Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 6/2012

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Hannover, den Ausgabe 6/2012 Inhalt: Seite 1. Rahmenordnung der Hochschule Hannover zur Vergabe von Stipendien (Stipendienordnung) 3 2. Ordnung für die Praxisphase(n) in der Fakultät I - Elektro- und Informationstechnik der Hochschule Hannover (Praxisphasenordnung; PraO) 8 3. Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik (Praxisphasenordnung-WI; PraO-WI) Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Konstruktionstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B.Eng) in der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Mechatronik mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B.Eng) in der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Produktionstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B.Eng) in der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieur/in (Technischer Vertrieb) mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B.Eng) in der Fakultät II, Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik, der Hochschule Hannover 50 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Hannover Redaktion: Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (OeM), Expo Plaza 4, Hannover Tel.: , oem@fh-hannover.de 1 von 2

2 8. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Heilpädagogik (BAH) mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Fakultät V, Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen, berufsbegleitenden Teilzeit-Bachelor-Studiengang Pflege (BDP) mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Maschinenbau-Entwicklung (MED) mit den Studienschwerpunkten Fahrzeugtechnik und Computergestützte Produktentwicklung mit dem Abschluss Master of Engineering in der Fakultät Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Prozess- Engineering und Produktionsmanagement (PEP) mit den Studienschwerpunkten Verfahrenstechnik und Fertigungstechnikmit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) in der Fakultät Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Master-Studiengang Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau (WMM), mit dem Abschluss "Master of Engineering" in der Fakultät II - Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den konsekutiven, berufsbegleitenden Teilzeit-Master-Studiengang Bildungswissenschaften und Management für Pflege- und Gesundheitsberufe (MGB) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover 115 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Hannover Redaktion: Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (OeM), Expo Plaza 4, Hannover Tel.: , oem@fh-hannover.de 2 von 2

3 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 141 Rahmenordnung der Hochschule Hannover zur Vergabe von Stipendien (Stipendienordnung) Beschlossen in der 245. Sitzung des Senates am

4 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 141 I N H A L T : Präambel Geltungsbereich Allgemeine Grundsätze Auswahlgremien Auswahlverfahren Bekanntgabe der Auswahlentscheidung Mitwirkungspflicht der Stipendiatin oder des Stipendiaten Geheimhaltungspflicht Unterbrechung der Förderung Widerruf, Rücknahme der Entscheidung, vorzeitige Beendigung des Stipendiums 5 10 Rückerstattung der Förderungsleistungen Datenschutz Überprüfung bestehender Ordnungen Inkrafttreten und Veröffentlichung

5 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 141 Präambel Die Hochschule Hannover verfährt bei der Vergabe von Stipendien nach einem einheitlichen Rahmen. Damit Gleichbehandlung, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet sind, werden die nachfolgend dokumentierten Grundsätze niedergelegt. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung findet Anwendung auf die Vergabe von sämtlichen an der Hochschule Hannover zu vergebenen Stipendien, soweit in gesonderten hochschulweit geltenden Ordnungen oder Richtlinien keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Sie dient dazu, die Vergabe von Stipendien nachvollziehbar und nach einem einheitlichen standarisierten Verfahren durchzuführen. Unter Berücksichtigung der in dieser Ordnung festgelegten Regelungen können die Fakultäten für die von Ihnen zu vergebenen Stipendien spezifische Stipendienordnungen beschließen. Für von der Hochschule zu vergebene Stipendien kann das Präsidium spezifische Richtlinien erlassen. 2 Allgemeine Grundsätze (1) Ein Stipendium an der Hochschule Hannover dient der finanziellen Unterstützung der hochschulbezogenen Aus- und Weiterbildung. Ein Stipendium darf nicht von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. Die Mitwirkungspflichten nach 6 sind davon nicht erfasst. (2) Die Stipendienzahlungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch). Stipendien unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Stipendienzeiten erzeugen keine arbeitsrechtliche Wirkung im Hinblick auf spätere Beschäftigungen im öffentlichen Dienst. (3) Stipendien können nur im Rahmen vorhandener Haushalts- und Drittmittel vergeben werden. Auch Stipendien aus Mitteln Dritter (Drittmittel) werden durch und unter Verantwortung der Hochschule bzw. der Fakultäten nach den vom Drittmittelgeber vorgegebenen Richtlinien vergeben. (4) Stipendien werden aufgrund einer fristgerechten Bewerbung im Rahmen eines Auswahlverfahrens vergeben. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. (6) Alle rechtlich erheblichen Entscheidungen und alle wesentlichen Verfahrensschritte werden schriftlich dokumentiert. 3 Auswahlgremien (1) Die Vergabe der Stipendien hat durch ein Auswahlgremium (Stipendienausschuss) zu erfolgen. Der Zusammensetzung des Gremiums sind sachliche Kriterien zugrunde zu legen. Für fakultätsgebundene Stipendien liegt die Entscheidungsbefugnis zur Bildung des Gremiums beim Dekanat, ansonsten liegt diese beim Präsidium. Es können auch bestehende Gremien der Hochschule mit der Funktion des Stipendienausschusses betraut werden. (2) Das Auswahlgremium soll sich eine Geschäftsordnung geben. 3

6 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 141 (3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Beschlüsse des Gremiums werden hinreichend dokumentiert und protokolliert. 4 Auswahlverfahren (1) Die Stipendien sind hochschulöffentlich auf den Internetseiten der Hochschule auszuschreiben. Zusätzlich kann auch in anderen Medien ein Hinweis auf die Ausschreibung erfolgen. (2) Die Ausschreibung enthält insbesondere folgende Angaben: 1. den Förderzweck, 2. den Adressatenkreis, 3. die voraussichtliche Zahl der Stipendien, 4. die Vergabekriterien, 5. die einzureichenden Bewerbungsunterlagen, 6. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der diese einzureichen ist, 7. das Auswahlgremium, 8. die Frist, bis zu der die Bewerbung einzureichen ist. (3) Insbesondere der Förderzweck, der Adressatenkreis und die genauen Vergabekriterien sind in den spezifischen Stipendienordnungen der Fakultäten bzw. in den Stipendienrichtlinien des Präsidiums detailliert niederzulegen. 5 Bekanntgabe der Auswahlentscheidung Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geeigneter Weise über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet. Dies kann in schriftlicher oder elektronischer Form geschehen. 6 Mitwirkungspflicht der Stipendiatin oder des Stipendiaten (1) Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die Stipendiatin oder der Stipendiat, den Zweck des Stipendiums sowie ihr / sein Studium zielstrebig zu verfolgen. (2) Mit der Annahme des Stipendiums verbundene Betreuungsvereinbarungen, Verpflichtungen oder Auflagen sind von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten zu erfüllen. (3) Soweit im Förderzeitraum Eignungs- oder Leistungsprüfungen vorgeschrieben sind, ist die Stipendiatin oder der Stipendiat verpflichtet, an diesen teilzunehmen. (4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat unterliegt der Mitwirkungs- sowie Anzeigepflicht hinsichtlich aller der Stipendiengewährung relevanten Umstände. 7 Geheimhaltungspflicht Sollte das Stipendium im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an der Hochschule vergeben werden, sind die Stipendiatinnen und Stipendiaten im Rahmen dieser Tätigkeit zur Einhaltung der für Beschäftigte geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet. 4

7 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von Unterbrechung der Förderung (1) Ein Stipendium wird bei Schwangerschaft und Geburt analog zu den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes weitergezahlt. In der Regel bleiben die Stipendienbedingungen bzw. die Stipendienlaufzeit unverändert. (2) Eine Unterbrechung des Studiums und eine damit verbundene Unterbrechung des Stipendienbezuges ist lediglich in besonderen Ausnahmefällen zulässig und besonders zu begründen und in jedem Einzelfall der fördernden Stelle sofort anzuzeigen. 9 Widerruf, Rücknahme der Entscheidung, vorzeitige Beendigung des Stipendiums (1) Die Bewilligung eines Stipendiums kann ganz oder teilweise auch rückwirkend zurückgenommen werden, wenn sie auf falschen Tatsachen beruhte, durch unzutreffende Angaben erlangt wurde oder wenn der Stipendiat oder die Stipendiaten den Pflichten nach 6 oder 7 nicht nachgekommen ist. (2) Die Bewilligung des Stipendiums wird zum Ablauf des Monats widerrufen, in dem die oder der Studierende das Studium abbricht oder unterbricht, die Hochschule bzw. den Studiengang wechselt oder die Anspruchsvoraussetzungen aus einem anderen Grund entfallen. (3) Die Stipendiatin oder der Stipendiat kann ein Stipendium jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig beenden. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 10 Rückerstattung der Förderungsleistung Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten, besteht ein Rückzahlungsanspruch seitens der Hochschule. Erhaltene Leistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht worden ist. 11 Datenschutz (1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat erklärt sich mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auswahl sowie der Verwaltung des jeweiligen Stipendiums einverstanden. Dies können folgende Daten sein: Zum angestrebten Abschluss, zur bisherigen Ausbildung, zum Studienfach, zur Semesteranzahl, zu bereits erhaltenen Förderungen, zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG sowie Daten, die zur Beurteilung der Eignung im Rahmen der Auswahlentscheidung zwingend erforderlich sind. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen. (2) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz. 12 Überprüfung bestehender Ordnungen Alle bestehenden und relevanten Fakultäts- und Hochschulordnungen sind bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013 dahingehend zu überprüfen, ob sie die in dieser Ordnung festgelegten Grundsätze erfüllen und sind gegebenenfalls zu ändern. 13 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. 5

8 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 141 Ordnung für die Praxisphase(n) In der Fakultät I - Elektro- und Informationstechnik der Hochschule Hannover (Praxisphasenordnung; PraO) Veröffentlicht im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Nr. 03/2005 vom in der 1. geänderten Fassung vom veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 06/2012 vom Geltungsbereich Diese "Ordnung für die Praxisphase(n) (PraO)" gilt für alle Bachelor-Studiengänge der Fakultät I - Elektro- und Informationstechnik der Hochschule Hannover. 2 Ziele der Praxisphase(n) (1) Die Praxisphase(n) soll/sollen dazu beitragen, die Studierenden auf ihr zukünftiges berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten. Sie ist/sind ein wesentlicher Bestandteil des Hochschulstudiums und orientiert/orientieren sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis. (2) Die Praxisphase(n) hat/haben das Ziel, den Studierenden eine realistische Vorstellung von der Berufswirklichkeit sowie den Möglichkeiten, Grenzen und Problemen des angestrebten Berufsfeldes zu vermitteln. (3) Die Studierenden sollen durch eigene Anschauung und angeleitete Mitarbeit die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten ihres künftigen Berufsfeldes exemplarisch erfahren und zugleich vertiefte praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erlangen. (4) Die Praxisphase(n) soll/sollen die Studierenden befähigen, die Lehrveranstaltungen des Studiums in ihrer Bedeutung für die Berufspraxis einzuordnen. Die Studierenden sollen unter fachlicher Betreuung die bisherig vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anwenden lernen. 3 Grundlegende Bestimmungen (1) Die Praxisphase(n) ist/sind Bestandteil des zweiten Studienabschnittes. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst ohne Inanspruchnahme von Urlaub einen Zeitraum von mindestens 10 Wochen plus Präsentation (18 Credits). In der Regel wird die vorgeschriebene Zeit als eine zusammenhängende Praxisphase im 7. Regelstudiensemester abgeleistet. Zur Studienzeitverkürzung kann alternativ der vorgeschriebene Aufenthalt in der Praxisstelle in zwei Praxisphasen in der vorlesungsfreien Zeit aufgeteilt werden. Die erste Praxisphase darf einen Zeitraum von 6 Wochen nicht überschreiten. Für die beiden Praxisphasen sind die vorlesungsfreien Zeiten vorgesehen, jedoch nicht vor dem 4. Semester. Bevor die zweite Praxisphase beginnt, müssen alle Prüfungen des ersten Studienabschnitts bestanden sein. In besonderen familiären Situationen (z. B. bei Alleinerziehenden) sind auf Antrag Teilzeitregelungen bei entsprechender Verlängerung des Zeitraums der Praxisphase(n) möglich. (2) Die Praxisphase(n) wird/werden in der Regel in dafür geeigneten betrieblichen Einrichtungen (im Folgenden: Praxisstellen) außerhalb der Hochschule durchgeführt. Sofern nicht genügend Praktikumsstellen zur Verfügung stehen, kann/können die Praxisphase(n) auch an einer Hochschuleinrichtung möglichst im Rahmen eines Forschungs- oder Entwicklungsprojektes absolviert werden. Die Studierenden werden von einer Professorin oder einem Professor und einer Betreuungsperson in der Praxisstelle betreut, wobei diese in der Regel mindestens eine dem Hochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. 1

9 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 141 (3) Die erfolgreiche Ableistung der Praxisphase(n) ist nach der Prüfungsordnung (PO) für alle Studiengänge Prüfungsvorleistung für die Zulassung zur Bachelor-Arbeit. (4) Während der Praxisphase(n) bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten; sie sind insbesondere auch verpflichtet, die Rückmeldefristen zu beachten. (5) Während der Praxisphasen sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. 4 Ausbildungsinhalte und Durchführung der Praxisphasen Im Zusammenwirken von Praxisstelle, Studentin oder Student und einer betreuenden Professorin oder einem betreuenden Professor werden die Ausbildungsinhalte vereinbart. Diese legen unter Berücksichtigung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung der Studentin oder des Studenten beispielsweise den Einsatzbereich, einen Zeitplan, die Einarbeitung sowie ggf. die konkreten Aufgabenstellungen fest. 5 Zulassung zu der/den Praxisphase(n) und Betreuung (1) Die Studentin oder der Student meldet sich schriftlich zu der/den Praxisphase(n) an. (2) Die fachliche Betreuung der Studentin oder des Studenten der Praxisphase(n) seitens der Hochschule übernimmt eine Professorin oder ein Professor der Fakultät I - Elektro- und Informationstechnik. Die Bertreuung kann auch von einer Professorin oder einem Professoren übernommen werden, dessen Fakultät maßgeblich an dem Studiengang der Studentin oder des Studenten beteiligt ist. Die betreuende Professorin oder der betreuende Professor tritt bei Bedarf mit der Praxisstelle in Verbindung und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Studentin oder den Studenten sowie der Betreuungsperson in der Praxisstelle. Die oder der Studierende soll der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor die Aufgabenstellung vorlegen. Die Betreuung kann vor Ort oder in der Hochschule erfolgen. 6 Anerkennung der Praxisphase(n) (1) Die gesamte Praxisphase (10 Wochen) wird mit bestanden (18 Credits) oder nicht bestanden bewertet. (2) Die Bewertung der Praxisphase(n) erfolgt - unter Berücksichtigung des von der Praxisstelle abgegebenen Tätigkeitsnachweises (Anlage) über Dauer und Inhalt der Praxisphase(n) und - auf der Grundlage des von der Studentin oder dem Studenten angefertigten Berichts, der in der Regel von der Praxisstelle gegenzuzeichnen ist und - aufgrund einer Darstellung der Arbeit und der Vermittlung der Ergebnisse mit mündlichem Vortrag mit anschließender Diskussion und - aufgrund der Beurteilung der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors. Der Praxisphasenbericht soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktisch/methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden kann und soll dazu beitragen, die in der/den Praxisphase(n) erworbenen Erfahrungen für den Lehrbetrieb nutzbar zu machen. Der Bericht mit einem Umfang von ca. 10 Seiten umfasst insbesondere - eine Beschreibung der Praxisstelle, - eine Beschreibung der während der Praxisphase(n) wahrgenommenen Aufgaben und deren Ergebnisse. 2

10 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 141 Im mündlichen Vortrag berichtet jede Studentin oder jeder Student ca. 15 min über ihre oder seine Arbeit und Erfahrungen. Die Gestaltung und terminliche Einplanung obliegt der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor (z.b. im Rahmen ihrer oder seiner Vorlesung oder einer gesonderten Veranstaltung in der Hochschule oder in der Praxisstelle). (3) Fehlzeiten in den Praxisphasen sind grundsätzlich nachzuholen. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Studierenden die betreuende Professorin oder der betreuende Professor. (4) Wird die gesamte Praxisphase zunächst als nicht bestanden bewertet, legt der Prüfungsausschuss fest, ob die gesamte Praxisphase wiederholt werden muss bzw. welche Teilleistungen erneut zu erbringen sind. 7 Vertrag über die Praxisphase(n) Vor Beginn der Praxisphase(n) schließen die Studentin oder der Student und die Praxisstelle einen Vertrag ab. In der Regel findet der Mustervertrag der Hochschule Hannover (Anlage) Verwendung. Eine Vertragsausfertigung erhält die betreuende Professorin oder der betreuende Professor. (1) Der Vertrag soll insbesondere regeln: - die Verpflichtungen der Praxisstelle, - die Verpflichtungen der Studentin oder des Studenten, - die Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung für die Studentin oder den Studenten, - die Gewährung von Urlaub, - die Fragen der Unfallversicherung der Studentin oder des Studenten, - die Freistellung für Verpflichtungen an der Hochschule, 8 Auswahl der Praxisstellen (1) Die Studierenden sollen sich rechtzeitig und selbständig um eine Praxisstelle bemühen. (2) Ein Wechsel der Praxisstelle während der Praxisphase(n) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel bedarf der Zustimmung der betreuende Professorin oder des betreuenden Professors. 9 Übergangsregelung Die Ordnung gilt für alle immatrikulierten Bachelor-Studierenden mit Ausnahme des 6-semestrigen Bachelor-Studiengangs Technische Redaktion. 10 Inkrafttreten Diese Praxisphasenordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** 1. Änderung Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr.: 6/2012 vom

11 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 141 Zwischen (Firma - Behörde - Einrichtung) (Bezeichnung - Anschrift - Fernsprecher) und nachfolgend Praxisstelle genannt, Herrn/Frau geboren am in wohnhaft Student(in) an der Hochschule Hannover im Studiengang Der Fakultät I - Elektro- und Informationstechnik nachfolgend Student(in) genannt, wird folgender Vertrag über eine Praxisphase geschlossen: 1 Allgemeines An der Hochschule Hannover, Fakultät I - Elektro- und Informationstechnik, werden Praxisphasen durchgeführt. Die dafür geltende Praxisphasenordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. 4

12 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von Pflichten der Vertragspartner (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. dem Studenten/der Studentin in der Zeit vom bis (mind. 10 Wochen ohne Urlaub/mit Urlaub entsprechend länger.) eine dem Rahmenausbildungsplan über die Praxisphase entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Es ist ihm/ihr zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten (Ausfallzeiten) nachzuholen, 2. eine/n Betreuer/in gemäß 3 der Praxisphasenordnung einzusetzen, 3. den Studenten/die Studentin für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für ausstehende Wiederholungen von Fachprüfungen freizustellen, 4. dem/der betreuenden Hochschullehrer/in der Hochschule die Betreuung des Studenten/der Studentin am Praxisphasenplatz zu ermöglichen, 5. dem Studenten/der Studentin einen schriftlichen Tätigkeitsnachweis auszustellen sowie dem Studenten/der Studentin auf dessen/deren Wunsch ein Zeugnis auszuhändigen. (2) Der Student/die Studentin ist verpflichtet, sich dem Zweck der Praxisphase entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 2. die ihm/ihr im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den im Rahmen der Praxisphase erteilten Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, 5. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5

13 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von Kostenerstattungs- und Aufwandsentschädigung 4 Ausbildungsbetreuer/in Die Praxisstelle benennt Frau/Herrn Tel.: als Betreuer/in für den Studenten/die Studentin während der Ableistung der Praxisphase. Diese/r Betreuer/in ist zugleich Gesprächspartner/in des Studenten/der Studentin sowie des/der fachlich betreuenden Hochschullehrers/in in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub Während der Vertragsdauer steht dem Studenten/der Studentin ein Erholungsurlaub von... Tagen zu. 6 Versicherungsschutz (1) Rechtsgrundlage während der Ableistung der Praxisphase ist das Sozialgesetzbuch (SGB) VII. (2) Während der Ableistung eines externen Praktikums im Ausland ist für Studenten kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. 7 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden 1. ohne Angabe von Gründen innerhalb von 3 Wochen, 2. bei Aufgabe oder Änderung des Studien- oder Praxiszieles jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen. 6

14 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 141 Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, nach vorheriger Anhörung der in 4 genannten Betreuer. 8 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält der Studierende, eine der betreuende Hochschullehrer. 9 Sonstige Vereinbarungen Praxisstelle: Student(in): (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel) (Unterschrift) 7

15 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 141 Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik (Praxisphasenordnung-WI; PraO-WI) Neufassung veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom der Hochschule Hannover 1 Geltungsbereich Diese Praxisphasenordnung-WI gilt für die Bachelor-Studiengänge der Abteilung Wirtschaftsinformatik der Fakultät IV an der Hochschule Hannover. 2 Ziele von Praxisphasen (1) Praxisphasen sollen dazu beitragen, die Studierenden auf ihr zukünftiges berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten. Praxisphasen sind ein wesentlicher Bestandteil des Fachhochschulstudiums und orientieren sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis. (2) Praxisphasen haben das Ziel, den Studierenden eine realistische Vorstellung von der Berufswirklichkeit sowie den Möglichkeiten, Grenzen und Problemen des angestrebten Berufsfeldes zu vermitteln. (3) Die Studierenden sollen durch eigene Anschauung und angeleitete Mitarbeit die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten ihres künftigen Berufsfeldes exemplarisch erfahren und zugleich vertiefte praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erlangen. (4) Die Praxisphasen sollen die Studierenden befähigen, die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts in ihrer Bedeutung für die Berufspraxis einzuordnen. Die Studierenden sollen unter fachlicher Betreuung die bisherig vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anwenden lernen. 3 Grundlegende Bestimmungen (1) Das Studium umfasst zwei Praxisphasen. Die Praxisphasen sind Bestandteil des zweiten Studienabschnitts. (2) Die erste und die zweite Praxisphase umfassen jeweils einen zusammenhängenden Zeitraum von 19 Wochen. (3) Die zu den Praxisphasen gehörenden Module und deren Credits werden in der Prüfungsordnung festgelegt. (4) Die Praxisphasen werden in dafür geeigneten betrieblichen Einrichtungen (im Folgenden: Praxisstellen) durchgeführt. Mit Zustimmung der oder des Praxisphasenbeauftragten können auch Hochschuleinrichtungen Praxisstellen sein. Die Studierenden werden in der Praxisstelle von einer Person betreut, die in der Regel mindestens eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. (5) In der Regel sollen die Studierenden in der zweiten Praxisphase nach entsprechender Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit der Praxisstelle und der Hochschule die praxisbezogenen Tätigkeiten mit dem Gegenstand der Bachelor-Arbeit verbinden. Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV, Abteilung Wirtschaftsinformatik Seite 1 von 14

16 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 141 (6) Mit Zustimmung der oder des Praxisphasenbeauftragten kann auf die zweite Praxisphase eine entsprechend qualifizierte Mitwirkung in einem anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Hochschule angerechnet werden. (7) Während der Praxisphasen bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind insbesondere auch verpflichtet, sich ordnungsgemäß zurückzumelden. (8) Während der Praxisphasen sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. (9) In besonderen persönlichen Situationen (z.b. bei Alleinerziehenden) sind auf Antrag Teilzeitregelungen bei entsprechender Verlängerung des Zeitraums der Praxisphase möglich. 4 Ausbildungsinhalte und Durchführung der Praxisphasen Auf der Basis des Modulhandbuches werden im Zusammenwirken von Praxisstelle, der oder dem Studierenden und einer Betreuerin oder einem Betreuer seitens der Hochschule individuelle Ausbildungsinhalte vereinbart. Diese legen unter Berücksichtigung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung der Studierenden beispielsweise den Einsatzbereich, einen Zeitplan, die Einarbeitung sowie gegebenenfalls die konkreten Aufgabenstellungen fest. 5 Beauftragte für Praxisphasen (1) Für die Organisation der Praxisphasen und für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben ist die Fakultät verantwortlich. Der Fakultätsrat bestellt zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Beauftragte oder einen Beauftragten. (2) Die oder der Beauftragte stellt die Durchführung der Praxisphasen sicher, achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Praxisphasenordnung eingehalten werden, berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Praxisphasen und gibt Anregungen zur Reform dieser Ordnung. (3) Die Amtszeit der oder des Beauftragten beträgt zwei Jahre. (4) Zu den besonderen Aufgaben der oder des Beauftragten gehören: die Abwicklung der Meldeverfahren zu den Praxisphasen die Zulassung geeigneter Praxisstellen die besondere Förderung und Regelung von Praxisphasen im Ausland die Entscheidung über Anträge auf Abweichung von den vorgesehenen Praxisphasenzeiten die Durchführung von gemeinsamen Informationsveranstaltungen der Lehrenden und der Betreuungspersonen zur Aufarbeitung und Umsetzung der unterschiedlichen Erfahrungen in Lehre und Praxisphasen die Kontrolle der ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ableistung der Praxisphasen. Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV, Abteilung Wirtschaftsinformatik Seite 2 von 14

17 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 17 von Studiengangsübergreifende Angelegenheiten Das Dezernat für die Studierendenverwaltung der Hochschule Hannover unterstützt die Beauftragte oder den Beauftragten und ist Anlaufstelle der Studierenden für studiengangsübergreifende Anliegen im Zusammenhang mit den Praxisphasen. 7 Zulassung und Betreuung zu den Praxisphasen (1) Die Studentin oder der Student meldet sich schriftlich bei der oder dem Beauftragten zur jeweiligen Praxisphase an; die Meldefristen legt die oder der Beauftragte fest. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Praxisphase regelt die Prüfungsordnung. (2) Die fachliche Betreuung der Studentin oder des Studenten in der Praxisphase übernimmt seitens der Hochschule eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der unter Berücksichtigung der Wünsche der Studentin oder des Studenten im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten ausgewählt worden ist. Als Betreuerin oder Betreuer kann auch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ausgewählt werden. Wird in einer Praxisphase die Bachelor-Arbeit angefertigt, ist die Erstgutachterin oder der Erstgutachter gleichzeitig die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer. 8 Anerkennung der Praxisphasen (1) Das ordnungsgemäße und erfolgreiche Ableisten der Praxisphasen wird den Studierenden von der Praxisstelle bescheinigt und von der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer durch Gegenzeichnung anerkannt. (2) Fehlzeiten in den Praxisphasen sind grundsätzlich nachzuholen. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Studierenden die oder der Beauftragte. 9 Vertrag über eine Praxisphase (1) Vor Beginn der Praxisphase schließen die Studierenden und die Praxisstelle in der Regel einen Vertrag ab. Das Vertragsmuster der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik (Anlage) kann verwendet werden. (2) Der Vertrag soll insbesondere regeln: die Verpflichtungen der Praxisstelle die Verpflichtungen der Studierenden die Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung für die Studierenden die Gewährung von Urlaub die Fragen der Unfallversicherung der Studierenden die Freistellung für Verpflichtungen an der Hochschule. Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV, Abteilung Wirtschaftsinformatik Seite 3 von 14

18 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 18 von Auswahl der Praxisstellen (1) Die Studierenden sollen sich rechtzeitig und selbstständig um eine Praxisstelle bemühen. Der oder die Beauftragte berät sie dabei. (2) Ein Wechsel der Praxisstelle während der Praxisphase ist nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel bedarf der Zustimmung des oder der Beauftragten. 11 Übergangsregelungen Diese Ordnung gilt ab Wintersemester 2012/13 für alle Studierenden in den Bachelorstudiengängen der Abteilung Wirtschaftsinformatik. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover ab in Kraft. Die bisherige Ordnung für Praxisphasen vom in der Fassung der 3. Änderung vom tritt für die Bachelor-Studiengänge der Abteilung Wirtschaftsinformatik außer Kraft. ***** Beschluss Fakultätsrat: Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV, Abteilung Wirtschaftsinformatik Seite 4 von 14

19 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 19 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik Zum Ausfüllen dieses Vertrages muss in der Symbolleiste Formular das Symbol Dokument schützen aktiviert sein. Zwischen den Feldern wird mittels der Tab-Taste navigiert. Vertrag über die Praxisphase Zwischen Firma, Behörde, Einrichtung 1T Anschrift 1T 1T nachfolgend Praxisstelle genannt, und Herrn Vorname, Name 1T geboren am 1T in 1T Anschrift 1T 1T Studierender der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik, nachfolgend Studierender genannt, wird folgender Vertrag über eine Praxisphase geschlossen: Seite 5 von 14

20 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 20 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik 1 Allgemeines Im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik, werden Praxisphasen durchgeführt. Die dafür geltende Praxisphasenordnung (PraO) und ggf. ein individueller Ausbildungsplan sind Bestandteil dieses Vertrages. (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. dem Studierenden in der Zeit 2 Pflichten der Vertragspartner vom 1T bis 1T (mind. 19 Wochen) unter Beachtung der in 1 genannten Vorschriften Gelegenheit zur Ausübung von praktischen Tätigkeiten zu geben, die dem Studienziel entsprechen, und es ihm zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten (Ausfallzeiten) nachzuholen. 2. eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß 3 der Praxisphasenordnung (PraO) einzusetzen, 3. den Studierenden für das Praxisphasenseminar sowie für ausstehende Wiederholungen von Fachprüfungen freizustellen, 4. der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer die Betreuung des Studierenden am Praxisphasenplatz zu ermöglichen, 5. dem Studierenden auf dessen Wunsch ein Zeugnis oder einen Beschäftigungsnachweis auszuhändigen. Seite 6 von 14

21 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 21 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik (2) Der Studierende ist verpflichtet, sich dem Zweck der Praxisphase entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 2. die ihm im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den im Rahmen der Praxisphase erteilten Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, 5. den Praxisphasenbericht und ggf. sonstige erforderliche Dokumente zu erstellen, 6. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 1T 3 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung 4 Ausbildungsbetreuer/in Die Praxisstelle benennt Herrn/Frau 1T, 1T als Betreuer(in) für den Studierenden während der Ableistung der Praxisphase. Diese(r) ist zugleich Gesprächspartner(in) des Studierenden sowie der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers 1T, 1T in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. Seite 7 von 14

22 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 22 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik 5 Urlaub Während der Vertragsdauer steht dem Studierenden Erholungsurlaub grundsätzlich nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung von der Praxisphase aus persönlichen Gründen gewähren. 6 Versicherungsschutz (1) Rechtsgrundlage während der Ableistung der Praxisphase ist das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). (2) Während der Ableistung einer Praxisphase im Ausland ist für die Studierenden kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Der Vertrag kann gekündigt werden 7 Kündigung des Vertrages ohne Angabe von Gründen innerhalb von drei Wochen, bei Aufgabe oder Änderung des Studien- oder Praxisphasenzieles jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen. Die Kündigung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, nach vorheriger Anhörung der in 4 genannten Betreuer(innen). 8 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Hochschule. Seite 8 von 14

23 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 23 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik 9 Sonstige Vereinbarungen 1T Unterschriften 1T, 1T Unterschrift Ausbildungsbetreuer/in 1T, 1T Unterschrift Studierender Seite 9 von 14

24 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 24 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik Zum Ausfüllen dieses Vertrages muss in der Symbolleiste Formular das Symbol Dokument schützen aktiviert sein. Zwischen den Feldern wird mittels der Tab-Taste navigiert. Vertrag über die Praxisphase Zwischen Firma, Behörde, Einrichtung 1T Anschrift 1T 1T nachfolgend Praxisstelle genannt, und Frau Vorname, Name 1T geboren am 1T in 1T Anschrift 1T 1T Studierende der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik, nachfolgend Studierende genannt, wird folgender Vertrag über eine Praxisphase geschlossen: Seite 10 von 14

25 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 25 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik 1 Allgemeines Im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik, werden Praxisphasen durchgeführt. Die dafür geltende Praxisphasenordnung (PraO) und ggf. ein individueller Ausbildungsplan sind Bestandteil dieses Vertrages. (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 6. der Studierenden in der Zeit 2 Pflichten der Vertragspartner vom 1T bis 1T (mind. 19 Wochen) unter Beachtung der in 1 genannten Vorschriften Gelegenheit zur Ausübung von praktischen Tätigkeiten zu geben, die dem Studienziel entsprechen, und es ihr zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten (Ausfallzeiten) nachzuholen. 7. eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß 3 der Praxisphasenordnung (PraO) einzusetzen, 8. die Studierende für das Praxisphasenseminar sowie für ausstehende Wiederholungen von Fachprüfungen freizustellen, 9. der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer die Betreuung der Studierenden am Praxisphasenplatz zu ermöglichen, 10. der Studierenden auf dessen Wunsch ein Zeugnis oder einen Beschäftigungsnachweis auszuhändigen. Seite 11 von 14

26 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 26 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik (2) Die Studierende ist verpflichtet, sich dem Zweck der Praxisphase entsprechend zu verhalten, insbesondere 7. die gebotenen Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 8. die ihr im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 9. den im Rahmen der Praxisphase erteilten Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 10. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, 11. den Praxisphasenbericht und ggf. sonstige erforderliche Dokumente zu erstellen, 12. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 1T 3 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung 4 Ausbildungsbetreuer/in Die Praxisstelle benennt Herrn/Frau 1T, 1T als Betreuer(in) für die Studierende während der Ableistung der Praxisphase. Diese(r) ist zugleich Gesprächspartner(in) des Studierenden sowie der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers 1T, 1T in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. Seite 12 von 14

27 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 27 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik 5 Urlaub Während der Vertragsdauer steht der Studierenden Erholungsurlaub grundsätzlich nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung von der Praxisphase aus persönlichen Gründen gewähren. 6 Versicherungsschutz (1) Rechtsgrundlage während der Ableistung der Praxisphase ist das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). (2) Während der Ableistung einer Praxisphase im Ausland ist für die Studierenden kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Der Vertrag kann gekündigt werden 7 Kündigung des Vertrages - ohne Angabe von Gründen innerhalb von drei Wochen, - bei Aufgabe oder Änderung des Studien- oder Praxisphasenzieles jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen. Die Kündigung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, nach vorheriger Anhörung der in 4 genannten Betreuer(innen). 8 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Hochschule. Seite 13 von 14

28 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 28 von 141 Anlage Fakultät IV Wirtschaft und Informatik Abteilung Wirtschaftsinformatik 9 Sonstige Vereinbarungen 1T Unterschriften 1T, 1T Unterschrift Ausbildungsbetreuer/in 1T, 1T Unterschrift Studierende Seite 14 von 14

29 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 29 von 141 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Konstruktionstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B.Eng) in der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 2/2006 vom , 4. Änderung veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr.6/2012 vom Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master- Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Bachelor of Engineering (B.Eng.)". Urkunden werden abweichend Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung mit dem Hinweis auf die Berufsbezeichnung Ingenieur/in erstellt. 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für die dualen Bachelor- Studiengänge einschließlich der Bachelor-Prüfung sieben Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in (1) einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt und eine Berufsausbildung enthält, die mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vor der Industrie- und Handelskammer abschließt sowie (2) einen dreisemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt. Der jeweilige Bachelor-Studiengang enthält ingenieurwissenschaftliche Projekte; das Nähere regeln die zugeordneten Anlagen B1 und B2 sowie das studiengangspezifische Studienhandbuch. (3) Jedes duale Bachelor-Studium beinhaltet Module mit einem Gesamtumfang entsprechend 210 Credits (CP). Anlage B1 (erster Studienabschnitt) und Anlage B2 (zweiter Studienabschnitt) stellen die Module, Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, ggf. Gewichtungsfaktoren und die zeitliche Belastung der Studierenden (SWS und CP) dar. (4) Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die aus verschiedenen Prüfungsleistungen der Modulveranstaltungen oder veranstaltungsübergreifenden Prüfungsleistungen bestehen kann. Die Prüfungen finden studienbegleitend statt. 4. Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Konstruktionstechnik der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik Seite 1 von 7

30 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 30 von Ausnahmeregelungen im Studienablauf und abweichende Regelungen zum Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung (1) Dem erzielbaren Abschluss Bachelor of Engineering liegen ein im jeweiligen Studienhandbuch des Studiengangs festgelegter Studienablauf und eine definierte Fächerkombination zugrunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtfächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. (3) Sofern mit ausländischen Partnerhochschulen Mehrfachgraduierungs-Abkommen bestehen, dürfen Studierende bis zu drei Semester an der ausländischen Partnerhochschule studieren. Die Anerkennung der erbrachten Leistungen seitens der Fakultät II erfolgt auf der Basis von individuellen, von allen Partnern unterzeichneten learning agreements. (4) Die Wiederholung von Prüfungen regelt 11 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover. Gemäß Absatz (4) wird die Zahl der möglichen Notenverbesserung innerhalb des Studiengangs auf vier begrenzt. Alle anderen Regelungen zu Notenverbesserungen bleiben bestehen. 5 Bachelor-Prüfung, Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Bachelor-Arbeit. (2) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im siebten Semester des Bachelor-Studiums angefertigt. (3) Die Zulassung zur Bachelorarbeit setzt das Bestehen der Modulprüfungen des ersten und zweiten Studienabschnittes gemäß den Anlagen B1 und B2 voraus. Auf Antrag (mit schriftlicher Begründung) erfolgt eine Zulassung durch den Prüfungsausschuss auch, (1) wenn bis zu zwei Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnitts gemäß Anlage B2 noch nicht geleistet wurden (2) wenn bei mehr als zwei offenen Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnitts gemäß Anlage B2 zusätzlich der/die Studiengangsverantwortliche der Zulassung zustimmt. Die Zustimmung erfolgt nur, wenn die fehlenden Prüfungsleistungen voraussichtlich ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden können. Das Studium wird erst mit Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen abgeschlossen. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit sind neben den Nachweisen nach 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil beizufügen: ein Thema für die Bachelor-Arbeit ggf. ein Antrag auf Vergabe als Gruppenarbeit Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende. 4. Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Konstruktionstechnik der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik Seite 2 von 7

31 Nr. 6/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 31 von Übergangsbestimmung Dieser besondere Teil der Prüfungsordnung gilt nach Inkrafttreten für Studierende, die ihr Studium nach dem 1. September 2012 begonnen haben. Für Studierende, die ihr Studium vor dem September 2012 begonnen haben, gilt der besondere Teil der Prüfungsordnung in der 3. Änderung (veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 8/2010 vom ). 7 Inkrafttreten Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Verkündungsblatt Nr. 2/2006 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom Verkündungsblatt Nr. 4/2009 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom Verkündungsblatt Nr. 2/2010 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom Verkündungsblatt Nr. 8/2010 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Konstruktionstechnik der Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik Seite 3 von 7

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