Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. Prozessbevollmächtigte:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. Prozessbevollmächtigte:"

Transkript

1 2 E 1296/11 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache, Prozessbevollmächtigte: - Antragsteller - g e g e n die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung, Rechtsabteilung, Hamburger Straße 31, Hamburg beigeladen: 1. - Antragsgegnerin - 2. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 4. August 2011 durch beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X aufzunehmen.

2 - 2 - Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, Hamburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Die Streitwertbeschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, einzulegen. Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt

3 - 3 - G r ü n d e I. Der am x.x.2004 geborene Antragsteller begehrt, zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X in Hamburg aufgenommen zu werden. Seine Eltern meldeten ihn dort zur Einschulung an, wobei sie als Erstwunsch die Schule X, als Zweitwunsch die Schule Y und als Drittwunsch die Schule Z angaben. Mit Bescheid vom 4. April 2011 lehnte die Schulleitung der Schule X eine Aufnahme an der Schule X ab und wies den Antragsteller in die Klasse 1 der Schule Y zu. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmemöglichkeiten an der Schule X übersteige. Als Auswahlkriterien seien die von den Sorgeberechtigten angegebenen Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege zugrunde gelegt worden. Nach allgemeiner Verwaltungspraxis seien die Kinder mit den kürzesten Schulwegen aufgenommen worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2011, bei der Antragsgegnerin am 13. April 2011 eingegangen, legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das Auswahlkriterium des kürzesten Schulwegs werde bestritten. Darüber hinaus werde bestritten, dass eine weitere Aufnahmekapazität nicht bestehe. Die Schulleitung der Schule X habe gegenüber der Mutter des Antragstellers erklärt, dass sich die Entfernung des zuletzt aufgenommenen Schülers auf ca. 2,5 km belaufe. Tatsächlich betrage der Schulweg des Antragstellers jedoch nur 2,3 km. Er würde den Radwanderweg... benutzen, so dass der Schulweg nicht über die Straße L., sondern parallel... führen würde, was ihm 600 m des Schulwegs sparen würde. Fehlerhaft sei die Beigeladene zu 1.) in die Schule X aufgenommen worden. Die Entfernung von deren Wohnort, Straße S., zur Schule X betrage 2,4 km, sei also länger als der Schulweg des Antragstellers. Zudem befinde sich die Straße S. nicht im Einzugsgebiet der Schule X. Darüber hinaus sei die Hortsituation zu betrachten. Der Antragsteller besuche den Hort im Kindergarten der T., die den Zuschlag für die Räumlichkeiten der Schule X erhalten habe. Er würde den Hortplatz verlieren, wenn er zur Schule Y zugewiesen würde. Schließlich wolle der Antragsteller auf gar keinen Fall auf die Schule Y, weil auf die Schule viele Kinder gingen, die die deutsche Sprache nicht beherrschten und bei denen bereits in den Vorschulklassen ein großer Förderbedarf für das Erlernen der - 4 -

4 - 4 - deutschen Sprache bestehe. Des Weiteren sei der Ausländeranteil pro Klasse dort sehr hoch und die deutschsprachigen Schüler seien in der Minderheit. Die Schulleitung der Schule X half dem Widerspruch nicht ab. Es würden eine Integrationsklasse und zwei integrative Regelklassen (IR-Klassen) eingerichtet. Insgesamt seien 68 Schülerinnen und Schüler aufgenommen worden, nämlich je 23 in die IR-Klassen und 22 in die Integrationsklasse. Die Schulweglänge sei in allen Fällen mit Hilfe des Schulwegroutenplaners ermittelt worden. Der Wanderweg sei laut Angabe des für die Schule zuständigen Polizisten ein zulässiger Schulweg. Die Länge dieses alternativen Schulwegs könne aber nicht anhand des Schulwegroutenplaners ermittelt werden. Ausweislich der Liste der Anmeldungen vom 10. Juni 2011 wurden 5 Kinder als Härtefälle aufgenommen, wobei 3 aus einem anderen Anmeldeverbund kommen. 26 Kinder wurden aufgenommen, weil sie jeweils Geschwister haben, die bereits die Schule X besuchen. Von diesen Kindern kommen ausweislich der Anmeldeliste 4 aus einem anderen Anmeldeverbund, wobei 3 dieser Kinder mit einem längeren Schulweg als der des Antragstellers angegeben sind. Weitere 37 Kinder wurden nach der aufsteigenden Länge ihres Schulwegs aufgenommen, wobei der längste Weg dieser Kinder mit m angegeben ist. Die Beigeladene zu 1.) wird in der Liste mit der Adresse Straße W., Hamburg, und einem Schulweg von 960 m geführt. Für die Beigeladene zu 2.) ist als Adresse Straße H., Hamburg, und ein Schulweg von m angegeben. Als Schulweg des Antragstellers, der als siebzigstes Kind auf der Liste geführt wird, ist eine Länge von m angegeben. Am 9. Juni 2011 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er wiederholt und vertieft die Begründung seines Widerspruchs. Insbesondere führt er aus, dass die Kapazität der Klassen gemäß 87 Abs. 1 Satz 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) um 10 % überschritten werden könne, so dass eine Klassengröße von 25,3 Schülern zu akzeptieren sei. Bezüglich des Schulwegs der Beigeladenen ergänzt der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass die Beigeladene zu 1.) laut der Klassenliste der Vorschulklasse vom 17. Dezember 2010 in der Straße S. und die Beigeladene zu 2.) in der Straße B.. Erst in der Klassenliste vom 12. April 2011 sei die Beigeladene zu 2.) mit der Adresse Straße H. angegeben. Der Antragsteller hat hierzu auch eine Kopie aus einem Freundschaftsbuch - 5 -

5 - 5 - eingereicht, in dem die Beigeladene zu 1.) unter dem 18. Mai 2011 mit der Adresse Straße W. und die Beigeladene zu 2.) unter dem 21. Februar 2011 mit der Adresse Straße B. eingetragen sind. Ferner meint der Antragsteller, dass ein Container für die bisher nicht aufgenommenen Schüler aufgestellt werden müsse. Schließlich bestreitet er die vorliegenden Härtefälle. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum 1. August 2011 in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X aufzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, dass kein Anspruch auf Aufstellung eines Containers für die weiteren angemeldeten Schüler bestehe, weil der Anspruch auf Teilhabe nicht über die angebotenen Kapazitäten hinausgehe. Im Übrigen sei das Vergabeverfahren ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere zum Schulweg führt die Antragsgegnerin aus, dass dieser mit Hilfe ihres im Internet zur Verfügung stehenden Schulwegroutenplaners ermittelt worden sei. Bei der Ermittlung der Schulweglänge könne nicht auf den Radwanderweg abgestellt werden. Dieser sei ein nicht befestigter Schotterweg. Zudem hätten alle Eltern einen Anspruch darauf, dass über die Anmeldungen ausschließlich nach den gleichen festgelegten Kriterien entschieden werde, und dass niemand durch ausnahmsweise Anlegung anderer Kriterien oder eines anderen Routenplaners bevorzugt oder benachteiligt werde. Hinsichtlich des jeweils zugrunde gelegten Wohnorts seien nicht die Klassenlisten maßgeblich, sondern der im Rahmen der Anmeldung glaubhaft gemachte Wohnort des Kindes. Maßgebend seien die mit der Anmeldung vorgelegten Meldebestätigungen oder Miet- und Kaufverträge für bestehende Wohnungen. Der von der Beigeladenen zu 1.) mit ihrer Anmeldung angegebene Wohnort, Straße W., sei aufgrund einer entsprechenden Melderegisterauskunft und der Angaben der Familie glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2.) trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Antragsteller auch dann keinen Anspruch auf Aufnahme an der Schule X habe, wenn nach 15 Abs. 2 Satz 3 Meldege

6 - 6 - setz die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten sei und demnach die auf die Wohnung der Großmutter,..., lautende Meldebestätigung (Straße H.) nicht der tatsächlichen Situation entspreche. Auch wenn des Weiteren die in der Anmeldeliste vor dem Antragsteller stehende Schülerin mit der Nummer 69 wunschgemäß nunmehr einer anderen Schule zugewiesen worden sei, könne der Antragsteller nicht an der Schule X aufgenommen werden, weil zwischenzeitlich eine in der Anmeldeliste hinter dem Antragsteller stehende Schülerin als Härtefall aufgenommen worden sei. Für den Vortrag der Antragsgegnerin zu den Gründen der als Härtefälle berücksichtigten Kinder wird auf die Schriftsätze vom 8. und 29. Juli 2011 verwiesen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es angesichts der Regelung in 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG nicht unproblematisch erscheine, wenn Geschwisterkinder trotz ausgeschöpfter Kapazitäten aus anderen Anmeldeverbünden aufgenommen würden, erklärte die Antragsgegnerin, dass diese Regelung in einem gesetzessystematischen Zusammenhang ausschließlich zum Aufnahmekriterium der Schulweglänge, nicht aber zu dem an die Familienverhältnisse anknüpfenden Aufnahmekriterium der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern stehe. Eine Beschränkung des Geschwisterprivilegs nach Maßgabe des Anmeldeverbunds würde dem Sinn und Zweck dieses nachträglich eingeführten Aufnahmekriteriums offensichtlich widersprechen. Denn die familienpolitische Zielsetzung liefe sonst leer. Hinzu komme, dass die bisherige Rechtsprechung des OVG Hamburg und VG Hamburg, welche die Geschwisterkinderregelung ausdrücklich als rechtmäßig angesehen habe, stets betont habe, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl danach ausdrücklich den Verwaltungsvorschriften zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens überlassen worden sei. Die Antragsgegnerin habe die Gewichtung der in 42 Abs. 7 Satz 3 und 4 HmbSG genannten Aufnahmekriterien in der Verwaltungsvorschrift Verfahren zur Organisation der Klassen 1 vom ausgestaltet. Nach Ziff. 1.5) und 3.A.1. der genannten Handreichung würden bei der Verteilung aller Erstwünsche die Kriterien Härtefälle und Geschwisterkinder unabhängig vom Anmeldeverbund berücksichtigt. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. II

7 - 7 - Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheinen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dafür müssen die tatsächlichen Voraussetzungen für den durch die einstweilige Anordnung zu schützenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden ( 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Denn bis zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 am 11. August 2011 wäre in einer etwaigen Hauptsache keine Entscheidung möglich. Der Antragsteller hat auch gemäß 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X zusteht. Gemäß 1 Satz 4 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche (nur), wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Schulgesetz o- der aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Das Hamburgische Schulgesetz gibt zwar keine individuellen Ansprüche auf eine bestimmte schulische Bildung, insbesondere folgt aus 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (siehe zu 42 a.f. OVG Hamburg, Beschl. v , 1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, juris, Rn. 10 f.). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, a.a.o.). Dieses aus Art. 3 Abs. 1 GG i.v.m. 42 Abs. 7 HmbSG folgende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht jedoch einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (OVG Lüneburg, Beschl. v , 2 ME 601/07, juris; VG Hamburg, Beschl. v , 2 E 2401/05). Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin verletzt (1.), woraus ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die begehrte Schule folgt (2.)

8 Vorliegend kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft den möglichen Schulweg des Antragstellers über den Wanderweg... unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Weg kann allerdings nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im Schulwegroutenplaner der Antragsgegnerin nicht enthalten ist, zumal nach Angabe der Schule der zuständige Polizeibeamte den Weg nach einer Besichtigung für zulässig erklärt hat. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob die Beigeladenen zu Unrecht einen Platz an der Schule X erhalten haben. Denn die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerhaft mehrere Kinder aus anderen Anmeldeverbünden in der Schule X aufgenommen. Die entsprechende Vorgabe in Nr. 1.5) und 3.A. 1. Schritt und 4. der Handreichung der Antragsgegnerin Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am , wonach unabhängig von der Zugehörigkeit zum Anmeldeverbund zunächst die Härtefälle und die Geschwisterkinder aufgenommen werden, verstößt jedenfalls hinsichtlich der Geschwisterkinder gegen die gesetzliche Vorgabe des 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG. Hiernach werden in Grundschulen Schülerinnen und Schüler aus dem Anmeldeverbund aufgenommen, dem die Grundschule angehört. Bei freien Kapazitäten können Schulen im ganzen Stadtgebiet angewählt werden. Darin dürfte eine gesetzliche Vorgabe zu sehen sein, dass die Kapazitäten vorrangig mit den Kindern aus dem Anmeldeverbund der jeweiligen Schule auszuschöpfen sind. Ein Ermessen ist der Antragsgegnerin insoweit nicht eingeräumt. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 2. Juni 2009, mit dem die später übernommene Vorschrift des 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG vorgeschlagen wurde, dass die zuständige Behörde eine Regelung zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens treffen werde, in welcher Reihenfolge Schülerinnen und Schüler aus den Gruppen Geschwisterkinder, VSK- Kinder und Anmeldeverbundkinder aufzunehmen seien (Bü-Drs. 19/3195, 18). Dies dürfte sich allerdings auf den Fall beziehen, dass die Kapazitäten nicht schon mit Kindern aus dem Anmeldeverbund ausgeschöpft sind. Weiter heißt es dort, dass der neue Satz 4 der stärkeren Verbindung von Primarschulen und Stadtteil diene. Dieser Zweck würde praktisch leer laufen, wenn es der Antragsgegnerin weitgehend frei stünde, Kinder unabhängig vom Anmeldeverbund aufzunehmen. Neben dem ohnehin bestehenden Schulwegkriterium hätte der so verstandene Satz 4 kaum eine die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin steuernde Funktion. Da 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG eine Anwahl von Schulen im ganzen Stadtgebiet, also auch außerhalb des eigenen Anmeldeverbunds, - 9 -

9 - 9 - ausdrücklich von freien Kapazitäten abhängig macht, ist diese Vorschrift vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Schule nur bei freien Kapazitäten auch Kinder außerhalb des zugehörigen Anmeldeverbunds aufnehmen darf. Der Fall freier Kapazitäten ist die einzig genannte Ausnahme von der ansonsten zwingend formulierten Vorgabe, dass Schülerinnen und Schüler aus dem Anmeldeverbund aufgenommen werden. Wenn die Zugehörigkeit zum Anmeldeverbund der betreffenden Schule ein bei erschöpften Kapazitäten im konkreten Fall überwindbares Kriterium hätte sein sollen, wäre eine Formulierung zu erwarten gewesen, wonach die Zugehörigkeit zum Anmeldeverbund berücksichtigt wird oder die Schülerinnen und Schüler nur aus dem jeweiligen Anmeldeverbund aufgenommen werden sollen. Dass die Zugehörigkeit zum jeweiligen Anmeldeverbund nicht ein bloßes Ermessenskriterium ist, das die Antragsgegnerin frei gewichten und dem sie gegenüber anderen Kriterien eine nur nachrangige Bedeutung zumessen darf, ergibt sich schließlich auch aus der Systematik des 42 Abs. 7 HmbSG. Die maßgeblichen Ermessenskriterien sind in Satz 3 aufgeführt, wohingegen die Regelung zum Anmeldeverbund in einem eigenen anschließenden Satz erfolgt, was den Sinn dieser Vorgabe als generelle, die vorgenannten Ermessenskriterien einschränkende Schranke des Ermessens verdeutlicht. Bei dieser Auslegung besteht auch kein Widerspruch zu der in Satz 3 genannten Berücksichtigung der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern. Es bleibt der Antragsgegnerin grundsätzlich unbenommen, Kinder aus dem betreffenden Anmeldeverbund, die Geschwister auf der angewählten Schule haben, vorrangig vor anderen Kindern mit einem kürzeren Schulweg aufzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 1 Bs 115/10). Die Geschwisterkinder aus anderen Anmeldeverbunden dürften auch nicht als Härtefälle vor dem Antragsteller zu berücksichtigen gewesen sein. Allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die Wunschschule besucht, führt nicht zu einem vorrangig zu berücksichtigenden Härtefall. Ob ein Kind ausnahmsweise dann an einer Schule außerhalb des eigenen Anmeldeverbundes trotz dort erschöpfter Kapazitäten aufzunehmen wäre, wenn die Zuweisung zu jeder anderen Schule unmöglich oder unzumutbar wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil derartiges hier für die Kinder aus anderen Anmeldeverbünden nicht ersichtlich ist

10 Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass aufgrund der teilweise rechtswidrig anderweitig vergebenen Plätze dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufnahme an der begehrten Schule zuzusprechen ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v , 2 B 10642/00, NVwZ-RR 2000, 680 f., zit. nach juris; OVG Bremen, Beschl. v , 1 B 52/90, juris Kurztext; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v , 8 S 84.05, juris; OVG Berlin, Beschl. v , 8 S , juris; VG Hamburg, Beschl. v , 15 E 1094/10). Dies gilt trotz der Regelung in 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG, dass Schülerinnen und Schüler an Grundschulen einen Anspruch auf Unterricht in Klassen haben, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler bzw. an Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft wozu die Schule X allerdings nicht gehört auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten. Hiernach sind die Kapazitäten an der Schule X unter Zugrundelegung der Aufnahmeentscheidungen der Antragsgegnerin zwar bereits ausgeschöpft (2 Klassen mit je 23 Schülern sowie eine Integrationsklasse mit 22 Schülern). Soweit der Antragsteller meint, dass die Kapazität ohnehin um 10 % überschritten werden könne, stellt er auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage ab. Dennoch kann dem Antragsteller aus Gründen des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Vielmehr ist die Antragsgegnerin gehalten, im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen, die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu beseitigen. Dabei kommt auch eine Aufhebung der rechtswidrig erteilten Zuweisungen in Betracht (siehe z.b. OVG Hamburg, Beschl. v , 1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, zit. nach juris Rn. 8). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Denn sie haben keine Anträge gestellt und sind damit auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.v.m. 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert einer etwaigen Hauptsache wäre mit dem Auffangwert des 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Nr und 1.5 Satz 1 des

11 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v , 1 Bs 162/10; Beschl. v , 1 Bs 159/09; Beschl. v , 1 Bs 123/08) wird in Fällen der vorliegenden Art die Hauptsache nicht vorweggenommen, weil es der Antragsgegnerin möglich wäre, den Antragsteller auch bei dessen Obsiegen gemäß 42 Abs. 7 Satz 5 HmbSG (entspricht 42 Abs. 4 Satz 4 HmbSG a.f.) aus schulorganisatorischen Gründen umzuschulen. xxx xxx xxx

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. gegen

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. gegen Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 134/07 (VG: 2 V 371/07) Ger Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Partei "Die Republikaner", Landesverband Bremen, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 409/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A. und A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. gegen C. Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 10.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Köln 10 L 284/05 Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 des minderjährigen Kindes K., vertreten durch die Antragsteller zu 2. und 3., 2 der Frau

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr

Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.

Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann. 0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Sachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz

Sachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz Sachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 24.11.2011 Aktenzeichen: 18 L 1791/11 Zitierte (Rechtsquellen): 14 Abs. 1 AEG, 14c Abs. 1

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 357/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. und Herr A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,

Mehr

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen: VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Schlagworte: Vorbeugender, Rechtsschutz, kraft, Gesetzes, sofort, vollziehbare, Verwaltungsakte, Verkehrszeichen, Straßensperrung, Bauarbeiten

Schlagworte: Vorbeugender, Rechtsschutz, kraft, Gesetzes, sofort, vollziehbare, Verwaltungsakte, Verkehrszeichen, Straßensperrung, Bauarbeiten VG München, Beschluss v. 27.01.2016 23 E 15.5940 Titel: Eilverfahren - Straßensperrung wegen Bauarbeiten Normenketten: VwGO 123 StVO 45 I 1 123 VwGO 80 VwGO VwGO 123 StVO 45 I 1 Schlagworte: Vorbeugender,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Schulrecht: Bevorzugung von Geschwisterkindern bei Aufnahme in Gymnasium

Schulrecht: Bevorzugung von Geschwisterkindern bei Aufnahme in Gymnasium Bevorzugung von Geschwisterkindern bei Aufnahme in Gymnasium: 1. 3 I der Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien ist, soweit er die vorrangige Aufnahme von Bewerbern vorsieht, von denen bereits eine

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Orientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen:

Orientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen: Orientierungssätze: 1. Die schulische Hochschulzugangsberechtigung für die Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzugang kann nur mit der Hochschulreife nachgewiesen werden. 2. Es

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11. RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache 11 E 1834/12 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache XXX - Antragstellerin - g e g e n XXX - Antragsgegnerin - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 11, am 15. August 2012

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Kostenfestsetzungsbescheid

Kostenfestsetzungsbescheid VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Deutsche Botschaft Stand: Januar 2015 REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Dieses Merkblatt ist für Sie interessant, wenn: Ihr Visumantrag abgelehnt wurde und Sie mit dieser Entscheidung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 7 KR 74/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.:5BS261/03 SACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: Cunnewitz prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Antragsteller - Beschwerdegegner

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 39.16 OVG 14 LB 6/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS VG 10 L 192.15 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Richter, die Richterin

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 217/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

VerwG.EKD II-0124/F40-01

VerwG.EKD II-0124/F40-01 Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2002 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 29.10.2002 Aktenzeichen: Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

Wesentliche Änderungen 43

Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen 43 Fachliche Hinweise zu 43 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Grundlegende Neubearbeitung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 356/11 NC 15 L 1747/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - - Anschlussbeschwerdegegner -

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift

Mehr