Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) im ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzern

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1 Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) im ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzern Übergreifende Information für alle Vermittler des Konzerns Stuttgart / Oberursel, Februar 2018

2 Agenda 1. Zielsetzung dieses Dokuments 2. Übergreifende Informationen zur IDD 3. Konkrete Handlungsbedarfe und getroffene Maßnahmen Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 2

3 1. Zielsetzung dieses Dokuments Der ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzern setzt die Insurance Distribution Directive (IDD)* bzw. die relevanten deutschen Gesetzesänderungen zum um. Die Umsetzung umfasst, soweit möglich und angezeigt, auch mitgeltende europäische und nationale Verordnungen, deren Verabschiedung z.t. noch aussteht. Rechtlich selbständige Vermittler sind verpflichtet, die an sie gerichteten IDD-Anforderungen eigenständig umzusetzen. Der Konzern unterstützt die Vermittler bei der Wahrnehmung dieser Pflicht und informiert über veränderte Vorgehensweisen und getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der IDD. Hierbei bildet diese Präsentation einen zentralen Baustein: Sie verfolgt das Ziel, übergreifend und zu allen wesentlichen Themengebieten der IDD zu informieren. So soll ein Gesamtverständnis des Themas gefördert werden. Gleichzeitig entsteht eine Grundlage für fachspezifische Informationen, die insbesondere innerhalb der jeweiligen Sparten zeitgleich oder zeitnah bereitgestellt werden. Darüber hinaus unterstützt der Konzern die Vermittler bei der eigenverantwortlichen IDD-Umsetzung. Näheres ist auf den nachfolgenden Folien dargestellt. Die Inhalte dieser Präsentation haben, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, einen informativen Zweck und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Maßgeblich für die Umsetzung sind die in Deutschland anzuwendenden Rechtsvorschriften. Maßnahmen in Abschnitt 3 beschreiben den Ziel-Zustand ab dem und sind möglicherweise vor diesem Tag noch nicht verfügbar oder umgesetzt. * Vollständiger deutscher Titel: RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 3

4 Agenda 1. Zielsetzung dieses Dokuments 2. Übergreifende Informationen zur IDD 3. Konkrete Handlungsbedarfe und getroffene Maßnahmen Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 4

5 2. Übergreifende Informationen zur IDD Übersicht Die IDD schafft neue Regeln für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, insbesondere mit folgenden Zielsetzungen * : Verbesserungen in der Regulierung des Endkundenmarkts und Schaffung von zusätzlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitendes Geschäft Verbesserung der Konditionen für einen fairen Wettbewerb zwischen Versicherungsvertreibern, z.b. durch Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf den Direktvertrieb Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Insurance-based investment products, IBIPs) Auswirkungen betreffen Versicherungsunternehmen und Vermittler gleichermaßen: Anpassung bestehender Abläufe, beispielsweise zur Umsetzung der erweiterten Pflichten in der Produktentwicklung oder im Zusammenhang mit der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten Anpassung bestehender IT-Systeme, beispielsweise zur automatisierten Informationsbereitstellung (»IPID«) oder zur Unterstützung des Beratungsprozesses Überwachung der Umsetzung der IDD-Anforderungen (z.b. um sicherzustellen, dass Produkte im Zielmarkt vertrieben oder Weiterbildungsmaßnahmen konsequent durchgeführt werden) * EIOPA, Technical Advice on possible delegated acts concerning the Insurance Distribution Directive, 1. Februar 2017 Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 5

6 Unmittelbare Geltung 2. Übergreifende Informationen zur IDD Zentrale Regelungen zur IDD und deren Wirkungsweise EU Richtlinie Verordnungen * Insurance Distribution Directive (EU-Richtlinie) Delegierte Verordnung»Wohlverhaltensregeln und Interessenkonflikte«Delegierte Verordnung»Aufsichts- und Lenkungsanforderungen«(POG) Durchführungsverordnung Informationsblatt Versicherungsprodukte (IPID) D Gesetz IDD-Umsetzungsgesetz inkl. Änderungen an VAG, VVG, GewO Anpassung Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ausstehend Verordnungen * Anpassung Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) ausstehend Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber in Deutschland * Stand Januar 2018: Verordnungen auf EU-Ebene z.t. noch nicht final verabschiedet; Verordnungen auf dt. Ebene noch in Diskussion / im Entwurfsstand Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 6

7 Agenda 1. Zielsetzung dieses Dokuments 2. Übergreifende Informationen zur IDD 3. Konkrete Handlungsbedarfe und getroffene Maßnahmen Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 7

8 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Übersicht Folgende wesentliche IDD-Themenfelder stehen bei der Umsetzung besonders im Fokus: Produktaufsichts- und Lenkungs- Anforderungen Qualifikation und Weiterbildung Wohlverhaltensregeln, Interessenkonflikte und Anreize Beratungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten (Sparte Leben) Online-Rechner / Fernabsatz Informationspflichten Durchleitungsgebot Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 8

9 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Produktaufsichts- und Lenkungsanforderungen Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Alle Hersteller von Versicherungsprodukten und damit insbesondere die Versicherungsunternehmen haben ein IDDkonformes Produktfreigabeverfahren einzurichten, das das Kundeninteresse in den Mittelpunkt der Produktentwicklung stellt. Folgemaßnahmen für den laufenden Vertrieb des Produkts gewährleisten unter anderem, dass dieses Kundeninteresse systematisch abgedeckt wird. Die Vorgaben und Verfahren sind für alle neuen oder wesentlich geänderten Produkte anzuwenden, die ab dem entwickelt und vertrieben werden. Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? In allen Sparten wird der bestehende Produktentwicklungsprozess gemäß der IDD-Anforderungen erweitert, um zukünftig systematisch insbesondere den Zielmarkt und dessen Kundengruppen zu bestimmen, eine Vertriebsstrategie festzulegen und Produkttests im Rahmen der Entwicklung durchzuführen. Der Zielmarkt und weitere, für die Beratung und den Verkauf des Produkts relevanten Aspekte werden zukünftig im Rahmen der bestehenden Vertriebs- und Produktinformationen an Vermittler kommuniziert, sodass diese über die erforderlichen Details verfügen, um ihrerseits einen IDD-konformen Vertrieb sicherzustellen. Alle Vermittler sind verpflichtet, ihren Produktvertrieb entsprechend auszugestalten, sodass beispielsweise erforderliche Informationen auch eingeholt und Benachteiligungen des Kunden vermieden werden. Dies erfordert unter anderem, die Vertriebsstrategie und den Zielmarkt des Herstellers einzuhalten. Sie sind insbesondere auch verpflichtet, den Hersteller zu unterrichten, wenn das Produkt nicht im Einklang mit dem Zielmarkt und dessen Merkmalen etc. steht. Hierzu stehen allen Vermittlern die bekannten Kanäle offen. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 9

10 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Qualifikation und Weiterbildung Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Alle Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Vertrieb von Versicherungsprodukten beteiligt sind, müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen und sich mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr (bzw. in 2018 voraussichtlich 12,5 Zeitstunden) weiterbilden. Die Betroffenheit ergibt sich dabei rein über die jeweilige Tätigkeit bzw. das Aufgabengebiet, unabhängig von der organisatorischen Zuordnung. Vermittler sind zukünftig analog von einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Zeitstunden betroffen. Sie müssen die Weiterbildung (abhängig vom Status) voraussichtlich auch gegenüber den IHKen nachweisen. Die Qualifikations- und Weiterbildungspflicht betrifft auch Agenturmitarbeiter, sofern diese vertrieblich tätig sind. Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? Detaillierte Regelungen zur Umsetzung der Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen, einschließlich inhaltliche Anforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen, Meldepflichten o.ä., stehen bis zur Verabschiedung der geänderten Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) noch aus. Agenturmitarbeiter sollten bereits heute im Hinblick auf Vertriebstätigkeiten überprüft werden. Insbesondere bei einer Beratung des Kunden und / oder der Erstellung von Angeboten sollte von einer Vertriebstätigkeit (und entsprechender Weiterbildungspflicht) ausgegangen werden. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 10

11 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Wohlverhaltensregeln, Interessenkonflikte und Anreize Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Versicherungsunternehmen dürfen keine Maßnahmen treffen, die einen Anreiz auslösen, dem Kunden ein Produkt zu empfehlen, das nicht seinen Bedürfnissen entspricht. Daher sind Interessenkonflikte und schädliche Anreize im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungs(anlage)produkten zu vermeiden. Zur vorbeugenden Verhinderung von Interessenkonflikten und Fehlanreizen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Wohlverhaltensregeln betreffen Vermittler gleichermaßen, d.h. auch sie haben die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen insbesondere, falls sie eigene Anreize o.ä. setzen. Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? Die konkreten Anforderungen des Konzerns an den Umgang mit Interessenkonflikten sind in Form von Grundsätzen in einem eigenständigen Dokument verfügbar. Auch alle Vermittler sind gehalten, diese Anforderungen einzuhalten und geeignete Maßnahmen umzusetzen. Vermittler, die eigene Anreize setzen oder andere Maßnahmen, beispielsweise zur Förderung des Vertriebserfolgs bei Agenturmitarbeitern nutzen, sollten diese kritisch im Hinblick auf mögliche Fehlanreize und deren Auswirkungen auf die Beratung des Kunden prüfen. Dies kann insbesondere auch das Vereinbaren von Vertriebszielen o.ä. betreffen. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 11

12 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Beratungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (d.h. aufgeschobenen Lebensversicherungsprodukten der Schicht 3) sind zukünftig signifikante Erweiterungen der Beratungs- und Dokumentationspflichten umzusetzen. So ist beispielsweise im Rahmen der Einzelfall-Beratung zu prüfen, ob das Produkt für den jeweiligen Kunden angemessen und geeignet ist. Sollte dies ganz oder zum Teil nicht der Fall sein, sind entsprechende Hinweise bzw. Warnungen an den Kunden zu kommunizieren. Die veränderten Beratungs- und Dokumentationspflichten sind insbesondere auch durch Vermittler umzusetzen. Die IDD-Regelungen zu Versicherungsanlageprodukten betreffen keine anderen Leben-Produkte wie bav, BU, Risiko-LV, Rürup, Riester etc. Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? Aufgrund der Komplexität und Tragweite des Themenkomplexes sind in jedem Fall die zur Verfügung gestellten detaillierten Informationen und Vorgaben für Vermittler zu berücksichtigen. Zur Umsetzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten steht insbesondere das IDD-Tool in WEB LEBEN zur Verfügung, das strukturiert durch den Beratungsprozess führt, erforderliche Informationen wie Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziel etc. abfragt und für diesen Kunden passende Produkte ermittelt. Darüber hinaus wird eine IDD-konforme Dokumentation der Beratung bereitgestellt. Näheres ist der gesonderten Information zur IDD-Leben zu entnehmen. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 12

13 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Informationspflichten Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Für Nichtleben-Produkte ist zukünftig ein EU-weit standardisiertes, in aller Regel zweiseitiges Produktinformationsblatt (Insurance Product Information Document, IPID) bereitzustellen. Hierbei sind detaillierte inhaltliche und formale Vorgaben umzusetzen, wie beispielsweise eine definierte Gliederung mit festen Überschriften, Farbgebung, Symbolik etc. Die Umsetzung betrifft voraussichtlich Produkte für Privatkunden; die weitere Verwendung des bisherigen»pib«nach VVG-InfoV ist derzeit noch offen. Vermittler haben zukünftig erweiterte Informationspflichten bei Erstkontakt. So wird dem Kunden insbesondere die Art der erhaltenen Vergütung (z.b. Provision) offenzulegen sein. Abschließende Regelungen der deutschen Gesetzgebung stehen noch aus. Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? Aufgrund der zentralen Bedeutung des IPIDs sollten sich Vermittler mit dem Thema vertraut machen, um insbesondere Kunden bei Bedarf über dessen Bedeutung, den Hintergrund und die wesentlichen Inhalte zu informieren. Darüber hinaus ist das IPID im Rahmen des Vertriebs und gemäß bereichsspezifischer Vorgaben auszuhändigen, sofern nicht eine technische Umsetzung (z.b. automatische Beisteuerung zu den Antragsunterlagen) sichergestellt ist. Nähere Informationen werden per entsprechender Vertriebs-Information bereitgestellt. Vermittler haben zukünftig angepasste Unterlagen für die Erstinformation auszuhändigen, die die genannten Aspekte mit beinhalten. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 13

14 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Online-Rechner / Fernabsatz Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Das deutsche IDD-Umsetzungsgesetz verändert die Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsprodukten mittels Fernabsatz. So ist dem Kunden zukünftig auch bei Vertrieb mittels Fernabsatz eine Beratung anzubieten. Alternativ ist eine Erklärung zum Beratungsverzicht in Textform einzuholen. Diese Änderungen erfordern insbesondere eine Anpassung der Online-Rechner der Sach- und Krankenversicherung sowie der Unterlagen für Kurzanträge (Kranken). Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? Vermittler beachten bitte technische Informationen, die gesondert bereitgestellt werden. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 14

15 3. Konkrete Handlungsbedarfe und Maßnahmen Thema: Durchleitungsgebot Wie und wo besteht Handlungsbedarf? Versicherungsberater gemäß 34d GewO, die per Definition ausschließlich auf Honorarbasis vermitteln, dürfen bei Abschluss keinerlei Zuwendungen von Seiten des VU (und insbesondere keine Abschlussprovision) erhalten. Falls kein Netto-Tarif ohne Abschluss- und Vertriebskosten zur Verfügung steht und ein Brutto-Tarif vermittelt wird, hat das VU diese Kosten an den Kunden durchzuleiten. Dies kann mit Hilfe eines sog. Prämienkontos oder mittels dauerhafter Prämienreduzierung erfolgen. Zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um ein IDD-Thema i.e.s. handelt. Vielmehr nutzt der deutsche Gesetzgeber das IDD-Umsetzungsgesetz, um Maßnahmen zur Stärkung der Honorarberatung umzusetzen. Welche Maßnahmen wurden getroffen? Was ist zukünftig zu tun? Im Bereich Leben können einem Versicherungsberater Netto-Tarife auf Anfrage durchgängig angeboten werden. Versicherungsberater, die ein Produkt der Kranken- oder Sachversicherung vermitteln möchten, wenden sich bitte an die sie betreuende Vertriebsdirektion. Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 15

16 Rechtliche Hinweise Gerne überlassen wir Ihnen diese Präsentation zu Informationszwecken. Bitte beachten Sie aber, dass die darin enthaltenen Informationen allgemeiner Natur sind und eine Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen können. Diese Unterlage haben wir nach bestem Wissen erstellt und die Inhalte sorgfältig erarbeitet. Gleichwohl kann man Fehler nie ganz ausschließen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Garantie und Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Infolgedessen haften wir nicht für direkte, indirekte, zufällige oder besondere Schäden, die Ihnen oder Dritten entstehen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder bei Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind naturgemäß mit Ungewissheiten verbunden. Deshalb können die tatsächlichen Ergebnisse von diesen abweichen. Eine Verpflichtung zur Aktualisierung von Zukunftsaussagen wird nicht übernommen. Bei Kapitalanlage-Produkten gilt zusätzlich: Die Präsentation stellt keine Anlageberatung dar und sollte auch nicht als Grundlage für eine Anlageentscheidung dienen. Aus den gegebenenfalls dargestellten Wertentwicklungen der Vergangenheit können keine Rückschlüsse auf zukünftige Wertsteigerungen gezogen werden. Unsere Marken und Logos sind international markenrechtlich geschützt. Es ist nicht gestattet, diese Marken und Logos ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu nutzen. Inhalt, Darstellung und Struktur dieser Unterlage sind urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung, Verwendung, Reproduktion oder Weitergabe an Dritte ganz oder teilweise ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Alle Rechte sind vorbehalten. ALTE LEIPZIGER - HALLESCHE Konzern Übergreifende Informationen zur IDD für alle Vermittler Februar 2018 Seite 16

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