Effizienzgewinn durch die Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau)

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1 Effizienzgewinn durch die Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau) von Rechtsanwalt Dr. Christoph F. Priebe, LL.M., Latham & Watkins LLP Mit der BETA-Version der Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau) haben ihre Verfasser den bemerkenswerten Vorschlag eines baubegleitenden Konfliktmanagements vorgelegt, der in Deutschland bislang einzigartig ist und dessen Verfahrensergebnis regelmäßig in ein auflösend bedingtes Schiedsgutachten mündet. Dabei vereint die AO-Bau aufgrund ihrer interdisziplinären Herangehensweise juristisches und baubetriebliches Know-how, um auf dieser Grundlage den Baubeteiligten einen für die Bedürfnisse der Baupraxis maßgeschneiderten Streitentscheidungsmechanismus zur Verfügung zu stellen. Mit der Vereinbarung der AO-Bau eröffnet sich der Bauwirtschaft die Möglichkeit einer effizienten Konfliktbewältigung, mit deren Hilfe sich vielstellige Millionenbeträge sparen lassen. Hiervon werden alle Baubeteiligten einschließlich der Auftraggeberseite profitieren. 1 Ökonomische Notwendigkeit 1.1 Effizienz Bauprozesse und Schiedsgerichtsverfahren sind für Bausachen wenig effizient. Dieses liegt unter anderem daran, dass diese Verfahren viel Raum für Opportunismus belassen. Die Durchführung von Bauverträgen ist so angelegt, dass es jedem der Vertragspartner möglich ist, mit rechtlichen Kategorien auf Kosten des anderen eine Gewinnmaximierung zu betreiben. 1 Ökonomisch schlecht beratene Auftraggeber unterliegen oftmals der Vorstellung, dass die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers und die schwierige Durchsetzung von (berechtigten) Vergütungsansprüchen für sie einen strukturellen Vorteil mit sich 1 Kniffka, BauR 2006, 1549, 1550.

2 2 bringen. Tatsächlich handelt es sich hierbei regelmäßig um eine Fehlvorstellung der Auftraggeberseite, die die Baukosten kalkulatorisch von vornherein verteuert. Der zumindest kostendeckend kalkulierende Auftragnehmer weiß um seine prekäre Ausgangslage, so dass er das Ausbuchungsrisiko eines Teils seiner Vergütungsforderung bei seinem Angebot mehr oder minder einpreist - das kommt den Auftraggeber teuer zu stehen! Flankierend mag auch manch auftragnehmerseitige Baubetriebler eine baubegleitende Nachkalkulation getreu dem Motto kein Tag ohne Nachtrag praktizieren, was sich gleichermaßen als kostensteigernde Konfliktquelle für den Auftraggeber erweist. Für den Auftragnehmer macht es keinen Unterschied, ob er auf berechtigte Mehrvergütungs-ansprüche erhebliche Abschläge im Verhandlungswege hinnimmt oder diese Abschläge nachträglich als Ergebnis eines Bauprozesses hinzunehmen hat. Gerade die erheblichen Rechtsverfolgungskosten des Auftragnehmers sowie der hiermit verbundene sächliche, personelle und zeitliche Aufwand setzen die Prozessbarriere herauf und Forderungen werden schlichtweg abgeschrieben. Der Auftragnehmer wird diese Situation kalkulatorisch bestmöglich zu antizipieren suchen. Zugleich erhöht sich die vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung regelmäßig um eine baubetriebliche Vergütungs- und Risikoprämie zugunsten des Auftragnehmers. In Zeiten der Wirtschaftskrise und zunehmender Baukosten kommt es mehr denn je auf effiziente Abläufe in der Projektabwicklung und ein ausreichendes Risikomanagement an. Eine erhebliche Wertschöpfung kann durch ein systematisches Baukonfliktmanagement realisiert werden, mit dessen Hilfe tatsächliche und vermeintliche Ansprüche effizient, zeitnah und vor allem kostengünstig abgearbeitet werden. Gemessen an diesen Anforderungen werden mit der AO-Bau erhebliche Einsparungen bei der Konfliktbewältigung im Vergleich zum klassischen Bauprozess möglich. Dramatische Kostenexplosionen bei den Baukosten lassen sich oftmals vermeiden und das Budget bleibt kalkulierbar.

3 3 1.2 Systematisches Baukonfliktmanagement Ein systematisches Baukonfliktmanagement bedeutet einen gesteuerten Umgang mit Konflikten, der aus unternehmerischer Sicht am Leitbild einer maximalen Kostenminimierung bei größtmöglicher Effizienz orientiert ist: Für einen Hammer ist jede Schraube ein Nagel die Effizienzverluste bei dieser Methode sind bekannt Konfliktstruktur Im Zuge der Projektabwicklung kann eine Vielzahl von Konflikten auftreten, die nicht selten durch so genannte Claim-Management-Strukturen begleitet werden. Es kommt zu Kündigungsandrohungen und Bauablaufstörungen, der Stillstand der Baustelle kann kalkulierte Gewinnmargen bei weitem übersteigen und die Kollateralschäden sind bekannt. Der Rahmencharakter des Bauvertrages, der durch Phänomene wie baubegleitende Planungsaktivitäten des Bauherrn und seiner Mieter verschärft wird, führt zu einem erheblichen Anpassungsbedarf des Bauvertrags, womit langwierige und allseits belastende Nachtragsstreitigkeiten einhergehen. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind für die Bauvertragsparteien nicht nur eine nervenaufreibende und rufschädigende Angelegenheit, sondern gehen vor allem mit unkalkulierbaren Kosten bei ungewissem Ausgang einher. Die Beweislage verschlechtert sich mit zunehmendem Zeitablauf, etwa weil Mängel im wahrsten Sinne des Wortes verbaut sind. Bauprozesse ziehen sich meist über mehrere Instanzen, werden durch wenig motivierte Richter und Sachverständige begleitet und kommen zu Ergebnissen, die zwar den Gewinner freuen mögen, oftmals aber zweifelhaften technischen und juristischen Fachverstand dokumentieren. Zudem hat so mancher Gewinner mehr Geld einsetzen müssen, als die streitige Forderung ausgemacht hat. Projektverantwortliche sind nach Projektabschluss oft nicht mehr verfügbar, etwa weil sie andernorts mit einem neuen Projekt befasst sind oder gar das Unternehmen gewechselt haben. Darüber hinaus wird Personal noch lange Zeit nach Fertigstellung gebunden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Nicht selten schwinden nach einigen Jahren des Prozessierens die Erinnerungen an die genauen Geschehnisse. Die Komplexität des Streitstoffes ist meist immens, weil eine projektbegleitende Ab-

4 4 arbeitung nicht gelingt. Die immer wieder erforderliche Einarbeitung in die Akten kostet viel Zeit und Geld. In dieser Gemengelage von Forderungen und Gegenforderungen stehen die Beteiligten bei komplexen Bauvorhaben vor einem nahezu unentwirrbaren Claimgebirge. Die Berechtigung der einzelnen, weitgehend übersetzten Forderungen kann keine Seite mehr seriös einschätzen. Nicht selten wird nach Jahren des Streitens ein Erschöpfungsvergleich geschlossen, der durch ein systematisches Konfliktmanagement auch hätte wesentlich früher und damit unter Vermeidung erheblicher Kosten erzielt hätte werden können Lösung Obige Ausgangslage legt es nahe, die Einzelkonflikte projektbegleitend und schnell unter Zuhilfenahme technischen Sachverstandes abzuarbeiten. Meinungsverschiedenheiten können dann ihre infizierende Wirkung nur noch in deutlich geringerem Maß entfalten. Lange Zeit galt das Schiedsgerichtsverfahren auch auf nationaler Ebene als echte Alternative zum staatlichen Bauprozess. Langsam setzt sich aber auch hier die berechtigte Kritik durch, dass Schiedsverfahren in der Regel ähnlich viel Zeit beanspruchen und mit entsprechenden Kosten einhergehen, 2 obschon sich die Fachkompetenz der Schiedsrichter ungleich besser beurteilt. Schiedsverfahren dauern lange und verschlingen ebenfalls erhebliche Kosten. Zudem sind die Ergebnisse auch hier alles andere als vorhersehbar. Im internationalen Geschäft sind Schiedsgerichte aber überwiegend die notwendige Alternative, um die Unwägbarkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit zu meiden. Als Instrumente außergerichtlicher Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution) kommen etwa Mediations-, Schlichtungs- oder Schiedsgutachtenverfahren in Betracht. Ein systematisches Baukonfliktmanagement ergibt sich hieraus jedoch noch nicht. Für die Feinabstimmung ist nicht nur ein Instrumentenmix notwendig, sondern die Instrumente müssen darüber hinaus durch geschickte Modifikationen eine Feinab- 2 Hobeck/Mahnken/Koebke, SchiedsVZ 2007, 225, 225 ff.

5 5 stimmung erfahren und ihre Anwendung darf nicht in das Belieben einer Partei gestellt sein. Es geht um ein maßgeschneidertes, passgenaues Verfahrensdesign zur Lösung von Bau-Claims, das nach den individuellen Bedürfnissen des Bauvorhabens ausgestaltet werden kann. Dabei darf die Vielfalt möglicher ADR-Verfahren nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch hier viel Raum für Opportunismus verbleibt. Nicht jedes ADR-Verfahren ist für Baustreitigkeiten gemacht. Eine Mediations- Klausel für sich genommen belässt viel Raum für unkooperatives und damit kostenintensives Verhalten. Aus wirtschaftlicher Sicht gibt es nur ein Streitbeilegungsverfahren, das den Interessen der Parteien gerecht wird. Diese Interessen dürfen nicht damit verwechselt werden, was die Parteien wollen, also welche Positionen die Parteien gegenüber dem Anwalt (anfänglich) einnehmen. Die Parteien verhalten sich nicht immer rational, so dass hier die anwaltliche Expertise gefragt ist. Nach der wohl bekanntesten deutschen ADR-Studie von PricewaterhouseCoopers in Zusammenarbeit mit der Europa-Universität Viadrina 3 wissen die meisten Parteien um die theoretischen Effizienzvorteile von ADR-Verfahren. Trotzdem kommen diese nur selten zur praktischen Anwendung. Dem Mandanten müssen daher die wirtschaftlichen Vorteile dezidiert beigebracht werden. Die AO-Bau bildet dieses maßgeschneiderte Verfahrensdesign für klassische Baustreitigkeiten ab. Gerade für kleinere Konflikte, die in ihrer Summe jedes Bauvorhaben massiv belasten, bietet die AO-Bau den passenden Streitentscheidungsmechanismus. Für megakomplexe Bauvorhaben mögen Modifikationen oder die Anwendung abweichender Streitentscheidungsmechanismen veranlasst sein. Ohnehin steht es den anwaltlich beratenen Parteien frei, eine aus ihrer Sicht sinnvolle Feinabstimmung vorzunehmen Potenzial der AO-Bau Was im internationalen Bereich längst gängige Praxis ist und einen deal-breaker bei Nichtvereinbarung beinhaltet etwa weil die Weltbank entsprechende Klauseln zwingend vorschreibt, kann nun auch in Deutschland durch die AO-Bau erreicht werden: Projektbegleitende und kostengünstige Entscheidungen durch bautechnisch 3 PricewaterhouseCoopers/Europa-Universität Viadrina, Commercial Dispute Resolution.

6 6 versierte und neutrale Dritte. Die Gefahr dauerhafter Bauablaufstörungen und ständiger Beweisverluste wird so minimiert. Berechtigte Nachträge können noch innerhalb des Projektes budget-erhaltend berücksichtigt werden, so dass Kostenexplosionen vermeidbar sind und das kalkulierte Budget in der Regel gehalten werden kann. Auch wird eine Verbesserung der Bauqualität durch eine schnelle Mängelerkennung gewährleistet und der Gedanke der Kooperation der Bauvertragsparteien gelebt.. Aus baubetrieblicher Sicht dürften durch die AO-Bau erhebliche Einsparungen der direkten Konfliktbewältigungskosten möglich sein. Hinzu tritt eine erhebliche Wertschöpfung, da Mitarbeiter nicht länger nach Projektabschluss gebunden werden, Mängelrisiken minimiert werden und sich der Projekterfolg noch während der Fertigstellung und nicht erst nach jahrelangem Prozessieren zeigt. Diese Umstände senken auch die Konfliktfreudigkeit der Auftragnehmer, die schnell Klarheit über berechtigte Nachträge mit der AO-Bau erlangen. Verwender der AO-Bau werden sich Marktvorteile sichern, da die Projektentwicklungskosten deutlich reduzierbar sind. 2 Rechtliche Konzeption Der vorliegende Entwurf der AO-Bau, der naturgemäß noch inhaltlichen und redaktionellen Präzisierungsbedarf an der einen oder anderen Stelle hat, ist in Deutschland neu und wird das Bauwesen um diese geniale Idee nachhaltig bereichern. Die AO- Bau beinhaltet ein auflösend bedingtes Schiedsgutachten (Präambel, Satz 1), das gegenüber den bekannten Streitentscheidungsmechanismen einige Besonderheiten aufweist. 2.1 Schiedsgutachten Sicherlich verbinden viele mit dem Schiedsgutachten nicht sonderlich positive Erfahrungen es ist schwer von einem Schiedsgutachten wieder herunterzukommen. Es ist auch zu unflexibel, um Baukonflikte in ihrer ganzen Bandbreite abzudecken. Vermehrt besteht auch die Vorstellung, der Schiedsgutachter könne nur über Tatsachen entscheiden und dürfe keine rechtlichen Streitigkeiten entscheiden. Dabei wird aber übersehen, dass das Schiedsgutachtenrecht den größtmöglichen Spielraum bindender Drittentscheidungen beinhaltet, den das deutsche Recht kennt. Die Regelungen

7 7 der 317 ff. BGB sind nämlich im Gegensatz zu den Regelungen des Schiedsgerichtsrechts der ZPO dispositiv und erlauben ein maßgeschneidertes Verfahren. Der Schiedsgutachter kann eine Streitigkeit natürlich auch in Gänze entscheiden, selbst wenn diese Ausgestaltung bislang eher unüblich 4 ist. Natürlich kann der Schiedsgutachter auch rechtliche Aspekte eines Konfliktes beurteilen 5 und ebenso kann das Schiedsgutachten auch hinsichtlich seiner Endgültigkeit gelockert werden, etwa auflösend bedingt gestellt werden (vgl. 4 Abs. 1 AO-Bau-BETA) Abs. 2 BGB Weitgehende Bindung der Parteien Die Verfasser der AO-Bau haben mit 319 Abs. 2 BGB eine der Praxis so gut wie unbekannte 6 Norm fruchtbar gemacht. 7 Der Schiedsgutachter kann nach dieser Regelung nach freiem Belieben entscheiden. Das Schiedsgutachten kann hierdurch vorläufig unanfechtbar, also auch im Falle grober Unrichtigkeit entgegen 319 Abs. 1 BGB verbindlich 8 ausgestaltet werden. So gelingt es, eine bindende Entscheidung zu erlangen, um die Projektabwicklung störungsfrei abzuwickeln. Das zunächst weitgehend bindende Schiedsgutachten kann mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden, so dass die Parteien in der Praxis dem Schiedsgutachten Folge leisten werden. 4 Hecht, ITRB 2008, 184, BGH, Urt. v VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25 ff.; Urt. v VIII ZR 161/73, NJW 1975, 1556; Motzke, in: Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, 4 Rdn. 753; Witte/Mehrbrey, NZG 2006, 241; Zerhusen, Außergerichtliche Streitbeilegung, Rdn. 108; a.a. Franke, in: Viering/Liebchen/Kochendörfer, S. 393, Borowsky, Schiedsgutachten, S. 200; vgl. aber BGH, Urt. v II ZR 151/69, WM 1972, 474; Greger, in: Zöller, ZPO, 278 Rdn Vgl. aber RG, Urt. v VII 56/07, RGZ 67, 71, 75; RG, Urteil v VII 142/35, RGZ 150, 7, 9. 8 BGH, Urt. v II ZR 151/69, WM 1972, 474; a. A. Grüneberg, in: Palandt, 319 Rdn. 10.

8 Kompensation durch Haftung Um qualitativ hochwertige Schiedsgutachten zu erzielen, verpflichten sich die Parteien, mit dem Schiedsgutachter eine Haftung für fehlerhafte Gutachten entsprechend 276 BGB zu vereinbaren ( 1 Nr. 6 Abs. 4 Satz 5 AO-Bau-BETA). Eine Haftungserleichterung oder gar Haftungsfreistellung mag zwar auf den ersten Blick nahe liegen, könnte aber kaum das notwendige Vertrauen für dieses Verfahren erzeugen. Die sonst allgemein übliche Haftungsbefreiung innerhalb des Schiedsgerichtsrechts ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass nicht innerhalb eines Schadensersatzprozesses gegen den Schiedsrichter eine zweite Instanz eröffnet werden soll, weil das Schiedsgericht die Streitigkeit endgültig beizulegen hat. Das Schiedsgutachten nach der AO-Bau ist aber nur vorläufig bindend, ein Gerichtsverfahren kann jederzeit betrieben werden ( 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AO-Bau-BETA), so dass der Sinn und Zweck der Haftungsbefreiung hier nicht verfängt - im Gegenteil: Ein gewissenhafter Schiedsgutachter braucht keine Haftung zu befürchten, zumal dieses Risiko versicherbar ist. Ganz im Gegenteil werden gerade durch die Haftung des Schiedsgutachters dem Gerichtsverfahren qualitativ gleichwertige Entscheidungen gewährleistet Kompensation durch vollständige Überprüfbarkeit Das weitgehend bindende Schiedsgutachten ist durch die Verkündung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung eines staatlichen Gerichts oder eines vollstreckbaren Schiedsgerichtsurteils ( 4 Abs. 1 Satz 2 AO-Bau-BETA) auflösend bedingt. Die weitgehende Bindungswirkung ist also nur vorläufig, so dass aufgrund fehlerhafter Schiedsgutachten vorgenommene Leistungen zurückgefordert werden können. Insoweit ist das rigide Schiedsgutachten weitgehend entschärft. Aus AGB-rechtlichen Gesichtpunkten wären Regelungen unwirksam, die Verzugsschäden aus der Nichtbefolgung des Schiedsgutachten trotz einer anders gelagerten Gerichtsentscheidung endgültig zubilligten. Sicherlich besteht ein Bedürfnis, dass die Parteien die Schiedsgutachtenentscheidung in der Interimsphase beachten. Allerdings ist im Anwendungsbereich des Urkundenprozesses eine schnelle gerichtliche

9 9 Durchsetzung gewährleistet, 9 so dass ein Regelungsbedürfnis nur außerhalb des Anwendungsbereichs des Urkundenprozesses besteht. Insoweit regelt die AO-Bau eine AGB-rechtlich nicht zu beanstandende Vertragsstrafe ( 1 Nr. 7 Abs. 4 AO-Bau- BETA), die wesentlich geeigneter ist, eine schnelle Befolgung des Schiedsgutachtens zu gewährleisten, als ein unter Umständen schwierig nachweisbarer Verzugsschaden. 2.3 Verfahrensgarantien dosierbar Durch die Ausgestaltung als Schiedsgutachten gelingt es der AO-Bau, das Verfahren maximal zu beschleunigen. Inwieweit neben der Antragsschrift und der Erwiderung rechtliches Gehör gewährleistet wird, ist in das Ermessen des Schiedsgutachters gestellt ( 1 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 AO-Bau-BETA): Die Verfahrensgarantien einer gerichtlichen Beweisaufnahme gelten für die Erstattung eines Schiedsgutachtens nicht, 10 so dass wertvolle Zeit gespart werden kann. 11 Auch kann die Antragsschrift beschränkt werden, wenn diese so umfangreich ist, dass diese eigentlich nur bezweckt, den Antragsgegner einer fristgerechten Erwiderung zu berauben ( 1 Nr. 5 Abs. 1 Satz 4 AO-Bau-BETA). Auch hier zeigen die Verfasser ökonomisches Gespür, verhindern Opportunismus und gewährleisten Effizienz. Insoweit ist das Schiedsgutachtenrecht dem Schiedsgerichtsverfahren in baurechtlichen Streitigkeiten mindestens ebenbürtig. In letzterem Verfahren ist rechtliches Ge- 9 Lembcke, BauR 2009, 19 ff. 10 BGH, Beschl. v VII ZB 76/05, Juris, Rdn. 15 = NJW-RR 2006, Münch, in: MüKo ZPO, Vor 1025 Rdn. 45 ff.; Wolf, in: Soergel, 317 Rdn. 21; Baumgärtel, in: Festschr. Fasching, S. 67, 77; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht, Rdn. 3343; Joussen, in: Ingenstau/Korbion, Anh. 4 Rdn. 118; Lachmann, Handbuch, Rdn. 77; nicht ganz klar Greger/Stubbe, Schiedsgutachten, Rdn. 131, 136, 185 dann aber Rdn. 194; a.a. Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, Vor 1025 ff., Rdn. 28.

10 10 hör umfänglich und unabdingbar ( 1025 Abs. 1 ZPO) 12 zu gewährleisten ( 1042 Abs. 1 ZPO). 13 Eine Bindungswirkung der Entscheidung gemäß 1059 Abs. 2 ZPO wäre daher ungeeignet, zeitnahe Entscheidungen herbeizuführen. Durch die jederzeit mögliche gerichtliche Prüfung der Streitigkeit bleibt den Verwendern der AO-Bau ein Verfahren mit Rechtsschutzgarantien jederzeit erhalten. 2.4 Namentliche Benennung des Schiedsgutachters möglich Eine weitere Beschleunigung folgt aus der Möglichkeit der einseitigen Benennung des Schiedsgutachters durch den Verwender der AO-Bau ( 3 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau-BETA). Insoweit bedarf es keiner Hilfe durch Dritte, wenn sich die Parteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen können. Auch diese Ausgestaltung stößt auf keine durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Der Bundesgerichtshof hat etwa in einem Architekten-Formularvertrag den einseitig benannten Schiedsgutachter des Bauherren nicht beanstandet. 14 In einer Folgeentscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Schiedsstelle ( ) von der Klägerin eingerichtet war, nicht dem Interesse der Beklagten an der Überparteilichkeit der Schiedsstelle entgegensteht, weil die Schiedsperson in ihrer Entscheidung unabhängig ( ) und nicht den Weisungen der Klägerin unterliegt. 15 Innerhalb des Schiedsgerichtsrechts wäre eine solche Vertragsgestaltung undenkbar: Das Erfordernis der Gleichbehandlung der Parteien bei der Benennung des Schiedsrichters ( 1034 Abs. 2 ZPO) 16 muss zwingend eingehalten werden. Hingegen genügt es, wenn 12 BGH, Urt. v III ZR 77/81, BGHZ 85, 291; BGH, Urteil v III ZR 16/84, NJW 1986, Leipold, ZZP 93 (1980), 237, 243; Geimer, in: Zöller, ZPO, 1042 Rdn BGH, Urt. v VII ZR 139/80, Juris, Rdn. 26 = BGHZ 81, 229 ff. 15 BGH, Urt. v XII ZR 165/06, Juris, Rdn. 31. In diesem Fall ist der Bundesgerichthof sogar davon ausgegangen, dass es dem übereinstimmenden Parteiwillen entspräche, dass eine Schiedsstelle eingeschaltet werden sollte, die ausschließlich durch eine Partei benannt wurde, vgl. Rdn. 28 f. 16 Dutco Construction durch die Cour de Cassation, (öffentliche Verhandlung v Urt. Nr. 42 P + R - Revisionsantragnr Y und T), BB-Beil (15), 27 ff. Die vertraglich regelmäßig vorgesehene Parteiernennung würde hier zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei führen, die, weil sie ihren Schiedsrichter frei ernennen könnte, einen ungleich größeren Ein-

11 11 der Schiedsgutachter bei begründeten Zweifeln hinsichtlich seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit abgelehnt werden kann ( 3 Nr. 3 AO-Bau-BETA). Die Benennung eines befangenen Schiedsgutachters durch den Auftraggeber innerhalb von AGB stellt ohnehin eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar. 2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen Adjudikations-Vereinbarungen können auch mittels AGB getroffen werden, 17 so dass die AO-Bau durch den Aufraggeber durch einen einfachen Verweis in den Bauvertrag aufgenommen werden kann. Allerdings führt die Notwendigkeit der AGB- Konformität zu einem relativ detaillierten Regelungsbedürfnis. Nach allem ist die AO- Bau Schiedsgerichtsordnung für Baustreitigkeiten bei Weitem überlegen. 3 Ausblick Unternehmen, die sich bislang keine Gedanken über ein systematisches Konfliktmanagement gemacht haben, können die Mühlen der staatlichen Justiz und erhebliche Kosten für diese langwierigen Abenteuer künftig durch die Vereinbarung der AO-Bau vermeiden. In der internationalen Praxis sind Vertragsgestaltungen wie die AO-Bau der Regelfall. Das Verfahren nach der AO-Bau wird auch in Deutschland mit qualifiziertem Personal ohne Probleme funktionieren. Es entspricht einer effizienten und damit kostengünstigen Konfliktbewältigung. Die Regelungen der AO-Bau fügen sich geschmeidig in den Bauablauf ein. Zudem sind die Regelungen auch juristisch ausgereift, so dass keine böse Überraschung vor Gerichten droht. Natürlich besteht noch and er einen oder anderen Stelle inhaltliches und redaktionelles Optimierungspotential. Hier werfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätte, als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen wäre, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann., vgl. LG Frankfurt, Beschluss v Sch 13/05, IBR 2006, 1509 m. Anm. Mandelkow. 17 Im Ergebnis auch Eschenbruch, in: ders./racky, Rdn. 327.

12 12 den die Verfasser sicher nachlegen. Ob tatsächlich Regelungen eines Mehrparteienverfahrens veranlasst sind, sollte überdacht werden. In der Regel sind die wirtschaftlich bedeutenden Konflikte keine Mehrparteienkonflikte. Gleichwohl ist 2 AO-Bau- BETA ein hilfreiches Modul, um das Verfahren zu etablieren. Die Verfasser haben zu Recht sehr viel Sorgfalt auf eine rechtlich stabile Konzeption gelegt, weil die AO-Bau einer staatlichen Gerichtskontrolle Stand halten muss. Institutionelle Verfahrensordnungen, die allenfalls im eigenen Schiedsgerichtsverfahren münden, sind per se Unwirksamkeitsrisiken entzogen, wogegen die AO-Bau härteren Anforderungen genügen muss. Die Verfasser haben mit der AO-Bau einen guten Vorschlag mit kreativen juristischen und baubetrieblichen Lösungen vorgelegt, der bislang seines gleichen sucht und es verdient hat, sich in der Praxis der Projektentwicklung bewähren zu dürfen. Siehe Dossiers zum Thema Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO- Bau) Darstellung und Erläuterung Verfahrensordnung

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