Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV)

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1 Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz Allgemeines Die Bewertung in der Eröffnungsbilanz erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen oder Zuschreibungen für die Zeit der Nutzung bis zum Bewertungsstichtag = fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Können die AHK nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden, ist ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer AHK zu bestimmen. Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht. Soweit Vermögensgegenstände nach dem 30. Juni 1990 angeschafft oder hergestellt wurden und die AHK ermittelt werden können, sind diese zwingend anzusetzen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft oder hergestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Belege zur Ermittlung der AHK vorliegen und die Ermittlung eines Ersatzwertes nicht erforderlich wird. Für Vermögensgegenstände, die schon vor dem 1. Juli 1990 zum kommunalen Vermögen gehört haben, ist hingegen stets ein Ersatzwert anzusetzen, da Berechnungsgrößen aus der Zeit vor diesem Stichtag keine Relevanz mehr besitzen. Eine Besonderheit ergibt sich bei der Bewertung des Grund und Bodens, da hier Berechnungsmethoden zur Schätzung der Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Bei der Ermittlung des Ersatzwertes wird deshalb zur Vereinfachung auf den Wertermittlungsstichtag 01. Januar 2000 und nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung abgestellt. Vorgehensweise bei der Bewertung von Grund und Boden: 1. Lassen sich die AHK ermitteln? 2. Wenn nein, dann prüfen, ob Vergleichswerte zum vorliegen. 3. Wenn keine Vergleichswerte vorliegen, Orientierung an Bodenrichtwerten. Bodenrichtwert zum Stichtag = Wenn es auch hier keine Werte gibt, muss ggf. ein Gutachten erstellt werden. Insgesamt ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten (s. Leitfaden Kapitel 2.1). Bewertung einzelner Vermögensgegenstände In der nachfolgenden Übersicht werden Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gegeben, die eine einheitliche Vorgehensweise im Land sicher stellen und den Aufwand bei der Vermögensbewertung so gering wie möglich halten sollen. Es handelt sich nicht um eine umfassende Darstellung und die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die hier gegeben Hinweise sollen in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen als Orientierungshilfe dienen. Vorab eine Vereinfachungsregelung hinsichtlich der Bewertung für die Eröffnungsbilanz: Stand: Januar

2 Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Wert bis Euro (netto) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können in der Eröffnungsbilanz mit einem Erinnerungswert von 1 Euro ausgewiesen werden, wenn die AHK für den einzelnen Vermögensgegenstand nach überschlägiger Prüfung nicht mehr als Euro (netto, unabhängig von der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs) betragen haben und der Vermögensgegenstand einer selbständigen Nutzung fähig ist. Die Vermögensgegenstände werden wie geringwertige Vermögensgegenstände behandelt (siehe auch Kapitel des Leitfadens). Die Vermögensgegenstände, für die die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen wird, sind bei der Inventur nur mengenmäßig zu erfassen. Sie erhalten kein Inventaretikett, sondern sind anders zu kennzeichnen. Abgänge sind später buchmäßig nicht zu erfassen ( Abgang außerhalb der Bilanz ). Vereinfachungsregelung Euro Wertgrenze für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände 1. Immaterielle Vermögensgegenstände Es ist zu unterscheiden zwischen entgeltlich und unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen: - entgeltliche: Bewertung mit den fortgeführten AHK - unentgeltliche: keine Aktivierung Wegen der kurzen Nutzungsdauer wird davon ausgegangen, dass für den Ansatz in der Eröffnungsbilanz in jedem Fall die AHK zu ermitteln sind. Auf den Ausweis von Zuwendungen an Dritte (z.b. geleistete Investitionszuschüsse), die vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz geleistet und bereits finanziert wurden, kann aus Vereinfachungsgründen in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden. 2. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Die Definition für unbebaute Grundstücke ergibt sich aus 72 Bewertungsgesetz (BewG). (s. Leitfaden Kapitel 8) 2.1 Unbebaute Grundstücke zuzüglich nachträglicher AHK bis zum Bewertungsstichtag (z.b. Kosten der Erschließung) (Stichtag für den Zustand des Grundstücks ist der ) zuzüglich nachträglicher AHK bis zum Bewertungsstichtag (z.b. Kosten der Erschließung) Stand: Januar

3 Eröffnungsbilanz Bewertung von Grund und Boden nach einer Erschließung / nachträgliche AHK 2.2 Grünflächen Parkanlagen, Friedhöfe, Sportflächen - im innerörtlichen Bereich % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwerts ( ) des Umfeldes (ca. 1 km-radius) im planungsrechtlichen Außenbereich 1,5 bis 2,5-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwerts ( ) Der Aufwuchs kann nach einem pauschalierten Festwertverfahren bewertet werden (s. Leitfaden Kapitel ) Dauerkleingärten - im planungsrechtlichen Innenbereich 25 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwerts ( ) des Umfeldes (ca. 1km-Radius) im planungsrechtlichen Außenbereich 3 bis 4-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwerts ( ) Der Aufwuchs kann nach einem pauschalierten Festwertverfahren bewertet werden (s. Leitfaden Kapitel ). 2.3 Wasserflächen Wasserläufe - im planungsrechtlichen Innenbereich 5-10 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwerts ( ) des Umfeldes (ca. 1 km-radius) Stand: Januar

4 im planungsrechtlichen Außenbereich 50 % des Bodenwertes ( ) benachbarter Nutzungen Teiche - Bodenrichtwert (der Wasserfläche) zum im planungsrechtlichen Innenbereich 25 % des Bodenwertes des durchschnittlichen Bauland-Bodenwerts ( ) des Umfeldes (ca. 1km-Radius) im planungsrechtlichen Außenbereich 1,5 bis 2,5-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwerts ( ) - bei ertragsorientierter Nutzung aus dem erzielten Ertrag oder Vergleichswert oder Gewerbebaulandwert des Umfeldes (ca. 1km-Radius) mit Wertermittlungsstichtag Ackerland Prüfung, ob der Bewertung die Qualität von z.b. Bauerwartungsland zu Grunde zu legen ist. 2.5 Wald und Forsten - Flächen ohne regelmäßige Bewirtschaftung Ansatz mit Erinnerungswert. - Für bewirtschaftete Flächen Bewertung nach ertragsorientierten Regelungen zur Wertermittlung von Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft mit Wertermittlungsstichtag Unland Die Definition für Unland ergibt sich aus 45 Bewertungsgesetz (BewG). (s. Leitfaden Kapitel 8) Stand: Januar

5 - Erinnerungswert 2.7 Deponien bewirtschaftete Deponien: - Ertragswert stillgelegte Deponien ohne weiteren Nutzungswert: - Erinnerungswert 2.8 Grundstück mit Erbbaurechtsbelastung Hier sind die vorgenannten Grundsätze entsprechend anzuwenden, hinsichtlich der Berücksichtigung der Belastung durch das Erbbaurecht wird auf die WertR in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. 2.9 Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht (z.b. an Grundstücken der Kirchen) - Erinnerungswert 1 Euro, wenn es unentgeltlich eingeräumt wurde oder nur gegen Zahlung eines lfd. Erbbauzinses. 3. Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Die Definition für bebaute Grundstücke ergibt sich aus 74 Bewertungsgesetz (BewG). (s. Leitfaden Kapitel 8) 3.1 Grund und Boden der bebauten Grundstücke, bei kommunalnutzungsorientierten Objekten bis zu 50 % des Baulandwerts des Umfeldes Eröffnungsbilanz Bewertung von Grund und Boden nach einer Erschließung / nachträgliche AHK Stand: Januar

6 3.2 Gebäude und bauliche Anlagen - Sachwert auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2000 unter Berücksichtigung der planmäßigen Wertminderung für die Zeit der Nutzung bis zum Bewertungsstichtag. Der so ermittelte Wert ist auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt zurück zu indizieren, längstens jedoch bis auf das Jahr (s. Leitfaden Kapitel 6.1 und Anlagen 3-7) Ertragswertverfahren und Vergleichswertverfahren sind auch zulässig. Zu den verschiedenen Bewertungsverfahren wird auf Kapitel 6 und zur Berechnung des fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes auf Kapitel 7.5 des Leitfadens hingewiesen. Gebäudebewertung Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (Erstbewertung / Behandlung von Baumängeln und Bauschäden) Gebäudebewertung Anwendung der Wertermittlungsrichtlinie 2002 Eröffnungsbilanz Ausweis und Bewertung von Betriebsvorrichtungen 4. Infrastrukturvermögen 4.1 Grund und Boden - 20 % des Bodenwerts eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks, jedoch mindestens 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens - 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu Einwohnern, - 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als Einwohnern bis zu Einwohnern - 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am Bei der Wertermittlung ist der Zustand des Grundstücks am zugrunde zu legen. 4.2 Ingenieurtechnische Bauwerke (Brücken, Tunnel, Tragbauwerke, Lärmschutzbauwerke, Verkehrszeichenbrücken, Stützbauwerke) - Herstellungswert von Objekten gleicher Art und Güte rückindiziert auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt (s. Leitfaden Kapitel ), vermindert um Abschreibungen 4.3 Straßennetz mit Wegen, Plätzen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen - Herstellungswert je nach Straßenart/Bauklasse und güte rückindiziert auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt (s. Leitfaden Kapitel ), vermindert um Abschreibungen Bauklassen I VI nach Richtlinien für Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO). Stand: Januar

7 Es ist geplant, für diesen Bereich noch Praxishilfen zu erstellen. Für Verkehrslenkungsanlagen kommen auch die Gruppenbewertung oder Festwertbewertung in Frage. 4.4 Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen - fortgeführte Übertragungswerte von der NOWA GmbH 5. Bauten auf fremden Grund und Boden Bewertung wie bei bebauten Grundstücken 6. Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 6.1 Kunstgegenstände allgemein anerkannter Künstler - Erinnerungswert 1 Euro - ggf. Ableitung der AHK aus dem Versicherungswert, sofern für den Kunstgegenstand eine dauerhafte Versicherung besteht Die gesondert auszuweisenden Kunstgegenstände allgemein anerkannter Künstler unterliegen in der Regel keinem Wertverzehr, so dass Absetzungen für Abnutzung nicht in Frage kommen. Vermögensgegenstände der Gebrauchskunst werden bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfasst und entsprechend abgeschrieben. 6.2 Kulturdenkmäler (Baudenkmäler wie z.b. Kriegsdenkmäler, Säulen, Reste einer historischen baulichen Anlage) - Erinnerungswert 1 Euro - Bei Grundsanierung nach dem : Ansatz der Sanierungskosten fortgeschrieben um die AfA gemäß der voraussichtlichen Nutzungsdauer. 7. Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge - aktueller Wert (Erfahrungswert aus An- bzw. Verkauf oder der Herstellung oder aus Listenpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände, Berücksichtigung eines Anpassungsbedarfs an Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstandes) rückindiziert auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt (s. Leitfaden Kapitel ), vermindert um Abschreibungen - fortgeführte Übertragungswerte von der NOWA GmbH - Erinnerungswert, wenn betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen ist 8. Betriebs- und Geschäftsausstattung - aktueller Wert (Erfahrungswert aus An- bzw. Verkauf oder der Herstellung oder aus Listenpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände, Berücksichtigung eines Anpassungsbedarfs an Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstandes) rückindiziert Stand: Januar

8 auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt (s. Leitfaden Kapitel ), vermindert um Abschreibungen - fortgeführte Übertragungswerte von der NOWA GmbH - Erinnerungswert, wenn betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen ist Zum Begriff Betriebsvorrichtungen wird auf Kapitel 8 des Leitfadens hingewiesen. 9. Finanzanlagen - Anteile an verbundenen Unternehmen - Beteiligungen - Sondervermögen - Ausleihungen - Wertpapiere Hierzu wird es gesonderte Regelungen in einem Hinweiserlass geben. Übersicht zur Behandlung von Finanzanlagen Weitere Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Eröffnungsbilanz Erfassung und Bewertung von Büroausstattung, Schulausstattung u.ä. Stand: Januar

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