Berufspolitischer Bericht des Vorsitzenden

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1 Berufspolitischer Bericht des Vorsitzenden Mitgliederversammlung des BVKA am Bad Homburg, Maritim Kurhaushotel

2 Wahljahr 2013 Weitgehender Stillstand der Gesetzgebung 20. September 2013: Bundesrat stoppt Präventionsgesetz o Verankerung eines Korruptionsparagrafen im SGB V scheitert Bundestagswahl am 22. September 2013 Koalitionsvertrag am 18. Dezember 2013 Senkung des Herstellerabschlags von 16 auf 6 % zum o 13. SGB V-Änderungsgesetz v verlängert bis o 14. SGB V-Änderungsgesetz v modifiziert bis Verlängerung Preismoratorium, Herstellerrabatt 7 % Keine Nutzenbewertung/Erstattungsbeträge für Bestandsmarkt Aut-idem-Vergleichsliste wird durch GBA festgelegt (ohne Apotheker) 2

3 Lieferengpässe Lieferengpässe bei Generika, i.v.-medikamenten, Zytostatika o Globalisierung der Arzneimittelherstellung o Zu geringe Lagerbestände der Industrie o Vergabe der Rabattverträge: reiner Unterbietungswettbewerb Mehrere Gesprächsrunden der Fachkreise im Bundesgesundheitsministerium o zentrales Melderegister für Lieferengpässe o Liste unverzichtbarer Arzneimittel o Finanzierung der Arzneimittel ausgeblendet Neues Preisfindungsinstrument erforderlich o Anbietervielfalt, Qualitäts-/Servicewettbewerb o Zielpreismodell: Preiskorridor 3

4 4

5 Auslagerung von Räumen zur Versorgung Änderung 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Apothekenbetriebsordnung 2012 o Erfolg: Ausdehnung der bisherigen Ausnahme von der Raumeinheit für krankenhausversorgende auf heimversorgende Apotheken o Lagerräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des 12a des Apothekengesetzes dienen. o = Abgrenzung zu Herstellungsräumen NRW: Lagerräume nicht zur Versorgung, sondern nur zur Aufbewahrung o Verstoß gegen Wort und Geist der Regelung, Eingriff in Art. 12, 14 GG o BVKA-Gespräche mit NRW-Ministerium, Veröffentlichung Prof. Meyer o Wiederholte Stellungnahmen gegenüber BMG, AATB, AK WL o Keine Positionierung des BMG, keine gemeinsame Position des AATB Klarstellung in der ApBetrO erforderlich 5

6 Auslagerung der Krankenhausapotheke Fernversorgung durch fremde KH-Apotheke unzulässig: BVerwG o Aber: kein Gebot der Raumeinheit für Krankenhausapotheke o Folge: z.t. große Entfernung zwischen KH und Apotheke Fall: Entzug der Betriebserlaubnis wegen Neuzuordnung der KH-Apotheke zu anderem KH durch Verschmelzung (OVG NRW, Beschl. v. 25. September 2013) o Entzug nicht unverhältnismäßig, da Erteilung einer Erlaubnis wegen der Entfernung zwischen Krankenhaus und Apotheke von 77,8 km problematisch o KH-Ap. ist Funktionseinheit des KH: engere räumliche Anforderungen denkbar. o Bei einem Krankenhaus soll aus krankenhaus-planerischen Erwägungen die Entfernung zu einzelnen Betriebsstellen aus organisatorischen und funktionellen Gründen allenfalls 15 km betragen. (Schreiben NRW- Ministerium v. 28. November 2011 an die Stadt) 6

7 Anforderungen an das Labor ( 35 Abs. 4 ApBetrO) Kontakte zu Landesbehörden, AATB (zusammen mit dem VZA) Validierungsempfehlung zur Sicherstellung der Arzneimittelqualität nach 35 Abs. 4 ApBetrO AATB-Papier Februar 2014: Fragen- und Antworten-Papier speziell zu 35 ApBetrO (Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung (+) Empfehlungen zur ländereinheitlichen Verwaltungspraxis (-) z. T. übertriebene Anforderungen an Ausstattung und Überwachungsmaßnahmen im aseptischen Labor gemäß 35 ApBetrO Anwendung des EG-GMP-Leitfadens nach Wortlaut der ApBetrO nicht zwingend. Empfehlungscharakter des AATB-Papiers Ggf. Klärung im Klagewege erforderlich 7

8 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Neufassung 116b SGB V durch Versorgungsstrukturgesetz 2011 (GKV-VStG) Sektorenübergreifende Kooperation niedergelassener Ärzte mit KH bei seltenen Krankheiten bzw. schweren Verlaufsformen Bisher erst zwei Konkretisierungen (Anlagen zur ASV-RL des GBA): Tuberkulose (ab ) Gastrointestinale Tumore (vorauss. ab ) Apotheken nehmen nicht direkt an der ASV teil und sind auch nicht als Kooperationspartner im engeren Sinne in der ASV vorgesehen. 116b SGB V enthält selbst keine Bestimmungen über den Bezug der in der ASV benötigten Fertigarzneimittel und parenteralen Zubereitungen. 14 Abs. 7 S. 2 ApoG : KH-Apotheke nur bei Anwendung direkt im KH (Stationär oder ambulant), keine Abgabe an ambulante Patienten zur häuslichen Anwendung 8

9 Zusammenarbeit mit Ärzten in der Heimversorgung Urteil des OLG Saarland vom : Unzulässige Rezeptsammelstelle, wenn ohne hinreichenden medizinischen Grund Rezepte von Arztpraxis an Apotheke übermittelt oder gebracht werden. Zu 12 a ApoG: Aufgabe des Heimträgers und nicht des behandelnden Arztes ist es, sich um die Einlösung entsprechender Verordnungen zu kümmern. Folge: Ärzteverbände (und z.t. Apothekerkammern) weisen Ärzte und Ärzte weisen Alten- und Pflegeheime auf ein angebliches generelles Zuweisungsverbot von Rezepten an Apotheken hin. Einzelfall: Die vom Arzt gefaxten Rezepte nur z.t. aus Heim Fehlinterpretation von 12a SGB V: Will Patient keine abweichende Versorgung, ist Zuweisung an versorgende Apotheke erlaubt. 9

10 Honorierung des Medikationsmanagements im Heim Heimträger erwarten und viele Apotheken gewähren kostenlose Zusatzleistungen in der Heimversorgung: insbes. Stellen, Verblistern Zuwendungen sind nach 7 Heilmittelwerbegesetz verboten. Die Arzneimittelpreisverordnung lässt Vertragspreise für ausgeeinzelte Arzneimittel zu: Bis auf ausgelaufene Modellversuche gibt es keine Verträge: Desinteresse von GKV + Pflegekassen, Widerstand des DAV. Bad Homburger Erklärung 2011: o 40,00 pro Medikations-Check pro Patient, ca. halbjährlich o 5,00 Pauschale pro Patient, monatlich o 3,50 f. Stellen/Verblistern der Arzneimittel pro Patient, wöchentlich Bad Homburg 2013: BVKA bereit für Verträge -> kein Interesse GKV/PflV 2014: Neuer Vorstoß zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung o Muster: 5 Fest- und Rezepturzuschläge für Zubereitungen 10

11 Apothekenwahlrecht der Patienten 2013 schrieb die AOK Hessen die Versorgung ihrer Versicherten mit onkologischen Zubereitungen aus. Die Verträge mit den 22 losgewinnenden Apotheken traten am in Kraft. Zahlreiche Patienten machten jedoch von ihrem Apotheken-Wahlrecht gem. 31 Abs. 1 S. 5 SGB V Gebrauch und ließen sich weiter von ihrer gewohnten Apotheke beliefern. Im Februar 2014 begann die AOK Hessen, die nicht an der Vergabe beteiligten Apotheken zu retaxieren. Der Hessische Apothekerverband (HAV) vertritt die Auffassung, dass jede Apotheke, die ein Patient auswählt, berechtigt und verpflichtet ist, die ärztlichen Verordnungen mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie zu beliefern. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt teilt diese Auffassung. Derzeit prüft die AOK die eingegangenen Widersprüche, Es gilt, die flächendeckenden Arzneimittelversorgungsverträge zu erhalten. 11

12 Rückführung der Ausnahmeregelung für den Bezug von Zytostatika-Rezepturen gem. 11 Abs. 3 ApoG Der BVKA setzt sich seit langem für die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken ein. Da Krankenhausapotheken anderen wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Bedingungen als öffentliche Apotheken unterliegen, müssen beide Versorgungsbereiche getrennt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. Dies Prinzip wird durch die Ausnahme des 11 Abs. 3 ApoG durchbrochen, da bei der Lieferung von Zytostatika-Rezepturen an andere Apotheken KH- Apotheken in unmittelbaren Wettbewerb mit öffentlichen Apotheken treten. Der BVKA fordert daher die Beschränkung der Ausnahme auf die Belieferung jeweils nur derjenigen Apotheken, die der eigenen Gruppe angehören: Krankenhausapotheken dürfen an andere Krankenhausapotheken liefern, öffentliche Apotheken dürfen an andere öffentliche Apotheken liefern. Die seinerzeit für die Ausnahmeregelung ins Feld geführten Befürchtungen vor Lieferengpässen durch fehlende Rezepturkapazitäten sind inzwischen obsolet. 12

13 Änderungsvorschlag zu 11 Abs. 3 ApoG (3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Krankenhausapotheke oder an eine andere öffentliche Apotheke. (3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine andere öffentliche Apotheke Dr. Klaus Peterseim

14 Entwicklungen und Gefahren Krankenhausversorgung: Konzentration der Klinikträger Mega-Krankenhausapotheken auf der Grünen Wiese Sachfremde Überlegungen bei der Vergabe Fixierung der Versorgung auf Preisvergleichslisten Unzureichende Wertschätzung der pharmazeutischen Leistung Einstieg des Großhandels in die Logistik der Klinikversorgung Kleinere Versorger als Satelliten eines Großversorgers 14

15 Entwicklungen und Gefahren Heimversorgung: Sachfremde Ansprüche der Heimträger an Apotheken Selbstausbeutung heimversorgender Apotheker/innen Dumpingwettbewerb der Heimversorger Rechtsunsicherheit bei der Preisberechnung patientenindividuell verblisterter Fertigarzneimittel Einstieg industrieller Blisterzentren in Versorgungsverträge mit Heimträgern und/oder Pflegekassen 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, ich freue mich auf eine rege Diskussion! 16

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