Hans-Joachim Hering Dr. Frank Wackers

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1 April Mai Juni 2/ Editorial Inhalt Ganztagsberufsschule in der gesunden Schule 2 Unternehmerverband Handwerk NRW im Dialog mit ZWH 3 Minister Remmel führt Hygiene- Ampel im Alleingang ein 4 Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Handwerk nicht zufriedenstellend 5 Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes führte zu bürokratischen Belastungen 6 Sozialwahlen NRW-Handwerk bei der Woche der Umwelt in Berlin 8 Neues EU-Einlagensicherungs - system geplant 9 Umsatzsteuerpflicht des Geschäfts führungsbeitrages von Innungen Aus den Verbänden Gesetzesänderungen und -initiativen Aus der Rechtsprechung Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber Verbraucherpreisindex 15 Hans-Joachim Hering Dr. Frank Wackers Die Wirtschaftskraft der Bundesländer ist extrem unterschiedlich. Eine Auswertung zeigt: Es gibt einen klaren Sieger und ein überraschendes Schlusslicht. In keinem Bundesland ist die Wirtschaft so stark gewachsen wie in Baden-Württemberg. Das zeigen Zahlen des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder. Nordrhein-Westfalen hingegen stagnierte mit 0,0 Prozent als einziges der 16 Bundesländer. In der Bundesrepublik insgesamt stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im vergangenen Jahr um 1,7 Prozent. Mit 3,1 Prozent wuchs die Wirtschaft in Baden-Württemberg deutlich stärker. In Nordrhein-Westfalen war sowohl das Wachstum schwach als auch die Produktivitätsentwicklung. Beide Indikatoren sind ein Zeichen dafür, dass das Bundesland den Strukturwandel von der Montanindustrie zu neuen Technologien immer noch nicht verkraftet hat. Tragende Säule der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen ist einmal mehr das mittelständische Handwerk. Es konnte 2015 erneut eine positive Entwicklung beim Umsatz und anhaltend hohe Auftragsbestände (vor allem im Editorial NRW Schlusslicht beim Wirtschafts - wachstum Baubereich) vermelden. Im Unterschied dazu schrumpfte die Industrie in NRW sogar. Es ist das erste Mal seit Beginn der gesamtdeutschen Statistiken, dass NRW Schlusslicht beim Wachs tum ist. Die Ursachen dafür sind ungelöste strukturelle Defizite, die anhaltende Finanzschwäche der öffentlichen Haushalte und falsche politische Schwerpunkte. In der Landesregierung fallen insbesondere die Grünen immer wieder durch neue Vorschriften auf, die in der Wirtschaft auf wenig Verständnis stoßen. Das Tariftreue- und Vergabegesetz und das Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz sind zwei aktuelle Beispiele dafür. Nordrhein-Westfalen braucht daher dringend wieder mehr Wachstumsimpulse und weniger gesetzliche Regulierung und Büro - kratie, wenn es den Anschluss an die positive gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland nicht ganz verpassen will. Hans-Joachim Hering Präsident Dr. Frank Wackers Hauptgeschäftsführer 1

2 1 Ganztagsberufsschule in der gesunden Schule Zu einer gemeinsamen Geschäftsführerkonferenz trafen sich jetzt auf Einladung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fachverbände des Handwerks in Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Ein Thema war die Flexibilisierung des Berufsschulunterrichts und die Ganztagsberufsschule in der gesunden Schule (GigS). Darüber informierten Frau Stephanie Pudenz vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW sowie Herr Thorsten Schmidt von der Geschäftsstelle GigS bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Das Modell Ganztagsberufsschule in der gesunden Schule (GigS) sieht eine Zusammenfassung des Berufsschulunterrichts zu einem einzigen Berufsschultag pro Woche mit zehn Unterrichtsstunden, ergänzt um zwei Projektwochen pro Jahr, vor. Dadurch erhöhen sich die Anwesenheitszeiten der Auszubildenden in den Betrieben um etwa 12 Tage pro Jahr, ohne das Unterrichtskontingent von 480 Jahresstunden zu unterschreiten. Das erhöht die Attraktivität der dualen Ausbildung für viele Betriebe ohne die Qualität der schulischen Ausbildung zu beeinträchtigen. Das Besondere an diesem Konzept ist, dass für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Auszubildenden über den verlängerten Berufsschultag neben einer gesunden Verpflegung die Integration ritualisierter Bewegungs-, Konzentrations- und Entspannungsübungen von großer Bedeutung sind. Ein Starterpaket mit Checkliste (v.l.n.r.): Jan Trompeter (SIGNAL IDUNA Gruppe), Hans-Peter Sproten (Fachverband Sanitär-Heizung Klima NRW), Bernhard Nordhausen (Landesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks NRW), Marc Jeziorowski (Friseur- und Kosmetikverband NRW), Dr. Frank Wackers (Unternehmerverband Handwerk NRW), Michael Bartilla (Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe), Stephanie Pudenz (Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW), Dr. Matthias Albrecht (SIGNAL IDUNA Gruppe), Thorsten Schmidt (Geschäftsstelle GigS bei der Bezirksregierung Düsseldorf), Lutz Pollmann (Baugewerbliche Verbände), Stephan Lohmann (Fachverband Metall NRW), Dieter Roxlau (Fachverband des Tischlerhandwerks NRW), Dr. Johann Quatmann (Fachverband des Tischlerhandwerks NRW), Bernd Pawelzik (Landesinnungsverband des Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks NRW), Johanna Köster (Unternehmerverband Handwerk NRW), Annette Flügen (Unternehmerverband Handwerk NRW) (nicht auf dem Foto: Marcus Büttner, Matthias Hirsch) 2

3 sowie eine Übungssammlung zur Steigerung der Lernbereitschaft unterstützt die Berufskollegs bei der Vorbereitung der Implementierung der Ganztagsberufsschule in ihren Bildungsgängen. Weiterhin erhalten alle projektbeteiligten Lehrkräfte eine Fortbildung zur Integration der Bereiche Bewegung, Ernährung und Gesundheit in den Unterricht. Nach positiven Zwischenergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung wurde das Modell GigS seit dem Schuljahr 2008/2009 an weiteren Berufskollegs in weiteren Ausbildungsberufen erprobt und seit 2010 als reguläre Beschulungsoption in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs aufgenommen. Derzeit wird diese alternative Organisationsform an 20 Berufskollegs für ca Auszubildende umgesetzt. Zur Unterstützung und Beratung auf dem Weg zur Ganztagsberufsschule in der gesunden Schule hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine Geschäftsstelle GigS bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingerichtet: brms.nrw.de Bei der anschließenden Diskussion wurde über unterschiedliche Erfahrungen der Verbände mit dem Modell GigS berichtet. Diese sollen von den Vertretern des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW zur Optimierung des Modells GigS verwendet werden. Weitere Themen der Geschäftsführerkonferenz waren der geplante Internetauftritt von Handwerk NRW sowie die Handhabung des Sachverständigenwesens und Weiterbildungsangebote von Verbänden. Die nächste LFH-Geschäftsführerkonferenz zum Thema Projektförderung und Beihilferecht findet am 6. Juli 2016 auf Schloss Raesfeld statt. z 2 Unternehmerverband Handwerk NRW im Dialog mit ZWH Bei der letzten Vorstandssitzung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH) informierte der neue Geschäftsführer der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk (ZWH), Dr. Jens Prager, über das Dienstleistungsangebot der ZWH. LFH-Präsident Hans-Joachim Hering sieht viele Übereinstimmungen mit der Arbeit der Fachverbände und weiteren Kooperationsbedarf. Die Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e.v. (ZWH) mit Sitz in Düsseldorf ist eine bundesweit tätige Dienstleistungseinrichtung für alle handwerklichen Bildungsstätten. Sie wurde 1997 als Verein gegründet und wird getragen von allen deutschen Handwerkskammern und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Baden-Württemberg und dem Westdeutschen Handwerkskammertag (WHKT). Die ZWH ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung für alle handwerklichen Bildungsstätten und fördert die berufliche Qualifizierung im Handwerk durch die Entwicklung, Verbreitung und Durchsetzung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten. Die ZWH erstellt Bildungsbedarfsanalysen und Lehrgangskonzepte, führt Bildungsprojekte im öffentlichen Auftrag durch, verfasst Schulungsunterlagen, schult Ausbilder, Dozenten und Prüfer und vertreibt Lehrgangsunterlagen für Ausund Weiterbildung. Weitere Tätigkeitsfelder sind der Transfer von Projektergebnissen und die Veranstaltungsorganisation für Auftraggeber aus der Bildungsbranche. Ein Schwerpunkt der Arbeit der ZWH ist der Bereich E-Learning. Seit 1999 entwickelt die ZWH E-Learning- Angebote und stellt sie bereit. Gemeinsam mit dem WebKollegNRW und 33 E-Learning-Partnern werden Online-Qualifizierung, Lernplattformen, Online-Konferenzsysteme und PC-gestützte Prüfungen für Bildungszentren und Handwerkskammern entwickelt und bereitgestellt. Außerdem betreibt die ZWH die Handwerks-Community Q-Online. Projekte der ZWH sind unter anderem Berufsbildung ohne Grenzen Mobilitätsberatung in den Kammern, Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ), E-Learning 2.0 im Handwerk, JOBSTARTER Regionalbüro West, Professionalisierungsstrategien und Qualifizierungskonzepte für Bildungsdienstleister, Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit von Beschäftigten im Handwerk (FABIH) und der Modellversuch: Qualitätsentwicklung in der Ausbildung in Handwerksbetrieben. z 3

4 3 Auf scharfe Kritik der Verbände des Lebensmittelhandwerks und des Handwerks in Nordrhein-Westfalen ist die Entscheidung von Umwelt- und Verbraucherschutzminister Johannes Remmel (Grüne) gestoßen, die Hygiene-Ampel in Nordrhein-Westfalen im Alleingang einzuführen. Das Landeskabinett hat dazu jetzt den Gesetzentwurf zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz Minister Remmel führt Hygiene-Ampel im Alleingang ein Foto: MKULNV/Yavuz Arslan von Ergebnissen amtlicher Lebensmittelkontrollen (Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz (KTG)) verabschiedet. Die nordrhein-westfälische Landesregierung will im Alleingang das Transparenzsystem über die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung in NRW einführen. Nach einer freiwilligen Übergangsphase sollen die Kontroll- Ergebnisse aller Betriebe, die Lebens- 68 Betrieben des Bäcker-, Fleischer- und Brauhandwerks wurde jetzt in Düsseldorf der Preis Meister.Werk.NRW für besondere Leistungen im Lebensmittelhandwerk verliehen. Die Auszeichnung würdigt besonders gute Produkte, handwerkliches Können, eine verantwortungsvolle Betriebsführung und die regionale Verankerung von Handwerksbetrieben dieser Branchen in NRW. Die Kriterien wurden gemeinsam mit den Landesfachverbänden erarbeitet, die während der Veranstaltung in Wortbeiträgen auf die Probleme mit der Einführung der sogenannten Hygiene-Ampel und der Gebührenpflicht für Kontrollen im Bereich der Lebensmittelüberwachung hinwiesen. (v.l.n.r. Landesinnungsmeister Heribert Kamm (Bäckerinnungsverband Westfalen-Lippe), Landesinnungsmeister Bernd Siebers (Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks), Minister Johannes Remmel, Landesinnungsmeister Emil Gustav Müller (Fleischerverband NRW), Jürgen Witt (Brauereiverbände NRW) mittel herstellen und verkaufen, veröffentlicht werden. Während Minister Remmel (Grüne) die Hygiene-Ampel als entscheidenden Schritt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher ansieht, ist das Vorgehen des Ministers bei den Verbänden des Lebensmittelhandwerks (Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks, Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe, Fleischerverband NRW, Landesinnungsverband des Konditorenhandwerks NRW) und im Handwerk Nordrhein-Westfalen auf scharfe Kritik gestoßen. Nach Einschätzung des Bäckerhandwerks hängt unter Umständen die weitere Existenz eines Betriebes von der einseitigen, nicht objektivierbaren Entscheidung eines Lebensmittelkontrolleurs ab. Dies führe zu einer Vorverurteilung der Betriebe jenseits einer staatlich legitimierten Instanz. Erstaunlich sei auch, dass die Bundesregierung keinerlei Notwendigkeit gesehen hat, ein bundeseinheitliches Kontroll-Transparenz-Gesetz einzuführen, weil die bestehenden hygienerechtlichen Vorschriften in Deutschland ohnehin mit zu den strengsten in Europa gehören. Es sei insofern bedauerlich, dass durch das Land NRW die Anstrengungen von verantwortungsvollen Bäckern, die im Interesse ihrer Kunden, aber auch im eigenen Interesse, in Hygienefragen ohnehin höchste Sorgfalt walten lassen, hinten angestellt werden. Das Kontrollergebnis-Transparenz- Gesetz (KTG) in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass bei den regelmäßigen amtlichen Lebensmittel-Kontrollen sogenannte Risikopunkte vergeben werden. Die Bewertungsskala ist in drei Ergebnisstufen unterteilt: Grün = Anforderungen erfüllt (keine oder wenige geringfügige Mängel), 4

5 Gelb = Anforderungen teilweise erfüllt (mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel) Rot = Anforderungen unzureichend erfüllt (mehrere schwerwiegende Mängel). Ein Pfeil zeigt das genaue Ergebnis auf der Skala an. Zusätzlich sollen die Ergebnisse der drei letzten Kontrollen und das Abschneiden in den einzelnen Kontroll-Kategorien gezeigt werden. Nach einer freiwilligen Übergangsphase von 27 Monaten ist der jeweilige Betrieb verpflichtet, das auf einen Blick leicht verständliche System verpflichtend so zugänglich zu machen, dass es vor Betreten der Betriebsstätte ohne weiteren Aufwand zur Kenntnis genommen werden kann. Bei einer Einstufung im gelben oder roten Bereich kann der Betrieb eine zusätzliche Kontrolle beantragen, die innerhalb von drei Monaten unangekündigt und kostenpflichtig erfolgt. Der Verpflichtung zur Schaffung von Transparenz ist eine Einführungsphase von 27 Monaten vorgeschaltet, in der Betriebe und Behörden Erfahrungen mit dem Transparenzsystem sammeln können. Bereits in der Einführungsphase können die Betriebe die Ergebnisse der Kontrolle freiwillig öffentlich machen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Das Lebensmittelhandwerk in Nordrhein-Westfalen ist neben der Einführung der Hygiene-Ampel auch bei der Kostenpflicht bei Routinekontrollen der Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen betroffen. Künftig kosten Routinekontrollen die erste Stunde 57 Euro zuzüglich einer Anfahrtspauschale von 20 EUR. Jede weitere Stunde wird im Viertelstundentakt berechnet. Auf einen größeren Filialbetrieb können so jedes Jahr mehrere tausend Euro an zusätzlichen Belastungen zukommen. In einer Zeit, in der sich das Lebensmittelhandwerk ohnehin in einem harten Konkurrenzkampf mit Supermärkten und Discountern befindet, führt dies zu einer erheblichen finanziellen Belastung, auch wenn der Betrieb nicht den geringsten lebensmittelrechtlichen Verstoß begangen hat. Bezeichnend für die Neueinführung dieser Kosten sei, dass die betroffenen Verbände bis zum heutigen Tag über die Neuregelung offiziell noch nicht einmal informiert wurden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist dabei bundesweit wieder einmal Negativbeispiel, wie Handwerk und Mittelstand immer weiter belastet werden, obwohl kein konkreter Anlass für eine solche Gebührenfinanzierung vorhanden ist. z 4 Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Handwerk nicht zufriedenstellend Nachdem bereits im Herbst 2014 Teile des Tariftreue- und Vergabegesetzes für europarechtswidrig erklärt worden waren, wurde die Evaluierung des Gesetzes vorgezogen und eine Novellierung des Gesetzes angekündigt. Im Juni 2016 ist dann der Gesetzentwurf für ein novelliertes Tariftreue- und Vergabegesetz vorgestellt worden. Grundlage des Gesetzesentwurfs war ein Eckpunktepapier des Wirtschaftsministeriums, das Absichtserklärungen zur weiteren Novellierung des Gesetzes enthält. Ziel der Novellierung soll es nach Aussage des Wirtschaftsministeriums sein, unter Beibehaltung ökologischer, sozialer und innovativer Ziele, den bürokratischen Aufwand für die Betroffenen zu minimieren und die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes deutlich zu erhöhen. Kernpunkte des Gesetzesentwurfs sind die Einführung einer Wertgrenze in 2 Abs. 4 TVgG NRW (Anwendungsschwelle ab Euro), die Harmonisierung des Landesmindestlohns mit dem Bundesmindestlohngesetz nach 4 Abs. 3 TVgG NRW und die Einführung des Bestbieterprinzips nach 9 TVgG NRW. Trotz der Forderung, das Tariftreuegesetz NRW aufzuheben, bleibt der vergabespezifische Landes-Mindestlohn in NRW bestehen. Der Gesetzentwurf sieht allerdings vor, dass der vergabespezifische und der gesetzliche Mindestlohn zu harmonisieren sind. Mit dem Bestbieterprinzip sollen die durch das Tariftreue- und Vergabegesetz entstandenen Anforderungen an Bieter nur von dem Bieter verlangt werden, der für den Zuschlag vorgesehen ist. Im Falle der 5

6 Nichtvorlage oder nicht fristgerechten Vorlage durch den Bestbieter soll der jeweils nächstbeste Bieter zum Zuge kommen, nachdem dieser die Anforderungen erfüllt hat. Da die Unterlagen jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit nach der Vergabe nachgereicht werden sollen, werden auch weiterhin alle Bieter diese schon zuvor zusammenstellen müssen. Eine Entlastung tritt nur für die jeweiligen Vergabestellen ein, da diese nur noch die Unterlagen des Gewinners prüfen müssen. Auch bei Einführung des Bestbieterprinzips muss jeder Bieter damit rechnen, dass er in einer kurzen Frist die geforderten Nachweise beibringen muss. Wer sich hierum erst zu einem Zeitpunkt kümmert, wo er als Bestbieter feststeht, wird dies in der Regel nicht in dem zur Verfügung gestellten Zeitraum schaffen. Aus diesem Grunde müssen rein praktisch gesehen alle Bieter, die an der Ausschreibung teilnehmen, die geforderten Unterlagen bereits vorhalten. Weiterhin soll unter Beibehaltung der Ziele der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, Frauen- und Familienförderung sowie Umweltverträglichkeit der Aufwand zum Nachweis bei den Verpflichtungserklärungen deutlich verringert werden. Da eine Durchführungsverordnung derzeit noch fehlt, ist die Entlastungswirkung noch nicht absehbar. Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW bleibt der Entwurf zur Novellierung des Tariftreueund Vergabegesetzes (TVgG-NRW) klar hinter den Erwartungen des Handwerks zurück. Zwar gebe es positive Ansätze. Das Gesetz bleibe aber ein Symbol für überflüssige Bürokratie in Nordrhein-Westfalen. Die jetzt vorgelegte Novelle sei eine notwendige, aber nicht zufriedenstellende Korrektur des Gesetzes, so der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH), Dr. Frank Wackers. Zwar sei erfreulich, dass die Novelle das Nebeneinander des Doppel- Mindestlohns auf Bundes- und Landesebene in den nächsten zwei Jahren beenden werde. Bei dem Schwellenwert des Auftragsvolumens, ab dem Unternehmen für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in ihrer Zulieferkette garantieren müssen, sei die Landesregierung leider auf dem halben Weg stehen geblieben. Zwar sei die Grenze von 500 Euro auf jetzt Euro angehoben worden. Notwendig für eine echte Entlastung der Unternehmen wäre allerdings mindestens eine Festsetzung auf den allgemeinen Schwellenwert von Euro gewesen. Als Mogelpackung kritisierte der Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) die Einführung des Bestbieter- Prinzips, wonach künftig nur noch jene Unternehmen den Nachweis-Pflichten des Gesetzes nachkommen müssen, die einen Auftrag erhalten. Denn auch die neue Regelung entbinde die Unternehmen nicht von der Aufgabe, bereits im Bewerbungsverfahren zu prüfen, ob sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen können. Damit ändere sich unter dem Strich nur wenig am erforderlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen. Dies werde auch künftig viele Unternehmen davon abhalten, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. Das TVgG-NRW verhindert damit nach wie vor mehr Wettbewerb in unserem Land, sagte Wackers. Der Unternehmerverband Handwerk NRW forderte die Landesregierung auf, im anstehenden Gesetz - gebungsverfahren noch einmal erkennbar nachzubessern. Außerdem gelte es, bei der noch zu verabschiedenden Rechtsverordnung zum Gesetz substanzielle Vereinfachungen für den Nachweis der Sozialkriterien zu schaffen. z 5 Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes führte zu bürokratischen Belastungen Der Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) war als Sachverständiger bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Thema Mindestlohn geladen. LFH-Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Wackers erläuterte den Abgeordneten die bürokratischen Belastungen für die Betriebe, die bei der Umsetzung des Mindestlohnes entstanden sind. Das Handwerk steht dabei zu den gesetzlichen Vorgaben. Die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen, die von der FDP-Landtagfraktion 6

7 ( Korrekturen bei der Umsetzung des Mindestlohns umgehend auf den Weg bringen: Bürokratie abbauen flexible Arbeitszeitmodelle erhalten Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen sichern Drucksache 16/8457) und den Regierungsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen ( Gesetzlicher Mindestlohn ist gut für die Beschäftigten und die Gesellschaft Niedriglohnsektor und prekäre Beschäftigung weiter eingrenzen Drucksache 16/11425) beantragt wurde. In einer Stellungnahme betonte der Unternehmerverband Handwerk NRW, dass die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 in zahlreichen Betrieben des Handwerks zu erheblichen administrativen Zusatzbelastungen geführt habe. So sind die Betriebe seither verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten zu dokumentieren und zwei Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus sind die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Branchen verpflichtet (im Handwerk Baugewerbe, Gebäudereiniger und Fleischer), auch für alle übrigen Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit in gleicher Weise zu dokumentieren. Nur Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst von über Euro (seit Inkrafttreten der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung Euro, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat) werden von den Aufzeichnungspflichten befreit. Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW und der betroffenen Gewerke werden mit der derzeitigen Regelung alle Unternehmen mit unnötigen generalpräventiven Aufzeichnungspflichten belastet. Eine anlassbezogene Überprüfung von Betrieben bei Beschwerden wäre völlig ausreichend. Aufgrund einer ungenauen Definition im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist derzeit vor allem das Fleischerhandwerk von ungerechtfertigten Dokumentationspflichten und Kontrollen durch die Zollbehörden betroffen. Eine vollumfängliche Dokumentation aller Arbeitszeiten im Fleischerhandwerk stellt eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Unternehmen des Lebensmittelhandwerks mit identischen Betriebsstrukturen dar. Der Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) erwartet deshalb von der Bundesregierung im Zuge weiteren Evaluierung des Gesetzes auch eine Neuregelung des 2a SchwarzArbG, so dass die Betriebe des Fleischerhandwerks nicht mehr unter den Begriff Fleischwirtschaft fallen. Bis dahin sollten die erweiterten Dokumentationspflichten für das Fleischerhandwerk mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden. Abzulehnen sei auch die Verbindung der Entgeltgrenze mit der in der Vergangenheit erfolgten Auszahlung des Betrags nach 1 Abs. 1 S. 2 MiLoDokV. So sollen die Erleichterungen hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflichten nur dann greifen, wenn der Arbeitgeber das Monatsentgelt von mindestens Euro in den letzten vollen zwölf Monaten nachweislich bezahlt hat. Hiermit werden Arbeitgeber erneut unnötig unter Generalverdacht gestellt, ihre Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß bezahlen zu wollen. Der Unternehmerverband Handwerk NRW unterstrich, dass das Handwerk zu den gesetzlichen Verpflichtungen stehe. Diese müssten aber auf die Identifizierung der schwarzen Schafe zielen und nicht dazu führen, dass alle Betriebe mit unnötigen generalpräventiven Aufzeichnungspflichten belastet werden. Die Situation im Fleischerhandwerk zeige exemplarisch die Probleme auf, die mit der Einführung der erweiterten Dokumentationspflichten verbunden sind. Aufgrund einer ungenauen Definition im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz war seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes das Fleischerhandwerk von ungerechtfertigten Dokumentationspflichten und Kontrollen durch die Zollbehörden betroffen. Diese betreffen auch zahlreiche weitere Branchen des Handwerks. Hier müssen dringend Lösungen gefunden werden, die Handwerksbetriebe von unverhältnismäßiger Aufzeichnungsbürokratie verschonen. Der Unternehmerverband Handwerk NRW lehnt die aus den Reihen des Deutschen Gewerkschaftsbundes aufgestellte Forderung mit Entschiedenheit ab, neben den bisher neun Branchen zukünftig auch das Bäcker- und das Fleischerhandwerk sowie den Einzelhandel in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufzunehmen. Wichtig sei vielmehr, die unverhältnismäßigen und geschäftsschädigenden Mindestlohnkontrollen durch bewaffnete Zollbehörden in den Handwerksbetrieben so schnell wie möglich zu beenden. Die vollständige Stellungnahme des Unternehmerverbandes Handwerk NRW zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein- Westfalen ist im Internet unter www. lfh-nrw.de oder eingestellt. z 7

8 6 Sozialwahlen 2017 Die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen als Listenträger für die Aufstellung der Arbeitgebervertreter im Rahmen der nächsten Sozialwahlen hat den Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) gebeten, bis zum 28. September 2016 Vorschläge für die Neuwahlen der Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen zu machen. Seitens der Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW besteht die Absicht, für den Sozialversicherungsträger eine Einheitsliste für die Arbeitgeberseite aufzustellen. Hierzu bedarf es des Einvernehmens mit den Wirtschaftsgruppen, die beim jeweiligen Versicherungsträger auf Arbeitgeberseite beteiligt sind. Seit der jetzigen Amtsperiode bestehen die Vertreterversammlungen der DRV Rheinland und Westfalen nicht mehr wie vor 2011 aus jeweils 30 Versicherten- und Arbeitgebervertretern, sondern nur noch aus 2x15 Mitgliedern. Im Falle der DRV Rheinland benennt das Handwerk in der Vertreterversammlung 3 ordentliche Mitglieder und 3 stellvertretende Mitglieder. Im Falle der DRV Westfalen benennt das Handwerk in der Vertreterversammlung 4 ordentliche Mitglieder und 4 stellvertretende Mitglieder. Neben den Vertreterversammlungen sind im Bereich der Deutschen Rentenversicherung auch die Widerspruchsausschüsse neu zu besetzen. Für die Mitwirkung in einem Widerspruchsausschuss ist zukünftig nicht mehr eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung erforderlich. Es können auch Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die nicht in der Vertreterversammlung, sondern in einem Widerspruchsausschuss tätig werden wollen. Für Rückfragen und bei Interesse zur Mitarbeit in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung steht Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Wackers, Tel / , zur Verfügung. Die Benennung der Vorschläge für die Gremien der sozialen Selbstverwaltung erfolgt über die jeweiligen Branchenfachverbände. z 7 NRW-Handwerk bei der Woche der Umwelt in Berlin Bundespräsident Joachim Gauck hatte am 7. und 8. Juni zur Woche der Umwelt in den Park von Schloss Bellevue in Berlin eingeladen. Im Zentrum der Veranstaltung stand der Umwelt- und Naturschutz. Rund 200 Aussteller boten einen umfassenden Blick auf den aktuellen Forschungs- und Diskussionsstand eines effektiven Ressourcenschutzes zu den Fachthemen Klimawandel, Energieerzeugung, Bodennutzung und Biodiversität, Mobilität und Verkehr, Urbanisierung und Bauen. Insgesamt Besucherinnen und Besucher haben die Umweltschau an beiden Tagen besucht. In über 80 Gesprächsrunden haben Vertreter aus Gesellschaft, Forschung und Wirtschaft zu Fragen des Klimaschutzes, der Ressourceneffizienz sowie nachhaltiger Produktions- und Lebensstile Stellung bezogen sowie neue Wege der Partizipation und Selbstverantwortung aufgezeigt. Im Forum Klimaschutz und Energiewende erläuterte Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), die Ziele des Handwerks. Das Handwerk sieht sich als Umsetzer der Energiewende, dabei komme es besonders darauf an, die Energieeffizienz zu erhöhen. Wollseifer sprach sich für kontinuierliches Wirtschaftswachstum aus, denn nur dadurch seien auch energiesparende Innovationen möglich. Zu den Ausstellern zum Thema Energieeffizienz, die aus mehreren hundert Bewerben ausgesucht wurden, gehörte die Handwerksoffensive Energieeffizienz des NRW-Handwerks, in der 55 Partner ihre Aktivitäten zu den Themen Umwelt und Energie mit Blick auf den Klimaschutzplan NRW einbringen. Ziel ist ein landesweit abgestimmtes Angebot 8

9 an Information, Beratung und Weiterbildung. Außerdem sollen kommunale Klimaschutzaktivitäten durch die örtlichen Handwerksorganisationen flankiert und unterstützt werden, so ist es in der Broschüre der Offensive zu lesen. Gabriele Poth (Leiterin des Zentrums für Umwelt und Energie der Handwerkskammer Düsseldorf) und Thomas Harten, Geschäftsführer der Handwerkskammer Münster, haben 2012 die Offensive gemeinsam mit Handwerkskammern und Fachverbänden entwickelt. Informieren und sensibilisieren, das sei eine wesentliche Aufgabe, um die Aktivitäten zu bündeln, zu strukturieren und voranzubringen, betont Harten als Vorsitzender des Arbeitskreises. Die Teilnahme an der Woche der Umwelt sei eine Auszeichnung der Aktivitäten, ergänzt Gabriele Poth als stellvertretende Leiterin des Kreises und hebt hervor: Das Handwerk zeigt Flagge für die Energiewende. Wie dabei auch Ökonomie und Ökonomie in Einklang gebracht werden können, davon konnten sich Besucher am Stand des Meisterteams einer handwerklichen Verbundgruppe überzeugen. Einige Tischlerbetriebe verwenden ausschließlich Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft und sind aktiv in der Modulgruppe (Meisterteam organisiert den Umweltschutz langfristig). Diese Gruppe war zur Woche der Umwelt eingeladen werden, um beispielhaft zu zeigen, dass Nachhaltigkeit bei Produkten (das Holz ist nach internationalen Standards zertifiziert) und ihrer Verarbeitung auch ein starkes wirtschaftliches Argument sein kann. Nach den Veranstaltungen in den Jahren 2002, 2004, 2007 und 2012 fand die Woche der Umwelt in diesem Jahr bereits zum fünften Mal auf Einladung des Bundespräsidenten und in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) statt. z 8 Neues EU-Einlagensicherungssystem geplant Die EU-Kommission plant ein gemeinsames europäisches Einlagensicherungssystem (European Deposit Insurance Scheme EDIS). In dieses System sollen alle 19 Mitgliedsstaaten der Euro-Zone zur Einzahlung verpflichtet werden. EDIS soll in drei Stufen bis zu einer Vollversicherung im Jahre 2024 ausgebaut werden. Die Risiken in den Euro- Staaten sind allerdings sehr unterschiedlich. Der Anteil fauler Kredite in den Bankbilanzen schwankt zwischen nur 2,2 Prozent in Deutschland und z.b. 14,5 Prozent in Portugal, 16,5 Prozent in Italien und gar 33 Prozent in Griechenland. Durch die gemeinsame Einlagensicherung würde künftig ein stabiles Bankensystem wie in Deutschland für instabile Systeme wie z. B. in Portugal, Italien und Griechenland haften, ohne Einfluß auf die Risiken in den genannten Ländern nehmen zu können. Aus der Sicht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks wäre eine unkontrollierte Transferunion die Folge. Dies führt zur Gefahr einer Zweckentfremdung der für die Sicherung von Kundenanlagen bei deutschen Banken angesparten Rücklagen. Laut ZDH hätte dies kritische Auswirkungen auf die Mittelstandsfinanzierung in Deutschland. Der ZDH lehnt ein verpflichtendes gemeinsames System der Einlagensicherung ab und setzt sich dafür ein, nationale Einlagensicherungssysteme in all den Mitgliedsländern einzuführen, in denen sie bislang nicht existieren. Aus der Sicht des Unternehmerverbands Handwerk NRW sind alle Maßnahmen abzulehnen, die die Gewährung von Mittelstandskrediten durch Sparkassen und Genossenschaftsbanken in unserer Region beeinträchtigen. z 9

10 9 Umsatzsteuerpflicht des Geschäfts führungsbeitrages von Innungen Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist mit Wirkung zum 1. Januar 2016 neu geregelt worden. Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( jpdör ) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jpdör in dem neu eingeführten 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jpdör kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. 2 b UStG gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts, also in unserem Bereich auch der Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen. Für den Bereich Kreishandwerkerschaften und Innungen haben sich bisher zwei Bereiche ergeben. Zum einen die Übernahme der Geschäftsführung einer Innung durch die Kreishandwerkerschaft. Hier sehen wir eine hoheitliche Tätigkeit, die aber nicht im Wettbewerb zu anderen steht, sodass keine Umsatzsteuerbarkeit gegeben ist. Zum anderen Beratungen durch Innungen, auch dies sehen wir noch als hoheitlich an, hier besteht aber Wettbewerb zu anderen, insbesondere rechtsberatenden Berufen, sodass eine Umsatzsteuerpflicht insoweit, wenn auch die Grenze von Euro pro Jahr überschritten wird, gegeben ist. Daneben besteht eine Umsatzsteuerbarkeit bei Tätigkeiten der Kreishandwerkerschaft oder der Innung auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Vermietung). Hier ist jedoch, ebenso wie im Bildungsbereich, bei langfristigen Vermietungen die Umsatzsteuerfreiheit gesetzlich geregelt. Die neue Bestimmung des 2 b UStG gilt grundsätzlich ab 2017, die Körperschaft kann jedoch beantragen die Anwendung bis 2021 zu verschieben und bis dahin das bisherige Recht anzuwenden. Für eine sog. Optionserklärung empfiehlt der ZDH folgenden Formulierungsvorschlag: Wir, die (Kreishandwerkerschaft/ Innung), erklären gemäß 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) unter Beachtung der Ausführungen im Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 19. April 2016 (Gz. III C2- S 7106/ ), für alle von uns ausgeübten Tätigkeiten 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anzuwenden. z 10

11 10 Aus den Verbänden LFH-Mitgliederversammlung am 6. Oktober 2016 Die nächste Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW findet am Donnerstag, 6. Oktober 2016 um Uhr in der Handwerkskammer Düsseldorf statt. Im Mittelpunkt der Versammlung stehen Neuwahlen des Vorstandes sowie ein Referat des Sprechers des Vorstandes der Volksbank Düsseldorf-Neuss, Rainer Mellis, zur Zukunft des Bargeldes. Parlamentarisches Mittagsgespräch am 2. November 2016 Das diesjährige Parlamentarische Mittagsgespräch mit den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtags Nordrhein-Westfalen wird am Mittwoch, 2. November 2016 um Uhr im Clubraum Rheinland des Nordrhein-Westfälischen Landtages stattfinden. Thema des Mittagsgesprächs sind u. a. die Ergebnisse der Enquetekommission zur Zukunft des Handwerks. Das Parlamentarische Mittagsgespräch wird im Anschluss an eine ordentliche Sitzung des Landtagsausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk stattfinden. Präsidenten des Weltverbandes der Reinigungsbranche, World Federation of Building Service Contractors (WFBSC), gewählt worden. Die Staffelübergabe vom bisherigen Präsidenten Takao Ichinohe aus Japan erfolgte im Rahmen des 21. WFBSC-Kongresses in Tokio.. Der WFBSC führt damit erstmals die weltweiten Entscheidungsträger der Reinigungsbranche zum Informationsaustausch nach Berlin. Vom 18. bis 20. September 2017 tagt der Weltverband der Gebäudereiniger parallel zur internationalen Reinigungsfachmesse CMS Berlin 2017 Cleaning.Management.Services in der deutschen Hauptstadt. Das Leitthema der international wichtigsten Branchenkonferenz lautet Reinigung in einer digitalen Welt Prozesse, Menschen, Technik. Thomas Dietrich betonte in seiner Antrittsrede: Globalisierung und Digitalisierung werden auch in unserem Dienstleistungsbereich an Bedeutung gewinnen, insbesondere die Veränderungen der Prozesse und der Organisation unserer Dienstleistung. Bei der Austragung des Weltkongresses in Berlin steht für uns das Netzwerken und der Gedankenaustausch im Vordergrund, wie wir als Dienstleistungsbranche den Herausforderungen, auch mit Hilfe der hochkarätigen Aussteller der CMS, begegnen. z Nutzen Sie ab sofort auch unsere neue Internetadresse für die aktualisierte LFH-Homepage: Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich ist neuer Präsident des Weltverbandes der Gebäudedienstleister Der Bundes- und Landesinnungsmeister des Gebäudereiniger-Handwerks, Thomas Dietrich, ist jetzt zum 11

12 11 Gesetzesänderungen und -initiativen Bundeskabinett einigt sich auf Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Am 1. Juni 2016 hat sich das Kabinett auf den Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze geeinigt. Dem Gesetz vorausgegangen war zunächst ein erster Referentenentwurf vom 16. November 2015 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Nach scharfer Kritik an dem Entwurf und dem Einschalten von Bundeskanzlerin Merkel wurde im Februar 2016 ein zweiter (geänderter) Referentenentwurf vorgelegt, welcher am 13. April 2016 in die Ressortabstimmung gegangen ist. Am 10. Mai 2016 haben sich die Koalitionspartner auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom Februar unter Verabschiedung weiterer Änderungen geeinigt. Die von den Koalitionspartnern beschlossenen Änderungen des Gesetzesentwurfes betreffen insbesondere die folgenden Regelungen: Die Karenzzeit zwischen mehreren Einsätzen bei demselben Entleiherbetrieb wird von zunächst vorgesehenen 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt. Dieser Unterbrechungszeitraum soll auch im Hinblick auf equal pay gelten. Die im Referentenentwurf für nicht tarifgebundene Unternehmen bislang vorgesehene Beschränkung der Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer durch eine Betriebsvereinbarung auf der Grundlage von Tarifverträgen auf 24 Monate wurde angepasst. Danach soll die Grenze von 24 Monaten nicht gelten, wenn der Tarifvertrag eine abweichende Höchstgrenze ausdrücklich vorsieht. Die Stichtagsregelung wird dahingehend nachjustiert, dass wie bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer auch bei der equal-pay-relevanten Überlassungsdauer nur Zeiten ab dem In-Kraft-treten des Gesetzes zählen. Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass Zeitarbeitskräfte bei der Berechnung der Schwellenwerte in der Unternehmensmitbestimmung nur zu berücksichtigen sind, wenn die Überlassung 6 Monate übersteigt. Zeitarbeitskräfte sollen auch in einem bestreikten Betrieb eingesetzt werden dürfen, wenn sie nicht (ggf. auch mittelbar) Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet wurden. Es wird klargestellt, dass das Konzernprivileg nicht eingeschränkt wird. Erlaubnisfreie (nicht wirtschaftliche bzw. gewerbliche) Zeitarbeit bleibt danach uneingeschränkt im Streikfall möglich. Ersatzlos gestrichen wurde die Regelung, nach der der Zoll den Arbeitsschutzbehörden Mitteilung machen sollte, wenn er Verstöße gegen den Arbeitsschutz feststellt. Der Gesetzesentwurf wird nun in dieser Form in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingehen. Als nächstes wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf befassen. Darauf folgend soll dieser im Bundestag beraten und verabschiedet werden. Der Entwurf selber sieht vor, dass die Neuregelungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Bundesregierung beschließt Integrationsgesetz Das Bundeskabinett hat am 25. Mai 2016 den Entwurf eines Integrationsgesetzes die Verordnung zum Integrationsgesetz beschlossen. Inhalt des Gesetzes sind Erleichterungen für Flüchtlinge bei Ausbildung und Arbeit. Außerdem soll es zusätzliche geförderte Jobs und bessere Zugänge zu Integrationskursen geben. Zudem sollen Integrationspflichten festgeschrieben werden, deren Nichteinhaltung Kürzungen bei den Sozialleistungen zur Folge haben. Mit dem geplanten Integrationsgesetz wolle die Bundesregierung verlässliche Angebote für Flüchtlinge schaffen, so Bundeskanzlerin Merkel. Kernpunkt sei, zu versuchen, möglichst viele Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Entscheidend sei das Erlernen der deutschen Sprache und die Qualifizierung. Das geplante Gesetz soll die erleichterten Ausbildungsangebote für Menschen mit guter Bleibeperspektive sowie Orientierungskurse bei schlechterer Bleibeperspektive regeln. Merkel betonte, dass so für Flüchtlinge, aber auch für Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen werde. Zugleich gelte: Wer die Ausbildung abbricht, verliert den Aufenthaltstitel. Für einen Zeitraum von drei Jahren soll auf die Vorrangprüfung bei Asylbewerbern verzichtet werden. Das heißt, die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zunächst prüfen, ob für eine Tätigkeit ein einheimischer oder EU-Beschäftigter zur Verfügung steht. Während einer Ausbildung sollen die Betroffenen geduldet werden. Nach erfolgreicher Ausbildung soll der 12

13 Geduldete eine weitere Duldung für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Wenn ein Betrieb den Ausgebildeten beschäftigt, soll dieser ein zweijähriges Aufenthaltsrecht bekommen. Zur Einigung auf das geplante Integrationsgesetz für Flüchtlinge erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): Das Handwerk begrüßt, dass die lange erhobene Forderung nach der Schaffung eines rechtssicheren Aufenthalts für Flüchtlinge in Ausbildung (3+2-Formel) endlich gesetzlich umgesetzt werden soll. Damit wird die ohnehin vorhandene Bereitschaft der Betriebe des Handwerks, Flüchtlinge zu qualifizieren und auszubilden, weiter gestärkt. In diesem Zusammenhang ist es auch richtig, dass der Zugang zu ausbildungsbegleitenden Maßnahmen für Flüchtlinge weiter erleichtert wird. Für das Handwerk stehen die Qualifizierung und der schnelle Zugang für Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt an erster Stelle. Für die Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft ist ein angemessenes Verhältnis zwischen Fördern und Fordern der richtige Weg. Der schnelle Zugang zu Sprachangeboten und zu abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahmen ist dabei unerlässlich. Die geplanten Punkte müssen jetzt zügig umsetzt werden. Arbeitsgelegenheiten im Sinne von 1-Euro-Jobs sind kein sinnvolles Instrument für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Sie müssen auf das Asylbewerberleistungsgesetz und den Einsatz in Flüchtlingseinrichtungen beschränkt bleiben. z 12 Aus der Rechtsprechung Eigenkündigung wegen Nichtbeschäftigung Weigert sich ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, ist dieser Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber (zumindest) bereit ist, das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11. Februar 2016, Az.: 2 Sa 338/15). Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitnehmer war seit 1992 bei dem klagenden Unternehmen als Chief Product Officer tätig. Zu den Kommanditisten des Unternehmens zählt auch eine GmbH, an der der Arbeitnehmer Anteile hält. Im Mai 2014 teilte der Arbeitnehmer mit, dass er das Unternehmen verlassen möchte. Das Arbeitsverhältnis war frühestens zu Ende Dezember 2016 kündbar. Im Falle der vorzeitigen Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit sah der Arbeitsvertrag die Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe vor. Nach erfolglosen Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses wies der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zu. Der Arbeitnehmer sollte in einem vom Firmensitz entfernten und eigens für diesen Zweck eingerichteten Büro in der ehemaligen Wohnung der Großeltern des Geschäftsführers des Arbeitgebers ohne Zugang auf das Unternehmensnetzwerk tätig werden. Der Arbeitnehmer verweigerte die Arbeitsaufnahme und forderte den Arbeitgeber auf, ihn wieder vertragsgemäß zu beschäftigen. Trotz Abmahnung erfolgte dies nicht, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Die gegen die Eigenkündigungen des Arbeitnehmers angestrengte Klage des Arbeitgebers wurde sowohl vom Arbeitsgericht Koblenz als auch vom Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz abgewiesen. Der Arbeitgeber habe seine ihm obliegende Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers erheblich verletzt. Darin liege ein wichtiger Grund i.s.d. 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer habe grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch. Es komme für diesen nicht alleine darauf an, sein Gehalt zu erhalten, sondern auch darauf, sich im Arbeitsverhältnis entsprechend seinen Fähigkeiten und Leistungen fachlich und persönlich zu entfalten. In der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes habe der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht in zulässiger Weise ausgeübt. Aus diesem Grund sei es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis nach über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2016 fortzusetzen 13

14 Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt im Handwerk und Sozialversicherungspflicht: Revision vor dem Bundessozialgericht Die Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen für das Ehrenamt im Handwerk ist weiterhin Gegenstand sozialgerichtlicher Ver - fahren. Im Falle der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland Süd hatte es 2015 eine Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig in Schleswig-Holstein gegeben, nach der keine Sozialversicherungspflicht der Aufwandsentschädigungen gegeben ist. Hiergegen hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein erfolgreich Berufung eingelegt. Der 5. Senat des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein hob die Entscheidung auf, weil nach den Satzungsregelungen die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters als sozialversicherungspflichtig anzusehen sei. Nach den Satzungsregelungen der Kreishandwerkerschaft liege eine Einbindung des Kreishandwerksmeisters in die Verwaltung vor, somit übe ein Kreishandwerksmeister nach Auffassung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein verwaltende Tätigkeiten aus. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht wurde zugelassen und inzwischen auch schon von der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland eingelegt. Parallel finden Gespräche des ZDH mit der Bundesregierung und der Deutschen Rentenversicherung Bund statt mit dem Ziel, noch in dieser Legislaturperiode Rechtssicherheit für die Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtsträger in der Handwerksorganisation zu erreichen. z 13 Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber Nachstehend geben wir Ihnen die Neu- und Wiederberufungen der ehrenamtlichen Richter aus dem Handwerk in Nordrhein-Westfalen bekannt: Landesarbeitsgericht: n Hamm Bernd Scholz, Elektroinstallateurmeister, Dortmund Arbeitsgerichte: n Bielefeld Peter Poggengerd, Geschäftsführer der Zerspanungstechnologie Poggengerd GmbH, Gütersloh Anke Schröder, Geschäftsführerin, Gütersloh n Bocholt Bastian Bors, Geschäftsführer, Bocholt Hans-Hardy Krabbe, Geschäftsführer der Auto Krabbe GmbH, Bocholt n Düsseldorf Bernd Scholz, Personalreferent, Essen n Essen Peter Roderig-Bommer, Stukkateurmeister, Essen n Gelsenkirchen Heiko Brusis, Dipl.-Ing., Installationsbetrieb für Sanitär-Heizungs- und Klimatechnik, Gelsenkirchen Michael Josef Dargel, Tischlermeister, Gelsenkirchen n Hagen Dirk Jakob, Dachdeckermeister, Hagen n Hamm Matthias Göke, Kaufmann, Hamm n Herford Kirsten Generotzky, Geschäftsführerin/Dipl.-Kauffrau, Hiddenhausen Wolfgang Olheide, Fliesenlegermeister, Bad Salzuflen n Krefeld Heinz Schages, Dipl.-Ing., Fachrichtung Maschinenbau-/Schweiß-Ing., Krefeld n Paderborn Michael Klaes, Kraftfahrzeug- und Karosseriebau-Meister, Paderborn n Rheine Günter Schrade, Geschäftsführer, Münster Klaus Schröer, Bäckermeister, Geschäftsführer, Meister Bäcker Schröer GmbH, Nordwalde n Solingen Dr. Elke Moosbach, Geschäftsführerin, Solingen Wolfgang Ostermann, Dachdeckermeister, Solingen n Wuppertal Oliver Kaufung, Sanitär-Heizungsbau- Meister, Wuppertal Alfons Schönauen, Geschäftsführer und Kfz-Meister, Hattingen 14

15 14 Verbraucherpreisindex (Index 2010 = 100) Impressum Jahr/Monat Nordrhein-Westfalen Deutschland Index %-Ver- Index %-Veränderung änderung ,1 1,7 92,5 1, ,3 1,3 93,9 1, ,4 2,2 96,1 2, ,7 2,4 98,6 2, ,0 0,3 98,9 0, ,0 1,0 100,0 1, ,2 2,2 102,1 2, ,1 1,9 104,1 2, ,8 1,6 105,7 1, ,0 1,1 106,6 0,9 Jan ,3 1,7 105,9 1,3 Feb ,8 1,6 106,4 1,2 März ,1 1,4 106,7 1,0 April ,0 1,7 106,5 1,3 Mai ,8 1,1 106,4 0,9 Juni ,1 1,2 106,7 1,0 Juli ,3 1,0 107,0 0,8 Aug ,4 1,1 107,0 0,8 Sept ,4 1,1 107,0 0,8 Okt ,2 1,0 106,7 0,8 Nov ,1 0,7 106,7 0,6 Dez ,0 0,1 106,7 0,2 Jan ,9 0,4 105,5 0,4 Feb ,8 0,0 106,5 0,1 März ,3 0,2 107,0 0,3 April ,3 0,3 107,0 0,5 Mai ,5 0,7 107,1 0,7 Juni ,4 0,3 107,0 0,3 Juli ,5 0,2 107,2 0,2 Aug ,6 0,2 107,2 0,2 Sep ,4 0,0 107,0 0,0 Okt ,4 0,2 107,0 0,3 Nov ,5 0,4 107,1 0,4 Dez ,4 0,4 107,0 0,3 Herausgeber: Unternehmerverband Handwerk NRW e.v. (LFH) Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Verantwortlicher für Inhalt und Redaktion: Dr. Frank Wackers/ Hauptgeschäftsführer Eigene Beiträge: RA Annette Flügen Dr. Jürgen Kossowski Johanna Köster Kontakt: Unternehmerverband Handwerk NRW Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Georg-Schulhoff-Platz Düsseldorf Telefon: 0211/ / Telefax: 0211/ / kontakt@lfh-nrw.de Internet: Jan ,5 0,6 106,1 0,5 Feb ,9 0,1 106,5 0,0 März ,4 0,4 107,3 0,3 April ,3 0,0 106,9 0,1 15

16 Martin, Tischler Erstes Gehalt mit 29? Ich hab was Besseres vor. Finde den passenden Beruf für Dich auf handwerk.de

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