I. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

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1 I. GESETZLICHE GRUNDLAGEN A. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BDG 1979 Dienstzeit 47 a. Im Sinne dieses Abschnittes ist: 1. Dienstzeit die Zeit a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), b) einer Dienststellenbereitschaft, c) eines Journaldienstes und d) der Mehrdienstleistung, 2. Mehrdienstleistung a) die Überstunden, b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden, 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Dienstplan 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. (2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Wochen aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. (3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind 1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie 2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden festzulegen. (4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer

2 Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor. (5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. (6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes. Höchstgrenzen der Dienstzeit 48 a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. (2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, 1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder 2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten, b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im PTA-Bereich, sowie in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, sowie e) zur Freihaltung der Schifffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht. (4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen. (5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Ruhepausen 48 b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Tägliche Ruhezeiten 48 c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

3 Wochenruhezeit 48 d. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche. (2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Nachtarbeit 48 e. (1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. (2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind. (3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund. (4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Ausnahmebestimmungen 48 f. (1) Die 48 a bis 48 d und 48 e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden. (2) Die 48 a bis 48 e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere 1. bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben, 2. im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes, 3. im öffentlichen Sicherheitsdienst, 4. in den Katastrophenschutzdiensten, 5. im Grenzkontrolldienst, 6. im Bundesheer oder 7. im Justizwachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist. (4) Anstelle der 47 a und 48 a bis 48 e Abs. 1 und 2 sind auf 1. Universitätslehrer gemäß 155 Abs. 5 ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität und 2. Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.

4 Überstunden 49 (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte, 2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war, 3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und 4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. (2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach 47 a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen. (3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. (4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder 3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlichen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. (5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach 23 Abs. 10 MSchG, nach 10 Abs. 12 VKG und nach 50 c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung 1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden. (6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. (7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig. (9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden: 1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z B im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), und 2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten. Aus der Erläuterungen zum 49 BDG 1979 geht betreffend der Akontierung hervor: Soweit Dienstpläne die regelmäßige Erbringung von zeitlichen Mehrleistungen vorsehen und damit das Entstehen von Zeitschulden ausgeschlossen ist, können die so anfallenden Überstunden auch monatsweise akontiert werden.

5 Bereitschaft und Journaldienst 50 (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). (2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft). (3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit 50c (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. B. Gehaltsgesetz 1956 GehG Überstundenvergütung 16 (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, 1. die nicht in Freizeit oder 2. die gemäß 49 Abs. 4 Z. 3 oder Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. (2) Die Überstundenvergütung umfasst 1. im Fall des 49 Abs. 4 Z. 2 oder Abs. 5 Z. 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, 2. im Fall des 49 Abs. 4 Z. 3 oder Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag. (3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten. (4) Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden gem. 49 Abs. 4 BDG 1979 a) außerhalb der Nachtzeit 50 %, b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % und 2. für Überstunden gem. 49 Abs. 5 BDG % der Grundvergütung. (5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird. (6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß 49 Abs. 4 Z. 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung. (7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach 23 Abs. 10 MSchG, nach 10 Abs. 12 VKG oder nach 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979

6 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. (9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z. 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) 17 (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vh und ab der neunten Stunde 200 vh der Grundvergütung. (2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach 23 Abs. 10 MSchG, nach 10 Abs. 12 VKG und nach 50c Abs. 3 BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %. (3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. (4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vt des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung. (6) 16 Abs. 7 und 9 ist anzuwenden. Journaldienstzulage 17 a (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den 16 und 17 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Bereitschaftsentschädigung 17 b (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist. (3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist. (4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

7 Funktionszulage 30 (4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde. (4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89 %. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten. 91 (4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde. (4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten. Inkrafttreten 175 (64) 30 Abs. 4a und 4b und 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von 30 Abs. 4a und 91 Abs. 4a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden. C. Vertragsbedienstetengesetz VBG Dienstzeit 20 (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die 47a bis 50d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den 50 a oder 50 b BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und 2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach 50 a BDG 1979 insgesamt 5 Jahre nicht überschreiten darf. Auf die im Z. 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten von früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach 50 a BDG 1979 herabgesetzt war. (2) Durch die Anwendung des 50 a BDG 1979 darf 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die 50a und 50b BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

8 (3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren. 22 (1) erster Satz: Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Funktionszulage 73 (3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde. (3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89 %. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten. Inkrafttreten 100 (54) 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von 73 Abs. 3a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden. II. ANORDNUNG A. Allgemeines 1. Anordnungsberechtigte Nur die nachstehend angeführten Anordnungsberechtigten dürfen Mehrdienstleistungen/Überstunden anordnen: Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für den Chef des Generalstabes, für die Leiter der Sektion I und Sektion V, für den Stabschef des Bundesministers und für den Leiter GrpRev. Der Chef des Generalstabes für die Bediensteten des GStb und für die Leiter der Sektionen II, III und IV. Der Chef des Generalstabes auch für die Leiter des Heeresnachrichtenamtes und des Abwehramtes, die Kommandanten Streitkräfteführungskommando und Kommando Einsatzunterstützung, die Kommandanten der Akademien, Waffen- und Fachschulen und den Leiter der Redaktion Truppendienst. Die Leiter der Sektionen für die Bediensteten ihrer Sektionen. Der Leiter der Sektion I auch für den Direktor des Heeresgeschichtlichen Museums, für die Leiter des Militärgeneralvikariates, der evangelischen Militärsuperintendentur und des Heerespersonalamtes. Der Leiter der Sektion III auch für die Leiter ARWT, MIMZ, FüUZ, ARB und MSL. Der Stabschef des Bundesministers für die Bediensteten des Kabinetts. Der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik für den Leiter des Büros für Sicherheitspolitik. Der Leiter der Attachéabteilung für die Leiter der Militärberatungen und die Leiter der Büros der Verteidigungsattachés. Die Gruppen- und Abteilungsleiter für ihren Bereich, jedoch nur insoweit, als die Anordnungsberechtigung durch den Chef des Generalstabes, die Sektionsleiter, oder den Stabschef des Bundesministers delegiert wurde. Der Ltr MilPol für den Ltr Verifikation. Der Leiter des Bereiches Kommunikation (BerKomm) für den Leiter der Heeresbild- und Filmstelle.

9 Der Leiter der Gruppe Präsidium für die Direktorin der Österreichischen Militärbibliothek sowie für die Leiter der Amtswirtschaftsstelle und der Heeresdruckzentrum. Der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos für die Bediensteten seines Bereiches, für die Militärkommandanten, die Brigadekommandanten und die Kommandanten der Truppen seines Bereiches. Der Kommandant Einsatzunterstützung für seinen Bereich und für die Kommandanten des Heeressportzentrums, des Versorgungsregimentes 1, der Heeresmunitionsanstalten, der Spitäler (MilMedZ, SanZ Süd, SanZ West, FAmb HÖRSCHING) und der Heereslogistikzentren. Die Militärkommandanten für die Bediensteten ihres Bereiches. Der Militärkommandant von WIEN zusätzlich für den Kommandanten Garde. Die Abteilungsleiter des Streitkräfteführungskommandos für ihren Bereich, jedoch nur insoweit, als die Anordnungsberechtigung durch den Kommandanten Streitkräfteführungskommando delegiert wurde. Die Abteilungsleiter des Kommandos Einsatzunterstützung für ihren Bereich, jedoch nur insoweit als die Anordnungsberechtigung durch den Kommandanten Einsatzunterstützung delegiert wurde. Die Brigadekommandanten für die Bediensteten ihres eigenen Bereiches sowie für die Kommandanten der ihnen direkt unterstellten Verbände. Die Leiter der dem BMLVS direkt nachgeordneten Ämter, Standeskörper, des Führungsunterstützungszentrums für ihren eigenen Bereich, zusätzlich der Leiter des Militärischen Immobilien Management Zentrums für die Leiter der Militärservicezentren und den Ltr WH & SemZentren. Die Kommandanten der Akademien, Waffen- und Fachschulen, des Heeressportzentrums, der Spitäler (MilMedZ, SanZ Süd, SanZ West, FAmb HÖRSCHING), der Heeresmunitionsanstalten und der Heereslogistikzentren für ihren Bereich. Die Leiter (Direktoren) der sonstigen dem BMLVS unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für ihren Bereich. Die Leiter MSZ1 bis MSZ12 jeweils für ihren Bereich. Die Kommandanten der kleinen Verbände für ihren Kommandobereich. Die Anordnung finanziell abzugeltender Überstunden ist nur im Rahmen der den Anordnungsberechtigten zugewiesenen Überstundenkontingente möglich. 2. Zu berücksichtigende Umstände bei der Anordnung Mehrdienstleistungen (MDL) dürfen, ausgenommen im Fall des 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979, nur dann geleistet werden, wenn sie vor der Leistung durch den Anordnungsberechtigten angeordnet wurden. Die Anordnung ist auf geeignete Weise schriftlich festzuhalten. Weder für die Nebentätigkeit selbst, noch aus der Nebentätigkeit heraus dürfen MDL zur Erfüllung der Haupttätigkeit angeordnet werden. Für finanziell abzugeltende Überstunden und für Überstunden an Sonn- und Feiertagen werden den Anordnungsberechtigten Überstundenkontingente zugewiesen. Die anordnungsberechtigten Kommandanten und Leiter haben dafür Sorgen zu tragen, dass sie mit ihren Kontingenten das Auslangen finden. Die Planung und Steuerung aller MDL hat im jeweiligen J8/G8/S3- Bereich zu erfolgen. Zur Vermeidung von Überbelastungen und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsleistung dürfen einem Bediensteten grundsätzlich nicht mehr als 40 Stunden MDL pro Monat angeordnet werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß 9 Abs. 1 lit. h des Personalvertretungsgesetzes 1967 PVG 1967, BGBl. Nr. 133, bei der Anordnung von MDL - für mehrere Bedienstete, - für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage, - für einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Stunden MDL überschritten werden, ein Mitwirkungsrecht des zuständigen Dienststellenausschusses besteht.

10 Bei Einschränkung des Dienstbetriebes auf einen sogenannten Journaldienst (z.b. am Karfreitag, am 24. und 31. Dezember) besteht für Bedienstete, die an solchen Tagen Dienst leisten, für jene Dienststunden, die in den Normaldienstplan fallen, kein Anspruch auf gesonderte Abgeltung. Die anlässlich einer Dienstreise durchgeführte Reisebewegung außerhalb der Normaldienstzeit begründet nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Überstundenleistung. Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht allein wie sie gewiss auch eine Dienstreise darstellt kann ein Bediensteter, da er sich nicht auf eine konkrete Besoldungsvorschrift zu stützen vermag, die einen derartigen Anspruch einräumt, keinen Vergütungsanspruch für die Reisezeit ableiten. Dienstreisen sind daher nach Möglichkeit so anzusetzen, dass die Reisebewegungen in die Normaldienstzeit fallen. Muss ein Bediensteter eine angeordnete Dienstreise (Reisebewegung) außerhalb der Normaldienstzeit durchführen und benutzt er hiezu ein zur Verfügung gestelltes Dienst-Kfz als Selbstfahrer oder führt der Bedienstete die Dienstreise im Dienstesinteresse mit dem eigenen Kraftfahrzeug durch, so liegt eine Intensivdienstleistung vor, die gemäß 49 BDG 1979 als MDL zu werten ist. Mit VwGH-Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/12/ wurde klargestellt, dass Reisebewegungen, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellen, einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen sind. Unter folgenden Voraussetzungen gilt eine Reisebewegung isd VwGH als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen und ist außerhalb der Normaldienstzeit des Bediensteten als MDL isd 16 GehG (unter Beachtung 49 BDG 1979) abzugelten: - Dienstleistungen werden an verschiedenen Orten mit einer Reisebewegung als Verbindung erbracht, - der Dienst wird an einem Ort angetreten bzw. beendet, welcher nicht der Hauptdienstort des Bediensteten ist und - die Dienstverrichtung an beiden Orten steht in einem unmittelbaren Konnex zueinander. Werden bei einer Reisebewegung einer geschlossenen Formation (Verlegung im Eisenbahntransport, Mot- Marsch ) die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Reisezeit des Bediensteten außerhalb der Normaldienstzeit isd 17b Abs. 1 GehG mit Bereitschaftsentschädigung abzugelten. Eine Abgeltung isd 16 GehG kommt bei Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzungen nur insoweit in Betracht, als vom Bediensteten eine andere Intensivdienstleistung (z.b. Transportkommandant, Waggonkommandant, eingeteilte Wache bzw. Fahrzeugkommandant beim MotMarsch) während der Reisezeit erbracht wird. Reisebewegungen haben nach Möglichkeit des Dienstes innerhalb der Normaldienstzeit zu erfolgen oder so durchgeführt zu werden, dass nur im dienstlich unbedingt notwendigen Ausmaß durch Vor- oder Nachbereitungshandlungen ein Konnex zu einer Dienstverrichtung außerhalb der Normaldienstzeit geschaffen wird. Beginnt oder endet eine Reisebewegung mit einer längerdauernden angeordneten dienstlichen Tätigkeit wie z.b. Standeskontrolle und Ver- oder Entladung von Gerät, Befehlsausgabe und Ver- oder Entladung von Gerät etc., so sind bei bestehendem Konnex die Voraussetzungen für MDL gegeben. Bei bloßer Durchführung von Standeskontrolle/Befehlsausgabe ohne anschließende oder vorher durchgeführte Dienstleistung (z.b. Ver- und Entladung von Gerät) besteht keinen Anspruch auf MDL. Bei Zutreffen der die Anspruchvoraussetzungen für die Gewährung von MDL sollte die Zeit der Reisebewegung, soweit es die Transportbedingungen zulassen, unbedingt für dienstliche Zwecke, wie beispielsweise Besprechungen, Befehlsausgaben, Belehrungen etc. genutzt werden. Gemäß 16 Abs. 7 GehG begründet die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig sind, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung. Von der Teilnahme an einem Empfang oder an einer gesellschaftlichen Veranstaltung kann aber nur bei Personen gesprochen werden, die als Einlader oder als Eingeladener daran teilnehmen. Auf Bedienstete, die im Rahmen einer solchen Veranstaltung zum Dienst herangezogen werden (z.b. das Bedienungspersonal), ist 16 Abs. 7 nicht anzuwenden. Die verpflichtende Teilnahme an einer Veranstaltung (z.b. Gedenkfeier) in Form und als Teil einer militärischen Abordnung ohne persönliche Gestaltungsmöglichkeit und in Unterstellung unter einen militärischen

11 Befehl stellt keine Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des 16 Abs. 7 GehG dar (VwGH, 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0223). B. Dienst an Sonn- und Feiertagen 1. Allgemeines Die Sonn- und Feiertagsvergütung ist die Überstundenvergütung für geleistete Überstunden an Sonn- und Feiertagen. Hinsichtlich der Anordnung von Überstunden an Sonn- und Feiertagen ist Abschnitt II Teil A Z 1 anzuwenden. Gemäß 49 Abs. 3 BDG 1979 gelten MDL an Sonn- und Feiertagen in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Sonn- und Feiertagsüberstunden gehen daher in jedem Fall zu Lasten der den anordnungsberechtigten Kommandanten/Leitern zugewiesenen Überstundenkontingente. Die Sonn- und Feiertagszulage gem. 17 Abs. 4 GehG stellt hingegen keine Überstundenabgeltung, sondern eine Entschädigung für jene Bedienstete dar, die regelmäßig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes Dienst zu versehen haben. Als gesetzliche Feiertage sind immer, auch bei Dienstverrichtungen im Ausland, die nach österreichischem Recht geltenden Feiertage anzusehen ( 7 des Arbeitsruhegesetzes). Ausnahmen sind in den entsprechenden Erlässen kundgemacht. C. Mehrdienstleistung von teilzeitbeschäftigten Bediensteten Gem. 49 Abs. 5 BDG 1979 sind Werktagsüberstunden bis einschließlich der 40. Wochenstunde (bzw. Wochendienstzeit entsprechend verlängertem Dienstplan) je nach Anordnung 1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Überstundenzuschlag beträgt einheitlich 25 % - eine Unterscheidung danach, ob sie während oder außerhalb der Nachtzeit erbracht werden, findet nicht statt. Bei gleitender Dienstzeit ist zu beachten, dass dieser neue Überstundenzuschlag nur dann gebührt, wenn die Wochendienstzeit im Quartalsdurchschnitt überschritten wird ( 16 Abs. 9 GehG). Gemäß 49 Abs. 3 BDG 1979 sind Sonn- und Feiertagsüberstunden nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Es gebührt dafür eine Sonn- und Feiertagsvergütung gem. 17 GehG. Der Zuschlag beträgt bis einschließlich der achten Stunde wie an Werktagen 25 %, und erhöht sich ab der neunten Stunde auf 50 %. Gemäß 50c Abs. 3 BDG 1979 ist eine Heranziehung von Beamten, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, zur Dienstleistung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur zulässig, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Gemäß. 20 VBG ivm 49 BDG 1979 und 22 Abs. 1 VBG ivm 16 und 17 GehG sind oa. Bestimmungen auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden. D. Mehrdienstleistung bei Gleitzeitdienstplan Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit stellen keine MDL dar. Diese Zeitguthaben sind im Rahmen der gleitenden Dienstzeit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Mehrdienstleistungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Zeitguthaben oder der Zeitschuld. Sie sind in der Zeitkarte nicht zu erfassen und können vom zuständigen Vorgesetzten nach dienstlicher Notwendigkeit außerhalb der Blockzeit angeordnet werden.

12 E. Journaldienste 1. Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage gemäß 17a GehG). 2. Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLVS relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. Die Zuordnung der einzelnen Journaldienste/Offizier vom Tag (OvT) und Journaldienste/Sicherheitsdienst (SiD) auf die jeweiligen Kasernen und Liegenschaften ist den Beilagen 2 bis 6 zu entnehmen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Journaldienst angeordnet werden kann, richten sich nach den diesbezüglichen Erlässen. Sofern bei Verlegungen auf Truppenübungsplätze zur Aufrechterhaltung der Ordnung und militärischen Sicherheit die Einteilung eines OvT einerseits unbedingt erforderlich und andererseits diese Einteilung in der gültigen TÜPl-Ordnung vorgesehen ist, kann ein Journaldienst OvT N mit einer Auslastung 60 : 40 eingeteilt werden. Bei Verlegungen auf den TÜPl AUALM kann bei unbedingter Notwendigkeit ein Journaldienst OvT G mit einer Auslastung 40 : 60 eingeteilt werden. Wenn beorderte Übungen nicht in militärischen Liegenschaften abgeführt werden, sondern diese Übungen im freien Gelände bzw. auf Übungsplätzen stattfinden, kann für die Dauer dieser Übungen ein Journaldienst OvT N mit einer Auslastung 60 : 40 eingeteilt werden. Gemäß 20 Abs. 5 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) sind die Soldaten vom Tag vor Antritt ihres Dienstes eine Stunde (Vorbereitungszeit) und nach Beendigung ihres Dienstes zwei Stunden (Nachbereitungszeit) von einer dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten. Diese Zeiten sind an Arbeitstagen Dienst, wobei allerdings der in den ADV genannte Personenkreis von der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsplatzes entbunden ist und der Einzelne diese Zeiten nicht nach seinem Ermessen gestalten darf. Will er diese Zeiten nach seinem Ermessen gestalten (z.b. Kaserne verlassen), hat er Freizeitausgleich/Mehrdienstleistungsausgleich zu beantragen. Für Dienste vom Tag als OvT, Wache oder SiD, wird täglich eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten (Übergabe) sowie eine Nachbereitungszeit von 30 Minuten angeordnet. Mehrdienstleistungen (Überstunden) dürfen aus diesem Zweck nur an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen anfallen. An Werktagen erbrachte Vor- und Nachbereitungszeiten, die nicht in den Normaldienstplan fallen und die keinen Anspruch auf MDL mit sich bringen, stellen zumindest gem. 47a BDG 1979 Dienstzeit dar; bei Gleitzeit haben diese Zeiten Berücksichtigung in der Zeitkarte zu finden. F. Bereitschaften Die Anordnung von Bereitschaften ist in den entsprechenden Erlässen festgelegt. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 15. Juni 1981, GZ 12/1183/80, sind dienstfreie Zeiten bzw. Ruhezeiten im Zuge von Gefechtsübungen keine Bereitschaft im Sinne des 50 BDG 1979 bzw. 17 b GehG. Bereitschaft im Sinne der zitierten Gesetzesstellen sind nur jene Zeiten, in denen ein Beamter aus dienstlichen Gründen verpflichtet ist, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Im Falle der dienstfreien Zeiten bzw. Ruhezeiten im Zuge von Gefechtsübungen auf Garnisonsübungsplätzen sowie bei Verlegungen auf Truppenübungsplätze fehlt die Verpflichtung, bei Bedarf auf der Stelle den Dienst aufzunehmen.

13 III. PAAN-VERWEIS (Nachweis erbrachter Mehrdienstleistungen, Journaldienste und Bereitschaften) Siehe KiD PS-NT Anwenderplattform, Register PAAN, PAAN Erlässe, PAAN Neu - Anwendungsbeschreibung und Beilage PAAN Neu - Anwendungsbeschreibung in der geltenden Fassung. Siehe Zentraler Übersichtskatalog/Personal- und Ergänzungswesen/Personalwesen/ PAAN Neu - Anwendungsbeschreibung. IV. FINANZIELLE ABGELTUNG 1. Überstundenvergütung Für Überstunden, die nicht in Freizeit im Verhältnis 1 : 1,5 oder 1 : 1,25 (für Teilzeitbeschäftigte) ausgeglichen werden, gebührt eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst 1. im Falle, dass die Überstunde nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten wird, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, 2. im Falle, dass die Überstunde durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten wird, den Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenanzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im 15 Abs. 3 GehG angeführten Zulage des Beamten. Der Überstundenzuschlag beträgt - für Überstunden von teilzeitbeschäftigten Bediensteten einheitlich 25 vh - für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vh und - für Überstunden während der Nachtzeit (2200 bis 0600 Uhr) 100 vh der Grundvergütung. Betreffend der Überstundenvergütung von Teilzeitbeschäftigten siehe II. C. 2. Sonn- und Feiertagsvergütung und Sonn- und Feiertagszulage Gemäß 49 Abs. 3 BDG 1979 gelten Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Vergütung für Überstunden an Sonn- und Feiertagen (Sonn- und Feiertagsvergütung) besteht aus einer Grundvergütung nach 16 Abs. 3 GehG und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für die Dienstleistung - bis einschließlich der achten Stunde 100 vh (für teilzeitbeschäftigte Bedienstete 25 vh der Grundvergütung) und - ab der neunten Stunde des selben Tages 200 vh (für teilzeitbeschäftigte Bedienstete 50 vh der Grundvergütung) der Grundvergütung. Zur Berechnung des Zuschlages von 200 vh der Grundvergütung sind alle Möglichkeiten aufeinanderfolgender, unterschiedlicher Mehrdienstleistungen (Überstunden, Journaldienste, Bereitschaften, ausgenommen Rufbereitschaften) an einem Sonn- oder Feiertag einer Einheitsbetrachtung zu unterziehen. Für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes gebührt gemäß 17 Abs. 4 GehG pro Stunde eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vt des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Betreffend der Sonn- und Feiertagsvergütung von Teilzeitbeschäftigten siehe II. C. 3. Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLVS eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z 2 (Arten der Journaldienste Beilage 1) verwiesen.

14 4. Bereitschaftsentschädigung Gemäß 17b GehG beträgt die Bereitschaftsentschädigung für die sogenannte a) Dienststellenbereitschaft 40 vh der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung; b) Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 vt, an Sonn- und Feiertagen 0,7 vt des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage für jede Stunde. a) Allgemeines 5. Übungstypen Für militärische Übungen werden aus verwaltungsökonomischen Gründen, je nach der Dauer der Übung, Mehrdienstleistungen gemäß 16 und 17 GehG und Bereitschaften gemäß 17 b GehG angeordnet. Da es in der Regel für den einzelnen Übungsteilnehmer unmöglich ist, alle oft sehr kurzen und abwechselnden Zeiten voller dienstlicher Tätigkeit, Zeiten einer Bereitschaft und Ruhezeiten exakt zu ermitteln, wurden für die verschiedenen Übungstypen Pauschalsummen der anfallenden Mehrdienstleistungen und Bereitschaftszeiten festgelegt. Die verantwortlichen Kommandanten werden angewiesen, die Aufteilung in Intensivdienstleistung (Mehrdienstleistung), Bereitschaft und die daraus resultierenden Ruhezeiten, im Rahmen der vorgegebenen Übungstypen, einzuhalten. Für Übungsteilnehmer, die in eine Übung später eintreten oder eine Übung vor Übungsende abbrechen, sind die erbrachten Mehrdienstleistungen entweder einer kleineren Übungstype zuzuordnen, oder sofern dies nicht möglich ist, als Mehrdienstleistungen im Sinne des 49 GehG abzugelten. Übungen haben sich daher in dem durch die nachstehend angeführten Übungstypen geschaffenen Rahmen zu halten. Bei Überschreiten der Übungstype sind die darüber hinaus anfallenden Mehrdienstleistungen und Bereitschaften nach den bestehenden Richtlinien auszugleichen. Die im Rahmen einer Übung geleisteten Bereitschaftsstunden und Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind jedenfalls monatlich und finanziell abzugelten. Sofern die geleisteten Mehrdienstleistungen (Werktag) im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden, gelten sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. b) Arten der Übungstypen Spalte Spalte Überstunden S.u.F Std. S.u.F. ab 9. Std. Bereitschaftsstunden Übungstypen 1 2 W1 W2 WN1 WN1 Übungstype B über 30 bis 36 Stunden 13 6,0 4,0 3,0 5,0 Übungstype C über 42 bis 48 Stunden 16 6,0 4,0 6,0 10,0 Übungstype D über 54 bis 60 Stunden 24 10,0 8,0 6,0 10,0 Übungstype E über 66 bis 72 Stunden 27 10,0 8,0 9,0 15,0 Übungstype F4 über 84 bis 96 Stunden 32 8,0 12,0 12,0 20,0 Übungstype F5 über 108 bis 120 Stunden 43 11,0 17,0 15,0 25,0 Übungstype F6 über 132 bis 144 Stunden 59 21,0 20,0 18,0 30,0 Übungstype G3 über 66 bis 72 Stunden ,0 7,0 6,0 8,0 12,0 15,0

15 Übungstype G4 über 84 bis 96 Stunden ,0 8,0 8,0 8,0 12,0 20,0 Übungstype G5 über 108 bis 120 Stunden ,0 12,0 12,0 8,0 12,0 25,0 Übungstype G6 über 132 bis 144 Stunden ,0 13,0 15,0 8,0 12,0 30,0 Übungstype H4 über 84 bis 96 Stunden ,0 4,0 6,0 8,0 12,0 20,0 Übungstype H5 über 108 bis 120 Stunden ,0 10,0 9,0 8,0 12,0 25,0 Übungstype H6 über 132 bis 144 Stunden ,0 14,0 12,0 8,0 12,0 30,0 Übungstype H7 über 156 bis 168 Stunden ,0 19,0 15,0 8,0 12,0 35,0 Übungstype H8 über 180 bis 192 Stunden ,0 23,0 18,0 8,0 12,0 40,0 Übungstype H9 über 204 bis 216 Stunden ,0 27,0 21,0 8,0 12,0 45,0 Für jeden weiteren Übungstag vergrößern sich die Werte der Spalte 1 - um 11 Stunden - davon 4 Std W1, 4 Std W2, 3 Std WN 1; Bereitschaftsstunden - um 5 Stunden - davon 5 Std WN1; Erläuterungen: Spalte 1: Überstunden gemäß 16 Werktag (außerhalb und während der Nachtzeit) Spalte 2: Überstunden gemäß 17 Sonn- und Feiertag (bis zur 8. Stunde und ab der 9. Stunde) Übungstypen B bis F5 Diese Übungen sind durchgehende Übungen, die nur an Arbeitstagen durchgeführt werden können. Die beigesetzte arabische Ziffer bedeutet die Dauer der Übung in Tagen. Übungstype F6 Diese Übungstype ist eine durchgehende Übung in der Dauer von sechs Tagen, die an einem Montag beginnt und an einem Samstag endet. Übungstype G Diese Übung ist eine durchgehende Übung, die einen Feiertag einschließt. Beginn oder Ende der Übung an einem Feiertag ist nicht zulässig. Üungstype H Diese Übung ist eine durchgehende Übung, die ein Wochenende (Samstag und Sonntag) einschließt. Beginn oder Ende einer Übung am Wochenende ist nicht zulässig. Übungen, die einen gesetzlichen Feiertag und ein Wochenende einschließen, sind nicht zulässig. 6. Steuerrechtliche Behandlung a) Allgemeines Mit dem Einkommensteuergesetz EStG 1988, BGBl.Nr. 400, wurde die Lohnsteuerpflicht für mehrere Nebengebühren sowie zum Teil deren steuerlich begünstigte Behandlung neu festgelegt. Es ist nunmehr notwendig, dass der Leistungsgrund der jeweiligen Nebengebühr eindeutig festgestellt werden kann. Für die Behandlung der Überstunden ergibt sich insofern eine Problematik, da das EStG 1988 und das GehG bestimmte Begriffe unterschiedlich fassen. aa) Steuerrechtliche Nachtarbeit (im Sinne des EStG 1988) liegt vor, wenn werktags zwischen 1900 und 0700 Uhr Arbeitszeiten von mindestens 3 zusammenhängenden Stunden erbracht werden. ab) Dienst- und besoldungsrechtliche Nachtarbeit (im Sinne des GehG) liegt vor, wenn werktags zwischen 2200 und 0600 Uhr Arbeitszeiten erbracht werden. Der Zuschlag zur Werktagsvergütung erhöht sich von 50 vh auf 100 vh.

16 b) Steuerrechtliche Zuordnung von Werktagsvergütungen Aus der Kombination der besoldungsrechtlichen und der steuerrechtlichen Begriffe der Nachtarbeit können sich folgende Typen von Werktagsvergütungen ergeben: Liegt keine steuerrechtliche Nachtarbeit vor: W1 (zwischen 0600 und 2200 Uhr) Werktagsvergütungen mit einem Zuschlag von 50 vh und keine steuerrechtliche Behandlung des Zuschlages als Nachtarbeitszuschlag. WN2 (zwischen 2200 und 0600 Uhr) Werktagsvergütungen mit einem Zuschlag von 100 vh und keine steuerrechtliche Behandlung des Zuschlages als Nachtarbeitszuschlag. Liegt steuerrechtliche Nachtarbeit vor: W2 (zwischen 0600 und 0700 sowie zwischen 1900 und 2200 Uhr, bei Erfüllung des steuerrechtlichen Blockerfordernisses von drei zusammenhängenden Stunden). Werktagsvergütungen mit einem Zuschlag von 50 vh und steuerrechtlicher Behandlung des Zuschlages als Nachtarbeitszuschlag. WN1 (zwischen 2200 und 0600 Uhr, bei Erfüllung des steuerrechtlichen Blockerfordernisses von drei zusammenhängenden Stunden). Werktagsvergütungen mit einem Zuschlag von 100 vh und steuerrechtlicher Behandlung des Zuschlages als Nachtarbeitszuschlag. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Erlass vom 29. August 2003, GZ S90130/15-PersA/2003, wird hiermit außer Kraft gesetzt. Der Erlass vom 25. Juni 2010, GZ S90130/19-PersA/2010, VBl. I Nr. 132/2010, wird hiermit außer Kraft gesetzt.

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