Arbeitnehmerdatenschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitnehmerdatenschutz"

Transkript

1 Arbeitnehmerdatenschutz (Folien: Eva Schlehahn, Daniel Keller, Lena Thies, Dr. Jens Ambrock) Eva Schlehahn Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Kiel, 31. Januar 2018

2 Handelsblatt Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 2

3 WAZ Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 3

4 Stern Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 4

5 Spiegel Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 5

6 Situationsanalyse Moderne Personalplanung elektronische Personalakte Diverse Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten, z.b.: Videokameras GPS Biometrische Daten Kommunikationsdaten Informationelles Ungleichgewicht 6

7 Besonderheiten des Beschäftigtenverhältnisses Abhängigkeitsverhältnis zw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber Notwendigkeit von Informationen und Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung, z.b. für: Einsatzplanung Gehaltsabrechnungen Kontrollinteresse des Arbeitgebers Weitergehende Auswirkungen des Datenschutzes auf das Arbeitsverhältnis (z.b. Kündigung, Anfechtung) 7

8 Rechtmäßigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie immer) 8

9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Die Grundverordnung bildet in Zukunft (ab 2018) den Rechtsrahmen und verdrängt weitestgehend das BDSG ABER: Stellenweise Öffnungsklauseln geben EU-Ländern noch partiell weitergehende Regelungsmöglichkeiten UND die bisherigen Grundprinzipien bleiben bestehen An manchen Stellen Konflikte von DSGVO und BDSG-Neu siehe hierzu dann im Folgenden die Hinweise auf den einzelnen Folien 9

10 Regelungen der DSGVO Art. 6 Abs. 1 DSGVO - Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht: Art. 88 Absatz 1 DSGVO: Öffnungsklausel, die den europäischen Mitgliedsstaaten eigene Regelungen im Beschäftigtenkontext erlaubt. Der deutsche Gesetzgeber hat im BDSG-Neu von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zentrale Norm: 26 BDSG-Neu Art. 88 Absatz 2 DSGVO enthält Voraussetzungen für diese nationalen Regelungen 10

11 Grundsätzliches Erhöhte Anforderungen an Erforderlichkeit der Datenerhebung und Transparenz ggü. den Mitarbeitern Konkrete Ausgestaltung in der Praxis noch unklar Einwilligung als Rechtsgrundlage grds. möglich, aber schwierig 11

12 Nationale Regelung: 26 BDSG-Neu Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Notwendiger Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis Erfasst sämtliche Stadien des Beschäftigungsverhältnisses Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 12

13 Erforderlichkeit Erforderlichkeitsgrundsatz Verwendung nur zulässig, wenn erforderlich mehr als nützlich oder dienlich strenge Zweckbindung: nur Daten, die unmittelbar für Begründung/Durchführung/Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind ohne Daten wäre Erfüllung der Aufgabe nicht möglich Erforderlichkeitsprüfung = Interessensabwägung 13

14 Beschäftigte, 26 Abs. 8 BDSG Beschäftigte eigenständiger Begriff im 26 Abs. 8 BDSG-Neu definiert weitergehend als Arbeitnehmer Fokus auf Schutzbedarf, nicht Status Beispiele: Auszubildende arbeitnehmerähnliche Personen (freie Mitarbeiter) Bewerberinnen, Bewerber Beamtinnen, Beamte, Zivildienstleistende 14

15 Verarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten Geregelt in 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG-Neu Nur dann zulässig, wenn: dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der AN eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Nicht bei Ordnungswidrigkeiten! 15

16 Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Eine totale, unbegrenzte Überwachung und Erfassung von Daten ist nie angemessen; Typische Faktoren im Rahmen der Abwägung: aus welcher Sphäre stammen die Daten (Intimsphäre, Privatsphäre) Intensität & Dauer der Datennutzung Anzahl der betroffenen Personen mögliche Nachteile durch Datenverarbeitung Schadenspotenzial bei Arbeitgeber gibt es einen konkreten Anlass? 16

17 Verhältnismäßigkeit bei Straftaten 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG-Neu Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis gesteigerte Verhältnismäßigkeitsprüfung gesetzliche Voraussetzungen: Dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte begründen den Verdacht, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zur Aufdeckung erforderlich. rechtfertigt keine rein präventiven Maßnahmen nur Straftaten; nicht sonstige Rechtsverstöße 17

18 Jenseits BDSG-Neu: Sonstige Rechtsvorschriften Keine Anwendung findet 26 BDSG-Neu für Bedienstete und Beschäftigte bei Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (einschließlich der Kommunen) Für diese gelten besondere bundes- und landesspezifische Regelungen (z. B. beamtenrechtliche Vorschriften). Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext kann in anderen Bereichen durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt sein. Beispiel: 33b Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Normregelungen mit Pflichten zur Dokumentation privater Wertpapiergeschäfte von Bankmitarbeitern 18

19 Kollektivvereinbarungen als Rechtsgrundlage 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG-Neu Erlaubnis durch sonstige Rechtsvorschrift: Tarifverträge Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Regelung muss: geeignet, erforderlich und angemessen sein um den erstrebten Zweck zu erreichen sowie den Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO genügen Keine Absenkung des Schutzniveaus der DSGVO durch solche Vereinbarungen Beurteilungsspielraum: Gerichtliche Überprüfung 19

20 Einwilligung und DSGVO Art. 4 Nr zusammen mit Art. 7 DSGVO - erfordert für eine wirksame Einwilligung: Freiwilligkeit Bestimmtheit (für einen oder mehrere feste Zwecke) Informiertheit Eindeutige Willensbekundung des Betroffenen Jederzeitige Widerrufbarkeit Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis / Bewerbungsverfahren? 20

21 Typische Einwilligungsprobleme Entscheidungsfreiheit durch existenzielle Bedeutung des Arbeitsverhältnisses faktisch eingeschränkt Soziales Abhängigkeitsverhältnis; BGH: in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung Kein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer wirksamen Einwilligung Aber: Vermutung dass abgegebene Einwilligung unfreiwillig ist Besondere Umstände sind durch Arbeitgeber zu beweisen; z.b.: geringe Eingriffstiefe, überwiegende Vorteile 21

22 Einwilligung und 26 Abs. 2 BDSG-Neu Norm sagt (im Vergleich zu vorher) nun explizit dass das Abhängigkeitsverhältnis von AG + AN zu berücksichtigen ist Alle Umstände zu berücksichtigen, Freiwilligkeit KANN bei rechtlichem/wirtschaftlichem Vorteil vorliegen Schriftform erforderlich, Ausnahmen müssen aufgrund besonderer Umstände begründet sein Aufklärung über: Zweck der Datenverarbeitung Widerrufsrecht 22

23 Besondere Kategorien personenbez. Daten 26 Abs. 3 Satz 2 BDSG-Neu, die Verarbeitung ist möglich, wenn: sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Wenn Einwilligung, dann muss diese sich ausdrücklich auf diese Datenarten beziehen 23

24 Klassische Problemfelder aus der Praxis Typische Konfliktfälle des Beschäftigtendatenschutzes sind: Videoüberwachung am Arbeitsplatz Internet & Fragerecht des Arbeitgebers Siehe Ausführungen auf den folgenden Folien 24

25 Videoüberwachung am Arbeitsplatz 25

26 Videoüberwachung Probleme der Videoüberwachung am Arbeitsplatz überwachte Personen sind bekannt Überwachung über mehrere Stunden (Arbeitszeit) täglich keine Möglichkeit, sich der Überwachung durch Verlassen zu entziehen (Anwesenheitspflicht) Überwachung jeder Bewegung, Gestik, Mimik, bewusster oder unbewusster Gebärden, Gesichtsausdruck bei der Arbeit oder der Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen Druck, sich unauffällig zu benehmen Leistungsdruck 26

27 Videoüberwachung, DSGVO und BDSG-Neu Die DSGVO selbst enthält keine spezifische Regelung zur Videoüberwachung! 4 BDSG-Neu enthält Vorschriften für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. 27

28 DSGVO vs. BDSG -Neu 4 BDSG (neu) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume Abs. 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Abs Transparenzvorschriften Abs. 3 Zweckbindung / Zweckänderung Abs. 5 Löschung 28

29 4 BDSG-Neu, nur zulässig in öffentlich zugänglichen Räumen und nur wenn sie: Zulässigkeitsvoraussetzungen für Videoüberwachung zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Ferner dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht überwiegen. 29

30 Weitere Rechtsgrundlagen für Videoüberwachung? Bei nichtöffentlichen Stellen (z.b. Unternehmen) kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gegeben sein. Abwägungsentscheidung gegen eventuell überwiegende Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Zu prüfen ist also: Wahrung berechtigter Interessen Erforderlichkeit Interessenabwägung 30

31 berechtigte Interessen Berechtigtes Interesse an Videoüberwachung Schutz vor Gefahren: - Situation, die typischerweise gefährlich ist (z. B. Selbstbedienungsläden, Juweliere) - Konkrete Vorfälle Schutz vor Straftaten / Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Abstrakte Gefahrenvorsorge / Abschreckung Subjektiver, nicht objektiv begründbarer Wunsch (z. B. Neugierde) 31

32 Berechtigte Interessen eines Dritten zulässiger Grund? Dritter ist nicht gleich betroffene Person aber: die betroffene Person kann Dritter sein Beispiel Einkaufszentrum Mehrere Ladenmieter als Dritte, die in der Vielzahl der Fälle nicht selbst Betroffene sind 32

33 Erforderlichkeit Erforderlichkeitsgrundsatz bei Videoüberwachung Zielerreichung - kann das festgelegte Ziel mit der Videoüberwachung erreicht werden? Milderes Mittel - gibt es ein anderes Mittel, mit dem das Ziel genauso gut erreicht wird, das aber in die Rechte der betroffenen Personen weniger eingreift? 33

34 Interessenabwägung Interessenabwägung bei Videoüberwachung Erwägungsgrund Nr. 47 DSGVO: Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, sind zu berücksichtigen. kann ein objektiver Dritter in der konkreten Situation vernünftigerweise erwarten, überwacht zu werden? VÜ in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert nicht akzeptiert in: - Individualbereichen (Wohnung, Sanitär, Arzt, ) - Räumen zur Erholung (Park, Fitness, ) - Räumen zur Freizeitgestaltung (Gastronomie, ) 34

35 Videoüberwachung von Kindern Besondere Schutzwürdigkeit von Kindern muss bei der Bewertung der Videoüberwachung besonders berücksichtigt werden Bsp. Schwimmbad 35

36 Transparenzpflichten I 4 Abs. 2 und 4 BDSG-Neu, es muss erkennbar gemacht werden: Der Umstand der Beobachtung Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt Werden Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der DSGVO. x! BDSG-Neu Regelungen bleiben hinter den Anforderungen der DSGVO zurück! 36

37 Art. 13 Abs. 1 DSGVO: Transparenzpflichten II Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Zwecke der Verarbeitung Rechtsgrundlage Berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle und Dritten ggf. Empfänger von personenbezogenen Daten ggf. beabsichtigte Übermittlung an Drittländer/ internationale Organisationen 37

38 Art. 13 Abs. 2 DSGVO: Transparenzpflichten III Speicherdauer / Kriterien für die Festlegung der Dauer Verweis auf das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung Verweis auf Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Verweis darauf, ob Betroffener zur Bereitstellung seiner Daten verpflichtet ist und welche Folgen eine Weigerung hätte Hinweis auf ggf. stattfindende automatisierte Einzelfallentscheidungen 38

39 Transparenzpflichten IV 4d, 4e BDSG (alt): Meldepflicht BDSG-Neu: Meldepflicht DSGVO: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 30 DSGVO Namen, Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle Zwecke Kategorien der Betroffenen, Kategorien personenbezogener Daten Empfänger personenbezogener Daten Übermittlungen an Drittländer Löschfristen Beschreibung technischer und organisatorischer Maßnahmen 39

40 Zweckbindung 4 Abs. 3 BDSG-Neu, zweckändernde Datenverarbeitung nur zulässig, wenn: dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. 40

41 DSGVO Besonderheiten bei biometrischen Daten Artikel 9 Abs. 1 DSGVO -> Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person. Artikel 4 Nr. 10 DSGVO (Definition) biometrische Daten mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 41

42 Sicherheit der Videoüberwachung Artikel 32 DSGVO -> Bei der Beschaffung, der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungssystemen ist auf die Sicherheit der Verarbeitung zu achten. 42

43 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Artikel 25 DSGVO: Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit 43

44 Artikel 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung Sie ist durchzuführen, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Nach Artikel 35 Abs. 3 lit. c) DSGVO ist sie insbesondere bei einer systematischen umfangreichen (ErwGr. 91: weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erforderlich. 44

45 Löschpflichten I 4 Abs. 5 BDSG-Neu: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn: sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 45

46 Löschpflichten II Artikel 17 Abs. 1 DSGVO: Grundsätzlich Recht des Betroffenen auf Löschung seiner Daten Aber: Artikel 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eine Löschung vorzusehen. Die Buchstaben a f stehen alternativ nebeneinander. Für die Videoüberwachung wird in der Praxis überwiegend die Löschung nach 4 Abs. 5 BDSG-Neu durchzuführen sein (siehe vorherige Folie). 46

47 Folgen unzulässiger Videoüberwachung Unzulässige Überwachung kann zu einem Beweisverwertungsverbot in einem gerichtlichen Verfahren über z.b. eine Kündigung führen. 47

48 Private Nutzung von Internet und 48

49 Internet & Grundsätzliche Unterscheidung: Ist die private Nutzung betrieblicher Internet- und systeme erlaubt? Erlaubt = tatsächlich erlaubt oder nicht ausdrücklich verboten Annahme konkludenter (stillschweigender) Erlaubnis zu Lasten des AG (-) 49

50 Erlaubte private Nutzung Internet & AG ist Anbieter im Sinne des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes, es gilt das Fernmeldegeheimnis: 88 Abs. 3 Satz 1 TKG: Verbot sich Kenntnis von Inhalten und näheren Umständen der Telekommunikationsvorgänge zu verschaffen Strafbewehrung der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ( 206 StGB) Ist Trennung zwischen privater und dienstlicher Kommunikation möglich, betrifft das Fernmeldegeheimnis nur die dienstliche, ansonsten die gesamte Kommunikation Schutz des Kommunikationspartners Absender und Empfänger bzw. Gesprächspartner Fernmeldegeheimnis gilt für externe und interne Absender 50

51 Internet & Verbotene Private Nutzung AG ist nicht Telekommunikations-Provider dennoch kein unbegrenzter Zugriff auf Kommunikationsdaten keine Vollprotokollierung aller Internetzugriffe und Aktivitäten zur laufenden Verhaltens- und Leistungskontrolle (Verbot von Tätigkeitsprofilen) Schutz von Daten aus dem persönlichen dienstlichen Bereich (z.b. unfertige Aufzeichnungen zu Arbeitsvorgängen, Kommunikation mit Betriebsräten/Betriebsärzten/Kollegen) AG hat Anspruch darauf, dass ihm rein dienstliche s zur Verfügung gestellt werden (aktive Vorlagepflicht des AN) empfehlenswert ist eine Betriebsvereinbarung 51

52 Fragerecht des Arbeitgebers 52

53 Interessenswidersprüche Fragerecht des Arbeitgebers AG: umfassende Information über zukünftigen AN AN: Wahrung der Privatsphäre und Schutz vor Ausforschung -> Informationen müssen für Beschäftigungsverhältnis relevant sein Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG-Neu Zweckgebundene Erhebung Rechtsprechung des BAG; berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse Wertung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 53

54 Fragerecht des Arbeitgebers Wertung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachten: 1 AGG: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. An der Beantwortung von Fragen, welche verfassungsrechtlich geschützte Rechte oder Merkmale des 1 AGG betreffen, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers Tendenzbetriebe (ggf. Ausnahmen erlaubt) 54

55 Fragerecht des Arbeitgebers Beispiele: Alter [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Schwerbehinderteneigenschaft [(-), aber Angabe ggfs. vorteilhaft] Gewerkschaftszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Parteipolitische Überzeugung [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Raucher/Nichtrauchereigenschaft [(-), reine Privatsphäre] Religionszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Schwangerschaft [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Vorstrafen [(+/-), nur objektiv einschlägige Vorstrafen] 55

56 Fragerecht des Arbeitgebers Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden oder dürfen falsch beantwortet werden; Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden; Ansonsten evtl. Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung durch AG; 56

57 Schutz von Betriebsgeheimnissen 57

58 Schutz von Betriebsgeheimnissen Betriebsgeheimnis Geheimhaltungswille (subjektiv) Geheimhaltungsinteresse (objektiv) Nur eng begrenztem Personenkreis bekannt Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag ( 241 Abs. 2 BGB) Verletzung als außerordentlicher Kündigungsgrund 58

59 Whistleblowing EGMR 2011: Altenheim, Kündigung unrechtmäßig Whistleblowing in engen Grenzen erlaubt wenn ein Missstand von öffentlichem Interesse zur Anzeige gebracht wird erfolglos eine interne Klärung versucht worden ist es kein diskreteres Mittel gibt Problem für Edward Snowden: Sonderregeln für den Staatsdienst 59

60 Noch drei Hinweise: Vorlesung für heute fast fertig! :) Montag, den wird um 16:15 Uhr im Audimax (Hörsaal E) die Vorlesung EU Datenschutzrecht (Felix Bieker) stattfinden. Da im Dezember 2017 die Vorlesung Soziale Netzwerke und Telemedien (von Susan Gonscherowski) ausfiel, wird diese am Mittwoch, den um 16:15 Uhr im CAP3 nachgeholt Ferner ist auf der ULD Webseite eine alte Übungsklausur online: 60

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Eva Schlehahn Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße 98, Kiel

Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitnehmerdatenschutz (Folien: Dr. Jens Ambrock, Eva Schlehahn) Eva Schlehahn Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Kiel, 19. Januar 2016 Handelsblatt 02.05.2012 Titel über "Ansicht",

Mehr

Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigtendatenschutz Vorlesung am 28.05.2014 Daniel Deibler, LLM Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Zeit online, 28.10.2009 Vorlesung, 28.05.2014 2 Die Welt, 18.09.2009, Vorlesung, 28.05.2014 3 Stern.de,

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren

Mehr

BDCO-Frühjahrstagung 2014

BDCO-Frühjahrstagung 2014 BDCO-Frühjahrstagung 2014 Compliance und Beschäftigtendatenschutz 01. April 2014 Fragen der Teilnehmer Welche Fragen haben Sie im Zusammenhang mit Datenschutz? Welche Erwartungen haben Sie an dieses Seminar?

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning

Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning Friederike Schellhas-Mende, Ass. iur. Forschungsgruppe Compliance, ZAR KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 5 und 6 (29.6. 13.7.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Datenschutz im Arbeitsverhältnis Datenschutz im Arbeitsverhältnis IT-Security und Datenschutz für die Praxis, it-sa, RAin Kristina Fink Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes

Mehr

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232

Mehr

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-

Mehr

Berlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis

Berlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, 7. Dezember 2016 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,

Mehr

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen

Mehr

Betriebliche Organisation des Datenschutzes

Betriebliche Organisation des Datenschutzes Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg

Mehr

Freiheit Sicherheit Überwachung Recht. Christoph Gusy, Bielefeld

Freiheit Sicherheit Überwachung Recht. Christoph Gusy, Bielefeld 0. Freiheit Sicherheit Überwachung Recht Christoph Gusy, Bielefeld 1 I. Videoüberwachung öffentlicher Räume ist in Deutschland regelmäßig nur als offene zulässig. Heimliche Videoüberwachung ist nur in

Mehr

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. KAPITEL: RECHTUCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ 7

Inhaltsverzeichnis 1. KAPITEL: RECHTUCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ 7 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1 1. KAPITEL: RECHTUCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ 7 A. Datenschutzrecht 7 I. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 7 II. Das Telekommunikationsgesetz

Mehr

Mitarbeiterkontrollen

Mitarbeiterkontrollen Mitarbeiterkontrollen Praxis im Datenschutz und Arbeitsrecht Bearbeitet von Philipp Byers 1. Auflage 2017. Buch. Rund 250 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 67675 8 Format (B x L): 14,1 x 22,4 cm Recht > Arbeitsrecht

Mehr

Videoüberwachung. Dr. Sabine Stollhof. 14. Juni Jahresfachkonferenz DuD, Berlin. Agenda

Videoüberwachung. Dr. Sabine Stollhof. 14. Juni Jahresfachkonferenz DuD, Berlin. Agenda Videoüberwachung Dr. Sabine Stollhof 18. Jahresfachkonferenz DuD, Berlin Agenda 4. Exkurs: Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln (Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises) 2 1 1.1 Zulässigkeit

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014 Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche

Mehr

aa) Zweck der Überwachung des Mitarbeiters 6b Abs. 1 BDSG nennt abschließend alle Überwachungszwecke,

aa) Zweck der Überwachung des Mitarbeiters 6b Abs. 1 BDSG nennt abschließend alle Überwachungszwecke, ARBEITSRECHT Die Überwachung der Mitarbeiter vor dem Hintergrund von Datenschutz- und Arbeitsrecht Teil II: Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Ortung der Mitarbeiter RAin Manuela Kerscher kerscher@lutzabel.com

Mehr

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht

Mehr

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.

Mehr

Workshop für Personalvertreter Personalvertretung und Datenschutz WCCB Bonn

Workshop für Personalvertreter Personalvertretung und Datenschutz WCCB Bonn Herzlich willkommen Workshop für Personalvertreter Personalvertretung und Datenschutz 28.04.2016 WCCB Bonn Dr. Dieter Haschke Stand: 20.04.2016 Gliederung 1. Grundlegendes zum Datenschutz 2. Das Verhältnis

Mehr

Gliederung. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel

Gliederung. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel II. Was ist Datenschutzrecht? 1. Beispiel 2. Ansatzpunkt: Schutz des Persönlichkeitsrechts 3. Datensicherung 4. Datenschutzrechtliches

Mehr

detailsaktuell Fachbereich Arbeitsrecht Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz

detailsaktuell Fachbereich Arbeitsrecht Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz aus den Fachbereichen von Loschelder Rechtsanwälte Loschelder Rechtsanwälte Fachbereich Arbeitsrecht Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz August 2009 2 Der Fachbereich Arbeitsrecht Dr. Detlef Grimm

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2009: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Schema zu 28 BDSG Aufgabe: Erstellen Sie ein Schema zu 28 BDSG, aus der hervorgeht, wann eine Datenerhebung,

Mehr

Mitarbeiterkontrolle und EU- Datenschutzgrundverordnung

Mitarbeiterkontrolle und EU- Datenschutzgrundverordnung Deutscher Arbeitsgerichtsverband für die Mitarbeiterkontrolle und EU- Datenschutzgrundverordnung Regensburg 29. September 2016 Universität Regensburg 1 Datenschutz-Grundverordnung () für die Inkrafttreten

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014

Reglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014 Reglement zur Videoüberwachung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014 Reglement zur Videoüberwachung - 1 - Inhalt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... - 2 - Art. 1 Gesetzliche Grundlagen... - 2

Mehr

BvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten

BvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten www.bvdnet.de BvD Management-Summary Überblick in 10 Schritten Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.v. Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Mehr

Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten - und Internetnutzung am Arbeitsplatz

Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten  - und Internetnutzung am Arbeitsplatz Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten email- und Internetnutzung am Arbeitsplatz Cebit 2006 Rechtsanwalt Thomas Feil IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht Ist-Zustand Früher: Der Umgang

Mehr

Private nutzung am Arbeitsplatz

Private  nutzung am Arbeitsplatz Private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz RA Marcus Sonnenschein Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Kai Bodensiek 1 Private Nutzung des firmeneigenen E-Mail-Accounts am Arbeitsplatz? Ist das erlaubt? Was passiert

Mehr

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013 Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz Karen Sokoll, LLM 20.04.2013 Agenda 1. Überblick: Ziel & Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Mehr

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung des neuen 32 BDSG

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung des neuen 32 BDSG Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5132 Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung des neuen 32 BDSG Bearbeitet

Mehr

Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M.

Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. 12. Mai 2016 Paradigmenwechsel (1) 1. Datenschutz bisher kompliziert für Unternehmen viel

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Entschließungsantrag

Entschließungsantrag 500/A(E) XXII. GP - Entschließungsantrag 1 von 6 500/A(E) XXII. GP Eingebracht am 26.01.2005 Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen betreffend umgehende Erlassung von Regelungen

Mehr

Da müssen wir rein. Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen

Da müssen wir rein. Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen Da müssen wir rein Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Die 7 Säulen des ULD Prüfung Beratung Schulung inkl.

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015 Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein Anlage 1 zum Antrag Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein A. Persönliche Stammdaten der / des Betroffenen...... Name,

Mehr

Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung

Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung Marit Hansen Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein 31.05.2016, Berlin Roter

Mehr

Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?

Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16 Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

Aktuelle Probleme des Arbeitnehmerdatenschutzes

Aktuelle Probleme des Arbeitnehmerdatenschutzes Aktuelle Probleme des Arbeitnehmerdatenschutzes Thilo Weichert Landesbeauftragter für Datenschutz Schleswig-Holstein, Leiter des ULD Information ohne Grenzen Datenschutz im Betrieb Hugo Sinzheimer Institut

Mehr

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET

Mehr

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein Qualifix-Themenfeld: Recht Datenschutz im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf. 1 Was bedeutet Datenschutz? Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten!

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar

Mehr

Beschäftigtendatenschutz in kirchlichen Einrichtungen

Beschäftigtendatenschutz in kirchlichen Einrichtungen Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Christine Burger, Rechtsreferentin Stand: 10.12.2015 Beschäftigtendatenschutz

Mehr

Studie Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009 und neue Entwicklungen

Studie Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009 und neue Entwicklungen Studie Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009 und neue Entwicklungen Thilo Weichert, Leiter des ULD Symposium Scoring die Praxis der Auskunfteien, deutsches Datenschutzrecht und europäische Perspektiven

Mehr

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Datenschutz im Arbeitsverhältnis Datenschutz im Arbeitsverhältnis Cloud Computing versus Datenschutz, RAin Karoline Brunnhübner Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes Rechtsquellen

Mehr

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E) Zwei-Stufen-Modell 1. Stufe: Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie und Ergänzung durch einige innovative Neuregelungen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Datenschutz-Audit

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Workshop 5: Zukunft des betrieblichen Datenschutzes

Workshop 5: Zukunft des betrieblichen Datenschutzes Die Zukunft der Arbeit -bestimmt mit uns! Strategien & Optionen für die betriebliche Mitbestimmung 4.0, Wien 24. November 2016 Workshop 5: Zukunft des betrieblichen Datenschutzes Thomas Riesenecker-Caba

Mehr

Datenschutz in der Marktund Sozialforschung

Datenschutz in der Marktund Sozialforschung ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und

Mehr

DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG

DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DR. MARKUS FRANK LL.M. RECHTSANWALT A-1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, Tel +43/1/523 44 02, Fax -10, office@frank-law.at Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

Mehr

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (Teil 1)

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (Teil 1) Gliederung zur Vorlesung im Sommersemester 2006 an der Universität Ulm von 1. Geschichte des 1.1 Sieben Schutzziele des 1.1.1 Datenschutz als Abwehrrecht 1. Schutz vor Missbrauch 2. Schutz vor unzulänglichen

Mehr

VORTRAGSREIHE. Arbeitsvertrags- und datenschutzrechtliche Fragen des Whistleblowing

VORTRAGSREIHE. Arbeitsvertrags- und datenschutzrechtliche Fragen des Whistleblowing VORTRAGSREIHE Donnerstag, 11. April 2013 / 18.30 Uhr Arbeitsvertrags- und datenschutzrechtliche Fragen des Whistleblowing Referent:, Ludwig-Maximilians-Universität München ZAAR Destouchesstraße 68 80796

Mehr

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Datenschutz im Arbeitsverhältnis Datenschutz im Arbeitsverhältnis Congress@it-sa am 07. Oktober 2014 RAin Jacqueline Kepura Folie 0 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Referent TT. Monat 2010 Gliederung 1. Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes

Mehr

Datenschutz im Web

Datenschutz im Web Datenschutz im Web - 20.07.2016 Überblick -Dschungel Begrifflichkeiten Grundsätze im BDSG Einwilligung Analyse und Tracking Social Media Verstöße und Rechtsfolgen Gesetze Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Mehr

Name/Vorname: geb. am: Adresse:

Name/Vorname: geb. am: Adresse: Verpflichtungserklärung und Merkblatt zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) und zur Wahrung von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen Name/Vorname:

Mehr

Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Ihr Info-Pfad: Datenschutz Datenschutzrecht Videoüberwachung Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln "Unter Beteiligung

Mehr

DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung?

DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? DuD 06 8. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? Berlin, 4.06.06 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Datenschutz-Auditor

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Ass. jur. Johannes Franck und Dipl.-Jur. Verena Steigert Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle

Mehr

Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus

Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus Von der Webkamera bis zur Chipkarte Datenschutz in der Tourismusbranche 23. November 2011 Carolyn Eichler Grundprinzipien des Datenschutzes Rechtmäßigkeit

Mehr

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN Annika Selzer Vortrag an der Fachhochschule Frankfurt am 10. Oktober 2013 AGENDA Begriffsbestimmungen Definition Datenschutz Definition

Mehr

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster Axel Trösken Leiter Recht & Compliance der The Phone House Telecom GmbH Münster, 21. Januar 2011 Seite 1 I. Einleitung Datenschutz profitierte in

Mehr

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v. Sehr geehrte(r) Herr/Frau, aufgrund Ihrer ehrenamtlichen/beruflichen Aufgabenstellung/Tätigkeit bei dem Nordrhein- Westfälischer Ruder-Verband e.v. werden Sie hiermit auf das Datengeheimnis nach 5 des

Mehr

REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008

REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008 REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008 A U S G A B E 1 3. M Ä R Z 2 0 0 8 N R. 3 0 5 INHALT Art. 1 Verantwortlichkeit und Zweck 3 Art. 2 Verhältnismässigkeit 3 Art. 3 Bekanntgabe

Mehr

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten

Mehr

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?

Mehr

Agenda Datenschutz, konkrete Umsetzung

Agenda Datenschutz, konkrete Umsetzung Agenda Datenschutz, konkrete Umsetzung Videoüberwachung Zutrittskontrolle/Schließsysteme Medizingeräte Videoüberwachung - Videobeobachtung (Monitoring) - Videoaufzeichnung Videoüberwachung Zulässigkeit

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Recht und Datenschutzverordnung als Folge der EU- Bestimmungen Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof.

Mehr

Sommerakademie Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Fehlverhaltenskontrolle Korruptionsbekämpfung übermäßige Überwachung

Sommerakademie Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Fehlverhaltenskontrolle Korruptionsbekämpfung übermäßige Überwachung Sommerakademie 2009 Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Infobörse 9 Fehlverhaltenskontrolle Korruptionsbekämpfung übermäßige Überwachung Herrn Dr. Sven Polenz Herrn Leif-Erik Holtz Inhalt 1.1 Fall 1

Mehr

Abgrenzung der ArbMedVV zu Eignungsuntersuchungen Beispiele aus der Praxis. Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 1

Abgrenzung der ArbMedVV zu Eignungsuntersuchungen Beispiele aus der Praxis. Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 1 Beispiele aus der Praxis Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 1 Auszug aus den Erläuterungen des BMAS zur ArbMedVV: Über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen wird noch besser

Mehr

Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch

Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S.

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Big Data und das Konzept der Datenschutzgesetze

Big Data und das Konzept der Datenschutzgesetze Big Data und das Konzept der Datenschutzgesetze 18. Symposium on Privacy and Security Wo (Daten-)Berge sich erheben Personen-)Daten das neue Gold Die Perspektiven für Unternehmen und Verwaltung Zürich

Mehr

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum

Mehr

Stabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...

Stabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Stabsstelle Datenschutz Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag (personenbezogene Daten) Zwischen.., vertreten

Mehr

14. Unternehmertag 08.November 2012 Thema:

14. Unternehmertag 08.November 2012 Thema: 14. Unternehmertag 08.November 2012 Thema: Soziale Medien im Arbeitsverhältnis 1 A)Einleitung B) Nutzung durch Arbeitnehmer Nutzung während der Arbeitszeit Preisgabe von Unternehmensinterna Äußerungen

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Aktuelles aus Gesetzgebung & Rechtsprechung zum Internet- und Medienrecht Ass. jur. Clara Ochsenfeld Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung

Mehr

Wir sind drin. Und nun? Nutzung von Social Media durch, für und gegen Beschäftigte

Wir sind drin. Und nun? Nutzung von Social Media durch, für und gegen Beschäftigte Wir sind drin. Und nun? Nutzung von Social Media durch, für und gegen Beschäftigte Dr. Sven Polenz Tel.: 0431/988-1200 Telefax: 0431/988-1223 Mail: uld4@datenschutzzentrum.de Übersicht 1. Erhebung, Verarbeitung,

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung? Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1

Mehr

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g BO Nr. A 2728 02.12.2009 PfReg. F 1.1g Ausführungsvorschrift zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003 zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Fundraisingmaßnahmen

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) 3.1 Virenschutz & TKG 100 Abs. 1 TKG, da virenverseuchte Mails zur Störung von Kommunikationsanlagen

Mehr

Soziale Netzwerke: Freunde ohne Rechte?

Soziale Netzwerke: Freunde ohne Rechte? Soziale Netzwerke: Freunde ohne Rechte? Sommerakademie 2010 30. August 2010 Henry Krasemann Brauchen wir ein neues Datenschutzrecht? 1 Mark Zuckerberg (Facebook) Menschen sind einverstanden damit, Informationen

Mehr