VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL"

Transkript

1 VG 5 K Verkündet am 3. Mai 2013 Kasten, Justizobersekretärin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes 1. der Frau, Kammergericht, 2. der Frau Kammergericht, 3. der Frau Kammergericht, 4. der Frau Kammergericht, zu 1. bis 4.: Elßholzstraße 30-33, Berlin, g e g e n das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Straße 21-25, Berlin, Klägerinnen, Beklagten, beigeladen: 1. die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz, 2. die Stellvertretende Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz, zu 1. und 2.: Kirchstraße 7, Berlin, Verfahrensbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwältin hat das Verwaltungsgericht Berlin, 5. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2013 durch - 2 -

2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rüsch, die Richterin am Verwaltungsgericht Künkel-Brücher, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Castillon, den ehrenamtlichen Richter Schulz und den ehrenamtlichen Richter Müller für Recht erkannt: Die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig. Die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen der Beklagte zu ½ und die Beigeladenen jeweils zu ¼. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.h. des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.h. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerinnen sind am Kammergericht Berlin beschäftigt und begehren, die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für ungültig zu erklären. Am 17. September 2012 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin. Er forderte die Wahlberechtigten damit auf, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; als letzter Tag der Einreichungsfrist war der 4. Oktober 2012 benannt. Der Wahlvorstand versandte das Wahlausschreiben postalisch an die einzelnen Dienststellen. Auf Nachfrage der Klägerinnen gaben die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Amtsgerichte Tempelhof-Kreuzberg, Spandau, Mitte, Charlottenburg, Wedding und Pankow/Weißensee an, das Wahlausschreiben sei an ihrem Gericht erst am bzw. nach dem 20. September 2012 eingegangen und nach diesem Tag ausgehängt worden. Die Präsidentinnen der Amtsgerichte Schöneberg und Neukölln - 3 -

3 - 3 - teilten auf die Nachfrage mit, an ihrem Gericht sei ein Aushang des Wahlausschreibens mangels Anschreiben oder sonstiger Hinweise zum Adressaten und zur weiteren Verfahrensweise ganz unterblieben. Die Klägerinnen wiesen den Wahlvorstand darauf hin, Beschäftigte verschiedener Gerichte hätten beklagt, ihnen sei durch eine nicht rechtzeitige Bekanntgabe der Wahl das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen abgeschnitten worden. Ihre Bitte um Abbruch des Verfahrens lehnte der Wahlvorstand ab. Am 22. November 2012 fand die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und die Wahl der Beigeladenen zu 2. zu ihrer Stellvertreterin statt. Am 30. November 2012 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Mit der am 5. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage fechten die Klägerinnen die Wahl der Beigeladenen zu 1. und 2. an. Zur Begründung tragen sie vor, bei der Wahl seien wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt worden. So sei das Wahlausschreiben nicht am Tage seines Erlasses in die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelangt und dort ausgehängt worden. Die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei nicht eingehalten worden. Dies habe das Ergebnis der Wahl beeinflusst, da nicht auszuschließen sei, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für ungültig zu erklären. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Klage sei gegen die Beigeladenen zu richten. Denn die von den Klägerinnen zutreffend benannten Verfahrensverstöße seien ihm nicht zuzurechnen. Die Beigeladene zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen

4 - 4 - Sie meinen, die Klage richte sich gegen den falschen Beklagten; Anfechtungsgegnerinnen seien sie selbst als die aus der Wahl Hervorgegangenen. Ein Verstoß gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren habe das Wahlergebnis jedenfalls nicht beeinflusst. Die Annahme, bei längerem Aushang des Wahlausschreibens wären weitere, im Ergebnis auch erfolgreiche Wahlvorschläge eingegangen, sei rein hypothetisch und widerspreche jeder Lebenserfahrung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Wahlunterlagen, die vorgelegen haben und soweit erheblich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Zu Recht haben die Klägerinnen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, verklagt; die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin sind nicht Anfechtungsgegnerinnen. Zwar regeln die für die streitgegenständliche Wahl maßgeblichen Rechtsvorschriften, das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (LGG) und die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011, nicht, wer Gegner der streitgegenständlichen Wahlanfechtungsklage ist. Jedoch findet hier, anders als bei der Anfechtung einer Personal- bzw. Betriebsratswahl, für die auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes verwiesen wird, die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Klage mit Ausnahme spezifischer Organstreitigkeiten, die hier nicht vorliegen grundsätzlich gegen den Rechtsträger der handelnden Dienststelle zu richten (vgl. 78 VwGO). Auch wenn die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz bzw. der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin nach erfolgter Wahl, anders als dies in 16 Abs. 1 und 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) für die Gleichstellungsbeauftragte ge

5 - 5 - regelt ist, nicht bestellt und ihrem Leiter, anders als im Fall des 16 Abs. 6 BGleiG, kein eigenes Wahlanfechtungsrecht zusteht, ist dem Beklagten die streitgegenständliche Wahl zuzurechnen. Denn die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin, die für alle der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden gewählt wird (vgl. 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LGG i.v.m. 50 Abs. 1 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin), liegt vorrangig im Interesse des Landes Berlin, das mit dem Landesgleichstellungsgesetz und der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin die gesetzlichen Grundlagen hierfür geschaffen hat. Die Wahl zieht auch ein Verwaltungshandeln der Dienststelle nach sich, mit der sich diese das Ergebnis der Wahl im jeweiligen Einzelfall zu Eigen macht. Denn die Dienststelle stellt die Gesamtfrauenvertreterin und ihre Stellvertreterin nach 18 a Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 3 LGG im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften frei und stattet sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Zurechnung der Wahl bei Fehlen eines ausdrücklichen Bestellungsaktes und eines eigenen Anfechtungsrechts der Dienststelle bzw. ihres Leiters in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 BVerwG 6 A 1/06 Juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 19. September 2012 BVerwG 6 A 7/11 Juris Rn. 14; vgl. zu gegen das Land Berlin gerichteten Wahlanfechtungsklagen: VG Berlin, Urteil vom 5. November 2008 VG 2 A 41.08, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 OVG 4 N ; VG Berlin, Urteil vom 16. September 2009 VG 5 K 16.09, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 OVG 4 N ). 2. Gemäß 16 a Abs. 7 LGG, der für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin nach 18 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 LGG entsprechend anwendbar ist, stellt das Gericht die Ungültigkeit der Wahl fest, wenn diese durch mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten wird, bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Danach war die Wahl der Beigeladenen für ungültig zu erklären

6 - 6 - a. Die Klägerinnen sind anfechtungsbefugt. Denn es handelt sich bei ihnen um mindestens drei, nämlich vier Wahlberechtigte. Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen, für die die Gesamtfrauenvertreterin und ihre Stellvertreterin gewählt werden ( 16 a Abs. 1 Satz 1 LGG). Die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin werden für alle der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden gewählt. Dienststelle der Klägerinnen ist das Kammergericht Berlin, mithin ein Gericht, das der Senatsverwaltung für Justiz untersteht. Die Klägerinnen haben die Wahl der Beigeladenen auch fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 30. November 2012 bekannt gegeben. Die Klage, mit der die Klägerinnen die Wahl angefochten haben, ging am 5. Dezember 2012, also vor Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist, beim Verwaltungsgericht ein. b. Bei der Wahl der Beigeladenen wurde gegen 5 Abs. 2 WOBFrau, eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, verstoßen. Gemäß 5 Abs. 2 WOBFrau ist das Wahlausschreiben oder eine Abschrift vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Es handelt sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, da hierdurch sichergestellt werden soll, dass alle wahlvorschlagsberechtigten Dienstkräfte die in 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau genannte zweiwöchige Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen voll ausschöpfen können (vgl. zur Parallelvorschrift des 10 Abs. 2 der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV): VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. März K 466/08.WI Juris Rn. 32). Die Vorgaben des 5 Abs. 2 WOBFrau wurden bei der Wahl der Beigeladenen nicht erfüllt. Das am 17. September 2012 erlassene Wahlausschreiben wurde nicht an allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen vom Tage des Erlasses an ausgehängt und damit nicht allen Wahlberechtigten bekannt gemacht. Am Amtsgericht Schöneberg wurde das Wahlausschreiben nicht, am Amtsgericht Neukölln erst am 6. November 2012, d.h. lange nach Ablauf der im Wahlausschreiben genannten zweiwöchigen Einreichungsfrist, ausgehängt. Dies ergibt sich aus der vom Gericht - 7 -

7 - 7 - eingeholten dienstlichen Erklärung der Präsidentin des Amtsgerichtes Neukölln vom 30. April 2013 und der von der Präsidentin des Amtsgerichtes Schöneberg auf entsprechende Anforderung am gleichen Tage bei Gericht eingereichten Stellungnahmen der dort mit dem Vorgang befassten Verwaltungsmitarbeiterin sowie der dortigen Frauenvertreterin, die dies ausdrücklich bestätigen. Ob das Wahlausschreiben auch an weiteren Gerichten nicht oder verspätet ausgehängt worden ist, kann angesichts dessen dahinstehen. c. Dieser Verstoß gegen das Wahlverfahren, der nicht berichtigt worden ist, kann das Wahlergebnis auch beeinflusst haben. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 BVerwG 6 A 1/06, Juris Rn. 45). Es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens auch an den Amtsgerichten Schöneberg und Neukölln weitere Vorschläge für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin, die ausweislich des Wahlausschreibens auf getrennten Stimmzetteln zu wählen waren, eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären; es handelt sich insofern nicht um eine bloß theoretische Möglichkeit. Der Einwand der Beigeladenen, ein verspäteter Aushang des Wahlausschreibens hätte Wahlberechtigte nicht von einem eigenen Wahlvorschlag abgehalten, sondern allenfalls die verspätete Einreichung des Wahlvorschlages nach sich gezogen, greift von vornherein zu kurz. Denn am Amtsgericht Schöneberg ist ein Aushang nicht verspätet erfolgt, sondern ganz unterblieben. Angesichts des im Wahlausschreiben enthaltenden Hinweises Letzter Termin der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist der Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Wahl stehen nur die Bewerberinnen, die in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden sind. bestand jedoch auch für die weiblichen Beschäftigten am Amtsgericht Neukölln, an dem das Wahlausschreiben erst nach Verstreichen des 4. Oktober

8 - 8 - ausgehängt worden ist, für die Einreichung eines Wahlvorschlages bei vernünftiger Betrachtung keine Veranlassung mehr. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Rüsch Künkel-Brücher Dr. Castillon Ausgefertigt Justizangestellte

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 71.10 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am 20.10.2010 b) Bekl. am 21.10.2010 Kelm Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Fragen und Antworten zur Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau)

Fragen und Antworten zur Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) Fragen und Antworten zur Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) 1 WOBFrau Wahl und Bestellungsverfahren Was soll mit der WOBFrau geregelt werden?

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS VG 2 L 16.13 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache desherrn Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 23 K 329.15 Verkündet am 21. April 2016 Gutsche, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache des Herrn,, g e g e n URTEIL Im Namen des

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. BAG v. 05.05.2004-7 ABR 44/03 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; Aushang des Wahlausschreibens bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten in ganz Deutschland Leitsätze»Wird das

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P...

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P... Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD Aktenzeichen: 2 A 96/14 In dem Verwaltungsstreitverfahren..................... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger gegen...... Stadt P................. Proz.-Bev.:........................

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS VG 4 L 249.17 V VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältinnen Ganten-Lange & Hepp, Bahrenfelder Straße 321, 22765 Hamburg,

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Terminplan für die Betriebsratswahl normales Wahlverfahren

Terminplan für die Betriebsratswahl normales Wahlverfahren Terminplan für die Betriebsratswahl normales Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 01.10.2009 Laufende Nummer: 08/2009 Wahlordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der Präsidentin

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 648/15 1 K 667/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei - Klägerin -

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 5 K 273.11 Abschrift Verkündet am 20. August 2013 Meininger Justizbeschäftigter als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der Frau URTEIL Im Namen

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 43.14 Verkündet am 21. Mai 2015 Born Justizobersekretär als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der URTEIL Im Namen des Volkes Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 91.11 Verkündet am 1. Dezember 2011 Kelm Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Klägers,

Mehr

Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) Vom 10. Mai 2011

Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) Vom 10. Mai 2011 Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) Vom 10. Mai 2011 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 24. Mai 2011 S. 184 ff.)

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Personalratswahlen im Land Brandenburg

Personalratswahlen im Land Brandenburg Personalratswahlen im Land Brandenburg Hinweise auf Aufgaben vorstände und zu beachtende Fristen Die Einleitung und Durchführung en unterliegt der Zuständigkeit vorstände. Auf folgende Aufgaben, Fristen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 A 134.08 Verkündet am 29. Januar 2010 Wolter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS VG 27 L 264.12 Abschrift VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): g e g e n das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 1528/14 Verkündet am 06.09.2016 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit XXX XXX, XXX XXX,

Mehr

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG)

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Der Wahlvorstand bei der/dem Dienststelle Ort, TU Kaiserslautern Kaiserslautern, 26.04.16 Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Gemäß 58

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Wahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz

Wahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz Wahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 22.11.2010, geändert durch Beschluss des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 6 K 103/09 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Rechts der freien Berufe einschließlich Kammerrecht; hier: Beiträge zur Landeszahnärztekammer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Terminplan, für die JAV-Wahl. im vereinfachten Wahlverfahren

Terminplan, für die JAV-Wahl. im vereinfachten Wahlverfahren Terminplan, für die JAV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren Terminplan für die JAV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Schulungsveranstaltungen. Wahlvorstände Jan./Febr. 2012

Schulungsveranstaltungen. Wahlvorstände Jan./Febr. 2012 1 Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände Jan./Febr. 2012 2 Inhalte 1. Rechtliche Grundlagen 2.Der Wahlvorstand 3.Das Wahlausschreiben 4.Das Wählerverzeichnis 5.Wahlvorschläge 6.Durchführung der Wahl

Mehr

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 19 S 51/12 35 C 127/11 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Ausfertigung Verkündet am 28.02.2013 Schleier Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 1-3205 Tel.: 9013 (913) - 3968 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN. URTEIL Im Namen des Volkes

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN. URTEIL Im Namen des Volkes VG 21 K 17.16 Verkündet am 26. Juli 2016 Tingler, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - mmm K ägerin ~. Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: -' gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstand der Bayerischen Architektenkammer Bekanntmachung der Bayerischen Architektenkammer vom 20. Juli 2006 (StAnz Nr. 30/2006) geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: A 5 A 690/08 A 1 K 30615/03 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes die Klägerin

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr