KARATE DOJO RÜSSELSHEIM e. V.
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- Philipp Winter
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1 -1- KARATE DOJO RÜSSELSHEIM e. V. Satzung 1 Name, Sitz, Zweck 1. Der Verein führt den Namen "KARATE DOJO RÜSSELSHEIM e. V." abgekürzt "KDR". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheim. 3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim eingetragen. 4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Karatesports wie unter 2 beschrieben. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenordnung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 8. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 9. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Fachverband für Karate e. V. (HFK). 2 Karate 1. Karate (Shotokan - Karate) im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten. 2. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner. Notwendig für die Karate-Technik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, deren Wettkampfordnung die Trefferwirkung gestattet oder beabsichtigt, fallen nicht unter den Begriff "Karate" im Sinne dieser Satzung. Hierzu zählen z.b. Boxen, Kick-Boxing, Thai-Boxing und sogenanntes VolIkontaktkarate. 3. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, Karate ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreiben. 4. Der Verein pflegt Karate als eine Amateursportart, allein nach Sport- und gesundheitlichen Maßstäben, in den Disziplinen Kata und Kumite.
2 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 3. Das Aufnahmegesuch hat einen Hinweis über die Speicherung der persönlichen Daten in Dateien zu enthalten. Der Antragsteller hat durch seine Unterschrift seine Zustimmung dafür zu erteilen. Es gelten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins werden die Satzung, die Beitragsordnung und die zur Durchführung des Vereinsbetriebes erlassenen Ordnungen anerkannt. 4 Vertust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig. 3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens c) wegen unehrenhaften Handlungen 4. Wegen Zahlungsrückständen kann ein Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand, nach vorangegangener Mahnung, aus dem Verein ausgeschlossen werden. 5. Der Bescheid über den Ausschluss nach Ziffer 3 und 4 ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Hierüber ist eine Beitragsordnung zu erstellen, in der folgende Angaben enthalten sein müssen: a) Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Beitragsgruppen b) Höhe der außerordentlichen Beiträge c) Höhe des Aufnahmebeitrags d) Erhebungszeiträume e) Zahlungstermine f) Einstufung in die einzelnen Beitragsgruppen. 3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Die Beiträge werden ausschließlich über Bankeinzugsverfahren erhoben.
3 -3-6 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 14. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr an zu. 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, Können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Mitarbeiterkreis d) die Abteilungen e) die Ausschüsse f) die Jugendversammlung 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: a) der Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung, die an jedes Mitglied zugesandt wird. Zwischen dem Termin und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstands b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands d) Wahl der zwei Kassenprüfer e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind f) vorliegende Anträge g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit dies beantragt worden ist
4 -4-6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Anträge können gestellt werden: a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand c) vom Mitarbeiterkreis d) von den Abteilungen e) von den Ausschüssen. 9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgenommen sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzendem des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Für Anträge mit finanziellen Auswirkungen ist die Dringlichkeit ausgeschlossen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. 10. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag. 9 Vorstand 1. Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Geschäftsführer). b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Leistungsreferenten, dem Pressewart, dem Frauenwart. 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
5 -5-3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. 4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises b) die Bewilligung von Ausgaben nach der Finanzordnung c) die Behandlung von Anträgen d) die Aufnahme, der Ausschluss und die Maßreglung von Mitgliedern 6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten. 7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister (Geschäftsführer) und der Pressewart haben das Recht, an den Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 10 Mitarbeiterkreis 1. Der Vorstand bestimmt den Mitarbeiterkreis 2. Die Einberufung des Mitarbeiterkreises erfolgt bei Bedarf 11 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. 2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen worden sind, geleitet. 3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung jährlich gewählt. Für die Einberufung ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich, die mindestens 14 Tage vorher zugesandt werden muss. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter, oder einen von ihm Beauftragten, Verpflichtungen im Umfange ihres von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresetats eingehen.
6 -6-12 Ausschüsse 1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport, Wettkampfsport sowie Frauensport können Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern. 2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgabe Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. 3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen. 4. Von den Ausschüssen gefasste Beschlüsse müssen vom Vorstand bestätigt werden. 5. Den Ausschüssen dürfen nur Vereinsmitglieder angehören. 13 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 14 Wahlen des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 15 Prüfungswesen Zur Rechnungs- und Kassenprüfung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Prüfung erfolgt nach der Finanzordnung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters. 16 Haftung 1. Personen- und Sachschäden Alle Mitglieder sind während des Trainings haftpflichtversichert. Sie haben die Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, bevor sie auf den Verein, seine Organe oder den Übungsleiter zurückgreifen. Eine Haftung für eingebrachte Sachen wird nicht übernommen. 2. Haftungsbeschränkungen Die Haftung des Vereins und eine etwaige Eigenhaftung seiner Organe und der Übungsleiter für Personen- und Sachschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit Vorstandsmitglieder von Dritten anlässlich ihrer Tätigkeit für den Verein haftbar gemacht werden können, stellt sie der Verein von dieser Haftung frei. 3. Aufsichtspflicht Eine Aufsichtspflicht gegenüber den Mitgliedern wird nicht übernommen. Die Mitglieder trainieren grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eltern haben für eine Beaufsichtigung ihrer Kinder selbst Sorge zu tragen.
7 -7-17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt 'Auflösung des Vereins' stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Rüsselsheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Behindertensports verwendet werden darf Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am genehmigt. Rüsselsheim, den Der geschäftsführende Vorstand:
8 -8-1. Vorsitzender: Klaus Hilfenbrand techn. Angestelter Am Holzbrückerweg Trebur 3 2. Vorsitzender: Ralf Dresler techn. Angestellter Reinhard-Strecker-Str. 6 Schatzmeister: Hans Horbank techn. Angestellter Friedrich Ebert Str Trebur Die weiteren Gründungsmitglieder: Uwe Boiler Ralf Dresler techn. Angestellter Rosemarie Grüning Studentin Peter Heck Elektroniker 6090 Rüssefsheim Rüdiger Jost Schüler Reinhard Schuller techn. Angestellter Atpenstraße Vorstehende Satzung stimmt mit der beim Registergericht -Amtsgericht Rüsseteheim- hinterlegten Satzung überein. Eingetragen im Vereinsregister am.
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