OVG Münster, Beschl. v B 961/14

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1 Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3. vorläufig in eine Eingangsklasse der C.-Schule, F. Grundschule I., aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist gemäß 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (A.) als auch einen Anordnungsgrund (B.) glaubhaft gemacht ( 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). A. Der Antragsteller zu 3. hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf seine Aufnahme in eine Eingangsklasse der C. -Schule, F. Grundschule I., aus 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW, 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS zusteht. Auch die Antragsteller zu 1. und 2. können aus ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus den genannten Vorschriften beanspruchen, dass die Schulleiterin ihren Sohn K. O. in die von ihnen gewünschte C. -Schule aufnimmt. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 5. Mai 2014 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den S. - vom 21. Mai 2014 nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtswidrig. Die Schulleiterin, das Schulamt und die Beigeladene sind danach bei ihren Entscheidungen von einer Aufnahmekapazität der C. -Schule von 156 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) für das Schuljahr 2014/2015 ausgegangen. Tatsächlich beträgt die Aufnahmekapazität 174 Schüler. Mit der Aufnahme der bis heute insgesamt 158 Schüler in die sechs jahrgangsübergreifend geführten Eingangsklassen hat die Schulleiterin diese Aufnahmekapazität nicht im Sinne des 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erschöpft. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch, weil der Antragsteller zu 3. der einzige verbliebene Schüler ist, der sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Schulaufnahme wehrt (tel. Auskunft des Schulamtes vom 19. August 2014). I. Grundsätzlich errechnet sich, wie bereits das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, die Aufnahmekapazität einer Schule im Sinne des 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW aus der Zahl der Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Klassenbildungswerten. Die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang bestimmt der Schulträger in der Regel sowohl jahrgangsübergreifend (Zügigkeit) als auch jahrgangsbezogen als eine für den Schulleiter verbindliche Rahmenfestlegung im Sinne der 46 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar A 160/12 u. a. -, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 54 f. Für Grundschulen gilt darüber hinaus 46 Abs. 3 SchulG NRW. Nach dessen Satz 1 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Diese Kapazität bestimmt der Schulträger grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte festlegt (Satz 2). Darüber hinaus kann er als Rahmenfestlegung auch 1

2 eine Schülerzahlbegrenzung nach Satz 3 vornehmen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Unberührt bleiben nach Satz 4 die Vorschriften zu den Klassengrößen. Diese ergeben sich aus der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), hier anzuwenden in der Fassung der Änderungsverordnung für das Schuljahr 2014/2015 vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224). Hier hat die Beigeladene die Zahl der in ihrem Stadtgebiet zum Schuljahr 2014/2015 zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW auf 30 festgelegt und bestimmt, dass davon 6 jahrgangsübergreifende Eingangsklassen auf die dreizügige Bodelschwingh-Schule entfallen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Schulamtes richtet sich die Kapazitätsfestlegung für Grundschulen maßgeblich nach dem Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern in 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW ("Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29."), nicht hingegen nach den meist niedrigeren Schülerzahlobergrenzen in 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW (ebenso im Ergebnis VG Münster, Beschlüsse vom 15. August L 286/13 und 1 L 294/13 -, juris, jeweils Rdn. 11 f.). Nach 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW ist der für die Festlegung der Aufnahmekapazität maßgebliche Klassenbildungswert grundsätzlich der Klassenfrequenzhöchstwert oder, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, der Bandbreitenhöchstwert. Für Grundschulen sah 6 Abs. 4 Satz 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Ursprungsfassung den Bandbreitenhöchstwert von 30 Schülern als maßgeblichen kapazitätsbestimmenden Klassenbildungswert vor. Im Zuge der Neuregelung der Klassenbildung an Grundschulen im Rahmen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit Wirkung vom 1. August 2013 die Klassenbildungswerte für Grundschulen aus 6 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW herausgenommen und in 6a der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW gesondert geregelt ( 6 Abs. 1 Satz 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW). Dabei hat er den Bandbreitenhöchstwert in 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW von 30 auf 29 Schüler reduziert. Zugleich hat er die Schülerzahlwerte in 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW als Maßgaben für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule neu eingeführt (Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung für das Schuljahr 2013/2014 vom 13. Mai 2013, GV. NRW. S. 245) (dazu Gesetzentwurf der Landesregierung zum 8. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 16/815, S. 41; MSW NRW, Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen, LT-Vorlage 15/1058 vom 12. Dezember 2011, Nrn. 2.1 und 2.2 (S. 8); MSW NRW, LT-Vorlage 16/821 vom 17. April 2013, S. 13). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit diesen Änderungen zugleich auch die Kapazitätsberechnung für Grundschulen grundlegend dahin ändern wollte, dass nunmehr die Schülerzahlwerte in 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW anstelle des Bandbreitenhöchstwertes als maßgebliche Klassenbildungswerte gelten sollten. Insbesondere lassen sich den vorgenannten Gesetzes- und Verordnungsmaterialien zum 8. Schulrechtsänderungsgesetz und zur zitierten Änderungsverordnung keine solchen Anhaltspunkte entnehmen. Im Gegenteil bildet der Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers auch für Grundschulen 2

3 weiterhin die "Obergrenze", bis zu der eine Klassenbildung zulässig sein soll (MSW NRW, Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen, a. a. O., Nr. 2.1 (S. 8). Die zum 1. August 2013 neu eingeführten Schülerzahlwerte in 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW sind vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass sie demgegenüber lediglich die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule angeben, nach welcher der Schulträger grundsätzlich, also vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Koordinierungsverfahren, die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen festlegt. Eine grundsätzlich verbindliche Obergrenze enthalten die Sätze 1 und 2, wie sich aus Satz 5 ergibt, nur für die Eingangsklassenzahl, nicht aber auch für die kapazitätsbestimmende Schülerzahl. Die Behauptung der Vorinstanz, 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW sei keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die nach Satz 1 maßgebende Schülerzahlobergrenze überschritten werden könne, ist mit diesem Willen des Gesetzund Verordnungsgebers unvereinbar. Er hatte bei der Neuregelung ausdrücklich auch Fallgestaltungen vor Augen, in denen die Schulleitung die Schülerzahlobergrenze nach Satz 1 überschreiten darf (z. B. darf sie an einer zweizügigen Grundschule 57 Schüler unter Überschreitung der Schülerzahlobergrenze von 56 Schülern nach 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW auf zwei Klassen zu 28 und 29 Schülern verteilen) (Hierzu MSW NRW, Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen, a. a. O., Nr. 2.3 (S. 9). Eine solche Verteilung setzt, da die Aufnahmekapazität zwingende Voraussetzung einer jeden Schulaufnahme ist, notwendig voraus, dass die Aufnahmekapazität höher ist als die Schülerzahlobergrenze nach Satz 1. II. Nach diesem Maßstab beträgt die Aufnahmekapazität der Bodelschwingh-Schule 174 Schüler (6 mal 29 Schüler). Sieht man mit dem Schulamt in der Festlegung der Beigeladenen auf maximal 156 Schüler eine Begrenzung der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler nach 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW, so ist diese rechtswidrig und daher unwirksam. Keine der Voraussetzungen dieser Ermessensermächtigung ist nach gegenwärtiger Aktenlage erfüllt. Eine solche Begrenzung ist weder für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb aller Grundschulen der Beigeladenen erforderlich noch hat die Beigeladene dabei besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt. 1. Eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb aller Grundschulen der Beigeladenen erfordert diese Begrenzung nicht, weil die Aufnahme weiterer Kinder in die Bodelschwingh-Schule die Verteilungssituation im Stadtgebiet nach den eigenen Angaben der Beigeladenen im Gegenteil sogar verbessern würde (Sp. 11 der Meldung der Beigeladenen zur Bildung der Eingangsklassen zum Stichtag 15. Januar 2014 an die Schulaufsichtsbehörde, s. dazu noch unten 3.). 2. Auch besondere Lernbedingungen hat die Beigeladene nicht zur Begründung ihrer Entscheidung angeführt. Insbesondere hat sie ausdrücklich keinen Gebrauch von der ihr eingeräumten Befugnis gemacht, diese Aufnahmekapazität wegen der fünf in die Eingangsklassen aufgenommenen Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf einen niedrigeren Wert zu begrenzen. Sie hat zu dieser Frage vielmehr ausgeführt, der Gemeinsame Unterricht (GU) habe "bei der vorgenommenen 3

4 Berechnung keinen Einfluss auf die festgelegten Kapazitäten, da grundsätzlich nicht genügend Räume für die Eingangsklassen in I. zur Verfügung stehen, um eine Klassengröße im Durchschnitt unter 25 Schüler/innen bzw. auf 23 Schüler/innen zu senken" (Sp. 3 der Meldung der Beigeladenen zur Bildung der Eingangsklassen zum Stichtag 15. Januar 2014 an die Schulaufsichtsbehörde). 3. Schließlich hat die Beigeladene auch bauliche Gegebenheiten zur Begründung nur ihrer Entscheidung angeführt, die Eingangsklassenzahl auf 6 zu begrenzen. Für eine Begrenzung auch der Schülerzahl auf 156 oder 158 Schüler hat sie bauliche Hindernisse nicht herangezogen. Vielmehr hat die Beigeladene der Schulleiterin sogar eine Erhöhung der zunächst beabsichtigten Schülerzahl von 150 auf 156 Schüler zugestanden, solange sie dabei die Anzahl von 6 Eingangsklassen unverändert lässt. Die Beigeladene hat diesem Wunsch unter anderem mit der Erwägung entsprochen, dass "die Verteilungssituation im Stadtgebiet" dadurch "geringfügig verbessert" werde (Sp. 11 der Meldung der Beigeladenen zur Bildung der Eingangsklassen zum Stichtag 15. Januar 2014 an die Schulaufsichtsbehörde). Hieraus ist zu schließen, dass die Beigeladene solange keine baulichen Bedenken gegen eine Erhöhung der Aufnahmekapazität der C1. -Schule über 150 Schülerplätze hinaus gesehen hat, als die Anzahl von 6 Eingangsklassen hierdurch unverändert bleibt. Nicht überzeugend sind demgegenüber die pauschalen Behauptungen des Schulamtes und der Beigeladenen, mit den beiden nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch zusätzlich in jeweils eine Eingangsklasse aufgenommenen Schülern sei "die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit... mehr als erreicht" und seien "die Kapazitäten der Schule endgültig ausgeschöpft". Konkrete pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe für diese Behauptung hat insbesondere die Beigeladene auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nicht benannt. In ihrem Schriftsatz vom 20. August 2014 hat sie vielmehr lediglich auf eine Stellungnahme der Schulleiterin verwiesen, nach der der Antragsteller zu 3. auch als Nachrücker nach dem Kriterium der Wohnortnähe erst nachrangig aufzunehmen gewesen sei. Mit diesen Ausführungen verfehlt die Beigeladene die Frage, welche der Senat ihr gestellt hatte. Diese betraf selbstverständlich die den äußeren Schulangelegenheiten zuzurechnende Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulträger und die hierfür maßgeblichen Gründe, nicht hingegen die den inneren Schulangelegenheiten zuzurechnende Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin. Die vom Senat angenommene Aufnahmekapazität von 174 Schülerplätzen ist auch in sonstiger Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere dürfte die Beigeladene die Aufnahmekapazität der C1. -Schule auf 174 Schülerplätze festlegen, ohne zugleich die Bildung einer 7. Eingangsklasse an der C1. -Schule zu ermöglichen. Eine solche Entscheidung stünde im Einklang gerade auch mit 6a Abs. 1 Satz 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW, der vorschreibt, dass bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülern (über 150 hinaus) eine weitere Eingangsklasse zu bilden ist. Von dieser Bestimmung dürfen der Antragsgegner und die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Satz 4 der genannten Vorschrift abweichen. Danach kann die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Von dieser Ausnahmeregelung des Satzes 4 haben der Antragsgegner und die Beigeladene hier bereits unausgesprochen Gebrauch gemacht, als sie der Schulleiterin die Aufnahme weiterer sechs Schüler unter Beibehaltung der 6 Eingangsklassen zugestanden haben. Hierin lag der Sache nach eine nach Satz 4 ausnahmsweise erlaubte Unterschreitung der nach Satz 2 zu bildenden Zahl von 7 Eingangsklassen. Sie fand ihre Rechtfertigung in schulorganisatorischen und baulichen 4

5 Gründen, die nur der Bildung einer weiteren Eingangsklasse entgegen stehen, nicht aber auch der Aufnahme weiterer Schüler in die festgelegten 6 Eingangsklassen im Rahmen der Bandbreite. B. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung der Ansprüche der Antragsteller erforderlich. Ihnen ist nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheklage 10 K 3235/14 VG Köln abzuwarten. Auch der Besuch einer anderen evangelischen Bekenntnisschule durch K. O. ist ihnen nicht zuzumuten, weil die C1. - Schule die einzige evangelische Bekenntnisschule in I. ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie weder im Beschwerdeverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat ( 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 5

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