, ) 34
35 Videoüberwachung von Kindern Besondere Schutzwürdigkeit von Kindern muss bei der Bewertung der Videoüberwachung besonders berücksichtigt werden Bsp. Schwimmbad 35
36 Transparenzpflichten I 4 Abs. 2 und 4 BDSG-Neu, es muss erkennbar gemacht werden: Der Umstand der Beobachtung Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt Werden Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der DSGVO. x! BDSG-Neu Regelungen bleiben hinter den Anforderungen der DSGVO zurück! 36
37 Art. 13 Abs. 1 DSGVO: Transparenzpflichten II Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Zwecke der Verarbeitung Rechtsgrundlage Berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle und Dritten ggf. Empfänger von personenbezogenen Daten ggf. beabsichtigte Übermittlung an Drittländer/ internationale Organisationen 37
38 Art. 13 Abs. 2 DSGVO: Transparenzpflichten III Speicherdauer / Kriterien für die Festlegung der Dauer Verweis auf das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung Verweis auf Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Verweis darauf, ob Betroffener zur Bereitstellung seiner Daten verpflichtet ist und welche Folgen eine Weigerung hätte Hinweis auf ggf. stattfindende automatisierte Einzelfallentscheidungen 38
39 Transparenzpflichten IV 4d, 4e BDSG (alt): Meldepflicht BDSG-Neu: Meldepflicht DSGVO: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 30 DSGVO Namen, Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle Zwecke Kategorien der Betroffenen, Kategorien personenbezogener Daten Empfänger personenbezogener Daten Übermittlungen an Drittländer Löschfristen Beschreibung technischer und organisatorischer Maßnahmen 39
40 Zweckbindung 4 Abs. 3 BDSG-Neu, zweckändernde Datenverarbeitung nur zulässig, wenn: dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. 40
41 DSGVO Besonderheiten bei biometrischen Daten Artikel 9 Abs. 1 DSGVO -> Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person. Artikel 4 Nr. 10 DSGVO (Definition) biometrische Daten mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 41
42 Sicherheit der Videoüberwachung Artikel 32 DSGVO -> Bei der Beschaffung, der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungssystemen ist auf die Sicherheit der Verarbeitung zu achten. 42
43 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Artikel 25 DSGVO: Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit 43
44 Artikel 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung Sie ist durchzuführen, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Nach Artikel 35 Abs. 3 lit. c) DSGVO ist sie insbesondere bei einer systematischen umfangreichen (ErwGr. 91: weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erforderlich. 44
45 Löschpflichten I 4 Abs. 5 BDSG-Neu: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn: sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 45
46 Löschpflichten II Artikel 17 Abs. 1 DSGVO: Grundsätzlich Recht des Betroffenen auf Löschung seiner Daten Aber: Artikel 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eine Löschung vorzusehen. Die Buchstaben a f stehen alternativ nebeneinander. Für die Videoüberwachung wird in der Praxis überwiegend die Löschung nach 4 Abs. 5 BDSG-Neu durchzuführen sein (siehe vorherige Folie). 46
47 Folgen unzulässiger Videoüberwachung Unzulässige Überwachung kann zu einem Beweisverwertungsverbot in einem gerichtlichen Verfahren über z.b. eine Kündigung führen. 47
48 Private Nutzung von Internet und 48
49 Internet & Grundsätzliche Unterscheidung: Ist die private Nutzung betrieblicher Internet- und systeme erlaubt? Erlaubt = tatsächlich erlaubt oder nicht ausdrücklich verboten Annahme konkludenter (stillschweigender) Erlaubnis zu Lasten des AG (-) 49
50 Erlaubte private Nutzung Internet & AG ist Anbieter im Sinne des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes, es gilt das Fernmeldegeheimnis: 88 Abs. 3 Satz 1 TKG: Verbot sich Kenntnis von Inhalten und näheren Umständen der Telekommunikationsvorgänge zu verschaffen Strafbewehrung der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ( 206 StGB) Ist Trennung zwischen privater und dienstlicher Kommunikation möglich, betrifft das Fernmeldegeheimnis nur die dienstliche, ansonsten die gesamte Kommunikation Schutz des Kommunikationspartners Absender und Empfänger bzw. Gesprächspartner Fernmeldegeheimnis gilt für externe und interne Absender 50
51 Internet & Verbotene Private Nutzung AG ist nicht Telekommunikations-Provider dennoch kein unbegrenzter Zugriff auf Kommunikationsdaten keine Vollprotokollierung aller Internetzugriffe und Aktivitäten zur laufenden Verhaltens- und Leistungskontrolle (Verbot von Tätigkeitsprofilen) Schutz von Daten aus dem persönlichen dienstlichen Bereich (z.b. unfertige Aufzeichnungen zu Arbeitsvorgängen, Kommunikation mit Betriebsräten/Betriebsärzten/Kollegen) AG hat Anspruch darauf, dass ihm rein dienstliche s zur Verfügung gestellt werden (aktive Vorlagepflicht des AN) empfehlenswert ist eine Betriebsvereinbarung 51
52 Fragerecht des Arbeitgebers 52
53 Interessenswidersprüche Fragerecht des Arbeitgebers AG: umfassende Information über zukünftigen AN AN: Wahrung der Privatsphäre und Schutz vor Ausforschung -> Informationen müssen für Beschäftigungsverhältnis relevant sein Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG-Neu Zweckgebundene Erhebung Rechtsprechung des BAG; berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse Wertung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 53
54 Fragerecht des Arbeitgebers Wertung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachten: 1 AGG: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. An der Beantwortung von Fragen, welche verfassungsrechtlich geschützte Rechte oder Merkmale des 1 AGG betreffen, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers Tendenzbetriebe (ggf. Ausnahmen erlaubt) 54
55 Fragerecht des Arbeitgebers Beispiele: Alter [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Schwerbehinderteneigenschaft [(-), aber Angabe ggfs. vorteilhaft] Gewerkschaftszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Parteipolitische Überzeugung [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Raucher/Nichtrauchereigenschaft [(-), reine Privatsphäre] Religionszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Schwangerschaft [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Vorstrafen [(+/-), nur objektiv einschlägige Vorstrafen] 55
56 Fragerecht des Arbeitgebers Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden oder dürfen falsch beantwortet werden; Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden; Ansonsten evtl. Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung durch AG; 56
57 Schutz von Betriebsgeheimnissen 57
58 Schutz von Betriebsgeheimnissen Betriebsgeheimnis Geheimhaltungswille (subjektiv) Geheimhaltungsinteresse (objektiv) Nur eng begrenztem Personenkreis bekannt Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag ( 241 Abs. 2 BGB) Verletzung als außerordentlicher Kündigungsgrund 58
59 Whistleblowing EGMR 2011: Altenheim, Kündigung unrechtmäßig Whistleblowing in engen Grenzen erlaubt wenn ein Missstand von öffentlichem Interesse zur Anzeige gebracht wird erfolglos eine interne Klärung versucht worden ist es kein diskreteres Mittel gibt Problem für Edward Snowden: Sonderregeln für den Staatsdienst 59
60 Noch drei Hinweise: Vorlesung für heute fast fertig! :) Montag, den wird um 16:15 Uhr im Audimax (Hörsaal E) die Vorlesung EU Datenschutzrecht (Felix Bieker) stattfinden. Da im Dezember 2017 die Vorlesung Soziale Netzwerke und Telemedien (von Susan Gonscherowski) ausfiel, wird diese am Mittwoch, den um 16:15 Uhr im CAP3 nachgeholt Ferner ist auf der ULD Webseite eine alte Übungsklausur online: 60
61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Eva Schlehahn Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße 98, Kiel
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