VEREINBARUNG ZUR betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg
|
|
- Kristina Brodbeck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 1 VEREINBARUNG ZUR betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg Gegenstand und Zielsetzung Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und das Studentenwerk Oldenburg errichten eine für beide Betriebe übergreifende Struktur der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung. Die personellen und sachlichen Rahmenbedingungen hierfür werden von der Universität und dem Studentenwerk nach gesonderter Absprache gemeinsam getragen. Darüberhinaus gelten nach getrennter Vereinbarung gemeinsam für den Bereich der Universität in Übereinstimmung mit dem Personalrat der Universität sowie für den Bereich des Studentenwerks in Übereinstimmung mit dem Personalrat des Studentenwerks die nachfolgenden Richtlinien zum Verfahren bei Auffälligkeiten wegen Suchtmittelmißbrauch (Teil 3 und Anlage 1 dieser DV). Teil 1 1. Gegenstand Die Vereinbarung zielt insgesamt darauf ab, einen Beitrag zur Erhaltung, Entwicklung und Förderung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit sowie individuellen und sozialen Kompetenz der Beschäftigten des Studentenwerks und der Universität zu leisten. Die Vereinbarung ist insoweit eine Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Personalbetreuung als Handlungsfeld der Personalentwicklung. Ziel dieser Vereinbarung ist insbesondere, im Sinne der Rahmenempfehlung zur Suchtprävention und Suchthilfe in der niedersächsischen Landesverwaltung (GEM.RDERL.DES NDS.SOZIALMINISTE-RIUMS V ) das Verständnis für die Problematik des Suchtmittelmissbrauchs zu fördern, den Missbrauch von Suchtmitteln zu reduzieren und den Betroffenen Hilfsangebote zu unterbreiten. Die Universität und das Studentenwerk erwarten von allen Bediensteten die Aufklärung anzunehmen und weiterzugeben, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nicht zum Suchtmittelkonsum zu animieren, Probleme des Suchtmittelmissbrauchs nicht zu bagatellisieren. Die Universität und das Studentenwerk fordern von direkt Betroffenen, die Hilfsangebote anzunehmen. 2. Zielsetzung
2 SEITE 2 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Studentenwerks und der Universität wird das Recht eingeräumt, während ihrer Arbeitszeit die unter lfd. Nr. 4 genannten Angebote der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung in Anspruch zu nehmen. 3. Suchtmittel am Arbeitsplatz Regelungen über Suchtmittel am Arbeitsplatz obliegen in eigener Zuständigkeit dem Studentenwerk und der Universität. Soweit solche Regelungen im Studentenwerk bzw. der Universität erlassen werden, dürfen sie nicht im Widerspruch stehen zu dem hier vereinbarten betrieblichen Stufenplan. Teil 2 4. Aufgaben Aufgaben und Struktur der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung Zu den Aufgaben der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung zählen: Präventive Maßnahmen zur Aufklärung und Information über die Gefahren von Suchtmittelmissbrauch, über Suchterkrankungen, deren Verlauf und Auswirkungen auf das betriebliche und soziale Umfeld, über co-abhängiges Verhalten und Möglichkeiten der Hilfe sowie zur Reduzierung suchtfördernder Arbeitsbedingungen. Präventive Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sowie zur Erhöhung personaler und sozialer Kompetenz. Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von Vorgesetzten und Familienangehörigen bei Suchtmittelmissbrauch und Suchterkrankungen. Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Konflikten, Lebenskrisen, psychosozialen Notlagen. Beratung von Einzelpersonen oder Arbeitsteams bei Konflikten am Arbeitsplatz. Beratung und Hilfestellung für Vorgesetzte hinsichtlich der Intervention bei Suchtproblemen oder bei Fragen zum Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz. Entwicklung und Fortschreibung des Konzeptes der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere auf dem Gebiet der Suchtprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Vernetzung und Kooperation mit anderen Institutionen. Die Beratung von suchtgefährdeten oder suchtkranken Beschäftigten soll die Krankheitseinsicht und Therapiemotivation sowie die individuelle Kompetenz im Umgang mit der Suchtproblematik fördern. Alle HiIfsangebote können nur Hilfe zur Selbsthilfe sein und zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der/des Betroffenen beitragen.
3 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 3 Die Aufgaben der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung werden wahrgenommen von: - der Sozial- und Suchtberaterin / dem Sozial- und Suchtberater - den betrieblichen Sozialhelferinnen / Sozialhelfern. 5. Struktur Für die Universität und das Studentenwerk wird die Stelle einer Sozial- und Suchtberaterin/eines Sozial- und Suchtberaters eingerichtet. Art und Umfang der Stelle bestimmt sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozial- und Suchtberaterin/des Sozial- und Suchtberaters ist fachlich weisungsfrei. Zur Wahrnehmung der Aufgaben werden die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Sozial- und Suchtberatungsstelle geschaffen. Die Sozial- und Suchtberaterin/der Sozial- und Suchtberater hat die Verpflichtung und erhält Möglichkeiten zur fachspezifischen Fortbildung und Supervision. Die Sozial- und Suchtberaterin/der Sozial- und Suchtberater hat insbesondere die unter Nr.4 aufgelisteten Aufgaben der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung wahrzunehmen. Sie/er ist verantwortlich für den Aufbau von Hilfsangeboten in Zusammenarbeit mit externen Institutionen sowie die Koordination und Betreuung des Einsatzes der betrieblichen Sozialhelferinnen/Sozialhelfer. Die Sozial- und Suchtberatung kooperiert mit der Psychosozialen Beratungsstelle. Es werden nach Bedarf freiwillige Sozialhelferinnen/Sozialhelfer für die Suchtberatung und -hilfe ausgebildet. Die Ausbildungskosten trägt das Studentenwerk bzw. die Universität. Die Ausbildung mit dem Schwerpunkt»nebenamtliche betriebliche Suchthilfe" erfolgt bei einer anerkannten Organisation. Die Ausbildung und die Arbeit der Sozialhelferinnen/Sozialhelfer erfolgt auf nebenamtlicher Basis. Die Aufgaben der Sozialhelferinnen/Sozialhelfer beziehen sich auf die Unterbreitung von Hilfsangeboten für Betroffene und das soziale Umfeld. Sie haben an den Teambesprechungen der Sozialhelferinnen/ Sozialhelfer teilzunehmen Sozial- und Suchtberaterin / Sozial- und Suchtberater 5.3. Sozialhelferinnen/ Sozialhelfer Die Sozial- und Suchtberaterin/der Sozial- und Suchtberater sowie die Sozialhelferinnen/Sozialhelfer unterliegen gegenüber Dritten der absoluten Schweigepflicht und dürfen vom Studentenwerk oder der Universität nicht als Zeugen bei arbeits- oder disziplinarrechtlichen Streitigkeiten benannt werden. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit. 6. Schweigepflicht
4 SEITE 4 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG Die betroffenen Personen sind hierauf schriftlich zu verpflichten. Ein Austausch über die Problemlösung in konkreten Einzelfällen ist lediglich zwischen Sozialhelferin/Sozialhelfer und Sozial- und Suchtberaterin/Sozial- und Suchtberater sowie im Rahmen deren Gruppentreffen gestattet. Es gilt hierbei die Teamschweigepflicht. Schriftliche Aufzeichnungen sind unter Verschluß zu halten. Teil 3 Betriebliche Intervention im Rahmen der Suchthilfe 7. Ansprache und Hilfe bei Suchtgefährdung Wenn Beschäftigte wiederholt im Arbeitsalltag so auffallen, daß ein Suchtmittelmissbrauch naheliegt, sind grundsätzlich alle Beschäftigten aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Dies kann geschehen, indem sie Betroffene auf ihr Verhalten ansprechen und auf Hilfemöglichkeiten hinweisen. Wer Suchtmittelmissbrauch toleriert und deckt, trägt vielfach zur Entstehung und zur Verlängerung von Krankheit bei. 8. Aufgaben der Vorgesetzten und Interventionsverfahren Den Vorgesetzten kommt bei der Abwehr des Suchtmittelmissbrauchs eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind angehalten, mit dazu beizutragen, daß einer/einem suchtmittelgefährdeten oder -kranken Mitarbeiterin/Mitarbeiter frühzeitig die erforderliche Hilfe zuteil wird. Sie sind auch dafür verantwortlich, daß bei Verstößen gegen dienstrechtliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen die notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet und Gespräche geführt werden. Der Ablauf dieses Interventionsverfahrens ist im Einzelnen in der ANLAGE 1 zu dieser Dienstvereinbarung geregelt. Ziel des Interventionsverfahrens soll sein, die Betroffenen in einem abgestuften Konzept zu motivieren, ihr Verhalten zu verändern und damit ihre Arbeitsfähigkeit sowie ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, werden Dienstvorgesetzten Kenntnisse über die Wahrnehmung und Deutung alkohol-, drogen- oder tablettenmissbrauchbedingter Verhaltensweisen sowie Kenntnisse über die Gesprächsführung mit suchtmittelgefährdeten oder -kranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermittelt. Welche Vorgesetzte die Aufgaben des Stufenplans wahrzunehmen haben, unterliegt der Regelung der jeweiligen Organisationseinheit.
5 TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 5 Für die im Stufenplan vorgesehene Tilgung von Vermerken in der Personalakte gilt in der Regel ein Zeitraum von 2 Jahren. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen werden. Beginn und Umfang des Tilgungszeitraumes sind im Vermerk festzuhalten. 9. Tilgung Bei Rückfälligkeit wird nach Rücksprache mit der betrieblichen Sozialund Suchtberatung individuell, nach Lage des Einzelfalls, über das weitere Verfahren entschieden. 10. Rückfall Können Betroffene nach ihrer Entlassung aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einer abstinenten Lebensweise finden, bemüht sich die Universität bzw. das Studentenwerk, sie im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wieder einzustellen. 11. Rückkehrklausel Schlussbestimmung Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden. Eine Kündigung ohne das Vorliegen einer neuen Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich möglich. Eine getrennte Kündigung für den Bereich der Universität bzw. den Bereich des Studentenwerks ist möglich. Oldenburg, im Dezember 1999 Präsident der Carl von Ossietzky Universität Geschäftsführer des Studentenwerks Oldenburg Personalrat der Carl von Ossietzky Universität Personalrat des Studentenwerks Oldenburg
6 SEITE 6 INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG - ANLAGE I ANLAGE 1 DER VEREINBARUNG ZUR BETRIEBLICHEN SOZIAL- UND SUCHTBERATUNG DER CARL VON OSSIETZKY UNIVERSITÄT OLDENBURG UND DES STUDENTENWERKS OLDENBURG BETRIEBLICHER INTERVENTIONSPLAN BEI SUCHTGEFÄHRDUNG ODER SUCHTERKRANKUNG Gemäß Teil 3 Nr. 7 und 8 der Vereinbarung zur betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg ist neben der Beratung und Hilfe für suchtgefährdete und suchtkranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Interventionsverfahren bei arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit vermutetem Suchtmittelge- oder -missbrauch bzw. einer Suchterkrankung vereinbart. Ziel dieses Interventionsverfahrens soll sein, die Betroffenen in einem abgestuften Konzept zu motivieren, ihr Verhalten zu verändern und damit ihre Arbeitsfähigkeit sowie ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn der Interventionsplan lediglich als bürokratische Abfolge rechtlicher Verfahrensschritte ohne Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Hintergrundes verstanden wird. Daher hat sich die Anwendung und Abfolge des Stufenplans in erster Linie am konkreten Einzelfall auszurichten, d.h. es ist z.b. im Einzelfall zu entscheiden, auf welcher Stufe der Interventionsplan einsetzt bzw. fortgeführt wird. Es sind dabei sowohl dienstliche als auch soziale Belange sowie Besonderheiten aufgrund des Krankheitsbildes (z.b. bei Medikamentenabhängigkeit) zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für mögliche weitere Maßnahmen, z.b. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Diese Verfahren sind mit der Sozial- und Suchtberaterin/dem Sozial- und Suchtberater abzustimmen. Die Abfolge der Maßnahmen innerhalb des Interventionsverfahrens wird an jedem Punkt unterbrochen, wenn die/der Betroffene erkennbar und belegbar ihr/sein Verhalten ändert und aktiv an ihrer/seiner Genesung mitarbeitet. Es erfolgt dann eine volle Rehabilitation.
7 ANLAGE I - INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG SEITE 7 Erstes Gespräch: Beteiligte: Vier Augen-Gespräch, Einstieg in den Stufenplan Beschäftigte/r und unmittelbare/r Vorgesetzte/r Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, daß sich bei einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter wegen des Konsums von Alkohol oder anderer Suchtmittel bzw. wegen süchtigen Verhaltensweisen dienstliche Beeinträchtigungen ergeben, ist die/der zuständige Vorgesetzte verpflichtet, mit der/dem Betreffenden über das anstehende Problem ein Gespräch zu führen. Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen: Benennen konkreter Fakten, Zeit, Ort, Vorfall; Besorgnis ausdrücken, dass die/der Beschäftigte Probleme mit Suchtmitteln oder süchtigem Verhalten hat; Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (betriebliche Sozial- und Suchtberatung) und externe Hilfen (Selbsthilfegruppen, Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Beratungsstellen); Aufzeigen der Erwartungen des oder der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten; Hinweise auf mögliche Konsequenzen und auf Stufenplan; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. Dieses erste vertrauliche Gespräch hat keine personalrechtlichen Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte. Lediglich der Zeitpunkt des Gesprächs ist von der/dem Vorgesetzten festzuhalten. Bei Beamtinnen und Beamten findet das Gespräch im Rahmen der Verwaltungsermittlungen statt und dient der Verdachtermittlung. bei positiver : keine weiteren Folgen; Rückmeldegespräch nach ca. 6 Wochen Zweites Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r, unmittelbare/r Vorgesetzte/r und nächsthöhere/r Vorgesetzte/r. Bei Zustimmung der oder des Betroffenen: Personalvertretung und bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung. Auf Wunsch des oder der Betroffenen: eine in der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung tätige Person. Kommt es erneut zu arbeits- oder dienstrechtlichen Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch oder süchtigem Verhalten gedeutet werden, ist vom unmittelbaren Vorgesetzten ein weiteres Personalgespräch mit folgendem Inhalt zu führen: Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Gesprächs; Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut aufzeigen;
8 SEITE 8 INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG - ANLAGE I bei positiver, Aufnahme einer Therapie o.ä. keine weiteren Folgen Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (betriebliche Sozial- und Suchtberatung) und externe Hilfen (Selbsthilfegruppen, Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Beratungsstellen); Aufzeigen der Erwartungen des oder der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten; Ankündigung von Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten; Hinweis auf Stufenplan; Hinweis, dass bei fortlaufenden Auffälligkeiten die Personalabteilung eingeschaltet wird.; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. Die/der Betroffene wird in dem Gespräch angewiesen, sich unmittelbar mit der betrieblichen Sozial- und Suchtberatung in Verbindung zu setzen. Über das Gespräch fertigt die/der Vorgesetzte ein Protokoll, das in den Händen der/des Vorgesetzten verbleibt. Es erfolgt keine Eintragung in die Personalakte. Drittes Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r, unmittelbare/r Vorgesetzte/r und nächsthöhere/r Vorgesetzte/r. Die Personaldezernentin/der Personaldezernent oder Vertreter/in. Bei Zustimmung der oder des Betroffenen: Personalvertretung und bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung. Die/der betriebliche Sozial- und SuchtberaterIn. Tritt nach weiteren 6-8 Wochen keine Verhaltensveränderung ein und kommt es erneut zu arbeits- oder dienstrechtlichen Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch oder süchtigem Verhalten gedeutet werden, ist ein weiteres Personalgespräch unter dem Gesichtspunkt zu führen, entsprechende Hilfsangebote zwingend zu machen. Das Gespräch sollte sich auf folgende Inhalte beziehen: Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Gesprächs; Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut aufzeigen; Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (betriebliche Sozial- und Suchtberatung) und externe Hilfen (Selbsthilfegruppen, Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Beratungsstellen); Abschluß einer Vereinbarung mit der/dem Betroffenen über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten (spätestens innerhalb von zwei Wochen) incl. einer Auflage zur Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung.
9 ANLAGE I - INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG SEITE 9 Aufzeigen der Erwartungen des oder der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten sowie nochmaliger Hinweis auf eventl. arbeitsrechtliche bzw. dienstrechtliche Konsequenzen; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. Über dieses Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von den Gesprächsteilnehmern unterschrieben wird. Die/der Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem Inhalt des Vermerks schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vermerk mit der Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte und unterliegt der Tilgung. Die/der unmittelbare Vorgesetzte hat zu prüfen, ob die/der Betroffene die Vereinbarung einhält. Sie/er hat über weitere Auffälligkeiten bzw. Nichteinhaltung der Vereinbarung unverzüglich die Personalabteilung zu unterrichten. Der Zeitraum hierfür soll sich längstens über 6 Monate erstrecken. Viertes Gespräch Beteiligte: wie im dritten Gespräch Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten und nimmt der oder die Beschäftigte die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch, wird von der Personalabteilung eine Abmahnung erteilt bzw. ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hierüber wird die/der Beschäftigte in einem Gespräch mit folgenden Inhalten unterrichtet: Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des dritten Stufengesprächs; Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut aufzeigen; Hinweis auf bisherige Hilfsangebote und getroffene Vereinbarung; Abschluss einer Vereinbarung mit der/dem Betroffenen über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten (spätestens innerhalb von zwei Wochen) incl. einer Auflage zur Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung. Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Konsequenzen; Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben. bei positiver, Aufnahme einer Therapie o.ä. keine weiteren Folgen bei positiver, Aufnahme einer Therapie o.ä. keine weiteren Folgen
10 SEITE 10 INTERVENTIONSPLAN ZUR DIENSTVEREINBARUNG - ANLAGE I bei positiver oder Aufnahme einer Therapie keine weiteren Folgen Fünftes Gespräch Beteiligte: wie im dritten Gespräch Kommt es innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Abmahnung erneut zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten und nimmt der oder die Beschäftigte die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch, wird von der Personalabteilung eine zweite Abmahnung erteilt bzw. das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Hierüber wird die/der Beschäftigte in einem Gespräch (Inhalte wie im vierten Stufengespräch) unterrichtet. Der oder die Beschäftigte wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Dienststelle nicht länger bereit ist, das Fehlverhalten und/oder die Minderleistung hinzunehmen; dass die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie ungünstig ist; dass ohne Therapie eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen kann. Personelle Konsequenzen können darüber hinaus sein: Umsetzung, Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung, besondere Auflagen, individuelles Alkoholverbot u.a. Sechstes Gespräch Beteiligte: wie im dritten Gespräch Ändert die oder der Beschäftigte innerhalb von 4 Wochen ihr bzw. sein Verhalten nicht, werden insbesondere die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch genommen und ist keine Besserung zu erwarten, dann kommt es zum letzten Gespräch des Stufenplans: die Dienststelle leitet die Kündigung ein. Bei Beamtinnen und Beamten wird das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet.
11
Der Fünf-Stufenplan (Anhang 2 des Suchtpräventionskonzepts)
Der Fünf-Stufenplan (Anhang 2 des Suchtpräventionskonzepts) 1. Stufe: Vertrauliches Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r und unmittelbare/r Vorgesetzte mit Personalverantwortung Anlass des Gesprächs Vernachlässigt
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
MehrDienstvereinbarung zur Vorbeugung von und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in der Medizinischen Hochschule Hannover.
Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung gem. 78 NdsPersVG abgeschlossen: Dienstvereinbarung zur Vorbeugung von und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in
MehrCaritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v.
Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v. Caritas RheinBerg Der Mensch zählt Dienstvereinbarung Sucht Zwischen dem Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v., vertreten durch den
MehrInterventionsleitfaden mit Stufenplan für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz
Interventionsleitfaden mit Stufenplan für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch des/der unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter Definition: Das
MehrMitteilungsblatt der Universität Gesamthochschule Kassel. Herausgeber: Der Präsident
GhK Mitteilungsblatt der Universität Gesamthochschule Kassel Herausgeber: Der Präsident 7.60.00 Vereinbarung über betriebliche Gesundheitsförderung und Suchtprävention sowie Hilfe für Suchtgefährdete und
MehrInterventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln
Anlage 2 zum Rundschreiben 35/2016 (Stand: 18.04.2016) Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Ziele dieses
MehrBetriebliche Suchtprävention
Dienstvereinbarung Betriebliche Suchtprävention 2 Betriebliche Suchtprävention Betriebliche Suchtprävention 3 Inhalt Seite 1. Gegenstand 5 2. Ziele der Vereinbarung 6 3. Grundsätzliche Feststellungen zur
MehrDienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität
1. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt, die in einem Dienst-, Beschäftigungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
Mehrzwischen dem Rektor und den Personalräten der Universität Flensburg über die Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte
Dienstvereinbarung zwischen dem Rektor und den Personalräten der Universität Flensburg über die Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte Präambel Suchtprobleme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben
MehrInterventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover. bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln
Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Ziele dieses Interventionsleitfadens sind: durch Prävention zum
MehrDienstvereinbarung. zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten bzw. suchtmittelauffälligen Beschäftigten. Evangelischer Kirchenbezirk Göppingen
Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten bzw. suchtmittelauffälligen Beschäftigten Evangelischer Kirchenbezirk Göppingen Geltungsbereich: Die Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten
MehrDas Fürsorgegespräch ist ein Mitarbeitergespräch bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz, die zu Störungen im Arbeitsablauf und -umfeld führen können.
Anlage 1 Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch der/des unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter Definition: Das Fürsorgegespräch
MehrVEREINBARUNG. über den. Umgang mit suchtgefährdeten und suchtabhängigen Bediensteten PRÄAMBEL
VEREINBARUNG über den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtabhängigen Bediensteten PRÄAMBEL Die Steuerungsgruppe Gesundheitsmanagement hat entsprechend ihrer Zielsetzung, gesundheitsrelevante Themen aufzugreifen,
MehrMusterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention
Musterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention PRÄAMBEL Die vorliegende Musterdienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung sollte den jeweiligen personellen, regionalen und organisatorischen
MehrI UNIVERSITÄT BAYREUTH
.--- I UNIVERSITÄT BAYREUTH Dienstvereinbarung Alkohol und Sucht Alkoholmissbrauch ist ein Tabu-Thema, bei dem erfahrungsgemäß Vorgesetzte und Kolleginnen aus falsch verstandener Loyalität und Hilflosigkeit
MehrAnlage 1. Interventionsleitfaden mit Interventionskette
1 Anlage 1 Interventionsleitfaden mit Interventionskette Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, dass Beschäftigte ihren arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten nicht mehr nachkommen und
Mehrüber die Einleitung therapieunterstützender Maßnahmen für alkohol- und andere suchtabhangige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TU Berlin
Dienstvereinbarung der TU Berlin (Vereinbarung über die Einleitung therapieunterstützender Maßnahmen für alkohol- und andere suchtabhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TU Berlin vom 9.7.1985,
MehrInterventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz
Anlage 1 Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch der/des unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter Definition: Das Fürsorgegespräch
MehrIntegration Suchtkranker in die Arbeitswelt (Neue) Herausforderungen für professionelles Handeln
Integration Suchtkranker in die Arbeitswelt (Neue) Herausforderungen für professionelles Handeln Prof. Dr. Thomas Geisen Institut Integration und Partizipation Ursachen _Arbeitswelt (Co-)Produzent von
MehrDienstanweisung. an alle Dienstvorgesetzten im Bischöflichen Ordinariat sowie in den zugeordneten Einrichtungen
Dienstanweisung an alle Dienstvorgesetzten im Bischöflichen Ordinariat sowie in den zugeordneten Einrichtungen für den Umgang mit suchtkranken und suchtgefährdeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
MehrRichtlinie zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Richtlinie zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Einleitung Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch verursachen längerfristig nicht nur gesundheitliche
MehrDienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Landesamt für Statistik Niedersachsen Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe des Landesamtes für Statistik Niedersachsen Zwischen dem LSN und dem Personalrat wird zur Prävention von Gesundheitsgefahren
MehrDienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten
Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten Universitätsleitung und Personalvertretung sind sich darin einig, daß die Aufklärung über Suchtkrankheiten und deren Verhütung und
MehrFriedrich-Schiller-Universität Jena. Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Hochschulbereich)
1 Dienstvereinbarung Suchtprävention und Suchthilfe zwischen der und dem Friedrich-Schiller-Universität Jena Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Hochschulbereich) wird gem. 72 i.v.m 74
Mehrbei Substanzproblemen und psychischen Auffälligkeiten
Leitfaden zur Intervention bei Substanzproblemen und psychischen Auffälligkeiten im Rahmen der Vereinbarung zur Betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks
MehrNr Mai Rahmen-Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der Ruhr-Universität Bochum
Nr. 687 23. Mai 2007 Rahmen-Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der vom 02. April 2007 zwischen dem Personalrat der Ruhr-Universität Rahmen-Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention
MehrLeitfaden für Interventionen bei Auffälligkeiten Anwendung des Stufenplanes
Leitfaden für Interventionen bei Auffälligkeiten Anwendung des Stufenplanes Referenten Ute Pegel-Rimpl und Lothar Rimpl Betriebliche Suchtprävention und Hilfe, Hannover Bundesweite Expertise 2005 daraus
MehrBetriebliche Integration im Rahmen der Suchtberatung bei Airbus Deutschland
März 2007 Präsentiert von Stefanie Christiansen Fritz Teichler Suchtberatung, Airbus Deutschland Betriebliche Integration im Rahmen der Suchtberatung bei Airbus Deutschland Jahrestagung des Bundesverbandes
MehrDienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten und über Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht)
Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten und über Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht) Zwischen der Stadt Fürth, vertreten durch den Oberbürgermeister
Mehrzur betrieblichen Suchtprävention und zum Umgang mit Suchtgefahren und -problemen am Arbeitsplatz an der Hochschule Bochum
Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention und zum Umgang mit Suchtgefahren und -problemen am Arbeitsplatz an der Hochschule Bochum abgeschlossen zwischen der Verwaltungsleitung, vertreten durch
MehrLeitfaden für Vorgesetzte. Frühzeitiges Handeln als Basis erfolgreicher Suchtprävention
Leitfaden für Vorgesetzte Frühzeitiges Handeln als Basis erfolgreicher Suchtprävention 2 Leitfaden für Vorgesetzte und Personalverantwortliche Frühzeitiges Handeln als Basis erfolgreicher Suchtprävention
MehrDienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland
Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland zwischen dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland und der Mitarbeitervertretung des Ev.-Luth. Kirchenkreises
MehrDIENSTVEREINBARUNG ZUR SUCHT PRÄVENTION UND SUCHTHILFE
DIENSTVEREINBARUNG ZUR SUCHT PRÄVENTION UND SUCHTHILFE 2 Liebe Beschäftigte der Universität und der Universitätsmedizin, eine Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe wurde zum ersten Mal
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich. Diese Vereinbarung gilt für die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung und deren Beschäftigte.
Dienstvereinbarung gemäß 14 der Vereinbarung nach 94 HmbPersVG über Einrichtungen und Verfahren zur Hilfe bei Sucht und Missbrauch von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen Das System in der BSJB zur
Mehr"Können Sie mir helfen?"
Suchtprävention und Suchthilfe für f r jeden Arbeitsplatz "Können Sie mir helfen?" Prävention und Hilfe für kleinere Betriebseinheiten Suchtprävention und Suchthilfe für f r jeden Arbeitsplatz Hilfe bei
MehrDienstvereinbarung. I. Präambel
Dienstvereinbarung zur Sicherstellung der Gesundheitsvor- und fürsorge für alkoholgefährdete, alkoholkranke und sonstige suchtabhängige Beschäftigte der Universität Ulm und des Universitätsklinikums Ulm
MehrSächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird gemäß 84 Abs. 1 Sächsisches
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:
MehrDienstvereinbarung. Zwischen. der Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier, vertreten durch die Vorsitzende Frau Lydia Schmitt (Ges-MAV) und
Dienstvereinbarung Zwischen der Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier, vertreten durch die Vorsitzende Frau Lydia Schmitt (Ges-MAV) und dem Bistum Trier, vertreten durch den Bischöflichen Generalvikar,
Mehr> > Dienstvereinbarung
> > Dienstvereinbarung Herausgeber Technische Universität Berlin Der Präsident Arbeitskreis "Sucht" der TU-Berlin Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin Arbeitskreis Geschäftsstelle 030-314-24286 6. überarbeitete
MehrDienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier
" Anhang: Rechtliche Grundlagen Dienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier Präambel Die Universität Triel' und der Personalrat der Universität messen der berufsbezogenen
Mehran der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (DV-Sucht)
Dienstvereinbaruna zur Prävention von Gesundheitsgefahren durch riskanten Suchtmittelkonsum sowie zum Umgang mit sichtbaren Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
MehrDienstvereinbarung. Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Dienstvereinbarung über den Umgang mit suchtkranken und suchtgefährdeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der MAV Erzbischöfliches Jugendamt der Erzdiözese Bamberg Vorbemerkung Diese Dienstvereinbarung
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G
D I E N S T V E R E I N B A R U N G zum Partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz 1. Präambel: Die Universität Konstanz ist eine Einrichtung, in der Menschen unterschiedlichster Herkunft, aus den verschiedensten
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung zur Gesundheitsförderung und Suchtprävention Gerade dem betrieblichen Umfeld kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Vorbeugung und Früherkennung von Suchterkrankungen zu.
MehrSuchtprävention am Arbeitsplatz: Ein Erfolgsmodell für Betriebe/Verwaltungen und Beschäftigte!
Angelika Nette Suchtprävention am Arbeitsplatz: Ein Erfolgsmodell für Betriebe/Verwaltungen und Beschäftigte! Jahresfachtagung 2014 LSA 19.06.2014 Rickling Vom Alkoholiker-Programm zur Gesundheitsförderung
Mehr1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für sämtliche Beschäftigte der Georg-August-Universität.
Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe an der Georg-August-Universität Präambel Der Gebrauch von Alkohol, Medikamenten und Nikotin ist in unserer Gesellschaft alltäglich und kann positive
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG Gem. 97(1) Z.8 ArbVG
BETRIEBSVEREINBARUNG Gem. 97(1) Z.8 ArbVG ALKOHOL AM ARBEITSPLATZ / HILFE FÜR SUCHTKRANKE UND GEFÄHRDETE 1. Zielsetzung 1.1 Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gesundheitsgefährdung durch Alkohol
MehrBetriebliche Suchtprävention & Gesundheitsförderung
Betriebliche Suchtprävention & Gesundheitsförderung an Hochschulen und Universitätskliniken - 12. bundesweite Fachtagung HochschulNetzwerk SuchtGesundheit - 14.-16. September 2011 Workshop 2.2 Die Rolle
MehrKonzept der Mitarbeiterberatung
Konzept der Mitarbeiterberatung in der Hoffmann Medical Service GmbH Gelsenkirchen 1 1. Auftrag und Zuständigkeit 2. Struktur 2.1 Räumlichkeiten / Sprechstunden 2.2 Mitarbeiter 2.3 Praktikanten 2.4 Leitung
Mehr> > Dienstvereinbarung
> > Dienstvereinbarung Herausgeber Technische Universität Berlin Der Präsident Arbeitskreis "Sucht" der TU-Berlin Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin Arbeitskreis Geschäftsstelle 030-314-24586 6. überarbeitete
MehrDienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der Ruhr-Universität Bochum
Bochum, den 23.05.2007 Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der Ruhr-Universität Bochum 1 - Gegenstand Diese Dienstvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung
MehrSucht im Betrieb AOK - Die Gesundheitskasse Harald Danzl, Fachbereichsleiter Personal
Sucht im Betrieb AOK - Die Gesundheitskasse Harald Danzl, Fachbereichsleiter Personal Kirchseeon, 14.04.2011 - Die Gesundheitskasse AGENDA Was ist eigentlich Sucht? Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es
MehrDienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Präambel Präsident, Kanzler und Personalrat der Universität Passau schließen die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen
MehrKarl-Friedrich-Gymnasium Mannheim. Suchtmittelvereinbarung. Präambel
Suchtmittelvereinbarung Präambel Die Suchtmittelvereinbarung ist ein Instrument der Sekundärprävention in der Schule. In der Suchtmittelvereinbarung wird der Umgang mit Schülerinnen und Schülern geregelt,
MehrVerwaltungsverfügung Nr. 01 / 2010 für den Bereich Campus und Germersheim
Johannes Gutenberg-Universität Mainz 55099 Mainz Abteilung: Zentrale Dienste Name: Claus-Toni Bertram Telefon: +49 6131 39-25382 Telefax: +49 6131 39-20709 Unser Zeichen: ZD/2107 / Hm Datum: 26.03.2010
MehrKlinikum Dritter Orden Schwesternschaft der Krankenfürsorge des Dritten Ordens, K.d.ö.R., München Menzinger Straße München
Klinikum Dritter Orden Schwesternschaft der Krankenfürsorge des Dritten Ordens, K.d.ö.R., München Menzinger Straße 44 80638 München Die Mitarbeitervertretung Dienstvereinbarung Suchtmittel am Arbeitsplatz
MehrDienstvereinbarung zur. Suchtprävention und Suchthilfe
Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe an der Stiftung Universität Hildesheim Die Stiftung Universität Hildesheim, vertreten durch den Präsidenten der Universität Hildesheim, im Folgenden
MehrRahmendienstvereinbarung Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RDV Suchtprävention)
Rahmendienstvereinbarung Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RDV Suchtprävention) zwischen dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) und dem Hauptpersonalrat
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Die Dienststellenleitung der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und die Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirchengemeinde
MehrSTADT REGENSBURG Regensburg, R I/Amt 11/Mü/be Dienstvereinbarung 15.5 DIENSTVEREINBARUNG. zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge
STADT REGENSBURG Regensburg, 20.10.1997 R I/Amt 11/Mü/be Dienstvereinbarung 15.5 DIENSTVEREINBARUNG zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge für suchtgefährdete Beschäftigte (Dienstvereinbarung Suchthilfe)
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrEin Exemplar der Dienstvereinbarung wird neuen Mitarbeiter/-innen bei Dienstantritt durch die Personalabteilung ausgehändigt.
Dienstvereinbarung Sucht gemäß 36 MVG über den Umgang mit Mitarbeiter/-innen der XXX bei Suchtmittelgefährdung und Suchtmittelkrankheit Zwischen der Dienststellenleitung der XXX (in der Folge DStL genannt)
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrDIENSTVEREINBARUNG. zwischen dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), und. dem Gesamtpersonalrat beim LS,
DIENSTVEREINBARUNG zwischen dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), und dem Gesamtpersonalrat beim LS, zur Prävention von Gesundheitsgefahren durch riskanten Suchtmittelkonsum
MehrDienstvereinbarung. zwischen der Bezirksregierung Münster und den Lehrerpersonalräten aller Schulformen bei der Bezirksregierung
Bezirksregierung Münster 28. Juni 2004 Dienstvereinbarung zwischen der Bezirksregierung Münster und den Lehrerpersonalräten aller Schulformen bei der Bezirksregierung zum Umgang mit suchtbedingtem Fehlverhalten
MehrBETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Regine Romahn: (2010) Reihe: Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hans-Böckler-Stiftung
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg
Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.
Mehr- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention
- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention Präambel Diese Vereinbarung gilt als Handlungsanleitung für das Vorgehen bei auffälligen Mitarbeitern *im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch*.
MehrBetriebliche Suchtprävention an der Universität Würzburg
Betriebliche Suchtprävention an der Universität Würzburg Bundeskonferenz Gesund und arbeitsfähig in der öffentlichen Verwaltung 29. Januar 2015 Katja Beck-Doßler Diplom-Psychologin Suchtberatung für die
MehrErläuterungen zum Interventionsleitfaden für Führungskräfte, Personalverantwortliche und Personalvertreter/innen der Universität Freiburg
Anlage 2 zur Dienstvereinbarung Sucht Erläuterungen zum Interventionsleitfaden für Führungskräfte, Personalverantwortliche und Personalvertreter/innen der Universität Freiburg Inhalt 1. Einleitung Gesamtkonzept
MehrDienstvereinbarung für den Umgang mit Suchtproblemen von Landesbediensteten im niedersächsischen Schuldienst und an Studienseminaren (DV Sucht)
Dienstvereinbarung für den Umgang mit Suchtproblemen von Landesbediensteten im niedersächsischen Schuldienst und an Studienseminaren (DV Sucht) zwischen den Schulbezirkspersonalräten Braunschweig, Hannover,
MehrMUSTER. Betriebsvereinbarung. zur Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen/ Rückkehrgesprächen/ Fürsorgegesprächen. zwischen
MUSTER Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen/ Rückkehrgesprächen/ Fürsorgegesprächen zwischen Geschäftsführung der Musterfirma GmbH und der Arbeitnehmervertretung/ Betriebsrat
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Anlage 1 zum Verfahrensablauf BEM Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis.., dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und der
MehrVereinbarung zur Betrieblichen Sozialund Suchtberatung (BSSB) der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg
25.08.2011 Amtliche Mitteilungen / 30. Jahrgang 3/2011 72 Vereinbarung zur Betrieblichen Sozialund Suchtberatung (BSSB) der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg Teil 1 Gegenstand
MehrStufeninterventionsplan Sucht
Anlage 1 Stufeninterventionsplan Sucht Stufe Indiz Teilnehmerkreis Gesprächsinhalt Rechtliche Konsequenz I. Erste Mitarbeitervertretung auf Wunsch des/der Stellungnahme anhören Positive Unterstützung signalisieren
MehrDienstvereinbarung. über den Umgang mit sucht- insbesondere alkoholgefährdeten Beschäftigten (DV-Suchtprävention) zwischen dem
Dienstvereinbarung über den Umgang mit sucht- insbesondere alkoholgefährdeten Beschäftigten (DV-Suchtprävention) zwischen dem Präsidium der Freien Universität Berlin vertreten durch den Kanzler und dem
MehrDienstvereinbarung. über Einrichtungen und Verfahren zur Hilfe bei Missbrauch und Sucht von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen.
Dienstvereinbarung über Einrichtungen und Verfahren zur Hilfe bei Missbrauch und Sucht von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen zwischen der Universität Hamburg (Dienststelle) und den Personalräten
Mehrim Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord
im Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord Umgangssprachlich: BEM dient der dauerhaften Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten bietet bei Bedarf Hilfen zur Wiederherstellung der
MehrSucht oder Abhängigkeit - oder keins von beidem?
Sucht oder Abhängigkeit - oder keins von beidem? Elisabeth Wienemann Weiterbildungsstudium Arbeitswissenschaft Leibniz Universität Hannover elisabeth.wienemann@wa.uni-hannover.de Themen Sucht und Abhängigkeit
MehrDienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Dienstvereinbarung Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat der Stadtverwaltung Bielefeld schließen aufgrund der 70 Abs. 1 und 72 Abs. 4 Nr. 7 und 9 des Personalvertretungsgesetzes
MehrWeiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
Mehr1 Gegenstand und Ziele
Zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dienststelle, vertreten durch die Kanzlerin und die Rektorin, und dem Personalrat der WWU sowie dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten
MehrSuchthilfe und Prävention am Arbeitsplatz
Suchthilfe und Prävention am Arbeitsplatz Ansprechpartner/innen SuchtPrävention im Gesamtkonzept betrieblicher Maßnahmen Horst Knöpfel Diakonisches Werk Württemberg, Referat Suchthilfen Februar 2016 Suchtmittel
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrDienstvereinbarung. zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung. Präambel
Dienstvereinbarung zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung Präambel Gemäß g 84 Abs. 2 SGB lx werden die Arbeitgeber verpflichtet, bei allen Mitarbeitenden,
MehrOrdnung bei Suchtmittelabhängigkeit für Geistliche sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter* im kirchlichen Dienst im Bistum Münster
Ordnung bei Suchtmittelabhängigkeit für Geistliche sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter* im kirchlichen Dienst im Bistum Münster *Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text nur die männliche Form
MehrBesondere Beachtung sollte die Einbeziehung der leitenden Angestellten finden. Dies kann durchaus auch in Form einer Protokollnotiz geschehen.
Muster einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb Vorbeugungsmaßnahmen 1 Geltungsbereich 2 Ziel der Betriebsvereinbarung 3 Gebrauch von Suchtmitteln 4 Ausschank von
MehrDienstvereinbarung. Zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler,
Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtgefährdeten und Suchtkranken und über Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (OV-Sucht) Zwischen der
MehrIHK Netzwerk BGM: Gesund im Betrieb
IHK Netzwerk BGM: Gesund im Betrieb Suchtprävention im Unternehmen: Baustein für das betriebliche Gesundheitsmanagement Schopfheim, 19. September 2013 Bernhard Höchst, Bankkaufmann, Suchttherapeut Betriebliche
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über den Umgang mit Suchtgefährdeten und Suchtkranken und über Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht) Die Universität Rostock, vertreten durch den
MehrDienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement
7.60.01 Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement 1. Zielsetzung und Grundsätzliches Es ist das gemeinsame Ziel von Präsidium, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, die
MehrTechnische Universität Dortmund April Arbeitskreis Sucht -
L e i t f a d e n f ü r V o r g e s e t z t e Handlungshilfe für den Umgang mit Alkohol- und anderen Suchtkranken und gefährdeten Suchtprobleme sind alles andere als selten. Sie finden sich auf allen Hierarchieebenen
MehrBetriebsvereinbarung: Kein Alkohol im Unternehmen
Betriebsvereinbarung: Kein Alkohol im Unternehmen Erforderlicher Inhalt In Betriebsvereinbarungen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebs-/ Personalrat) Maßnahmen und Vorgehensweisen
MehrDienstvereinbarung. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Bereiche und Beschäftigten der Stadtverwaltung Bielefeld.
Dienstvereinbarung über Alkohol und andere Suchtmittel am Arbeitsplatz sowie über die Betreuung und Behandlung suchtgefährdeter und suchtkranker Beschäftigter bei der Stadt Bielefeld Der Oberbürgermeister
MehrDer Oberbürgermeister. Dienstvereinbarung. Betriebliches Gesundheitsmanagement. August
Der Oberbürgermeister Dienstvereinbarung Betriebliches Gesundheitsmanagement August 1 Inhalt Seite 1. Ziele des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.......3 2. Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements...
MehrDienstvereinbarung zur Prävention von Gesundheitsgefahren durch Suchtmittelkonsum
Dienstvereinbarung zur Prävention von Gesundheitsgefahren durch Suchtmittelkonsum Zwischen der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch den Stiftungsvorstand
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G ÜBER DEN UMGANG MIT SUCHTMITTELPROBLEMEN
D I E N S T V E R E I N B A R U N G ÜBER DEN UMGANG MIT SUCHTMITTELPROBLEMEN und die Einleitung von unterstützenden Maßnahmen für suchtgefährdete und -abhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philipps-Universität
Mehr