VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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- Kurt Busch
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1 VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 6 K 103/09 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Rechts der freien Berufe einschließlich Kammerrecht; hier: Beiträge zur Landeszahnärztekammer hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 20. März 2012 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kirkes, den Richter am Verwaltungsgericht Rennert, den Richter Dr. Skrobotz, die ehrenamtliche Richterin Herrmann und den ehrenamtlichen Richter Neumeier für R e c h t erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 - 2 - Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kammerbeitrag 2008 der beklagten Landeszahnärztekammer unter Hinweis auf seine beitragspflichtige Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Berlin. Der Kläger ist Zahnarzt in Berlin. Von Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 war er an einem Tag der Woche als Praxisvertreter des Zahnarztes.. in.. im Bezirk der Beklagten tätig. Seit Juli 2008 bildet er mit diesem und anderen Zahnärzten eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, innerhalb derer er weiterhin in ähnlichem Umfang wie zuvor auch im Bezirk der Beklagten tätig ist. Mit Bescheid vom 30. November 2007 veranlagte die Beklagte den Kläger unter Einordnung in die Beitragsgruppe 1 zum Jahresbeitrag 2008 von 740. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege auch ab April 2008 in Berlin; er arbeite nur zu einem Viertel in Brandenburg. Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2008 veranlagte die Beklagte den Kläger unter Einordnung in die Beitragsgruppe 5 zum Jahresbeitrag 2008 von 490. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 4. August 2008 veranlagte die Beklagte den Kläger unter Einordnung in die Beitragsgruppe 5 im ersten und in die Beitragsgruppe 1 im zweiten Halbjahr zum Jahresbeitrag 2008 von ( =) 615. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 zurückwies, dem Kläger zugegangen am 5. Januar Zur Begründung heißt es, nach der geltenden Beitragsordnung seien angestellte Zahnärzte in Beitragsgruppe 5 und niedergelassene Zahnärzte in die Beitragsgruppe 1 einzustufen. Eine Doppelt- Approbation liege ebenso wenig vor wie der Fall, dass der Kläger einer anderen - 3 -
3 - 3 - Heilberufekammer in Brandenburg angehöre. Auch wenn er zeitlich nur eingeschränkt in Brandenburg tätig sei, könne er doch die Leistungen der Beklagten in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Kläger hat am 20. Januar 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Heranziehung zum vollen Kammerbeitrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Seine zusätzliche Mitgliedschaft bei der Beklagten falle angesichts der weiter bestehenden Mitgliedschaft bei der Zahnärztekammer Berlin kaum ins Gewicht. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Selbstverwaltungskörperschaft wie der Beklagten sei zwar zulässig. Ein Beitrag dürfe aber nur erhoben werden zur Abgeltung eines besonderen Vorteils, der sich aus der Mitgliedschaft ergebe, und müsse deshalb das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz berücksichtigen. Ihm gereiche angesichts seiner Mitgliedschaft in der Berliner Kammer die Mitgliedschaft bei der Beklagten kaum zum Vorteil, die mit ihm auch kaum Mehrarbeit habe; das müsse die Beitragsordnung berücksichtigen. Er sei so zu behandeln wie Doppelt- Approbierte, also wie diejenigen, die auch einer anderen Heilberufekammer im Land Brandenburg angehören. Er beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 aufzuheben, und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn beitragsfrei zu stellen, hilfsweise den Beitrag auf eine angemessene Höhe zu reduzieren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es komme nach der Beitragsordnung nicht auf den Umfang der jeweils ausgeübten Tätigkeit an. Das sei auch nicht praktikabel zu berücksichtigen. Der Vorteil der Mitgliedschaft komme dem Kläger zudem auch vollumfänglich zugute. Eine Weiterdifferenzierung der Beitragsordnung sei nicht möglich. Mit Doppelt- Approbierten sei der Kläger nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
4 - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, 101 Abs. 2 VwGO. 1. Die Klage ist im Punkt zu 1. zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist zwar grundsätzlich beitragspflichtig. Seine Beitragsverpflichtung beruht auf 1 der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg vom 9. Dezember 2008 (Zahnärzteblatt Brandenburg Ausgabe 6/2008, in Kraft nach 7 seit dem 1. Januar 1992). Danach erhebt die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes von den ihr angehörenden Zahnärztinnen und Zahnärzten Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Kammerangehörigen gemäß 26 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes. Diese Bestimmungen haben ihre Grundlage in den 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 und 26 Abs. 1 des Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 28. April 2003 (GVBl. I Nr. 7/2003 S. 126) in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I Nr. 16/2006, S.167), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I Nr. 8/2008 S. 134/139, in Kraft seit dem 18. Juni 2008) bzw. nunmehr in der Fassung vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 33/2010 S. 4, in Kraft seit dem 1. November 2010). Nach 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG wird im Land Brandenburg als berufliche Vertretung der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Ihr gehören nach 3 Abs. 1 HeilBerG unter anderem alle Zahnärzte an, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben. Nach 26 Abs. 1 HeilBerG erheben die Kammern zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge; das Nähere regelt die Beitragsordnung. Danach ist der Kläger als (auch) im Land Brandenburg tätiger Zahnarzt Mitglied der Beklagten und als solcher grundsätzlich beitragspflichtig. Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht insbesondere in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen nicht (vgl. dazu ausführlich die vom Kläger in Bezug genommenen - 5 -
5 - 5 - und eingereichten Urteile des VG Arnsberg vom 21. August K 96/09, 13 K 97/09 und 13 K 98/09, je m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 2. August A 2220/09 ). Die Heranziehung zum Beitrag in seiner konkreten Höhe ist jedoch rechtswidrig. Die allein dem Wortlaut folgende Einordnung des Klägers in die Gruppen 1 bzw. 5 der Beitragsordnung ist rechtswidrig, soweit seine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin keine Berücksichtigung findet. Sie verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser untersagt, Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Entsprechend ist es unzulässig, ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich zu behandeln. Daneben müssen Beitragssätze dem aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip genügen und folglich im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Februar B 73/01 GewArch 2002, 206). Die Beitragsordnung entspricht dem grundsätzlich. Sie unterscheidet in der Beitragstabelle Anlage zu 2 insgesamt 12 Beitragsgruppen. Den höchsten Beitrag zahlen niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, den niedrigsten nicht tätige, den zweitniedrigsten diejenigen Kammerangehörigen, die ausschließlich Einkommen aus nichtzahnärztlicher Berufstätigkeit erzielen. Gänzlich beitragsfrei sind nach Nr. 10 der Anlage hingegen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die aus Altersgründen oder Invalidität nicht mehr ihren Beruf ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das macht deutlich, dass die Beitragsordnung den Beitrag der Kammerangehörigen an ihrem Einkommen ausrichtet, soweit es zahnärztlicher Tätigkeit zuzurechnen ist. Sie geht hierbei offenbar von der pauschalen Annahme aus, dass selbständige Zahnärztinnen und Zahnärzte ein höheres Einkommen erzielen als angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, und so weiter. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit ist nach der erkennbaren Bildung der Beitragsgruppen hingegen unerheblich. Eine solche Anknüpfung an die vermutete Leistungsfähigkeit ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. März K 1671/05 ; siehe auch VG Münster, Urteil vom 10. Februar K 2222/08, MedR 2010, 314)
6 - 6 - Allerdings verstößt die unverminderte Heranziehung des Klägers gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Heranziehung von Doppelt-Approbierten gegenüber den Mitgliedern in zwei Zahnärztekammern (Doppelmitglieder) erfolgt. Nach Nr. 11 der Beitragstabelle zahlen Kammerangehörige, die als Doppelt- Approbierte einer anderen Heilberufskammer im Land Brandenburg angehören, den vollen Hauptbeitrag in der Kammer, in deren Bereich sie ihre überwiegenden Tätigkeiten ausüben. In der jeweils anderen Kammer wird der niedrigste Beitrag nach der Beitragsordnung gezahlt. Nach Nr. 12 zahlen hingegen doppelt approbierte Kammerangehörige als Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie je den halben Beitrag der für sie zutreffenden Einstufung bei der Landesärztekammer und bei der Landeszahnärztekammer Brandenburg. Die Beklagte zieht folglich zwei vergleichbare Personengruppen, nämlich die Doppelt-Approbierten und die Doppelmitglieder, in unterschiedlicher Weise zu Mitgliedsbeiträgen heran, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Die Doppelt-Approbierten werden, wie im Fall der Nr. 12, in der Regel Mitglied in der Zahnärztekammer und in der Ärztekammer sein; andere Konstellationen sind indes denkbar. Doppelmitglieder wie der Kläger sind Mitglieder in zwei Zahnärztekammern. Kennzeichnend für beide Gruppen ist, dass sie jeweils Mitglied in zwei berufsständischen Kammern sind. Insofern handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte. Während aber die Doppelt-Approbierten nur 50 % des jeweiligen Beitragssatzes bzw., wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in dem der anderen Kammer zuzurechnenden Bereich liegt, nur den geringsten Beitrag von 60 zahlen, ist eine Beitragsermäßigung für Doppelmitglieder nicht vorgesehen. Diese zahlen einen vollen, weiteren Beitrag. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gruppe der Doppelt-Approbierten weniger Vorteile aus der Kammertätigkeit der Beklagten hätte als die Gruppe der Doppelmitglieder. Die unterschiedslose Heranziehung von Doppelmitgliedern verlässt zugleich das dargestellte System der Beitragsstaffelung deshalb, weil sie die aufgrund der Doppelmitgliedschaft verringerte pauschale, vermutete Leistungsfähigkeit anders als bei den übrigen Mitgliedern nicht berücksichtigt. Das wäre aber in Gestalt eines die Doppelmitglieder gesondert regelnden Beitragstarifs ebenso einfach möglich wie bei den Doppelt
7 - 7 - Approbierten und den anderen Gruppen. Ein Abstellen auf den jeweiligen (etwa zeitlichen) Umfang der Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen VG Münster ebd.). 2. Im Punkt zu 2. ist die Klage unzulässig. Der Kläger kann entgegen 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen, dass er durch die Ablehnung oder Unterlassung der von ihm begehrten Beitragsbefreiung (für 2008, 88 VwGO) in seinen Rechten verletzt ist. Das von ihm geltend gemachte subjektive öffentlich-rechtliche Recht besteht schon objektiv nicht, das heißt unabhängig vom Vorliegen seiner Voraussetzungen im Einzelfall beim Kläger. Die Satzung sieht für den vom Kläger angeführten Fall keine Möglichkeit der Befreiung vor. Im Übrigen hat der Kläger das Begehrte nicht zuvor bei der Beklagten beantragt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, Rdnr. 11 vor 40 VwGO und 42 VwGO Rdnr. 6). Für die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihn in angemessener Höhe heranzuziehen, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des von den Mitgliedern jeweils zu entrichtenden angemessenen Beitrages im Satzungsermessen der beklagten Selbstverwaltungskörperschaft liegt und nicht dem Gericht obliegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es ist jedenfalls für das hiesige Recht ungeklärt, inwieweit die Mitgliedschaft in einer weiteren berufsständischen Kammer bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden muss
8 - 8 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, Potsdam, schriftlich einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Kirkes Rennert Dr. Skrobotz B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß 52 Abs. 3 GKG festgesetzt auf 1.230, wobei auf den Antrag zu 1. und zu 2. jeweils 615 entfallen
9 - 9 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist. Kirkes Rennert Dr. Skrobotz
1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.
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