VEREINBARUNG ZUR betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg

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1 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 1 VEREINBARUNG ZUR betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg Gegenstand und Zielsetzung Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und das Studentenwerk Oldenburg errichten eine für beide Betriebe übergreifende Struktur der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung. Die personellen und sachlichen Rahmenbedingungen hierfür werden von der Universität und dem Studentenwerk nach gesonderter Absprache gemeinsam getragen. Darüberhinaus gelten nach getrennter Vereinbarung gemeinsam für den Bereich der Universität in Übereinstimmung mit dem Personalrat der Universität sowie für den Bereich des Studentenwerks in Übereinstimmung mit dem Personalrat des Studentenwerks die nachfolgenden Richtlinien zum Verfahren bei Auffälligkeiten wegen Suchtmittelmißbrauch (Teil 3 und Anlage 1 dieser DV). Teil 1 1. Gegenstand Die Vereinbarung zielt insgesamt darauf ab, einen Beitrag zur Erhaltung, Entwicklung und Förderung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit sowie individuellen und sozialen Kompetenz der Beschäftigten des Studentenwerks und der Universität zu leisten. Die Vereinbarung ist insoweit eine Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Personalbetreuung als Handlungsfeld der Personalentwicklung. Ziel dieser Vereinbarung ist insbesondere, im Sinne der Rahmenempfehlung zur Suchtprävention und Suchthilfe in der niedersächsischen Landesverwaltung (GEM.RDERL.DES NDS.SOZIALMINISTE-RIUMS V ) das Verständnis für die Problematik des Suchtmittelmissbrauchs zu fördern, den Missbrauch von Suchtmitteln zu reduzieren und den Betroffenen Hilfsangebote zu unterbreiten. Die Universität und das Studentenwerk erwarten von allen Bediensteten die Aufklärung anzunehmen und weiterzugeben, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nicht zum Suchtmittelkonsum zu animieren, Probleme des Suchtmittelmissbrauchs nicht zu bagatellisieren. Die Universität und das Studentenwerk fordern von direkt Betroffenen, die Hilfsangebote anzunehmen. 2. Zielsetzung

2 SEITE 2 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Studentenwerks und der Universität wird das Recht eingeräumt, während ihrer Arbeitszeit die unter lfd. Nr. 4 genannten Angebote der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung in Anspruch zu nehmen. 3. Suchtmittel am Arbeitsplatz Regelungen über Suchtmittel am Arbeitsplatz obliegen in eigener Zuständigkeit dem Studentenwerk und der Universität. Soweit solche Regelungen im Studentenwerk bzw. der Universität erlassen werden, dürfen sie nicht im Widerspruch stehen zu dem hier vereinbarten betrieblichen Stufenplan. Teil 2 4. Aufgaben Aufgaben und Struktur der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung Zu den Aufgaben der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung zählen: Präventive Maßnahmen zur Aufklärung und Information über die Gefahren von Suchtmittelmissbrauch, über Suchterkrankungen, deren Verlauf und Auswirkungen auf das betriebliche und soziale Umfeld, über co-abhängiges Verhalten und Möglichkeiten der Hilfe sowie zur Reduzierung suchtfördernder Arbeitsbedingungen. Präventive Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sowie zur Erhöhung personaler und sozialer Kompetenz. Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von Vorgesetzten und Familienangehörigen bei Suchtmittelmissbrauch und Suchterkrankungen. Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Konflikten, Lebenskrisen, psychosozialen Notlagen. Beratung von Einzelpersonen oder Arbeitsteams bei Konflikten am Arbeitsplatz. Beratung und Hilfestellung für Vorgesetzte hinsichtlich der Intervention bei Suchtproblemen oder bei Fragen zum Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz. Entwicklung und Fortschreibung des Konzeptes der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere auf dem Gebiet der Suchtprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Vernetzung und Kooperation mit anderen Institutionen. Die Beratung von suchtgefährdeten oder suchtkranken Beschäftigten soll die Krankheitseinsicht und Therapiemotivation sowie die individuelle Kompetenz im Umgang mit der Suchtproblematik fördern. Alle HiIfsangebote können nur Hilfe zur Selbsthilfe sein und zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der/des Betroffenen beitragen.

3 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 3 Die Aufgaben der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung werden wahrgenommen von: - der Sozial- und Suchtberaterin / dem Sozial- und Suchtberater - den betrieblichen Sozialhelferinnen / Sozialhelfern. 5. Struktur Für die Universität und das Studentenwerk wird die Stelle einer Sozial- und Suchtberaterin/eines Sozial- und Suchtberaters eingerichtet. Art und Umfang der Stelle bestimmt sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozial- und Suchtberaterin/des Sozial- und Suchtberaters ist fachlich weisungsfrei. Zur Wahrnehmung der Aufgaben werden die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Sozial- und Suchtberatungsstelle geschaffen. Die Sozial- und Suchtberaterin/der Sozial- und Suchtberater hat die Verpflichtung und erhält Möglichkeiten zur fachspezifischen Fortbildung und Supervision. Die Sozial- und Suchtberaterin/der Sozial- und Suchtberater hat insbesondere die unter Nr.4 aufgelisteten Aufgaben der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung wahrzunehmen. Sie/er ist verantwortlich für den Aufbau von Hilfsangeboten in Zusammenarbeit mit externen Institutionen sowie die Koordination und Betreuung des Einsatzes der betrieblichen Sozialhelferinnen/Sozialhelfer. Die Sozial- und Suchtberatung kooperiert mit der Psychosozialen Beratungsstelle. Es werden nach Bedarf freiwillige Sozialhelferinnen/Sozialhelfer für die Suchtberatung und -hilfe ausgebildet. Die Ausbildungskosten trägt das Studentenwerk bzw. die Universität. Die Ausbildung mit dem Schwerpunkt»nebenamtliche betriebliche Suchthilfe" erfolgt bei einer anerkannten Organisation. Die Ausbildung und die Arbeit der Sozialhelferinnen/Sozialhelfer erfolgt auf nebenamtlicher Basis. Die Aufgaben der Sozialhelferinnen/Sozialhelfer beziehen sich auf die Unterbreitung von Hilfsangeboten für Betroffene und das soziale Umfeld. Sie haben an den Teambesprechungen der Sozialhelferinnen/ Sozialhelfer teilzunehmen Sozial- und Suchtberaterin / Sozial- und Suchtberater 5.3. Sozialhelferinnen/ Sozialhelfer Die Sozial- und Suchtberaterin/der Sozial- und Suchtberater sowie die Sozialhelferinnen/Sozialhelfer unterliegen gegenüber Dritten der absoluten Schweigepflicht und dürfen vom Studentenwerk oder der Universität nicht als Zeugen bei arbeits- oder disziplinarrechtlichen Streitigkeiten benannt werden. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit. 6. Schweigepflicht

4 SEITE 4 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG Die betroffenen Personen sind hierauf schriftlich zu verpflichten. Ein Austausch über die Problemlösung in konkreten Einzelfällen ist lediglich zwischen Sozialhelferin/Sozialhelfer und Sozial- und Suchtberaterin/Sozial- und Suchtberater sowie im Rahmen deren Gruppentreffen gestattet. Es gilt hierbei die Teamschweigepflicht. Schriftliche Aufzeichnungen sind unter Verschluß zu halten. Teil 3 Betriebliche Intervention im Rahmen der Suchthilfe 7. Ansprache und Hilfe bei Suchtgefährdung Wenn Beschäftigte wiederholt im Arbeitsalltag so auffallen, daß ein Suchtmittelmissbrauch naheliegt, sind grundsätzlich alle Beschäftigten aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Dies kann geschehen, indem sie Betroffene auf ihr Verhalten ansprechen und auf Hilfemöglichkeiten hinweisen. Wer Suchtmittelmissbrauch toleriert und deckt, trägt vielfach zur Entstehung und zur Verlängerung von Krankheit bei. 8. Aufgaben der Vorgesetzten und Interventionsverfahren Den Vorgesetzten kommt bei der Abwehr des Suchtmittelmissbrauchs eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind angehalten, mit dazu beizutragen, daß einer/einem suchtmittelgefährdeten oder -kranken Mitarbeiterin/Mitarbeiter frühzeitig die erforderliche Hilfe zuteil wird. Sie sind auch dafür verantwortlich, daß bei Verstößen gegen dienstrechtliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen die notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet und Gespräche geführt werden. Der Ablauf dieses Interventionsverfahrens ist im Einzelnen in der ANLAGE 1 zu dieser Dienstvereinbarung geregelt. Ziel des Interventionsverfahrens soll sein, die Betroffenen in einem abgestuften Konzept zu motivieren, ihr Verhalten zu verändern und damit ihre Arbeitsfähigkeit sowie ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, werden Dienstvorgesetzten Kenntnisse über die Wahrnehmung und Deutung alkohol-, drogen- oder tablettenmissbrauchbedingter Verhaltensweisen sowie Kenntnisse über die Gesprächsführung mit suchtmittelgefährdeten oder -kranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermittelt. Welche Vorgesetzte die Aufgaben des Stufenplans wahrzunehmen haben, unterliegt der Regelung der jeweiligen Organisationseinheit.

5 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 5 Für die im Stufenplan vorgesehene Tilgung von Vermerken in der Personalakte gilt in der Regel ein Zeitraum von 2 Jahren. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen werden. Beginn und Umfang des Tilgungszeitraumes sind im Vermerk festzuhalten. 9. Tilgung Bei Rückfälligkeit wird nach Rücksprache mit der betrieblichen Sozialund Suchtberatung individuell, nach Lage des Einzelfalls, über das weitere Verfahren entschieden. 10. Rückfall Können Betroffene nach ihrer Entlassung aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einer abstinenten Lebensweise finden, bemüht sich die Universität bzw. das Studentenwerk, sie im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wieder einzustellen. 11. Rückkehrklausel Schlussbestimmung Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden. Eine Kündigung ohne das Vorliegen einer neuen Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich möglich. Eine getrennte Kündigung für den Bereich der Universität bzw. den Bereich des Studentenwerks ist möglich. Oldenburg, im Dezember 1999 Präsident der Carl von Ossietzky Universität Geschäftsführer des Studentenwerks Oldenburg Personalrat der Carl von Ossietzky Universität Personalrat des Studentenwerks Oldenburg

6 SEITE 6 INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG - ANLAGE I ANLAGE 1 DER VEREINBARUNG ZUR BETRIEBLICHEN SOZIAL- UND SUCHTBERATUNG DER CARL VON OSSIETZKY UNIVERSITÄT OLDENBURG UND DES STUDENTENWERKS OLDENBURG BETRIEBLICHER INTERVENTIONSPLAN BEI SUCHTGEFÄHRDUNG ODER SUCHTERKRANKUNG Gemäß Teil 3 Nr. 7 und 8 der Vereinbarung zur betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg ist neben der Beratung und Hilfe für suchtgefährdete und suchtkranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Interventionsverfahren bei arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit vermutetem Suchtmittelge- oder -missbrauch bzw. einer Suchterkrankung vereinbart. Ziel dieses Interventionsverfahrens soll sein, die Betroffenen in einem abgestuften Konzept zu motivieren, ihr Verhalten zu verändern und damit ihre Arbeitsfähigkeit sowie ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn der Interventionsplan lediglich als bürokratische Abfolge rechtlicher Verfahrensschritte ohne Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Hintergrundes verstanden wird. Daher hat sich die Anwendung und Abfolge des Stufenplans in erster Linie am konkreten Einzelfall auszurichten, d.h. es ist z.b. im Einzelfall zu entscheiden, auf welcher Stufe der Interventionsplan einsetzt bzw. fortgeführt wird. Es sind dabei sowohl dienstliche als auch soziale Belange sowie Besonderheiten aufgrund des Krankheitsbildes (z.b. bei Medikamentenabhängigkeit) zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für mögliche weitere Maßnahmen, z.b. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Diese Verfahren sind mit der Sozial- und Suchtberaterin/dem Sozial- und Suchtberater abzustimmen. Die Abfolge der Maßnahmen innerhalb des Interventionsverfahrens wird an jedem Punkt unterbrochen, wenn die/der Betroffene erkennbar und belegbar ihr/sein Verhalten ändert und aktiv an ihrer/seiner Genesung mitarbeitet. Es erfolgt dann eine volle Rehabilitation.

7 ANLAGE I - INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG SEITE 7 Erstes Gespräch: Beteiligte: Vier Augen-Gespräch, Einstieg in den Stufenplan Beschäftigte/r und unmittelbare/r Vorgesetzte/r Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, daß sich bei einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter wegen des Konsums von Alkohol oder anderer Suchtmittel bzw. wegen süchtigen Verhaltensweisen dienstliche Beeinträchtigungen ergeben, ist die/der zuständige Vorgesetzte verpflichtet, mit der/dem Betreffenden über das anstehende Problem ein Gespräch zu führen. Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen: Benennen konkreter Fakten, Zeit, Ort, Vorfall; Besorgnis ausdrücken, dass die/der Beschäftigte Probleme mit Suchtmitteln oder süchtigem Verhalten hat; Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (betriebliche Sozial- und Suchtberatung) und externe Hilfen (Selbsthilfegruppen, Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Beratungsstellen); Aufzeigen der Erwartungen des oder der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten; Hinweise auf mögliche Konsequenzen und auf Stufenplan; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. Dieses erste vertrauliche Gespräch hat keine personalrechtlichen Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte. Lediglich der Zeitpunkt des Gesprächs ist von der/dem Vorgesetzten festzuhalten. Bei Beamtinnen und Beamten findet das Gespräch im Rahmen der Verwaltungsermittlungen statt und dient der Verdachtermittlung. bei positiver : keine weiteren Folgen; Rückmeldegespräch nach ca. 6 Wochen Zweites Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r, unmittelbare/r Vorgesetzte/r und nächsthöhere/r Vorgesetzte/r. Bei Zustimmung der oder des Betroffenen: Personalvertretung und bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung. Auf Wunsch des oder der Betroffenen: eine in der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung tätige Person. Kommt es erneut zu arbeits- oder dienstrechtlichen Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch oder süchtigem Verhalten gedeutet werden, ist vom unmittelbaren Vorgesetzten ein weiteres Personalgespräch mit folgendem Inhalt zu führen: Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Gesprächs; Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut aufzeigen;

8 SEITE 8 INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG - ANLAGE I bei positiver, Aufnahme einer Therapie o.ä. keine weiteren Folgen Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (betriebliche Sozial- und Suchtberatung) und externe Hilfen (Selbsthilfegruppen, Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Beratungsstellen); Aufzeigen der Erwartungen des oder der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten; Ankündigung von Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten; Hinweis auf Stufenplan; Hinweis, dass bei fortlaufenden Auffälligkeiten die Personalabteilung eingeschaltet wird.; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. Die/der Betroffene wird in dem Gespräch angewiesen, sich unmittelbar mit der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung in Verbindung zu setzen. Über das Gespräch fertigt die/der Vorgesetzte ein Protokoll, das in den Händen der/des Vorgesetzten verbleibt. Es erfolgt keine Eintragung in die Personalakte. Drittes Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r, unmittelbare/r Vorgesetzte/r und nächsthöhere/r Vorgesetzte/r. Die Personaldezernentin/der Personaldezernent oder Vertreter/in. Bei Zustimmung der oder des Betroffenen: Personalvertretung und bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung. Die/der betriebliche Sozial- und SuchtberaterIn. Tritt nach weiteren 6-8 Wochen keine Verhaltensveränderung ein und kommt es erneut zu arbeits- oder dienstrechtlichen Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch oder süchtigem Verhalten gedeutet werden, ist ein weiteres Personalgespräch unter dem Gesichtspunkt zu führen, entsprechende Hilfsangebote zwingend zu machen. Das Gespräch sollte sich auf folgende Inhalte beziehen: Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Gesprächs; Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut aufzeigen; Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (betriebliche Sozial- und Suchtberatung) und externe Hilfen (Selbsthilfegruppen, Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Beratungsstellen); Abschluß einer Vereinbarung mit der/dem Betroffenen über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten (spätestens innerhalb von zwei Wochen) incl. einer Auflage zur Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung.

9 ANLAGE I - INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG SEITE 9 Aufzeigen der Erwartungen des oder der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten sowie nochmaliger Hinweis auf eventl. arbeitsrechtliche bzw. dienstrechtliche Konsequenzen; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. Über dieses Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von den Gesprächsteilnehmern unterschrieben wird. Die/der Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem Inhalt des Vermerks schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vermerk mit der Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte und unterliegt der Tilgung. Die/der unmittelbare Vorgesetzte hat zu prüfen, ob die/der Betroffene die Vereinbarung einhält. Sie/er hat über weitere Auffälligkeiten bzw. Nichteinhaltung der Vereinbarung unverzüglich die Personalabteilung zu unterrichten. Der Zeitraum hierfür soll sich längstens über 6 Monate erstrecken. Viertes Gespräch Beteiligte: wie im dritten Gespräch Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten und nimmt der oder die Beschäftigte die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch, wird von der Personalabteilung eine Abmahnung erteilt bzw. ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hierüber wird die/der Beschäftigte in einem Gespräch mit folgenden Inhalten unterrichtet: Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des dritten Stufengesprächs; Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut aufzeigen; Hinweis auf bisherige Hilfsangebote und getroffene Vereinbarung; Abschluss einer Vereinbarung mit der/dem Betroffenen über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten (spätestens innerhalb von zwei Wochen) incl. einer Auflage zur Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung. Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Konsequenzen; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. bei positiver, Aufnahme einer Therapie o.ä. keine weiteren Folgen bei positiver, Aufnahme einer Therapie o.ä. keine weiteren Folgen

10 SEITE 10 INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG - ANLAGE I bei positiver oder Aufnahme einer Therapie keine weiteren Folgen Fünftes Gespräch Beteiligte: wie im dritten Gespräch Kommt es innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Abmahnung erneut zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten und nimmt der oder die Beschäftigte die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch, wird von der Personalabteilung eine zweite Abmahnung erteilt bzw. das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Hierüber wird die/der Beschäftigte in einem Gespräch (Inhalte wie im vierten Stufengespräch) unterrichtet. Der oder die Beschäftigte wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Dienststelle nicht länger bereit ist, das Fehlverhalten und/oder die Minderleistung hinzunehmen; dass die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie ungünstig ist; dass ohne Therapie eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen kann. Personelle Konsequenzen können darüber hinaus sein: Umsetzung, Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung, besondere Auflagen, individuelles Alkoholverbot u.a. Sechstes Gespräch Beteiligte: wie im dritten Gespräch Ändert die oder der Beschäftigte innerhalb von 4 Wochen ihr bzw. sein Verhalten nicht, werden insbesondere die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch genommen und ist keine Besserung zu erwarten, dann kommt es zum letzten Gespräch des Stufenplans: die Dienststelle leitet die Kündigung ein. Bei Beamtinnen und Beamten wird das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet.

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