Beschäftigtendatenschutz

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1 Vorlesung am Daniel Deibler, LLM Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Zeit online, Vorlesung,

2 Die Welt, , Vorlesung, Stern.de, Vorlesung,

3 Stern.de, Vorlesung, Die Welt, Vorlesung,

4 Stern.de, Vorlesung, Situationsanalyse Moderne Personalplanung elektronische Personalakte Überwachungs und Kontrollmöglichkeiten, z.b.: Videokameras GPS Biometrische Daten Kommunikationsdaten Informationelles Ungleichgewicht Vorlesung,

5 - Besonderheiten des Beschäftigtenverhältnis Abhängigkeitsverhältnis: Arbeitnehmer Arbeitgeber Notwendigkeit von Informationen und Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung Kontrollinteresse des Arbeitgebers Weitergehende Auswirkungen des Datenschutzes auf das Arbeitsverhältnis (z.b. Kündigung, Anfechtung) Vorlesung, Grundkonflikt Wie kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sein Eigentum nicht beschädigt, seine Dateneinrichtungen nicht missbraucht, seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt? - Und wie kann der Arbeitnehmer davor geschützt werden, fortlaufend überwacht und kontrolliert zu werden, in seinem Handeln umfassend und ohne Anlass dokumentiert zu werden, in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Wunsch nach Privatheit und informationeller Selbstbestimmung respektiert zu werden? Vorlesung,

6 - Rechtmäßigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie immer) Vorlesung, Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - Regelungen des BDSG Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn: eine sonstige Rechtsvorschrift oder das BDSG dies erlaubt, oder der Betroffene eingewilligt hat ( 4a BDSG) 32 Bundesdatenschutzgesetz Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Vorlesung,

7 - sonstige Rechtsvorschrift 4 Abs. 1 BDSG Erlaubnis durch sonstige Rechtsvorschrift: andere Gesetze z.b.: 33b Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Pflicht zur Dokumentation privater Wertpapiergeschäfte von Bankmitarbeitern Vorlesung, sonstige Rechtsvorschrift 4 Abs. 1 BDSG Erlaubnis durch sonstige Rechtsvorschrift: Insbesondere Betriebs-, Dienstvereinbarung; Tarifvertrag; Spruch der Einigungsstelle; Regelung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein um den erstrebten Zweck zu erreichen. Beurteilungsspielraum gerichtliche Überprüfung Vorlesung,

8 Exkurs Mitarbeitervertretung, Mitarbeitermitbestimmung und Datenschutz 15 Mitarbeitervertretung: Exkurs - Betriebsrat, Personalrat Betriebsrat -> Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Öffentlicher Dienst -> Personalrat -> Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 75 Abs. 2 BetrVG Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer 80 Abs. 1 BetrVG Kontrolle der Einhaltung sämtlicher zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehender Gesetze (u.a. BDSG) 94 Abs. 1 BetrVG Mitbestimmung bei der Gestaltung von Personalfragebögen Vorlesung,

9 Exkurs - 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates / Personalrates bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Gemäß Bundesarbeitsgericht (BAG 1 ABR 43/81) genügt die objektive Geeignetheit und es kommt nicht auf die Überwachungsabsicht des Arbeitgebers an. 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG 32 Abs. 3 BDSG Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. Vorlesung, Exkurs Ende Vorlesung,

10 - Einwilligung 4a Bundesdatenschutzgesetz Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung freiwillig konkret in Kenntnis der Sachlage Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis / Bewerbungsverfahren? Vorlesung, Einwilligung Entscheidungsfreiheit durch existenzielle Bedeutung des Arbeitsverhältnisses faktisch eingeschränkt Soziales Abhängigkeitsverhältnis; BGH: in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung Kein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer wirksamen Einwilligung Aber: Vermutung dass abgegebene Einwilligung unfreiwillig ist Besondere Umstände sind durch Arbeitgeber zu beweisen; z.b.: geringe Eingriffstiefe, überwiegende Vorteile Vorlesung,

11 - 32 Bundesdatenschutzgesetz 32 BDSG Abs. 1 Satz 1: Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Abs. 1 Satz 2: Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten Abs. 2: Anwendbarkeit auch für nicht automatisierte Datenverarbeitung Abs. 3: Beteiligungsrechte der Beschäftigtenvertretungen Vorlesung, Bundesdatenschutzgesetz Beschäftigte eigenständiger Begriff des BDSG weitergehend als Arbeitnehmer (vgl. 5 ArbGG) Fokus auf Schutzbedarf nicht Status Definition in 3 Abs. 11 BDSG Beispiele: Auszubildende arbeitnehmerähnliche Personen (freie Mitarbeiter) Bewerberinnen, Bewerber Beamtinnen, Beamte, Zivildienstleistende Vorlesung,

12 - 32 Bundesdatenschutzgesetz 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG Verwendung von Beschäftigtendaten ist zulässig, wenn erforderlich für: Entscheidung über die Begründung Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnis -> notwendig ist ein Zusammenhang zu dem Beschäftigungsverhältnis -> erfasst sämtliche Stadien des Beschäftigungsverhältnisses Maßnahmen der Leistungs- und Verhaltenskontrolle Maßnahmen zur Prävention von Straftaten und sonstiger Rechtsverstöße Vorlesung, Bundesdatenschutzgesetz Erforderlichkeit Verwendung nur zulässig, wenn erforderlich mehr als nützlich oder dienlich strenge Zweckbindung: nur Daten, die unmittelbar für Begründung/Durchführung/Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind ohne Daten wäre Erfüllung der Aufgabe nicht möglich Erforderlichkeitsprüfung = Interessensabwägung Vorlesung,

13 - 32 Bundesdatenschutzgesetz Verhältnismäßigkeitsprüfung Subjektiver Prüfungsmaßstab, d.h. am konkreten Einzelfall und unter Beachtung der konkreten Gegebenheiten 1. Stufe: Steht ein gleich geeignetes Mittel zur Verfügung mit geringerer Eingriffsintensität, bzw. kann auf den Umgang mit personenbezogenen Daten verzichtet werden? (Abstriche bei der Qualität müssen nicht hingenommen werden) 2. Stufe: Ist der Umgang mit den Beschäftigtendaten nach Abwägung der Interessen beider Seiten für den Beschäftigungszweck angemessen? Vorlesung, Bundesdatenschutzgesetz Eine totale, unbegrenzte Überwachung und Erfassung von Daten ist nie angemessen; Typische Faktoren im Rahmen der Abwägung: aus welcher Sphäre stammen die Daten (Intimsphäre, Privatsphäre) Intensität & Dauer der Datennutzung Anzahl der betroffenen Personen mögliche Nachteile durch Datenverarbeitung Schadenspotenzial bei Arbeitgeber Vergleich zu staatlichen Eingriffsbefugnissen gibt es einen konkreten Anlass Vorlesung,

14 - 32 Bundesdatenschutzgesetz 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis gesteigerte Verhältnismäßigkeitsprüfung gesetzliche Voraussetzungen: Dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte begründen den Verdacht, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zur Aufdeckung erforderlich. rechtfertigt keine rein präventiven Maßnahmen nur Straftaten; nicht sonstige Rechtsverstöße Vorlesung, Typische Problemfälle: Fragerecht des Arbeitgebers Videoüberwachung am Arbeitsplatz Internet & Vorlesung,

15 Interessenswidersprüche -Fragerecht des Arbeitgebers AG: umfassende Information über zukünftigen AN AN: Wahrung der Privatsphäre und Schutz vor Ausforschung -> Informationen müssen für Beschäftigungsverhältnis relevant sein Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG Zweckgebundene Erhebung Rechtsprechung des BAG; berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse Wertung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Vorlesung, Fragerecht des Arbeitgebers Zwei-Stufen Test für Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespräch 1. Stufe: Sachzusammenhang der Frage: Die Frage muss auf Umstände zielen deren Kenntnis für die konkrete Beschäftigung relevant ist. 2. Stufe: Einschränkungen: Wahrung des Persönlichkeitsrechts (Erforderlichkeit) Risiko der Diskriminierung (Merkmale des 1 AGG) Einzelfallabwägung Vorlesung,

16 Wertung des AGG beachten: - Fragerecht des Arbeitgebers 1 AGG: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. -> an der Beantwortung von Fragen, welche verfassungsrechtlich geschützte Rechte oder Merkmale des 1 AGG betreffen, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers -> Tendenzbetriebe Vorlesung, Fragerecht des Arbeitgebers Direkterhebungsgrundsatz Auskunft durch Dritte z.b.: ehemalige Arbeitgeber 4 Abs. 2 BDSG; Grundsatz der Direkterhebung Keine Rechtsgrundlage für Dritterhebung Internetrecherche (Google, Xing, Facebook) 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG allgemein zugängliche Daten? (-); wegen Subsidiarität zu 32 BDSG Vorlesung,

17 - Fragerecht des Arbeitgebers Beispiele: Alter Schwerbehinderteneigenschaft Gewerkschaftszugehörigkeit Parteipolitische Überzeugung Raucher/Nichtrauchereigenschaft Religionszugehörigkeit Schwangerschaft Früheres Gehalt Vorstrafen Vorlesung, Beispiele: - Fragerecht des Arbeitgebers Alter [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Schwerbehinderteneigenschaft [grds. (-)] Gewerkschaftszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Parteipolitische Überzeugung [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Raucher/Nichtrauchereigenschaft [(-), reine Privatsphäre] Religionszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Schwangerschaft [(-), Gefahr der Diskriminierung] Früheres Gehalt [(-), außer Forderung als Mindestgehalt] Vorstrafen [(-), nur objektiv einschlägige Vorstrafen] Vorlesung,

18 - Fragerecht des Arbeitgebers Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden oder dürfen falsch beantwortet werden; Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden; Ansonsten evtl. Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung durch AG; Vorlesung, Videoüberwachung Videoüberwachung am Arbeitsplatz überwachte Personen sind bekannt Überwachung über mehrere Stunden (Arbeitszeit) täglich keine Möglichkeit, sich der Überwachung durch Verlassen zu entziehen (Anwesenheitspflicht) Überwachung jeder Bewegung, Gestik, Mimik, bewusster oder unbewusster Gebärden, Gesichtsausdruck bei der Arbeit oder der Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen Druck, sich unauffällig zu benehmen Leistungsdruck Vorlesung,

19 - Videoüberwachung Unterscheidung zwischen offener und heimlicher Videoüberwachung Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen; Öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und genutzt zu werden; Publikumsverkehr? Ja/Nein? Vorlesung, Videoüberwachung Öffentlich zugängliche Räume, offene Überwachung Rechtsgrundlage: 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG; Videoüberwachung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist; Erforderlichkeitsprüfung: 1. Stufe: Steht ein gleich geeignetes Mittel zur Verfügung mit geringerer Eingriffsintensität? 2. Stufe: Ist die Videoüberwachung nach Abwägung der Interessen beider Seiten verhältnismäßig? (keine Totalüberwachung des AN, grds. Abwägung eher zu Gunsten der Interessen des AN) Vorlesung,

20 - Videoüberwachung Öffentlich zugängliche Räume, heimliche Überwachung 6b Abs. 2 BDSG: Der Umstand der Beobachtung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. bedeutet nicht, dass eine heimliche Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen generell unzulässig wäre; ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung; Heimlichkeit erhöht die Eingriffsintensität; muss die absolute Ausnahme darstellen; BAG (2 AZR 153/11): 6b BDSG ist deshalb - verfassungskonform - dahin auszulegen, dass auch eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume im Einzelfall zulässig sein kann. Vorlesung, Videoüberwachung Nicht öffentlich zugängliche Räume, offene Überwachung mögliche Rechtsgrundlagen: 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG offene Überwachung meistens untauglich für Aufdeckung von Straftaten -> nicht 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Einwilligung gemäß 4a BDSG Betriebsvereinbarung falls sie die Grundrechte der AN bei einer objektiven Abwägung hinreichend beachtet Vorlesung,

21 - Videoüberwachung Nicht öffentlich zugängliche Räume, heimliche Überwachung Gemäß Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 51/02) nur zulässig, wenn: Bestehen eines konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des AG, ergebnislose Ausschöpfung weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung (verdeckte Videoüberwachung ist damit das praktisch einzig verbleibende Mittel; ultima ratio) keine Unverhältnismäßigkeit Vorlesung, Videoüberwachung Unzulässige Überwachung kann zu einem Beweisverwertungsverbot in einem gerichtlichen Verfahren über z.b. eine Kündigung führen. Vorlesung,

22 - Internet & Grundsätzliche Unterscheidung: Ist die private Nutzung betrieblicher Internet- und systeme erlaubt? Erlaubt = tatsächlich oder konkludent erlaubt, nicht ausdrücklich verboten. Vorlesung, Internet & Erlaubte private Nutzung AG ist Anbieter im Sinne des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes Fernmeldegeheimnis 88 Abs. 3 Satz 1 TKG: Verbot sich Kenntnis von Inhalten und näheren Umständen der Telekommunikationsvorgänge zu verschaffen Strafbewehrung der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ( 206 StGB) Schutz des Kommunikationspartners Absender und Empfänger Fernmeldegeheimnis gilt für externe und interne Absender Vorlesung,

23 - Internet & Verbotene Private Nutzung AG ist nicht Telekommunikations-Provider dennoch kein unbegrenzter Zugriff auf Kommunikationsdaten keine Vollprotokollierung aller Internetzugriffe und Aktivitäten zur laufenden Verhaltens- und Leistungskontrolle (Verbot von Tätigkeitsprofilen) Schutz von Daten aus dem persönlichen dienstlichen Bereich (z.b. unfertige Aufzeichnungen zu Arbeitsvorgängen, Kommunikation mit Betriebsräten/Betriebsärzten/Kollegen) AG hat Anspruch darauf, dass ihm rein dienstliche s zur Verfügung gestellt werden (Vorlagepflicht) empfehlenswert ist eine Betriebsvereinbarung Vorlesung, Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Bei Fragen: Daniel Deibler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein Tel.: Vorlesung,

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