Exposé. Die Strafzumessung im Völkerstrafrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunale der Vereinten Nationen

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1 Exposé Thema: Die Strafzumessung im Völkerstrafrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunale der Vereinten Nationen Dissertationsgebiet: Strafrecht und Völkerstrafrecht Dissertant: Marc Zeccola Matrikelnummer: Betreuer: Univ. Prof. Dr. Frank Höpfel 1

2 I. Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsprojektes mit klaren Fragestellungen Die Dissertation soll sich mit der Strafzumessung im Völkerstrafrecht befassen, wobei ein Schwerpunkt auf die Ad-hoc-Tribunale der Vereinten Nationen gelegt werden soll. Die Strafe oder der Strafausspruch bilden ein wichtiges Element im Strafurteil. Denn sowohl die Öffentlichkeit als auch der Angeklagte neigen dazu, das Urteil auf die konkret ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Diese lässt den Angeklagten die Rechtsfolgen unmittelbar spüren und bildet für die Öffentlichkeit maßgeblich das Produkt der Strafzwecke sowie die Bestätigung ihres Rechtsempfindens. Auch deshalb muss die Entscheidung in diesem Punkt besonders transparent und nachvollziehbar sein. In den nationalen Rechtsordnungen haben sich deshalb eindeutige Vorschriften und Herangehensweisen etabliert. Im Völkerstrafrecht allerdings ergeben sich gerade hier Besonderheiten, die dem nicht immer gerecht werden. Die Auffälligste ist hierbei der Umstand, dass eine Einigung auf Strafrahmen für die einzelnen Verbrechen im Völkerstrafrecht bisher nicht erfolgte, was dazu führt, dass die Strafen bei gleichen Delikten zum Teil sehr unterschiedlich ausfallen. Auch war ein historischer Rückgriff auf die Praxis der Internationalen Militärtribunale (IMT) von Nürnberg und Tokio in diesem Punkt ungeeignet, da dort noch die Todesstrafe verhängt werden konnte. Letztlich unterließen die Gründer der Ad-hoc-Tribunale es, die Strafzumessung mehr als nur oberflächlich zu regeln. Eine genauere Ausarbeitung sollten die ersten Richter in den Rules of Procedure and Evidence (RPE) vornehmen, was allerdings auch dort nur unzureichend geschah. 1 Dies scheint im Hinblick auf die Praxis der Rechtsprechung des Völkerstrafrechts nicht weiter verwunderlich, denn so verbleibt den Richtern ein weiter Ermessensspielraum gerade im Bereich der Strafzumessung. Durch die fehlende Präjudiz oblag es nun den Ad-hoc-Tribunalen, auf diesem Gebiet sinnvolle Antworten auf die Probleme der Strafzumessung zu geben und ein durchsichtiges System zu etablieren. Es soll Sinn dieser Arbeit sein, dieses aufzuspüren und zu analysieren. Dazu soll die vorliegende Arbeit die bisherige Rechtsprechung, insbesondere die der Ad-hoc- Tribunale, im Völkerstrafrecht untersuchen und auf ihre Vereinbarkeit mit nationalen Rechtsordnungen überprüfen. Es sollen Vergleiche gezogen werden, um so der Frage nach einer möglichen Vereinheitlichung auch im Hinblick auf die zukünftige Völkergerichtsbarkeit nachzugehen. Denn es hat sich gezeigt, dass die bisherige Rechtsprechung des Völkerstrafrechts eine wichtige Rolle für die Entscheidungen der Ad-hoc-Tribunale sowohl gespielt hat als auch für zukünftige Entscheidungen der Tribunale und des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) spielen 1 Schabas, The UN international criminal tribunals. The former Yugoslavia, Rwanda and Sierra Leone (2008), S

3 wird; sei es nun als Element entstehenden Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 (b) IGH-Statut oder als Rechtserkenntnisquelle im Sinne des Art. 38 Abs. 1 (d) IGH-Statut. Umso bedeutender erscheint es, durch wissenschaftliche Arbeiten auch der Praxis gewisse Impulse zu geben und einen Beitrag zur Entwicklung des völkerrechtlichen Strafzumessungsrechts zu leisten. Die Arbeit wird sich hierbei zunächst auf die Strafzwecke und die Strafzumessungsmethode fokussieren und die bisherige Praxis diesbezüglich analysieren. Den Ausgangspunkt der Strafzumessung und der Strafzwecke bilden die Vorschriften aus den Statuten und den Verfahrensund Beweisordnungen. Bei den Ad-hoc-Tribunalen sind Art. 24 JStGHS, bzw. Art. 23 RStGHSt 2 und beim IStGH Art. 78 IStGHS maßgeblich und unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung zu interpretieren und zu untersuchen. Aus den Verfahrens- und Beweisordnungen der jeweiligen Tribunale sind Rule 101 RPE und IStGH Rule 145 IStGH RPE einschlägig, die genauere Angaben zum sentencing enthalten. Eine besondere Rolle kommt auch den bisherigen Urteilen der Ad-hoc-Tribunalen zu, da diese die genannten Artikel und Regeln ausgelegt haben. Die Strafzwecke beispielsweise ergeben sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften, so dass die Gerichte auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze der nationalen Rechtsordnungen ausgewichen sind. Ob das jedoch zulässig und sinnvoll war, muss in der vorliegenden Arbeit erörtert werden. Die Strafzwecke unterliegen im Völkerstrafrecht im Unterschied zu nationalen Rechtsordnungen naturgemäß anderen Grundsätzen. So wird die Völkerstrafgerichtsbarkeit mit einem speziellen Tätertypus konfrontiert, der die Verbrechen des Völkerstrafrechts ohne einen zugrundeliegenden bewaffneten Konflikt gar nicht begangen hätte. So stellt sich seit Anbeginn der Völkerstrafgerichtsbarkeit die Frage, ob beispielsweise der Strafzweck der Resozialisierung überhaupt sinnvoll ist. Auch nimmt die positive Generalprävention eine viel exponiertere Rolle ein, als es in etablierten Rechtssystemen notwendig ist. Denn das Völkerstrafrecht sieht sich seit jeher dazu berufen, der Öffentlichkeit begreiflich zu machen, dass auch in bewaffneten Konflikten Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gerade nicht dazu gehören, beziehungsweise vermeidbar sein müssen. Das Prinzip der Generalprävention muss erst noch sowohl im Bewusstsein der Öffentlichkeit als auch der Täter verankert werden. Andererseits birgt eine Reduzierung auf die Generalprävention die Gefahr, dass sich gegenüberstehende Konfliktparteien auf eine sogenannten Siegerjustiz berufen und der Aufarbeitung und somit einem anhaltendem Frieden entgegenstehen. Der Grad, den die Strafzumessung hierbei gehen muss, scheint schmal. Es leuchtet somit schnell ein, dass eine Übertragung einzelstaatlicher 2 Art. 24 JStGH-Statut und Art. 23 RStGH-Statut sind vom Wortlaut beinahe identisch und werden im Folgenden einheitlich behandelt. Sollten sich Unterschiede ergeben, so wird dies kenntlich gemacht. 3

4 Strafzumessungsregeln und -praktiken nicht ohne weiteres geeignet ist. Doch welche repressiven und präventiven Strafzwecke für das Völkerstrafrecht nun sinnvoll erscheinen und welche bisher von den Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, bleibt in der geplanten Arbeit zu untersuchen. Kritisch muss in diesem Zusammenhang auch die bisherige Rechtsprechung bezüglich dem Vergeltungsprinzip (retribution) untersucht werden, denn bisher haben, bis auf wenige Ausnahmen, alle Urteile diesen Strafzweck angewandt, obwohl er in der neueren Rechtsprechung vieler nationaler Rechtsordnungen nicht mehr zeitgemäß ist. Als Ansatz für die Beantwortung dieser Fragen soll demnach auch ein Rechtsvergleich dienen. Denn einen wichtigen Punkt im Völkerstrafrecht bildet, wie bereits dargelegt, das anzuwendende Recht, dass sich auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der nationalen Rechtsordnungen ergibt. Die Arbeit soll sich hier auf die Darstellung und Entwicklung der Strafzwecke im österreichischen, deutschen und US-amerikanischen Recht konzentrieren, um mögliche Gemeinsamkeiten und Differenzen herauszuarbeiten im Hinblick auf Konsequenzen für das Völkerstrafrecht. Auch ein historischer Blick auf die IMT von Nürnberg und Tokio soll hier genommen werden, da diese Tribunale als die ersten völkerstrafrechlichen Gerichte fungierten. Auch die neuere Entwicklung in den genannten Rechtsordnungen bezüglich der Strafzumessung soll berücksichtigt werden. Ein weiterer Schwerpunkt soll weiterhin auf die Strafzumessungsmethode mit den Strafumständen gelegt werden. Auch hier sind die vorhandenen Vorschriften im Völkerstrafrecht sehr allgemein gehalten und lassen wiederum viel Raum, sie durch Urteile zu konkretisieren. Den Richtern fällt somit ein weiter Ermessenspielraum zu, wobei nur eine Obergrenze in Form einer lebenslangen Freiheitsstrafe festgesetzt ist. Es erscheint somit bisher in einzelnen Fällen willkürlich, welche Strafe am Ende verhängt worden ist. So sorgen immer wieder Fälle für Entsetzen, bei denen der Öffentlichkeit die Strafe befremdlich erscheint, wie beispielsweise der Fall Plavsic. Hierbei wurde die ehemalige Präsidenten der Republika Sprska in einem guilty plea zu elf Jahre Freiheitsstrafe verurteilt, konnte nach nur acht Jahren das Gefängnis wieder verlassen und kommentierte dies mit der Bemerkung dass sie nur wegen der deutlich verkürzten Strafe ein Geständnis abgelegt habe. Dies pervertiert den Zweck der Aufarbeitung des Konflikts mittels des Völkerstrafrechts und verschärft wiederum die Spannungen. Der Frage der Legitimation solch eines guilty pleas soll demnach nachgegangen werden. Auch hier ist ein Rechtsvergleich mit den nationalen Rechtssystemen (Österreich, Deutschland, USA) sinnvoll, um Antworten und Hinweise für ein Vorgehen im Völkerstrafrecht zu erhalten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, ob und wieweit das nationale Recht zur Strafzumessung 4

5 des Staates, Anwendung finden soll, in dem sich der Konflikt ereignet hat, so wie es Art. 24 (1) JStGH-S ivm Rule 101 (B) (iii) RPE vorsieht. Die Urteile der Tribunale haben hier allerdings deutliche Mängel, da sie es bisher weitestgehend vermieden haben, sich genauer mit dieser Frage zu beschäftigen. Eine Ausnahme stellt das Verfahren Prosecutor vs. Dragan Nikolic dar, denn hier hat die Kammer eine Untersuchung beim Max-Plank-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg in Auftrag gegeben und um eine Untersuchung nach der Strafzumessung im ehemaligen Jugoslawien gebeten. Dieser Untersuchungsbericht und das anschließende Urteil fanden in der Forschung bisher kaum Beachtung, wobei eine Analyse sicherlich auch für zukünftige Entscheidungen hilfreich gewesen wäre. So zeigte sich beispielsweise, dass das ehemalige Strafrechts Jugoslawiens zum Teil Kriegsverbrechen bereits unter Strafe stellte und auch Strafrahmen hierfür vorgesehen hat. Der Frage also warum die Urteile diesen Aspekt bisher weitestgehend unberücksichtigt gelassen haben und wie sie zu einer einheitlicheren Strafzumessungspraxis beitragen könnten, soll nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Frage nachgegangen werden, ob die Urteile des Gerichts, dass in Bosnien- Herzegowina gegründet wurde um den JStGH zu entlasten und das sich mit Kriegsverbrecher aus dem ehemaligen Jugoslawien befasst, eine Antwort auf die Strafzumessung beinhalten. Denn hier stammen die Richter aus der fraglichen Rechtsordnung, so dass es interessant erscheint, inwiefern die Strafzumessung mit der des Ad-hoc-Tribunals übereinstimmt. Letztlich soll sich die Arbeit mit der Systematisierung und Analyse der bisher verwendeten Strafumstände befassen, die bisher Eingang in die Urteile der Ad-hoc-Tribunale gefunden haben. Auch hier muss ein Vergleich mit den oben genannten Rechtsordnungen erfolgen, um die Tauglichkeit einzelner Strafumstände im Völkerstrafrecht zu belegen. So geben die Rules of Procedure and Evidence (RPE) zwar einzelne Hinweise für bestimmte Strafumstände, doch haben die Gerichte eine Vielzahl an strafschärfenden und strafmildernden Umständen etabliert, welche die Frage aufwerfen, ob sie denn angemessen und sinnvoll sind. Wie bereits erwähnt handelt es sich im Völkerstrafrecht um einen besonderen Tätertypus, auf den die Strafumstände der nationalen Rechtsordnungen möglicherweise nicht anwendbar sind. So bestehen oft keine Vorstrafen oder die Täter sind nach ihren Taten nicht mehr straffällig geworden. Ob das allerdings im Völkerstrafrecht und bei der Makrokriminalität überhaupt eine Rolle spielen sollte, ist zu beantworten. Hierbei soll auch auf die Kriegsverbrecherprozesse nach dem zweiten Weltkrieg eingegangen werden, um zu untersuchen, wie beispielsweise Österreich oder auch Deutschland die Strafumstände bei NS- Verbrechern angewandt haben, um mögliche Vergleiche zum Völkerstrafrecht zu ziehen. Besondere Beachtung möchte die Arbeit auf zwei strafmildernde Strafumstände legen. Zum einen 5

6 der Umstand der überlangen Verfahrensdauer und zum anderen den des Geständnisses. Der erstere zumindest ist sowohl auf europäischer Ebene vom EGMR als auch auf nationaler Ebene in den meisten Rechtsordnungen anerkannt. 3 Deutschland beispielsweise begegnet dem Problem schon mit einigen Vorschriften aus der Strafprozessordnung und rechnet nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Zeit zwischen Anklageerhebung und Urteil auf die Strafe an. Auch der JStGH hat das Problem gesehen und sich bereits in einigen Urteilen damit auseinandergesetzt, doch scheint die bisherige Rechtsprechung noch nicht strengent. Ob dies der Rechtssicherheit und dem fair-trail Prinzip genügt ist fraglich und sollte einer kritischen Untersuchung unterzogen werden. Auch die Strafmilderung bei einem Geständnis muss untersucht werden, da sie in den bisherigen Urteilen scheinbar unverhältnismäßig stark berücksichtigt wurde (s.o.). Auffällig sind vor allem die Differenzen der Strafen in diesem Fall zwischen dem RStGH und dem JStGH. Daran anknüpfend soll noch der Frage der Doppelverwertung nachgegangen werden, da bei manchen Urteilen beispielsweise Strafumstände berücksichtigt wurden, die dem Tatbestand zuzuordnen sind. So muss untersucht werden, inwieweit ein Doppelverwertungsverbot im Völkerstrafrecht besteht, da es zum einen keine Strafrahmen gibt und zum anderen, ob die bisherige VölkerstrafRechtsprechung dazu Stellung genommen hat. II. Vorläufiges Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 1. Allgemeines 2. Methoden II. Rechtsquellen und anzuwendendes Recht 1. Allgemeine Vorbemerkung 2. Statuten der Ad-hoc-Tribunale und ihre Verfahrens und Beweisordnungen 3. IStGH III. Strafzwecke 1. Einführung 2. Entwicklung der Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunal 3. Einzelne Strafzwecke a. Abschreckung allgemeine Generalprävention b. spezielle Generalprävention c. Retribution d. Spezialprävention 4. Rechtsvergleich a. Deutschland b. Österreich c. USA 5. Ergebnis IV. Strafzumessungsmethode 3 EGMR in Frydlender v. France, Apllication Nr /96, 43 ECHR 2000-VII; U.S. Supreme Court in Baker v. Wingo, 407 U.S. 514 (1972); BVerfGE 63, 45 (69). 6

7 1. Einführung 2. Entwicklung der Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunale 3. Art. 24 (1) JStGH-S ivm Rule 101 (B) (iii) RPE a. Intention der Vorschrift b. Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunalen c. Auswertung des Berichts des Max-Plank-Instituts in Freiburg 4. Strafzumessungsmethoden der nationalen Rechtsordnungen a. Deutschland b. Österreich c. USA V. Strafumstände 1. strafschärfende Strafumständen a. Anzahl der Opfer b. Tatausführung 2. strafmildernde Strafumständen a. Geständnis b. Überlange Verfahrensdauer 3. Problem der Doppelverwertung III. Überblick über den Forschungsstand Insgesamt handelt es sich bei der Strafzumessung im Völkerstrafrecht um ein Gebiet, das in der Lehre nur bedingt Anklang findet, was sicherlich darauf zurückzuführen ist, dass das Ermessen der Richter hier besonders hoch und somit der Raum für Analysen begrenzt ist. Zu der Komponente der Strafzumessung im Völkerstrafrecht finden sich in den Standardwerken lediglich kurze Ausführungen. So versuchen die Standardwerke von Schabas, Cassesse, Ambos, Werle und Triffterer den Komplex genauer zu beleuchten, wobei die jeweiligen Kapitel zum Teil doch sehr kurz ausfallen. Ergiebiger sind darüber hinaus die Aufsätze in den Zeitschriften für Völkerstrafrecht, in denen oftmals Praktiker, also Mitarbeiter der Internationalen Strafgerichtshöfe, zu Worte kommen und sich mit dem Thema beschäftigen. Das mag wohl auch daran liegen, dass die Praktiker natürlich besonders häufig mit der Frage konfrontiert werden, beispielsweise als Prosecutor (Ankläger), der das Strafmaß zu beantragen hat, oder als Verteidiger, der eine Berufung auf das Strafmaß richtet. Im Hinblick auf den Internationalen Strafgerichtshof ist das Werk von Nemitz zu nennen, der als erster ausführlich an dem Thema gearbeitet hat. Jedoch liegt der Schwerpunkt noch auf der theoretischen Seite, da zu dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung wenige Urteile der Ad-hoc-Tribunale vorlagen und ihm eine Analyse der Urteile nur bedingt nicht möglich war. Auch zielt die Fragestellung seiner Arbeit schwerpunktmäßig auf den Internationalen Strafgerichtshof ab und somit auf die Zukunft des Völkerstrafrechts ab. Auf dem Gebiet der nationalen Rechtsordnungen muss insbesondere neuere Rechtsprechung und neue Tendenzen der Lehre aufgearbeitet werden. 7

8 Zu der Frage der Anwendung von Grundsätzen aus den Rechtsordnungen des ehemaligen Jugoslawien und Ruanda bedarf der Forschungsbericht des Max-Plank-Insituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg genauerer Untersuchung. Dieser Bericht wurde 2003 auf Beschluss des ICTY im Fall Nikolic in Auftrag gegeben und enthält wichtige Erkenntnisse zu dieser Frage. Eine genaue Auswertung dieser Ergebnisse ist bisher von der Forschung nicht vorgenommen worden. IV. Darstellung der geplanten Methoden Zum einen erfordert die Arbeit für die Auswertung der Rechtsprechung die Analyse und Interpretation der bisherigen Urteile. Dafür soll auf die juristische Methodenlehre mit ihren Interpretationsmodellen zurückgegriffen werden. Zum anderen erfordert der rechtsvergleichende Teil der Dissertation ebenfalls eine Methode um die Ergebnisse aus den Nationalstaaten, sowohl miteinander als auch mit der Rechtsprechung der Völkergerichtsbarkeit vergleichbar zu machen. Hierbei gibt es im wesentlichen zwei Arten. Die law-based bzw. normative Methode legt den Schwerpunkt auf die Normen der Nationalstaaten, die für die Fragestellung entscheidend sind und vergleicht diese miteinander. Die andere Methode ist die sogenannte case scenario-based or inductive method, bei der konkrete Fälle der Nationalstaaten miteinander verglichen werden. Die vorliegende Arbeit allerdings wird, um ein möglich aussagekräftiges Ergebnis zu erzielen, von beiden Methoden Gebrauch machen. V. Relevante Literatur Die folgende Literatur ist nur ein Ausschnitt des zu verwendeten Materials. Insbesondere werden die Urteile der Ad-hoc-Tribunale einen bedeutenden Anteil an der zu untersuchenden Literatur einnehmen. Albrecht, Hans Jörg, Die Entwicklung des Strafzumessungsrechts im internationalen Vergleich. In: Walter Melnizky/ Otto F. Müller (Hrsg.), Strafrecht, Strafprozessrecht und Krminologie. Festschrift für Franz Pallin zum 80. Geburtstag. Wien 1989, S Ambos, Kai/Stegmiller, Ignaz, Internationales Strafrecht. Strafanwendungsrecht, Völkerstrafrecht, europäisches Strafrecht ; ein Studienbuch 2, Kurzlehrbücher für das juristische Studium (2008), Beck, München Bassiouni, M. Cherif/Maniakas, Peter, The Law of the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia. New York (1996) Bruns, Hans-Jürgen, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. Köln u.a. (1985) Cassese, Antonio, International Criminal Law 2 (2008), Oxford University Press, Oxford Hirsch, Andrew von, Mediating principles. Begrenzungsprinzipien bei der Strafbegründung 1 (2006), Nomos, Baden-Baden Hirsch, Andrew von/jareborg, Nils/Hassemer, Winfried, Strafmaß und Strafgerechtigkeit. Die 8

9 deutsche Strafzumessungslehre und das Prinzip der Tatproportionalität (1991), Forum-Verl. Godesberg, Bonn Hünerbein Iris, Straftatkonkurrenzen im Völkerstrafrecht. Schuldspruch und Strafe, Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften, 47 (2005), Duncker & Humblot, Berlin Jäger, Herbert, Makrokriminalität. Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt 1, Suhrkamp- Taschenbuch Wissenschaft, 845 (1989), Suhrkamp, Frankfurt am Main Jäger, Herbert/Rückerl, Adalbert, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft, 388 (1995), Goldbach, Keip, Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas, Lehrbuch des Strafrechts. Allgemeiner Teil 5 (1996), Duncker & Humblot, Berlin Jeschek, Hans-Heinrich/Ruß, Wolfgang/Willms, Günther, Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. : Großkommentar 10, Großkommentare der Praxis (1985), de Gruyter, Berlin u. a. Kerr, Rachel, The international criminal tribunal for the former Yugoslavia. An exercise in law, politics, and diplomacy (2004), Oxford Univ. Press, Oxford Kokott, Juliane/Doehring, Karl/Buergenthal, Thomas/Kokott-Doehring-Buergenthal, Grundzüge des Völkerrechts 3, UTB für WissenschaftUni-Taschenbücher, 1511 (2003), Müller, Heidelberg Kreß, Claus, Nachschauen, ZStW, 603 Nemitz, Jan, International and National Prosecution of Crimes Under International Law: Recent Developments 2 (2004), Berlin Nemitz, Jan Christoph, Strafzumessung im Völkerstrafrecht. Ein Beitrag zur Strafzwecklehre und zur Strafzumessungsmethode unter besonderer Berücksichtigung des Römischen Statuts, Interdisziplinäre Untersuchungen aus Strafrecht und Kriminologie, Bd. 8 (2002), Ed. Iuscrim, Freiburg i. Br. Pallin Franz/Albrecht, Hans-Jörg/Fehérváry, János, Strafe und Strafzumessung bei schwerer Kriminalität in Österreich, Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht, Freiburg i. Br, 37 (1989), Max-Planck-Inst., Freiburg i. Br. Roxin Claus/Schünemann, Bernd/Kern, Eduard, Strafverfahrensrecht. Ein Studienbuch 26, Kurzlehrbücher für das juristische Studium (2009), Beck, München Satzger, Helmut, Internationales und Europäisches Strafrecht. Strafanwendungsrecht, Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht, Völkerstrafrecht 4, Nomos-Lehrbuch (2010), Nomos, Baden-Baden Schabas, William A, The UN international criminal tribunals. The former Yugoslavia, Rwanda and Sierra Leone (2008), Cambridge Univ. Press, Cambridge Schabas, William A, War crimes and human rights. Essays on the death penalty, justice and accountability (2008), Cameron May, London Stojanovic, Zoran, Laufende Reformen des Strafrechts insbesondere aus der Sicht Serbiens Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court (2000), Baden-Baden Triffterer, Otto, Commentary on the Rome statute of the International Criminal Court. Observers' notes, article by article 2 (2008), Beck [u.a.], München Weigend, Thomas, Absprachen in ausländischen Strafverfahren. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu konsensualen Elementen im Strafprozeß, Beiträge und Materialien aus dem Max- Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht Freiburg i. Br, S 19 (1990), Max- Planck-Inst. für Ausländ. u. Internat. Strafrecht, Freiburg i. Br. 9

10 Weigend, Thomas/Walther, Susanne/Grunewald, Barbara, Strafverteidigung vor neuen Herausforderungen. Denkanstöße aus sieben Rechtsordnungen, Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften, 50 (2008), Duncker & Humblot, Berlin Werle, Gerhard/Jeßberger, Florian, Völkerstrafrecht 2 (2007), Mohr Siebeck, Tübingen Zipf, Heinz, Die Strafzumessung. Eine systematische Darstellung für Strafrechtspraxis und Ausbildung, Recht in der Praxis (1977), Müller, Heidelberg VI. Zeit und Arbeitsplan Beginn: WS 2009/2010 Absolvierung der Pflichtlehrveranstaltungen gemäß 4 Abs 1 lit a, b und c Doktorstudienplan Rechtswissenschaften (WS 2009/2010 bereits abgeschlossen) Verfassen des Exposé (WS 2009/ 2010 bereits abgeschlossen) Sichtung und Auffinden des Materials (WS 2009/2010 bereits abgeschlossen) Eingehende Bearbeitung des Ersten und Zweiten Kapitels (Einführung und das anwendbare Recht), ca. 4 Monate Eingehende Bearbeitung des Dritten Kapitels, der Strafzwecke, ca. 5 Monate Eingehende Bearbeitung des Vierten Kapitels, der Strafzumessunsmethode, ca. 5 Monate Eingehende Bearbeitung des Fünften Kapitels, der Strafumstände, ca. 4 Monate Verfassen der Zusammenfassung und der Ergebnisse, ca. 2 Monat Überarbeitung und Abschluss der gesamten Arbeit, ca. 3 Monate 10

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