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1 Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Judenplatz Wien T 01/ F 01/ E office@freizeitbetriebe-wien.at W Sehr geehrte Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Mitgliederversammlung am wurde über das Projekt für Standesregeln für die Berufsgruppe der FremdenführerInnen eingehend unter Abwägung aller Pro- und Kontra-Argumente diskutiert. Wir übermitteln Ihnen in diesem Newsletter den 4. Diskussionsentwurf (unter Berücksichtigung der bis 4.4. seitens der Bundesländer eingelangten Stellungnahmen), der auf Grund der Mitgliederversammlung bereits maßgebend umgestaltet worden ist. Dabei wurde den vielen vorgebrachten Meinungen und teilweise auch Bedenken der FremdenführerInnen Rechnung getragen. Zunächst aber auf Grund der Mitgliederversammlung einige grundsätzliche Anmerkungen zu Ihrer Information. Freundliche Grüße Markus Grießler Fachgruppenobmann der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe Wien Gerti Schmidt Fachgruppenobmann-Stv. der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe Wien

2 Projekt Standesregeln Was sind Standesregeln? Dabei handelt es sich um Verordnungen des Wirtschaftsministers nach 69 GewO. Eine solche Verordnung kann der Minister nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zur Regelung jener Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmtes Gewerbes einzuhalten sind, erlassen. Regelungsmaßstab ist dabei unter Berücksichtigung der Gewohnheiten und Gebräuche in einem Gewerbezweig die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. In Standesregeln sind insbesondere die Anforderungen, die seitens der Auftraggeber und Kunden (Konsumenten) an die Gewerbetreibenden üblicherweise gestellt werden, näher zu definieren unter besonderer Bedachtnahme auf das Ansehen des Gewerbes und das Vertrauen Dritter in die FremdenführerInnen. Von wem kam die Idee für Standesregeln? Der Wunsch nach Standesregeln wurde in einer bundesweiten Expertenbesprechung der Berufsgruppe im Rahmen des Fachverbandes in Salzburg Anfang Februar 2012 offiziell artikuliert; der Arbeitsauftrag zur Erstellung eines Diskussionsentwurfes wurde von diesem Forum, dem die VertreterInnen der Fremdenführer aus ganz Österreich angehören, nach dem Fremdenführerkongress im Herbst 2011 erteilt. Wie werden Verstöße geahndet? Standesregeln sind ein verbindliches Regelwerk. Schwerwiegende und schuldhafte Verletzungen der Regeln insbesondere im Wiederholungsfall können von der Gewerbebehörde (in Wien: Magistratisches Bezirksamt) mit einer Verwaltungsstrafe bis zu max ,- geahndet werden. Die Behörde kann es in leichteren Übertretungsfällen aber auch bei einer Ermahnung belassen. Üblicherweise koordiniert der Magistrat Maßnahmen dieser Art mit der Wirtschaftskammer. Gibt es solche Standesregeln auch bei anderen Berufen? Ja, und zwar bei allen freien Berufen (Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Ziviltechnikern, Wirtschaftstreuhändern), sowie bei einer ganzen Reihe besonders sensibler reglementierter Gewerbe wie z.b. Immobilienmaklern, Unternehmensberatern oder Lebens- und Sozialberatern. Standesregeln sind ein Zeichen der Wertschätzung der Öffentlichkeit und der Behörde für einen bestimmten Beruf und ergänzen die gesetzliche Reglementierung (Befähigungsnachweis) in sinnvoller und glaubhafter Weise. Warum gerade jetzt Standesregeln für die FremdenführerInnen? Auf internationaler und nationaler Ebene laufen Vorhaben zur Reduktion der reglementierten Berufe. Auf EU-Ebene befindet sich derzeit die maßgebliche Berufsanerkennungsrichtlinie in Revision, und es ist der dezidierte Wunsch mehrerer EU-Staaten, der auch bereits an die Kommission herangetragen wurde, die Zahl der reglementieren Gewerbe in Europa im Sinne einer Liberalisierung des freien Dienstleistungsverkehrs möglichst zu reduzieren. Bei einer solchen Revision gerät erfahrungsgemäß das Fremdenführergewerbe vorrangig in den Fokus solcher Überlegungen. Standesregeln tragen dem von der Kommission überaus hochgehaltenen Prinzip des Konsumentenschutzes Rechnung und nähern das Fremdenführergewerbe an den Rechtsstatus von freien Berufen an, die bei solchen Liberalisierungsdiskussionen außer Frage stehen. April 2012 Fachgruppe Wien der Freizeit - und Sportbetriebe T 01/ E freizeitbetriebe@wkw.at 2 wko.at/wien/freizeitbetriebe

3 Standesregeln wären daher nicht nur eine schlüssige Ergänzung des strengen Befähigungsnachweises, sondern auch ein zusätzlicher Schutz vor Deregulierung. Was spricht noch für Standesregeln? Die Berufsgruppe kann Auftraggebern, Konsumenten und der Öffentlichkeit gegenüber auf verbindliche Qualitätsregeln hinweisen, die bei der Berufsausübung einzuhalten sind. Das ist geeignet, Status und Ansehen des Fremdenführerberufs noch weiter zu steigern und zu erhalten. Derzeit sind der Fachgruppe im Falle von Beschwerden, die gegen Fremdenführer einlangen (diese kommen zumeist über den Wien-Tourismus, die Österreich-Werbung, die Fachgruppe der Reisebüros oder die Stadtinformation im Rathaus) weitestgehend die Hände gebunden, weil die Fachgruppe als Interessenvertretung kein Weisungs- oder Aufsichtsrecht gegenüber ihren Mitgliedern hat. Ein solches würde sich zwar auch aus Standesregeln nicht ergeben, aber wenn solche bestehen, kann nötigenfalls, falls eine gütliche Lösung nicht erzielbar ist, die Gewerbebehörde als neutrale Instanz darüber befinden, ob ein Unternehmer verbindliche Regeln verletzt hat. Die Fachgruppe muss nicht einzelne Mitglieder bei der Behörde anzeigen, sie kann auch eine reine Sachverhaltsdarstellung übermitteln. Da Standesregeln grundsätzlich geeignet sind, die Qualität eines Berufes zu erhöhen, kann sich ihre Existenz auch auf das Preisgefüge am Markt (die von den Fremdenführern erzielbaren Entgelte) nur positiv auswirken. Dies auch deshalb, weil die Standesregeln ungerechtfertigtes Preisdumping untersagen. Was könnte gegen Standesregeln sprechen? Gegen ein solches Projekt sprechen sich grundsätzlich jene aus, die generell gegen Regulierungen eintreten und die Lösung von Problemen dem freien Markt bzw. einer natürlichen Auslese überlassen wollen ( Amerikanisches Modell ). Manche haben Angst vor einer übermäßigen Selbstbindung in der beruflichen Gestion. Manche haben Bedenken dahingehend geäußert, dass im Falle von Standesregeln Fremdenführer einander gegenseitig anschwärzen und denunzieren könnten. Es wurde auch geltend gemacht, dass in den Standesregeln weitgehend Selbstverständlichkeiten definiert werden, die ohnehin in verschiedenen anderen Gesetzen geregelt sind. Manche fühlen sich auch durch die verpflichtende berufliche Weiterbildung und deren Kontrolle bedroht. Es wurde auch vorgeworfen, dass die Fremdenführer sich durch Standesregeln intern noch weiter binden, diese Maßnahme aber keine Verbesserung in der Pfuscherbekämpfung bringe. Auch wurde kritisiert, dass im Text so vieles negativ formuliert ist. Welche Meinung vertritt die Fachgruppe? Die Fachgruppe ist der Meinung, dass der Inhalt der Standesregeln von jedem Unternehmer ohne Probleme einhaltbar ist. Wir haben den Diskussionsentwurf aber auf Grund der vielen Anregungen in vielen Punkten sprachlich verbessert und entschärft. Bereits jetzt kommt es immer wieder vor, dass einzelne KollegInnen über andere Beschwerde führen; im Falle von Standesregeln gäbe es aber erstmals verbindliche Richtlinien zur Beurteilung von Fehlverhalten. Die Wirtschaftskammerorganisation bekennt sich generell zu einer ökosozialen Marktwirtschaft und keinesfalls zu einem ungehemmten unreglementierten freien Wettbewerb. Wir sind der Überzeugung, dass ein fairer Wettbewerb zwischen April 2012 Fachgruppe Wien der Freizeit - und Sportbetriebe T 01/ E freizeitbetriebe@wkw.at 3 wko.at/wien/freizeitbetriebe

4 Unternehmern Regeln bedarf. Vieles in den Standesregeln klingt tatsächlich selbstverständlich, ist es aber de facto leider nicht immer, wie die langjährige Erfahrung zeigt. Standesregeln fassen die einschlägigen Berufsausbildungsregeln in übersichtlicher und nachlesbarer Weise zusammen. Obligatorische Weiterbildung ist ein unerlässliches Merkmal aller hoch qualifizierten Berufe, wir haben den Passus nun besser und noch flexibler formuliert und sind überzeugt davon, dass der überwiegende Großteil unserer Mitglieder den hier aufgestellten Standard bereits jetzt übererfüllt. Es wird mit Sicherheit keine systematischen Kontrollmaßnahmen in dieser Hinsicht geben. Die Fachgruppe ist der Meinung, dass die Zukunft des Fremdenführergewerbes nur in einer Verbesserung und Förderung der Qualität liegen kann dafür sind Standesregeln das geeignetste Werkzeug. Die vielen Negativformulierungen ergeben sich aus den vorgegebenen Grundmustern von Standesregeln, wobei wir uns am bewährten Bestand schon jetzt bestehender Regeln orientiert haben; wir haben aber versucht, im 4. Entwurf die Formulierungen dahingehend zu verbessern und diese Formulierungen vom Anfang an das Ende der Standesregeln verschoben. Wie ist das weitere Prozedere geplant? In der bevorstehenden Mitgliederversammlung am 2. Mai wird das Thema nochmals zur Diskussion gestellt, diesmal auf der Basis des beiliegenden 4. Entwurfes. Fachgruppenobmann Markus Grießler hat dezidiert zugesagt, dass allen Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu den Standesregeln zu äußern und auch dagegen zu votieren. Es sind nach wie vor alle Mitglieder eingeladen, uns bis 2. Mai per Mail weitere Vorschläge oder Meinungen zu senden. Fachgruppengeschäftsführer Dr. Klaus Vögl hat bezugnehmend auf die verbindlichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes darauf hingewiesen, dass das Instrument einer Urabstimmung im Kammerrecht grundsätzlich nicht vorgesehen ist, weil dieses wie auch die Republik Österreich auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie aufbaut. Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung einer Branche gefasst werden, gelten rechtlich als Antrag an den Fachgruppenausschuss. Dieser setzt sich aus jenen Standesvertretern zusammen, die bei der Wirtschaftskammerwahl von den Mitgliedern gewählt wurden und welche die rechtliche und politische Verantwortung für Aktivitäten der Fachgruppe tragen. Parallel zu Wien läuft der Meinungsbildungsprozess in allen 8 Bundesländern, und dieses Prozessergebnis wird bei der bundesweiten Fachverbandsausschusssitzung im Juni thematisiert werden. Beim Fremdenführerkongress im Herbst diesen Jahres (von 13. bis 16. November in Krems) wird es einen eigenen bundesweiten Workshop zum Thema Standesregeln geben, dessen Ergebnisse im Plenum diskutiert werden. Sollte die Berufsgruppe sich dann auf einen Entwurf einigen, so wird dieser in der Rechtsabteilung der WKO endredigiert und an den Wirtschaftsminister herangetragen (ca. Ende 2012 / Anfang 2013). Was wurde in der revidierten Fassung geändert? Die negativen Sanktions-Androhungen, die unerlässlicher Bestandteil von Standesregeln sind, haben wir vom Anfang an den Schluss ( 5) verschoben. Wir beginnen daher nun in den ersten 4 Paragraphen mit positiven Kriterien und haben sie zusätzlich positiv umformuliert. Die Bestimmung betreffend Fortbildung ( 2 Abs. 2) wurde entschärft und sehr weit gefasst. Es zählen Fortbildungsmaß- April 2012 Fachgruppe Wien der Freizeit - und Sportbetriebe T 01/ E freizeitbetriebe@wkw.at 4 wko.at/wien/freizeitbetriebe

5 nahmen aller Art dazu, und es wird a priori keine systematischen Kontrollen geben. In 4 Abs. 5 wurde die Bestimmung betreffend das Fremdenführerabzeichen dahingehend geändert, dass das Abzeichen nun nicht mehr von vornherein obligatorisch getragen werden muss. Es wird aber bestimmt, dass, wenn der Fremdenführer eine äußere Kennzeichnung trägt, es jedenfalls jene der Kammer in der Letztversion sein muss (daher keine Verwendung der alten Abzeichen mehr in der Öffentlichkeit gestattet). Bei der Aufzählung der standeswidrigen Tatbestände im 5 haben wir neu hinzugefügt die Ziffern 2 und 21. Wenn Sie zu alldem noch Fragen haben, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Fachgruppenobmann Markus Grießler E markus.griessler@freizeitbetriebe-wien.at Fachgruppenobmann-Stv. Gerti Schmidt E office@go-schmidt.at T 0699/ Fachgruppengeschäftsführer Dr. Klaus Vögl E klaus.voegl@wkw.at April 2012 Fachgruppe Wien der Freizeit - und Sportbetriebe T 01/ E freizeitbetriebe@wkw.at 5 wko.at/wien/freizeitbetriebe

6 4. DISKUSSIONSENTWURF 4/12 Unter Berücksichtigung der bis 4.4. seitens der Bundesländer eingelangten Stellungnahmen FREMDENFÜHRER STANDESREGELN VERORDNUNG DES BMW AUFGRUND DER GewO Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes einzuhalten sind 1 Standesgemäßes Verhalten Fremdenführer üben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aus. Sie unterlassen jedes standeswidrige Verhalten ( 5) insbesondere gegenüber Auftraggebern und Kunden, Konsumenten, Berufskollegen, Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden, Behörden und gesetzlichen Interessenvertretungen. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. 2 Wohl des Kunden (1) Fremdenführer orientieren sich in ihrer beruflichen Tätigkeit am Wohle der Auftraggeber und Kunden. Sie üben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen aus und beachten bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen deren Berufsbild. (2) Um eine diesen Standesregeln entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, bilden sich die Fremdenführer regelmäßig in geeigneter Weise in der Mindestdauer von 8 Stunden jährlich fort und machen dies ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder der Behörde auf Ersuchen durch entsprechende Bescheinigungen glaubhaft. Als Weiterbildung gelten alle Bildungsmaßnahmen, die der Ausübung des Fremdenführerberufes zugute kommen, auch wenn sie der zulässigen Abrundung des Leistungsangebotes dienen. Jedenfalls als Fortbildung in diesem Sinne gilt der Besuch von im Rahmen der Austrian Guides Academy (AGA) angebotenen Veranstaltungen. 3 Berufsbezeichnung und Werbung (1) Fremdenführer verbinden insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Kunden und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen (z.b. Reiseorganisation ), es sei denn, sie verfügen über entsprechende Berufs/Gewerbeberechtigungen. (2) Fremdenführer enthalten sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern und Kunden und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes. 4 Auftreten im Geschäftsverkehr und in der Öffentlichkeit (1) Das äußere Erscheinungsbild des Fremdenführers, sein Verhalten in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Auftraggebern und Kunden inklusive Marketing und Werbung, sowie seine berufliche Korrespondenz gewährleisten eine standesgemäße Berufsausübung. Der Maßstab für diesen Marktauftritt ist die im Berufsbild des gewerblich selbständigen Fremdenführers, herausgegeben von der gesetzlichen Interessenvertretung der Fremdenführer, definierte Rolle des Fremdenführers als Botschafter österreichischer Geschichte, Kultur und Lebensart, sowie die in der Qualitätscharter der Europäischen Fremdenführervereinigung (FEG) und in dem vom Weltverband der Fremdenführervereinigungen (WFTGA) herausgegebenen Kodex für die Führungspraxis niedergelegten und veröffentlichten Grundsätze. (2) Die Fremdenführer informieren Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis ihrer Leistung. Sie geben in jeder Werbung an, wo diese Informationen angefordert werden können. (3) Fremdenführer sind im Interesse ihrer Auftraggeber und Kunden tätig und wahren, insbesondere im Falle von Interessenkonflikten, die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Im Falle eines vermittelten Auftrages nehmen sie insbesondere Abstand davon, die Kunden zu einer künftigen direkten vertraglichen Kontaktaufnahme mit ihnen zu bewegen, etwa durch die Übergabe persönlicher Visitenkarten odgl. 1

7 (4) Bei ihren Führungen beachten Fremdenführer die Verträglichkeit ihres Angebotes mit Zielen des Natur-, Stadtbilderhaltungs- und Anrainerschutzes. (5) Fremdenführer tragen bei Ausübung ihres Berufes zur Wahrung der gemeinsamen Berufsidentität (corporate identity) des Berufsstandes ausschließlich die von der gesetzlichen Interessenvertretung herausgegeben äußeren Kennzeichnungen (Fremdenführerabzeichen) in der jeweils aktuellen Version. 5 Standeswidriges Verhalten Fremdenführer verhalten sich im Geschäftsverkehr insbesondere dann standeswidrig, wenn sie 1. Aufträge annehmen wissentlich, dass sie dafür nicht hinreichend qualifiziert sind oder keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung haben, insbesondere betreffend Sprachen, die sie nicht in jenem Ausmaß beherrschen, das für die ein wandfreie Durchführung des Auftrages notwendig ist und üblicherweise vom Auftraggeber und Kunden erwartet wird, oder 2. sich schuldhaft in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden, der die ordnungsgemäße Erfüllung ihres Auftrages grob beeinträchtigt, oder 3. vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz, machen, oder 4. Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen, die für den Auftraggeber nachteilig sind, gegen die guten Sitten oder gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs verstoßen, oder 5. Angebote so formulieren, dass die Kunden sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können, oder 6. Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen, oder 7. es entgegen der unternehmerischen Aufklärungspflicht unterlassen, dem Auftraggeber mitzuteilen, dass aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine Änderung des Auftrages notwendig ist, oder 8. im Fall der Verhinderung nicht für möglichst gleichwertige qualifizierte und gewerblich befugte Vertretung sorgen, oder 9. ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses missbrauchen, insbesondere den Auftraggeber, etwa durch Ausnutzen der eigenen Marktposition, unter Androhung von Nachteilen unter Druck setzen oder sonst grob benachteiligen, um sich selbst dadurch wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, insbesondere Provisionen in aufdringlicher Weise verlangen, oder 10. eine Person als Geschäftsführer ( 39 GewO) namhaft machen oder als Dienstnehmer für Fremdenführertätigkeiten ( 108 Abs 7 GewO) einsetzen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, oder 11. die Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde oder die berufsmäßig angebracht oder gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht einhalten, oder 12. bei der Entrichtung von Abgaben, Umlagen, Gebühren, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts schuldhaft beharrlich säumig sind bzw. das Gewerbe trotz Ruhendmeldung ausüben, oder 2

8 13. Berufskollegen oder Angehörige anderer Berufe oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen, oder 14. Leistungen unter bewusster Missachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Unternehmensführung oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unentgeltlich oder sonst in einer Weise erbringen, um Berufskollegen damit zu benachteiligen oder zu schädigen, oder 15. im Rahmen der Tätigkeit mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Gewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, dass diese Person keine Berufsberechtigung besitzt, oder 16. nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies zur Erbringung einer ordnungsgemäßen Leistung erforderlich wäre, oder 17. sich Befugnisse anmaßen, die ihnen nicht zustehen, oder 18. Bindungen/Aktivitäten welcher Art auch immer eingehen, die mit dem Beruf eines Fremdenführers und mit diesen Standesregeln nicht vereinbar sind, oder 19. allgemein ihre vertragliche Warn und Obsorgepflicht gegenüber Auftraggebern und Kunden oder die in diesen Standesregeln normierten Rechtsgrundsätze verletzen, oder 20. Gästen, Partnern und Auftraggebern, auch aus anderen Regionen und Ländern bzw aus dem Bereich anderer Religionen, Kulturen, Weltanschauungen und Hautfarben nicht vorurteilsfrei gegenübertreten, oder 21. sich wissentlich und schuldhaft nicht an allgemein verbindliche, die Ausübung ihres Berufes betreffende Regelungen wie z.b. jene der Bus- und Verkehrsorganisation, halten. 3

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