13. Thüringer Betreuungstag. AG 4 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen in der ambulanten und häuslichen Pflege
|
|
- Birgit Baumgartner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 13. Thüringer Betreuungstag Gotha, 13. September 2017 AG 4 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen in der ambulanten und häuslichen Pflege Kati Sträßer Referatsleiterin Referat 630 Heimaufsicht Thüringer Landesverwaltungsamt
2 Gliederung I. Begrüßung und Vorstellung II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen 3. Prüfempfehlung III. Besonderheiten FEM in der häuslichen und ambulanten Pflege IV. Arbeit in der Arbeitsgruppe V. Literaturhinweise/Links 2
3 I. Begrüßung und Vorstellung Tätigkeit der Heimaufsicht: Umsetzung des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG), das im Juni 2014 das HeimG abgelöst hat Gesamtverantwortung für 518 Einrichtungen und 121 nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen nach 1 ThürWTG Beratung der Bewohner von stationären Einrichtungen und nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen, deren Angehörigen sowie Trägern und Anbietern auch zu Bau und Betrieb Prüfungen grundsätzlich einmal jährlich oder anlassbezogen Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, dem MDK, den Gesundheitsämtern sowie den zuständigen Trägern der Sozialhilfe 3
4 I. Begrüßung und Vorstellung Vorsitzende des Unterausschusses Freiheitsentziehende Maßnahmen Leitfaden (FEM-Leitfaden) des Thüringer Landespflegeausschusses - Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Empfehlungen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in der stationären Pflege (Stand 3/2016) - Erweiterung des Auftrages des Unterausschusses: Erarbeitung eines Leitfadens Empfehlungen zum Umgang mit FEM für Einrichtungen der Eingliederungshilfe Ergänzung des vorliegenden Leitfadens um den Bereich der ambulanten Pflege sowie Erarbeitung zweier Faltblätter für Betroffene und Angehörige bzw. Pflegekräfte 4
5 II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 1. Definition FEM schränken die Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Person gegen ihren Willen ein. - durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise - über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig Voraussetzung: Die betroffene Person kann sich willensgesteuert fortbewegen 5
6 II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 2. Rechtsgrundlage 1906 Abs. 4 BGB für Betroffene, die sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhalten - neben Einwilligung der betroffenen Person und Zustimmung der rechtlichen Betreuerin/des rechtlichen Betreuers bzw. der/des Bevollmächtigten zusätzlich Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich - Anwendung der FEM muss zum Wohle der betroffenen Person erforderlich sein (Verhältnismäßigkeit / keine Alternativmaßnahmen) - Anwendung der FEM nur bei drohenden erheblichen Gesundheitsschäden der betroffenen Person durch Selbstgefährdung 6
7 II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 2. Rechtsgrundlage FEM außerhalb der in 1906 BGB genannten Einrichtungen, insbesondere im Rahmen der familiären Pflege durch Angehörige oder innerhalb der eigenen Wohnung, sind nicht vom Anwendungsbereich des 1906 BGB umfasst - keine zusätzliche Genehmig durch das Betreuungsgericht - ABER: Wird die betroffene Person ausschließlich durch fremde ambulante Pflegende versorgt, wird die eigene Wohnung nach der Rechtsprechung eine sonstige Einrichtung im Sinne des 1906 Abs. 4 BGB, so dass dann die Anwendung von FEM in der eigenen Wohnung genehmigungspflichtig ist. 7
8 II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 3. Prüfempfehlung Vorfrage: Kann sich die betroffene Person willensgesteuert bewegen? Ja Nein z.b. vollständig gelähmte Person Maßnahmen (z.b. Bettgitter) sind keine FEM! I. Ausgangssituation erfassen Anlass: Ursachen: selbstgefährdendes Verhalten der betroffenen Person - personenbezogen (körperliche, geistige und seelische Verfassung, Hilfsmittel) - umgebungsbezogen (baulich, organisatorisch, inhaltlich-fachlich) Ressourcen: Fähigkeiten der betroffenen Person 8
9 II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 3. Prüfempfehlung II. Alternativmaßnahmen prüfen FEM sind nur erforderlich, wenn keine milderen Alternativmaßnahmen möglich sind! Reichen Alternativmaßnahmen zur Verhinderung einer Selbstgefährdung aus? FEM ist Ja Nein unzulässig! FEM ist erforderlich Schadet die FEM mehr als sie nutzt? FEM ist Ja Nein unzulässig! 9
10 II. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) 3. Prüfempfehlung III. Unvermeidbare FEM richtig anwenden 1. Legalisierung der FEM: - Einwilligung der einwilligungsfähigen betroffenen Person ODER - Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers oder der/des Bevollmächtigten jeweils mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei häuslicher Pflege durch Angehörige) Ausnahme: akute Selbstgefährdung sofort handeln, Legalisierung unverzüglich nachholen 2. Planung der FEM: Art, Dauer, aktueller Zustand der betroffenen Person 3. Durchführung: sach- und fachgerecht, personenorientiert 4. Überprüfung: Beobachtungspflicht, FEM noch notwendig? 10
11 III. Besonderheiten FEM in der häuslichen und ambulanten Pflege kein betreuungsgerichtliches Genehmigungserfordernis im häuslichen Bereich damit keine gerichtliche Überprüfung von FEM bei ambulanter Pflege durch Angehörige pflegende Angehörige häufig überfordert und erschöpft Beschaffung geeigneter und zugelassener Hilfsmittel pflegende Angehörige müssen sich aktiv über entlastende und unterstützende Angebote informieren ambulante Pflegedienste 11
12 IV. Arbeit in der Arbeitsgruppe Wie können FEM in der ambulanten und häuslichen Pflege vermieden werden? 12
13 V. Literaturhinweise / Links Broschüre der Landeshauptstadt München, Sozialreferat: Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen im häuslichen Bereich (Stand 8/2015) men_im_haeuslichen_bereich.pdf Broschüre der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Manschen e.v.: Freiheitsentziehende Maßnahmen. Gratwanderung zwischen Schutz und Freiheit Voraussetzungen freiheitsentziehender Maßnahmen im stationären und ambulanten Bereich (Stand 11/2015) Massnahmen.pdf Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (2006) 506/wd pdf-data.pdf 13
14 V. Literaturhinweise / Links Weiterführende Literaturhinweise / Links: Projekt ReduFix ( Werdenfelser Weg ( Jenaer Pflegeinitiative ( Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschuss zum Verantwortungsvollen Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen (Stand 2013) ( Leitlinie zur Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der Altenpflege der Universitäten Hamburg und Witten (Stand 01/2012) ( 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT Referat 630 Heimaufsicht
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrAusblick auf die Umsetzung des Werdenfelser Weges zur Reduzierung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Landkreis Leer
Ausblick auf die Umsetzung des Werdenfelser Weges zur Reduzierung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Landkreis Leer Was ist der Werdenfelser Weg? Ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des geltenden
MehrProf. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen. Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege
Prof. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege Grundsatz: Pflegerische Maßnahmen und technische Hilfen bedürfen (ebenso
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrAktuelle Reformen im Betreuungsrecht
Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht BGT Mitte Kassel, 13. Juli 2017 Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Verwendung und Weitergabe nur mit Genehmigung des Autors Überblick Zwangsbehandlung Ehegattenvertretung
MehrFachtag der Landeshauptstadt München, Sozialreferat. am in München. Gunter Crößmann - Bundesweiter Facharbeitskreis Heimrecht BuFaH
Fachtag der Landeshauptstadt München, Sozialreferat am 23.01.2007 in München 1 Ambulant betreute Wohngemeinschaft eine rechtliche Gratwanderung zwischen Kleinstheim und eigener Häuslichkeit? 2 Ambulant
MehrAmbulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)
Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle
MehrZwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung. Ausgangslage. Ausmaß Freiheitsentziehender Maßnahmen. restrains in nursing homes
Zwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung Juristische Fragestellung des ReduFix Projektes Ausgangslage Fixierung in deutschen Pflegeheimen - (zu) viel - Unzureichende fachliche Begründung - Legitimation
MehrKommunale Pflegeplanung des Kreises Minden-Lübbecke
Leitfaden PowerPoint-Präsentationen Kommunale Pflegeplanung des Kreises Minden-Lübbecke Fachtagung Kommunale Altenberichterstattung in Nordrhein-Westfalen am 03. Dezember 2013 in Kamen Klaus Marschall,
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrFixieren ist keine Lösung freiheitseinschränkende Maßnahmen vermeiden mit dem Werdenfelser Weg
Fixieren ist keine Lösung freiheitseinschränkende Maßnahmen vermeiden mit dem Werdenfelser Weg Kerstin Weber BiG Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Gemeinnützige GmbH - Essen Ein Unternehmen der Dienstleistungsgewerkschaft
MehrAltersmedizin und Pflege vom Patienten zum Objekt?
Altersmedizin und Pflege vom Patienten zum Objekt? XXVIII. Kölner Symposium Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Pflegedokumentation Art. 1 und 2
MehrSteffi s Pflegeteam. Über uns. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil /
Steffi s Pflegeteam Über uns Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren
MehrFreiheit geben Sicherheit gewährleisten
Freiheit geben Sicherheit gewährleisten Sensibilisierung zu freiheitseinschränkenden Maßnahmen: SensiFix Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Brandenburg e.v. Cottbus, 12.09.2012
MehrPflegestützpunkt Charlottenburg-Wilmersdorf Bundesallee 50, Berlin
Pflegestützpunkt Charlottenburg-Wilmersdorf Bundesallee 50, 10715 Berlin Aufgaben und Ziele von Pflegestützpunkten Pflegestützpunkt Charlottenburg- Wilmersdorf Bundesallee 50, 10715 Berlin Stand der Entwicklung
MehrDas WTG ist da wie geht es weiter?
Das WTG ist da wie geht es weiter? - Ein kurzer Überblick - Detlev Spohr Referatsleiter Wohn- und Teilhabegesetz, Versorgungsstrukturen im Quartier, Pflegende Angehörige Die Historie 1995: Einführung der
MehrEmpfehlungen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in der stationären Pflege
www.thueringer-sozialministerium.de Empfehlungen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in der stationären Pflege Impressum Herausgeber Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16
Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,
MehrWohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.!
Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.! Versammlung der Bewohnerbeiräte, Mitglieder der Fürsprechergremien und Bewohnerfürsprecher im Landratsamt Bodenseekreis am 18.03.2015 Heimaufsicht Bodenseekreis
MehrFEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte
FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte Seminaris Medizinrecht Freiheit geben, Sicherheit
MehrAmbulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern. Frau Weigand
Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern Frau Weigand Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn 1. die Selbstbestimmung der
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4154 09.06.2015 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete
MehrHandout für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der FeM-Beratung
Handout für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der FeM-Beratung Einleitung: Eine Vielzahl von pflegerischen bzw. betreuenden Handlungen berühren sensible und intime Felder des menschlichen Lebens. Häufig
MehrSynopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom
Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung
MehrDas Betreuungsgesetz
Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des
MehrVoraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen
Freiheitsentziehende Maßnahmen Unterbringung Zwangsbehandlung Voraussetzungen und Verfahren Unterbringung Betreuter gegen seinen Willen in geschlossener Einrichtung nicht nur kurzfristig In welchen Fällen
MehrENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler
ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal
MehrHammer Leitfaden zur Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen
Gemeinsam Verantwortung übernehmen Hammer Leitfaden zur Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen Inhalt: Vorwort I. Ziele des Leitfadens II. Das gerichtliche Verfahren bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
MehrMerkblatt zur Vorsorgevollmacht
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Altenkirchen e.v. Wiedstrasse 1 D-57610 Altenkirchen Stand: 11/2001 Arbeitskreis Betreuungsrecht im Landkreis Altenkirchen Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Bitte lesen
MehrPilot-Projekt ambulant vor stationär. Fachtagung, Alte Pfade verlassen Münster 05. Februar 2014
Pilot-Projekt ambulant vor stationär Fachtagung, Alte Pfade verlassen Münster 05. Februar 2014 Wer sind wir? Der Hochsauerlandkreis hat seinen Sitz in Meschede. Darüber hinaus sind in den Städten Arnsberg
MehrVorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Vorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Vorname, Name:...
Das große Vorsorge-Handbuch44Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht Für den Fall, dass ich, Vorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... dauerhaft oder vorübergehend durch eine körperliche,
MehrZwang in der stationären Behindertenhilfe
Zwang in der stationären Behindertenhilfe im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention Eckhard Rohrmann Institut für Erziehungswissenschaft Philipps-Universität Marburg Berlin, 19. Mai 2017 3a BSHG von
MehrMaren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus
Teilhabe als Leistungsanspruch Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus Tel.: 0355/612 4800 Fax: 0355/612 134801 Email: sozialamt@cottbus.de 1 Gesetzliche Grundlagen
MehrAnsatzpunkte zur Implementierung von SimA-Angeboten in Einrichtungen der ambulanten und stationären Altenhilfe. in der ambulanten Altenhilfe?
Ansatzpunkte zur Implementierung von SimA-Angeboten in Einrichtungen der ambulanten und stationären Altenhilfe SimA-Tagung Nürnberg, 16. Mai 2009 Christine Fricke (M.A.) SimA 50+ in der ambulanten Altenhilfe?
MehrSchutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Eine Kurzinformation für Angehörige. Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit
Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation
MehrClaudia Tritschler Dipl.-Soziologin, Dipl.-Psycho-Gerontologin. Fachstelle für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern
Claudia Tritschler Dipl.-Soziologin, Dipl.-Psycho-Gerontologin Fachstelle Gefördert vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Projektträger: aufschwungalt, München
MehrRahmenbedingungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern
Rahmenbedingungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern Elisabeth Rieber, StMGP Sandra Trautmann, FQA Stadt Kaufbeuren Fachtag der Koordinationsstelle für ambulant betreute Wohngemeinschaften
MehrRund um die Pflege. Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald. Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege
Rund um die Pflege Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege Landeshauptstadt Magdeburg Zentrales Informationsbüro Pflege-
MehrVereinbarkeit von Familie und Beruf TIPPS UND INFORMATIONEN. Bildelement: Altenpflege. Betreuung / Pflege von Angehörigen.
Bildelement: Altenpflege Vereinbarkeit von Familie und Beruf TIPPS UND INFORMATIONEN Betreuung / Pflege von Angehörigen Bildelement: Logo ELDER CARE Betreuung und Pflege von Angehörigen Der englische Begriff
MehrHerzlich willkommen zur Schulung!
Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund
MehrVorsorge für Alter und Krankheit
Vorsorge für Alter und Krankheit 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 1 Überblick Ein Gesetz zur Patientenverfügung Der Vorsorgefall Vertrauensperson Vermögen und persönliche Angelegenheiten Patientenwille
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
MehrAblaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in. Einrichtungen
Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen Eine Arbeitshilfe der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt Stephan Sigusch Betreuungsverein Oschersleben e.v. Lindenstr. 3-4 39387 Oschersleben
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/12 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1906 a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels
MehrRECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN. Rechtsanwalt Christian Keller
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN Rechtsanwalt Christian Keller Schutzgut: Persönliche Freiheit Art. 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit
MehrVorsorge durch Verfügungen und Vollmachten Warum? An wen? Wozu? Wie? Dr. Hermann Schünemann 4. Braunschweiger Erbrechtstage 2012
Vorsorge durch Verfügungen und Vollmachten 4. Braunschweiger Erbrechtstage 2012 Seite 2 Inhaltsübersicht 1. Patientenverfügung 2. Betreuervorschlag 3. Vorsorgevollmacht 4. Form und Nachweis der Vollmacht
MehrWer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung
Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes
MehrRechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung
!"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
Mehr14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008
14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Statement des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Referent: Dr. Holger Berg Geschäftsführer des MDK Westfalen-Lippe Burgstr. 16 48151
MehrPsychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
MehrProf. Konrad Stolz 10/11. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Pflegeheimendie Verantwortung der rechtlichen Betreuer
Prof. Konrad Stolz 10/11 Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Pflegeheimendie Verantwortung der rechtlichen Betreuer Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz und ähnlichen Erkrankungen bedeutet
MehrArbeitsgruppe Erkenntnisse aus MDK-Qualitätsprüfungen Jürgen Brüggemann, Team Pflege
Arbeitsgruppe Erkenntnisse aus MDK-Qualitätsprüfungen Jürgen Brüggemann, Team Pflege 19. Netzwerk-WS ES Ernährungsmanagement in der Pflege am 24.02.2017, Osnabrück Gliederung Hinführung Stationäre Pflege
Mehr(hier: aus Sicht der Heimaufsichtsbehörden)
Dr. Karlheinz Börner Abteilung Betreuungs- und Pflegeaufsicht Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden Kongress Pflege 30. und 31. Januar 2015, Berlin Springer Medizin Qualitätsprüfungen von
MehrGeneralvollmacht - Vorsorgevollmacht
Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus
MehrDas Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer
Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste
Mehr11. Sozialgesetzgebung
116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
MehrUnsere Fortbildungsangebote im 2. Halbjahr 2017 für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vollmachtnehmer, Vollmachtgeber und Interessierte
Betreuungsstelle Hamburg Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht Unsere Fortbildungsangebote im 2. Halbjahr 2017 für ehrenamtliche rechtliche Betreuer,, Vollmachtgeber Veranstaltungsort:
MehrInhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze
Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz
Mehrvor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes
Schutz älterer Menschen vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, rechtlich betreuter Menschen und die Funktion des Erwachsenenschutzes Prof. Dr. jur. Dagmar
MehrLebensqualität und Rechte älterer Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf Rechtliche Aspekte
Lebensqualität und Rechte älterer Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf Rechtliche Aspekte Prof. Dr. habil Thomas Klie AGP Ev. Hochschule Freiburg Rechtsanwalt 26. Oktober 2011 Redufix ambulant AGP Alter.
MehrEine Kurzinformation für Pflegende. Mehr Freiheit wagen! Die Initiative zur Begrenzung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der Altenpflege
Eine Kurzinformation für Pflegende Mehr Freiheit wagen! Die Initiative zur Begrenzung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der Altenpflege Die Initiative zur Begrenzung freiheitseinschränkender Maßnahmen
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich
MehrRechte und Pflichten der Betreuer bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen
Rechte und Pflichten der Betreuer bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen Axel Bauer, w. a. Richter am AG Frankfurt/Main, Tagung am 2.9.2009 in Frankfurt/M. Definition Freiheitsentziehende Maßnahmen
MehrBedeutung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Hilfen für die Beratung von pflegenden Angehörigen
Bedeutung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Hilfen für die Beratung von pflegenden Angehörigen Hans-Dieter Mückschel Angehörigenberatung e.v. Nürnberg/ Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband
MehrProf. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010
Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter
MehrMehr Freiheit wagen. Vermeidung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen in der Pflege. Dortmund, 13. Mai 2015
Mehr Freiheit wagen Vermeidung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen in der Pflege Dortmund, 13. Mai 2015 Prof. Dr. phil. Sascha Köpke (sascha.koepke@uksh.de) Sektion für Forschung und Lehre in der Pflege
MehrSozialräumliche Versorgungsketten Stark fürs Quartier
Sozialräumliche Versorgungsketten Stark fürs Quartier 09.06.2016 Dagmar Vogt-Janssen Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Senioren Kommunaler Seniorenservice Hannover Lokale Akteure medizinischer und
MehrSchutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege
Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Überblick und Grundlagen. 2. Kapitel: Die Unterbringung im Betreuungsrecht nach 1906 BGB. Vorwort...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 1. Kapitel: Überblick und Grundlagen 1. Der Begriff der Unterbringung... 15 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen... 17 a) Freiheit der Person, Art. 104 G G... 17 b) Anspruch
Mehr4 Besonderheiten bei Demenz
4 Besonderheiten bei Demenz I. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz) Unantastbarkeit der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
MehrSchulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK
Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,
MehrLeitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen
Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen Eine Zusammenfassung Quelle: GKV-Spitzenverband (2016). Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach 5 SGB XI. Fassung vom August
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrI. Pflegemodell. Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6
Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6 I. Pflegemodell Die Pflege unseres Dienstes orientiert sich nach dem Modell der ganzheitlich fördernden Prozesspflege von Frau Prof. Monika Krohwinkel.
MehrAmbulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)
Ambulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Marco Priewisch (MBA), Referent Abteilung Pflege Berlin, 17.09.2014 Agenda 1. Pauschaler Wohngruppenzuschlag 2. Interpretation
MehrFachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach,
Demenz rechtliche Grenzen bei der ambulanten Unterstützung durch einen Träger Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, 7.11.2012 Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) - Überblick Gilt ab 1.1.2013 Erhöhung
MehrEine Kurzinformation für Pflegende. Mehr. wagen! Die Initiative zur Begrenzung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der Altenpflege
Eine Kurzinformation für Pflegende Mehr Freiheit wagen! Die Initiative zur Begrenzung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der Altenpflege Die Initiative zur Begrenzung freiheitseinschränkender Maßnahmen
MehrHauptlinien der Demenzstrategie in Bayern. Christine Leike Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung Wien,
Hauptlinien der Demenzstrategie in Bayern Christine Leike Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung Wien, Was erwartet Sie? 1. Menschen mit Demenz in Bayern 2. Die Bayerische Demenzstrategie
MehrUnterstützung für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz
Unterstützung für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz Ein Modellprojekt anerkannt und gefördert vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen und den Pflegekassenverbänden
MehrDie Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde Nina Gust Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 1 Einflussfaktoren 2 Einrichtungen müssen sich
MehrI. Allgemeines. 1 Ziel der Zusammenarbeit
Vereinbarung nach 21 Abs. 1 Satz 3 Landesheimgesetz zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen
Mehrdrobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH
drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH Laura Radecker Tag der Begegnung Eisleben am 26.11.2014 Gliederung 1. Rechtlicher Rahmen 2. Personenkreis/Zielgruppe 3. Ziele und Aufgaben 4. Ziele und
MehrWorkshop: Die fixierungsfreie Einrichtung Mühlheim 15. März 2013
Workshop: Die fixierungsfreie Einrichtung Mühlheim 15. März 2013 Reinhard Schmidt Seniorenzentrum Haus Rosental, Bonn Gerda Graf Sophienhof, Niederzier Keine Fixierung im Haus Rosental Reinhard Schmidt
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrAktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung. Dr. Rolf Marschner Erkner
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung Dr. Rolf Marschner Erkner 16. 9. 2016 Themenkomplex 1 Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2016 Rechtsprechung des BGH BGH v. 10. 1. 2000 (BtPrax
Mehr10 gute Gründe Warum die Arbeit mit dem Diakonie-Siegel Pflege ein Erfolg ist. Ich bin mitten unter Euch als Dienender (Lucas 22,27)
10 gute Gründe Warum die Arbeit mit dem Diakonie-Siegel Pflege ein Erfolg ist. Ich bin mitten unter Euch als Dienender (Lucas 22,27) Man muss etwas vom Wesen der Bewegung verstehen, um einen Sinn für die
MehrWenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse
VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen
MehrInformationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe
Informationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe 19. August 2014, Münster Concunia GmbH WPG StBG Folie 1 Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und vertreten stationäre
MehrRechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
MehrLeistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege 27. Dresdner Pflegestammtisch / 23.
MehrFachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017
Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 5: - Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege - Gemeinschaftliche Leistungserbringung Dr. Dietlinde
MehrBetreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen
Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. November
MehrHolger Weidenmann Notar in Leonberg. Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars
Holger Weidenmann Notar in Leonberg Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars Notariat Leonberg Notar Holger Weidenmann General- (Vorsorge-) Vollmacht zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung I. Warum
MehrDer Mensch im. Mittelpunkt
Der Mensch im Mittelpunkt HÄUSLICHKEIT Die Nachfrage im Pflegemarkt hat sich in den vergangenen Jahren gewandelt. Ein Trend, der auch in Zukunft anhalten wird. Angehörige und Pflegebedürftige fragen gleichermaßen
Mehr