Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde in gerichtlichen Verfahren

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1 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde in gerichtlichen Verfahren A. Problem. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirk samen Rechtsbehelf wegen Verstoßes gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens durch überlange Verfahrensdauer zu gewähren (Urt. v ,1 0/96 (Kudla.1. Polen, NJW 2001, 2694 ff.). Mit der anhaltenden Überlastung der Justiz ist in Zukunft vermehrt damit zu rechnen, dass gegenüber gerichtlichen Spruchkörpern der Vorwurf der Untätigkeit erhoben wird Hierzu bedarf es eines geeigneten Rechtsbehelfs B. Lösung Es wird vorgeschlagen, die jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten darüber entscheiden zu lassen, ob der Vorwurf gerichtlicher Untätigkeit begründet ist. Aus diesem Grund sollen die Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit eingeführt werden. Von einer Einbeziehung des finanzgerichtlichen Verfahrens wird mit Rücksicht auf die Besonderheiten des zweigliedrigen Rechtszugs zunächst abgesehen. Das Regelungsmodell sieht vor, dass die Untätigkeitsbeschwerde nach einer Karenzfrist von 12 Monaten bei dem gerügten Gericht einzulegen. ist. Dieses hat innerhalb von 2 Monaten eine Abhilfe- oder Vorlageentscheidung zu treffen. Im Abhilfeverfahren kann das Beschwerdegericht eine Frist zur Vornahme der notwendigen Verfahrenshandlung ersetzen. Hierüber ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu befinden. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs wird im gewissem Umfang richterliche Arbeitskraft binden und damit Kosten verursachen. Es dürfte jedoch der Einsparungseffekt überwiegen, der sich daraus ergibt, dass zur Vermeidung eines Verfahrens der Untätigkeitsbeschwerde Verfahrensverzögerungen der hier relevanten Art unterbunden werden und damit ein effektiverer Umgang mit den Ressourcen der Justiz stattfinden wird.

2 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde in gerichtlichen Verfahren Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Nach 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 Mai 1975 (BGBI 1 S 1077), das zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12 Juni 2003 (BGBI 1 S 838) geändert worden ist, wird folgender 17c eingefugt 17c (1) Nimmt ein Gericht des ersten oder zweiten Rechtszuges Verfahrenshandlungen, die zur Durchführung des anhängigen Verfahrens notwendig sind, ohne zu-reichenden Grund nicht binnen angemessener Frist vor, so können die Verfahrensbeteiligten nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Anhängigkeit des Verfahrens Untätigkeitsbeschwerde erheben (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen 572 Abs. 1 ZPO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abhilfe- oder Vorlageentscheidung binnen zwei Monaten zu treffen ist (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so bestimmt es eine Frist zur Vornahme der notwendigen Verfahrenshandlung Das Beschwerdegericht entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Akten Artikel 2 Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 Juli 1979 (BGBI 1 S 853, 1036), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8 August 2002 (BGBI ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

3 1. In 78 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt und folgender Absatz angefügt: (2) Für die Rüge gerichtlicher Untätigkeit gilt.17c des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend..2. In 83 wird folgender Absatz angefügt: (6) Für die Rüge gerichtlicher Untätigkeit gilt 17c des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend 3. In 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:. Für die Rüge gerichtlicher Untätigkeit gilt 17c des Gerichtsverfassungsgeset zes entsprechend., Artikel 3 Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 März 1991 (BGBI l 5 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI 1 S 3987) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1 Dem 146 Abs. 2 wird folgender Satz angefugt Für die Rüge gerichtlicher Untätigkeit gilt 17c des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend 2 Dem 152 Abs. 1 wird folgender Satz angefugt Für die Rüge gerichtlicher Untätigkeit gilt 17c des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

4 -3- Artikel 4 Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI 1 S 2535, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Gleichstellung Behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBI ), wird wie folgt geändert: 1. Dem 172Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Für die Rüge gerichtlicher Untätigkeit gilt 17 c des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2. In 177 wird nach den Worten 17 a Abs. 4 Satz 4 eingefügt: und 17c. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft Begründung Erster Teil -Allgemeines- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom /96 (Kudla / Polen, abgedruckt in NJW 2001, 2694 ff) aus Anlass der Überprüfung eines polnischen Strafprozesses Artikel 13 EMRK dahin ausgelegt, dass die Vorschrift einen wirksamen Rechtsbehelf auch für den Fall verlangt, dass der Beschwerdeführer die unangemessene Dauer eines gerichtlichen Verfahrens rügt Die Unterzeichnerstaaten sind danach verpflichtet, in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsbehelf wegen Verstoßes gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens (Artikel 6 EMRK) durch überlange Verfahrensdauer zu geben (Tz. 157 bis 160, Meyer-Ladewig NJW 2001, 2679 if.).

5 -4- Im Meinungsaustausch der Landesjustizverwaltungen zu dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 27. Mai 2002 (Az.: RA /28 R 1 73/2002) überwiegen Skepsis und Vorbehalte gegenüber der Einführung eines neuen zusätzlichen Rechtsbehelfs. Demgegenüber veranschlagt Redeker (NJW 2003, 489 f.) aus anwaltlichem Blickwinkel den Nutzen höher als die Risiken. Dies sollte Anlass sein, das Für und Wider eines in allen Gerichtsbarkeiten neu einzuführenden Rechtsbehelfs wegen Untätigkeit anhand eines konkreten Gesetzesvorschlags zu diskutieren. Gegen eine Neuregelung könnte allenfalls eingewandt werden: 1. Ein neuer Rechtsbehelf schafft nicht per se zusätzliche richterliche Arbeitskraft Es wird Arbeitszeit für die Bearbeitung der Untätigkeitsbeschwerde gebunden. 2. Für querulatorische Betätigung werden neue Tätigkeitsfelder eröffnet. 3. Nach dem EGMR-Urteil (Tz. 157) muss die innerstaatliche Instanz i.s. des Artikel 13 EMRK nicht, notwendig ein Gericht sein. Die Justizverwaltung verfügt über effektive Möglichkeiten,, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts. vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen ( 26 Abs. 2 DRIG). Dies kann auch im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen erreicht werden. 4 Gefahr einer engmaschigen Aufsicht der Obergerichte über die Vorinstanzen mit Tendenz zur Perfektion (Veröffentlichung von Leitsätzen, Divergenzvorlagen). Für eine Regelung spricht hingegen: 1. Überlange Verfahrensdauer schädigt das Ansehen der Justiz. Ein neuartiger Rechtsbehelf wird günstige präventive Wirkung entfalten.

6 -5-2. Im Zuge zunehmender Haushaltszwänge wird das Liegen lassen unbequemer Verfahren bei Bevorzugung leichter Erledigungen (Statistik!) künftig eher noch zu nehmen 3 Es wird eine Mitverantwortung der Parteien begründet, soweit sie vom eröffneten Rechtsmittel der Untätigkeitsbeschwerde keinen Gebrauch macht 4 Kontrollmöglichkeiten innerhalb der Fachgerichtsbarkeit werden ausgeschöpft und eine primäre Befassung der Dienstaufsichtsinstanzen oder der Verfassungsgerichtsbarkeit vermieden. In Anlehnung an das Modell des 91 des Österreichischen Gerichtsorganisationsgesetzes (in Kraft seit ) (vgl Meyer- Ladewig a a 0 S 2680) lassen sich die Elemente einer Regelung etwa wie folgt darstellen 1. Verstreichen einer Untätigkeitsfrist von 12 Monaten 2 Beim säumigen Gericht einzureichender Antrag an das übergeordnete Gericht, für die Vornahme einer geeigneten verfahrensfordernden Prozesshandlung eine angemessene Frist zu setzen. 3 Behandlung dieses Antrags als Eilsache bei dem Übergeordneten Gericht binnen zwei Monaten Die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren in Strafsachen Insoweit stellt die Regelung eine gesetzliche Klarstellung der bereits auf der Grundlage der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt a. M. NStZ 2002, 220; NJW 2002, 453 und 454) eröffneten Rügemöglichkeit dar. Ein Bedürfnis für einen entsprechenden Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren besteht angesichts der insoweit nach 147 GVG bestehenden Dienstaufsicht nicht.

7 -6- Zweiter Teil. Die einzelnen Vorschriften - Zu Artikel 1 ( 17 c GVG- neu) Absatz 1 ordnet den neuen Rechtsbehelf den Gerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu Grundsätzlich muss erwartet werden, dass eine notwendige verfahrensleitende Verfugung des Gerichts binnen eines angemessenen Zeitraums getroffen wird Ein Zwang zur Stellung eines bestimmten Antrags wird nicht vorgesehen, weil sich die jeweils erforderlichen Verfahrensschritte aus der Prozessordnung ergeben und in die richterliche Unabhängigkeit für die Verfahrensgestaltung nicht eingegriffen werden darf. In der gerichtlichen Praxis sind die Umstande vielgestaltig, die eine Verfahrensverzögerung bewirken und betreffen z B die unterlassene oder verzögerte Auslandszustellung, die Terminierung des Rechtsstreits, die Absetzung und Umsetzung von Beweisbeschlüssen, die Anhaltung der Sachverständigen zur fristgerechten Gutachtenserstattung u a Der Gesetzesvorschlag ist daher offen gehalten und an die Regelung in 91 des österreichischen Gerichtsorganisationsgesetzes angelehnt Die Frist, die vor der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde verstrichen sein muss, ist auf zwölf Monate festgesetzt Bei ihrer Bemessung ist berücksichtigt, dass sie den Effekt zeitigen kann, als generell unbedenkliche Erledigungsdauer interpretiert zu werden Dies wurde insbesondere für den erstinstanzlichen Bereich einen Ruckschritt bedeuten Absatz 2 regelt die Formalien der Einlegung der Untätigkeitsbeschwerde Für die Entscheidung wird dem Gericht eine Frist von zwei Monaten gesetzt Kommt es nicht zur Abhilfe, sondern zur Vorlage an das Beschwerdegericht, so spricht Absatz 3 aus, dass das Beschwerdegericht eine Frist zur Vornahme der Verfahrenshandlung setzt, wenn es die Beschwerde für begründet halt Es muss hierüber selbst binnen zweier Monate nach Vorlage der Akten entscheiden.

8 -7- Die Beschwerdebefugnis steht nach Absatz 1 den Verfahrensbeteiligten zu( 64ff., 78 ZPO). Für das Strafverfahren erstreckt sich die Befugnis auf den Angeschuldigten, die Verteidigung und auf die Staatsanwaltschaft, aber auch auf den Privatklagen, den Nebenkläger, den Nebenbeteiligten im objektiven Verfahren sowie deren Bevollmächtigte sowie schließlich gesetzliche Vertreter. Zu Artikel 2... Der neue Rechtsbehelf gegen gerichtliche Untätigkeit soll wegen der alle Gerichtsbarkeiten umfassenden europarechtlichen Vorgaben auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren eröffnet werden Auf die Begründung zum Ersten Teil und zu Artikel 1 wird Bezug genommen. Zu Nr. 1 ( 78 Abs. 2 ArbGG - neu -) Die Vorschrift stellt sicher, dass 1 7c GVG im Urteilsverfahren des ersten und zweiten Rechtszuges gilt. Zu Nr. 2 ( 8,Abs. 6 ArbGG -,neu -) Die Regelung gewährleistet, dass 17c GVG im Beschlussverfahren des ersten Rechtszuges Anwendung findet Zu Nr. 3 ( 90. Abs. 3 Satz 2 ArbGG - neu -).. Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass 1 7c GVG auch im Beschlussverfahren des zweiten Rechtszuges gilt.

9 -8- Zu Artikel Abs. 1 VwGO schließt außer in den dort genannten. Fällen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aus. Da die Rüge gerichtlicher Untätigkeit als Beschwerde konstruiert ist und auch gegen Untätigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe gegeben sein soll, erscheint die entsprechende Ergänzung der Vorschrift erforderlich. Die. Ergänzung des 146 Abs. 2 VwGO erfolgt zur Klarstellung. Zu Artikel 4 Zu Nr. 1 ( 172 Abs. 1 SGG) Die Ergänzung des 172 Abs. 1 SGG erfolgt zur Klarstellung. Zu Nr.2( 177SGG) 177 SGG schließt bis auf die dort genau bezeichneten Fälle die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts ausdrücklich aus. Da die Rüge gerichtlicher Untätigkeit der Landessozialgerichte gegeben sein soll,. ist die Erweiterung der Ausnahmeregelung erforderlich. Zu Artikel 5 Für das In-Kraft-Treten wird eine angemessene Übergangsfrist vorgeschlagen.

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