Lieferantenüberwachung

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1 Lieferantenüberwachung Grundsätze Anforderungen an Auditoren Durchführung der Überwachungen Nachweise der Überwachungen (Gütesiegel CRSC überwacht) Lieferantenüberwachungen im Rahmen der Instandhaltungsverantwortung für die Entity in Charge of Maintenance ECM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 vom 11. Mai 2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vom 16. November 2012 CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 1 von 9

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 3 2. Zweck und Geltungsbereich 4 3. Begriffe 5 4. Prinzipien der Überwachungen 5 5. Überwachungsumfang 5 6. Steuerungskreis 6 7. Aufzeichnungen über die Überwachungen 6 8. Maßnahmen aus den Überwachungen 6 9. Verantwortliche Personen für die Überwachungen Vorbereitung der Überwachungen Überwachungsprogramm Vorbereitung der Erstbewertung (Erstaudit) Durchführung der Erstbewertung (Start der Überwachung) Dokumentation und Maßnahmen der Überwachungen Kompetenznachweis (Gütesiegel CRSC überwacht) Überwachungsphase Kosten der Überwachungen Beendigung der Überwachungen Geheimhaltungsverpflichtung 9 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Beauftragung der Überwachung / Kostenübernahmeerklärung Überwachungsprogramm Vertraulichkeitserklärung Auditplan Abweichungsprotokoll Auditbericht Zertifikat (CRSC überwacht) CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 2 von 9

3 1. Vorwort Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (Entity in Charge of Maintenance ECM) gewährleistet durch ein anforderungsgerechtes Instandhaltungs-Management-System, dass die Instandhaltung der Fahrzeuge, für die sie verantwortlich ist, den geltenden Instandhaltungsanforderungen entspricht und die Fahrzeuge, wie auch deren Komponenten und Ersatzteile, in einem sicheren Betriebszustand sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 vom 10. Mai 2011 umfasst dieses Instandhaltungs-Management-System folgende Funktionen: a. Managementfunktion ECM Beaufsichtigt die Funktionen b. bis d. und gewährleistet den sicheren Zustand der Güterwagen im Eisenbahnsystem. b. Instandhaltungsentwicklungsfunktion Verwaltet die Instandhaltungsunterlagen und Fahrzeugkonfiguration auf Basis der Konstruktionsdaten, Betriebsdaten, Instandhaltungsdaten und Erfahrungen. c. Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion Verwaltung der Aussetzung von Güterwagen zur Instandhaltung und Wiederinbetriebnahme. d. Instandhaltungserbringungsfunktion Erbringung der technischen Instandhaltung eines Güterwagens einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen. Sofern die ECM im Rahmen der Untervergabe von Lieferanten für sicherheitsrelevante Produkte und/oder Dienstleistungen Gebrauch macht, ist sie gemäß Verordnung (EU) Nr. 445/2011, Anhang III, Ziffer 9.2 verpflichtet sicherzustellen, dass diese Lieferanten kompetent sind und über ein anforderungsgerechtes Instandhaltung- Management-System verfügen. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 3 von 9

4 Entwicklung Komponenten Ersatzteile - Herstellen - Aufarbeiten - Liefern ECM IH- Fuhrparkmanagement IH- Erbringung Werkstatt Delegiert die ECM die Funktionen b. bis d. ganz oder teilweise an Vertragspartner, so hat sie sicher zu stellen, dass die Grundsätze und Anforderungen des Anhang I und III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 angewendet und eingehalten werden. Die freiwillige Zertifizierung eines Unterauftragnehmers nach dieser Verordnung für die entsprechende Funktion begründet die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen des Anhang III entsprechend Art und Umfang der dort durchgeführten Tätigkeit. Bei der Untervergabe an bereits freiwillig zertifizierte Organisationen genügt es, die Ergebnisse der Prozesse und Schnittstellen zu überprüfen. 2. Zweck und Geltungsbereich Um den Aufwand für die Überwachungen zu reduzieren beabsichtigt dieser Leitfaden als Branchenlösung die erforderliche Überwachung als Unterstützung für die Entity in Charge of Maintenance ECM zu gewährleisten. Die in diesem Leitfaden aufgeführten Überwachungen dienen somit dazu, die beauftragten Lieferanten sicherheitsrelevanter Ersatzteile und Komponenten dahingehend zu überprüfen, dass die durch diese Organisationen durchgeführten Lieferungen und Leistungen den einschlägigen Anforderungen einer ECM entsprechen. Um sicherheitsrelevante Abweichungen während der Überwachungsphase erfassen und bewerten zu können verpflichten sich die beauftragenden Unternehmen in einer Einverständniserklärung (siehe Anlage 3) ihrer Informationspflicht nachzukommen. Bei den Überwachungen handelt es sich um die Feststellung der fachlichen Eignung (Kompetenz) der Organisationen, sowie der Überprüfung des anforderungsgerechten Management-Systems. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 4 von 9

5 Die Überwachungen dienen den ECM zur Überprüfung der produktrelevanten Prozesse ihrer Lieferanten mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und zur Erfüllung von Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012. Die Ziele der Überwachungen bestehen darin die produktrelevanten Prozesse zu bewerten. Zusätzlich soll die Überwachung eine Unterstützung zur Erreichung der Sicherheitsziele der ECM sein. Die Ergebnisse der Überwachungen werden dazu genutzt, Abweichungen und Mängel festzustellen und somit dazu beizutragen, diese durch gezielte Korrekturmaßnahmen zu verringern oder zu verhindern. 3. Begriffe Die Begriffe in diesem Leitfaden orientieren sich an der ISO 9001, ISO 19011, sowie der EN und werden weitgehend sinngemäß auch so verwendet. ECM Entity in Charge of Maintenance ECM Teilfunktion Verordnung (EU) Nr. 445/2011 Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 Überwachte Organisation Beauftragende Organisation Überwachungsaudit / Erstbewertung Wiederholungsaudit Überwachung Nach der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 zertifizierte ECM-Organisationen Nach der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 für Teilfunktionen zertifizierte Organisationen Verordnung vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 Verordnung vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden sind. Organisation die sicherheitsrelevante Ersatzteile herstellt, aufarbeitet oder liefert Organisation die im Rahmen ihrer Verantwortung als ECM die Überwachung beauftragt. Erstaudit zur Bewertung der Organisation und Bestätigung des geplanten Audit- und Überwachungsprogramms Zusätzliche Audits zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewertungskriterien und deren Bestätigung. Gesamtheit der Bewertungen, Audits und Informationen über einen definierten Zeitraum Kompetenz-Zentrum Gremium innerhalb des CRSC e. V. Steuerungskreis Gremium zur unabhängigen Überprüfung der Lieferantenüberwachungen im CRSC e. V. Überwachungsteam 4. Prinzipien der Überwachungen Besteht aus mindestens 2 Personen wobei einer als Teamleiter und die anderen entweder als Auditoren oder auch als Beisitzer fungieren können. Grundsätzlich werden die Überwachungen durch zertifizierte ECM Entity in Charge of Maintenance und/oder ECM Teilfunktionen in Auftrag gegeben. Die Überwachungen werden ausschließlich bei Organisationen vorgenommen, die sicherheitsrelevante Ersatzteile und Komponenten herstellen, aufarbeiten oder mit diesen Bauteilen Handel betreiben. Die Auswahl der Überwachungsteams wird in Abhängigkeit von der Art der Überwachungen und der zu überwachenden Organisationen durchgeführt und erfolgt so, dass Unabhängigkeit und Objektivität ohne Interessenskonflikte gewährleistet sind. Zusätzlich können die beauftragenden Organisationen ergänzende Anforderungen dem Überwachungsteam zur Beantwortung und Überprüfung stellen. 5. Überwachungsumfang Die Überwachungsumfänge berücksichtigen rechtliche, sicherheits-, umwelt- und gesundheitstechnische Belange ebenso wie die Interessen der beauftragenden Organisationen. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 5 von 9

6 Der Überwachungsumfang wird durch das Kompetenz-Zentrum, in Zusammenarbeit mit dem Steuerungskreis, in Abhängigkeit von Art und Umfang der von der überwachten Organisation durchgeführten Dienstleistungen, festgelegt. Die Beurteilung des Leistungsgrades der überwachten Organisationen schließt grundsätzlich festgestellte Abweichungen und Kundenreklamationen mit ein. 6. Steuerungskreis Der Steuerungskreis als Gremium hat - die Verantwortlichkeiten und Verfahren für die Überwachungen festzulegen; - bei den Zielen für die Überwachungen mitzuwirken; - und die Überwachungsprogramme zu bewerten. Die Personen des Steuerungskreises haben die Kompetenz Überwachungsprogramme wirksam und effizient zu leiten und zu lenken. Die Leitung des Steuerungskreises übernimmt eine unabhängige Organisation, die akkreditiert ist um Zertifizierungen nach der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 durchzuführen zu können. 7. Aufzeichnungen über die Überwachungen Über die durchgeführten Überwachungen werden Aufzeichnungen geführt, welche die Ergebnisse der Überwachungen, nebst etwaigen Maßnahmen für die Beseitigung von Abweichungen, enthalten. 8. Maßnahmen aus den Überwachungen Die festgelegten Maßnahmen aus den Überwachungen werden protokolliert und mit Zuständigkeiten sowie einem Zeitplan zur Erledigung versehen. Die Erledigung der Maßnahmen wird durch geeignete Mittel nachgewiesen. 9. Verantwortliche Personen für die Überwachungen Angesichts der Notwendigkeit die Überwachungen an die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und (EU) Nr. 1078/2012 anzulehnen ist es wichtig die verantwortlichen Personen in den dort angegebenen Forderungen zu unterweisen, zu schulen und weiterzubilden. Das persönliche Verhalten der verantwortlichen Personen, sowie ihre Fähigkeit, das erworbene Wissen in die Überwachungstätigkeit mit einfließen zu lassen, sind wichtig für den Erfolg der Überwachungen. Die Überwachungen erfolgen in einem Team von mindestens 2 Personen, bestehend aus einem Teamleiter und einem Fachexperten aus dem Bereich der Instandhaltung. Teamleiter müssen nachweisen, dass sie die Anforderungen gemäß der ISO erfüllen und eine entsprechende Prüfung zum Auditor bei einer Akkreditierten Stelle erfolgreich bestanden haben. Zusätzlich benötigen sie Kenntnisse und Erfahrungen in der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder in der Instandhaltung vergleichbarer Industriesektoren wie Maschinen- oder Stahlbau: Die verantwortlichen Personen müssen ihre Kompetenz durch regelmäßige Teilnahme an Überwachungen und durch kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung aufrechterhalten. Dieses wird durch Methoden erreicht wie z. B. Teilnahme an fachlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen, zusätzliche Arbeitserfahrung, Teilnahme an Sitzungen, Seminaren und Konferenzen mit technischen Themen oder durch andere entsprechende Tätigkeiten. Weiterhin zählt hierzu der Erfahrungsaustausch der verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit diesem Leitfaden. Der Steuerungskreis führt eine kontinuierliche Bewertung der verantwortlichen Personen durch. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 6 von 9

7 Die Fortbildungsmaßnahmen werden in Abstimmung mit dem Steuerungskreis durchgeführt und dienen der fachlichen Weiterentwicklung. 10. Vorbereitung der Überwachungen Das Kompetenz-Zentrum im CRSC legt auf Basis der Anforderungen der beauftragenden Organisationen die zu überwachenden Organisationen und die Überwachungsteams fest. Bei der Auswahl des Teams werden die Neutralität und mögliche Interessenkonflikte besonders berücksichtigt. 11. Überwachungsprogramm Das Überwachungsprogramm wird anforderungsgerecht aufgestellt und die entsprechenden Checklisten laufend den Forderungen der Verordnung (EU) Nr. 445/2011, sowie den Besonderheiten der zu überwachenden Organisation angepasst. Je nach Anforderung können diese Überwachungsinhalte noch zusätzlich angepasst bzw. ergänzt werden. Dieses Programm wird wiederkehrend durch das Kompetenz-Zentrum, unter Beteiligung des Steuerungskreises, bewertet. Hierbei werden die Entwicklungen der Gesetze und Normen ebenso wie die gewonnenen Informationen aus vorausgegangenen Überwachungen und Meldungen möglicher Abweichungen berücksichtigt. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, in welcher Art und Weise ein Lieferant über einen Zeitraum von 5 Jahren (ECM-Zertifizierungszyklus) überwacht wird (siehe Anlage 2). Das Überwachungsprogramm wird der zu überwachenden Organisation vor dem ersten Überwachungstermin (Erstaudit) übergeben. 12. Vorbereitung der Erstbewertung (Erstaudit) Der Teamleiter stimmt mit dem Überwachungsteam und der zu überwachenden Organisation den Termin des Erstaudits ab. In diesem Zusammenhang erstellt der Teamleiter die Vertraulichkeitserklärung (siehe Anlage 3). Die Vertraulichkeitserklärung unterschreibt der Teamleiter und sendet sie an die entsprechenden Organisationen zur Gegenzeichnung. Nach Vorlage der gegengezeichneten Vertraulichkeitserklärung sendet der Teamleiter die notwendigen Checklisten und den Auditplan (siehe Anlage 4) zur Erstbewertung an die zu überwachende Organisation und an das Überwachungsteam. 13. Durchführung der Erstbewertung (Start der Überwachung) Die Erstbewertung wird im Rahmen eines Erstaudits bei dem Lieferanten vorgenommen, wobei die Anforderungen an den Lieferanten überprüft werden. Das Audit beginnt mit einem Eröffnungsgespräch, um das Überwachungsprogramm zu erläutern, das Auditteam vorzustellen und alle geplanten Audittätigkeiten vorzustellen. Bei diesem Eröffnungsgespräch wird mit den Beteiligten der zu überwachenden Organisation die zu auditierenden Funktionsbereiche und der geplante Auditablauf durchgesprochen. Im Rahmen des Eröffnungsgespräches wird eine Teilnehmerliste von allen Teilnehmern ausgefüllt und unterzeichnet. Die Besprechung wird vom Teamleiter geleitet und enthält die folgenden Punkte: Vorstellung der Teilnehmer einschließlich Beobachter, sowie eine Kurzdarstellung ihrer Aufgaben; Bestätigung der Ziele und des Umfangs der Überwachung; Bestätigung des Auditplans und anderer relevanter Regelungen; Bestätigung der Sprache, die während des Audits zu gebrauchen ist; Bestätigung von Angelegenheiten, die sich auf Vertraulichkeit und Informationssicherheit beziehen; Bestätigung relevanter Arbeitsschutz-, Notfall- und Sicherheitsverfahren für das Überwachungsteam; Informationen über Systeme zu Rückmeldungen der Organisation, die auditiert wird, über Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus dem Audit einschließlich Beschwerden oder Einsprüche. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 7 von 9

8 Das Audit wird entsprechend dem vorher durch den Teamleiter aufgestellten Auditplan durchgeführt. Das Überwachungsteam wird sich, falls es notwendig ist sich im Audit zu trennen, in regelmäßigen Abständen treffen, um Informationen auszutauschen, den Fortgang des Audits zu bewerten und gegebenenfalls die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Überwachungsteams neu zu regeln. Im Verlauf des Audits werden Informationen in Bezug auf die Auditziele eingesehen. Außer öffentlich zugänglichen Dokumenten wie Handelsregisterauszug, Zertifikaten usw. werden keine Unterlagen vom Überwachungsteam kopiert. Die Auditnachweise werden gegenüber den Auditkriterien gemäß Checkliste bewertet, um die Auditfeststellungen zu erarbeiten. Auditfeststellungen sind e. (erfüllt) oder n. e. (nicht erfüllt). Die Auditfeststellungen können möglicherweise zu Abweichungen führen, die dokumentiert werden müssen. Das Überwachungsteam wird sich zum Abschluss des Audits zusammensetzen, um: die gemeinsamen Feststellungen und andere Informationen, die während des Audits erfasst wurden, gegenüber den Zielen zu bewerten; gemeinsam Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung von Ungewissheiten bezüglich des Auditprozesses zu ziehen; Empfehlungen zu erarbeiten; gegebenenfalls Auditfolgemaßnahmen zu erörtern; den Grad der Konformität des Managementsystems mit den Auditkriterien, einschließlich der Wirksamkeit der produktrelevanten Prozesse in Bezug auf die Erfüllung der festgelegten Ziele für die Feststellungen zu ermitteln; ähnliche Feststellungen bündeln, die in verschiedenen Bereichen erfolgten, die zwecks Ermittlung von Tendenzen erforderlich sind; gemeinsame Schlussfolgerungen zu Empfehlungen in Bezug auf Verbesserungen der Prozesse zu ziehen. Die Abschlussbesprechung wird unter der Leitung des Teamleiters durchgeführt, um die Feststellungen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass sie von der zu überwachenden Organisation verstanden werden. Die Teilnehmer der Abschlussbesprechung sollten möglichst mit denen des Eröffnungsgesprächs übereinstimmen. Mögliche Abweichungen gegenüber den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 445/2011, der Checkliste oder kundenspezifischer Forderungen werden in einem Abweichungsprotokoll (siehe Anlage 5) festgehalten. Dieses Abweichungsprotokoll wird am Ende des Audits von dem Teamleiter und der zu überwachenden Organisation unterschrieben. Dabei muss das Abweichungsprotokoll sowohl die Art der Abweichungen, die von der zu überwachenden Organisation durchzuführenden Maßnahmen zur Erledigung der Abweichungen, als auch den Termin zur Erledigung der Maßnahmen enthalten. Während der Überwachungsphase notwendige Überwachungs- und Wiederholungsaudits gemäß dem festgelegten Überwachungsprogramms und auch erforderliche außerordentliche Audits werden analog der Erstbewertung durchgeführt. 14. Dokumentation und Maßnahmen der Überwachungen Für die Erstellung des Auditberichtes (Anlage 6) ist der Teamleiter verantwortlich. Der Inhalt des Auditberichts wird eine umfassend genaue, kurzgefasste und eindeutige Aufzeichnung des Audits sein. Der Auditbericht wird innerhalb eines Monats nach Abschluss des Audits angefertigt und an die beauftragenden und die zu überwachende Organisation(en) versandt. Wenn dieses nicht möglich ist werden alle Beteiligten schnellstmöglich über den neuen Fertigstellungstermins informiert. Der Auditbericht wird ebenfalls den beteiligten Personen und Beisitzern der beteiligten Organisationen zur Verfügung gestellt. Das Audit (Überwachung oder Wiederholung) ist erst beendet, wenn alle Tätigkeiten abgeschlossen worden sind beziehungsweise wenn die festgelegten Maßnahmen der festgestellten Abweichungen nachweislich erledigt wurden. Die Beendigung des Audits wird vom Teamleiter schriftlich allen Beteiligten der Überwachung mitgeteilt. Die Überwachungsphase wird durch das Kompetenz-Zentrum dokumentiert. 15. Kompetenznachweis (Gütesiegel CRSC überwacht) Die zu überwachende Organisation (Hersteller, Aufarbeiter oder Lieferant) erhält eine Überwachungsurkunde zum Nachweis seiner Kompetenz und der Angemessenheit seines Instandhaltungs-Management-Systems (Gütesiegel CRSC überwacht) und die Organisation wird auf der Homepage des CRSC als güteüberwacht durch den CRSC e. V. veröffentlicht. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 8 von 9

9 16. Überwachungsphase Im Rahmen des festgelegten Überwachungsprogramms wird die überwachte Organisation planmäßig zu den entsprechenden Terminen überwacht. Die beauftragenden Organisationen berichten dem Kompetenz-Zentrum des CRSC jede sicherheitsrelevante Abweichung der auditierten Organisation, die bei ihnen auffällig geworden ist. Ebenfalls werden die zu überwachenden Organisationen alle sicherheitsrelevanten Abweichungen ihrer Produkte oder Verfahren, hierbei insbesondere auch relevante Personaländerungen, dem Kompetenz-Zentrum des CRSC mitteilen. Bei Bekanntgabe von sicherheitsrelevanten Abweichungen wird das Kompetenz-Zentrum im CRSC bewerten, welche Auswirkungen diese Abweichungen haben. Dabei ist das Abweichungsprotokoll (siehe Anlage 5) auszufüllen und zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind. In besonderen bzw. strittigen Fällen wird der Steuerungskreis hinzugezogen. 17. Kosten der Überwachungen Die Kostenpauschale der Überwachung eines Unterauftragnehmers beträgt für die beauftragende Organisation 2.400,00 /netto für den gesamten Überwachungszeitraum von 5 Jahren. Die Berechnung dieser Pauschale erfolgt jährlich im Voraus, so dass jeweils 480 /netto je Kalenderjahr in Rechnung gestellt werden. Wenn ein Mitarbeiter der beauftragenden Organisation Mitglied im CRSC Kompetenz-Zentrum ist, reduziert sich dieser Betrag auf 1.900,00 /netto für den gesamten Überwachungszeitraum von 5 Jahren. Die Berechnung dieser Pauschale erfolgt jährlich im Voraus, so dass jeweils 380 /netto je Kalenderjahr in Rechnung gestellt werden. Für die Teilnahme eines Auditors und/oder Fachexperten an einem Audit im Rahmen der Lieferantenüberwachung erstattet das CRSC der teilnehmenden Organisation, welche zu einem Audit einen Auditor und/oder Fachexperten stellt, je Auditor und/oder Fachexperte einen Tagessatz von 600,00 /netto. Für die Beauftragung der Überwachung durch den Hersteller, Aufarbeiter oder Lieferanten selbst belaufen sich die Kosten auf 1.100,00 /netto je Kalenderjahr. Diese Pauschalen beinhalten die Erstbewertung und regelmäßige Überwachung ebenso, wie alle zur Vorbereitung und Durchführung der Überwachung notwendigen Tätigkeiten und Auslagen. Die festgelegten Pauschalen werden jährlich durch den Vorstand des CRSC bewertet und, sofern notwendig, angepasst. 18. Beendigung der Überwachungen Bei Verstößen gegen die getroffenen Vereinbarungen und aus wichtigen Gründen kann das Kompetenz-Zentrum in Zusammenarbeit mit dem Steuerungskreis die Überwachung des Lieferanten abbrechen und ihm das CRSC Gütesiegel entziehen. Diese Maßnahme wird auf der CRSC Homepage veröffentlicht. Die zu überwachende Organisation kann die durch das Kompetenz-Zentrum des CRSC durchgeführte Überwachung jederzeit einseitig beenden. Diese Entscheidung wird dann das Kompetenz-Zentrum den beauftragenden Organisationen unmittelbar mitteilen. Dabei wird der überwachten Organisation das Gütesiegel ebenfalls entzogen und diese Maßnahme auf der CRSC Homepage bekannt gegeben. Die beauftragende Organisation kann bei Preisanpassungen durch das CRSC von einem außergewöhnlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Bei Beendigung der Überwachungsphase endet die Überwachung und muss durch eine neue Beauftragung erneuert bzw. verlängert werden. 19. Geheimhaltungsverpflichtung Informationen, die während der Audits und der Überwachung erhalten und Dokumente die zur Verfügung gestellt wurden, werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt und Dritten weder zugänglich gemacht noch an diese weitergeleitet. CRSC Lieferantenüberwachung Stand Seite 9 von 9

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