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1 Begründung: A) Allgemeines: Mit der Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) und der Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFlHG) zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften wird die Fleischhygieneüberwachung im Rotfleischbereich verstaatlicht. Die Fleischhygienegebühren werden daher ab dem nicht mehr auf der Grundlage kommunaler Satzungen, sondern als staatliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis erhoben. Zum sind außerdem die kostenrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz umzusetzen. Im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung des Kostenverzeichnisses in den Bereichen Einfuhr von Waren und lebenden Tieren, Tierschutzrecht und Lebens- und Futtermittelrecht wurden die Gebührentatbestände nach Rechtsgrundlagen geordnet und der Systematik der VO (EG) Nr. 882/2004 (z. B. Einfuhr und Durchfuhr) entsprechend im Kostenverzeichnis geregelt. Bestehende Gebührentatbestände wurden, soweit erforderlich, an die Rechtslage angepasst. B) Zu 1 1. Zu 1 Nr. 1 (Alphabetische Stichwortverzeichnis): Aufgrund der Änderungen durch 1 Nrn. 2 ff war eine Anpassung des Stichwortverzeichnisses erforderlich.

2 Zu 1 Nr. 2 (Lfd. Nr. 7.IX.9/): Die Tatbestände zur Tierimpfstoff-Verordnung wurden gestrichen, da sie durch die Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung entfallen sind. Unter der Lfd. Nr. 7.IX.9/ wurden die Tatbestände für die Einfuhr und Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren aufgenommen. Die neue Systematik orientiert sich dabei im Wesentlichen an Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der für diese Tätigkeiten im Veterinärbereich Mindestgebühren festsetzt, die gemäß Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004 unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden dürfen. Darauf wird bei allen einschlägigen Tarif-Stellen hingewiesen. Entsprechend der Systematik des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurde auch die Durchfuhr unter der neuen Lfd. Nr. 7.IX.9/ erfasst (Tarif-Stelle 2). Im Gegensatz zu behördlichen Maßnahmen bei der Einfuhr und Durchfuhr sieht die VO (EG) Nr. 882/2004 für die Ausfuhr keine Mindestgebühren vor. Für den Veterinärbereich bleiben diese Tätigkeiten weiterhin in der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) geregelt. In Tarif-Stelle 3 sind Gebühren für amtliche Kontrollen im Fall von Maßnahmen der Kommission gem. Art. 53 VO (EG) Nr. 178/2002 und gem. Art. 15 Abs. 5 VO (EG) Nr. 882/2004 bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Lebensmitteln oder Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs geregelt. Die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Kostenregelung ist dabei zu berücksichtigen. Maßnahmen nach Art. 18, 19, 20 und 21 in Verbindung mit Art. 22 VO (EG) Nr. 882/2004 können sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Durchfuhr (Tarif- Stellen 1 bis 3) getroffen werden. Sie sind daher unter Tarif-Stelle 4 gesondert aufgeführt. Den Vorgaben der VO (EG) Nr. 882/2004 entsprechend, die in Anhang VI die bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigenden Kriterien festlegt und nicht zwischen Gebühren und Auslagen unterscheidet (in Anhang VI werden u. a. auch

3 - 3 - Reisekosten und Kosten der Laboruntersuchung genannt), ist neben den Gebühren, für die europarechtlich eine Mindestgebühr vorgeschrieben ist, die Erhebung von Auslagen ausgeschlossen (Tarif-Stellen 1.5 und 2). 3. Zu 1 Nr. 3 (Lfd. Nr. 7.IX.10/): Durch die neue Tarif-Stelle 1 wird Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 für den Bereich des Tierschutzes umgesetzt. Wenn die Kosten von Kontrollen im Sinne der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht im Rahmen anderer Gebühren erhoben werden (z. B. Gebühr für Anordnungen nach 16a TierSchG, Tarif-Stelle 2.3), sind nach Art. 28 Satz 1 und Satz 3 VO (EG) Nr. 882/2004 Kosten zu erheben, wenn die Feststellung eines Verstoßes kausal und zurechenbar zu amtlichen Kontrollen führt, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen. Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1 werden Auslagen nicht erhoben. Dies entspricht der Systematik der VO (EG) Nr. 882/2004, die nicht zwischen Gebühren und Auslagen unterscheidet. Tarif-Stelle 2 (Tierschutzgesetz) entspricht der bisherigen Tarif-Stelle 1. Neu eingefügt wird die Tarifstelle 2.1 (Ausnahmegenehmigung nach 4a Abs. 2 Nr. 2); dabei handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten), die nur insoweit erteilt werden darf, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Der Gebührenrahmen für die Genehmigung nach 8 TierSchG (Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren) war anzuheben, weil dem im Tierschutzgesetz vorgeschriebenen Prüfumfang unter Einbeziehung der Tierversuchskommissionen nach 15 TierSchG Rechnung zu tragen war. Ebenfalls neu eingefügt wird Tarif-Stelle 2.3 für Anordnungen nach 16a TierSchG. Der Gebührenrahmen entspricht demjenigen für lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Anordnungen (7.IX.11/1.2 und 1.3).

4 - 4 - Die bisherige Tarif-Stelle 2 (Tierschutztransportverordnung) muss wegen Änderung der Rechtslage durch die jetzige Tarif-Stelle 3 ersetzt werden. Seit Jahresbeginn 2007 überlagert die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die bisherige nationale Tierschutztransportverordnung. Die Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 tragen den jetzt nach der EU-Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen Rechnung (z.b. Ausstellung eines Befähigungsnachweises für alle Personen, die Nutztiere zu wirtschaftlichen Zwecken über 65 km befördern, Zulassung von Tiertransportfahrzeugen für Langstreckentransporte von mehr als acht Stunden Dauer etc.). Die bisherige Tarif-Stelle 3 (Tierschutz-Schlachtverordnung) wird Tarif-Stelle 4 und bleibt im Wesentlichen unverändert. Neu eingefügt wird lediglich Tarif-Stelle 4.3 (Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach 14 Tierschutz- Schlachtverordnung). Damit wird im Sinne des Tierschutzes eine Weiterentwicklung von Schlachtverfahren ermöglicht, die bei Bewährung dann generell in der Tierschutz-Schlachtverordnung zugelassen werden können. 4. Zu 1 Nr. 4 (Lfd. Nr. 7.IX.11/): Entsprechend der geänderten Systematik im Europarecht, die durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch auf Bundesebene nachvollzogen wurde, werden Lebensmittel- und Futtermittelrecht nunmehr unter einer gemeinsamen Lfd. Nr. geregelt. Die bislang auf Grund kommunaler Satzungen erhobenen Fleischhygienegebühren wurden in das Kostenverzeichnis integriert. Die Tarif-Stellen zur Eiprodukte-Verordnung, zur Fleischhygiene-Verordnung, zum Geflügelfleischhygienegesetz, zur Geflügelfleischhygiene-Verordnung, zur Hackfleischverordnung, zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, zum Lebensmittelüberwachungsgesetz und zur Milchverordnung wurden gestrichen, weil die entsprechenden Vorschriften aufgehoben wurden. Auch die bisherige Tarif-Stelle 10 zum Fleischhygienegesetz ist weitestgehend entfallen, da das Gesetz lediglich für einen kleinen Bereich übergangsweise weiter anzuwenden ist (siehe nunmehr Tarif- Stelle 8).

5 - 5 - Zu den einzelnen Tarif-Stellen ist Folgendes zu bemerken: a) Tarif-Stelle 1 (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) - Tarif-Stelle 1.1 dient der Umsetzung von Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 für den Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Da die Kostenpflicht der nach 39 Abs. 1 LFGB durchzuführenden Kontrollen geregelt wird, wurde die Tarif-Stelle dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zugeordnet. Bei Regelkontrollen, die zu keinen oder nur zu insgesamt geringfügigen Beanstandungen geführt haben, werden Kosten nur erhoben, soweit die VO (EG) Nr. 882/2004 dies zwingend vorschreibt. Wenn die Behörde Anordnungen oder Maßnahmen nach 39 Abs. 2 und Abs. 5 oder 41 LFGB trifft, hat sie den (vollen) Verwaltungsaufwand der Kontrolle bei der Kostenerhebung nach den Tarif-Stellen 1.2 oder 1.3 mit zu berücksichtigen. Wenn die Kosten von Kontrollen im Sinne der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht im Rahmen anderer Gebühren erhoben werden, sind nach Art. 28 Satz 1 und Satz 3 VO (EG) Nr. 882/2004 Kosten zu erheben, wenn die Feststellung eines Verstoßes kausal und zurechenbar zu amtlichen Kontrollen führt, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen. Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1 werden Auslagen nicht erhoben. Dies entspricht der Systematik der VO (EG) Nr. 882/2004, die nicht zwischen Gebühren und Auslagen unterscheidet. - Die Tarif-Stellen 1.2 und 1.3 schaffen Gebührentatbestände für Anordnungen und Maßnahmen nach dem LFGB. Für den Lebensmittelbereich entsprach dem bislang Art. 2 Lebensmittelüberwachungsgesetz. Der dafür bisher vorgesehene Gebührenrahmen von 25 bis musste wegen des seit seiner Einführung gestiegenen Verwaltungsaufwands deutlich erweitert werden.

6 - 6 - Entsprechend der Systematik des LFGB gilt er nunmehr auch für futtermittelrechtliche Anordnungen und Maßnahmen. 41 LFGB ist die Nachfolgevorschrift zu 7 FlHG. Die für die verschiedenen Maßnahmen vorgesehenen Gebührenrahmen wurden vereinheitlicht und an die erweiterten Anordnungsmöglichkeiten und den Gebührenrahmen für sonstige Anordnungen nach dem LFGB (Tarif-Stelle 1.2) angepasst. Für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurde damit auch Art. 54 Abs. 5 VO (EG) Nr. 882/2004 umgesetzt. - Tarif-Stelle 1.4 (Zulassung einer Ausnahme nach 68 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 LFGB) entspricht der alten Tarif-Stelle 2 (Ausnahmebewilligung nach 37 LMBG). 68 Abs. 6 LFGB ermöglicht den Widerruf einer Ausnahmegenehmigung aus wichtigem Grund. Dabei handelt es sich um eine kostenpflichtige Amtshandlung, die unter Tarif-Stelle 1.5 ins Kostenverzeichnis aufgenommen wurde. - Entsprechend der Systematik des LFGB wurden auch Tatbestände zum Futtermittelrecht in das Kostenverzeichnis aufgenommen. Bislang wurden Gebühren für die Ausnahmegenehmigung nach 69 Satz 1 Nr. 1 LFGB (Tarif- Stelle 1.6) nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG erhoben. b) Tarif-Stelle 2 (Lebensmittelhygieneverordnung) 9 LMHV ersetzt 21 Abs. 1 FlHG und erstreckt sich entsprechend der geänderten Systematik auf EU- und Bundesebene auf alle Lebensmittel. Der Tatbestand entspricht im Übrigen der bisherigen Tarif-Stelle c) Tarif-Stelle 3 (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz) Die Tatbestände entsprechen den bisherigen Tarif-Stellen 1.2 und 1.3 und wurden an Rechtsänderungen angepasst.

7 - 7 - Die Gebühr für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen wurde im Hinblick auf den erheblichen Prüfungsaufwand bei der Zulassung und die allgemeine Preissteigerung in eine Rahmengebühr umgewandelt, um im Einzelfall eine kostendeckende Gebührenerhebung zu ermöglichen. Da sich Art. 26 GDVG nach der ab dem geltenden Gesetzessystematik auch auf Veterinäraufgaben bezieht, ist zur Klarstellung auf den Vorrang der Gesundheitsgebührenordnung hinzuweisen. Außerdem war der Gebührenrahmen aufgrund der allgemeinen Preissteigerung anzupassen. d) Tarif-Stelle 4 (VO (EG) Nr. 853/2004) Neu ins Kostenverzeichnis aufgenommen wurde die VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Für die in Anhang III der VO (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genehmigungen wurde einheitlich ein Gebührenrahmen von 20 bis geschaffen. e) Tarif-Stelle 5 (VO (EG) Nr. 854/2004 und Art. 31 VO (EG) Nr. 882/2004) Für den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nrn. 853/2004 und 854/2004 werden die Gebührentatbestände, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs betreffen, überwiegend in der Tarif-Stelle 5 bewertet. Die bislang auf Grund kommunaler Satzungen erhobenen Fleischhygienegebühren im Rotfleischbereich wurden dabei integriert. Tarif-Stellen 5.1 bis 5.4 (Zulassung) Die Gebühren für Zulassungen von Betrieben und deren Entzug und Aussetzung sollten an einer Stelle geregelt werden, weshalb die Tatbestände einheitlich unter der VO (EG) Nr. 854/2004 aufgeführt sind. Die bislang unterschiedlichen Gebührenrahmen für Milch-, Eier-, Fleischund Geflügelfleischbetriebe wurden entsprechend der europarechtlichen Systematik für alle Lebensmittel tierischen Ursprungs vereinheitlicht und an die

8 - 8 - Preissteigerung angepasst (Tarif-Stelle 5.1). Der neue einheitliche Gebührenrahmen findet auch auf die bedingte Zulassung Anwendung (Tarif-Stelle 5.2), die ebensoviel Verwaltungsaufwand verursachen kann. Die verschiedenen Gebührenrahmen für den Entzug der Zulassung wurden vereinheitlicht und in der Höhe angepasst. Die Aussetzung der Zulassung wurde entsprechend geregelt. Tarif-Stelle 5.5 (Kontrolle von Zerlegungsbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben) Die Gebühren für die Kontrolle von Zerlegebetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben sind nach den Vorgaben von Anhang IV Abschnitt B Kapitel II VO (EG) Nr. 882/2004 zwingend nach Tonnen zerlegten Fleisches abzurechnen. Im Rotfleischbereich entfällt aufgrund der Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFlHG) die Unterscheidung zwischen zugelassenen (bislang kommunale Gebühren) und nicht zugelassenen Betrieben (schon bisher im Kostenverzeichnis). Die einzelnen Tatbestände orientieren sich an den Vorgaben von Anhang IV Abschnitt B Kapitel II VO (EG) Nr. 882/2004 und übernehmen die dort genannten Mindestgebühren, die unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden können. Die Rahmenobergrenze von 300 pro Tonne wurde so kalkuliert, dass auch dann für eine Kontrolle kostendeckende Gebühren erhoben werden können, wenn täglich nur sehr wenig Fleisch zerlegt wird. Auch hier wird die Erhebung von Auslagen neben den Gebühren aus den o- ben bereits angeführten Gründen ausgeschlossen.

9 - 9 - Tarif-Stelle 5.6 (Frischfleischuntersuchung) Tarif-Stelle 5.6 legt Rahmengebühren für die Frischfleischuntersuchung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung fest. Zur Frischfleischuntersuchung gehören die in Anhang I der VO (EG) Nr. 854/2004 genannten Tätigkeiten und Untersuchungen. Die Tarif-Stelle umfasst also insbesondere die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und ggf. Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen. Proben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) sind Bestandteil dieses Gebührentatbestandes, nicht aber der BSE-Test. Der Gebührentatbestand ist auch anzuwenden, wenn eine Schlachttier- oder Fleischuntersuchung gesondert durchgeführt wird. Geringerer Verwaltungsaufwand ist bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens zu berücksichtigen. Die einzelnen Tarif-Stellen richten sich in Aufbau und Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004. Ergänzt wurde lediglich Tarif-Stelle für anderes Geflügel (wie z. B. die Haustaube), für den die o.a. Verordnung die Gebührenerhebung nicht zwingend vorschreibt. Die Frischfleischuntersuchung ist insofern nicht mit einer routinemäßigen Betriebskontrolle vergleichbar und gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG veranlasst. Die Untersuchung einschließlich Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgt im überwiegenden Interesse des Gebührenschuldners, der einen konkreten Gegenwert in Form der Verkehrsfähigkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr erhält. Die Gebührenerhebung ist daher auch nicht unbillig. Die europarechtlichen Mindestgebühren können unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. Die Rah-

10 menobergrenzen für die Gebühren wurden aus einer Erhebung der in kommunalen Satzungen festgesetzten Gebühren ermittelt. Auch hier werden aus europarechtlichen Gründen Auslagen neben den Gebühren nicht erhoben (Tarif-Stelle 5.6.7). Tarif-Stelle 5.7 (Entscheidung über die visuelle Fleischuntersuchung) Tarif-Stelle 5.7 legt für die Entscheidung der Behörde über die visuelle Fleischuntersuchung bei Hausschweinen auf Grund epidemiologischer Daten nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. B Nr. 2 VO (EG) Nr. 854/2004 einen Rahmen von 20 bis fest. Dieser weite Rahmen ist erforderlich, weil es sich um eine Genehmigung mit sehr hohem Arbeitsaufwand handelt, die sehr umfangreiche Prüfungen durch die Behörden erfordert, z. B. Auswertungen von Datenmaterial und Kontrollen in Herkunftsbetrieben. Tarif-Stelle 5.8 (Frischfleischuntersuchung in Wildbearbeitungsbetrieben oder Schlachtbetrieben für Farmwild) Entsprechend Tarif-Stelle 5.6 regelt Tarif-Stelle 5.8 die Frischfleischuntersuchung in Wildbearbeitungsbetrieben oder Schlachtbetrieben für Farmwild. Die Vorgaben des Anhang IV Abschnitt B Kapitel III VO (EG) Nr. 882/2004 gelten sowohl für Wildbearbeitungsbetriebe als auch für Schlachtbetriebe für Farmwild. Bei Wildbearbeitungsbetrieben umfasst die Frischfleischuntersuchung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 854/2004 jedoch nur die Fleischuntersuchung, Entfernung, Getrennthalten und ggf. Kennzeichnung von tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen, während sie bei Schlachtbetrieben für Farmwild Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und ggf. Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen umfasst. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Tarif-Stelle 5.6 entsprechend.

11 Tarif-Stelle 5.9 (Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und von Erzeugnissen der Aquakultur) Die Tarif-Stelle setzt Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 um. Die Tarif-Stellen bis betreffen die Hochseefischerei. Erfasst werden in Bayern über die Tarif-Stelle nur zugelassene Verarbeitungsbetriebe (z. B. für das Räuchern von Fisch). Die Gebühr pro Tonne beträgt 0,50 bis 300 pro Tonne. Die Obergrenze von 300 pro Tonne wurde wie bei den Zerlegebetrieben festgesetzt, um auch bei einem relativ hohen Kontrollaufwand und geringer Tonnage Kostendeckung erzielen zu können. Tarif-Stelle 5.10 (Kontrolle im Zusammenhang mit der Milcherzeugung) Tarif-Stelle 5.10 setzt Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 um. Tarif-Stellen 5.11 und 5.12 (Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung und Genehmigung oder Anweisung die Rohmilch betreffend zur Behandlung oder Verwendung von Rohmilch) Nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 VO (EG) Nr. 854/2004 hat die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung bestimmter Kriterien die Aussetzung der Milchanlieferung anzuordnen. Mit dieser Anordnung erlässt die Kreisverwaltungsbehörde dem Lebensmittelunternehmer gegenüber einen kostenpflichtigen Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde kann bei Nichteinhaltung bestimmter Kriterien nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 VO (EG) Nr. 854/2004 auch eine Genehmigung oder Anweisung die Rohmilch betreffend zur Behandlung oder Verwendung von Rohmilch erlassen.

12 f) Tarif-Stelle 6 (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung) Für Genehmigungen und damit zusammenhängende Entscheidungen (Anordnung des Ruhens, Rücknahme/Widerruf) wird ein einheitlicher Gebührenrahmen von 20 bis bestimmt. g) Tarif-Stelle 7 (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) Tarif-Stelle 7.1 (Beteiligung von Schlachthofpersonal an der Fleischuntersuchung) Nach 4 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag die Übernahme bestimmter Tätigkeiten durch Schlachthofpersonal genehmigen. Es handelt sich um eine Genehmigung mit hohem Verwaltungsaufwand, die eine Reihe von Kontrollen der zuständigen Behörde vor Ort und die aufwändige Prüfung umfangreicher Unterlagen, z. B. des HACCP-Konzeptes (Hazard Analysis and Critical Control Point Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte), erfordert. Nach 4 Abs. 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass das Schlachthofpersonal bestimmte Tests oder die Entnahme von Proben für bestimmte Laboruntersuchungen ausführt. Tarif-Stellen 7.2 und 7.3 (Maßnahmen im Rahmen von Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen) Nach 5 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tarif- Stelle 7.2) kann die zuständige Behörde eine Schlachtung im Rahmen von Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen genehmigen. Nach 5 Abs. 2 und 3 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tarif-Stelle 7.3) ordnet der amtliche Tierarzt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen an. In Anbetracht des damit verbundenen geringen Verwaltungsaufwandes erscheint eine Gebühr im unteren Bereich angemessen.

13 Tarif-Stellen 7.4 und 7.5 (Fleisch- und Trichinenuntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild) Die Tarif-Stellen 5.6. und 5.8 erfassen nur die Frischfleischuntersuchung im Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nrn. 853/2004 und 854/2004. Daneben schreibt 6 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in Verbindung mit 4 Abs. 2 Tier-LMHV für die Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes die Durchführung einer Fleischuntersuchung vor, wenn Merkmale festgestellt wurden, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Auch hier umfasst die Gebühr für die Fleischuntersuchung alle vorgeschriebenen Probenahmen und Laboruntersuchungen und die Kennzeichnung des Fleisches. Ist eine Trichinenuntersuchung durchzuführen, so wird sie von Tarif-Stelle 7.4 mit erfasst. Für den Fall, dass bei der Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist, aber trotzdem eine Trichinenuntersuchung (Beispiel: Wildschwein, das keine Merkmale aufweist, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen), gilt Tarif-Stelle 7.5. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG steht der Gebührenerhebung nicht entgegen. Die Untersuchungen nach den Tarif-Stellen 7.4 und 7.5 liegen im überwiegenden Interesse des Gebührenschuldners, da er das Wild ohne diese Untersuchungen nicht zum menschlichen Verzehr abgeben dürfte. Die Gebührenerhebung ist daher auch nicht unbillig (vgl. Begründung zu Tarif-Stelle 5.6). Tarif-Stellen 7.6 und 7.7 (Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung) Die Tarif-Stellen 7.6 und 7.7 schaffen jeweils einen Gebührenrahmen für die Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach 9 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die Anordnung der erneuten Aussetzung der Milchanlieferung nach 9 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.

14 h) Tarif-Stelle 8 (Fleischhygienegesetz) Hausschlachtung und Nutzung erlegten Wildes im privaten häuslichen Bereich sind bislang weder von den Verordnungen (EG) Nrn. 853/2004 und 854/2004 noch von der Tier-LMHV und der Tierische Lebensmittel- Überwachungsverordnung erfasst. Insofern gelten jedoch 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FlHG gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter. Tarif-Stelle 8.1 erfasst die Schlachttier- und/oder die Fleischuntersuchung einschließlich Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und ggf. Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen (ggf. einschließlich Trichinenuntersuchung). Der BSE-Test wird gesondert über Tarif-Stelle 10.1 abgerechnet. Entfällt gem. 1 Abs. 1 Satz 3 FlHG die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild, das im privaten häuslichen Bereich verwendet wird, ist aber gleichwohl eine Trichinenuntersuchung durchzuführen, so greift Tarif-Stelle 8.2. Die Fleisch- bzw. Trichinenuntersuchung für die Nutzung des Fleisches im privaten häuslichen Bereich wird überwiegend im Interesse des Gebührenschuldners vorgenommen. Die Gebührenerhebung ist daher veranlasst und auch nicht unbillig (vgl. Begründung zu Tarif-Stellen 5.6, 7.4 und 7.5). i) Tarif-Stelle 9 (VO (EG) Nr. 2073/2005) Nach Anhang I Kapitel 3.2 VO (EG) Nr. 2073/2005 kann die zuständige Behörde für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, Ausnahmen von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung genehmigen.

15 j) Tarif-Stelle 10 (VO (EG) Nr. 999/2001) Der BSE-Test ist kein Teil der Fleischuntersuchung und wird daher von anderen Tarif-Stellen nicht erfasst. Für die Probenahme sieht daher Tarif-Stelle 10.1 eine Rahmengebühr von 0,50 bis 15 vor. Die Laborkosten sind als Auslagen abzurechnen. Auch die Durchführung des BSE-Tests ist Voraussetzung für die Eignung des Fleisches zum menschlichen Verzehr. Die Gebührenerhebung ist daher veranlasst und auch nicht unbillig (vgl. Begründung zu den Tarif-Stellen 5.6, 7.4, 7.5 und 8). Neu aufgenommen werden die Tarif-Stellen 10.2 und 10.3, mit denen die Zulassung und Gestattung im Hinblick auf den Einsatz von Fischmehl, Di-/ Tricalciumphosphat und Blutprodukten/Blutmehl in der Fütterung erfasst werden. Bislang wurden hierfür Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG erhoben. k) Tarif-Stelle 11 (Milch- und Margarinegesetz) Tarif-Stelle 11 entspricht der bisherigen Tarif-Stelle 7. l) Tarif-Stelle 12 (VO (EG) Nr. 884/2001) Für das nach Art. 3 der VO (EG) Nr. 884/2004 für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorgeschriebene Begleitdokument muss die zuständige Behörde jeweils eine Bezugsnummer zuteilen. In Anbetracht des mit der Zuteilung verbundenen geringen Verwaltungsaufwandes erscheint eine Gebühr im untersten Bereich angemessen.

16 m) Tarif-Stellen 13 bis 15 (Weingesetz, Wein-Überwachungsverordnung, Weinverordnung) Die Tarif-Stellen 13 bis 15 ersetzen die bisherigen Tarif-Stellen 3 bis 5 mit nur geringfügigen inhaltlichen Änderungen. Neu eingefügt wurde Tarif-Stelle 15.2 (Rücknahme der Prüfungsnummer nach 27 Abs. 1 WeinV). n) Tarif-Stellen 16 bis 18 Mineral- und Tafelwasserverordnung, Diätverordnung, Zusatzstoff-Verkehrsverordnung Die neuen Tarif-Stellen 16 bis 18 entsprechen den bisherigen Tarif-Stellen 6, 15 und 16. o) Tarif-Stelle 19 (VO (EG) Nr. 183/2005) Neu aufgenommen wurde die Tarif-Stelle 19 zur VO (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene. Gebühren für die in den Tarif-Stellen 19.1 bis 19.5 bewerteten Amtshandlungen wurden bislang nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG festgesetzt. Die Gebührenrahmen entsprechen dem ermittelten Verwaltungsaufwand und eröffnen der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum zur Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit bei der Zulassung oder der bedingten Zulassung. Für die Aussetzung, den Entzug und die Änderung der Zulassung ist ein reduzierter Gebührenrahmen vorgesehen, da hier der Verwaltungsaufwand geringer ist und keine positive Bedeutung bzw. nur ein eingeschränkter Nutzen für den Kostenschuldner vorliegt. C) Zu 2 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2008.

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