Neue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister
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- Ilse Wetzel
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1 Neue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister Sylva Gäbler Geschäftsführerin Recht & Fairplay IHK Trier Beatrice Weidemann Referentin Recht IHK Koblenz 12. Mai 2011
2 Agenda Teil 1: Neues für Versicherungsvermittler Neue Regelungen Neue Rechtsprechung Teil 2: Neues für Finanzdienstleister
3 Revision der EU-Vermittlerrichtlinie EU-Kommission stellt Lücken fest z.b. im Hinblick auf Regulierung von Interessenskonflikten Vergütungstransparenz Gefahr der Schädigung der Verbraucher Revision der Vermittlerrichtlinie durch Konsultation (Befragung der Interessenverbände) November 2010 bis Februar 2011 zu folgenden Punkten: Rechtlicher Rahmen Anwendungsbereich (Einbeziehung Direktvertrieb und Angestellte der Versicherungsunternehmen) Anforderungen an Sachkunde in Richtlinie aufnehmen
4 Transparenz und Vergütung (Frage nach Regulierung der Preis- und Vergütungssysteme sowie Offenlegungspflicht der Vergütung gegenüber Verbrauchern) Umgang mit Interessenskonflikten (Schaffung organisatorischer und verwaltungsmäßiger Vorkehrungen zur Vermeidung) Effizientere Gestaltung des grenzüberschreitenden Notifizierungsverfahrens/Mitteilungsverfahrens IHK-Position: grds. keine Änderung des Status Quo! Ausnahme: vollautomatischer Prozess für grenzüberschreitendes Mitteilungsverfahren befürwortet arg. Rechtssicherheit Kosten Voraussichtlicher Richtlinienentwurf Ende 2011 Umsetzung in deutsches Recht ca. 2013/2014
5 Änderung der VersVermV Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen Niederlassungsfreiheit (Gleichwertigkeitsprüfung am Maßstab der deutschen Sachkundeprüfung) Information über Status produktakzessorischer Versicherungsmakler Bestandsschutz Alte Hasen Regel (keine Sachkundeprüfung erforderlich, wenn Unterbrechung der Tätigkeit nach Antragstellung bzw. Registrierung vor dem 1.Januar 2009 vorliegt) Verabschiedung mehrfach verschoben, noch dieses Jahr? zustimmungspflichtiges Gesetz
6 Aktuelle Rechtsprechung zu Widerruf Erlaubnis und Löschung der Registrierung Wegen fehlender Zuverlässigkeit Wegen ungeordneten Vermögensverhältnissen Wegen Wegfall/Unterbrechung Versicherungsschutz OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 10051/11.OVG, 23. Februar 2011 Widerruf der Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit und wg. ungeordneten Vermögensverhältnissen: Gewerbetreibender kommt seiner Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr nach; auch wenn von 6 Einträgen im Schuldnerverzeichnis 5 gelöscht sind - nach dem Gesamteindruck an der Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Intendiertes Ermessen: es bedürfe keiner besonderen Ermessenserwägungen
7 OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 11386/10.OVG, 20. Januar 2011 ungeordnete Vermögensverhältnisse: auch wenn kein Regelbeispiel vorliegt; Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des VV (ZV seines Hauses); tragfähiges Sanierungskonzept wurde nicht nachgewiesen; Ratenvereinbarungszahlungen zum Abbau von Gewerbesteuerschulden wurde nicht nachgekommen; Intendiertes Ermessen Widerruf der Erlaubnis rechtmäßig, wenn VV nach Eingang der Beendigungsmitteilung bei IHK keine neue VHV nachgewiesen wird so auch VG München, M 16 S 09.76, 23. März 2009 VG Saarland, 1 L 863/10, 6. Oktober 2010 Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen bei abgegebener eidesstattlicher Versicherung vor; zudem wurde IHK-Gebührenbescheid nicht beglichen Wenn kein lückenloser Versicherungsschutz nachgewiesen wird, liegt der Regelversagungsgrund nach 34d Abs. 2 Nr. 3 vor
8 Teil 2: Neues für Finanzdienstleister
9 neu: Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) Begriffsbestimmung ( Grauer Kapitalmarkt ) und Anwendungsbereich (im Inland öffentlich angebotene Vermögensanlagen) regelt Pflichten der Anbieter, Haftung und Aufsicht
10 Einführung des Finanzanlagenvermittlers in 34 f GewO Erlaubnispflicht Sachkundenachweis Berufshaftpflicht Registereintrag
11 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (gemäß der Verordnungsermächtigung in 34g GewO) Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und der Berufshaftpflichtversicherung, Anerkennung von Berufsqualifikationen Übergangsregelungen
12 - Bis wann? Wer macht`s? Verkündung wohl Ende 2011 Sachkundeprüfung + Register: IHKs Erlaubniserteilung: Sache der Länder, die zuständige Behörde zu bestimmen
13 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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