Das Amtsblatt im Internet: Amtsblatt Nr. 7 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 13. Februar 2018/Seite 8

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1 Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu Das Amtsblatt im Internet: Amtsblatt Nr. 7 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 13. Februar 2018/Seite 8 Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu: Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/ ) im Landratsamt: Montag Uhr Dienstag Uhr Mittwoch Donnerstag Uhr Freitag Uhr Sprechste für Unternehmerinnen Unternehmer zu finanziellen Fördermöglichkeiten: Donnerstag Uhr, Terminvereinbarung unter Tel.: / Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter oder Tel. (08321) MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr! Ärztlicher Notfalldienst Notarzt, Rettungsdienst Krankentransport sind bayernweit unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen. Am Februar 2018 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten den Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer zu erreichen. Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/ Zahnärztlicher Notfalldienst im Altlandkreis Sonthofen Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den Februar 2018 unter Telefon 08323/6262. Notfallsprechsten von bis von bis Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik was, wo, wer, wann aufgeführt. Sonntags- Nachtdienst der Apotheken Bad Hindelang: am 17. Februar 2018: Drei-Kugel-Apotheke, Gerberweg 6, Telefon 08324/328 Sonthofen, Immenstadt, Blaichach: am 17. Februar 2018: Alpen-Apotheke, Immenstadt, Bahnhofstraße 36, Telefon 08323/2677 am 18. Februar 2018: Adler-Apotheke, Sonthofen, Promenadestraße 5a, Telefon 08321/22899 Oberstdorf, Fischen: am 17. Februar 2018: Apotheke im Färberhaus, Fischen, Hauptstraße 4, Telefon 08326/ am 18. Februar 2018: Engel-Apotheke, Oberstdorf, Nebelhornstraße 1, Telefon 08322/2121 (10.00 bis bis Uhr) Der Entwurf dieser Erweiterungen mit Lageplan M 1 : liegt in der Zeit vom am Amt für Ernährung, Landwirtschaft Forsten Kempten, Kemptener Str. 39 in Immenstadt, Zimmer Nr. 2.17, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Bedenken Anregungen gegen die beabsichtigte Eintragung können während der Auslegungsfrist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft Forsten Kempten schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Kempten, den AMT FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN KEMPTEN (ALLGÄU) gez.: Regine Krössing BImSchG; UVPG; Energiezentrale der Käserei Champignon, Fl.Nr. 464/4, Gemarkung Lauben, Gemeinde Lauben Notbetrieb des Bertsch-Kessels mit Heizöl EL gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, Lauben, beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Energiezentrale des Werkes Heising, Kemptener Straße 17 24, Lauben, Fl.Nr. 464/4, Gemarkung Lauben, durch den Notbetrieb des Hauptbetriebskessels Bertsch mit Heizöl EL. Die Energiezentrale dient der Energieversorgung des Werkes Heising. Das Landratsamt Oberallgäu führt ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gem. 19 des Besimmissionsschutzgesetzes BImSchG durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 7 Abs. 2 9 Abs. 4 i.v.m. Anlage 1 Nr des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG ergab, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Haushaltssatzung des Schulverbandes Grschule Fischen i. Allgäu Ofterschwang (Landkreis Oberallgäu) für das Haushaltsjahr 2018 Aufgr des Art. 9 Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.v.m. Art. 27 Abs. 1 Art. 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband Grschule Fischen i. Allgäu Ofterschwang folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen Ausgaben mit Euro Vermögenshaushalt in den Einnahmen Ausgaben mit Euro Kreditaufnahmen für Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt Die Höhe des durch sonstige Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der auf die Mitglieder des Schulverbands für den Schulstandort Fischen i. Allgäu umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird festgesetzt auf Euro Für den Schulstandort Fischen i. Allgäu wird eine Investitionsumlage i. H. v. Euro festgesetzt. Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Burgberg i. Allgäu den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist un. Kraft Besrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid oder den Zuschlag wegen verspäteter bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind bei dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid/ Zerlegungsbescheid erlassen hat, anzubringen. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Burgberg i. Allgäu, 06. Februar 2018 GEMEINDE BURGBERG I. ALLGÄU gez.: Fischer, Erster Bürgermeister Oberstaufen: am 17. Februar 2018: Raphael-Apotheke, Lindenberg, Hauptstraße 41, Telefon 08381/92200 am 18. Februar 2018: Hummel sche Apotheke, Weiler-Simmerberg, Hauptstr. 4, Telefon 08387/1043 Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben, Sulzberg, Walten hofen, Wiggensbach: am 17. Februar 2018: Linden-Apotheke, Wiggensbach, Illerstr. 1, Telefon 08370/1525 (18.00 bis Uhr) am 18. Februar 2018: Martinus-Apotheke, Waltenhofen, Rathausstr. 2, Telefon 08303/424 (18.00 bis Uhr) Diensthabende Apotheken in Kempten: am 17. Februar 2018: Pluspunkt-Apotheke, August-Fischer-Platz 1, Telefon 0831/ am 18. Februar 2018: Rottach-Apotheke im Cambomed, Rottachstr , Telefon 0831/ Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen! Stadt Sonthofen Sonthofen, Friedhofsverwaltung Das im weiteren Umkreis oberstromig vorhandene Wasserschutzgebiet (Nr der Anlage 3 UVPG) das westlich gelegene Biotop (Nr der Anlage 3 UVPG) sind vom Änderungsvorhaben nicht betroffen. Auf die unter Denkmalschutz stehende Kapelle St. Wendelin (Nr der Anlage 3 UVPG) kann das Änderungsvorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, da die Änderung nach außen, insbesondere im Orts- Landschaftsbild in keiner Weise wirksam wird. gez.: Ruch, RA Satzung zur Änderung der Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Sonthofen (Marktsatzung) Auf Gr der Art Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335), erlässt die Stadt Sonthofen folgende Satzung: 1 Änderung Die Gesamtumlage wird umgelegt zu je ¼ nach den Schülerzahlen der beteiligten Gemeinden zum , , des laufenden Jahres. 2. Die Höhe des durch sonstige Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der auf das Mitglied des Schulverbands für den Schulstandort Ofterschwang umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird festgesetzt auf Euro Für den Schulstandort Ofterschwang wird eine Investitionsumlage i. H. v. Euro festgesetzt. Die Schulverbandsumlage für den Schulstandort Ofterschwang wird nach tatsächlich anfallenden Kosten ¼ jährlich abgerufen. 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden in Höhe von Euro festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am in Kraft. Fischen i. Allgäu, den SCHULVERBAND FISCHEN I. ALLGÄU OFTERSCHWANG gez.: Edgar Rölz, Schulverbandsvorsitzender des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplans Am Sonnenhang der Gemeinde Burgberg i. Allgäu Der Gemeinderat der Gemeinde Burgberg i. Allgäu hat mit Beschluss vom die 3. Änderung des Bebauungsplans Am Sonnenhang in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Am Sonnenhang in Kraft. Jedermann kann die 3. Änderung des Bebauungsplans Am Sonnenhang mit Planzeichnung, Satzung Begründung im Rathaus der Gemeinde Burgberg i. Allgäu (Grüntenstraße 2, Burgberg i. Allgäu, Bauamt) während der allgemeinen Dienststen einsehen über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- Formvorschriften von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach über den Ablauf des Grabnutzungsrechtes an dem Familiengrab F auf dem städtischen Friedhof Sonthofen Da die Grabnutzungsberechtigte, Frau Augusta Vogel, verstorben ist Angehörige nicht ermittelt werden konnten, wird auf diesem Weg darauf hingewiesen, dass das Grabnutzungsrecht an dem o. g. Familiengrab am abläuft. Die Grabstätte wird deshalb ab von der Stadt Sonthofen abgeräumt. Falls Angehörige bis zu diesem Termin wegen dem Grabstein nicht bei der Stadt Sonthofen vorstellig werden, wird davon ausgegangen, dass gem. 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Eigentum an dem Grabmal verzichtet der Besitz an dieser Sache aufgegeben wird. Die Stadt Sonthofen ist ab dem o.a. Zeitpunkt nicht verpflichtet, die abgeräumte Sache aufzubewahren ( 23 Abs. 2 der derzeit gültigen städtischen Friedhofsbenutzungssatzung). gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister Stadt Sonthofen Sonthofen, Friedhofsverwaltung über den Ablauf des Grabnutzungsrechtes an der Urnennische W VII 8 auf dem städtischen Friedhof Sonthofen Da der Grabnutzungsberechtigte verstorben ist Angehörige nicht ermittelt werden konnten, wird auf diesem Weg darauf hingewiesen, dass das Grabnutzungsrecht an der o. g. Urnennische (Belegung: Stroh Elfriede, geb. Werner) am abgelaufen ist. Die Abdeckplatte an der Urnennische wird deshalb ab von der Stadt Sonthofen entfernt. Falls Angehörige bis zu diesem Termin wegen der Abdeckplatte nicht bei der Stadt Sonthofen vorstellig werden, wird davon ausgegangen, dass gem. 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Eigentum an der Abdeckplatte verzichtet der Besitz an dieser Sache aufgegeben wird. Die Stadt Sonthofen ist ab dem o.a. Zeitpunkt nicht verpflichtet, die entfernte Sache aufzubewahren ( 23 Abs. 2 der derzeit gültigen städtischen Friedhofsbenutzungssatzung). gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft Forsten Kempten Vollzug des Waldgesetzes für Bayern, Anlage von Schutzwaldverzeichnissen im Landkreis Oberallgäu im Bereich der Gemarkung Untermaiselstein Nach den Bestimmungen des Bayer. Waldgesetzes müssen für Schutzwälder 1. in den Hoch- Kammlagen der Alpen der Mittelgebirge, 2. auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind, 3. die dazu dienen, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 3 BayWaldG), Schutzwaldverzeichnisse angelegt werden. Für den Bereich der Gemarkung Untermaiselstein wurde das Schutzwaldverzeichnis bereits angelegt soll nun um folgende Flur-Nummer erweitert werden: Flur-Nr mit auszuweisender Schutzwaldfläche: 1,6300 ha Die Satzung der Stadt Sonthofen über das Abhalten von Märkten in der Stadt Sonthofen vom (Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom , Nr. 11) wird wie folgt geändert: 1. 1 erhält folgende Fassung: Die Stadt Sonthofen betreibt den Wochenmarkt zwei Jahrmärkte (Krämer- Gallusmarkt) als öffentliche Einrichtungen. 2. In 2 wird die Nr. 2 gestrichen. 3. In 2 erhält die bisherige Nr. 3 die Nr In 2 werden in der neuen Nr. 2 die Worte der Gaststätte Café Amt gestrichen. 5. In 3 wird die Nr. 2 gestrichen. 6. In 3 Ziffer erhält die bisherige Nr. 3 die Nr. 2 folgende Fassung: Für die Jahrmärkte der (Krämermarkt) der , sofern es sich hierbei um einen Freitag handelt, ansonsten der Freitag vor dem zweiten Samstag im Oktober (Gallusmarkt). 7. In 4 wird Abs. 2 gestrichen. 8. In 4 wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Jahrmärkte sind jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. 9. In 5 wird Abs. 2 gestrichen. 10. In 5 wird der bisherige Abs. 3 zu Abs In 6 wird Abs. 1 Satz 8 gestrichen Satz 9 erhält folgende Fassung: Bewerbungen für die beiden Jahrmärkte müssen bis spätestens des betreffenden Jahres erfolgen. 12. In 9 Abs. 3 werden die Worte des Weihnachtsmarktes oder gestrichen. 13. In 10 Abs. 1 werden in Satz 1 der Satzteil, am Weihnachtsmarkt frühestens am Tag vor Marktbeginn ab 09:00 Uhr in Satz 2 die Worte beim Weihnachtsmarkt in Satz 3 der Satzteil, beim Weihnachtsmarkt spätestens bis 10:00 Uhr am Tag nach der Beendigung des Weihnachtsmarktes gestrichen wird gestrichen. 15. Die 17 bis 22 erhalten die Ziffern 16 bis In 20 (neu) wird die Nr. 17 gestrichen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Sonthofen, gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte in der Stadt Sonthofen (Marktgebührensatzung) Aufgr von Art. 2 Abs. 1 Art 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der vom 4. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBI S. 351), erlässt die Stadt Sonthofen folgende Satzung: 1 Änderung Die Satzung der Stadt Sonthofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte in der Stadt Sonthofen vom (Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom , Nr. 11) wird wie folgt geändert: In 3 Abs. 1 wird Buchstabe c) gestrichen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Sonthofen, gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Veröffentlichung die Haushaltssatzung der Haushaltsplan nebst Anlagen eine Woche lang in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, Fischen i. Allgäu, öffentlich ausgelegt sind der Gemeinde Burgberg i. Allgäu über die Steuerfestsetzung Entrichtung der Grsteuer A B für das Jahr 2018 Letztmals ergingen nach der Veranlagung zum 1. Januar 2010 aufgr der Erhöhung des Hebesatzes der Grsteuer B auf 430 v. H. generelle Grsteuerbescheide. Die Grsteuer A blieb unverändert bei 350 v. H. Weitere Grsteuerbescheide wurden werden nach später folgenden finanzamtlichen Grsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Für all diejenigen Grstücke, deren Bemessungsgrlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche gemäß 27 Abs. 3 des Grsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGB I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom (BGBl I. S. 2676), die Grsteuer für das Kalenderjahr 2018 in unveränderter Höhe festgesetzt. Die Grsteuer 2018 wird mit den in den zuletzt erteilten Grsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August 15. November 2018 bzw. in den Fällen des 28 Abs. 2 Nr. 1 GrStG in einem Jahresbetrag am 15. August 2018 oder nach 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG je zur Hälfte am 15. Februar August 2018 fällig. Für Steuerpflichtige die von der Möglichkeit des 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grsteuer für 2018 in einem Betrag am 1. Juli 2018 fällig. Wurden bis zu dieser bereits Grsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2018 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Die Grsteuerbescheide die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Burgberg i. Allgäu, Grüntenstraße 2, eingesehen werden. Die öffentliche Grsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Mit dem Tage der öffentlichen dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen zu laufen be ginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage (siehe erhoben werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Gemeinde Burgberg i. Allgäu, Grüntenstraße 2, Burgberg i. Allgäu. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Gr in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urksbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Burgberg i. Allgäu den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urksbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans des Flächennutzungsplans, 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges 4. nach 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Burgberg i. Allgäu, den GEMEINDE BURGBERG I. ALLGÄU gez.: Dieter Fischer, Erster Bürgermeister KrWG;UVPG; Antrag der Fa. Xaver Lipp Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3-5, Oy-Mittelberg, auf Errichtung Betrieb einer Erdaushubdeponie auf dem Grstück Fl.Nr. 6472, Gmkg. Mittelberg, Gemeinde Oy-Mittelberg, Fl.Nr (TF), Gmkg. Sulzberg, Markt Sulzberg gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Fa. Xaver Lipp Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3-5, Oy-Mittelberg, beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die Genehmigung zur Errichtung zum Betrieb einer Erdaushubdeponie auf dem Grstück Fl.Nr. 6472, Gmkg. Mittelberg, Gemeinde Oy-Mittelberg Fl.Nr (TF), Gmkg. Sulzberg, Markt Sulzberg. Das Landratsamt Oberallgäu führt für dieses Vorhaben ein Plangenehmigungsverfahren gem. 35 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG durch. Gemäß 5 7 i.v.m. Anlage 1 Nr des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPV aufgeführten Kriterien hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Gewässerbeeinträchtigungen sind mit der beantragten Ablagerung von unbelastetem Bodenaushubmaterial nicht zu besorgen. Auch die Auswirkungen auf Natur Landschaft sind gering, da die Verfüllung abschnittsweise erfolgt die Flächen nach Rekultivierung wieder intensiv bewirtschaftet werden können. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar ( 5 Abs. 3 UVPG). gez.: Evelyn Stadler Az.: SG / Sta 22-50

2 Amtsblatt Nr. 7 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 13. Februar 2018/Seite 9 Verordnung des Landratsamtes Oberallgäu über das Wasserschutzgebiet Oberschwarzenberg in der Gemeinde Oy-Mittelberg (Landkreis Oberallgäu) für die öffentliche Wasserversorgung der Wassergemeinschaft Oberschwarzenberg, Landkreis Oberallgäu vom Das Landratsamt Oberallgäu erlässt aufgr des 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der vom (BGBl. I Seite 2585) i. V. m. Art. 31 Abs des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der vom (GVBl Seite 66), folgende Verordnung 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Wassergemeinschaft Oberschwarzenberg, wird in der Gemeinde Oy-Mittelberg das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 7 erlassen. (1) Das Schutzgebiet besteht aus 2 Schutzgebiet 1 Fassungsbereich (Zone I), 1 engeren (Zone II), 1 weiteren (Zone III) ( Die Grenzen des Schutzgebietes der einzelnen n sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 5000 maßgebend, der im Landratsamt Oberallgäu im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststen eingesehen werden. Die genaue Grenze der verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grstücksgrenze oder, wenn die ngrenze ein Grstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere die weitere sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. (1) Es sind 3 Verbotene oder nur beschränkt e Handlungen entspricht Zone III II 1. bei Eingriffen in den Untergr (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue Torfstiche 1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen 1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nr. 2.1, ) 1.4 Durchführung von Bohrungen 1.5 Untertage-Bergbau, Tunnel-, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- forstwirtschaftlichen Nutzung nur - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird bauten 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach 62 WHG zu errichten oder zu 2.2 Anlagen nach 62 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (sh. Anlage 2 Ziff.3) 2.4 Abfall i.s.d. Abfallgesetze bergbauliche Rückstände abzulagern (Abfallbehandlung lagerung sh. Nr. 2.2 Nr. 2.3) 2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes der Strahlen- --- nur für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe nur entsprechend Anlage 2 Ziff. 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind nur für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 Liter schutzverordnung 3. bei Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten ; einschließlich Kleinkläranlagen 3.2 Regen- Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten 3.3 Trockenaborte nur, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden mit dichtem Behälter ausgestattet sind 3.4 Ausbringen von Abwasser, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung 3.5 Anlagen zur - Versickerung von Abwasser - Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen insgrwasser zu errichten 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten 3.7 Abwasserleitungen zugehörige Anlagen zu errichten zu - nur bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 - für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grstücken nur, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. (Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesammeltem Abwasser ) 1) siehe ATV-DVWK-Merkblatt M153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser entspricht Zone III II bei Eingriffen Verkehrswegen, in den Untergr Plätzen mit (ausgenommen besonderer Zweckbestimmung, in Verbindung mit Hausgärten, den nach Nrn. sonstigen 2 bis 5 Handlungen 4.1 Straßen, Wege sonstige nur nur Verkehrsflächen zu errichten - wenn die Richtlinien für bautechnische - für öffentliche Feld- Maßnahmen an Waldwege, beschränkt öf- Straßen in Wassergewinnungsgebieten fentliche Wege, Eigentü- Seite (RiStWag) in merwege Privatwege der jeweils Seite - gültigen 3 - Fassung in beachtet der weiteren werden - in bei der engeren breitflächigem Versickern entspricht Zone - in wie der in weiteren Zone III der engeren des II abfließenden in 4.2 entspricht Wassergefährdende Zone auswasch- III Wassers II 4.2 Wassergefährdende oder auslaugbare aus- Materialien wasch- oder (z.b. auslaugbare Schlacke, Teer, Materialien Imprägniermittel (z.b. Schlacke, u.ä.) zum Teer, Straßen-, Imprägniermittel Wege- u.ä.) Wasserbau zum Straßen-, zu Wege- verwenden 4.3 Baustelleinrichtungen, Wasserbau zu verwenden Baustofflager Baustelleinrichtungen, zu errichten Bau Bade- stofflager zu Zeltplätze errichten einzurichten, nur mit Abwasserent- 4.4 Bade- Camping Zeltplätze aller einzu- Art sorgung nur über mit eine Abwasserent- dichte Sam- richten, Camping aller Art melentwässerung sorgung über eine unter dichte Beachtunmelentwässerung Sam- von Nr. 3.7 unter Beach- 4.5 Sportanlagen zu errichten - tung nur von Nr. 3.7 mit Abwasserentsorgung 4.5 oder Sportanlagen zu zu errichten nur über mit Abwasser- eine dichte - Sammelentwässerung entsorgung über eine dichte unter Beachtung Sammelentwässerung von Nr. 3.7 unter - Beachtung für von Tontaubenanlagen Nr. 3.7 Motorsportanlagen für Tontaubenanla Großveranstaltungen durchzuführen - nur gen Motorsportanlagen auf Plätzen mit 4.6 Großveranstaltungen durch- - nur ordnungsgemäßer auf Plätzen Abwas- mit zuführen serentsorgung ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung befestigten Parkplätzen (z.b. befestig- Sport- anlagen) ten Parkplätzen (z.b. Sportanlagen) für Motorsport Friedhöfe zu errichten oder - für Motorsport 4.7 Friedhöfe zu zu errichten oder 4.8 Flugplätze zu einschl. Sicherheitsflächen, 4.8 Flugplätze einschl. Notabwurfplät- Sicher- ze, heitsflächen, militärische Notabwurfplätze, Anlagen militärische zu Anlagen errichten Übungsplätze 4.9 Militärische Übungsplätze Übungen zu errichten durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen 4.9 Militärische Übungen durch- nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen 4.10 Kleingartenanlagen zuführen zu errich Kleingartenanlagen zu errichten von Pflanzen Anwendung 4.11 schutzmitteln Anwendung von auf Pflanzenschutzmitteln Freilandflächenwirtschaftlicchen, die nicht auf land-, Freilandflä- forst- die nicht oder land-, gärtneriscwirtschaftlich forst- genutzt werden oder gärtne- (z.b. Verkehrswege, risch genutzt werden Rasenflächen, (z.b. Verkehrswege, Sportanlagen) Rasenflä Düngen chen, Sportanlagen) mit Stickstoffdüngern nur bei standort- nur standort- bedarfsge- Düngen mit Stickstoffdün bedarfsgerechter nur bei Düngung standort- rechte nur standort- Düngung mit bedarfsge- Mineral- gern bedarfsgerechter Düngung dünger rechte Düngung mit Mineraldünger 4.13 Beregnung von öffentlichen Nur nach Maßgabe der 4.13 Grünanlagen, Beregnung von Rasensport- öffentlichen Beregungsberatung Nur nach Maßgabe oder bis der zu Grünanlagen, Golfplätzen Rasensport- einer Beregungsberatung Bodenfeuchte Seite von oder 70 bis % zu Golfplätzen der einer nutzbaren Bodenfeuchte Feldkapazität von 70 % der in nutzbaren der weiteren Feldkapazität entspricht 5. bei baulichen Zone Anlagen allgemein III II 5.1 Bauliche bei baulichen Anlagen Anlagen zu errichten oder zu allgemein nur - wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr wenn die Schutzfunktion der Deckschichten nicht wesentlich gemindert wird die Bodeneingriffstiefe nicht größer als 3 m ist. 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete 5.3 Stallungen zu errichten oder nur entsprechend Anlage zu ² 2 Ziff. 5a 5.4 Anlagen zum Lagern Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten nur mit Leckageerkennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten ² Anlage (einschließlich Zuleitungen) 5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung nur mit Auffangbehäl- zu errichten ter für Silagesickersaft, Behälter ² Anlagen gößer 150 m³entsprechend Nr bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche nur wie bei Nr. 6.2 Festmist, Gärsubstrate aus Biogasanlagen Festmistkompost 6.2 Düngen mit sonstigen organischen mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) 6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 6.4 Lagern von Festmist, Mineraldünger oder Kalkdünger auf unbefestigten Flächen 6.5 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen 6.6 Beweidung, Freiland-, Koppel- Pferchtierhaltung nur wenn die Stickstoffdüngung in zeit- bedarfsgerechten Gaben erfolgt; insbesondere nicht auf Grünland vom bis (ausgenommen Festmist in Zone III), ausgenommen Kalkdünger; Mineraldünger Schwarzkalk nur, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt nur in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage nur ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (sh. Anlage 2 Ziff. 6) Es wird auf die Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) der Verordnung über Anlagen Es wird auf die Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV - in der jeweils gülti-gen Fassung hingewiesen. Planerische bauliche Vorgaben sind auch dem Merkblatt Bauen im landwirt-schaftlichen Bereich, erhältlich beim Landratsamt Oberallgäu, zu entnehmen. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV - in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. Planerische bauliche Vorgaben sind auch dem Merkblatt Bauen im landwirtschaftlichen Bereich, erhältlich beim Landratsamt Oberallgäu, zu entnehmen. 6.7 Wildfutterplätze Wildgatter zu errichten ---

3 Amtsblatt Nr. 7 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 13. Februar 2018/Seite 10 entspricht Zone III II Wildfutterplätze bei Eingriffen in den Wildgatter Untergr (ausgenommen --- in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5 Zone zu errichten entspricht III II 6.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Boden- entseuchung 6.9 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen 6.10 landwirtschaftliche Dräne zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern 6.11 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2 Ziff. 7 neu anzulegen 6.12 Rodung, Kahlschlag größer als3.000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (sh. Anlage 2 Ziff. 8) 6.13 Nasskonservierung von Rholz nur nach Maßgabe der Beregnungsberatung bzw. bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität nur für Instandsetzungsmaßnahmen nur Gewächshäuser mit geschlossenen Entwässerungssystemen (ausgenommen bei Kalamitäten) 6.14 Umbruch von Grünland ( Im Fassungsbereich (Zone I) sind sämtliche unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführte Handlungen. Das Betreten ist nur für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote Beschränkungen des Absatzes 1 2 gelten hinsichtlich der Nummern nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. 4 Befreiungen (1) Für die Erteilung von Befreiungen von Verboten des 3 gilt 52 Abs. 1 Sätze 2 3 WHG. ( Die Befreiung nach 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- Nebenbestimmungen verben werden bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Oberallgäu vom Grstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. 5 Beseitigung Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer Nutzungsberechtigten von Grstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Oberallgäu zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. ( Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach 52 Abs. 4 WHG i.v.m WHG Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer Nutzungsberechtigten von Grstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches der n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer Nutzungsberechtigten von Grstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Oberallgäu zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. ( Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- Wasserproben die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Oberallgäu zu dulden. (3) Sie haben ferner das Betreten der Grstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen technische Ermittlungen Prüfungen zu ermöglichen. 8 Entschädigung Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine aufgr dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des 5 hinaus nach den WHG Art. 57 BayWG, Entschädigung zu leisten. ( Soweit diese Verordnung oder eine aufgr dieser Verordnung ergehende Anordnung die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken oder Mehraufwendungen für den Bau Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i.v.m. Art. 57 BayWG zu leisten. 9 Ordnungswidrigkeiten Nach 103 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 WHG, Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbenen Inhalts- Nebenbestimmungen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach 5 7 nicht duldet. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer im Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu in Kraft. ( Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Oberallgäu über das Wasserschutzgebiet Oberschwarzenberg (Landkreis Oberallgäu) für die öffentliche Wasserversorgung der Wassergemeinschaft Oberschwarzenberg vom (Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu Nr. 36 vom ) außer Kraft. Sonthofen, den gez.: Anton Klotz, Landrat LANDRATSAMT OBERALLGÄU Maßgaben zu 3 Abs. 1, Nr. 2, 3, Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. Es ist das Kapitel 2 der AwSV Einstufung von Stoffen Gemischen sowie die vom Besumweltamt veröffentlichte Liste zur Einstufung wassergefährdender Stoffe zu beachten. 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2. Im Fassungsbereich sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht. In der weiteren sind nur : 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, 2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A B, die doppelwandig ausgeführt mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Die Prüfpflicht richtet sich nach der AwSV. Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle, z.b. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: - Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, , - Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, - das Mitführen Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge Maschinen, - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, - Kompostierung im eigenen Garten. Entsprechend AwSV werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4. Anlagen zur Versickerung von häuslichem kommunalem Abwasser (zu Nr. 3.5) Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren als den Mindestanforderungen gemäß Abwasserverordnung (AbwV) in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen. Die Anforderungen richten sich dabei nach den einschlägigen Merkblättern des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft. 5. Stallungen (zu Nr. 5.3) Ziffer 5 a: 1. mit Flüssigmistverfahren: Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an: - Milchkühe 40 Stück (1Stück = 1,0 DE) - Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) - Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) - Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) - Legehennen, Mastputen Stück (100 Stück = 1,14 DE) - sonst. Mastgeflügel Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten 2. mit Festmistverfahren: Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten 3. mit gemischten Entmistungsverfahren: Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend zu ermitteln. 4. Ausnahmegenehmigung Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist. Ziffer 5 b: Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr.4.2 der VAwS vorzusehen. Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren. Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar jederzeit reparierbar sind. Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen. Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen. Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III A vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen. 6. Beweidung, Freiland-, Koppel- Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird. 7. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.1: - Weinbau - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau - Zierpflanzenanbau - Baumschulen forstliche Pflanzgärten Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleich bleibender Größe der Anbaufläche. 8. Rodung, Kahlschlag in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist daher durch die Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebsmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume daher u.u. nur durch Kahlschlag möglich ist

4 Amtsblatt Nr. 7 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 13. Februar 2018/Seite 11 Verordnung des Landratsamtes Oberallgäu über das Wasserschutzgebiet Wirthsberg im Markt Buchenberg (Landkreis Oberallgäu) für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Buchenberg vom Das Landratsamt Oberallgäu erlässt aufgr des 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der vom (BGBl. I Seite 2585) i. V. m. Art. 31 Abs des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der vom (GVBl Seite 66), folgende 1 Allgemeines Verordnung Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Markt Buchenberg, wird im Markt Buchenberg, das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 7 erlassen. 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus 1 Fassungsbereich (Zone I), 1 engeren (Zone II), 1 weiteren A (Zone III A) 1 weiteren B (Zone III B). ( Die Grenzen des Schutzgebietes der einzelnen n sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 5000 maßgebend, der im Landratsamt Oberallgäu im Rathaus Buchenberg niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststen eingesehen werden. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere die weiteren n sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. 3 Verbotene oder nur beschränkt e Handlungen (1) Es sind: B A 3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten Trockenaborte --- nur, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden mit dichtem Behälter ausgestattet sind 3.4 Ausbringen von Abwasser B A 1. bei Eingriffen in den Untergr (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu ; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau Torfstiche 1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen 1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, ) 1.4 Durchführung von Bohrungen 1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten nur, wenn die Schutzfunktion der Grwasserüberdeckung hierdurch nicht wesentlich gemindert wird, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- forstwirtschaftlichen Nutzung --- nur - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird --- nur für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten 2.2 Anlagen nach 62 WHG zum Lagern, Abfüllen, Herstellen Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe zu errichten, zu zu betreiben 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) 2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 Nr. 2.3) 2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes der Strahlenschutzverordnung 3. bei Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten einschließlich Kleinkläranlagen nur entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind --- nur für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter Nur Kleinkläranlagen mit biolgischer Reinigungsstufe, wenn die Dichtheit Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung Bauabnahme sichergestellt ist 3.5 Anlagen zur - Versickerung von Abwasser oder - Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grwasser zu errichten 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach 2 Abs. 1 WHG i.v. mit 1 NWFreiV wird hingewiesen). 3.7 Abwasserleitungen zugehörige Anlagen zu errichten Nur gemäß 3 Anlage 2 Ziffer 4 nur bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 - nur bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 - für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grstücken --- nur zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren nachgewiesen wird. (Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammeltem Abwasser ) 4 Bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege sonstige Verkehrsflächen zu errichten 4.2 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden 4.3 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten 4.4 Bade- oder Zeltplätze einzurichten ; Camping aller Art 4.5 Sportanlagen zu errichten nur für klassifizierte Straßen, wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiSt- Wag) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden - wie in Zone II nur - für öffentliche Feld- Waldwege, beschränktöffentliche Wege, Eigentümerwege Privatwege - bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers nur mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr nur mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr für Tontaubenschießanlagen Motorsportanlagen 1 siehe DWA-Merkblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser

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